1 Die Versicherungsunternehmen übermitteln dem von der FINMA bestimmten Statistikbüro jährlich die Daten über die Elementarschadenversicherung.
2 Das Statistikbüro verarbeitet die Daten nach den Weisungen der FINMA zu einer aussagefähigen Statistik, welche Aufschluss gibt über den Verlauf der Elementarschadenversicherung, insbesondere über die Prämien, den Schadenaufwand (Zahlungen und Bedarfsschadenrückstellungen, getrennt nach Statistikjahren), die Versicherungssumme und die Schäden, die zu einer Leistungsbegrenzung nach Artikel 176 geführt haben.
3 Die mit der Bearbeitung der Elementarschadenstatistik betrauten Personen unterstehen der Pflicht zur Verschwiegenheit. Sie dürfen insbesondere nicht die statistischen Angaben der einzelnen Versicherungsunternehmen anderen Personen zur Kenntnis bringen.
Art. 180 Ausnahmen
1 Elementarschäden, die nicht unter die Versicherungspflicht nach Artikel 172 fallen, gehen nicht in die Statistik ein.
2 Die FINMA kann ein Versicherungsunternehmen auf begründetes Gesuch von der Pflicht zur Ablieferung der Daten an das Statistikbüro befreien oder die Daten eines Versicherungsunternehmens auf begründeten Antrag des Statistikbüros vom Einbezug in die Statistiken ausschliessen.
3 Befreiung und Ausschluss von der Mitwirkung an der Statistik nach Absatz 2 entbinden nicht von der Pflicht zur Beteiligung an den Kosten nach Artikel 181.
Art. 181 Kosten
1 Die Versicherungsunternehmen tragen die Kosten der Ausarbeitung der Prämientarife und der Statistiken.
2 Sie erarbeiten einen Plan für die Kostenverteilung und legen ihn der FINMA zur Genehmigung vor.
3 Die Genehmigung wird erteilt, wenn der Plan eine ausgewogene Kostenverteilung vorsieht.
Art. 181a
Die FINMA berücksichtigt in der Aufsicht über die Rückversicherung hinsichtlich Organisation, Geschäftsplan, Unternehmensführung und Auslagerung die geringe Schutzbedürftigkeit und die Besonderheiten des Geschäftsmodells in der Rückversicherung, insbesondere deren Internationalität sowie den erhöhten Bedarf an Diversifizierung.
Art. 182 Tätigkeit im Ausland
(Art. 42 Abs. 4 VAG)
Betreibt eine Versicherungsvermittlerin oder ein Versicherungsvermittler mit Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz die Versicherungsvermittlung im Ausland, so untersteht diese nicht der Aufsicht in der Schweiz.
Art. 182a Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler
(Art. 40 VAG)
1 Als Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler nach Artikel 40 Absatz 1 VAG gelten insbesondere auch Personen, die:
a. Versicherungsnehmerinnen oder ‑nehmer im Hinblick auf den Abschluss eines Versicherungsvertrages beraten; oder
b. Versicherungsverträge vorschlagen.
2 Als Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler gelten auch Personen, die am Anbieten oder Abschliessen eines Versicherungsvertrags über eine Website oder ein anderes elektronisches Medium ein wirtschaftliches Interesse haben und:
a. aufgrund von individualisierten Kriterien Informationen über einen oder mehrere Versicherungsverträge bereitstellen, den oder die eine Versicherungsnehmerin oder ein Versicherungsnehmer über diese Website oder dieses andere elektronische Medium wählen kann; oder
b. eine Rangliste von Versicherungsprodukten, einschliesslich eines Preis- und Produktevergleichs, erstellen.
3 Nicht als Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler gelten Personen, welche nur Daten oder Informationen zur Verfügung stellen.
Art. 182b Anschein der Ungebundenheit
(Art. 40 VAG)
Die Anforderungen an ungebundene Versicherungsvermittlerinnen oder -vermittler muss auch erfüllen, wer gegenüber der Versicherungsnehmerin oder dem Versicherungsnehmer den Anschein erweckt, sie oder er erbringe die Leistungen als ungebundene Versicherungsvermittlerin oder als ungebundener Versicherungsvermittler.
