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Verordnung über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen

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Contents: 298 provisions
  1. Art. 1 Versicherungstätigkeit in der Schweiz
  2. Art. 1a Wesentlichkeit der Funktionen von Gruppen- und Konglomeratsgesellschaften
  3. Art. 1b Grundsätze der Aufsicht
  4. Art. 1c Erleichterungen für kleine Versicherungsunternehmen
  5. Art. 1d Erleichterungen für Rückversicherungsunternehmen
  6. Art. 1e Erleichterungen bei Neubewilligungen
  7. Art. 1f Befreiung von der Aufsicht
  8. Art. 1g Auflagen für Versicherungsunternehmen, die von der Aufsicht befreit sind
  9. Art. 1h Der Aufsicht nicht unterstehende Versicherungsvermittlungstätigkeit
  10. Art. 2
  11. Art. 3 Umfang der Bewilligung
  12. Art. 4 Bewilligung von Fusionen, Spaltungen und Umwandlungen
  13. Art. 5 Mitteilungspflicht bei Änderungen des Geschäftsplans
  14. Art. 5a Zusatzversicherungen von Krankenkassen
  15. Art. 5b Geschäfte im Zusammenhang mit dem Versicherungsgeschäft
  16. Art. 5c Geschäfte ohne Zusammenhang mit dem Versicherungsgeschäft
  17. Art. 6 Grundsatz
  18. Art. 7 Lebensversicherung
  19. Art. 8 Schadenversicherung
  20. Art. 9 Rückversicherung
  21. Art. 10 Abweichung vom Mindestkapital
  22. Art. 11
  23. Art. 12 Verwaltungsrat
  24. Art. 13 Doppelfunktionen
  25. Art. 14 Geschäftsführung
  26. Art. 14a Organisation
  27. Art. 14b Begriff
  28. Art. 14c Offenlegung
  29. Art. 15
  30. Art. 16 Anforderungen
  31. Art. 17 Pflichten und Befugnisse
  32. Art. 18 Vollmacht
  33. Art. 19 Aufbewahrung der Akten
  34. Art. 20 Auslandgeschäft
  35. Art. 21 Ziel des Schweizer Solvenztests
  36. Art. 22 Schutzniveau des SST
  37. Art. 22a–22c
  38. Art. 23 Berücksichtigung von Neugeschäft bei der Solvabilitätsbestimmung
  39. Art. 24 Marktkonformer Wert
  40. Art. 25 Grundsatz
  41. Art. 26 Bewertung von Aktiven
  42. Art. 27 Bewertung von Verbindlichkeiten
  43. Art. 28 Modelle zur Bewertung von Aktiven
  44. Art. 29 Berücksichtigung des Ausfallrisikos
  45. Art. 30 Bewertung von Versicherungsverpflichtungen
  46. Art. 31 Zinskurven
  47. Art. 32 Begriffe
  48. Art. 33 Erstellung der SST-Bilanz
  49. Art. 34 Anrechenbarkeit von risikoabsorbierenden Kapitalinstrumenten
  50. Art. 35 Begriff und Berechnung
  51. Art. 36 Expected Shortfall
  52. Art. 37 Anrechnung, Berücksichtigung und Feststellung der Überschuldung
  53. Art. 38 Laufzeit
  54. Art. 39 SST-Quotient
  55. Art. 40 Ermittlung des SST
  56. Art. 41 Annahmen bei der Ermittlung
  57. Art. 42 Wesentlichkeit und Vereinfachungen
  58. Art. 43 Szenarien
  59. Art. 44 Grundsatz
  60. Art. 45 Standardmodelle
  61. Art. 46 Internes Modell oder Anpassung eines Standardmodells
  62. Art. 47 Wahl, Wechsel und Änderung des Modells
  63. Art. 48 Häufigkeit der Ermittlung
  64. Art. 49 Datenerhebung
  65. Art. 50 SST-Berichterstattung
  66. Art. 50a Stresstests
  67. Art. 50b–50f
  68. Art. 51 Interventionsschwellen
  69. Art. 52 Allgemeine Massnahmen
  70. Art. 53 Massnahmenplan
  71. Art. 53a Vereinfachungen
  72. Art. 53b Aufschläge und Abschläge
  73. Art. 54
  74. Art. 55 Arten versicherungstechnischer Rückstellungen
  75. Art. 56 Sollbetrag des gebundenen Vermögens
  76. Art. 57 Sollbetrag für die Kranken- und Unfallversicherung
  77. Art. 58 Grundsatz der Einzelberechnung
  78. Art. 59 Bruttoprinzip
  79. Art. 60 und 61
  80. Art. 62 Verstärkung versicherungstechnischer Rückstellungen
  81. Art. 63 Deckung der Abfindungswerte
  82. Art. 64
  83. Art. 65 Zillmerung versicherungstechnischer Rückstellungen und Aktivierung nicht getilgter Abschlusskosten
  84. Art. 66–67
  85. Art. 68 Sollbetrag des gebundenen Vermögens
  86. Art. 69 Arten versicherungstechnischer Rückstellungen
  87. Art. 69a
  88. Art. 70 Mindestbetrag
  89. Art. 71 Ermittlung des Sollbetrags des gebundenen Vermögens
  90. Art. 72 Berichterstattung
  91. Art. 73 Ausländischer Versicherungsbestand
  92. Art. 74 Deckung
  93. Art. 75 Effektenleihe und Pensionsgeschäft
  94. Art. 76 Bestellung
  95. Art. 76a Besicherte Vermögenswerte
  96. Art. 77 Separate gebundene Vermögen
  97. Art. 78 Verwaltung der Kapitalanlagen
  98. Art. 79 Zulässige Vermögenswerte
  99. Art. 80
  100. Art. 81 Zulässige Werte für anteilgebundene Lebensversicherungen
  101. Art. 82
  102. Art. 83 Begrenzungen
  103. Art. 84 Eignung von Werten
  104. Art. 85 Prüfungen durch die FINMA
  105. Art. 86 Verwahrung der Werte
  106. Art. 87 Meldung und Haftung der Verwahrstelle
  107. Art. 88 Festverzinsliche Wertpapiere
  108. Art. 88a Marchzinsen
  109. Art. 89 Kostenamortisationsmethode
  110. Art. 90 Wohn- und Geschäftshäuser
  111. Art. 91 Derivative Finanzinstrumente
  112. Art. 91a Anrechnungswert bei besicherten Werten
  113. Art. 91b Bestellung von Sicherheiten bei derivativen Finanzinstrumenten
  114. Art. 92 Kollektive Kapitalanlagen
  115. Art. 93 Übrige Werte
  116. Art. 93a Anlagen zur Sicherstellung anteilgebundener Verträge
  117. Art. 94 Auf fremde Währung lautende Werte
  118. Art. 95 Entscheid über die Bewertung
  119. Art. 96 Ziel und Inhalt
  120. Art. 96a Selbstbeurteilung der Risikosituation und des Kapitalbedarfs
  121. Art. 97 Dokumentation
  122. Art. 98 Operationelle Risiken
  123. Art. 98a Liquiditätsanforderungen
  124. Art. 98b Wirtschaftliche Bedeutung
  125. Art. 98c Kriterien für die Anwendung von Stabilisierungsplänen
  126. Art. 98d Inhalt, Erstellung und Genehmigung
  127. Art. 98e Berichterstattung
  128. Art. 99
  129. Art. 100 Grundsatz
  130. Art. 101–108
  131. Art. 109 Aufsicht
  132. Art. 110 Wertpapiere und derivative Finanzinstrumente
  133. Art. 111 Risiken bei der Bewertung von Wertpapieren
  134. Art. 111a Bericht über die Finanzlage
  135. Art. 111b Mindestgliederung der Jahresrechnung
  136. Art. 111c Professionelle Versicherungsnehmer
  137. Art. 111d Anwendbarkeit der Bestimmungen über Versicherungsunternehmen
  138. Art. 111e Begriffe
  139. Art. 111f Bewilligung
  140. Art. 111g Bewilligungsgesuch
  141. Art. 111h Änderungen in den Angaben und Unterlagen zum Bewilligungsgesuch
  142. Art. 111i Konsolidierung
  143. Art. 111j Rechtsform
  144. Art. 111k Mindestkapital
  145. Art. 111l Gewährsvorschriften
  146. Art. 111m Errichtung
  147. Art. 111n Teilvermögen
  148. Art. 111o Finanzinstrumente
  149. Art. 111p Anlegerversammlung
  150. Art. 111q Anlage des Vermögens
  151. Art. 111r Kostenbeteiligung
  152. Art. 111s Auskunft
  153. Art. 111t Buchführung und Rechnungslegung
  154. Art. 111u Aufhebung
  155. Art. 112–116
  156. Art. 117 Missbrauch
  157. Art. 118 Versicherungsleistungen mit Wartefrist
  158. Art. 119 Einlagen in Prämiendepots
  159. Art. 119a Herausgabe von Dokumenten an die Versicherungsnehmerinnen und -nehmer
  160. Art. 120 Grundsätze
  161. Art. 121 Tarifierung ausserhalb der beruflichen Vorsorge: Technischer Zinssatz für Lebensversicherungen, die auf Schweizerfranken lauten
  162. Art. 121a Tarifierung ausserhalb der beruflichen Vorsorge: Technischer Zinssatz für Lebensversicherungen, die nicht auf Schweizerfranken lauten
