(Art. 9a VAG)
1 Der Marktwert von Aktiven ist verlässlich, wenn:
a. dafür genügend Transaktionen zwischen unabhängigen, sachverständigen Geschäftspartnern stattfinden; oder
b. eine ausreichende Anzahl von Wertpapierhäusern oder Brokern, als Geschäftspartner, Preise für einen Geschäftsabschluss für signifikante Volumina offerieren.
2 Sind die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllt, so wird bei der Verwendung beobachteter Transaktionspreise deren Angemessenheit plausibilisiert.
3 Der marktkonforme Wert von Aktiven mittels Bewertungsmodellen entspricht dem Preis, zu dem unabhängige, sachverständige und vertragswillige Geschäftspartner die Aktiven erwerben oder verkaufen würden.
Art. 27 Bewertung von Verbindlichkeiten
(Art. 9a VAG)
Der marktkonforme Wert von Verbindlichkeiten entspricht dem finanziellen Aufwand des Versicherungsunternehmens zu deren Erfüllung.
Art. 28 Modelle zur Bewertung von Aktiven
(Art. 9a und 9b VAG)
1 Bewertungsmodelle für die Ermittlung des marktkonformen Werts von Aktiven müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
a. Sie sind finanzmathematisch anerkannt.
b. Sie orientieren sich soweit möglich an beobachtbaren Marktgrössen.
2 Sie müssen in die internen Abläufe des Versicherungsunternehmens eingebunden sein.
Art. 29 Berücksichtigung des Ausfallrisikos
(Art. 9a und 9b VAG)
1 Ein mittels Bewertungsmodellen ermittelter marktkonformer Wert von Aktiven oder von eingehenden Zahlungsströmen berücksichtigt das Ausfallrisiko relevanter Gegenparteien und weitere relevante Risiken.
2 Der marktkonforme Wert von Verbindlichkeiten und ausgehenden Zahlungsströmen berücksichtigt nicht das eigene Ausfallrisiko des Versicherungsunternehmens und, falls die Verbindlichkeiten nicht als risikoabsorbierende Kapitalinstrumente an das risikotragende Kapital angerechnet oder im Zielkapital berücksichtigt werden, keine die Verbindlichkeiten reduzierenden Auswirkungen der eigenen Bonität des Versicherungsunternehmens.
Art. 30 Bewertung von Versicherungsverpflichtungen
(Art. 9a VAG)
1 Der marktkonforme Wert der Versicherungsverpflichtungen entspricht dem finanziellen Aufwand des Versicherungsunternehmens zur eigenen Erfüllung der garantierten Ansprüche aus Versicherungsverträgen unter einer fortgeführten Einhaltung des Schutzniveaus nach Artikel 22.
2 Er ist die Summe aus dem bestmöglichen Schätzwert der Versicherungsverpflichtungen nach Absatz 3 und dem Mindestbetrag nach Absatz 4.
3 Der bestmögliche Schätzwert der Versicherungsverpflichtungen ist der Erwartungswert der risikolos diskontierten künftigen garantierten Zahlungsflüsse. Die Zahlungsflüsse umfassen alle zur eigenen Erfüllung der Versicherungsverpflichtungen nach Absatz 1 anfallenden künftigen Leistungen, Prämien und Kosten mit Ausnahme von Kapitalkosten.
4 Der Mindestbetrag entspricht der Kapitalkostenrückstellung, die für die eigene Erfüllung der Versicherungsverpflichtungen nach Absatz 1 benötigt wird, um in dem durch das Schutzniveau vorgesehenen Umfang risikotragendes Kapital finanzieren zu können.
Art. 31 Zinskurven
(Art. 9b VAG)
1 Die zur Bewertung von Bilanzpositionen mit Bewertungsmodellen, insbesondere zur Bewertung von Versicherungsverpflichtungen, zu verwendenden risikolosen Zinskurven werden für die wichtigsten Währungen von der FINMA vorgegeben.
2 Sie legt keine Zinskurven fest, die unerklärliche Abweichungen von verlässlichen, risikolosen Marktnotierungen aufweisen.
3 Die FINMA kann einem Versicherungsunternehmen die Verwendung eigener risikoloser Zinskurven im Rahmen eines internen Modells anstelle der von ihr vorgegebenen risikolosen Zinskurven genehmigen.
4 Für Währungen, für welche die FINMA keine Zinskurven vorgibt, müssen vom Versicherungsunternehmen selbst ermittelte oder selbst gewählte risikolose Zinskurven verwendet werden. Die Methodik zu deren Ermittlung muss die Anforderungen an Bewertungsmodelle nach Artikel 28 sinngemäss erfüllen.
5 Für die Bewertung der Versicherungsverträge von Tochtergesellschaften in einer ausländischen Jurisdiktion können im SST risikolose Zinskurven gemäss der Solvenzregulierung dieser Jurisdiktion verwendet werden.
