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Verordnung über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen

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Contents: 298 provisions
  1. Art. 1 Versicherungstätigkeit in der Schweiz
  2. Art. 1a Wesentlichkeit der Funktionen von Gruppen- und Konglomeratsgesellschaften
  3. Art. 1b Grundsätze der Aufsicht
  4. Art. 1c Erleichterungen für kleine Versicherungsunternehmen
  5. Art. 1d Erleichterungen für Rückversicherungsunternehmen
  6. Art. 1e Erleichterungen bei Neubewilligungen
  7. Art. 1f Befreiung von der Aufsicht
  8. Art. 1g Auflagen für Versicherungsunternehmen, die von der Aufsicht befreit sind
  9. Art. 1h Der Aufsicht nicht unterstehende Versicherungsvermittlungstätigkeit
  10. Art. 2
  11. Art. 3 Umfang der Bewilligung
  12. Art. 4 Bewilligung von Fusionen, Spaltungen und Umwandlungen
  13. Art. 5 Mitteilungspflicht bei Änderungen des Geschäftsplans
  14. Art. 5a Zusatzversicherungen von Krankenkassen
  15. Art. 5b Geschäfte im Zusammenhang mit dem Versicherungsgeschäft
  16. Art. 5c Geschäfte ohne Zusammenhang mit dem Versicherungsgeschäft
  17. Art. 6 Grundsatz
  18. Art. 7 Lebensversicherung
  19. Art. 8 Schadenversicherung
  20. Art. 9 Rückversicherung
  21. Art. 10 Abweichung vom Mindestkapital
  22. Art. 11
  23. Art. 12 Verwaltungsrat
  24. Art. 13 Doppelfunktionen
  25. Art. 14 Geschäftsführung
  26. Art. 14a Organisation
  27. Art. 14b Begriff
  28. Art. 14c Offenlegung
  29. Art. 15
  30. Art. 16 Anforderungen
  31. Art. 17 Pflichten und Befugnisse
  32. Art. 18 Vollmacht
  33. Art. 19 Aufbewahrung der Akten
  34. Art. 20 Auslandgeschäft
  35. Art. 21 Ziel des Schweizer Solvenztests
  36. Art. 22 Schutzniveau des SST
  37. Art. 22a–22c
  38. Art. 23 Berücksichtigung von Neugeschäft bei der Solvabilitätsbestimmung
  39. Art. 24 Marktkonformer Wert
  40. Art. 25 Grundsatz
  41. Art. 26 Bewertung von Aktiven
  42. Art. 27 Bewertung von Verbindlichkeiten
  43. Art. 28 Modelle zur Bewertung von Aktiven
  44. Art. 29 Berücksichtigung des Ausfallrisikos
  45. Art. 30 Bewertung von Versicherungsverpflichtungen
  46. Art. 31 Zinskurven
  47. Art. 32 Begriffe
  48. Art. 33 Erstellung der SST-Bilanz
  49. Art. 34 Anrechenbarkeit von risikoabsorbierenden Kapitalinstrumenten
  50. Art. 35 Begriff und Berechnung
  51. Art. 36 Expected Shortfall
  52. Art. 37 Anrechnung, Berücksichtigung und Feststellung der Überschuldung
  53. Art. 38 Laufzeit
  54. Art. 39 SST-Quotient
  55. Art. 40 Ermittlung des SST
  56. Art. 41 Annahmen bei der Ermittlung
  57. Art. 42 Wesentlichkeit und Vereinfachungen
  58. Art. 43 Szenarien
  59. Art. 44 Grundsatz
  60. Art. 45 Standardmodelle
  61. Art. 46 Internes Modell oder Anpassung eines Standardmodells
  62. Art. 47 Wahl, Wechsel und Änderung des Modells
  63. Art. 48 Häufigkeit der Ermittlung
  64. Art. 49 Datenerhebung
  65. Art. 50 SST-Berichterstattung
  66. Art. 50a Stresstests
  67. Art. 50b–50f
  68. Art. 51 Interventionsschwellen
  69. Art. 52 Allgemeine Massnahmen
  70. Art. 53 Massnahmenplan
  71. Art. 53a Vereinfachungen
  72. Art. 53b Aufschläge und Abschläge
  73. Art. 54
  74. Art. 55 Arten versicherungstechnischer Rückstellungen
  75. Art. 56 Sollbetrag des gebundenen Vermögens
  76. Art. 57 Sollbetrag für die Kranken- und Unfallversicherung
  77. Art. 58 Grundsatz der Einzelberechnung
  78. Art. 59 Bruttoprinzip
  79. Art. 60 und 61
  80. Art. 62 Verstärkung versicherungstechnischer Rückstellungen
  81. Art. 63 Deckung der Abfindungswerte
  82. Art. 64
  83. Art. 65 Zillmerung versicherungstechnischer Rückstellungen und Aktivierung nicht getilgter Abschlusskosten
  84. Art. 66–67
  85. Art. 68 Sollbetrag des gebundenen Vermögens
  86. Art. 69 Arten versicherungstechnischer Rückstellungen
  87. Art. 69a
  88. Art. 70 Mindestbetrag
  89. Art. 71 Ermittlung des Sollbetrags des gebundenen Vermögens
  90. Art. 72 Berichterstattung
  91. Art. 73 Ausländischer Versicherungsbestand
  92. Art. 74 Deckung
  93. Art. 75 Effektenleihe und Pensionsgeschäft
  94. Art. 76 Bestellung
  95. Art. 76a Besicherte Vermögenswerte
  96. Art. 77 Separate gebundene Vermögen
  97. Art. 78 Verwaltung der Kapitalanlagen
  98. Art. 79 Zulässige Vermögenswerte
  99. Art. 80
  100. Art. 81 Zulässige Werte für anteilgebundene Lebensversicherungen
  101. Art. 82
  102. Art. 83 Begrenzungen
  103. Art. 84 Eignung von Werten
  104. Art. 85 Prüfungen durch die FINMA
  105. Art. 86 Verwahrung der Werte
  106. Art. 87 Meldung und Haftung der Verwahrstelle
  107. Art. 88 Festverzinsliche Wertpapiere
  108. Art. 88a Marchzinsen
  109. Art. 89 Kostenamortisationsmethode
  110. Art. 90 Wohn- und Geschäftshäuser
  111. Art. 91 Derivative Finanzinstrumente