  163. Art. 121b Tarifierung ausserhalb der beruflichen Vorsorge: Gemeinsame Bestimmungen zum technischen Zinssatz für Lebensversicherungen
  164. Art. 121c Tarifierung ausserhalb der beruflichen Vorsorge: Lebensversicherung mit nicht auf technische Zinssätze gestützter Tarifierung
  165. Art. 122 Sterbetafeln und weitere statistische Grundlagen
  166. Art. 123 Tarifklassen und Erfahrungstarifierung
  167. Art. 124 Tarifierung in der Restschuldversicherung
  168. Art. 125 Invaliditätsversicherung
  169. Art. 125a Anteilgebundene Lebensversicherung
  170. Art. 126 Nachversicherungsgarantie
  171. Art. 127 Abfindungswerte
  172. Art. 128 Kapitaloption
  173. Art. 129 Beschränkung von Policendarlehen
  174. Art. 129a Information in der nicht-qualifizierten Lebensversicherung: individuelle Offerte
  175. Art. 129b Information in der qualifizierten Lebensversicherung: individuelle Offerte
  176. Art. 129c Information in der qualifizierten Lebensversicherung: Entschädigungen Dritter
  177. Art. 129d Basisinformationsblatt in der qualifizierten Lebensversicherung: Bereitstellung
  178. Art. 129e Basisinformationsblatt in der qualifizierten Lebensversicherung: Inhalt
  179. Art. 129f Basisinformationsblatt in der qualifizierten Lebensversicherung: Umfang, Sprache und Gestaltung
  180. Art. 129g Basisinformationsblatt in der qualifizierten Lebensversicherung: Für die Erstellung qualifizierte Dritte
  181. Art. 129h Basisinformationsblatt in der qualifizierten Lebensversicherung: Vorläufige Fassung
  182. Art. 129i Basisinformationsblatt in der qualifizierten Lebensversicherung: Angaben zu Art und Merkmalen
  183. Art. 129j Basisinformationsblatt in der qualifizierten Lebensversicherung: Angaben zu den Kosten
  184. Art. 129k Basisinformationsblatt in der qualifizierten Lebensversicherung: Überprüfung und Anpassung
  185. Art. 129l Basisinformationsblatt in der qualifizierten Lebensversicherung: Ausländische Dokumente
  186. Art. 129m Angemessenheitsprüfung in der qualifizierten Lebensversicherung
  187. Art. 129n Dokumentation in der qualifizierten Lebensversicherung
  188. Art. 129o Rechenschaftsablage in der qualifizierten Lebensversicherung
  189. Art. 129p Werbung in der qualifizierten Lebensversicherung
  190. Art. 130 Überschussbeteiligung
  191. Art. 131 Versicherung von Kindern
  192. Art. 132 Prämienanpassungsklauseln
  193. Art. 133 Begriff
  194. Art. 134 Vertragsinhalt
  195. Art. 135 Rückerstattung nicht verbrauchter Prämienanteile
  196. Art. 136 Überschussfonds
  197. Art. 137 Zuteilung der Überschussanteile
  198. Art. 138 Schlussüberschuss
  199. Art. 139 Jährliche Betriebsrechnung
  200. Art. 140 Informationspflichten
  201. Art. 141 Anspruch auf Überschussanteile
  202. Art. 142 Grundsätze zur Ermittlung
  203. Art. 143 Sparprozess und Sparkomponente
  204. Art. 144 Risikoprozess und Risikokomponente
  205. Art. 145 Kostenprozess und Kostenkomponente
  206. Art. 146 Besondere Fälle
  207. Art. 147 Mindestquote und Ausschüttungsquote
  208. Art. 148 Verwendung der Ausschüttungsquote
  209. Art. 149 Verfahren bei positivem Gesamtsaldo
  210. Art. 150 Verfahren bei negativem Gesamtsaldo
  211. Art. 151 Überschussfonds
  212. Art. 152 Bedingungen für die Zuteilung der Überschussanteile
  213. Art. 153 Grundsätze für die Zuteilung der Überschussanteile
  214. Art. 154
  215. Art. 154a Verwendung von nicht mehr benötigten versicherungstechnischen Rückstellungen
  216. Art. 155 Mitgabe von Alterungsrückstellungen
  217. Art. 156 Geschlossene Bestände
  218. Art. 157 Tarifklassen und Erfahrungstarifierung in der Kollektivkrankentaggeldversicherung
  219. Art. 158 Gerichtsstand in der Kollektivkrankentaggeldversicherung
  220. Art. 159 Versicherung von Kindern
  221. Art. 160 Invaliditätsversicherung
  222. Art. 160a Koordination zwischen den Aufsichtsbehörden
  223. Art. 161 Gegenstand
  224. Art. 162 Ausnahmen vom Geltungsbereich
  225. Art. 163 Informationspflicht
  226. Art. 164 Organisation
  227. Art. 165 Verhältnis zwischen Kompositversicherungsunternehmen und Schadenregelungsunternehmen
  228. Art. 166 Allgemeine Bestimmungen
  229. Art. 167 Wahl eines Rechtsvertreters oder einer Rechtsvertreterin
  230. Art. 168 Entbindung vom Berufsgeheimnis
  231. Art. 169 Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten
  232. Art. 170 Erfolgshonorar
  233. Art. 171 Kombinierte Feuer- und Elementarschadenversicherung
  234. Art. 172 Ausnahmen von der Versicherungspflicht
  235. Art. 173 Versicherte Elementarschäden
  236. Art. 174 Deckungsausschlüsse
  237. Art. 175 Selbstbehalt
  238. Art. 176 Leistungsbegrenzungen
  239. Art. 177 Berechnungsgrundlagen
  240. Art. 178 Genehmigung der Einheitsprämie und Bekanntgabe in der Police
  241. Art. 179 Statistiken
  242. Art. 180 Ausnahmen
  243. Art. 181 Kosten
  244. Art. 181a
  245. Art. 182 Tätigkeit im Ausland
  246. Art. 182a Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler
  247. Art. 182b Anschein der Ungebundenheit
  248. Art. 182c Unzulässige Verhaltensweisen und Interessenkonflikte
  249. Art. 182d Inhalt
  250. Art. 183 Registrierungspflicht
  251. Art. 184 Gesuch um Registrierung
  252. Art. 185 Änderung von Tatsachen
  253. Art. 186 Sitz, Wohnsitz oder Niederlassung
  254. Art. 187 Persönliche Voraussetzungen und guter Ruf
  255. Art. 188 Anforderungen an die Unternehmensführung
  256. Art. 189 Finanzielle Sicherheiten
  257. Art. 190 Mindeststandards
  258. Art. 190a Einhaltung der Mindeststandards
  259. Art. 190b Berichterstattung
  260. Art. 190c Informationspflicht
  261. Art. 190d Vereinbarung zwischen Versicherungsunternehmen
  262. Art. 190e Allgemeinverbindlichkeit von Regelungen der Vereinbarung zwischen Versicherungsunternehmen
  263. Art. 190f Verstösse gegen allgemeinverbindliche Regelungen
  264. Art. 191 Organisation
  265. Art. 192 Gruppenstruktur
  266. Art. 193 Gruppeninterne Vorgänge
  267. Art. 194 Überwachung gruppeninterner Vorgänge
  268. Art. 195 Ziel und Inhalt
  269. Art. 196 Dokumentation
  270. Art. 197
  271. Art. 197a Erstellung des Auflösungsplans
  272. Art. 197b Überprüfung des Auflösungsplanes
  273. Art. 197c Berichterstattung
  274. Art. 197d Gruppenweites Informationssystem
  275. Art. 197e International tätige Versicherungsgruppen
  276. Art. 198 Ermittlung und Berichterstattung
  277. Art. 198a Konsolidierter Gruppen-SST
  278. Art. 198b Granularer Gruppen-SST
  279. Art. 198c Erfüllung
  280. Art. 198d Risikoabsorbierende Kapitalinstrumente
  281. Art. 199–202
  282. Art. 203 Externe Überprüfung
  283. Art. 203a Bericht über die Finanzlage
  284. Art. 203b
  285. Art. 204 Anwendbare Vorschriften
  286. Art. 205 Zuteilung der Unternehmen zum Versicherungs- und Finanzbereich
  287. Art. 206
  288. Art. 206a
  289. Art. 207 und 208
  290. Art. 209–214
  291. Art. 215
  292. Art. 216 Übergangsbestimmungen
  293. Art. 216a
  294. Art. 216b Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. März 2015
  295. Art. 216c Übergangsbestimmung zur Änderung vom 2. Juni 2023
  296. Art. 216d Übergangsbestimmung zur Änderung vom 14. August 2024
  297. Art. 217 Aufhebung bisherigen Rechts
  298. Art. 218 Inkrafttreten