Art. 32 Begriffe
(Art. 9a und 9b VAG)
1 Das risikotragende Kapital ist gleich der Summe aus:
a. Kernkapital; und
b. ergänzendem Kapital.
2 Das Kernkapital ist gleich der Summe aus:
a. den SST-Nettoaktiven; und
b. dem Betrag der risikoabsorbierenden Kapitalinstrumente in Tier 1, die nach Artikel 34 Absatz 5 an das Kernkapital angerechnet werden.
3 Die SST-Nettoaktiven ergeben sich aus der Differenz zwischen dem marktkonformen Wert der Aktiven einerseits und dem marktkonformen Wert der Verbindlichkeiten einschliesslich der risikoabsorbierenden Kapitalinstrumente nach Artikel 37 andererseits auf Grundlage der Gesamtbilanz nach Artikel 9a Absatz 1 VAG (SST-Bilanz) unter Ausschluss der eigenen Unternehmenssteuern, wobei diese Differenz um die Abzüge nach Absatz 4 reduziert wird.
4 Die Abzüge sind gleich der Summe aus:
a. vorgesehenen Dividenden und Kapitalrückzahlungen;
b. im unmittelbaren Besitz des Versicherungsunternehmens befindlichen eigenen Aktien, die auf eigenes Risiko gehalten werden; eigene Aktien, deren Veräusserung vertraglich gesichert ist, müssen nicht abgezogen werden, wenn die damit zusammenhängenden Risiken im SST abgebildet werden;
c. immateriellen Vermögenswerten;
d. latenten Grundstück- und Handänderungssteuern, im Umfang, in dem keine Verrechnung möglich ist.
5 Das ergänzende Kapital entspricht dem anrechenbaren Betrag der risikoabsorbierenden Kapitalinstrumente nach Artikel 37, die an das risikotragende Kapital aber nicht an das Kernkapital angerechnet werden.
Art. 33 Erstellung der SST-Bilanz
(Art. 9a und 9b VAG)
Die FINMA erlässt Vorschriften über die Erstellung der SST-Bilanz.
Art. 34 Anrechenbarkeit von risikoabsorbierenden Kapitalinstrumenten
(Art. 9a und 9b VAG)
1 Die betragsmässige Auswirkung von risikoabsorbierenden Kapitalinstrumenten auf den SST ist gegeben durch:
a. den marktkonformen Wert zum Stichtag für die Anrechnung an das risikotragende Kapital; und
b. die Auswirkung auf das Zielkapital für die Berücksichtigung im Zielkapital.
2 Risikoabsorbierende Kapitalinstrumente mit einer verbleibenden Laufzeit, die 12 Monate ab Stichtag nicht übersteigt, können nur dann an das risikotragende Kapital angerechnet werden, wenn in der Ermittlung des Zielkapitals angenommen wird, dass diese risikoabsorbierenden Kapitalinstrumente bei Ablauf zum Nominalwert zurückbezahlt werden.
3 Risikoabsorbierende Kapitalinstrumente mit einer Rückzahlungsoption in den 12 Monaten ab Stichtag können nur unter folgenden Voraussetzungen an das risikotragende Kapital angerechnet werden:
a. Das Versicherungsunternehmen kennzeichnet im Bericht über die Finanzlage alle solche risikoabsorbierenden Kapitalinstrumente und weist ihren marktkonformen Wert zum Stichtag aus.
b. Vor Rückzahlung wird die Erfüllung der Anforderungen nach Artikel 37 Absatz 1 Buchstaben d und e durch einen von der FINMA genehmigten Nachweis gezeigt; wird ein risikoabsorbierendes Kapitalinstrument nicht vorgängig durch ein gleich- oder höherwertiges Instrument abgelöst, so erfolgt der Nachweis durch eine SST-Ermittlung.
4 Führt die Rückzahlung der risikoabsorbierenden Kapitalinstrumente nach Absatz 3 in den 12 Monaten ab Stichtag zu einer Änderung der Risikosituation wie in Artikel 48 Absatz 3, so veröffentlicht das Versicherungsunternehmen die Solvabilität nach Rückzahlung spätestens 10 Tage nach Rückzahlung im Bericht über die Finanzlage.
5 Risikoabsorbierende Kapitalinstrumente in Tier 1 können gesamthaft an das Kernkapital bis zu einer betragsmässigen Auswirkung von höchstens 20 Prozent des Kernkapitals angerechnet werden.
6 Risikoabsorbierende Kapitalinstrumente, die nicht an das Kernkapital angerechnet werden, können gesamthaft im risikotragenden Kapital und im Zielkapital zusammen bis zu einer betragsmässigen Auswirkung von höchstens 100 Prozent der SST-Nettoaktiven angerechnet oder berücksichtigt werden.
7 Die FINMA kann auf Antrag des Versicherungsunternehmens in begründeten Fällen Ausnahmen von diesen Begrenzungen zulassen. Das Versicherungsunternehmen muss insbesondere darlegen, wie die Risiken, die Sicherheit und die Verfügbarkeit der Bestandteile des risikotragenden Kapitals abgebildet werden.
