Die versicherungstechnischen Rückstellungen abzüglich der Beträge allfälliger aktivierter Abschlusskosten müssen die Abfindungswerte jederzeit decken.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).
Art. 64
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. März 2015, mit Wirkung seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).
Art. 65 Zillmerung versicherungstechnischer Rückstellungen und Aktivierung nicht getilgter Abschlusskosten
1 Die Zillmerung der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nicht zulässig. Davon ausgenommen sind die versicherungstechnischen Rückstellungen der Niederlassungen schweizerischer Versicherungsunternehmen in Staaten, in denen die Zillmerung aufsichtsrechtlich zugelassen ist.
2 Die Aktivierung noch nicht getilgter Abschlusskosten ist grundsätzlich zulässig. Die FINMA erlässt Richtlinien betreffend den Umfang und die Modalitäten der Aktivierung. Sie kann in begründeten Fällen die Aktivierung verbieten.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).
Art. 66–67
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. März 2015, mit Wirkung seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).
Art. 68 Sollbetrag des gebundenen Vermögens
1 Der Sollbetrag des gebundenen Vermögens setzt sich zusammen aus:
a. den versicherungstechnischen Rückstellungen nach Artikel 69;
b. den Verbindlichkeiten aus der Versicherungstätigkeit gegenüber Versicherungsnehmerinnen und -nehmern;
c. dem Zuschlag nach Artikel 18 VAG.
2 Die versicherungstechnischen Rückstellungen werden ohne Berücksichtigung der Rückversicherung gebildet. Die FINMA kann auf Antrag die rückversicherten Anteile der versicherungstechnischen Rückstellungen ganz oder teilweise zur Bestellung des gebundenen Vermögens zulassen.
3 Ausstehende Prämien können von den versicherungstechnischen Rückstellungen in Abzug gebracht werden, soweit keine Versicherungsdeckung besteht oder soweit die ausstehenden Prämien mit Versicherungsleistungen verrechnet werden können.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).
Art. 69 Arten versicherungstechnischer Rückstellungen
1 Versicherungstechnische Rückstellungen sind:
a. die Prämienüberträge;
b. die Schadenrückstellungen;
c. die Sicherheits- und Schwankungsrückstellungen;
d. die Alterungsrückstellungen;
e. die Rückstellungen für vertragliche Überschussbeteiligungen;
f. die versicherungstechnischen Rückstellungen für Renten;
g. alle übrigen Rückstellungen, die zur Bildung ausreichender Rückstellungen erforderlich sind.
2 Schwankungsrückstellungen in der Kreditversicherung werden nach der Methode Nr. 2 des Anhangs Nr. 5 zum Abkommen vom 10. Oktober 1989 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der EWG betreffend die Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung gebildet.
3 Versicherungsunternehmen, welche die Kreditversicherung betreiben, sind von der Bildung von Schwankungsrückstellungen befreit, sofern ihre zum Soll gestellten Prämieneinnahmen in diesem Versicherungszweig weniger als 4 Prozent der Gesamtsumme der zum Soll gestellten Prämieneinnahmen ausmachen und weniger als 4 Millionen Franken betragen.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).
Art. 69a
1 Versicherungsunternehmen müssen ihre Vermögenswerte nach dem Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht anlegen und dabei folgende Anforderungen einhalten:
a. Sie dürfen ausschliesslich in Vermögenswerte und Instrumente investieren, deren Risiken sie hinreichend beurteilen, bewerten, überwachen, steuern und in ihre Berichterstattung einbeziehen können.
b. Sie müssen ihre Vermögenswerte so anlegen, dass Sicherheit, Qualität, Liquidität und Rentabilität des Portfolios als Ganzes sichergestellt werden. Die Belegenheit der Vermögenswerte muss die Verfügbarkeit gewährleisten.
c. Sie müssen Vermögenswerte, die zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen gehalten werden, folgendermassen anlegen:1. in einer der Art und Laufzeit der Versicherungsverpflichtungen des Unternehmens angemessenen Weise;
2. im besten Interesse der Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten; und
3. unter Berücksichtigung der strategischen Ziele.
d. Sie müssen im Fall eines Interessenkonflikts sicherstellen, dass die Anlage im Interesse der Versicherungsnehmerinnen und -nehmer sowie der Anspruchsberechtigten erfolgt.