298 provisions

Art. 26 Bewertung von Aktiven

(Art. 9a VAG) 1 Der Marktwert von Aktiven ist verlässlich, wenn: a. dafür genügend Transaktionen zwischen unabhängigen, sachverständigen Geschäftspartnern stattfinden; oder b. eine ausreichende Anzahl von Wertpapierhäusern oder Brokern, als Geschäftspartner, Preise für einen Geschäftsabschluss für signifikante Volumina offerieren. 2 Sind die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllt, so wird bei der Verwendung beobachteter Transaktionspreise deren Angemessenheit plausibilisiert. 3 Der marktkonforme Wert von Aktiven mittels Bewertungsmodellen entspricht dem Preis, zu dem unabhängige, sachverständige und vertragswillige Geschäftspartner die Aktiven erwerben oder verkaufen würden.

Art. 27 Bewertung von Verbindlichkeiten

(Art. 9a VAG) Der marktkonforme Wert von Verbindlichkeiten entspricht dem finanziellen Aufwand des Versicherungsunternehmens zu deren Erfüllung.

Art. 28 Modelle zur Bewertung von Aktiven

(Art. 9a und 9b VAG) 1 Bewertungsmodelle für die Ermittlung des marktkonformen Werts von Aktiven müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllen: a. Sie sind finanzmathematisch anerkannt. b. Sie orientieren sich soweit möglich an beobachtbaren Marktgrössen. 2 Sie müssen in die internen Abläufe des Versicherungsunternehmens eingebunden sein.

Art. 29 Berücksichtigung des Ausfallrisikos

(Art. 9a und 9b VAG) 1 Ein mittels Bewertungsmodellen ermittelter marktkonformer Wert von Aktiven oder von eingehenden Zahlungsströmen berücksichtigt das Ausfallrisiko relevanter Gegenparteien und weitere relevante Risiken. 2 Der marktkonforme Wert von Verbindlichkeiten und ausgehenden Zahlungsströmen berücksichtigt nicht das eigene Ausfallrisiko des Versicherungsunternehmens und, falls die Verbindlichkeiten nicht als risikoabsorbierende Kapitalinstrumente an das risikotragende Kapital angerechnet oder im Zielkapital berücksichtigt werden, keine die Verbindlichkeiten reduzierenden Auswirkungen der eigenen Bonität des Versicherungsunternehmens.

Art. 30 Bewertung von Versicherungsverpflichtungen

(Art. 9a VAG) 1 Der marktkonforme Wert der Versicherungsverpflichtungen entspricht dem finanziellen Aufwand des Versicherungsunternehmens zur eigenen Erfüllung der garantierten Ansprüche aus Versicherungsverträgen unter einer fortgeführten Einhaltung des Schutzniveaus nach Artikel 22. 2 Er ist die Summe aus dem bestmöglichen Schätzwert der Versicherungsverpflichtungen nach Absatz 3 und dem Mindestbetrag nach Absatz 4. 3 Der bestmögliche Schätzwert der Versicherungsverpflichtungen ist der Erwartungswert der risikolos diskontierten künftigen garantierten Zahlungsflüsse. Die Zahlungsflüsse umfassen alle zur eigenen Erfüllung der Versicherungsverpflichtungen nach Absatz 1 anfallenden künftigen Leistungen, Prämien und Kosten mit Ausnahme von Kapitalkosten. 4 Der Mindestbetrag entspricht der Kapitalkostenrückstellung, die für die eigene Erfüllung der Versicherungsverpflichtungen nach Absatz 1 benötigt wird, um in dem durch das Schutzniveau vorgesehenen Umfang risikotragendes Kapital finanzieren zu können.