Art. 35 Begriff und Berechnung
(Art. 9a und 9b VAG)
1 Werden keine risikoabsorbierenden Kapitalinstrumente an das risikotragende Kapital angerechnet, so entspricht das Zielkapital den SST-Nettoaktiven, die zum Stichtag mindestens vorhanden sein müssen, damit der Expected Shortfall (Art. 36) der SST-Nettoaktiven am Ende der 12 Monate ab Stichtag nicht negativ ist.
2 Das Zielkapital entspricht dem Negativen des Expected Shortfalls der Differenz aus:
a. dem auf den Stichtag risikolos diskontierten risikotragenden Kapital am Ende der 12 Monate ab Stichtag; und
b. dem risikotragenden Kapital zum Stichtag.
3 Im Zielkapital sind Zinszahlungen und allfällige andere Auszahlungen aus risikoabsorbierenden Kapitalinstrumenten während der 12 Monate ab Stichtag angemessen zu berücksichtigen. Davon ausgenommen sind Rückzahlungen von Kapitalforderungen durch allfällig ausgeübte Rückzahlungsoptionen, wenn die entsprechenden risikoabsorbierenden Kapitalinstrumente an das risikotragende Kapital angerechnet werden.
Art. 36 Expected Shortfall
(Art. 9a und 9b VAG)
Der Expected Shortfall berechnet sich nach den Formeln in Anhang 3.
Art. 37 Anrechnung, Berücksichtigung und Feststellung der Überschuldung
(Art. 9b und 51a Abs. 4 VAG)
1 Risikoabsorbierende Kapitalinstrumente können unter folgenden Voraussetzungen und nach Genehmigung durch die FINMA entweder an das risikotragende Kapital angerechnet oder im Zielkapital berücksichtigt werden:
a. Sie sind tatsächlich einbezahlt und nicht mit Vermögenswerten des Versicherungsunternehmens sichergestellt.
b. Sie können nicht mit Forderungen des Versicherungsunternehmens verrechnet werden.
c. Es ist im Vertrag unwiderruflich festgelegt:1. bei risikoabsorbierenden Kapitalinstrumenten in Tier 2: dass das Versicherungsunternehmen bei vertraglich definierten Trigger-Ereignissen mindestens aber sowohl bei Unterschreiten der Schwelle von 100 Prozent des SST-Quotienten als auch bei Insolvenzgefahr, verpflichtet ist, die Zahlung der Kapitalforderung und fälliger Schuldzinsen aufzuschieben; zusätzlich ist im Vertrag sicherzustellen, dass die Voraussetzungen nach Artikel 51a Absatz 4 VAG erfüllt sind;
2. bei risikoabsorbierenden Kapitalinstrumenten in Tier 1 zusätzlich zu Ziffer 1: dass sie bei vertraglich definierten Trigger-Ereignissen, mindestens aber sowohl bei Unterschreiten der Schwelle von 80 Prozent des SST-Quotienten, im Zeitpunkt drohender Überschuldung, als auch bei Entzug der Bewilligung durch vollständige Forderungsreduktion wegfallen oder in statutarisches Eigenkapital gewandelt werden; für die Feststellung der drohenden Überschuldung werden die risikoabsorbierenden Kapitalinstrumente als Fremdkapital berücksichtigt;
3. dass die FINMA den Eintritt eines auslösenden Ereignisses nach Ziffer 1 oder Ziffer 2 mit einer Mitteilung an das Versicherungsunternehmen endgültig feststellen kann;
4. dass sich die Gläubigerinnen und Gläubiger mit der Feststellung nach Ziffer 3 sowie mit allfälligen von der FINMA angeordneten Massnahmen bei Insolvenzgefahr einverstanden erklären.
d. Sie sind auf Dauer ausgerichtet und können nur mit Zustimmung des Versicherungsunternehmens und nur mit vorheriger Genehmigung der FINMA vorzeitig zurückbezahlt werden. Die Genehmigung wird erteilt, wenn das Versicherungsunternehmen nachweist, dass die Rückzahlung nicht zu einer Gefährdung der Solvenz führt.
e. Der Vertrag regelt, dass eine Rückzahlung eines befristeten risikoabsorbierenden Kapitalinstruments nur dann erlaubt ist, wenn:1. die Rückzahlung nicht zum Unterschreiten der Schwelle von 100 Prozent des SST-Quotienten oder zu einer Insolvenzgefahr führt; oder
2. das Instrument durch ein gleich- oder höherwertiges Instrument abgelöst wird.
2 Der Vertrag für ein risikoabsorbierendes Kapitalinstrument mit bedingtem Forderungsverzicht gemäss Absatz 1 Buchstabe c in Tier 1 kann dem Kapitalgeber einen zeitlich aufgeschobenen bedingten Anspruch auf Beteiligung an einer Besserung der finanziellen Lage des Versicherungsunternehmens einräumen. Dadurch darf die Stärkung der Kapitalbasis des Versicherungsunternehmens im Zeitpunkt der Forderungsreduktion nicht substantiell beeinträchtigt werden.