e. Sie müssen Anlagen und Vermögenswerte, die nicht zum Handel an einem geregelten Finanzmarkt zugelassen sind, sind auf einem vorsichtigen Niveau halten.
f. Sie müssen Anlagen in angemessener Weise so mischen und streuen, dass eine übermässige Abhängigkeit von einer Anlageklasse, einem Vermögenswert, einem Emittenten, einer Unternehmensgruppe, einem Markt, einer geographischen Region sowie eine übermässige Risikokonzentration im Portfolio insgesamt vermieden wird.
g. Die Verwendung derivativer Finanzinstrumente ist nur zulässig, sofern diese zur Verringerung von Risiken oder zur effizienten Bewirtschaftung der Kapitalanlagen dienen; unzulässig sind Geschäfte, bei denen entsprechende Wertpapierbestände nicht vorhanden sind (Leerverkäufe).
2 Werden Anlagen für Lebensversicherungsverträge getätigt, bei denen das Anlagerisiko von der Versicherungsnehmerin oder dem Versicherungsnehmer getragen wird, so gelten Absatz 1 Buchstaben a–d sowie die folgenden Bestimmungen:
a. Soweit Leistungen aus einem Vertrag direkt an den Wert von Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen oder an im internen Anlagebestand gehaltenen Vermögenswerten gebunden sind, müssen die entsprechenden versicherungstechnischen Rückstellungen so genau wie möglich durch die betreffenden Anteile oder, sofern für den Anlagebestand keine Anteile gebildet wurden, durch die betreffenden Vermögenswerte gedeckt werden.
b. Soweit Leistungen aus einem Vertrag direkt an einen Index oder an einen anderen als die in Buchstabe a genannten Bezugswerte gebunden sind, müssen die entsprechenden versicherungstechnischen Rückstellungen so genau wie möglich durch die Vermögenswerte abbildet werden, auf denen der Index oder der Bezugswert beruht. Wenn keine Anteile gebildet werden, sind die Rückstellungen durch Vermögenswerte mit angemessener Sicherheit und Realisierbarkeit abzubilden, die so genau wie möglich denjenigen Werten entsprechen, auf denen der jeweilige Referenzwert beruht.
c. Soweit in einem Vertrag neben den in den Buchstaben a und b genannten Leistungen eine Garantie in Bezug auf das Anlageergebnis oder eine sonstige garantierte Leistung vorgesehen ist, müssen auf die zur Deckung der entsprechenden zusätzlichen versicherungstechnischen Rückstellungen gehaltenen Vermögenswerte Absatz 1 Buchstaben e–g angewendet werden. Bei einer Garantie in Bezug auf das Anlageergebnis müssen die zur Deckung der zugehörigen Rückstellung gehaltenen Vermögenswerte die Wertschwankungen der Garantie möglichst gut replizieren.
3 Das Versicherungsunternehmen muss seine Anlagestrategie und die Einhaltung der Anlagegrundsätze nachvollziehbar dokumentieren und überwachen.
Art. 70 Mindestbetrag
Das gebundene Vermögen beträgt bei seiner Bestellung mindestens:
a. 750 000 Franken für Versicherungsunternehmen, welche die Lebens- versicherung betreiben;
b. 100 000 Franken für Versicherungsunternehmen, welche die Schaden- versicherung betreiben.
Art. 71 Ermittlung des Sollbetrags des gebundenen Vermögens
1 Das Versicherungsunternehmen berechnet den Sollbetrag für jedes gebundene Vermögen gesondert aufgrund der jeweils aktuellen versicherungstechnischen Rückstellungen.
2 Die FINMA kann in begründeten Fällen unterjährig fundierte Schätzungen der aktuellen versicherungstechnischen Rückstellungen zulassen.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).
Art. 72 Berichterstattung
1 Innert drei Monaten nach Abschluss des Rechnungsjahres teilt das Versicherungsunternehmen der Prüfgesellschaft den per Ende des Rechnungsjahres berechneten Sollbetrag für jedes gebundene Vermögen zusammen mit dem Verzeichnis der Deckungswerte mit. Innert vier Monaten nach Abschluss des Rechnungsjahres erstattet das Versicherungsunternehmen der FINMA Bericht.