Art. 31 Zinskurven

(Art. 9b VAG) 1 Die zur Bewertung von Bilanzpositionen mit Bewertungsmodellen, insbesondere zur Bewertung von Versicherungsverpflichtungen, zu verwendenden risikolosen Zinskurven werden für die wichtigsten Währungen von der FINMA vorgegeben. 2 Sie legt keine Zinskurven fest, die unerklärliche Abweichungen von verlässlichen, risikolosen Marktnotierungen aufweisen. 3 Die FINMA kann einem Versicherungsunternehmen die Verwendung eigener risikoloser Zinskurven im Rahmen eines internen Modells anstelle der von ihr vorgegebenen risikolosen Zinskurven genehmigen. 4 Für Währungen, für welche die FINMA keine Zinskurven vorgibt, müssen vom Versicherungsunternehmen selbst ermittelte oder selbst gewählte risikolose Zinskurven verwendet werden. Die Methodik zu deren Ermittlung muss die Anforderungen an Bewertungsmodelle nach Artikel 28 sinngemäss erfüllen. 5 Für die Bewertung der Versicherungsverträge von Tochtergesellschaften in einer ausländischen Jurisdiktion können im SST risikolose Zinskurven gemäss der Solvenzregulierung dieser Jurisdiktion verwendet werden.

Art. 32 Begriffe

(Art. 9a und 9b VAG) 1 Das risikotragende Kapital ist gleich der Summe aus: a. Kernkapital; und b. ergänzendem Kapital. 2 Das Kernkapital ist gleich der Summe aus: a. den SST-Nettoaktiven; und b. dem Betrag der risikoabsorbierenden Kapitalinstrumente in Tier 1, die nach Artikel 34 Absatz 5 an das Kernkapital angerechnet werden. 3 Die SST-Nettoaktiven ergeben sich aus der Differenz zwischen dem marktkonformen Wert der Aktiven einerseits und dem marktkonformen Wert der Verbindlichkeiten einschliesslich der risikoabsorbierenden Kapitalinstrumente nach Artikel 37 andererseits auf Grundlage der Gesamtbilanz nach Artikel 9a Absatz 1 VAG (SST-Bilanz) unter Ausschluss der eigenen Unternehmenssteuern, wobei diese Differenz um die Abzüge nach Absatz 4 reduziert wird. 4 Die Abzüge sind gleich der Summe aus: a. vorgesehenen Dividenden und Kapitalrückzahlungen; b. im unmittelbaren Besitz des Versicherungsunternehmens befindlichen eigenen Aktien, die auf eigenes Risiko gehalten werden; eigene Aktien, deren Veräusserung vertraglich gesichert ist, müssen nicht abgezogen werden, wenn die damit zusammenhängenden Risiken im SST abgebildet werden; c. immateriellen Vermögenswerten; d. latenten Grundstück- und Handänderungssteuern, im Umfang, in dem keine Verrechnung möglich ist. 5 Das ergänzende Kapital entspricht dem anrechenbaren Betrag der risikoabsorbierenden Kapitalinstrumente nach Artikel 37, die an das risikotragende Kapital aber nicht an das Kernkapital angerechnet werden.

Art. 33 Erstellung der SST-Bilanz

(Art. 9a und 9b VAG) Die FINMA erlässt Vorschriften über die Erstellung der SST-Bilanz.

Art. 34 Anrechenbarkeit von risikoabsorbierenden Kapitalinstrumenten

(Art. 9a und 9b VAG) 1 Die betragsmässige Auswirkung von risikoabsorbierenden Kapitalinstrumenten auf den SST ist gegeben durch: a. den marktkonformen Wert zum Stichtag für die Anrechnung an das risikotragende Kapital; und b. die Auswirkung auf das Zielkapital für die Berücksichtigung im Zielkapital. 2 Risikoabsorbierende Kapitalinstrumente mit einer verbleibenden Laufzeit, die 12 Monate ab Stichtag nicht übersteigt, können nur dann an das risikotragende Kapital angerechnet werden, wenn in der Ermittlung des Zielkapitals angenommen wird, dass diese risikoabsorbierenden Kapitalinstrumente bei Ablauf zum Nominalwert zurückbezahlt werden. 3 Risikoabsorbierende Kapitalinstrumente mit einer Rückzahlungsoption in den 12 Monaten ab Stichtag können nur unter folgenden Voraussetzungen an das risikotragende Kapital angerechnet werden: a. Das Versicherungsunternehmen kennzeichnet im Bericht über die Finanzlage alle solche risikoabsorbierenden Kapitalinstrumente und weist ihren marktkonformen Wert zum Stichtag aus. b. Vor Rückzahlung wird die Erfüllung der Anforderungen nach Artikel 37 Absatz 1 Buchstaben d und e durch einen von der FINMA genehmigten Nachweis gezeigt; wird ein risikoabsorbierendes Kapitalinstrument nicht vorgängig durch ein gleich- oder höherwertiges Instrument abgelöst, so erfolgt der Nachweis durch eine SST-Ermittlung. 4 Führt die Rückzahlung der risikoabsorbierenden Kapitalinstrumente nach Absatz 3 in den 12 Monaten ab Stichtag zu einer Änderung der Risikosituation wie in Artikel 48 Absatz 3, so veröffentlicht das Versicherungsunternehmen die Solvabilität nach Rückzahlung spätestens 10 Tage nach Rückzahlung im Bericht über die Finanzlage. 5 Risikoabsorbierende Kapitalinstrumente in Tier 1 können gesamthaft an das Kernkapital bis zu einer betragsmässigen Auswirkung von höchstens 20 Prozent des Kernkapitals angerechnet werden. 6 Risikoabsorbierende Kapitalinstrumente, die nicht an das Kernkapital angerechnet werden, können gesamthaft im risikotragenden Kapital und im Zielkapital zusammen bis zu einer betragsmässigen Auswirkung von höchstens 100 Prozent der SST-Nettoaktiven angerechnet oder berücksichtigt werden. 7 Die FINMA kann auf Antrag des Versicherungsunternehmens in begründeten Fällen Ausnahmen von diesen Begrenzungen zulassen. Das Versicherungsunternehmen muss insbesondere darlegen, wie die Risiken, die Sicherheit und die Verfügbarkeit der Bestandteile des risikotragenden Kapitals abgebildet werden.