Art. 182c Unzulässige Verhaltensweisen und Interessenkonflikte
(Art. 14a, 44 Abs. 1 Bst. b, 45a Abs. 3 und 45b VAG)
1 Folgende Verhaltensweisen oder Umstände sind aufgrund von Interessenkonflikten in jedem Fall unzulässig:
a. Wenn ungebundene Versicherungsvermittlerinnen oder -vermittler:1. mit einem Versicherungsunternehmen Zusammenarbeitsvereinbarungen oder andere Vereinbarungen eingegangen sind, die ihre Freiheit, auch für andere Versicherungsunternehmen tätig zu werden, beeinträchtigen;
2. am Gesellschaftskapital eines Versicherungsunternehmens direkt oder indirekt mit mehr als 10 Prozent beteiligt sind.
b. Wenn ungebundene Versicherungsvermittlerinnen oder -vermittler, beziehungsweise die mit der Verwaltung und Geschäftsführung betrauten Personen sowie Personen, die an der ungebundenen Versicherungsvermittlerin direkt oder indirekt mit mehr als 10 Prozent beteiligt sind:1. eine leitende Funktion in einem Versicherungsunternehmen innehaben; oder
2. auf andere Weise auf den Geschäftsgang eines Versicherungsunternehmens Einfluss nehmen können.
c. Wenn ein Versicherungsunternehmen am Gesellschaftskapital einer ungebundenen Versicherungsvermittlerin direkt oder indirekt mit mehr als 10 Prozent beteiligt ist.
d. Wenn ein Versicherungsunternehmen beziehungsweise die mit der Verwaltung und Geschäftsführung betrauten Personen sowie Personen, die am Versicherungsunternehmen direkt oder indirekt mit mehr als 10 Prozent beteiligt sind:1. bei einer ungebundenen Versicherungsvermittlerin eine leitende Funktion innehaben; oder
2. auf andere Weise auf den Geschäftsgang einer ungebundenen Versicherungsvermittlerin Einfluss nehmen können.
2 Für die Offenlegung von Interessenkonflikten durch Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler gilt Artikel 14c sinngemäss.
Art. 182d Inhalt
(Art. 42 Abs. 1 VAG)
1 Das Register enthält folgende Angaben über die ungebundenen Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler:
a. den Namen und die Adresse;
b. die Rechtsnatur;
c. die Versicherungszweige, in denen die Versicherungsvermittlerin oder der Versicherungsvermittler tätig ist;
d. falls die Versicherungsvermittlerin oder der Versicherungsvermittler in einem Arbeitsverhältnis steht: die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber;
e. das Datum des erstmaligen Registereintrages;
f. die Registernummer.
2 Die FINMA kann zusätzliche Angaben zur Erfassung und Veröffentlichung im Register vorsehen.
Art. 183 Registrierungspflicht
(Art. 42 Abs. 1 VAG)
Die Registrierungspflicht besteht für ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler als:
a. Einzelunternehmen und Personengesellschaften;
b. juristische Personen;
c. natürliche Personen in einem Anstellungsverhältnis.
Art. 184 Gesuch um Registrierung
(Art. 41 Abs. 2 VAG)
1 Das Gesuch um Registrierung muss die im Anhang 6 genannten Angaben und Unterlagen enthalten.
2 Die FINMA kann zusätzliche Angaben und Unterlagen verlangen, soweit dies zur Prüfung der Gewähr für die Erfüllung der Pflichten nach dem VAG erforderlich ist.
3 Sie kann Ausführungsbestimmungen zur Registrierung erlassen.
Art. 185 Änderung von Tatsachen
(Art. 41 Abs. 1 VAG)
1 Registrierte Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler müssen der FINMA jegliche Änderung von Tatsachen melden, die der Registrierung zugrunde liegen.