2 Die Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Schweiz müssen zudem Bericht erstatten über jeden ausländischen Versicherungsbestand, für den sie im Ausland Sicherheit leisten müssen.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).
Art. 73 Ausländischer Versicherungsbestand
Als ausländischer Versicherungsbestand nach Artikel 17 Absatz 2 VAG gilt die Gesamtheit der Versicherungsverträge mit im Ausland domizilierten Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmern.
Art. 74 Deckung
1 Der Sollbetrag muss jederzeit durch Aktiven (Art. 79) gedeckt sein.
2 Stellt das Versicherungsunternehmen eine Unterdeckung fest, so hat es das gebundene Vermögen unverzüglich zu ergänzen. Die FINMA kann in besonderen Fällen eine Frist zur Ergänzung einräumen.
Art. 75 Effektenleihe und Pensionsgeschäft
Die FINMA erlässt Vorschriften über die Effektenleihe (Securities Lending) und das Pensionsgeschäft (Repo, Reverse Repo) durch Versicherungsunternehmen, insbesondere über:
a. die Modalitäten der Sicherstellung;
b. die Ausgestaltung der Verträge;
c. deren Umfang.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).
Art. 76 Bestellung
(Art. 17 und 20 VAG)
1 Das Versicherungsunternehmen muss das gebundene Vermögen durch Zuweisung von Vermögenswerten bestellen. Es wendet dabei den Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht nach Artikel 69a an.
2 Es muss diese Werte so erfassen und kennzeichnen, dass es jederzeit ohne Verzug nachweisen kann, welche Werte zum gebundenen Vermögen gehören und dass der Sollbetrag des gebundenen Vermögens gedeckt ist. Die Verwendung und Verwertbarkeit der Werte des gebundenen Vermögens zugunsten der Versicherten muss gewährleistet sein.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).
Art. 76a Besicherte Vermögenswerte
(Art. 17 und 20 VAG)
1 Besicherte Vermögenswerte und die für sie gestellte Sicherheit werden für Zwecke des gebundenen Vermögens als Einheit betrachtet. Solange ein Vermögenswert einem gebundenen Vermögen zugewiesen ist, muss diesem auch die Sicherheit zugewiesen sein.
2 Verschiedene gebundene Vermögen müssen vertraglich so separiert werden, dass eine Verrechnung zwischen Werten den gebundenen Vermögen oder zwischen gebundenem und freiem Vermögen jederzeit ausgeschlossen bleibt.
3 Die FINMA kann Ausführungsbestimmungen erlassen.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).
Art. 77 Separate gebundene Vermögen
1 Je ein separates gebundenes Vermögen ist insbesondere zu bestellen für:
a. die Versicherungen der beruflichen Vorsorge;
b. die Versichertenansprüche aus Versicherungsverträgen in den Versicherungszweigen A2.1, A2.2, A2.3 und A6.1;
c. die Versichertenansprüche aus Versicherungsverträgen in den Versicherungszweigen A2.4, A2.5, A2.6 und A6.2.
2 Das Versicherungsunternehmen kann für weitere spezielle Solidargemeinschaften weitere separate gebundene Vermögen bestellen, namentlich für:
a. Verträge des schweizerischen Versicherungsbestandes, die in fremden Währungen ausgestellt sind;
b. Verträge eines ausländischen Versicherungsbestandes, für die im Ausland keine gleichwertige Sicherheit gestellt werden muss.
3 Die FINMA kann die Bildung separater gebundener Vermögen für weitere spezielle Solidargemeinschaften anordnen, wenn dies für die Sicherstellung der Ansprüche aus den betreffenden Versicherungsverträgen nötig ist.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).
Art. 78 Verwaltung der Kapitalanlagen
1 Das Versicherungsunternehmen verfügt über:
a. eine Anlagestrategie;
b. ein Anlagereglement, welches die Einhaltung der Grundsätze für Kapitalanlagen nach Artikel 76 gewährleistet;
c. eine Organisation, die sicherstellt, dass die mit der Verwaltung und Kontrolle betrauten Personen über die dazu erforderlichen Kenntnisse verfügen;
d. ein Risikomanagement, das dem Geschäftsumfang und der Komplexität der Anlagetätigkeit angepasst ist.
