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Verordnung über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen

Confederation · 961.011 · ordinance

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Contents: 298 provisions
  1. Art. 1 Versicherungstätigkeit in der Schweiz
  2. Art. 1a Wesentlichkeit der Funktionen von Gruppen- und Konglomeratsgesellschaften
  3. Art. 1b Grundsätze der Aufsicht
  4. Art. 1c Erleichterungen für kleine Versicherungsunternehmen
  5. Art. 1d Erleichterungen für Rückversicherungsunternehmen
  6. Art. 1e Erleichterungen bei Neubewilligungen
  7. Art. 1f Befreiung von der Aufsicht
  8. Art. 1g Auflagen für Versicherungsunternehmen, die von der Aufsicht befreit sind
  9. Art. 1h Der Aufsicht nicht unterstehende Versicherungsvermittlungstätigkeit
  10. Art. 2
  11. Art. 3 Umfang der Bewilligung
  12. Art. 4 Bewilligung von Fusionen, Spaltungen und Umwandlungen
  13. Art. 5 Mitteilungspflicht bei Änderungen des Geschäftsplans
  14. Art. 5a Zusatzversicherungen von Krankenkassen
  15. Art. 5b Geschäfte im Zusammenhang mit dem Versicherungsgeschäft
  16. Art. 5c Geschäfte ohne Zusammenhang mit dem Versicherungsgeschäft
  17. Art. 6 Grundsatz
  18. Art. 7 Lebensversicherung
  19. Art. 8 Schadenversicherung
  20. Art. 9 Rückversicherung
  21. Art. 10 Abweichung vom Mindestkapital
  22. Art. 11
  23. Art. 12 Verwaltungsrat
  24. Art. 13 Doppelfunktionen
  25. Art. 14 Geschäftsführung
  26. Art. 14a Organisation
  27. Art. 14b Begriff
  28. Art. 14c Offenlegung
  29. Art. 15
  30. Art. 16 Anforderungen
  31. Art. 17 Pflichten und Befugnisse
  32. Art. 18 Vollmacht
  33. Art. 19 Aufbewahrung der Akten
  34. Art. 20 Auslandgeschäft
  35. Art. 21 Ziel des Schweizer Solvenztests
  36. Art. 22 Schutzniveau des SST
  37. Art. 22a–22c
  38. Art. 23 Berücksichtigung von Neugeschäft bei der Solvabilitätsbestimmung
  39. Art. 24 Marktkonformer Wert
  40. Art. 25 Grundsatz
  41. Art. 26 Bewertung von Aktiven
  42. Art. 27 Bewertung von Verbindlichkeiten
  43. Art. 28 Modelle zur Bewertung von Aktiven
  44. Art. 29 Berücksichtigung des Ausfallrisikos
  45. Art. 30 Bewertung von Versicherungsverpflichtungen
  46. Art. 31 Zinskurven
  47. Art. 32 Begriffe
  48. Art. 33 Erstellung der SST-Bilanz
  49. Art. 34 Anrechenbarkeit von risikoabsorbierenden Kapitalinstrumenten
  50. Art. 35 Begriff und Berechnung
  51. Art. 36 Expected Shortfall
  52. Art. 37 Anrechnung, Berücksichtigung und Feststellung der Überschuldung
  53. Art. 38 Laufzeit
  54. Art. 39 SST-Quotient
  55. Art. 40 Ermittlung des SST
  56. Art. 41 Annahmen bei der Ermittlung
  57. Art. 42 Wesentlichkeit und Vereinfachungen
  58. Art. 43 Szenarien
  59. Art. 44 Grundsatz
  60. Art. 45 Standardmodelle
  61. Art. 46 Internes Modell oder Anpassung eines Standardmodells
  62. Art. 47 Wahl, Wechsel und Änderung des Modells
  63. Art. 48 Häufigkeit der Ermittlung
  64. Art. 49 Datenerhebung
  65. Art. 50 SST-Berichterstattung
  66. Art. 50a Stresstests
  67. Art. 50b–50f
  68. Art. 51 Interventionsschwellen
  69. Art. 52 Allgemeine Massnahmen
  70. Art. 53 Massnahmenplan
  71. Art. 53a Vereinfachungen
  72. Art. 53b Aufschläge und Abschläge
  73. Art. 54
  74. Art. 55 Arten versicherungstechnischer Rückstellungen
  75. Art. 56 Sollbetrag des gebundenen Vermögens
  76. Art. 57 Sollbetrag für die Kranken- und Unfallversicherung
  77. Art. 58 Grundsatz der Einzelberechnung
  78. Art. 59 Bruttoprinzip
  79. Art. 60 und 61
  80. Art. 62 Verstärkung versicherungstechnischer Rückstellungen
  81. Art. 63 Deckung der Abfindungswerte
  82. Art. 64
  83. Art. 65 Zillmerung versicherungstechnischer Rückstellungen und Aktivierung nicht getilgter Abschlusskosten
  84. Art. 66–67
  85. Art. 68 Sollbetrag des gebundenen Vermögens
  86. Art. 69 Arten versicherungstechnischer Rückstellungen
  87. Art. 69a
  88. Art. 70 Mindestbetrag
  89. Art. 71 Ermittlung des Sollbetrags des gebundenen Vermögens
  90. Art. 72 Berichterstattung
  91. Art. 73 Ausländischer Versicherungsbestand
  92. Art. 74 Deckung
  93. Art. 75 Effektenleihe und Pensionsgeschäft
  94. Art. 76 Bestellung
  95. Art. 76a Besicherte Vermögenswerte
  96. Art. 77 Separate gebundene Vermögen
  97. Art. 78 Verwaltung der Kapitalanlagen
  98. Art. 79 Zulässige Vermögenswerte
  99. Art. 80
  100. Art. 81 Zulässige Werte für anteilgebundene Lebensversicherungen
  101. Art. 82
  102. Art. 83 Begrenzungen
  103. Art. 84 Eignung von Werten
  104. Art. 85 Prüfungen durch die FINMA
  105. Art. 86 Verwahrung der Werte
  106. Art. 87 Meldung und Haftung der Verwahrstelle
  107. Art. 88 Festverzinsliche Wertpapiere
  108. Art. 88a Marchzinsen
  109. Art. 89 Kostenamortisationsmethode
  110. Art. 90 Wohn- und Geschäftshäuser
  111. Art. 91 Derivative Finanzinstrumente