2 Sind die Änderungen von wesentlicher Bedeutung, so muss für die Weiterführung der Tätigkeit vorgängig die Bewilligung der FINMA eingeholt werden.
3 Das Versicherungsunternehmen, mit welchem eine Versicherungsvermittlerin oder ein Versicherungsvermittler eine Berufshaftpflichtversicherung nach Artikel 189 Absatz 1 abgeschlossen hat, muss die FINMA über das Aussetzen oder Aufhören dieser Versicherung unverzüglich in Kenntnis setzen. Gleiches gilt, falls die Deckung das vorgeschriebene Minimum unterschreitet.
4 Dieselbe Pflicht trifft die Person, welche zugunsten der Versicherungsvermittlerin oder des Versicherungsvermittlers eine gleichwertige Form der finanziellen Sicherheit nach Artikel 189 Absatz 7 leistet.
Art. 186 Sitz, Wohnsitz oder Niederlassung
(Art. 41 Abs. 2 Bst. a und 5 VAG)
1 Ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler, die im eigenen Namen tätig sind, müssen ihren Sitz, ihren Wohnsitz oder eine Niederlassung in der Schweiz haben.
2 Für natürliche Personen in einem Anstellungsverhältnis nach Artikel 183 Buchstabe c gilt als Wohnsitz der Sitz, oder der Ort der Niederlassung des Einzelunternehmens, Personengesellschaft oder juristischen Person, in dessen oder deren Namen sie Versicherungsverträge anbieten oder abschliessen.
3 Die FINMA kann Ausnahmen von den Voraussetzungen nach Absatz 1 und 2 gewähren, wenn:
a. der Sitz oder Wohnsitzstaat ungebundenen Versicherungsvermittlerinnen und -vermittlern mit Sitz, Wohnsitz oder Niederlassung in der Schweiz Gegenrecht gewährt;
b. eine entsprechende staatsvertragliche Regelung besteht; oder
c. die Versicherungsvermittlerin oder der Versicherungsvermittler in der Schweiz ausschliesslich Rückversicherungsverträge vermittelt.
Art. 187 Persönliche Voraussetzungen und guter Ruf
(Art. 41 Abs. 2 Bst. b und 46 Abs. 1 Bst. b VAG)
1 Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler müssen handlungsfähig sein.
2 Sie geniessen insbesondere dann keinen guten Ruf nach Artikel 41 Absatz 2 Buchstabe b VAG, wenn gegen sie oder gegen die mit der Verwaltung und Geschäftsführung betrauten Personen oder gegen Personen, die an ihnen direkt oder indirekt mit mehr als 10 Prozent beteiligt sind:
a. eine strafrechtliche Verurteilung vorliegt wegen Handlungen, die mit der Versicherungsvermittlungstätigkeit nicht zu vereinbaren sind und deren Eintrag im Strafregister nicht gelöscht ist;
b. Verlustscheine vorliegen, die mit einem Verhalten im Zusammenhang stehen, das mit der Versicherungsvermittlungstätigkeit nicht vereinbar ist.
Art. 188 Anforderungen an die Unternehmensführung
(Art. 41 Abs. 2 Bst. b und 46 Abs. 1 Bst. b VAG)
1 Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler stellen durch interne Vorschriften und eine angemessene Betriebsorganisation die Erfüllung der Pflichten aus dem VAG sicher.
2 Sie müssen namentlich folgende Prinzipien der Unternehmungsführung in einer Weise einhalten, die risikogerecht und ihrer Grösse, Komplexität und Rechtsform sowie den von ihnen angebotenen Versicherungsvermittlungsdienstleistungen angemessen ist:
a. klare Zuweisung und Dokumentation von Aufgaben, Kompetenzen, und Berichtswegen;
b. klare Trennung zwischen operativen Tätigkeiten und Kontrolltätigkeiten;
c. Dokumentation der wesentlichen Entscheidungen und der Umsetzung der Informationspflicht nach Artikel 45 VAG;
d. Festlegung von Grundsätzen, Prozessen und Strukturen zur Einhaltung der gesetzlichen, regulatorischen und internen Vorschriften;
e. Festlegung von Grundsätzen zu den von den Angestellten erwarteten Verhaltensweisen und der für ihre Tätigkeit nach Artikel 43 VAG notwendigen Fähigkeiten und Kenntnisse;
f. Verankerung geeigneter Kontrollmechanismen, auch in Bezug auf beigezogene Dritte.