2 Die Geschäftsleitung legt die Anlagestrategie fest und unterbreitet sie dem Verwaltungsrat zur Genehmigung.
Art. 79 Zulässige Vermögenswerte
(Art. 17 und 20 VAG)
1 Die FINMA kann auf Antrag eines Versicherungsunternehmens eine Liste mit Werten genehmigen, die für die Zuweisung zum gebundenen Vermögen geeignet sind.
2 Verfügt das Versicherungsunternehmen über keine von der FINMA genehmigte Liste, so können dem gebundenen Vermögen zugewiesen werden:
a. Bargeld, Depositen mit Fälligkeit bis zu einem Jahr und Geldmarktanlagen bei Banken mit genügender Bonität;
b. Anleihensobligationen von Schuldnern mit genügender Bonität und unter Berücksichtigung des Rangs, sofern diese an einem regulierten Markt gehandelt werden und kurzfristig veräusserbar sind;
c. Aktien, Genussscheine, Partizipationsscheine oder Anteilscheine von Genossenschaften sowie ähnliche Wertschriften, sofern diese an einem regulierten Markt gehandelt werden und kurzfristig veräusserbar sind;
d. inländische Wohn- und Geschäftshäuser im direkten Eigentum des Versicherungsunternehmens;
e. derivative Finanzinstrumente, sofern diese der Absicherung von Werten des entsprechenden gebundenen Vermögens dienen;
f. Anteile an kollektiven Kapitalanlagen, deren Anlagen im Konkurs als Sondervermögen ab- oder aussonderbar sind, sofern:1. sie jederzeit veräussert werden können,
2. die kollektive Kapitalanlage direkt oder indirekt nur in Anlagen gemäss Buchstaben a–e investiert, und
3. die Fondsleitung oder ihre Verwaltungsgesellschaft einer angemessenen inländischen oder ausländischen Regulierung und Aufsicht untersteht.
3 Konzerninterne Anlagen können dem gebundenen Vermögen nicht zugewiesen werden. Die FINMA kann Ausnahmen zulassen, wenn die Sicherheit des gebundenen Vermögens nicht beeinträchtigt wird.
4 Die FINMA kann Ausführungsbestimmungen zu den zulässigen Werten erlassen.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).
Art. 80
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2006, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4425).
Art. 81 Zulässige Werte für anteilgebundene Lebensversicherungen
(Art. 17 und 20 VAG)
Für separate gebundene Vermögen in der anteilgebundenen Lebensversicherung in den Versicherungszweigen A2.1, A2.2, A2.3, A2.4, A2.5, A2.6, A6.1 und A6.2 gelten, soweit nach Artikel 69a Absatz 2 Buchstaben a und b eine kongruente Deckung vorgesehen ist, die zur Deckung zu stellenden Werte im erforderlichen Umfang als geeignet.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).
Art. 82
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).
Art. 83 Begrenzungen
(Art. 17 und 20 VAG)
1 Die FINMA regelt Begrenzungen für Anlagen, die von den Versicherungsunternehmen nach Artikel 79 Absatz 2 AVO dem gebundenen Vermögen zugewiesen werden.
2 Versicherungsunternehmen, die nach Artikel 79 Absatz 1 der FINMA eine Liste geeigneter Werte zur Genehmigung einreichen, müssen quantitative Begrenzungen pro Anlageklasse definieren, die bei der Kapitalanlage einzuhalten sind. Die Begrenzungen müssen die Einhaltung der Anforderungen von Artikel 69a Absatz 1 Buchstaben c und e–g gewährleisten. Das Versicherungsunternehmen muss dies nachvollziehbar dokumentieren.
3 Die Anrechnungswerte der zugewiesenen Werte unterliegen je gebundenes Vermögen folgenden Begrenzungen, unabhängig davon, ob das Versicherungsunternehmen über eine genehmigte Liste im Sinne von Artikel 79 Absatz 1 verfügt oder seine Anlagen nach Artikel 79 Absatz 2 zuweist:
a. Der Anrechnungswert aller Werte, die einem Gegenparteirisiko gegenüber einer bestimmten Gegenpartei unterliegen, ist insgesamt auf 5 Prozent des Sollbetrags begrenzt; in die Ermittlung der Gegenparteilimite müssen auch indirekte Anlagen einbezogen werden; Konzerngesellschaften zählen als eine Gegenpartei; die FINMA kann Ausnahmen vorsehen.