  112. Art. 91a Anrechnungswert bei besicherten Werten
  113. Art. 91b Bestellung von Sicherheiten bei derivativen Finanzinstrumenten
  114. Art. 92 Kollektive Kapitalanlagen
  115. Art. 93 Übrige Werte
  116. Art. 93a Anlagen zur Sicherstellung anteilgebundener Verträge
  117. Art. 94 Auf fremde Währung lautende Werte
  118. Art. 95 Entscheid über die Bewertung
  119. Art. 96 Ziel und Inhalt
  120. Art. 96a Selbstbeurteilung der Risikosituation und des Kapitalbedarfs
  121. Art. 97 Dokumentation
  122. Art. 98 Operationelle Risiken
  123. Art. 98a Liquiditätsanforderungen
  124. Art. 98b Wirtschaftliche Bedeutung
  125. Art. 98c Kriterien für die Anwendung von Stabilisierungsplänen
  126. Art. 98d Inhalt, Erstellung und Genehmigung
  127. Art. 98e Berichterstattung
  128. Art. 99
  129. Art. 100 Grundsatz
  130. Art. 101–108
  131. Art. 109 Aufsicht
  132. Art. 110 Wertpapiere und derivative Finanzinstrumente
  133. Art. 111 Risiken bei der Bewertung von Wertpapieren
  134. Art. 111a Bericht über die Finanzlage
  135. Art. 111b Mindestgliederung der Jahresrechnung
  136. Art. 111c Professionelle Versicherungsnehmer
  137. Art. 111d Anwendbarkeit der Bestimmungen über Versicherungsunternehmen
  138. Art. 111e Begriffe
  139. Art. 111f Bewilligung
  140. Art. 111g Bewilligungsgesuch
  141. Art. 111h Änderungen in den Angaben und Unterlagen zum Bewilligungsgesuch
  142. Art. 111i Konsolidierung
  143. Art. 111j Rechtsform
  144. Art. 111k Mindestkapital
  145. Art. 111l Gewährsvorschriften
  146. Art. 111m Errichtung
  147. Art. 111n Teilvermögen
  148. Art. 111o Finanzinstrumente
  149. Art. 111p Anlegerversammlung
  150. Art. 111q Anlage des Vermögens
  151. Art. 111r Kostenbeteiligung
  152. Art. 111s Auskunft
  153. Art. 111t Buchführung und Rechnungslegung
  154. Art. 111u Aufhebung
  155. Art. 112–116
  156. Art. 117 Missbrauch
  157. Art. 118 Versicherungsleistungen mit Wartefrist
  158. Art. 119 Einlagen in Prämiendepots
  159. Art. 119a Herausgabe von Dokumenten an die Versicherungsnehmerinnen und -nehmer
  160. Art. 120 Grundsätze
  161. Art. 121 Tarifierung ausserhalb der beruflichen Vorsorge: Technischer Zinssatz für Lebensversicherungen, die auf Schweizerfranken lauten
  162. Art. 121a Tarifierung ausserhalb der beruflichen Vorsorge: Technischer Zinssatz für Lebensversicherungen, die nicht auf Schweizerfranken lauten
  163. Art. 121b Tarifierung ausserhalb der beruflichen Vorsorge: Gemeinsame Bestimmungen zum technischen Zinssatz für Lebensversicherungen
  164. Art. 121c Tarifierung ausserhalb der beruflichen Vorsorge: Lebensversicherung mit nicht auf technische Zinssätze gestützter Tarifierung
  165. Art. 122 Sterbetafeln und weitere statistische Grundlagen
  166. Art. 123 Tarifklassen und Erfahrungstarifierung
  167. Art. 124 Tarifierung in der Restschuldversicherung
  168. Art. 125 Invaliditätsversicherung
  169. Art. 125a Anteilgebundene Lebensversicherung
  170. Art. 126 Nachversicherungsgarantie
  171. Art. 127 Abfindungswerte
  172. Art. 128 Kapitaloption
  173. Art. 129 Beschränkung von Policendarlehen
  174. Art. 129a Information in der nicht-qualifizierten Lebensversicherung: individuelle Offerte
  175. Art. 129b Information in der qualifizierten Lebensversicherung: individuelle Offerte
  176. Art. 129c Information in der qualifizierten Lebensversicherung: Entschädigungen Dritter
  177. Art. 129d Basisinformationsblatt in der qualifizierten Lebensversicherung: Bereitstellung
  178. Art. 129e Basisinformationsblatt in der qualifizierten Lebensversicherung: Inhalt
  179. Art. 129f Basisinformationsblatt in der qualifizierten Lebensversicherung: Umfang, Sprache und Gestaltung
  180. Art. 129g Basisinformationsblatt in der qualifizierten Lebensversicherung: Für die Erstellung qualifizierte Dritte
  181. Art. 129h Basisinformationsblatt in der qualifizierten Lebensversicherung: Vorläufige Fassung
  182. Art. 129i Basisinformationsblatt in der qualifizierten Lebensversicherung: Angaben zu Art und Merkmalen
  183. Art. 129j Basisinformationsblatt in der qualifizierten Lebensversicherung: Angaben zu den Kosten
  184. Art. 129k Basisinformationsblatt in der qualifizierten Lebensversicherung: Überprüfung und Anpassung
  185. Art. 129l Basisinformationsblatt in der qualifizierten Lebensversicherung: Ausländische Dokumente
  186. Art. 129m Angemessenheitsprüfung in der qualifizierten Lebensversicherung
  187. Art. 129n Dokumentation in der qualifizierten Lebensversicherung
  188. Art. 129o Rechenschaftsablage in der qualifizierten Lebensversicherung
  189. Art. 129p Werbung in der qualifizierten Lebensversicherung
  190. Art. 130 Überschussbeteiligung
  191. Art. 131 Versicherung von Kindern
  192. Art. 132 Prämienanpassungsklauseln
  193. Art. 133 Begriff