3 Risikoabsorbierende Kapitalinstrumente in Tier 2 können einen moderaten Anreiz zur Rückzahlung des Instruments beinhalten, solange dieser Anreiz nicht vor Ablauf von zehn Jahren ab dem Ausgabedatum wirkt.
4 Die risikoabsorbierenden Kapitalinstrumente dürfen in ihrer risikoabsorbierenden Wirkung durch keinerlei Mechanismen massgeblich beeinträchtigt werden.
5 Für Garantien, die das Versicherungsunternehmen im Zusammenhang mit der Finanzierung der Geberin des risikoabsorbierenden Kapitalinstruments abgibt, gelten folgende Anforderungen:
a. Die Garantien erfüllen sinngemäss die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2, müssen aber nicht tatsächlich einbezahlt sein.
b. Es ist angemessen gewährleistet, dass sie bei der Feststellung der Überschuldung des Versicherungsunternehmens nicht berücksichtigt werden.
c. Das Risiko allfälliger Doppelzahlungen, insbesondere aus Garantieforderungen und den risikoabsorbierenden Kapitalinstrumenten, ist angemessen limitiert.
6 Forderungen aus Garantien, die mit von der FINMA genehmigten risikoabsorbierenden Kapitalinstrumenten im Zusammenhang stehen, werden bei der Feststellung der Überschuldung der garantierenden Konzernobergesellschaft oder einer anderen garantierenden Gruppengesellschaft nicht berücksichtigt, wenn:
a. die garantierende Konzernobergesellschaft oder die garantierende Gruppengesellschaft in der Schweiz domiziliert ist; und
b. die Garantien sinngemäss die in Artikel 51a Absatz 4 Buchstaben a–c VAG genannten Voraussetzungen erfüllen.
7 Absatz 6 gilt insbesondere auch dann, wenn das Versicherungsunternehmen selbst, eine in der Schweiz domizilierte Konzernobergesellschaft oder eine andere in der Schweiz domizilierte Gruppengesellschaft als Garantiegeberin zur Finanzierung der Geberin des risikoabsorbierenden Kapitalinstruments auftritt.
8 Die FINMA kann die Kriterien für die Anrechnung oder Berücksichtigung von risikoabsorbierenden Kapitalinstrumenten regeln, namentlich zur Beurteilung der Qualität der Instrumente, zu deren rechtlicher Durchsetzbarkeit, zur Fungibilität des Kapitals sowie zum Ausfallrisiko des Leistungserbringers. Sie kann im Einzelfall zusätzliche Anforderungen stellen.
Art. 38 Laufzeit
(Art. 9b VAG)
1 Risikoabsorbierende Kapitalinstrumente nach Artikel 37 in Tier 1 haben keinen festen Rückzahlungstermin.
2 Risikoabsorbierende Kapitalinstrumente nach Artikel 37 in Tier 2 haben keinen festen Rückzahlungstermin oder eine ursprüngliche Laufzeit von mindestens fünf Jahren.
Art. 39 SST-Quotient
(Art. 9b VAG)
1 Der SST-Quotient ist der Quotient aus dem risikotragenden Kapital im Zähler und dem Zielkapital im Nenner.
2 Falls das Zielkapital nicht positiv ist, kann kein SST-Quotient ausgewiesen werden.
Art. 40 Ermittlung des SST
(Art. 9a und 9b VAG)
1 Die Ermittlung des SST deckt alle Positionen der SST-Bilanz und die sich daraus ergebenden Risiken ab.
2 Bei der Ermittlung des Zielkapitals müssen die Rückversicherung und die Retrozession von Risiken im Rahmen des quantifizierten Risikotransfers vollumfänglich berücksichtigt werden. Dabei ist das Ausfallrisiko in der Modellierung zu berücksichtigen und Absatz 3 sinngemäss einzuhalten.
3 Kapital- und Risikotransferinstrumente, die nicht unter die Bestimmungen von Absatz 2 und Artikel 37 und 38 fallen, insbesondere empfangene Garantien, können nur unter folgenden Voraussetzungen zielkapitalmindernd berücksichtigt werden:
a. Sie sind rechtlich bindend und durchsetzbar.
b. Sie werden im Einklang mit den Bewertungs- und Risikoquantifizierungsgrundsätzen des SST modelliert.
c. Allfällige Wechselwirkungen zwischen Versicherungsunternehmen und Gegenparteien, die sich insbesondere aus Kapital- und Risikotransferinstrumenten sowie aus Beteiligungsverhältnissen ergeben, werden in der Modellierung berücksichtigt.
d. Vertraglich vereinbarte Wahlrechte des Versicherungsunternehmens werden im SST unter der für den SST ungünstigsten Ausübung modelliert.
e. Die Aufhebung der Verträge oder Änderungen an den entsprechenden Verträgen nach dem Stichtag werden der FINMA vorgängig zur Genehmigung vorgelegt.
f. Allfällige Einschränkungen in der risiko- oder kapitalmindernden Wirkung lassen sich quantifizieren und werden in der Modellierung angemessen abgebildet.