b. Nicht der Begrenzung gemäss Buchstabe a unterliegen als Gegenparteien die Eidgenossenschaft, Kantone, Kantonalbanken mit vollumfänglicher Staatsgarantie, Schweizerischen Pfandbriefinstitute sowie Staaten höchster Bonität; ebenso sind Gegenparteien ausgenommen, deren Verbindlichkeiten vollumfänglich durch einen Staat höchster Bonität garantiert werden.
c. Der Anrechnungswert der Anlage in eine einzelne kollektive Kapitalanlage ist auf 5 Prozent des Sollbetrags begrenzt; ausgenommen sind Einanlegerfonds sowie kollektive Kapitalanlagen, bei denen vertraglich sichergestellt ist, dass sie nicht in Anlagen mit höherem Risiko investiert sind und die Grundprinzipien des gebundenen Vermögens eingehalten werden.
d. Der Anrechnungswert aller direkten oder indirekten Anlagen in Immobilien und in Hypotheken ist auf jeweils 25 Prozent des Sollbetrags begrenzt; für Immobilien und Hypotheken insgesamt gilt eine Begrenzung von 35 Prozent des Sollbetrags.
4 Separate gebundene Vermögen in den Versicherungszweigen A2.1, A2.2, A2.3, A2.4, A2.5, A2.6, A6.1 und A6.2 sind von den Begrenzungen gemäss Absatz 3 ausgenommen, soweit sie eine kongruente Deckung nach Artikel 69a Absatz 2 halten.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).
Art. 84 Eignung von Werten
(Art. 17 und 20 VAG)
1 Ist ein Wert für die Zuweisung an das gebundene Vermögen ungeeignet, ordnet die FINMA dessen Ersatz an. Sie setzt hierfür eine angemessene Frist.
2 Die Werte des gebundenen Vermögens müssen unbelastet sein. Verbindlichkeiten des Versicherungsunternehmens dürfen nicht mit Forderungen, die zum gebundenen Vermögen gehören, verrechnet werden. Vorbehalten bleibt Artikel 91 Absatz 3 (derivative Finanzinstrumente).
2bis Die FINMA kann Ausnahmen zulassen, sofern dadurch die Sicherheit des gebundenen Vermögens nicht beeinträchtigt wird.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).
Art. 85 Prüfungen durch die FINMA
1 Die FINMA prüft jährlich wenigstens einmal, ob:
a. der Sollbetrag richtig berechnet ist;
b. die dem gebundenen Vermögen zugewiesenen Werte:1. vorhanden sind,
2. vorschriftsgemäss zugewiesen und verwahrt werden,
3. mindestens dem Sollbetrag entsprechen,
4. den aufsichtsrechtlichen Anlagevorschriften genügen.
2 Sie kann die Kontrolle auf Stichproben beschränken.
3 Sie kann bei der Kontrolle auch die Ergebnisse einer Kontrolle durch interne Organe des Versicherungsunternehmens oder durch beauftragte Dritte berücksichtigen. Für die Kontrolle fremdverwahrter Werte kann sie sich auf das Verzeichnis des Verwahrers stützen.
4 Sie kann mit der Kontrolle teilweise oder vollständig Dritte beauftragen.
Art. 86 Verwahrung der Werte
1 Die dem gebundenen Vermögen zugewiesenen beweglichen Vermögenswerte können am Sitz in der Schweiz des Versicherungsunternehmens beziehungsweise am Ort der Geschäftsstelle für das gesamte schweizerische Geschäft verwahrt (Eigenverwahrung) oder in Fremdverwahrung gegeben werden.
2 Die Werte in Eigenverwahrung sind gesondert von den übrigen Vermögenswerten des Versicherungsunternehmens zu verwahren und als solche zu kennzeichnen. Bei Verwahrung im Tresor genügt eine Lagerung in gesonderten Schliessfächern.
3 Wer Werte in Fremdverwahrung aufbewahrt, führt ein Verzeichnis dieser Werte und kennzeichnet sie als zum gebundenen Vermögen gehörend.
4 Die FINMA kann aus wichtigen Gründen jederzeit einen Wechsel des Verwahrungsortes, der Hinterlegungsstelle oder der Verwahrungsart verfügen.
Art. 87 Meldung und Haftung der Verwahrstelle
(Art. 17 und 20 VAG)
1 Das Versicherungsunternehmen meldet der FINMA Verwahrungsort, Hinterlegungsstelle und Verwahrungsart sowie deren Änderungen.