Art. 189 Finanzielle Sicherheiten
(Art. 41 Abs. 2 Bst. d, Abs. 4 und 46 Abs. 1 Bst. b VAG)
1 Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler müssen zur Deckung ihrer Haftpflicht aus der Verletzung der beruflichen Sorgfaltspflicht über eine Berufshaftpflichtversicherung für Vermögensschäden verfügen.
2 Diese Pflicht besteht nicht, wenn ein Dritter eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen hat, in deren Deckung die Versicherungsvermittlerin oder der Versicherungsvermittler eingeschlossen ist.
3 Die Deckungssumme, die für alle Schadenfälle eines Jahres zur Verfügung steht, muss mindestens 2 Millionen Franken betragen. Für Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler, die Angestellte beschäftigen, die für sie Versicherungsverträge vermitteln, entspricht die Deckungssumme mindestens folgenden Beträgen:
a. bei zwei bis vier Angestellten: 3 Millionen Franken;
b. bei fünf bis acht Angestellten: 4 Millionen Franken;
c. bei mehr als acht Angestellten: 5 Millionen Franken.
4 Führt die Verwendung von EDV-Systemen oder anderer Medien bei der Versicherungsvermittlung zu einer Erhöhung an vermittelten Versicherungsverträgen, die der Erhöhung einer bestimmten Zahl von Angestellten entsprechen würde, ist die Deckungssumme nach Absatz 3 Buchstaben a–c entsprechend anzupassen.
5 Die Berufshaftpflichtversicherung muss bei einem dem VAG unterstehenden Versicherungsunternehmen abgeschlossen werden und eine ordentliche Kündigungsfrist von mindestens drei Monaten aufweisen.
6 Sie muss auch Schäden decken, die innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Versicherungsvertrags geltend gemacht werden:
a. wenn sie während dessen Laufzeit verursacht wurden; und
b. soweit nicht aus einem anderen Versicherungsvertrag eine gleichwertige Leistungspflicht besteht.
7 Anstelle einer Berufshaftpflichtversicherung kann die Versicherungsvermittlerin oder der Versicherungsvermittler eine gleichwertige finanzielle Sicherheit leisten. Die FINMA entscheidet im Einzelfall, welche finanziellen Sicherheiten als gleichwertig anzusehen sind.
Art. 190 Mindeststandards
(Art. 43 Abs. 1 und 3 VAG)
1 Die Mindeststandards für die Aus- und Weiterbildung der Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler müssen so ausgestaltet sein, dass sie eine professionelle Berufsausübung ermöglichen und den Schutz der Versicherten gewährleisten.
2 Sie müssen folgende Anforderungen an die Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler erfassen:
a. Fähigkeiten namentlich in den Bereichen:1. Kundengewinnung,
2. Kundenberatung,
3. Kundenbetreuung;
b. Grundkenntnisse des Versicherungswesens;
c. je nach Tätigkeit Kenntnisse namentlich in den Bereichen:1. Sach-, Personen- und Vermögensversicherungen,
2. Rechtsgrundlagen und regulatorische Vorgaben,
3. Produktekenntnisse.
3 Die Aus- und Weiterbildung muss durch den erfolgreichen Abschluss einer Prüfung oder durch einen gleichwertigen anderen Ausweis nachgewiesen werden. Die Weiterbildung kann auch durch dokumentierte Lernaktivitäten nachgewiesen werden.
Art. 190a Einhaltung der Mindeststandards
(Art. 41 Abs. 2 Bst. c und 43 Abs. 2 VAG)
1 Die Branchenorganisationen, deren Mindeststandards von der FINMA anerkannt sind, müssen deren Einhaltung kontrollieren.