Art. 35 Begriff und Berechnung

(Art. 9a und 9b VAG) 1 Werden keine risikoabsorbierenden Kapitalinstrumente an das risikotragende Kapital angerechnet, so entspricht das Zielkapital den SST-Nettoaktiven, die zum Stichtag mindestens vorhanden sein müssen, damit der Expected Shortfall (Art. 36) der SST-Nettoaktiven am Ende der 12 Monate ab Stichtag nicht negativ ist. 2 Das Zielkapital entspricht dem Negativen des Expected Shortfalls der Differenz aus: a. dem auf den Stichtag risikolos diskontierten risikotragenden Kapital am Ende der 12 Monate ab Stichtag; und b. dem risikotragenden Kapital zum Stichtag. 3 Im Zielkapital sind Zinszahlungen und allfällige andere Auszahlungen aus risikoabsorbierenden Kapitalinstrumenten während der 12 Monate ab Stichtag angemessen zu berücksichtigen. Davon ausgenommen sind Rückzahlungen von Kapitalforderungen durch allfällig ausgeübte Rückzahlungsoptionen, wenn die entsprechenden risikoabsorbierenden Kapitalinstrumente an das risikotragende Kapital angerechnet werden.

Art. 36 Expected Shortfall

(Art. 9a und 9b VAG) Der Expected Shortfall berechnet sich nach den Formeln in Anhang 3.

Art. 37 Anrechnung, Berücksichtigung und Feststellung der Überschuldung

(Art. 9b und 51a Abs. 4 VAG) 1 Risikoabsorbierende Kapitalinstrumente können unter folgenden Voraussetzungen und nach Genehmigung durch die FINMA entweder an das risikotragende Kapital angerechnet oder im Zielkapital berücksichtigt werden: a. Sie sind tatsächlich einbezahlt und nicht mit Vermögenswerten des Versicherungsunternehmens sichergestellt. b. Sie können nicht mit Forderungen des Versicherungsunternehmens verrechnet werden. c. Es ist im Vertrag unwiderruflich festgelegt:1. bei risikoabsorbierenden Kapitalinstrumenten in Tier 2: dass das Versicherungsunternehmen bei vertraglich definierten Trigger-Ereignissen mindestens aber sowohl bei Unterschreiten der Schwelle von 100 Prozent des SST-Quotienten als auch bei Insolvenzgefahr, verpflichtet ist, die Zahlung der Kapitalforderung und fälliger Schuldzinsen aufzuschieben; zusätzlich ist im Vertrag sicherzustellen, dass die Voraussetzungen nach Artikel 51a Absatz 4 VAG erfüllt sind; 2. bei risikoabsorbierenden Kapitalinstrumenten in Tier 1 zusätzlich zu Ziffer 1: dass sie bei vertraglich definierten Trigger-Ereignissen, mindestens aber sowohl bei Unterschreiten der Schwelle von 80 Prozent des SST-Quotienten, im Zeitpunkt drohender Überschuldung, als auch bei Entzug der Bewilligung durch vollständige Forderungsreduktion wegfallen oder in statutarisches Eigenkapital gewandelt werden; für die Feststellung der drohenden Überschuldung werden die risikoabsorbierenden Kapitalinstrumente als Fremdkapital berücksichtigt; 3. dass die FINMA den Eintritt eines auslösenden Ereignisses nach Ziffer 1 oder Ziffer 2 mit einer Mitteilung an das Versicherungsunternehmen endgültig feststellen kann; 4. dass sich die Gläubigerinnen und Gläubiger mit der Feststellung nach Ziffer 3 sowie mit allfälligen von der FINMA angeordneten Massnahmen bei Insolvenzgefahr einverstanden erklären. d. Sie sind auf Dauer ausgerichtet und können nur mit Zustimmung des Versicherungsunternehmens und nur mit vorheriger Genehmigung der FINMA vorzeitig zurückbezahlt werden. Die Genehmigung wird erteilt, wenn das Versicherungsunternehmen nachweist, dass die Rückzahlung nicht zu einer Gefährdung der Solvenz führt. e. Der Vertrag regelt, dass eine Rückzahlung eines befristeten risikoabsorbierenden Kapitalinstruments nur dann erlaubt ist, wenn:1. die Rückzahlung nicht zum Unterschreiten der Schwelle von 100 Prozent des SST-Quotienten oder zu einer Insolvenzgefahr führt; oder 2. das Instrument durch ein gleich- oder höherwertiges Instrument abgelöst wird. 2 Der Vertrag für ein risikoabsorbierendes Kapitalinstrument mit bedingtem Forderungsverzicht gemäss Absatz 1 Buchstabe c in Tier 1 kann dem Kapitalgeber einen zeitlich aufgeschobenen bedingten Anspruch auf Beteiligung an einer Besserung der finanziellen Lage des Versicherungsunternehmens einräumen. Dadurch darf die Stärkung der Kapitalbasis des Versicherungsunternehmens im Zeitpunkt der Forderungsreduktion nicht substantiell beeinträchtigt werden. 3 Risikoabsorbierende Kapitalinstrumente in Tier 2 können einen moderaten Anreiz zur Rückzahlung des Instruments beinhalten, solange dieser Anreiz nicht vor Ablauf von zehn Jahren ab dem Ausgabedatum wirkt. 4 Die risikoabsorbierenden Kapitalinstrumente dürfen in ihrer risikoabsorbierenden Wirkung durch keinerlei Mechanismen massgeblich beeinträchtigt werden. 5 Für Garantien, die das Versicherungsunternehmen im Zusammenhang mit der Finanzierung der Geberin des risikoabsorbierenden Kapitalinstruments abgibt, gelten folgende Anforderungen: a. Die Garantien erfüllen sinngemäss die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2, müssen aber nicht tatsächlich einbezahlt sein. b. Es ist angemessen gewährleistet, dass sie bei der Feststellung der Überschuldung des Versicherungsunternehmens nicht berücksichtigt werden. c. Das Risiko allfälliger Doppelzahlungen, insbesondere aus Garantieforderungen und den risikoabsorbierenden Kapitalinstrumenten, ist angemessen limitiert. 6 Forderungen aus Garantien, die mit von der FINMA genehmigten risikoabsorbierenden Kapitalinstrumenten im Zusammenhang stehen, werden bei der Feststellung der Überschuldung der garantierenden Konzernobergesellschaft oder einer anderen garantierenden Gruppengesellschaft nicht berücksichtigt, wenn: a. die garantierende Konzernobergesellschaft oder die garantierende Gruppengesellschaft in der Schweiz domiziliert ist; und b. die Garantien sinngemäss die in Artikel 51a Absatz 4 Buchstaben a–c VAG genannten Voraussetzungen erfüllen. 7 Absatz 6 gilt insbesondere auch dann, wenn das Versicherungsunternehmen selbst, eine in der Schweiz domizilierte Konzernobergesellschaft oder eine andere in der Schweiz domizilierte Gruppengesellschaft als Garantiegeberin zur Finanzierung der Geberin des risikoabsorbierenden Kapitalinstruments auftritt. 8 Die FINMA kann die Kriterien für die Anrechnung oder Berücksichtigung von risikoabsorbierenden Kapitalinstrumenten regeln, namentlich zur Beurteilung der Qualität der Instrumente, zu deren rechtlicher Durchsetzbarkeit, zur Fungibilität des Kapitals sowie zum Ausfallrisiko des Leistungserbringers. Sie kann im Einzelfall zusätzliche Anforderungen stellen.