  194. Art. 134 Vertragsinhalt
  195. Art. 135 Rückerstattung nicht verbrauchter Prämienanteile
  196. Art. 136 Überschussfonds
  197. Art. 137 Zuteilung der Überschussanteile
  198. Art. 138 Schlussüberschuss
  199. Art. 139 Jährliche Betriebsrechnung
  200. Art. 140 Informationspflichten
  201. Art. 141 Anspruch auf Überschussanteile
  202. Art. 142 Grundsätze zur Ermittlung
  203. Art. 143 Sparprozess und Sparkomponente
  204. Art. 144 Risikoprozess und Risikokomponente
  205. Art. 145 Kostenprozess und Kostenkomponente
  206. Art. 146 Besondere Fälle
  207. Art. 147 Mindestquote und Ausschüttungsquote
  208. Art. 148 Verwendung der Ausschüttungsquote
  209. Art. 149 Verfahren bei positivem Gesamtsaldo
  210. Art. 150 Verfahren bei negativem Gesamtsaldo
  211. Art. 151 Überschussfonds
  212. Art. 152 Bedingungen für die Zuteilung der Überschussanteile
  213. Art. 153 Grundsätze für die Zuteilung der Überschussanteile
  214. Art. 154
  215. Art. 154a Verwendung von nicht mehr benötigten versicherungstechnischen Rückstellungen
  216. Art. 155 Mitgabe von Alterungsrückstellungen
  217. Art. 156 Geschlossene Bestände
  218. Art. 157 Tarifklassen und Erfahrungstarifierung in der Kollektivkrankentaggeldversicherung
  219. Art. 158 Gerichtsstand in der Kollektivkrankentaggeldversicherung
  220. Art. 159 Versicherung von Kindern
  221. Art. 160 Invaliditätsversicherung
  222. Art. 160a Koordination zwischen den Aufsichtsbehörden
  223. Art. 161 Gegenstand
  224. Art. 162 Ausnahmen vom Geltungsbereich
  225. Art. 163 Informationspflicht
  226. Art. 164 Organisation
  227. Art. 165 Verhältnis zwischen Kompositversicherungsunternehmen und Schadenregelungsunternehmen
  228. Art. 166 Allgemeine Bestimmungen
  229. Art. 167 Wahl eines Rechtsvertreters oder einer Rechtsvertreterin
  230. Art. 168 Entbindung vom Berufsgeheimnis
  231. Art. 169 Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten
  232. Art. 170 Erfolgshonorar
  233. Art. 171 Kombinierte Feuer- und Elementarschadenversicherung
  234. Art. 172 Ausnahmen von der Versicherungspflicht
  235. Art. 173 Versicherte Elementarschäden
  236. Art. 174 Deckungsausschlüsse
  237. Art. 175 Selbstbehalt
  238. Art. 176 Leistungsbegrenzungen
  239. Art. 177 Berechnungsgrundlagen
  240. Art. 178 Genehmigung der Einheitsprämie und Bekanntgabe in der Police
  241. Art. 179 Statistiken
  242. Art. 180 Ausnahmen
  243. Art. 181 Kosten
  244. Art. 181a
  245. Art. 182 Tätigkeit im Ausland
  246. Art. 182a Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler
  247. Art. 182b Anschein der Ungebundenheit
  248. Art. 182c Unzulässige Verhaltensweisen und Interessenkonflikte
  249. Art. 182d Inhalt
  250. Art. 183 Registrierungspflicht
  251. Art. 184 Gesuch um Registrierung
  252. Art. 185 Änderung von Tatsachen
  253. Art. 186 Sitz, Wohnsitz oder Niederlassung
  254. Art. 187 Persönliche Voraussetzungen und guter Ruf
  255. Art. 188 Anforderungen an die Unternehmensführung
  256. Art. 189 Finanzielle Sicherheiten
  257. Art. 190 Mindeststandards
  258. Art. 190a Einhaltung der Mindeststandards
  259. Art. 190b Berichterstattung
  260. Art. 190c Informationspflicht
  261. Art. 190d Vereinbarung zwischen Versicherungsunternehmen
  262. Art. 190e Allgemeinverbindlichkeit von Regelungen der Vereinbarung zwischen Versicherungsunternehmen
  263. Art. 190f Verstösse gegen allgemeinverbindliche Regelungen
  264. Art. 191 Organisation
  265. Art. 192 Gruppenstruktur
  266. Art. 193 Gruppeninterne Vorgänge
  267. Art. 194 Überwachung gruppeninterner Vorgänge
  268. Art. 195 Ziel und Inhalt
  269. Art. 196 Dokumentation
  270. Art. 197
  271. Art. 197a Erstellung des Auflösungsplans
  272. Art. 197b Überprüfung des Auflösungsplanes
  273. Art. 197c Berichterstattung
  274. Art. 197d Gruppenweites Informationssystem
  275. Art. 197e International tätige Versicherungsgruppen
  276. Art. 198 Ermittlung und Berichterstattung
  277. Art. 198a Konsolidierter Gruppen-SST
  278. Art. 198b Granularer Gruppen-SST
  279. Art. 198c Erfüllung
  280. Art. 198d Risikoabsorbierende Kapitalinstrumente
  281. Art. 199–202
  282. Art. 203 Externe Überprüfung
  283. Art. 203a Bericht über die Finanzlage
  284. Art. 203b
  285. Art. 204 Anwendbare Vorschriften
  286. Art. 205 Zuteilung der Unternehmen zum Versicherungs- und Finanzbereich
  287. Art. 206
  288. Art. 206a
  289. Art. 207 und 208
  290. Art. 209–214
  291. Art. 215
  292. Art. 216 Übergangsbestimmungen
  293. Art. 216a
  294. Art. 216b Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. März 2015
  295. Art. 216c Übergangsbestimmung zur Änderung vom 2. Juni 2023
  296. Art. 216d Übergangsbestimmung zur Änderung vom 14. August 2024
  297. Art. 217 Aufhebung bisherigen Rechts
  298. Art. 218 Inkrafttreten