2 Sie können Dritte mit der Kontrolle beauftragen.
3 Sie müssen der FINMA Meldung erstatten, wenn eine Versicherungsvermittlerin oder ein Versicherungsvermittler die Mindeststandards für die Weiterbildung nicht mehr einhält.
4 Die FINMA erlässt Ausführungsbestimmungen zu dieser Meldung.
Art. 190b Berichterstattung
(Art. 41 und 46 Abs. 1 Bst. b und f VAG)
1 Die FINMA erhebt bei den registrierten Versicherungsvermittlerinnen und ‑vermittlern jährlich die für die Aufsicht notwendigen wesentlichen Kennzahlen und Informationen zu deren Tätigkeit.
2 Sie erhebt die Kennzahlen und Informationen bei natürlichen Personen in einem Anstellungsverhältnis nach Artikel 183 Buchstabe c über das Einzelunternehmen, die Personengesellschaft oder die juristische Person, in dessen oder deren Namen sie Versicherungsverträge anbieten oder abschliessen.
3 Für die Aufsicht notwendig sind Kennzahlen und Informationen, die es der FINMA erlauben:
a. zu überprüfen, ob die registrierten Versicherungsvermittlerinnen oder -vermittler die Registrierungsvoraussetzungen einhalten;
b. zu überprüfen, ob die registrierten Versicherungsvermittlerinnen oder -vermittler einen guten Ruf geniessen und Gewähr für die Erfüllung der Pflichten nach dem VAG bieten.
4 Art und Umfang der von der FINMA erhobenen Kennzahlen und Informationen richten sich nach Grösse, Art und Risiken der Tätigkeit.
5 Die FINMA kann technische Ausführungsbestimmungen zur Berichterstattung erlassen.
Art. 190c Informationspflicht
(Art. 45 Abs. 1 VAG)
Wenn sich bei den Informationen nach Artikel 45 Absatz 1 VAG Änderungen ergeben, muss die Versicherungsvermittlerin oder der Versicherungsvermittler die Kundinnen und Kunden beim nächsten Kundenkontakt darüber informieren.
Art. 190d Vereinbarung zwischen Versicherungsunternehmen
1 Schliessen Versicherungsunternehmen eine Vereinbarung nach Artikel 31a Absatz 1 VAG ab, so stellen sie diese der FINMA zu und veröffentlichen sie.
2 Sie melden der FINMA jede Änderung der Vereinbarung neun Monate vor dem Inkrafttreten der Änderung. Eine Kündigung der Vereinbarung melden sie ihr umgehend.
Art. 190e Allgemeinverbindlichkeit von Regelungen der Vereinbarung zwischen Versicherungsunternehmen
Die in Anhang 7 aufgeführten Regelungen der Branchenvereinbarung zwischen Santésuisse und Curafutura vom 22. März 2024 betreffend die Qualität der Beratung und die Entschädigung an die Vermittler in der Kundenwerbung sind für sämtliche Versicherungsunternehmen, die im Bereich der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung tätig sind, allgemeinverbindlich.
Die Vereinbarung kann kostenlos eingesehen werden unter
www.santesuisse.ch/fuer-versicherte/dienstleistungen/meldeformular-telefonwerbung und curafutura.ch/themen/krankenversicherung/vermittler/
.
Art. 190f Verstösse gegen allgemeinverbindliche Regelungen
Nach Artikel 86 Absatz 1bis oder 2 VAG wird bestraft, wer gegen Regelungen nach Artikel 190e verstösst.
Art. 191 Organisation
1 Die Versicherungsgruppe verfügt über eine der Geschäftstätigkeit der Versicherungsgruppe entsprechende und den Risiken angemessene Organisation.
2 Sie reicht der FINMA eine Darstellung der Organisations-, Kontroll- und Geschäftsführungsstruktur auf Gruppenleitungsebene ein und meldet ihr deren Änderungen innert 14 Tagen nach Inkrafttreten.