  112. Art. 91a Anrechnungswert bei besicherten Werten
  113. Art. 91b Bestellung von Sicherheiten bei derivativen Finanzinstrumenten
  114. Art. 92 Kollektive Kapitalanlagen
  115. Art. 93 Übrige Werte
  116. Art. 93a Anlagen zur Sicherstellung anteilgebundener Verträge
  117. Art. 94 Auf fremde Währung lautende Werte
  118. Art. 95 Entscheid über die Bewertung
  119. Art. 96 Ziel und Inhalt
  120. Art. 96a Selbstbeurteilung der Risikosituation und des Kapitalbedarfs
  121. Art. 97 Dokumentation
  122. Art. 98 Operationelle Risiken
  123. Art. 98a Liquiditätsanforderungen
  124. Art. 98b Wirtschaftliche Bedeutung
  125. Art. 98c Kriterien für die Anwendung von Stabilisierungsplänen
  126. Art. 98d Inhalt, Erstellung und Genehmigung
  127. Art. 98e Berichterstattung
  128. Art. 99
  129. Art. 100 Grundsatz
  130. Art. 101–108
  131. Art. 109 Aufsicht
  132. Art. 110 Wertpapiere und derivative Finanzinstrumente
  133. Art. 111 Risiken bei der Bewertung von Wertpapieren
  134. Art. 111a Bericht über die Finanzlage
  135. Art. 111b Mindestgliederung der Jahresrechnung
  136. Art. 111c Professionelle Versicherungsnehmer
  137. Art. 111d Anwendbarkeit der Bestimmungen über Versicherungsunternehmen
  138. Art. 111e Begriffe
  139. Art. 111f Bewilligung
  140. Art. 111g Bewilligungsgesuch
  141. Art. 111h Änderungen in den Angaben und Unterlagen zum Bewilligungsgesuch
  142. Art. 111i Konsolidierung
  143. Art. 111j Rechtsform
  144. Art. 111k Mindestkapital
  145. Art. 111l Gewährsvorschriften
  146. Art. 111m Errichtung
  147. Art. 111n Teilvermögen
  148. Art. 111o Finanzinstrumente
  149. Art. 111p Anlegerversammlung
  150. Art. 111q Anlage des Vermögens
  151. Art. 111r Kostenbeteiligung
  152. Art. 111s Auskunft
  153. Art. 111t Buchführung und Rechnungslegung
  154. Art. 111u Aufhebung
  155. Art. 112–116
  156. Art. 117 Missbrauch
  157. Art. 118 Versicherungsleistungen mit Wartefrist
  158. Art. 119 Einlagen in Prämiendepots
  159. Art. 119a Herausgabe von Dokumenten an die Versicherungsnehmerinnen und -nehmer
  160. Art. 120 Grundsätze
  161. Art. 121 Tarifierung ausserhalb der beruflichen Vorsorge: Technischer Zinssatz für Lebensversicherungen, die auf Schweizerfranken lauten
  162. Art. 121a Tarifierung ausserhalb der beruflichen Vorsorge: Technischer Zinssatz für Lebensversicherungen, die nicht auf Schweizerfranken lauten
  163. Art. 121b Tarifierung ausserhalb der beruflichen Vorsorge: Gemeinsame Bestimmungen zum technischen Zinssatz für Lebensversicherungen
  164. Art. 121c Tarifierung ausserhalb der beruflichen Vorsorge: Lebensversicherung mit nicht auf technische Zinssätze gestützter Tarifierung
  165. Art. 122 Sterbetafeln und weitere statistische Grundlagen
  166. Art. 123 Tarifklassen und Erfahrungstarifierung
  167. Art. 124 Tarifierung in der Restschuldversicherung
  168. Art. 125 Invaliditätsversicherung
  169. Art. 125a Anteilgebundene Lebensversicherung
  170. Art. 126 Nachversicherungsgarantie
  171. Art. 127 Abfindungswerte
  172. Art. 128 Kapitaloption
  173. Art. 129 Beschränkung von Policendarlehen
  174. Art. 129a Information in der nicht-qualifizierten Lebensversicherung: individuelle Offerte
  175. Art. 129b Information in der qualifizierten Lebensversicherung: individuelle Offerte
  176. Art. 129c Information in der qualifizierten Lebensversicherung: Entschädigungen Dritter
  177. Art. 129d Basisinformationsblatt in der qualifizierten Lebensversicherung: Bereitstellung
  178. Art. 129e Basisinformationsblatt in der qualifizierten Lebensversicherung: Inhalt
  179. Art. 129f Basisinformationsblatt in der qualifizierten Lebensversicherung: Umfang, Sprache und Gestaltung
  180. Art. 129g Basisinformationsblatt in der qualifizierten Lebensversicherung: Für die Erstellung qualifizierte Dritte
  181. Art. 129h Basisinformationsblatt in der qualifizierten Lebensversicherung: Vorläufige Fassung
  182. Art. 129i Basisinformationsblatt in der qualifizierten Lebensversicherung: Angaben zu Art und Merkmalen
  183. Art. 129j Basisinformationsblatt in der qualifizierten Lebensversicherung: Angaben zu den Kosten
  184. Art. 129k Basisinformationsblatt in der qualifizierten Lebensversicherung: Überprüfung und Anpassung
  185. Art. 129l Basisinformationsblatt in der qualifizierten Lebensversicherung: Ausländische Dokumente
  186. Art. 129m Angemessenheitsprüfung in der qualifizierten Lebensversicherung
  187. Art. 129n Dokumentation in der qualifizierten Lebensversicherung
  188. Art. 129o Rechenschaftsablage in der qualifizierten Lebensversicherung
  189. Art. 129p Werbung in der qualifizierten Lebensversicherung
  190. Art. 130 Überschussbeteiligung
  191. Art. 131 Versicherung von Kindern
  192. Art. 132 Prämienanpassungsklauseln
  193. Art. 133 Begriff
  194. Art. 134 Vertragsinhalt