298 provisions

Art. 179 Statistiken

1 Die Versicherungsunternehmen übermitteln dem von der FINMA bestimmten Statistikbüro jährlich die Daten über die Elementarschadenversicherung. 2 Das Statistikbüro verarbeitet die Daten nach den Weisungen der FINMA zu einer aussagefähigen Statistik, welche Aufschluss gibt über den Verlauf der Elementarschadenversicherung, insbesondere über die Prämien, den Schadenaufwand (Zahlungen und Bedarfsschadenrückstellungen, getrennt nach Statistikjahren), die Versicherungssumme und die Schäden, die zu einer Leistungsbegrenzung nach Artikel 176 geführt haben. 3 Die mit der Bearbeitung der Elementarschadenstatistik betrauten Personen unterstehen der Pflicht zur Verschwiegenheit. Sie dürfen insbesondere nicht die statistischen Angaben der einzelnen Versicherungsunternehmen anderen Personen zur Kenntnis bringen.

Art. 180 Ausnahmen

1 Elementarschäden, die nicht unter die Versicherungspflicht nach Artikel 172 fallen, gehen nicht in die Statistik ein. 2 Die FINMA kann ein Versicherungsunternehmen auf begründetes Gesuch von der Pflicht zur Ablieferung der Daten an das Statistikbüro befreien oder die Daten eines Versicherungsunternehmens auf begründeten Antrag des Statistikbüros vom Einbezug in die Statistiken ausschliessen. 3 Befreiung und Ausschluss von der Mitwirkung an der Statistik nach Absatz 2 entbinden nicht von der Pflicht zur Beteiligung an den Kosten nach Artikel 181.

Art. 181 Kosten

1 Die Versicherungsunternehmen tragen die Kosten der Ausarbeitung der Prämientarife und der Statistiken. 2 Sie erarbeiten einen Plan für die Kostenverteilung und legen ihn der FINMA zur Genehmigung vor. 3 Die Genehmigung wird erteilt, wenn der Plan eine ausgewogene Kostenverteilung vorsieht.

Art. 181a

Die FINMA berücksichtigt in der Aufsicht über die Rückversicherung hinsichtlich Organisation, Geschäftsplan, Unternehmensführung und Auslagerung die geringe Schutzbedürftigkeit und die Besonderheiten des Geschäftsmodells in der Rückversicherung, insbesondere deren Internationalität sowie den erhöhten Bedarf an Diversifizierung.

Art. 182 Tätigkeit im Ausland

(Art. 42 Abs. 4 VAG) Betreibt eine Versicherungsvermittlerin oder ein Versicherungsvermittler mit Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz die Versicherungsvermittlung im Ausland, so untersteht diese nicht der Aufsicht in der Schweiz.

Art. 182a Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler

(Art. 40 VAG) 1 Als Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler nach Artikel 40 Absatz 1 VAG gelten insbesondere auch Personen, die: a. Versicherungsnehmerinnen oder ‑nehmer im Hinblick auf den Abschluss eines Versicherungsvertrages beraten; oder b. Versicherungsverträge vorschlagen. 2 Als Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler gelten auch Personen, die am Anbieten oder Abschliessen eines Versicherungsvertrags über eine Website oder ein anderes elektronisches Medium ein wirtschaftliches Interesse haben und: a. aufgrund von individualisierten Kriterien Informationen über einen oder mehrere Versicherungsverträge bereitstellen, den oder die eine Versicherungsnehmerin oder ein Versicherungsnehmer über diese Website oder dieses andere elektronische Medium wählen kann; oder b. eine Rangliste von Versicherungsprodukten, einschliesslich eines Preis- und Produktevergleichs, erstellen. 3 Nicht als Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler gelten Personen, welche nur Daten oder Informationen zur Verfügung stellen.

Art. 182b Anschein der Ungebundenheit

(Art. 40 VAG) Die Anforderungen an ungebundene Versicherungsvermittlerinnen oder -vermittler muss auch erfüllen, wer gegenüber der Versicherungsnehmerin oder dem Versicherungsnehmer den Anschein erweckt, sie oder er erbringe die Leistungen als ungebundene Versicherungsvermittlerin oder als ungebundener Versicherungsvermittler.

Art. 182c Unzulässige Verhaltensweisen und Interessenkonflikte

(Art. 14a, 44 Abs. 1 Bst. b, 45a Abs. 3 und 45b VAG) 1 Folgende Verhaltensweisen oder Umstände sind aufgrund von Interessenkonflikten in jedem Fall unzulässig: a. Wenn ungebundene Versicherungsvermittlerinnen oder -vermittler:1. mit einem Versicherungsunternehmen Zusammenarbeitsvereinbarungen oder andere Vereinbarungen eingegangen sind, die ihre Freiheit, auch für andere Versicherungsunternehmen tätig zu werden, beeinträchtigen; 2. am Gesellschaftskapital eines Versicherungsunternehmens direkt oder indirekt mit mehr als 10 Prozent beteiligt sind. b. Wenn ungebundene Versicherungsvermittlerinnen oder -vermittler, beziehungsweise die mit der Verwaltung und Geschäftsführung betrauten Personen sowie Personen, die an der ungebundenen Versicherungsvermittlerin direkt oder indirekt mit mehr als 10 Prozent beteiligt sind:1. eine leitende Funktion in einem Versicherungsunternehmen innehaben; oder 2. auf andere Weise auf den Geschäftsgang eines Versicherungsunternehmens Einfluss nehmen können. c. Wenn ein Versicherungsunternehmen am Gesellschaftskapital einer ungebundenen Versicherungsvermittlerin direkt oder indirekt mit mehr als 10 Prozent beteiligt ist. d. Wenn ein Versicherungsunternehmen beziehungsweise die mit der Verwaltung und Geschäftsführung betrauten Personen sowie Personen, die am Versicherungsunternehmen direkt oder indirekt mit mehr als 10 Prozent beteiligt sind:1. bei einer ungebundenen Versicherungsvermittlerin eine leitende Funktion innehaben; oder 2. auf andere Weise auf den Geschäftsgang einer ungebundenen Versicherungsvermittlerin Einfluss nehmen können. 2 Für die Offenlegung von Interessenkonflikten durch Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler gilt Artikel 14c sinngemäss.

Art. 182d Inhalt

(Art. 42 Abs. 1 VAG) 1 Das Register enthält folgende Angaben über die ungebundenen Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler: a. den Namen und die Adresse; b. die Rechtsnatur; c. die Versicherungszweige, in denen die Versicherungsvermittlerin oder der Versicherungsvermittler tätig ist; d. falls die Versicherungsvermittlerin oder der Versicherungsvermittler in einem Arbeitsverhältnis steht: die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber; e. das Datum des erstmaligen Registereintrages; f. die Registernummer. 2 Die FINMA kann zusätzliche Angaben zur Erfassung und Veröffentlichung im Register vorsehen.