3 Die FINMA bezeichnet das Unternehmen, das ihr gegenüber als Ansprechpartner für die aufsichtsrechtlichen Pflichten der Versicherungsgruppe verantwortlich ist.
4 Sie kann von der Versicherungsgruppe die Vorlage der Statuten des als Ansprechpartner bezeichneten Unternehmens verlangen.
Art. 192 Gruppenstruktur
1 Die Versicherungsgruppe reicht der FINMA jährlich innert drei Monaten nach Jahresabschluss ein vollständiges Gruppenorganigramm ein, in dem alle Unternehmen der Versicherungsgruppe verzeichnet sind. Die FINMA kann dieses in kürzeren Abständen verlangen.
2 Die Versicherungsgruppe meldet der FINMA bei Vorliegen einer entsprechenden Absicht die Schaffung, den Erwerb oder die Veräusserung einer wesentlichen Beteiligung durch eines der Gruppenunternehmen.
3 Die FINMA legt im Einzelfall nach Massgabe der Grösse und der Komplexität der Versicherungsgruppe fest, was als wesentliche Beteiligung zu verstehen ist.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).
Art. 193 Gruppeninterne Vorgänge
1 Gruppeninterne Vorgänge sind Geschäfte und Transaktionen, bei denen beaufsichtigte Unternehmen sich zur Erfüllung einer Verpflichtung direkt oder indirekt auf andere Unternehmen innerhalb derselben Versicherungsgruppe stützen; insbesondere betrifft dies:
a. Darlehen;
b. Garantien und ausserbilanzmässige Geschäfte;
c. Geschäfte und Transaktionen, die anrechenbare Eigenmittel nach Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe d sind;
d. Kapitalanlagen;
e. Rückversicherungsgeschäfte;
f. Kostenteilungsvereinbarungen; und
g. sonstige Risikotransfer-Geschäfte.
2 Als wichtig gelten gruppeninterne Vorgänge, welche die finanzielle Situation eines einzelnen Unternehmens oder der Versicherungsgruppe insgesamt wesentlich verändern oder noch verändern werden und welche die von der FINMA vorgegebenen Mindestwerte überschreiten.
Art. 194 Überwachung gruppeninterner Vorgänge
1 Die Versicherungsgruppe hat der FINMA vor Eintritt der rechtlichen Wirksamkeit über alle wichtigen gruppeninternen Vorgänge Bericht zu erstatten. Zudem ist der FINMA jährlich innert drei Monaten nach Jahresabschluss über den Bestand der Vorgänge zu berichten. Sie kann eine Berichterstattung in kürzeren Abständen verlangen.
2 Werden Vorgänge zur Unterstützung von Gruppenunternehmen über natürliche oder juristische Personen getätigt, die ausserhalb der Versicherungsgruppe stehen, so ist auch über diese Transaktionen und Geschäfte Bericht zu erstatten.
3 Die FINMA regelt Art und Inhalt der Berichte und legt die Mindestwerte unter Berücksichtigung der Grösse und der Komplexität der Versicherungsgruppe fest.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).
Art. 195 Ziel und Inhalt
(Art. 14 und 24 VAG)
1 Für Ziel und Inhalt des Risikomanagements gelten die Artikel 96, 96a, 98 und 98a sinngemäss.
2 Versicherungsgruppen unterhalten auf Gruppenebene getrennte Risikomanagement- und Compliance-Funktionen mit jeweils gruppenweiter Verantwortung.
3 Versicherungsgruppen müssen auf Gruppenebene eine Aktuarsfunktion unterhalten mit gruppenweiter Verantwortung und Aufgaben sinngemäss nach Artikel 24 VAG.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).
Art. 196 Dokumentation
1 Die Versicherungsgruppe reicht der FINMA die Dokumentation zum Risikomanagement innert drei Monaten nach Jahresabschluss ein. Wesentliche Änderungen meldet sie ihr innert Monatsfrist.