4 Instrumente nach Absatz 3 können gesamthaft bis zu einer Höchstgrenze von 50 Prozent des Kernkapitals zum Stichtag berücksichtigt werden.
5 Für Kapital- und Risikotransferinstrumente, die unter die Bestimmungen der Artikel 37 und 38 fallen, gilt Absatz 3 sinngemäss. Davon ausgenommen sind Wahlrechte nach Absatz 3 Buchstabe d, sofern ihre Ausübung der Genehmigung durch die FINMA unterliegt.
Art. 41 Annahmen bei der Ermittlung
(Art. 9a und 9b VAG)
1 Die Annahmen, die der Ermittlung des SST zugrunde liegen, werden unter bestmöglicher Berücksichtigung der folgenden Kriterien getroffen:
a. Sie sind realistisch auf die jeweils betrachtete Situation bezogen.
b. Sie sind untereinander möglichst konsistent.
c. Sie stehen nicht im Widerspruch zu relevanten Daten und Informationen.
d. Die Unsicherheit in den Annahmen wird im SST in angemessenem Umfang berücksichtigt.
2 Versicherungsunternehmen müssen die Annahmen und allfällige Inkonsistenzen untereinander identifizieren können.
Art. 42 Wesentlichkeit und Vereinfachungen
(Art. 9a und 9b VAG)
1 Vereinfachungen in der Ermittlung des SST sind zulässig, sofern ihre Auswirkung auf den SST nicht wesentlich ist.
2 Eine Auswirkung auf den SST ist wesentlich, wenn sie:
a. gesamthaft über alle Vereinfachungen:1. zu einer relativen Änderung des SST-Quotienten um mindestens 10 Prozent, oder
2. zu einer Über- oder Unterschreitung einer Interventionsschwelle führt; oder
b. die Entscheidungen oder das Urteil von Adressaten des Versicherungsunternehmens oder der FINMA beeinflussen könnte.
Art. 43 Szenarien
(Art. 9a und 9b VAG)
1 Die FINMA definiert hypothetische Ereignisse oder Kombinationen von Ereignissen (vorgegebene Szenarien), mit deren Eintritt innert der 12 Monate ab Stichtag mit einer bestimmten Wahrscheinlichkeit zu rechnen ist und die sich in einem bestimmten Ausmass ungünstig auf gewisse Versicherungsunternehmen auswirken.
2 Bei besonderen Risikosituationen muss ein Versicherungsunternehmen die betroffenen vorgegebenen Szenarien anpassen und dies begründen.
3 Das Versicherungsunternehmen muss eigene Szenarien definieren, die seiner individuellen Risikosituation und deren Abdeckung durch das verwendete Modell Rechnung tragen. Rechnung zu tragen ist namentlich Extremereignissen, insbesondere über mehrere Risikokategorien hinweg, und Risikokonzentrationen.
4 Eine Risikokonzentration liegt vor, wenn ein einzelnes mögliches Ereignis oder mehrere gemeinsam auftretende Ereignisse, gegebenenfalls über Folgeeffekte, zu einer erheblichen Änderung des SST-Quotienten führen können.
5 Versicherungsunternehmen müssen die Auswirkungen der vorgegebenen und eigenen Szenarien auf das risikotragende Kapital am Ende der 12 Monate ab Stichtag ermitteln und die Ergebnisse angemessen im Risikomanagement berücksichtigen.
6 Bildet das verwendete Modell Szenarien nicht genügend ab, so müssen diese Szenarien im Zielkapital berücksichtigt werden.
7 Die FINMA legt fest, wie Szenarien gegebenenfalls im Zielkapital berücksichtigt werden müssen, namentlich durch Aggregation, Anpassung des Modells oder Aufschläge auf dem Zielkapital.
Art. 44 Grundsatz
(Art. 9b VAG)
1 Versicherungsunternehmen müssen ihre Solvabilität nach einem Standardmodell der FINMA bestimmen.
2 Ein Versicherungsunternehmen kann seine Solvabilität teilweise oder ganz nach einem eigenen Modell (internes Modell) bestimmen, wenn dieses von der FINMA genehmigt ist.
Art. 45 Standardmodelle
(Art. 9b VAG)
1 Die FINMA erarbeitet oder bezeichnet Standardmodelle, die die Risikoprofile der meisten Versicherungsunternehmen genügend abbilden.