Art. 183 Registrierungspflicht

(Art. 42 Abs. 1 VAG) Die Registrierungspflicht besteht für ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler als: a. Einzelunternehmen und Personengesellschaften; b. juristische Personen; c. natürliche Personen in einem Anstellungsverhältnis.

Art. 184 Gesuch um Registrierung

(Art. 41 Abs. 2 VAG) 1 Das Gesuch um Registrierung muss die im Anhang 6 genannten Angaben und Unterlagen enthalten. 2 Die FINMA kann zusätzliche Angaben und Unterlagen verlangen, soweit dies zur Prüfung der Gewähr für die Erfüllung der Pflichten nach dem VAG erforderlich ist. 3 Sie kann Ausführungsbestimmungen zur Registrierung erlassen.

Art. 185 Änderung von Tatsachen

(Art. 41 Abs. 1 VAG) 1 Registrierte Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler müssen der FINMA jegliche Änderung von Tatsachen melden, die der Registrierung zugrunde liegen. 2 Sind die Änderungen von wesentlicher Bedeutung, so muss für die Weiterführung der Tätigkeit vorgängig die Bewilligung der FINMA eingeholt werden. 3 Das Versicherungsunternehmen, mit welchem eine Versicherungsvermittlerin oder ein Versicherungsvermittler eine Berufshaftpflichtversicherung nach Artikel 189 Absatz 1 abgeschlossen hat, muss die FINMA über das Aussetzen oder Aufhören dieser Versicherung unverzüglich in Kenntnis setzen. Gleiches gilt, falls die Deckung das vorgeschriebene Minimum unterschreitet. 4 Dieselbe Pflicht trifft die Person, welche zugunsten der Versicherungsvermittlerin oder des Versicherungsvermittlers eine gleichwertige Form der finanziellen Sicherheit nach Artikel 189 Absatz 7 leistet.

Art. 186 Sitz, Wohnsitz oder Niederlassung

(Art. 41 Abs. 2 Bst. a und 5 VAG) 1 Ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler, die im eigenen Namen tätig sind, müssen ihren Sitz, ihren Wohnsitz oder eine Niederlassung in der Schweiz haben. 2 Für natürliche Personen in einem Anstellungsverhältnis nach Artikel 183 Buchstabe c gilt als Wohnsitz der Sitz, oder der Ort der Niederlassung des Einzelunternehmens, Personengesellschaft oder juristischen Person, in dessen oder deren Namen sie Versicherungsverträge anbieten oder abschliessen. 3 Die FINMA kann Ausnahmen von den Voraussetzungen nach Absatz 1 und 2 gewähren, wenn: a. der Sitz oder Wohnsitzstaat ungebundenen Versicherungsvermittlerinnen und -vermittlern mit Sitz, Wohnsitz oder Niederlassung in der Schweiz Gegenrecht gewährt; b. eine entsprechende staatsvertragliche Regelung besteht; oder c. die Versicherungsvermittlerin oder der Versicherungsvermittler in der Schweiz ausschliesslich Rückversicherungsverträge vermittelt.

Art. 187 Persönliche Voraussetzungen und guter Ruf

(Art. 41 Abs. 2 Bst. b und 46 Abs. 1 Bst. b VAG) 1 Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler müssen handlungsfähig sein. 2 Sie geniessen insbesondere dann keinen guten Ruf nach Artikel 41 Absatz 2 Buchstabe b VAG, wenn gegen sie oder gegen die mit der Verwaltung und Geschäftsführung betrauten Personen oder gegen Personen, die an ihnen direkt oder indirekt mit mehr als 10 Prozent beteiligt sind: a. eine strafrechtliche Verurteilung vorliegt wegen Handlungen, die mit der Versicherungsvermittlungstätigkeit nicht zu vereinbaren sind und deren Eintrag im Strafregister nicht gelöscht ist; b. Verlustscheine vorliegen, die mit einem Verhalten im Zusammenhang stehen, das mit der Versicherungsvermittlungstätigkeit nicht vereinbar ist.

Art. 188 Anforderungen an die Unternehmensführung

(Art. 41 Abs. 2 Bst. b und 46 Abs. 1 Bst. b VAG) 1 Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler stellen durch interne Vorschriften und eine angemessene Betriebsorganisation die Erfüllung der Pflichten aus dem VAG sicher. 2 Sie müssen namentlich folgende Prinzipien der Unternehmungsführung in einer Weise einhalten, die risikogerecht und ihrer Grösse, Komplexität und Rechtsform sowie den von ihnen angebotenen Versicherungsvermittlungsdienstleistungen angemessen ist: a. klare Zuweisung und Dokumentation von Aufgaben, Kompetenzen, und Berichtswegen; b. klare Trennung zwischen operativen Tätigkeiten und Kontrolltätigkeiten; c. Dokumentation der wesentlichen Entscheidungen und der Umsetzung der Informationspflicht nach Artikel 45 VAG; d. Festlegung von Grundsätzen, Prozessen und Strukturen zur Einhaltung der gesetzlichen, regulatorischen und internen Vorschriften; e. Festlegung von Grundsätzen zu den von den Angestellten erwarteten Verhaltensweisen und der für ihre Tätigkeit nach Artikel 43 VAG notwendigen Fähigkeiten und Kenntnisse; f. Verankerung geeigneter Kontrollmechanismen, auch in Bezug auf beigezogene Dritte.