2 Im Übrigen findet Artikel 97 sinngemäss Anwendung.
Art. 197
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. März 2015, mit Wirkung seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).
Art. 197a Erstellung des Auflösungsplans
(Art. 67 VAG)
Die FINMA kann einen Auflösungsplan erstellen, wenn:
a. die Insolvenz einer Versicherungsgruppe das Finanzsystem oder die Realwirtschaft beeinträchtigen könnte; oder
b. insbesondere folgende Merkmale einer Versicherungsgruppe es rechtfertigen:1. die Grösse,
2. die Komplexität,
3. die Verbundenheit,
4. das Risikoprofil.
Art. 197b Überprüfung des Auflösungsplanes
(Art. 67 VAG)
Die FINMA überprüft den Auflösungsplan regelmässig und holt die hierfür erforderlichen Informationen vom Versicherungsunternehmen ein.
Art. 197c Berichterstattung
(Art. 67 VAG)
1 Die FINMA informiert jährlich über den Stand der Auflösungspläne.
2 Sie beginnt mit der individuellen Berichterstattung frühestens zwei Jahre ab dem Entscheid zur Erstellung eines Auflösungsplanes.
Art. 197d Gruppenweites Informationssystem
(Art. 67 VAG)
Die Versicherungsgruppe muss über ein Informationssystem verfügen, das für die Zwecke der Auflösungspläne sowie der Ergreifung von Massnahmen nach Artikel 51a VAG in zeitlich adäquater Weise Informationen bis auf Stufe der einzelnen Rechtseinheiten an die FINMA liefern kann.
Art. 197e International tätige Versicherungsgruppen
(Art. 67 VAG)
Die FINMA bezeichnet diejenigen Versicherungsgruppen, welche als international tätig gelten, und macht dies öffentlich. Sie stützt sich hierfür auf die Kriterien gemäss den Insurance Core Principles and Common Framework for the Supervision of Internationally Active Insurance Groups vom November 2019 der Internationalen Vereinigung der Versicherungsaufsichtsbehörden.
Abrufbar unter:
www.iaisweb.org
.
Art. 198 Ermittlung und Berichterstattung
(Art. 69 VAG)
1 Versicherungsgruppen müssen sich bei der Ermittlung der Solvabilität und der entsprechenden Berichterstattung (Gruppen-SST) sinngemäss nach den Artikeln 21–53b zum SST richten.
2 Sie müssen darlegen, wie ihr Gruppenmodell im Risikomanagement eingebettet ist, um die finanzielle Stabilität der Gruppe und die Interessen der Versicherten wahren zu können.
3 Transaktionen, die unmittelbar zur Folge haben, dass die Solvabilität der Gruppe nicht mehr erfüllt ist, müssen der FINMA gemeldet werden.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).
Art. 198a Konsolidierter Gruppen-SST
(Art. 69 VAG)
1 Versicherungsgruppen müssen ihre Solvabilität durch einen konsolidierten Gruppen-SST ermitteln. Dabei werden das massgebende risikotragende Kapital und das Zielkapital auf Basis einer konsolidierten marktkonformen Bilanz (konsolidierte Bilanz) ermittelt.
1bis Die Versicherungsgruppe erfüllt den konsolidierten Gruppen-SST, wenn die Solvabilität nach Artikel 9 Absatz 2 VAG basierend auf der konsolidierten Bilanz ausreichend ist.
2 Die FINMA kann:
a. Bestimmungen erlassen, welche der Verfügbarkeit und Übertragbarkeit von Kapital innerhalb der Versicherungsgruppe Rechnung tragen;
b. Aufschläge zum Zielkapital oder Abschläge vom risikotragenden Kapital anordnen, falls die Fungibilität stark eingeschränkt ist und dies im Modell nicht genügend berücksichtigt wird.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).