  195. Art. 135 Rückerstattung nicht verbrauchter Prämienanteile
  196. Art. 136 Überschussfonds
  197. Art. 137 Zuteilung der Überschussanteile
  198. Art. 138 Schlussüberschuss
  199. Art. 139 Jährliche Betriebsrechnung
  200. Art. 140 Informationspflichten
  201. Art. 141 Anspruch auf Überschussanteile
  202. Art. 142 Grundsätze zur Ermittlung
  203. Art. 143 Sparprozess und Sparkomponente
  204. Art. 144 Risikoprozess und Risikokomponente
  205. Art. 145 Kostenprozess und Kostenkomponente
  206. Art. 146 Besondere Fälle
  207. Art. 147 Mindestquote und Ausschüttungsquote
  208. Art. 148 Verwendung der Ausschüttungsquote
  209. Art. 149 Verfahren bei positivem Gesamtsaldo
  210. Art. 150 Verfahren bei negativem Gesamtsaldo
  211. Art. 151 Überschussfonds
  212. Art. 152 Bedingungen für die Zuteilung der Überschussanteile
  213. Art. 153 Grundsätze für die Zuteilung der Überschussanteile
  214. Art. 154
  215. Art. 154a Verwendung von nicht mehr benötigten versicherungstechnischen Rückstellungen
  216. Art. 155 Mitgabe von Alterungsrückstellungen
  217. Art. 156 Geschlossene Bestände
  218. Art. 157 Tarifklassen und Erfahrungstarifierung in der Kollektivkrankentaggeldversicherung
  219. Art. 158 Gerichtsstand in der Kollektivkrankentaggeldversicherung
  220. Art. 159 Versicherung von Kindern
  221. Art. 160 Invaliditätsversicherung
  222. Art. 160a Koordination zwischen den Aufsichtsbehörden
  223. Art. 161 Gegenstand
  224. Art. 162 Ausnahmen vom Geltungsbereich
  225. Art. 163 Informationspflicht
  226. Art. 164 Organisation
  227. Art. 165 Verhältnis zwischen Kompositversicherungsunternehmen und Schadenregelungsunternehmen
  228. Art. 166 Allgemeine Bestimmungen
  229. Art. 167 Wahl eines Rechtsvertreters oder einer Rechtsvertreterin
  230. Art. 168 Entbindung vom Berufsgeheimnis
  231. Art. 169 Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten
  232. Art. 170 Erfolgshonorar
  233. Art. 171 Kombinierte Feuer- und Elementarschadenversicherung
  234. Art. 172 Ausnahmen von der Versicherungspflicht
  235. Art. 173 Versicherte Elementarschäden
  236. Art. 174 Deckungsausschlüsse
  237. Art. 175 Selbstbehalt
  238. Art. 176 Leistungsbegrenzungen
  239. Art. 177 Berechnungsgrundlagen
  240. Art. 178 Genehmigung der Einheitsprämie und Bekanntgabe in der Police
  241. Art. 179 Statistiken
  242. Art. 180 Ausnahmen
  243. Art. 181 Kosten
  244. Art. 181a
  245. Art. 182 Tätigkeit im Ausland
  246. Art. 182a Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler
  247. Art. 182b Anschein der Ungebundenheit
  248. Art. 182c Unzulässige Verhaltensweisen und Interessenkonflikte
  249. Art. 182d Inhalt
  250. Art. 183 Registrierungspflicht
  251. Art. 184 Gesuch um Registrierung
  252. Art. 185 Änderung von Tatsachen
  253. Art. 186 Sitz, Wohnsitz oder Niederlassung
  254. Art. 187 Persönliche Voraussetzungen und guter Ruf
  255. Art. 188 Anforderungen an die Unternehmensführung
  256. Art. 189 Finanzielle Sicherheiten
  257. Art. 190 Mindeststandards
  258. Art. 190a Einhaltung der Mindeststandards
  259. Art. 190b Berichterstattung
  260. Art. 190c Informationspflicht
  261. Art. 190d Vereinbarung zwischen Versicherungsunternehmen
  262. Art. 190e Allgemeinverbindlichkeit von Regelungen der Vereinbarung zwischen Versicherungsunternehmen
  263. Art. 190f Verstösse gegen allgemeinverbindliche Regelungen
  264. Art. 191 Organisation
  265. Art. 192 Gruppenstruktur
  266. Art. 193 Gruppeninterne Vorgänge
  267. Art. 194 Überwachung gruppeninterner Vorgänge
  268. Art. 195 Ziel und Inhalt
  269. Art. 196 Dokumentation
  270. Art. 197
  271. Art. 197a Erstellung des Auflösungsplans
  272. Art. 197b Überprüfung des Auflösungsplanes
  273. Art. 197c Berichterstattung
  274. Art. 197d Gruppenweites Informationssystem
  275. Art. 197e International tätige Versicherungsgruppen
  276. Art. 198 Ermittlung und Berichterstattung
  277. Art. 198a Konsolidierter Gruppen-SST
  278. Art. 198b Granularer Gruppen-SST
  279. Art. 198c Erfüllung
  280. Art. 198d Risikoabsorbierende Kapitalinstrumente
  281. Art. 199–202
  282. Art. 203 Externe Überprüfung
  283. Art. 203a Bericht über die Finanzlage
  284. Art. 203b
  285. Art. 204 Anwendbare Vorschriften
  286. Art. 205 Zuteilung der Unternehmen zum Versicherungs- und Finanzbereich
  287. Art. 206
  288. Art. 206a
  289. Art. 207 und 208
  290. Art. 209–214
  291. Art. 215
  292. Art. 216 Übergangsbestimmungen
  293. Art. 216a
  294. Art. 216b Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. März 2015
  295. Art. 216c Übergangsbestimmung zur Änderung vom 2. Juni 2023
  296. Art. 216d Übergangsbestimmung zur Änderung vom 14. August 2024
  297. Art. 217 Aufhebung bisherigen Rechts
  298. Art. 218 Inkrafttreten