2 Sie entscheidet, welches Standardmodell ein Versicherungsunternehmen verwenden muss.
3 Wenn das verwendete Standardmodell die spezifische Risikosituation eines Versicherungsunternehmens nicht genügend abbildet, kann die FINMA verlangen, dass:
a. das Standardmodell angepasst wird;
b. Szenarien im Zielkapital berücksichtigt werden; oder
c. ein anderes Standardmodell oder ein internes Modell verwendet wird.
4 Für direkt oder indirekt grundpfandgesicherte Anlagen basiert das Standardmodell für Kreditrisiken im SST auf den Vorgaben für den internationalen Standardansatz nach SA-BIZ der Eigenmittelverordnung vom 1. Juni 2012. Die FINMA kann bei der Umsetzung versicherungsspezifischen Gesichtspunkten Rechnung tragen.
5 Die FINMA kann für die Anwendungen von Standardmodellen Open-Source-Software verwenden.
SR 952.03
Art. 46 Internes Modell oder Anpassung eines Standardmodells
(Art. 9b VAG)
1 Die FINMA genehmigt die Verwendung eines internen Modells oder einer von der FINMA als genehmigungspflichtig bezeichneten Anpassung eines Standardmodells, wenn:
a. Standardmodelle die spezifische Risikosituation nicht genügend abbilden würden; und
b. bestimmte quantitative, qualitative und organisatorische Anforderungen erfüllt sind.
2 Die FINMA regelt die quantitativen, qualitativen und organisatorischen Anforderungen.
Art. 47 Wahl, Wechsel und Änderung des Modells
(Art. 9b VAG)
1 Wahl, Wechsel und wesentliche Änderungen des Modells setzen eine Genehmigung der FINMA voraus. Die FINMA kann bis zur Genehmigung die Verwendung eines angepassten internen Modells oder eines Standardmodells mit oder ohne Anpassungen anordnen.
2 Die FINMA gewährt im Einzelfall angemessene Übergangsmodalitäten und -fristen für den Wechsel von einem internen Modell zu einem Standardmodell.
3 Das verwendete Modell muss durch das Versicherungsunternehmen regelmässig überprüft und gegebenenfalls angepasst werden.
Art. 48 Häufigkeit der Ermittlung
(Art. 9b VAG)
1 Das risikotragende Kapital und das Zielkapital müssen jährlich ermittelt werden.
2 Sofern die Risikosituation eines Versicherungsunternehmens dies erfordert, kann die FINMA die Frequenz der Ermittlung erhöhen. Sie kann in diesem Fall auch eine näherungsweise Ermittlung des risikotragenden Kapitals oder des Zielkapitals verlangen.
3 Änderungen der Risikosituation, die zu einer erheblichen Reduktion des SST-Quotienten einschliesslich dem Unterschreiten einer Interventionsschwelle (Art. 51) führen, müssen der FINMA zusammen mit einer näherungsweisen Ermittlung des risikotragenden Kapitals und des Zielkapitals unverzüglich gemeldet werden.
4 Bei Transaktionen, die eine Genehmigung durch die FINMA voraussetzen, muss das Versicherungsunternehmen im Rahmen des Genehmigungsprozesses der FINMA die näherungsweisen Auswirkungen der Transaktionen auf das risikotragende Kapital und das Zielkapital melden.
Art. 49 Datenerhebung
(Art. 9b VAG)
1 Versicherungsunternehmen müssen die relevanten Daten so erheben und erfassen, dass der marktkonforme Wert der Versicherungsverpflichtungen, das risikotragende Kapital und das Zielkapital ermittelt werden können.
2 Versicherungsunternehmen müssen dokumentierte und geprüfte Verfahren verwenden, um die Qualität der für den SST verwendeten Daten, insbesondere deren Vollständigkeit, Korrektheit und Aktualität, zu gewährleisten.
Art. 50 SST-Berichterstattung
(Art. 9b VAG)
1 Versicherungsunternehmen müssen der FINMA jährlich Daten und Informationen über die Ermittlung des risikotragenden Kapitals und des Zielkapitals einreichen (SST-Berichterstattung). Wenn es die Risikosituation erfordert, kann die FINMA eine häufigere Einreichung von Informationen verlangen.
2 Die SST-Berichterstattung muss alle relevanten Informationen enthalten, die zum Verständnis der Ermittlung des risikotragenden Kapitals und des Zielkapitals sowie der Risikosituation des Versicherungsunternehmens notwendig sind. Sie muss insbesondere eine Einschätzung der Angemessenheit der SST-Ermittlung bezogen auf die Risikosituation und das Verständnis der Änderungen seit der letzten SST-Berichterstattung erlauben.
3 Die FINMA legt den Termin für die Einreichung unter Ansetzung einer angemessenen Frist fest.
4 Die SST-Berichterstattung muss von der Geschäftsleitung unterzeichnet und der FINMA in vorgegebener Form eingereicht werden.
5 Die FINMA kann Ausführungsbestimmungen über den Inhalt der SST-Berichterstattung erlassen.
Art. 50a Stresstests
(Art. 9b VAG)
1 Die FINMA kann zusätzlich zur SST-Berichterstattung namentlich für Marktvergleiche SST-Berechnungen sowie standardisierte Stresstests verlangen.