Art. 198b Granularer Gruppen-SST
(Art. 69 VAG)
1 Die Versicherungsgruppe kann ihre Solvabilität mit Genehmigung der FINMA durch einen granularen Gruppen-SST bestimmen.
2 In begründeten Fällen kann die FINMA zusätzlich zum konsolidierten den granularen Gruppen-SST anordnen.
3 Im granularen Gruppen-SST wird das risikotragende Kapital und das Zielkapital für jede einzelne juristische Einheit der Versicherungsgruppe ermittelt. Es werden sämtliche Kapital- und Risikotransferinstrumente zwischen den juristischen Einheiten erfasst.
4 Die FINMA kann einer Versicherungsgruppe Vereinfachungen beim granularen Gruppen-SST zugestehen. Dazu gehört namentlich die Zusammenfassung mehrerer juristischer Einheiten zu einer virtuellen Einheit (Cluster).
5 Die Versicherungsgruppe erfüllt den granularen Gruppen-SST, wenn die Solvabilität nach Artikel 9 Absatz 2 VAG für jede juristische Einheit, die nicht Teil eines Clusters ist, und jeden Cluster ausreichend ist.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).
Art. 198c Erfüllung
(Art. 69 VAG)
Eine Versicherungsgruppe erfüllt die Solvenzanforderungen, wenn sie:
a. den konsolidierten Gruppen-SST erfüllt; oder
b. den von der FINMA genehmigten granularen Gruppen-SST erfüllt.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).
Art. 198d Risikoabsorbierende Kapitalinstrumente
(Art. 69 VAG)
1 Risikoabsorbierende Kapitalinstrumente können nach Genehmigung durch die FINMA im konsolidierten Gruppen-SST der Versicherungsgruppe entweder an das risikotragende Kapital angerechnet oder im Zielkapital berücksichtigt werden. Mindestens die folgenden Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
a. Die risikoabsorbierenden Kapitalinstrumente erfüllen die Anforderungen nach Artikel 37 mit Bezug auf die ausgebenden Gruppengesellschaften.
b. Die risikoabsorbierenden Kapitalinstrumente sind nicht mit Vermögenswerten der Konzernobergesellschaft oder anderer Gruppengesellschaften sichergestellt.
c. Die Trigger-Ereignisse nach Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe c beziehen sich ebenfalls auf den SST-Quotienten aus dem konsolidierten Gruppen-SST und auf die Insolvenzgefahr der Konzernobergesellschaft.
d. Werden im Zusammenhang mit risikoabsorbierenden Kapitalinstrumenten von der Konzernobergesellschaft oder anderen Gruppengesellschaften Garantien abgegeben, einschliesslich solche zur Finanzierung der Geberin des risikoabsorbierenden Kapitalinstruments, so gelten die Voraussetzungen gemäss Buchstabe a–c sinngemäss auch für die garantierenden Gesellschaften und die Garantien; das Risiko allfälliger Doppelzahlungen ist angemessen limitiert.
e. Es werden angemessene Vorkehrungen getroffen, damit die risikoabsorbierende Wirkung aus Gruppenperspektive gewahrt bleibt.
2 Forderungen aus Garantien, die mit von der FINMA genehmigten risikoabsorbierenden Kapitalinstrumenten im Zusammenhang stehen, werden bei der Feststellung der Überschuldung der garantierenden Schweizer Konzernobergesellschaft oder anderen garantierenden Schweizer Gruppengesellschaften nicht berücksichtigt, wenn die Garantien sinngemäss die in Artikel 51a Absatz 4 Buchstaben a–c VAG genannten Voraussetzungen erfüllen.
3 Für risikoabsorbierende Kapitalinstrumente nach diesem Artikel gilt Artikel 37 Absatz 4 sinngemäss.
4 Die FINMA kann die Kriterien für die Anrechnung oder Berücksichtigung von risikoabsorbierenden Kapitalinstrumenten regeln, namentlich zur Beurteilung der Qualität der Instrumente, zu deren rechtlicher Durchsetzbarkeit, zur Fungibilität des Kapitals sowie zum Ausfallrisiko des Leistungserbringers. Sie kann im Einzelfall zusätzliche Anforderungen stellen.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).