298 provisions

Art. 63 Deckung der Abfindungswerte

Die versicherungstechnischen Rückstellungen abzüglich der Beträge allfälliger aktivierter Abschlusskosten müssen die Abfindungswerte jederzeit decken. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).

Art. 64

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. März 2015, mit Wirkung seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).

Art. 65 Zillmerung versicherungstechnischer Rückstellungen und Aktivierung nicht getilgter Abschlusskosten

1 Die Zillmerung der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nicht zulässig. Davon ausgenommen sind die versicherungstechnischen Rückstellungen der Niederlassungen schweizerischer Versicherungsunternehmen in Staaten, in denen die Zillmerung aufsichtsrechtlich zugelassen ist. 2 Die Aktivierung noch nicht getilgter Abschlusskosten ist grundsätzlich zulässig. Die FINMA erlässt Richtlinien betreffend den Umfang und die Modalitäten der Aktivierung. Sie kann in begründeten Fällen die Aktivierung verbieten. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).

Art. 66–67

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. März 2015, mit Wirkung seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).

Art. 68 Sollbetrag des gebundenen Vermögens

1 Der Sollbetrag des gebundenen Vermögens setzt sich zusammen aus: a. den versicherungstechnischen Rückstellungen nach Artikel 69; b. den Verbindlichkeiten aus der Versicherungstätigkeit gegenüber Versicherungsnehmerinnen und -nehmern; c. dem Zuschlag nach Artikel 18 VAG. 2 Die versicherungstechnischen Rückstellungen werden ohne Berücksichtigung der Rückversicherung gebildet. Die FINMA kann auf Antrag die rückversicherten Anteile der versicherungstechnischen Rückstellungen ganz oder teilweise zur Bestellung des gebundenen Vermögens zulassen. 3 Ausstehende Prämien können von den versicherungstechnischen Rückstellungen in Abzug gebracht werden, soweit keine Versicherungsdeckung besteht oder soweit die ausstehenden Prämien mit Versicherungsleistungen verrechnet werden können. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).

Art. 69 Arten versicherungstechnischer Rückstellungen

1 Versicherungstechnische Rückstellungen sind: a. die Prämienüberträge; b. die Schadenrückstellungen; c. die Sicherheits- und Schwankungsrückstellungen; d. die Alterungsrückstellungen; e. die Rückstellungen für vertragliche Überschussbeteiligungen; f. die versicherungstechnischen Rückstellungen für Renten; g. alle übrigen Rückstellungen, die zur Bildung ausreichender Rückstellungen erforderlich sind. 2 Schwankungsrückstellungen in der Kreditversicherung werden nach der Methode Nr. 2 des Anhangs Nr. 5 zum Abkommen vom 10. Oktober 1989 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der EWG betreffend die Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung gebildet. 3 Versicherungsunternehmen, welche die Kreditversicherung betreiben, sind von der Bildung von Schwankungsrückstellungen befreit, sofern ihre zum Soll gestellten Prämieneinnahmen in diesem Versicherungszweig weniger als 4 Prozent der Gesamtsumme der zum Soll gestellten Prämieneinnahmen ausmachen und weniger als 4 Millionen Franken betragen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).

Art. 69a

1 Versicherungsunternehmen müssen ihre Vermögenswerte nach dem Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht anlegen und dabei folgende Anforderungen einhalten: a. Sie dürfen ausschliesslich in Vermögenswerte und Instrumente investieren, deren Risiken sie hinreichend beurteilen, bewerten, überwachen, steuern und in ihre Berichterstattung einbeziehen können. b. Sie müssen ihre Vermögenswerte so anlegen, dass Sicherheit, Qualität, Liquidität und Rentabilität des Portfolios als Ganzes sichergestellt werden. Die Belegenheit der Vermögenswerte muss die Verfügbarkeit gewährleisten. c. Sie müssen Vermögenswerte, die zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen gehalten werden, folgendermassen anlegen:1. in einer der Art und Laufzeit der Versicherungsverpflichtungen des Unternehmens angemessenen Weise; 2. im besten Interesse der Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten; und 3. unter Berücksichtigung der strategischen Ziele. d. Sie müssen im Fall eines Interessenkonflikts sicherstellen, dass die Anlage im Interesse der Versicherungsnehmerinnen und -nehmer sowie der Anspruchsberechtigten erfolgt. e. Sie müssen Anlagen und Vermögenswerte, die nicht zum Handel an einem geregelten Finanzmarkt zugelassen sind, sind auf einem vorsichtigen Niveau halten. f. Sie müssen Anlagen in angemessener Weise so mischen und streuen, dass eine übermässige Abhängigkeit von einer Anlageklasse, einem Vermögenswert, einem Emittenten, einer Unternehmensgruppe, einem Markt, einer geographischen Region sowie eine übermässige Risikokonzentration im Portfolio insgesamt vermieden wird. g. Die Verwendung derivativer Finanzinstrumente ist nur zulässig, sofern diese zur Verringerung von Risiken oder zur effizienten Bewirtschaftung der Kapitalanlagen dienen; unzulässig sind Geschäfte, bei denen entsprechende Wertpapierbestände nicht vorhanden sind (Leerverkäufe). 2 Werden Anlagen für Lebensversicherungsverträge getätigt, bei denen das Anlagerisiko von der Versicherungsnehmerin oder dem Versicherungsnehmer getragen wird, so gelten Absatz 1 Buchstaben a–d sowie die folgenden Bestimmungen: a. Soweit Leistungen aus einem Vertrag direkt an den Wert von Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen oder an im internen Anlagebestand gehaltenen Vermögenswerten gebunden sind, müssen die entsprechenden versicherungstechnischen Rückstellungen so genau wie möglich durch die betreffenden Anteile oder, sofern für den Anlagebestand keine Anteile gebildet wurden, durch die betreffenden Vermögenswerte gedeckt werden. b. Soweit Leistungen aus einem Vertrag direkt an einen Index oder an einen anderen als die in Buchstabe a genannten Bezugswerte gebunden sind, müssen die entsprechenden versicherungstechnischen Rückstellungen so genau wie möglich durch die Vermögenswerte abbildet werden, auf denen der Index oder der Bezugswert beruht. Wenn keine Anteile gebildet werden, sind die Rückstellungen durch Vermögenswerte mit angemessener Sicherheit und Realisierbarkeit abzubilden, die so genau wie möglich denjenigen Werten entsprechen, auf denen der jeweilige Referenzwert beruht. c. Soweit in einem Vertrag neben den in den Buchstaben a und b genannten Leistungen eine Garantie in Bezug auf das Anlageergebnis oder eine sonstige garantierte Leistung vorgesehen ist, müssen auf die zur Deckung der entsprechenden zusätzlichen versicherungstechnischen Rückstellungen gehaltenen Vermögenswerte Absatz 1 Buchstaben e–g angewendet werden. Bei einer Garantie in Bezug auf das Anlageergebnis müssen die zur Deckung der zugehörigen Rückstellung gehaltenen Vermögenswerte die Wertschwankungen der Garantie möglichst gut replizieren. 3 Das Versicherungsunternehmen muss seine Anlagestrategie und die Einhaltung der Anlagegrundsätze nachvollziehbar dokumentieren und überwachen.

Art. 70 Mindestbetrag

Das gebundene Vermögen beträgt bei seiner Bestellung mindestens: a. 750 000 Franken für Versicherungsunternehmen, welche die Lebens- versicherung betreiben; b. 100 000 Franken für Versicherungsunternehmen, welche die Schaden- versicherung betreiben.

Art. 71 Ermittlung des Sollbetrags des gebundenen Vermögens

1 Das Versicherungsunternehmen berechnet den Sollbetrag für jedes gebundene Vermögen gesondert aufgrund der jeweils aktuellen versicherungstechnischen Rückstellungen. 2 Die FINMA kann in begründeten Fällen unterjährig fundierte Schätzungen der aktuellen versicherungstechnischen Rückstellungen zulassen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).