Art. 38 Laufzeit

(Art. 9b VAG) 1 Risikoabsorbierende Kapitalinstrumente nach Artikel 37 in Tier 1 haben keinen festen Rückzahlungstermin. 2 Risikoabsorbierende Kapitalinstrumente nach Artikel 37 in Tier 2 haben keinen festen Rückzahlungstermin oder eine ursprüngliche Laufzeit von mindestens fünf Jahren.

Art. 39 SST-Quotient

(Art. 9b VAG) 1 Der SST-Quotient ist der Quotient aus dem risikotragenden Kapital im Zähler und dem Zielkapital im Nenner. 2 Falls das Zielkapital nicht positiv ist, kann kein SST-Quotient ausgewiesen werden.

Art. 40 Ermittlung des SST

(Art. 9a und 9b VAG) 1 Die Ermittlung des SST deckt alle Positionen der SST-Bilanz und die sich daraus ergebenden Risiken ab. 2 Bei der Ermittlung des Zielkapitals müssen die Rückversicherung und die Retrozession von Risiken im Rahmen des quantifizierten Risikotransfers vollumfänglich berücksichtigt werden. Dabei ist das Ausfallrisiko in der Modellierung zu berücksichtigen und Absatz 3 sinngemäss einzuhalten. 3 Kapital- und Risikotransferinstrumente, die nicht unter die Bestimmungen von Absatz 2 und Artikel 37 und 38 fallen, insbesondere empfangene Garantien, können nur unter folgenden Voraussetzungen zielkapitalmindernd berücksichtigt werden: a. Sie sind rechtlich bindend und durchsetzbar. b. Sie werden im Einklang mit den Bewertungs- und Risikoquantifizierungsgrundsätzen des SST modelliert. c. Allfällige Wechselwirkungen zwischen Versicherungsunternehmen und Gegenparteien, die sich insbesondere aus Kapital- und Risikotransferinstrumenten sowie aus Beteiligungsverhältnissen ergeben, werden in der Modellierung berücksichtigt. d. Vertraglich vereinbarte Wahlrechte des Versicherungsunternehmens werden im SST unter der für den SST ungünstigsten Ausübung modelliert. e. Die Aufhebung der Verträge oder Änderungen an den entsprechenden Verträgen nach dem Stichtag werden der FINMA vorgängig zur Genehmigung vorgelegt. f. Allfällige Einschränkungen in der risiko- oder kapitalmindernden Wirkung lassen sich quantifizieren und werden in der Modellierung angemessen abgebildet. 4 Instrumente nach Absatz 3 können gesamthaft bis zu einer Höchstgrenze von 50 Prozent des Kernkapitals zum Stichtag berücksichtigt werden. 5 Für Kapital- und Risikotransferinstrumente, die unter die Bestimmungen der Artikel 37 und 38 fallen, gilt Absatz 3 sinngemäss. Davon ausgenommen sind Wahlrechte nach Absatz 3 Buchstabe d, sofern ihre Ausübung der Genehmigung durch die FINMA unterliegt.

Art. 41 Annahmen bei der Ermittlung

(Art. 9a und 9b VAG) 1 Die Annahmen, die der Ermittlung des SST zugrunde liegen, werden unter bestmöglicher Berücksichtigung der folgenden Kriterien getroffen: a. Sie sind realistisch auf die jeweils betrachtete Situation bezogen. b. Sie sind untereinander möglichst konsistent. c. Sie stehen nicht im Widerspruch zu relevanten Daten und Informationen. d. Die Unsicherheit in den Annahmen wird im SST in angemessenem Umfang berücksichtigt. 2 Versicherungsunternehmen müssen die Annahmen und allfällige Inkonsistenzen untereinander identifizieren können.

Art. 42 Wesentlichkeit und Vereinfachungen

(Art. 9a und 9b VAG) 1 Vereinfachungen in der Ermittlung des SST sind zulässig, sofern ihre Auswirkung auf den SST nicht wesentlich ist. 2 Eine Auswirkung auf den SST ist wesentlich, wenn sie: a. gesamthaft über alle Vereinfachungen:1. zu einer relativen Änderung des SST-Quotienten um mindestens 10 Prozent, oder 2. zu einer Über- oder Unterschreitung einer Interventionsschwelle führt; oder b. die Entscheidungen oder das Urteil von Adressaten des Versicherungsunternehmens oder der FINMA beeinflussen könnte.

Art. 43 Szenarien

(Art. 9a und 9b VAG) 1 Die FINMA definiert hypothetische Ereignisse oder Kombinationen von Ereignissen (vorgegebene Szenarien), mit deren Eintritt innert der 12 Monate ab Stichtag mit einer bestimmten Wahrscheinlichkeit zu rechnen ist und die sich in einem bestimmten Ausmass ungünstig auf gewisse Versicherungsunternehmen auswirken. 2 Bei besonderen Risikosituationen muss ein Versicherungsunternehmen die betroffenen vorgegebenen Szenarien anpassen und dies begründen. 3 Das Versicherungsunternehmen muss eigene Szenarien definieren, die seiner individuellen Risikosituation und deren Abdeckung durch das verwendete Modell Rechnung tragen. Rechnung zu tragen ist namentlich Extremereignissen, insbesondere über mehrere Risikokategorien hinweg, und Risikokonzentrationen. 4 Eine Risikokonzentration liegt vor, wenn ein einzelnes mögliches Ereignis oder mehrere gemeinsam auftretende Ereignisse, gegebenenfalls über Folgeeffekte, zu einer erheblichen Änderung des SST-Quotienten führen können. 5 Versicherungsunternehmen müssen die Auswirkungen der vorgegebenen und eigenen Szenarien auf das risikotragende Kapital am Ende der 12 Monate ab Stichtag ermitteln und die Ergebnisse angemessen im Risikomanagement berücksichtigen. 6 Bildet das verwendete Modell Szenarien nicht genügend ab, so müssen diese Szenarien im Zielkapital berücksichtigt werden. 7 Die FINMA legt fest, wie Szenarien gegebenenfalls im Zielkapital berücksichtigt werden müssen, namentlich durch Aggregation, Anpassung des Modells oder Aufschläge auf dem Zielkapital.

Art. 44 Grundsatz

(Art. 9b VAG) 1 Versicherungsunternehmen müssen ihre Solvabilität nach einem Standardmodell der FINMA bestimmen. 2 Ein Versicherungsunternehmen kann seine Solvabilität teilweise oder ganz nach einem eigenen Modell (internes Modell) bestimmen, wenn dieses von der FINMA genehmigt ist.