Art. 189 Finanzielle Sicherheiten

(Art. 41 Abs. 2 Bst. d, Abs. 4 und 46 Abs. 1 Bst. b VAG) 1 Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler müssen zur Deckung ihrer Haftpflicht aus der Verletzung der beruflichen Sorgfaltspflicht über eine Berufshaftpflichtversicherung für Vermögensschäden verfügen. 2 Diese Pflicht besteht nicht, wenn ein Dritter eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen hat, in deren Deckung die Versicherungsvermittlerin oder der Versicherungsvermittler eingeschlossen ist. 3 Die Deckungssumme, die für alle Schadenfälle eines Jahres zur Verfügung steht, muss mindestens 2 Millionen Franken betragen. Für Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler, die Angestellte beschäftigen, die für sie Versicherungsverträge vermitteln, entspricht die Deckungssumme mindestens folgenden Beträgen: a. bei zwei bis vier Angestellten: 3 Millionen Franken; b. bei fünf bis acht Angestellten: 4 Millionen Franken; c. bei mehr als acht Angestellten: 5 Millionen Franken. 4 Führt die Verwendung von EDV-Systemen oder anderer Medien bei der Versicherungsvermittlung zu einer Erhöhung an vermittelten Versicherungsverträgen, die der Erhöhung einer bestimmten Zahl von Angestellten entsprechen würde, ist die Deckungssumme nach Absatz 3 Buchstaben a–c entsprechend anzupassen. 5 Die Berufshaftpflichtversicherung muss bei einem dem VAG unterstehenden Versicherungsunternehmen abgeschlossen werden und eine ordentliche Kündigungsfrist von mindestens drei Monaten aufweisen. 6 Sie muss auch Schäden decken, die innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Versicherungsvertrags geltend gemacht werden: a. wenn sie während dessen Laufzeit verursacht wurden; und b. soweit nicht aus einem anderen Versicherungsvertrag eine gleichwertige Leistungspflicht besteht. 7 Anstelle einer Berufshaftpflichtversicherung kann die Versicherungsvermittlerin oder der Versicherungsvermittler eine gleichwertige finanzielle Sicherheit leisten. Die FINMA entscheidet im Einzelfall, welche finanziellen Sicherheiten als gleichwertig anzusehen sind.

Art. 190 Mindeststandards

(Art. 43 Abs. 1 und 3 VAG) 1 Die Mindeststandards für die Aus- und Weiterbildung der Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler müssen so ausgestaltet sein, dass sie eine professionelle Berufsausübung ermöglichen und den Schutz der Versicherten gewährleisten. 2 Sie müssen folgende Anforderungen an die Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler erfassen: a. Fähigkeiten namentlich in den Bereichen:1. Kundengewinnung, 2. Kundenberatung, 3. Kundenbetreuung; b. Grundkenntnisse des Versicherungswesens; c. je nach Tätigkeit Kenntnisse namentlich in den Bereichen:1. Sach-, Personen- und Vermögensversicherungen, 2. Rechtsgrundlagen und regulatorische Vorgaben, 3. Produktekenntnisse. 3 Die Aus- und Weiterbildung muss durch den erfolgreichen Abschluss einer Prüfung oder durch einen gleichwertigen anderen Ausweis nachgewiesen werden. Die Weiterbildung kann auch durch dokumentierte Lernaktivitäten nachgewiesen werden.

Art. 190a Einhaltung der Mindeststandards

(Art. 41 Abs. 2 Bst. c und 43 Abs. 2 VAG) 1 Die Branchenorganisationen, deren Mindeststandards von der FINMA anerkannt sind, müssen deren Einhaltung kontrollieren. 2 Sie können Dritte mit der Kontrolle beauftragen. 3 Sie müssen der FINMA Meldung erstatten, wenn eine Versicherungsvermittlerin oder ein Versicherungsvermittler die Mindeststandards für die Weiterbildung nicht mehr einhält. 4 Die FINMA erlässt Ausführungsbestimmungen zu dieser Meldung.

Art. 190b Berichterstattung

(Art. 41 und 46 Abs. 1 Bst. b und f VAG) 1 Die FINMA erhebt bei den registrierten Versicherungsvermittlerinnen und ‑vermittlern jährlich die für die Aufsicht notwendigen wesentlichen Kennzahlen und Informationen zu deren Tätigkeit. 2 Sie erhebt die Kennzahlen und Informationen bei natürlichen Personen in einem Anstellungsverhältnis nach Artikel 183 Buchstabe c über das Einzelunternehmen, die Personengesellschaft oder die juristische Person, in dessen oder deren Namen sie Versicherungsverträge anbieten oder abschliessen. 3 Für die Aufsicht notwendig sind Kennzahlen und Informationen, die es der FINMA erlauben: a. zu überprüfen, ob die registrierten Versicherungsvermittlerinnen oder -vermittler die Registrierungsvoraussetzungen einhalten; b. zu überprüfen, ob die registrierten Versicherungsvermittlerinnen oder -vermittler einen guten Ruf geniessen und Gewähr für die Erfüllung der Pflichten nach dem VAG bieten. 4 Art und Umfang der von der FINMA erhobenen Kennzahlen und Informationen richten sich nach Grösse, Art und Risiken der Tätigkeit. 5 Die FINMA kann technische Ausführungsbestimmungen zur Berichterstattung erlassen.

Art. 190c Informationspflicht

(Art. 45 Abs. 1 VAG) Wenn sich bei den Informationen nach Artikel 45 Absatz 1 VAG Änderungen ergeben, muss die Versicherungsvermittlerin oder der Versicherungsvermittler die Kundinnen und Kunden beim nächsten Kundenkontakt darüber informieren.

Art. 190d Vereinbarung zwischen Versicherungsunternehmen

1 Schliessen Versicherungsunternehmen eine Vereinbarung nach Artikel 31a Absatz 1 VAG ab, so stellen sie diese der FINMA zu und veröffentlichen sie. 2 Sie melden der FINMA jede Änderung der Vereinbarung neun Monate vor dem Inkrafttreten der Änderung. Eine Kündigung der Vereinbarung melden sie ihr umgehend.

Art. 190e Allgemeinverbindlichkeit von Regelungen der Vereinbarung zwischen Versicherungsunternehmen

Die in Anhang 7 aufgeführten Regelungen der Branchenvereinbarung zwischen Santésuisse und Curafutura vom 22. März 2024 betreffend die Qualität der Beratung und die Entschädigung an die Vermittler in der Kundenwerbung sind für sämtliche Versicherungsunternehmen, die im Bereich der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung tätig sind, allgemeinverbindlich. Die Vereinbarung kann kostenlos eingesehen werden unter www.santesuisse.ch/fuer-versicherte/dienstleistungen/meldeformular-telefonwerbung und curafutura.ch/themen/krankenversicherung/vermittler/ .