Art. 72 Berichterstattung

1 Innert drei Monaten nach Abschluss des Rechnungsjahres teilt das Versicherungsunternehmen der Prüfgesellschaft den per Ende des Rechnungsjahres berechneten Sollbetrag für jedes gebundene Vermögen zusammen mit dem Verzeichnis der Deckungswerte mit. Innert vier Monaten nach Abschluss des Rechnungsjahres erstattet das Versicherungsunternehmen der FINMA Bericht. 2 Die Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Schweiz müssen zudem Bericht erstatten über jeden ausländischen Versicherungsbestand, für den sie im Ausland Sicherheit leisten müssen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).

Art. 73 Ausländischer Versicherungsbestand

Als ausländischer Versicherungsbestand nach Artikel 17 Absatz 2 VAG gilt die Gesamtheit der Versicherungsverträge mit im Ausland domizilierten Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmern.

Art. 74 Deckung

1 Der Sollbetrag muss jederzeit durch Aktiven (Art. 79) gedeckt sein. 2 Stellt das Versicherungsunternehmen eine Unterdeckung fest, so hat es das gebundene Vermögen unverzüglich zu ergänzen. Die FINMA kann in besonderen Fällen eine Frist zur Ergänzung einräumen.

Art. 75 Effektenleihe und Pensionsgeschäft

Die FINMA erlässt Vorschriften über die Effektenleihe (Securities Lending) und das Pensionsgeschäft (Repo, Reverse Repo) durch Versicherungsunternehmen, insbesondere über: a. die Modalitäten der Sicherstellung; b. die Ausgestaltung der Verträge; c. deren Umfang. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).

Art. 76 Bestellung

(Art. 17 und 20 VAG) 1 Das Versicherungsunternehmen muss das gebundene Vermögen durch Zuweisung von Vermögenswerten bestellen. Es wendet dabei den Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht nach Artikel 69a an. 2 Es muss diese Werte so erfassen und kennzeichnen, dass es jederzeit ohne Verzug nachweisen kann, welche Werte zum gebundenen Vermögen gehören und dass der Sollbetrag des gebundenen Vermögens gedeckt ist. Die Verwendung und Verwertbarkeit der Werte des gebundenen Vermögens zugunsten der Versicherten muss gewährleistet sein. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).

Art. 76a Besicherte Vermögenswerte

(Art. 17 und 20 VAG) 1 Besicherte Vermögenswerte und die für sie gestellte Sicherheit werden für Zwecke des gebundenen Vermögens als Einheit betrachtet. Solange ein Vermögenswert einem gebundenen Vermögen zugewiesen ist, muss diesem auch die Sicherheit zugewiesen sein. 2 Verschiedene gebundene Vermögen müssen vertraglich so separiert werden, dass eine Verrechnung zwischen Werten den gebundenen Vermögen oder zwischen gebundenem und freiem Vermögen jederzeit ausgeschlossen bleibt. 3 Die FINMA kann Ausführungsbestimmungen erlassen. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).

Art. 77 Separate gebundene Vermögen

1 Je ein separates gebundenes Vermögen ist insbesondere zu bestellen für: a. die Versicherungen der beruflichen Vorsorge; b. die Versichertenansprüche aus Versicherungsverträgen in den Versicherungszweigen A2.1, A2.2, A2.3 und A6.1; c. die Versichertenansprüche aus Versicherungsverträgen in den Versicherungszweigen A2.4, A2.5, A2.6 und A6.2. 2 Das Versicherungsunternehmen kann für weitere spezielle Solidargemeinschaften weitere separate gebundene Vermögen bestellen, namentlich für: a. Verträge des schweizerischen Versicherungsbestandes, die in fremden Währungen ausgestellt sind; b. Verträge eines ausländischen Versicherungsbestandes, für die im Ausland keine gleichwertige Sicherheit gestellt werden muss. 3 Die FINMA kann die Bildung separater gebundener Vermögen für weitere spezielle Solidargemeinschaften anordnen, wenn dies für die Sicherstellung der Ansprüche aus den betreffenden Versicherungsverträgen nötig ist. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).

Art. 78 Verwaltung der Kapitalanlagen

1 Das Versicherungsunternehmen verfügt über: a. eine Anlagestrategie; b. ein Anlagereglement, welches die Einhaltung der Grundsätze für Kapitalanlagen nach Artikel 76 gewährleistet; c. eine Organisation, die sicherstellt, dass die mit der Verwaltung und Kontrolle betrauten Personen über die dazu erforderlichen Kenntnisse verfügen; d. ein Risikomanagement, das dem Geschäftsumfang und der Komplexität der Anlagetätigkeit angepasst ist. 2 Die Geschäftsleitung legt die Anlagestrategie fest und unterbreitet sie dem Verwaltungsrat zur Genehmigung.

Art. 79 Zulässige Vermögenswerte

(Art. 17 und 20 VAG) 1 Die FINMA kann auf Antrag eines Versicherungsunternehmens eine Liste mit Werten genehmigen, die für die Zuweisung zum gebundenen Vermögen geeignet sind. 2 Verfügt das Versicherungsunternehmen über keine von der FINMA genehmigte Liste, so können dem gebundenen Vermögen zugewiesen werden: a. Bargeld, Depositen mit Fälligkeit bis zu einem Jahr und Geldmarktanlagen bei Banken mit genügender Bonität; b. Anleihensobligationen von Schuldnern mit genügender Bonität und unter Berücksichtigung des Rangs, sofern diese an einem regulierten Markt gehandelt werden und kurzfristig veräusserbar sind; c. Aktien, Genussscheine, Partizipationsscheine oder Anteilscheine von Genossenschaften sowie ähnliche Wertschriften, sofern diese an einem regulierten Markt gehandelt werden und kurzfristig veräusserbar sind; d. inländische Wohn- und Geschäftshäuser im direkten Eigentum des Versicherungsunternehmens; e. derivative Finanzinstrumente, sofern diese der Absicherung von Werten des entsprechenden gebundenen Vermögens dienen; f. Anteile an kollektiven Kapitalanlagen, deren Anlagen im Konkurs als Sondervermögen ab- oder aussonderbar sind, sofern:1. sie jederzeit veräussert werden können, 2. die kollektive Kapitalanlage direkt oder indirekt nur in Anlagen gemäss Buchstaben a–e investiert, und 3. die Fondsleitung oder ihre Verwaltungsgesellschaft einer angemessenen inländischen oder ausländischen Regulierung und Aufsicht untersteht. 3 Konzerninterne Anlagen können dem gebundenen Vermögen nicht zugewiesen werden. Die FINMA kann Ausnahmen zulassen, wenn die Sicherheit des gebundenen Vermögens nicht beeinträchtigt wird. 4 Die FINMA kann Ausführungsbestimmungen zu den zulässigen Werten erlassen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).