2 Die Ergebnisses der Stresstests einzelner Versicherungsunternehmen und Versicherungsgruppen werden nicht veröffentlicht, ausser die FINMA ordnet dies aufgrund Artikel 22 FINMAG an.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).
SR 956.1
Art. 50b–50f
Aufgehoben
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).
Art. 51 Interventionsschwellen
(Art. 9b VAG)
1 Die FINMA ergreift Schutzmassnahmen nach Artikel 51 VAG, wenn der SST-Quotient eines Versicherungsunternehmens gewisse Schwellenwerte (Interventionsschwellen) unterschreitet.
2 Inhalt und Ausmass der Schutzmassnahmen richten sich nach den folgenden Bereichen:
a. grüner Bereich: SST-Quotient übersteigt die Schwelle von 100 Prozent;
b. gelber Bereich: SST-Quotient liegt zwischen den Schwellen 100 Prozent und 33 Prozent;
c. roter Bereich: SST-Quotient liegt unter der Schwelle von 33 Prozent.
Art. 52 Allgemeine Massnahmen
(Art. 9b VAG)
1 Versicherungsunternehmen müssen für die Solvabilität relevante Handlungen vor Umsetzung von der FINMA genehmigen lassen, wenn sie sich unmittelbar nach deren Umsetzung nicht im grünen Bereich befänden. Darunter fallen unter anderem Mittelabflüsse wie Dividendenzahlungen und Kapitalrückzahlungen, Ablösung passiver Rückversicherungsdeckungen, freiwillige Ablösung eigener Anleihen, gruppeninterne Vorgänge einschliesslich Transaktionen und die Zuteilung von Überschüssen an Versicherte.
2 Befindet sich ein Versicherungsunternehmen im gelben Bereich, so kann die FINMA unter angemessener Würdigung des Einzelfalls alle Schutzmassnahmen nach Artikel 51 VAG anwenden, die ihr zur Wahrung der Interessen der Versicherten des Versicherungsunternehmens erforderlich erscheinen, insbesondere auch die Einstellung des Neugeschäfts und die geordnete Abwicklung des bestehenden Versicherungsbestands.
3 Fällt ein Versicherungsunternehmen in den roten Bereich und kann es der FINMA keine Sofortmassnahmen vorlegen, die für die FINMA unmittelbar erkennbar innerhalb kurzer Zeit zu einem Verlassen des roten Bereichs führen, so darf es keine neuen Versicherungsverträge mehr abschliessen und wird abgewickelt. Die FINMA ergreift die erforderlichen Massnahmen nach Artikel 51 VAG.
4 Die FINMA kann Versicherungsunternehmen im roten Bereich die Bewilligung gemäss Artikel 37 FINMAG entziehen.
5 Die FINMA kann in begründeten Fällen Ausnahmen von den Regelungen nach Absatz 3 genehmigen. Massgebend dafür sind insbesondere das effektive Schutzniveau der Versicherten und die Verfügbarkeit und Effektivität von Massnahmen.
SR 956.1
Art. 53 Massnahmenplan
(Art. 9b VAG)
1 Gerät ein Versicherungsunternehmen in den gelben Bereich, so muss es der FINMA innerhalb von zwei Monaten einen auf realistischen Annahmen beruhenden Massnahmenplan zur Genehmigung vorlegen. Das Versicherungsunternehmen muss dabei einen allfälligen Stabilisierungsplan nach Artikel 22a VAG würdigen.
2 Der Massnahmenplan muss folgende Anforderungen erfüllen:
a. Er muss so gestaltet sein, dass innert 24 Monaten ab dem Zeitpunkt seiner Genehmigung ausgehend vom gelben Bereich mit hoher Wahrscheinlichkeit der grüne Bereich erreicht wird; die FINMA kann diese Frist verlängern.
b. Er definiert zur Nachverfolgung der Erfüllung der Anforderungen nach Buchstabe a über die Laufzeit geeignete Zielgrössen einschliesslich des SST-Quotienten, die zu festgelegten Zeitpunkten während der Laufzeit des Massnahmenplans zu erreichen sind.
c. Er zeigt die Erfüllung der Anforderungen nach Buchstabe a durch eine Abschätzung der Entwicklung der Zielgrössen unter verschiedenen Szenarien über die Laufzeit des Massnahmenplans.
3 Das Versicherungsunternehmen legt der FINMA während der Laufzeit des Massnahmenplans einen aktualisierten Massnahmenplan zur Genehmigung vor, wenn dies zur Erreichung der Zielgrössen nötig ist.
4 Die FINMA kann Ausführungsbestimmungen zum Massnahmenplan erlassen und im Einzelfall Elemente des Massnahmenplans festlegen.