Art. 190f Verstösse gegen allgemeinverbindliche Regelungen

Nach Artikel 86 Absatz 1bis oder 2 VAG wird bestraft, wer gegen Regelungen nach Artikel 190e verstösst.

Art. 191 Organisation

1 Die Versicherungsgruppe verfügt über eine der Geschäftstätigkeit der Versicherungsgruppe entsprechende und den Risiken angemessene Organisation. 2 Sie reicht der FINMA eine Darstellung der Organisations-, Kontroll- und Geschäftsführungsstruktur auf Gruppenleitungsebene ein und meldet ihr deren Änderungen innert 14 Tagen nach Inkrafttreten. 3 Die FINMA bezeichnet das Unternehmen, das ihr gegenüber als Ansprechpartner für die aufsichtsrechtlichen Pflichten der Versicherungsgruppe verantwortlich ist. 4 Sie kann von der Versicherungsgruppe die Vorlage der Statuten des als Ansprechpartner bezeichneten Unternehmens verlangen.

Art. 192 Gruppenstruktur

1 Die Versicherungsgruppe reicht der FINMA jährlich innert drei Monaten nach Jahresabschluss ein vollständiges Gruppenorganigramm ein, in dem alle Unternehmen der Versicherungsgruppe verzeichnet sind. Die FINMA kann dieses in kürzeren Abständen verlangen. 2 Die Versicherungsgruppe meldet der FINMA bei Vorliegen einer entsprechenden Absicht die Schaffung, den Erwerb oder die Veräusserung einer wesentlichen Beteiligung durch eines der Gruppenunternehmen. 3 Die FINMA legt im Einzelfall nach Massgabe der Grösse und der Komplexität der Versicherungsgruppe fest, was als wesentliche Beteiligung zu verstehen ist. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).

Art. 193 Gruppeninterne Vorgänge

1 Gruppeninterne Vorgänge sind Geschäfte und Transaktionen, bei denen beaufsichtigte Unternehmen sich zur Erfüllung einer Verpflichtung direkt oder indirekt auf andere Unternehmen innerhalb derselben Versicherungsgruppe stützen; insbesondere betrifft dies: a. Darlehen; b. Garantien und ausserbilanzmässige Geschäfte; c. Geschäfte und Transaktionen, die anrechenbare Eigenmittel nach Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe d sind; d. Kapitalanlagen; e. Rückversicherungsgeschäfte; f. Kostenteilungsvereinbarungen; und g. sonstige Risikotransfer-Geschäfte. 2 Als wichtig gelten gruppeninterne Vorgänge, welche die finanzielle Situation eines einzelnen Unternehmens oder der Versicherungsgruppe insgesamt wesentlich verändern oder noch verändern werden und welche die von der FINMA vorgegebenen Mindestwerte überschreiten.

Art. 194 Überwachung gruppeninterner Vorgänge

1 Die Versicherungsgruppe hat der FINMA vor Eintritt der rechtlichen Wirksamkeit über alle wichtigen gruppeninternen Vorgänge Bericht zu erstatten. Zudem ist der FINMA jährlich innert drei Monaten nach Jahresabschluss über den Bestand der Vorgänge zu berichten. Sie kann eine Berichterstattung in kürzeren Abständen verlangen. 2 Werden Vorgänge zur Unterstützung von Gruppenunternehmen über natürliche oder juristische Personen getätigt, die ausserhalb der Versicherungsgruppe stehen, so ist auch über diese Transaktionen und Geschäfte Bericht zu erstatten. 3 Die FINMA regelt Art und Inhalt der Berichte und legt die Mindestwerte unter Berücksichtigung der Grösse und der Komplexität der Versicherungsgruppe fest. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).

Art. 195 Ziel und Inhalt

(Art. 14 und 24 VAG) 1 Für Ziel und Inhalt des Risikomanagements gelten die Artikel 96, 96a, 98 und 98a sinngemäss. 2 Versicherungsgruppen unterhalten auf Gruppenebene getrennte Risikomanagement- und Compliance-Funktionen mit jeweils gruppenweiter Verantwortung. 3 Versicherungsgruppen müssen auf Gruppenebene eine Aktuarsfunktion unterhalten mit gruppenweiter Verantwortung und Aufgaben sinngemäss nach Artikel 24 VAG. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).

Art. 196 Dokumentation

1 Die Versicherungsgruppe reicht der FINMA die Dokumentation zum Risikomanagement innert drei Monaten nach Jahresabschluss ein. Wesentliche Änderungen meldet sie ihr innert Monatsfrist. 2 Im Übrigen findet Artikel 97 sinngemäss Anwendung.

Art. 197

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. März 2015, mit Wirkung seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).

Art. 197a Erstellung des Auflösungsplans

(Art. 67 VAG) Die FINMA kann einen Auflösungsplan erstellen, wenn: a. die Insolvenz einer Versicherungsgruppe das Finanzsystem oder die Realwirtschaft beeinträchtigen könnte; oder b. insbesondere folgende Merkmale einer Versicherungsgruppe es rechtfertigen:1. die Grösse, 2. die Komplexität, 3. die Verbundenheit, 4. das Risikoprofil.

Art. 197b Überprüfung des Auflösungsplanes

(Art. 67 VAG) Die FINMA überprüft den Auflösungsplan regelmässig und holt die hierfür erforderlichen Informationen vom Versicherungsunternehmen ein.

Art. 197c Berichterstattung

(Art. 67 VAG) 1 Die FINMA informiert jährlich über den Stand der Auflösungspläne. 2 Sie beginnt mit der individuellen Berichterstattung frühestens zwei Jahre ab dem Entscheid zur Erstellung eines Auflösungsplanes.

Art. 197d Gruppenweites Informationssystem

(Art. 67 VAG) Die Versicherungsgruppe muss über ein Informationssystem verfügen, das für die Zwecke der Auflösungspläne sowie der Ergreifung von Massnahmen nach Artikel 51a VAG in zeitlich adäquater Weise Informationen bis auf Stufe der einzelnen Rechtseinheiten an die FINMA liefern kann.