Art. 80

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2006, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4425).

Art. 81 Zulässige Werte für anteilgebundene Lebensversicherungen

(Art. 17 und 20 VAG) Für separate gebundene Vermögen in der anteilgebundenen Lebensversicherung in den Versicherungszweigen A2.1, A2.2, A2.3, A2.4, A2.5, A2.6, A6.1 und A6.2 gelten, soweit nach Artikel 69a Absatz 2 Buchstaben a und b eine kongruente Deckung vorgesehen ist, die zur Deckung zu stellenden Werte im erforderlichen Umfang als geeignet. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).

Art. 82

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).

Art. 83 Begrenzungen

(Art. 17 und 20 VAG) 1 Die FINMA regelt Begrenzungen für Anlagen, die von den Versicherungsunternehmen nach Artikel 79 Absatz 2 AVO dem gebundenen Vermögen zugewiesen werden. 2 Versicherungsunternehmen, die nach Artikel 79 Absatz 1 der FINMA eine Liste geeigneter Werte zur Genehmigung einreichen, müssen quantitative Begrenzungen pro Anlageklasse definieren, die bei der Kapitalanlage einzuhalten sind. Die Begrenzungen müssen die Einhaltung der Anforderungen von Artikel 69a Absatz 1 Buchstaben c und e–g gewährleisten. Das Versicherungsunternehmen muss dies nachvollziehbar dokumentieren. 3 Die Anrechnungswerte der zugewiesenen Werte unterliegen je gebundenes Vermögen folgenden Begrenzungen, unabhängig davon, ob das Versicherungsunternehmen über eine genehmigte Liste im Sinne von Artikel 79 Absatz 1 verfügt oder seine Anlagen nach Artikel 79 Absatz 2 zuweist: a. Der Anrechnungswert aller Werte, die einem Gegenparteirisiko gegenüber einer bestimmten Gegenpartei unterliegen, ist insgesamt auf 5 Prozent des Sollbetrags begrenzt; in die Ermittlung der Gegenparteilimite müssen auch indirekte Anlagen einbezogen werden; Konzerngesellschaften zählen als eine Gegenpartei; die FINMA kann Ausnahmen vorsehen. b. Nicht der Begrenzung gemäss Buchstabe a unterliegen als Gegenparteien die Eidgenossenschaft, Kantone, Kantonalbanken mit vollumfänglicher Staatsgarantie, Schweizerischen Pfandbriefinstitute sowie Staaten höchster Bonität; ebenso sind Gegenparteien ausgenommen, deren Verbindlichkeiten vollumfänglich durch einen Staat höchster Bonität garantiert werden. c. Der Anrechnungswert der Anlage in eine einzelne kollektive Kapitalanlage ist auf 5 Prozent des Sollbetrags begrenzt; ausgenommen sind Einanlegerfonds sowie kollektive Kapitalanlagen, bei denen vertraglich sichergestellt ist, dass sie nicht in Anlagen mit höherem Risiko investiert sind und die Grundprinzipien des gebundenen Vermögens eingehalten werden. d. Der Anrechnungswert aller direkten oder indirekten Anlagen in Immobilien und in Hypotheken ist auf jeweils 25 Prozent des Sollbetrags begrenzt; für Immobilien und Hypotheken insgesamt gilt eine Begrenzung von 35 Prozent des Sollbetrags. 4 Separate gebundene Vermögen in den Versicherungszweigen A2.1, A2.2, A2.3, A2.4, A2.5, A2.6, A6.1 und A6.2 sind von den Begrenzungen gemäss Absatz 3 ausgenommen, soweit sie eine kongruente Deckung nach Artikel 69a Absatz 2 halten. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).

Art. 84 Eignung von Werten

(Art. 17 und 20 VAG) 1 Ist ein Wert für die Zuweisung an das gebundene Vermögen ungeeignet, ordnet die FINMA dessen Ersatz an. Sie setzt hierfür eine angemessene Frist. 2 Die Werte des gebundenen Vermögens müssen unbelastet sein. Verbindlichkeiten des Versicherungsunternehmens dürfen nicht mit Forderungen, die zum gebundenen Vermögen gehören, verrechnet werden. Vorbehalten bleibt Artikel 91 Absatz 3 (derivative Finanzinstrumente). 2bis Die FINMA kann Ausnahmen zulassen, sofern dadurch die Sicherheit des gebundenen Vermögens nicht beeinträchtigt wird. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).

Art. 85 Prüfungen durch die FINMA

1 Die FINMA prüft jährlich wenigstens einmal, ob: a. der Sollbetrag richtig berechnet ist; b. die dem gebundenen Vermögen zugewiesenen Werte:1. vorhanden sind, 2. vorschriftsgemäss zugewiesen und verwahrt werden, 3. mindestens dem Sollbetrag entsprechen, 4. den aufsichtsrechtlichen Anlagevorschriften genügen. 2 Sie kann die Kontrolle auf Stichproben beschränken. 3 Sie kann bei der Kontrolle auch die Ergebnisse einer Kontrolle durch interne Organe des Versicherungsunternehmens oder durch beauftragte Dritte berücksichtigen. Für die Kontrolle fremdverwahrter Werte kann sie sich auf das Verzeichnis des Verwahrers stützen. 4 Sie kann mit der Kontrolle teilweise oder vollständig Dritte beauftragen.

Art. 86 Verwahrung der Werte

1 Die dem gebundenen Vermögen zugewiesenen beweglichen Vermögenswerte können am Sitz in der Schweiz des Versicherungsunternehmens beziehungsweise am Ort der Geschäftsstelle für das gesamte schweizerische Geschäft verwahrt (Eigenverwahrung) oder in Fremdverwahrung gegeben werden. 2 Die Werte in Eigenverwahrung sind gesondert von den übrigen Vermögenswerten des Versicherungsunternehmens zu verwahren und als solche zu kennzeichnen. Bei Verwahrung im Tresor genügt eine Lagerung in gesonderten Schliessfächern. 3 Wer Werte in Fremdverwahrung aufbewahrt, führt ein Verzeichnis dieser Werte und kennzeichnet sie als zum gebundenen Vermögen gehörend. 4 Die FINMA kann aus wichtigen Gründen jederzeit einen Wechsel des Verwahrungsortes, der Hinterlegungsstelle oder der Verwahrungsart verfügen.