2 Die Fremdverwahrung bei einer geeigneten Verwahrstelle ist zulässig. Dabei sind insbesondere die Grundsätze nach Artikel 69a und folgende Bedingungen zu erfüllen:
a. Es muss sichergestellt werden, dass die Verwahrstelle gegenüber dem Versicherungsunternehmen für die Erfüllung der Verwahrpflichten haftet; die Haftung muss angemessen sein und dem Zweck des gebundenen Vermögens Rechnung tragen.
b. Bei Fremdverwahrung im Ausland muss zudem das Vorrangprivileg des gebundenen Vermögens entsprechend Schweizer Recht gewährleistet bleiben.
3 …
4 Die FINMA kann bei Vorliegen geeigneter Sicherstellungen weitere Ausnahmen zulassen.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2015 (AS 2015 1147). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).
Art. 88 Festverzinsliche Wertpapiere
1 Für festverzinsliche Wertpapiere, die auf einen bestimmten Zeitpunkt zurückbezahlt oder amortisiert werden müssen und auf eine feste Währung lauten, ausgenommen Grundpfandtitel, bestimmt das Versicherungsunternehmen den maximal anrechenbaren Wert nach der wissenschaftlichen oder der linearen Kostenamortisationsmethode.
2 Liegt der Marktwert einer Wandelanleihe deutlich über dem Nominalwert, so kann die FINMA eine Bewertung höchstens zum Marktwert zulassen. Anleihen, welche zwingend in Aktien gewandelt werden, dürfen höchstens zum Marktwert angerechnet werden.
3 Mit festverzinslichen Wertpapieren vergleichbare strukturierte Produkte oder Kombinationen von Finanzinstrumenten können höchstens zum Wert nach der wissenschaftlichen oder linearen Kostenamortisationsmethode angerechnet werden. Die FINMA regelt Umfang und Rahmenbedingungen für die Anrechnung.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).
Art. 88a Marchzinsen
Bei der Bewertung der Kapitalanlagen werden auch die Marchzinsen berücksichtigt.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).
Art. 89 Kostenamortisationsmethode
1 Bei der wissenschaftlichen Kostenamortisationsmethode ist die Differenz zwischen Anschaffungswert und Rückzahlungswert während der Restlaufzeit des Titels jeweils am Bilanzstichtag so weit abzuschreiben oder aufzuwerten, dass der anfängliche interne Zinssatz (Verfallsrendite) beibehalten werden kann.
2 Bei der linearen Kostenamortisationsmethode ist die Differenz zwischen Anschaffungswert und Rückzahlungswert jeweils auf den Bilanzstichtag in gleich- mässigen Beträgen als Abschreibung oder als Aufwertung über die Restlaufzeit zu verteilen.
Art. 90 Wohn- und Geschäftshäuser
(Art. 17 und 20 VAG)
1 Das Versicherungsunternehmen rechnet Wohn- und Geschäftshäuser, die ihr Eigentum sind, höchstens zum Marktwert an. Die FINMA legt das Verfahren für die Bestimmung des Marktwerts fest.
2 …
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).
Art. 91 Derivative Finanzinstrumente
(17 und 20 VAG)
1 Derivative Finanzinstrumente dürfen höchstens zum Marktwert angerechnet werden. Sind sie nicht börsenkotiert, so wird eine marktübliche Bewertungsmethode angewendet.
2 …
3 Die Verrechnung (Netting) aller unter einem Rahmenvertrag abgeschlossener Derivatgeschäfte ist nur dann zulässig, wenn für jedes einzelne gebundene Vermögen ein solcher Rahmenvertrag separat abgeschlossen wird. Negativposten, die aus solchen Verträgen entstehen, sind vom gebundenen Vermögen in Abzug zu bringen. Bezüglich der Ausgestaltung der Rahmenverträge kann die FINMA Auflagen machen.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).