Art. 45 Standardmodelle

(Art. 9b VAG) 1 Die FINMA erarbeitet oder bezeichnet Standardmodelle, die die Risikoprofile der meisten Versicherungsunternehmen genügend abbilden. 2 Sie entscheidet, welches Standardmodell ein Versicherungsunternehmen verwenden muss. 3 Wenn das verwendete Standardmodell die spezifische Risikosituation eines Versicherungsunternehmens nicht genügend abbildet, kann die FINMA verlangen, dass: a. das Standardmodell angepasst wird; b. Szenarien im Zielkapital berücksichtigt werden; oder c. ein anderes Standardmodell oder ein internes Modell verwendet wird. 4 Für direkt oder indirekt grundpfandgesicherte Anlagen basiert das Standardmodell für Kreditrisiken im SST auf den Vorgaben für den internationalen Standardansatz nach SA-BIZ der Eigenmittelverordnung vom 1. Juni 2012. Die FINMA kann bei der Umsetzung versicherungsspezifischen Gesichtspunkten Rechnung tragen. 5 Die FINMA kann für die Anwendungen von Standardmodellen Open-Source-Software verwenden. SR 952.03

Art. 46 Internes Modell oder Anpassung eines Standardmodells

(Art. 9b VAG) 1 Die FINMA genehmigt die Verwendung eines internen Modells oder einer von der FINMA als genehmigungspflichtig bezeichneten Anpassung eines Standardmodells, wenn: a. Standardmodelle die spezifische Risikosituation nicht genügend abbilden würden; und b. bestimmte quantitative, qualitative und organisatorische Anforderungen erfüllt sind. 2 Die FINMA regelt die quantitativen, qualitativen und organisatorischen Anforderungen.

Art. 47 Wahl, Wechsel und Änderung des Modells

(Art. 9b VAG) 1 Wahl, Wechsel und wesentliche Änderungen des Modells setzen eine Genehmigung der FINMA voraus. Die FINMA kann bis zur Genehmigung die Verwendung eines angepassten internen Modells oder eines Standardmodells mit oder ohne Anpassungen anordnen. 2 Die FINMA gewährt im Einzelfall angemessene Übergangsmodalitäten und -fristen für den Wechsel von einem internen Modell zu einem Standardmodell. 3 Das verwendete Modell muss durch das Versicherungsunternehmen regelmässig überprüft und gegebenenfalls angepasst werden.

Art. 48 Häufigkeit der Ermittlung

(Art. 9b VAG) 1 Das risikotragende Kapital und das Zielkapital müssen jährlich ermittelt werden. 2 Sofern die Risikosituation eines Versicherungsunternehmens dies erfordert, kann die FINMA die Frequenz der Ermittlung erhöhen. Sie kann in diesem Fall auch eine näherungsweise Ermittlung des risikotragenden Kapitals oder des Zielkapitals verlangen. 3 Änderungen der Risikosituation, die zu einer erheblichen Reduktion des SST-Quotienten einschliesslich dem Unterschreiten einer Interventionsschwelle (Art. 51) führen, müssen der FINMA zusammen mit einer näherungsweisen Ermittlung des risikotragenden Kapitals und des Zielkapitals unverzüglich gemeldet werden. 4 Bei Transaktionen, die eine Genehmigung durch die FINMA voraussetzen, muss das Versicherungsunternehmen im Rahmen des Genehmigungsprozesses der FINMA die näherungsweisen Auswirkungen der Transaktionen auf das risikotragende Kapital und das Zielkapital melden.

Art. 49 Datenerhebung

(Art. 9b VAG) 1 Versicherungsunternehmen müssen die relevanten Daten so erheben und erfassen, dass der marktkonforme Wert der Versicherungsverpflichtungen, das risikotragende Kapital und das Zielkapital ermittelt werden können. 2 Versicherungsunternehmen müssen dokumentierte und geprüfte Verfahren verwenden, um die Qualität der für den SST verwendeten Daten, insbesondere deren Vollständigkeit, Korrektheit und Aktualität, zu gewährleisten.

Art. 50 SST-Berichterstattung

(Art. 9b VAG) 1 Versicherungsunternehmen müssen der FINMA jährlich Daten und Informationen über die Ermittlung des risikotragenden Kapitals und des Zielkapitals einreichen (SST-Berichterstattung). Wenn es die Risikosituation erfordert, kann die FINMA eine häufigere Einreichung von Informationen verlangen. 2 Die SST-Berichterstattung muss alle relevanten Informationen enthalten, die zum Verständnis der Ermittlung des risikotragenden Kapitals und des Zielkapitals sowie der Risikosituation des Versicherungsunternehmens notwendig sind. Sie muss insbesondere eine Einschätzung der Angemessenheit der SST-Ermittlung bezogen auf die Risikosituation und das Verständnis der Änderungen seit der letzten SST-Berichterstattung erlauben. 3 Die FINMA legt den Termin für die Einreichung unter Ansetzung einer angemessenen Frist fest. 4 Die SST-Berichterstattung muss von der Geschäftsleitung unterzeichnet und der FINMA in vorgegebener Form eingereicht werden. 5 Die FINMA kann Ausführungsbestimmungen über den Inhalt der SST-Berichterstattung erlassen.

Art. 50a Stresstests

(Art. 9b VAG) 1 Die FINMA kann zusätzlich zur SST-Berichterstattung namentlich für Marktvergleiche SST-Berechnungen sowie standardisierte Stresstests verlangen. 2 Die Ergebnisses der Stresstests einzelner Versicherungsunternehmen und Versicherungsgruppen werden nicht veröffentlicht, ausser die FINMA ordnet dies aufgrund Artikel 22 FINMAG an. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147). SR 956.1

Art. 50b–50f

Aufgehoben Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).

Art. 51 Interventionsschwellen

(Art. 9b VAG) 1 Die FINMA ergreift Schutzmassnahmen nach Artikel 51 VAG, wenn der SST-Quotient eines Versicherungsunternehmens gewisse Schwellenwerte (Interventionsschwellen) unterschreitet. 2 Inhalt und Ausmass der Schutzmassnahmen richten sich nach den folgenden Bereichen: a. grüner Bereich: SST-Quotient übersteigt die Schwelle von 100 Prozent; b. gelber Bereich: SST-Quotient liegt zwischen den Schwellen 100 Prozent und 33 Prozent; c. roter Bereich: SST-Quotient liegt unter der Schwelle von 33 Prozent.

Art. 52 Allgemeine Massnahmen

(Art. 9b VAG) 1 Versicherungsunternehmen müssen für die Solvabilität relevante Handlungen vor Umsetzung von der FINMA genehmigen lassen, wenn sie sich unmittelbar nach deren Umsetzung nicht im grünen Bereich befänden. Darunter fallen unter anderem Mittelabflüsse wie Dividendenzahlungen und Kapitalrückzahlungen, Ablösung passiver Rückversicherungsdeckungen, freiwillige Ablösung eigener Anleihen, gruppeninterne Vorgänge einschliesslich Transaktionen und die Zuteilung von Überschüssen an Versicherte. 2 Befindet sich ein Versicherungsunternehmen im gelben Bereich, so kann die FINMA unter angemessener Würdigung des Einzelfalls alle Schutzmassnahmen nach Artikel 51 VAG anwenden, die ihr zur Wahrung der Interessen der Versicherten des Versicherungsunternehmens erforderlich erscheinen, insbesondere auch die Einstellung des Neugeschäfts und die geordnete Abwicklung des bestehenden Versicherungsbestands. 3 Fällt ein Versicherungsunternehmen in den roten Bereich und kann es der FINMA keine Sofortmassnahmen vorlegen, die für die FINMA unmittelbar erkennbar innerhalb kurzer Zeit zu einem Verlassen des roten Bereichs führen, so darf es keine neuen Versicherungsverträge mehr abschliessen und wird abgewickelt. Die FINMA ergreift die erforderlichen Massnahmen nach Artikel 51 VAG. 4 Die FINMA kann Versicherungsunternehmen im roten Bereich die Bewilligung gemäss Artikel 37 FINMAG entziehen. 5 Die FINMA kann in begründeten Fällen Ausnahmen von den Regelungen nach Absatz 3 genehmigen. Massgebend dafür sind insbesondere das effektive Schutzniveau der Versicherten und die Verfügbarkeit und Effektivität von Massnahmen. SR 956.1