5 Erstellt das Versicherungsunternehmen keinen von der FINMA genehmigten Massnahmenplan oder erweisen sich die im Massnahmenplan definierten Zielgrössen als nicht erreichbar, so ergreift die FINMA Massnahmen nach Artikel 51 VAG.
Art. 53a Vereinfachungen
(Art. 9b VAG)
Die FINMA kann für Versicherungsunternehmen Vereinfachungen bei der Durchführung des SST verfügen, wenn:
a. besondere Umstände, insbesondere der kleine Geschäftsumfang, die geringfügige Komplexität oder die unproblematische Risikosituation dies rechtfertigen; und
b. die Erfüllung des Schutzniveaus dadurch nicht beeinträchtigt wird.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).
Art. 53b Aufschläge und Abschläge
(Art. 9b VAG)
Bei unzureichender Modellierung oder zur Abdeckung weiterer, nicht berücksichtigter Risiken, insbesondere operationeller Risiken und Konzentrationsrisiken, kann die FINMA Folgendes verfügen:
a. der Risikosituation angemessene Kapitalaufschläge auf dem Zielkapital;
b. Kapitalabschläge auf dem risikotragenden Kapital; oder
c. die Aggregation von Szenarien.
Art. 54
1 Das Versicherungsunternehmen verfügt über ausreichende versicherungstechnische Rückstellungen.
2 Es löst nicht mehr benötigte versicherungstechnische Rückstellungen auf.
3 Es nennt im Geschäftsplan die Bedingungen der Bildung und der Auflösung der versicherungstechnischen Rückstellungen. Es dokumentiert die verwendeten Rückstellungsmethoden und die Bewertung der versicherungstechnischen Verbindlichkeiten.
4 Die FINMA regelt die Einzelheiten bezüglich Art und Umfang der versicherungstechnischen Rückstellungen.
Art. 55 Arten versicherungstechnischer Rückstellungen
Versicherungstechnische Rückstellungen sind:
a. Rückstellungen, die nach den Tarifgrundlagen der laufenden Versicherungsverträge oder nach vorsichtigeren Grundlagen berechnet werden;
b. Rückstellungen, die zur Bildung ausreichender Rückstellungen erforderlich sind;
c. Rückstellungen, die nach aktuariellen und im Geschäftsplan festgehaltenen Methoden gebildet werden, um die Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen weiter zu erhöhen.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).
Art. 56 Sollbetrag des gebundenen Vermögens
1 Der Sollbetrag des gebundenen Vermögens setzt sich zusammen aus:
a. den versicherungstechnischen Rückstellungen nach Artikel 55 Buchstaben a und b;
b den Verbindlichkeiten aus Versicherungstätigkeit gegenüber Versicherungsnehmerinnen und -nehmern;
c. dem Zuschlag nach Artikel 18 VAG.
2 Von den versicherungstechnischen Rückstellungen gemäss Absatz 1 Buchstabe a können in Abzug gebracht werden:
a. Policendarlehen;
b. vorausbezahlte Versicherungsleistungen;
c. ausstehende Prämien, soweit diese mit Versicherungsleistungen verrechnet werden können.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).
Art. 57 Sollbetrag für die Kranken- und Unfallversicherung
1 Betreibt ein Versicherungsunternehmen neben der Lebensversicherung auch die Kranken- und Unfallversicherung, so berechnet sich die Höhe des Sollbetrages für diese beiden Zweige nach den Regeln des Sollbetrages für die Kranken- und Unfallversicherung.
2 …
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. März 2015, mit Wirkung seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).
Art. 58 Grundsatz der Einzelberechnung
1 Das Versicherungsunternehmen berechnet die versicherungstechnischen Rückstellungen gemäss Artikel 55 Buchstabe a für jeden einzelnen Vertrag.
2 Nicht individualisiert, sondern unter Berücksichtigung aller Verträge zu berechnen sind die versicherungstechnischen Rückstellungen gemäss Artikel 55 Buchstaben b und c.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).
Art. 59 Bruttoprinzip
Das Versicherungsunternehmen bildet alle versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Berücksichtigung einer allfälligen Rückversicherung. Die FINMA kann in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen.
Art. 60 und 61
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. März 2015, mitWirkung seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).
(Art. 16 VAG)
1 Die FINMA kann dem Versicherungsunternehmen die Bewilligung zur planmässigen Verstärkung der versicherungstechnischen Rückstellungen für einen Teil des Versicherungsbestands (Teilbestand) über einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren erteilen, sofern die für diesen Teilbestand gebildeten versicherungstechnischen Rückstellungen eine nicht unwesentliche Sicherheitsmarge enthalten.
2 Die Verstärkungen der versicherungstechnischen Rückstellungen sind individuell pro versicherte Person zu führen, sofern sie dieser bei ihrem Ausscheiden aus dem Kollektiv mitgegeben werden müssen.
3 Die FINMA kann in begründeten Fällen zusätzliche Verstärkungen der versicherungstechnischen Rückstellungen anordnen.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).