Art. 91a Anrechnungswert bei besicherten Werten
(Art. 17 und 20 VAG)
Bei Vermögenswerten, die üblicherweise besichert sind, wird als Anrechnungswert für die aus dem Vermögenswert und der erhaltenen Sicherheit bestehenden Einheit kein höherer Wert als der Anrechnungswert der erhaltenen Sicherheit berücksichtigt, soweit diese im entsprechenden gebundenen Vermögen tatsächlich vorhanden ist und im Fall eines Close-Out-Netting beim Versicherungsunternehmen verbleibt. Zusätzlich sind die übrigen Begrenzungen der Bewertung insbesondere nach Artikel 93 zu beachten.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2015 (AS 2015 1147). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).
Art. 91b Bestellung von Sicherheiten bei derivativen Finanzinstrumenten
(Art. 17 und 20 VAG)
1 Stellt das Versicherungsunternehmen die Nachschusszahlung aus dem gebundenen Vermögen, so können die betroffenen Vermögenswerte nicht mehr angerechnet werden.
2 Stellt das Versicherungsunternehmen die Ersteinschusszahlung aus dem gebundenen Vermögen und soll eine Anrechnung im Sinne von Absatz 3 erfolgen, so müssen nebst dem bestellten Vermögenswert auch Forderungen wie solche auf Rückgabe, Rückzession und Rückübereignung dem gebundenen Vermögen zugewiesen werden.
3 Das Versicherungsunternehmen bestimmt insbesondere unter Berücksichtigung des Risikos, dass die Sicherheit beansprucht wird, den jeweils angemessenen Anrechnungswert im Sinne eines bestmöglichen Schätzwerts der Forderungen gemäss Absatz 2. Der Anrechnungswert darf 75 Prozent des aktuellen Marktwerts des auf Derivate entfallenden Anteils der gestellten Ersteinschusszahlung nicht übersteigen.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).
Art. 92 Kollektive Kapitalanlagen
(Art. 17 und 20 VAG)
1 Kollektive Kapitalanlagen dürfen höchstens zum Marktwert oder, wenn die Anteilscheine nicht kotiert sind, zum Nettoinventarwert angerechnet werden.
2 Bei Einanlegerfonds müssen die einzelnen Titel des Fondsvermögens im gebundenen Vermögen aufgeführt und analog den direkten Anlagen nach den Vorschriften dieses Abschnittes bewertet werden.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).
Art. 93 Übrige Werte
(Art. 17 und 20 VAG)
1 Werte, für die ansonsten nach diesem Abschnitt keine Regelung besteht, dürfen im gebundenen Vermögen nicht zu einem höheren Wert als dem Marktwert angerechnet werden. Die Grundlage für die verwendeten Marktwerte muss dokumentiert werden.
2 Allfällige Verpflichtungen müssen abgezogen werden, soweit sie:
a. das Vermögen vermindern, welches der Bedeckung der versicherungstechnischen Verpflichtungen dient; und
b. mit dem betreffenden Vermögenswert in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.
3 Werden Anlagen nicht an einem geregelten Markt gehandelt, so muss die Methode der Ermittlung der Marktwerte dokumentiert und die resultierende Bewertungsunsicherheit berücksichtigt werden.
4 Sofern eine nach Artikel 88 bewertete Anlage durch Derivate abgesichert ist, darf der kombinierte Anrechnungswert der zugehörigen Derivate und der abgesicherten Anlage den Wert gemäss Artikel 88 nicht überschreiten.
5 Als Obergrenze für die Bewertung eines gebundenen Vermögens insgesamt gilt in jedem Fall der zu erwartende Verwertungserlös auf Basis von Marktwerten.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).
Die Berichtigung vom 26. Febr. 2026 betrifft nur den italienischen Text (AS 2026 95).
Art. 93a Anlagen zur Sicherstellung anteilgebundener Verträge
Anlagen, die der Sicherstellung von Verpflichtungen aus Versicherungsverträgen in den Versicherungszweigen A2, A6.1 oder A6.2 dienen, dürfen höchstens zum Marktwert angerechnet werden.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).
Art. 94 Auf fremde Währung lautende Werte
Das Versicherungsunternehmen darf die auf fremde Währung lautenden Werte höchstens zum Devisen-Mittelkurs im Zeitpunkt der Bewertung in Schweizerfranken umrechnen.
Art. 95 Entscheid über die Bewertung
(Art. 17 und 20 VAG)
1 …
2 Die FINMA kann für einzelne Anlagewerte und -kategorien tiefere Anrechnungswerte festsetzen, wenn dies aus Gründen des Versichertenschutzes geboten erscheint.