Art. 53 Massnahmenplan

(Art. 9b VAG) 1 Gerät ein Versicherungsunternehmen in den gelben Bereich, so muss es der FINMA innerhalb von zwei Monaten einen auf realistischen Annahmen beruhenden Massnahmenplan zur Genehmigung vorlegen. Das Versicherungsunternehmen muss dabei einen allfälligen Stabilisierungsplan nach Artikel 22a VAG würdigen. 2 Der Massnahmenplan muss folgende Anforderungen erfüllen: a. Er muss so gestaltet sein, dass innert 24 Monaten ab dem Zeitpunkt seiner Genehmigung ausgehend vom gelben Bereich mit hoher Wahrscheinlichkeit der grüne Bereich erreicht wird; die FINMA kann diese Frist verlängern. b. Er definiert zur Nachverfolgung der Erfüllung der Anforderungen nach Buchstabe a über die Laufzeit geeignete Zielgrössen einschliesslich des SST-Quotienten, die zu festgelegten Zeitpunkten während der Laufzeit des Massnahmenplans zu erreichen sind. c. Er zeigt die Erfüllung der Anforderungen nach Buchstabe a durch eine Abschätzung der Entwicklung der Zielgrössen unter verschiedenen Szenarien über die Laufzeit des Massnahmenplans. 3 Das Versicherungsunternehmen legt der FINMA während der Laufzeit des Massnahmenplans einen aktualisierten Massnahmenplan zur Genehmigung vor, wenn dies zur Erreichung der Zielgrössen nötig ist. 4 Die FINMA kann Ausführungsbestimmungen zum Massnahmenplan erlassen und im Einzelfall Elemente des Massnahmenplans festlegen. 5 Erstellt das Versicherungsunternehmen keinen von der FINMA genehmigten Massnahmenplan oder erweisen sich die im Massnahmenplan definierten Zielgrössen als nicht erreichbar, so ergreift die FINMA Massnahmen nach Artikel 51 VAG.

Art. 53a Vereinfachungen

(Art. 9b VAG) Die FINMA kann für Versicherungsunternehmen Vereinfachungen bei der Durchführung des SST verfügen, wenn: a. besondere Umstände, insbesondere der kleine Geschäftsumfang, die geringfügige Komplexität oder die unproblematische Risikosituation dies rechtfertigen; und b. die Erfüllung des Schutzniveaus dadurch nicht beeinträchtigt wird. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).

Art. 53b Aufschläge und Abschläge

(Art. 9b VAG) Bei unzureichender Modellierung oder zur Abdeckung weiterer, nicht berücksichtigter Risiken, insbesondere operationeller Risiken und Konzentrationsrisiken, kann die FINMA Folgendes verfügen: a. der Risikosituation angemessene Kapitalaufschläge auf dem Zielkapital; b. Kapitalabschläge auf dem risikotragenden Kapital; oder c. die Aggregation von Szenarien.

Art. 54

1 Das Versicherungsunternehmen verfügt über ausreichende versicherungstechnische Rückstellungen. 2 Es löst nicht mehr benötigte versicherungstechnische Rückstellungen auf. 3 Es nennt im Geschäftsplan die Bedingungen der Bildung und der Auflösung der versicherungstechnischen Rückstellungen. Es dokumentiert die verwendeten Rückstellungsmethoden und die Bewertung der versicherungstechnischen Verbindlichkeiten. 4 Die FINMA regelt die Einzelheiten bezüglich Art und Umfang der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Art. 55 Arten versicherungstechnischer Rückstellungen

Versicherungstechnische Rückstellungen sind: a. Rückstellungen, die nach den Tarifgrundlagen der laufenden Versicherungsverträge oder nach vorsichtigeren Grundlagen berechnet werden; b. Rückstellungen, die zur Bildung ausreichender Rückstellungen erforderlich sind; c. Rückstellungen, die nach aktuariellen und im Geschäftsplan festgehaltenen Methoden gebildet werden, um die Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen weiter zu erhöhen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).

Art. 56 Sollbetrag des gebundenen Vermögens

1 Der Sollbetrag des gebundenen Vermögens setzt sich zusammen aus: a. den versicherungstechnischen Rückstellungen nach Artikel 55 Buchstaben a und b; b den Verbindlichkeiten aus Versicherungstätigkeit gegenüber Versicherungsnehmerinnen und -nehmern; c. dem Zuschlag nach Artikel 18 VAG. 2 Von den versicherungstechnischen Rückstellungen gemäss Absatz 1 Buchstabe a können in Abzug gebracht werden: a. Policendarlehen; b. vorausbezahlte Versicherungsleistungen; c. ausstehende Prämien, soweit diese mit Versicherungsleistungen verrechnet werden können. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).

Art. 57 Sollbetrag für die Kranken- und Unfallversicherung

1 Betreibt ein Versicherungsunternehmen neben der Lebensversicherung auch die Kranken- und Unfallversicherung, so berechnet sich die Höhe des Sollbetrages für diese beiden Zweige nach den Regeln des Sollbetrages für die Kranken- und Unfallversicherung. 2 … Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. März 2015, mit Wirkung seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).

Art. 58 Grundsatz der Einzelberechnung

1 Das Versicherungsunternehmen berechnet die versicherungstechnischen Rückstellungen gemäss Artikel 55 Buchstabe a für jeden einzelnen Vertrag. 2 Nicht individualisiert, sondern unter Berücksichtigung aller Verträge zu berechnen sind die versicherungstechnischen Rückstellungen gemäss Artikel 55 Buchstaben b und c. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).

Art. 59 Bruttoprinzip

Das Versicherungsunternehmen bildet alle versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Berücksichtigung einer allfälligen Rückversicherung. Die FINMA kann in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen.

Art. 60 und 61

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. März 2015, mitWirkung seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).

Art. 62 Verstärkung versicherungstechnischer Rückstellungen

(Art. 16 VAG) 1 Die FINMA kann dem Versicherungsunternehmen die Bewilligung zur planmässigen Verstärkung der versicherungstechnischen Rückstellungen für einen Teil des Versicherungsbestands (Teilbestand) über einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren erteilen, sofern die für diesen Teilbestand gebildeten versicherungstechnischen Rückstellungen eine nicht unwesentliche Sicherheitsmarge enthalten. 2 Die Verstärkungen der versicherungstechnischen Rückstellungen sind individuell pro versicherte Person zu führen, sofern sie dieser bei ihrem Ausscheiden aus dem Kollektiv mitgegeben werden müssen. 3 Die FINMA kann in begründeten Fällen zusätzliche Verstärkungen der versicherungstechnischen Rückstellungen anordnen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).

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