Art. 197e International tätige Versicherungsgruppen

(Art. 67 VAG) Die FINMA bezeichnet diejenigen Versicherungsgruppen, welche als international tätig gelten, und macht dies öffentlich. Sie stützt sich hierfür auf die Kriterien gemäss den Insurance Core Principles and Common Framework for the Supervision of Internationally Active Insurance Groups vom November 2019 der Internationalen Vereinigung der Versicherungsaufsichtsbehörden. Abrufbar unter: www.iaisweb.org .

Art. 198 Ermittlung und Berichterstattung

(Art. 69 VAG) 1 Versicherungsgruppen müssen sich bei der Ermittlung der Solvabilität und der entsprechenden Berichterstattung (Gruppen-SST) sinngemäss nach den Artikeln 21–53b zum SST richten. 2 Sie müssen darlegen, wie ihr Gruppenmodell im Risikomanagement eingebettet ist, um die finanzielle Stabilität der Gruppe und die Interessen der Versicherten wahren zu können. 3 Transaktionen, die unmittelbar zur Folge haben, dass die Solvabilität der Gruppe nicht mehr erfüllt ist, müssen der FINMA gemeldet werden. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).

Art. 198a Konsolidierter Gruppen-SST

(Art. 69 VAG) 1 Versicherungsgruppen müssen ihre Solvabilität durch einen konsolidierten Gruppen-SST ermitteln. Dabei werden das massgebende risikotragende Kapital und das Zielkapital auf Basis einer konsolidierten marktkonformen Bilanz (konsolidierte Bilanz) ermittelt. 1bis Die Versicherungsgruppe erfüllt den konsolidierten Gruppen-SST, wenn die Solvabilität nach Artikel 9 Absatz 2 VAG basierend auf der konsolidierten Bilanz ausreichend ist. 2 Die FINMA kann: a. Bestimmungen erlassen, welche der Verfügbarkeit und Übertragbarkeit von Kapital innerhalb der Versicherungsgruppe Rechnung tragen; b. Aufschläge zum Zielkapital oder Abschläge vom risikotragenden Kapital anordnen, falls die Fungibilität stark eingeschränkt ist und dies im Modell nicht genügend berücksichtigt wird. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).

Art. 198b Granularer Gruppen-SST

(Art. 69 VAG) 1 Die Versicherungsgruppe kann ihre Solvabilität mit Genehmigung der FINMA durch einen granularen Gruppen-SST bestimmen. 2 In begründeten Fällen kann die FINMA zusätzlich zum konsolidierten den granularen Gruppen-SST anordnen. 3 Im granularen Gruppen-SST wird das risikotragende Kapital und das Zielkapital für jede einzelne juristische Einheit der Versicherungsgruppe ermittelt. Es werden sämtliche Kapital- und Risikotransferinstrumente zwischen den juristischen Einheiten erfasst. 4 Die FINMA kann einer Versicherungsgruppe Vereinfachungen beim granularen Gruppen-SST zugestehen. Dazu gehört namentlich die Zusammenfassung mehrerer juristischer Einheiten zu einer virtuellen Einheit (Cluster). 5 Die Versicherungsgruppe erfüllt den granularen Gruppen-SST, wenn die Solvabilität nach Artikel 9 Absatz 2 VAG für jede juristische Einheit, die nicht Teil eines Clusters ist, und jeden Cluster ausreichend ist. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).

Art. 198c Erfüllung

(Art. 69 VAG) Eine Versicherungsgruppe erfüllt die Solvenzanforderungen, wenn sie: a. den konsolidierten Gruppen-SST erfüllt; oder b. den von der FINMA genehmigten granularen Gruppen-SST erfüllt. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).

Art. 198d Risikoabsorbierende Kapitalinstrumente

(Art. 69 VAG) 1 Risikoabsorbierende Kapitalinstrumente können nach Genehmigung durch die FINMA im konsolidierten Gruppen-SST der Versicherungsgruppe entweder an das risikotragende Kapital angerechnet oder im Zielkapital berücksichtigt werden. Mindestens die folgenden Voraussetzungen müssen erfüllt sein: a. Die risikoabsorbierenden Kapitalinstrumente erfüllen die Anforderungen nach Artikel 37 mit Bezug auf die ausgebenden Gruppengesellschaften. b. Die risikoabsorbierenden Kapitalinstrumente sind nicht mit Vermögenswerten der Konzernobergesellschaft oder anderer Gruppengesellschaften sichergestellt. c. Die Trigger-Ereignisse nach Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe c beziehen sich ebenfalls auf den SST-Quotienten aus dem konsolidierten Gruppen-SST und auf die Insolvenzgefahr der Konzernobergesellschaft. d. Werden im Zusammenhang mit risikoabsorbierenden Kapitalinstrumenten von der Konzernobergesellschaft oder anderen Gruppengesellschaften Garantien abgegeben, einschliesslich solche zur Finanzierung der Geberin des risikoabsorbierenden Kapitalinstruments, so gelten die Voraussetzungen gemäss Buchstabe a–c sinngemäss auch für die garantierenden Gesellschaften und die Garantien; das Risiko allfälliger Doppelzahlungen ist angemessen limitiert. e. Es werden angemessene Vorkehrungen getroffen, damit die risikoabsorbierende Wirkung aus Gruppenperspektive gewahrt bleibt. 2 Forderungen aus Garantien, die mit von der FINMA genehmigten risikoabsorbierenden Kapitalinstrumenten im Zusammenhang stehen, werden bei der Feststellung der Überschuldung der garantierenden Schweizer Konzernobergesellschaft oder anderen garantierenden Schweizer Gruppengesellschaften nicht berücksichtigt, wenn die Garantien sinngemäss die in Artikel 51a Absatz 4 Buchstaben a–c VAG genannten Voraussetzungen erfüllen. 3 Für risikoabsorbierende Kapitalinstrumente nach diesem Artikel gilt Artikel 37 Absatz 4 sinngemäss. 4 Die FINMA kann die Kriterien für die Anrechnung oder Berücksichtigung von risikoabsorbierenden Kapitalinstrumenten regeln, namentlich zur Beurteilung der Qualität der Instrumente, zu deren rechtlicher Durchsetzbarkeit, zur Fungibilität des Kapitals sowie zum Ausfallrisiko des Leistungserbringers. Sie kann im Einzelfall zusätzliche Anforderungen stellen. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).

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