3 Sie kann jederzeit eine Bewertung der Werte des gebundenen Vermögens anordnen.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).
Art. 96 Ziel und Inhalt
(Art. 22 VAG)
1 Das Versicherungsunternehmen muss durch ein seinen Geschäftsverhältnissen angemessenes Risikomanagement und durch interne Kontrollmechanismen sicherstellen, dass:
a. frühzeitig Risikopotenziale erkannt und beurteilt werden;
b. frühzeitig Massnahmen zur Verhinderung oder Absicherung erheblicher Risiken und Risikokumulationen eingeleitet werden; und
c. die Geschäftstätigkeit innerhalb der gegebenen Risikotragfähigkeit erfolgt.
2 Das Risikomanagement umfasst insbesondere:
a. die Festlegung und regelmässige Überprüfung der Strategien und Massnahmen hinsichtlich aller eingegangenen Risiken durch die Leitungsgremien;
b. eine Risikopolitik, welche der Geschäftsstrategie Rechnung trägt und eine angemessene Kapitalausstattung beinhaltet;
c. geeignete Verfahren, die sicherstellen, dass die Risikoüberwachung in die Geschäftsorganisation integriert sind;
d. die Identifikation, die Beurteilung, die Steuerung sowie die Überwachung aller wesentlichen Risiken und Risikokonzentrationen, wobei eine angemessene interne und externe Kommunikation sicherzustellen ist;
e. …
3 Die internen Kontrollmechanismen umfassen eine wirksame Compliance-Funktion und wirksame Compliance-Prozesse. Sie stellen in ihrer Gesamtheit sicher, dass die Rechtsnormen und die internen Vorschriften eingehalten werden.
4 Die Risikomanagement-Funktion und die Compliance-Funktion müssen unabhängig sein. Sie sind nach Massgabe der Grösse, der Geschäfts- und Organisationskomple-xität und der Risiken des Versicherungsunternehmens auszustatten. Die Risikomanagement-Funktion muss das Versicherungsunternehmen bei der Förderung einer Risikokultur innerhalb des gesamten Unternehmens unterstützen können.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2015 (AS 2015 1147). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).
Art. 96a Selbstbeurteilung der Risikosituation und des Kapitalbedarfs
(Art. 22 VAG)
1 Das Versicherungsunternehmen muss mindestens jährlich vorausschauend über die gesamte Planungsperiode, welche die aktuelle Situation des laufenden Geschäftsjahres sowie mindestens zwei weitere Jahre umfasst, eine gesamthafte Selbstbeurteilung vornehmen:
a. der Risiken, denen es in der Planungsperiode ausgesetzt ist, einschliesslich der signifikanten Risikokonzentrationen und gruppenweiten Risiken (Gesamtrisikoprofil);
b. des gesamten Kapitalbedarfs;
c. der Einhaltung der Anforderungen an die versicherungstechnischen Rückstellungen und an das gebundene Vermögen;
d. der Angemessenheit und Wirksamkeit des Risikomanagements.
2 Wirtschaftlich verbundene Gesellschaften sind bei der Selbstbeurteilung zu berücksichtigen. Versicherungskonzerne berücksichtigen alle wesentlichen regulierten und nicht regulierten Einheiten und Bereiche im In- und Ausland. Sie berücksichtigen auch die wesentlichen ausserbilanziellen und nicht konsolidierten Bereiche.
3 Die Selbstbeurteilung ist anhand verschiedener Szenarien, wovon mindestens eines ein existenzbedrohendes sein soll, über die Planungsperiode auszuwerten, zu dokumentieren und sowohl in der Geschäftsstrategie als auch in der Geschäftsplanung zu berücksichtigen.
4 Das Versicherungsunternehmen muss die Prinzipien der Selbstbeurteilung mittels interner Weisungen erfassen und für eine angemessene Dokumentation sorgen.
5 Es muss der FINMA jährlich einen vom Verwaltungsrat genehmigten Bericht über die Ergebnisse der Selbstbeurteilung einreichen.
6 Die FINMA kann eine Berichterstattung in kürzeren Abständen anordnen, wenn dies aufgrund der Risikosituation angezeigt ist. Sie kann in begründeten Fällen Ausnahmen von der Berichterstattungspflicht zulassen.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2015 (AS 2015 1147). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).