Art. 87 Meldung und Haftung der Verwahrstelle

(Art. 17 und 20 VAG) 1 Das Versicherungsunternehmen meldet der FINMA Verwahrungsort, Hinterlegungsstelle und Verwahrungsart sowie deren Änderungen. 2 Die Fremdverwahrung bei einer geeigneten Verwahrstelle ist zulässig. Dabei sind insbesondere die Grundsätze nach Artikel 69a und folgende Bedingungen zu erfüllen: a. Es muss sichergestellt werden, dass die Verwahrstelle gegenüber dem Versicherungsunternehmen für die Erfüllung der Verwahrpflichten haftet; die Haftung muss angemessen sein und dem Zweck des gebundenen Vermögens Rechnung tragen. b. Bei Fremdverwahrung im Ausland muss zudem das Vorrangprivileg des gebundenen Vermögens entsprechend Schweizer Recht gewährleistet bleiben. 3 … 4 Die FINMA kann bei Vorliegen geeigneter Sicherstellungen weitere Ausnahmen zulassen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2015 (AS 2015 1147). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).

Art. 88 Festverzinsliche Wertpapiere

1 Für festverzinsliche Wertpapiere, die auf einen bestimmten Zeitpunkt zurückbezahlt oder amortisiert werden müssen und auf eine feste Währung lauten, ausgenommen Grundpfandtitel, bestimmt das Versicherungsunternehmen den maximal anrechenbaren Wert nach der wissenschaftlichen oder der linearen Kostenamortisationsmethode. 2 Liegt der Marktwert einer Wandelanleihe deutlich über dem Nominalwert, so kann die FINMA eine Bewertung höchstens zum Marktwert zulassen. Anleihen, welche zwingend in Aktien gewandelt werden, dürfen höchstens zum Marktwert angerechnet werden. 3 Mit festverzinslichen Wertpapieren vergleichbare strukturierte Produkte oder Kombinationen von Finanzinstrumenten können höchstens zum Wert nach der wissenschaftlichen oder linearen Kostenamortisationsmethode angerechnet werden. Die FINMA regelt Umfang und Rahmenbedingungen für die Anrechnung. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).

Art. 88a Marchzinsen

Bei der Bewertung der Kapitalanlagen werden auch die Marchzinsen berücksichtigt. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).

Art. 89 Kostenamortisationsmethode

1 Bei der wissenschaftlichen Kostenamortisationsmethode ist die Differenz zwischen Anschaffungswert und Rückzahlungswert während der Restlaufzeit des Titels jeweils am Bilanzstichtag so weit abzuschreiben oder aufzuwerten, dass der anfängliche interne Zinssatz (Verfallsrendite) beibehalten werden kann. 2 Bei der linearen Kostenamortisationsmethode ist die Differenz zwischen Anschaffungswert und Rückzahlungswert jeweils auf den Bilanzstichtag in gleich- mässigen Beträgen als Abschreibung oder als Aufwertung über die Restlaufzeit zu verteilen.

Art. 90 Wohn- und Geschäftshäuser

(Art. 17 und 20 VAG) 1 Das Versicherungsunternehmen rechnet Wohn- und Geschäftshäuser, die ihr Eigentum sind, höchstens zum Marktwert an. Die FINMA legt das Verfahren für die Bestimmung des Marktwerts fest. 2 … Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).

Art. 91 Derivative Finanzinstrumente

(17 und 20 VAG) 1 Derivative Finanzinstrumente dürfen höchstens zum Marktwert angerechnet werden. Sind sie nicht börsenkotiert, so wird eine marktübliche Bewertungsmethode angewendet. 2 … 3 Die Verrechnung (Netting) aller unter einem Rahmenvertrag abgeschlossener Derivatgeschäfte ist nur dann zulässig, wenn für jedes einzelne gebundene Vermögen ein solcher Rahmenvertrag separat abgeschlossen wird. Negativposten, die aus solchen Verträgen entstehen, sind vom gebundenen Vermögen in Abzug zu bringen. Bezüglich der Ausgestaltung der Rahmenverträge kann die FINMA Auflagen machen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).

Art. 91a Anrechnungswert bei besicherten Werten

(Art. 17 und 20 VAG) Bei Vermögenswerten, die üblicherweise besichert sind, wird als Anrechnungswert für die aus dem Vermögenswert und der erhaltenen Sicherheit bestehenden Einheit kein höherer Wert als der Anrechnungswert der erhaltenen Sicherheit berücksichtigt, soweit diese im entsprechenden gebundenen Vermögen tatsächlich vorhanden ist und im Fall eines Close-Out-Netting beim Versicherungsunternehmen verbleibt. Zusätzlich sind die übrigen Begrenzungen der Bewertung insbesondere nach Artikel 93 zu beachten. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2015 (AS 2015 1147). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).

Art. 91b Bestellung von Sicherheiten bei derivativen Finanzinstrumenten

(Art. 17 und 20 VAG) 1 Stellt das Versicherungsunternehmen die Nachschusszahlung aus dem gebundenen Vermögen, so können die betroffenen Vermögenswerte nicht mehr angerechnet werden. 2 Stellt das Versicherungsunternehmen die Ersteinschusszahlung aus dem gebundenen Vermögen und soll eine Anrechnung im Sinne von Absatz 3 erfolgen, so müssen nebst dem bestellten Vermögenswert auch Forderungen wie solche auf Rückgabe, Rückzession und Rückübereignung dem gebundenen Vermögen zugewiesen werden. 3 Das Versicherungsunternehmen bestimmt insbesondere unter Berücksichtigung des Risikos, dass die Sicherheit beansprucht wird, den jeweils angemessenen Anrechnungswert im Sinne eines bestmöglichen Schätzwerts der Forderungen gemäss Absatz 2. Der Anrechnungswert darf 75 Prozent des aktuellen Marktwerts des auf Derivate entfallenden Anteils der gestellten Ersteinschusszahlung nicht übersteigen. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).

Art. 92 Kollektive Kapitalanlagen

(Art. 17 und 20 VAG) 1 Kollektive Kapitalanlagen dürfen höchstens zum Marktwert oder, wenn die Anteilscheine nicht kotiert sind, zum Nettoinventarwert angerechnet werden. 2 Bei Einanlegerfonds müssen die einzelnen Titel des Fondsvermögens im gebundenen Vermögen aufgeführt und analog den direkten Anlagen nach den Vorschriften dieses Abschnittes bewertet werden. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).

Art. 93 Übrige Werte

(Art. 17 und 20 VAG) 1 Werte, für die ansonsten nach diesem Abschnitt keine Regelung besteht, dürfen im gebundenen Vermögen nicht zu einem höheren Wert als dem Marktwert angerechnet werden. Die Grundlage für die verwendeten Marktwerte muss dokumentiert werden. 2 Allfällige Verpflichtungen müssen abgezogen werden, soweit sie: a. das Vermögen vermindern, welches der Bedeckung der versicherungstechnischen Verpflichtungen dient; und b. mit dem betreffenden Vermögenswert in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. 3 Werden Anlagen nicht an einem geregelten Markt gehandelt, so muss die Methode der Ermittlung der Marktwerte dokumentiert und die resultierende Bewertungsunsicherheit berücksichtigt werden. 4 Sofern eine nach Artikel 88 bewertete Anlage durch Derivate abgesichert ist, darf der kombinierte Anrechnungswert der zugehörigen Derivate und der abgesicherten Anlage den Wert gemäss Artikel 88 nicht überschreiten. 5 Als Obergrenze für die Bewertung eines gebundenen Vermögens insgesamt gilt in jedem Fall der zu erwartende Verwertungserlös auf Basis von Marktwerten. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356). Die Berichtigung vom 26. Febr. 2026 betrifft nur den italienischen Text (AS 2026 95).

Art. 93a Anlagen zur Sicherstellung anteilgebundener Verträge

Anlagen, die der Sicherstellung von Verpflichtungen aus Versicherungsverträgen in den Versicherungszweigen A2, A6.1 oder A6.2 dienen, dürfen höchstens zum Marktwert angerechnet werden. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).

Art. 94 Auf fremde Währung lautende Werte

Das Versicherungsunternehmen darf die auf fremde Währung lautenden Werte höchstens zum Devisen-Mittelkurs im Zeitpunkt der Bewertung in Schweizerfranken umrechnen.

Art. 95 Entscheid über die Bewertung

(Art. 17 und 20 VAG) 1 … 2 Die FINMA kann für einzelne Anlagewerte und -kategorien tiefere Anrechnungswerte festsetzen, wenn dies aus Gründen des Versichertenschutzes geboten erscheint. 3 Sie kann jederzeit eine Bewertung der Werte des gebundenen Vermögens anordnen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).

Art. 96 Ziel und Inhalt

(Art. 22 VAG) 1 Das Versicherungsunternehmen muss durch ein seinen Geschäftsverhältnissen angemessenes Risikomanagement und durch interne Kontrollmechanismen sicherstellen, dass: a. frühzeitig Risikopotenziale erkannt und beurteilt werden; b. frühzeitig Massnahmen zur Verhinderung oder Absicherung erheblicher Risiken und Risikokumulationen eingeleitet werden; und c. die Geschäftstätigkeit innerhalb der gegebenen Risikotragfähigkeit erfolgt. 2 Das Risikomanagement umfasst insbesondere: a. die Festlegung und regelmässige Überprüfung der Strategien und Massnahmen hinsichtlich aller eingegangenen Risiken durch die Leitungsgremien; b. eine Risikopolitik, welche der Geschäftsstrategie Rechnung trägt und eine angemessene Kapitalausstattung beinhaltet; c. geeignete Verfahren, die sicherstellen, dass die Risikoüberwachung in die Geschäftsorganisation integriert sind; d. die Identifikation, die Beurteilung, die Steuerung sowie die Überwachung aller wesentlichen Risiken und Risikokonzentrationen, wobei eine angemessene interne und externe Kommunikation sicherzustellen ist; e. … 3 Die internen Kontrollmechanismen umfassen eine wirksame Compliance-Funktion und wirksame Compliance-Prozesse. Sie stellen in ihrer Gesamtheit sicher, dass die Rechtsnormen und die internen Vorschriften eingehalten werden. 4 Die Risikomanagement-Funktion und die Compliance-Funktion müssen unabhängig sein. Sie sind nach Massgabe der Grösse, der Geschäfts- und Organisationskomple-xität und der Risiken des Versicherungsunternehmens auszustatten. Die Risikomanagement-Funktion muss das Versicherungsunternehmen bei der Förderung einer Risikokultur innerhalb des gesamten Unternehmens unterstützen können. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2015 (AS 2015 1147). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).

Art. 96a Selbstbeurteilung der Risikosituation und des Kapitalbedarfs

(Art. 22 VAG) 1 Das Versicherungsunternehmen muss mindestens jährlich vorausschauend über die gesamte Planungsperiode, welche die aktuelle Situation des laufenden Geschäftsjahres sowie mindestens zwei weitere Jahre umfasst, eine gesamthafte Selbstbeurteilung vornehmen: a. der Risiken, denen es in der Planungsperiode ausgesetzt ist, einschliesslich der signifikanten Risikokonzentrationen und gruppenweiten Risiken (Gesamtrisikoprofil); b. des gesamten Kapitalbedarfs; c. der Einhaltung der Anforderungen an die versicherungstechnischen Rückstellungen und an das gebundene Vermögen; d. der Angemessenheit und Wirksamkeit des Risikomanagements. 2 Wirtschaftlich verbundene Gesellschaften sind bei der Selbstbeurteilung zu berücksichtigen. Versicherungskonzerne berücksichtigen alle wesentlichen regulierten und nicht regulierten Einheiten und Bereiche im In- und Ausland. Sie berücksichtigen auch die wesentlichen ausserbilanziellen und nicht konsolidierten Bereiche. 3 Die Selbstbeurteilung ist anhand verschiedener Szenarien, wovon mindestens eines ein existenzbedrohendes sein soll, über die Planungsperiode auszuwerten, zu dokumentieren und sowohl in der Geschäftsstrategie als auch in der Geschäftsplanung zu berücksichtigen. 4 Das Versicherungsunternehmen muss die Prinzipien der Selbstbeurteilung mittels interner Weisungen erfassen und für eine angemessene Dokumentation sorgen. 5 Es muss der FINMA jährlich einen vom Verwaltungsrat genehmigten Bericht über die Ergebnisse der Selbstbeurteilung einreichen. 6 Die FINMA kann eine Berichterstattung in kürzeren Abständen anordnen, wenn dies aufgrund der Risikosituation angezeigt ist. Sie kann in begründeten Fällen Ausnahmen von der Berichterstattungspflicht zulassen. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2015 (AS 2015 1147). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).

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