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Verordnung über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen

Confederation · 961.011 · ordinance

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Contents: 298 provisions
  1. Art. 1 Versicherungstätigkeit in der Schweiz
  2. Art. 1a Wesentlichkeit der Funktionen von Gruppen- und Konglomeratsgesellschaften
  3. Art. 1b Grundsätze der Aufsicht
  4. Art. 1c Erleichterungen für kleine Versicherungsunternehmen
  5. Art. 1d Erleichterungen für Rückversicherungsunternehmen
  6. Art. 1e Erleichterungen bei Neubewilligungen
  7. Art. 1f Befreiung von der Aufsicht
  8. Art. 1g Auflagen für Versicherungsunternehmen, die von der Aufsicht befreit sind
  9. Art. 1h Der Aufsicht nicht unterstehende Versicherungsvermittlungstätigkeit
  10. Art. 2
  11. Art. 3 Umfang der Bewilligung
  12. Art. 4 Bewilligung von Fusionen, Spaltungen und Umwandlungen
  13. Art. 5 Mitteilungspflicht bei Änderungen des Geschäftsplans
  14. Art. 5a Zusatzversicherungen von Krankenkassen
  15. Art. 5b Geschäfte im Zusammenhang mit dem Versicherungsgeschäft
  16. Art. 5c Geschäfte ohne Zusammenhang mit dem Versicherungsgeschäft
  17. Art. 6 Grundsatz
  18. Art. 7 Lebensversicherung
  19. Art. 8 Schadenversicherung
  20. Art. 9 Rückversicherung
  21. Art. 10 Abweichung vom Mindestkapital
  22. Art. 11
  23. Art. 12 Verwaltungsrat
  24. Art. 13 Doppelfunktionen
  25. Art. 14 Geschäftsführung
  26. Art. 14a Organisation
  27. Art. 14b Begriff
  28. Art. 14c Offenlegung
  29. Art. 15
  30. Art. 16 Anforderungen
  31. Art. 17 Pflichten und Befugnisse
  32. Art. 18 Vollmacht
  33. Art. 19 Aufbewahrung der Akten
  34. Art. 20 Auslandgeschäft
  35. Art. 21 Ziel des Schweizer Solvenztests
  36. Art. 22 Schutzniveau des SST
  37. Art. 22a–22c
  38. Art. 23 Berücksichtigung von Neugeschäft bei der Solvabilitätsbestimmung
  39. Art. 24 Marktkonformer Wert
  40. Art. 25 Grundsatz
  41. Art. 26 Bewertung von Aktiven
  42. Art. 27 Bewertung von Verbindlichkeiten
  43. Art. 28 Modelle zur Bewertung von Aktiven
  44. Art. 29 Berücksichtigung des Ausfallrisikos
  45. Art. 30 Bewertung von Versicherungsverpflichtungen
  46. Art. 31 Zinskurven
  47. Art. 32 Begriffe
  48. Art. 33 Erstellung der SST-Bilanz
  49. Art. 34 Anrechenbarkeit von risikoabsorbierenden Kapitalinstrumenten
  50. Art. 35 Begriff und Berechnung
  51. Art. 36 Expected Shortfall
  52. Art. 37 Anrechnung, Berücksichtigung und Feststellung der Überschuldung
  53. Art. 38 Laufzeit
  54. Art. 39 SST-Quotient
  55. Art. 40 Ermittlung des SST
  56. Art. 41 Annahmen bei der Ermittlung
  57. Art. 42 Wesentlichkeit und Vereinfachungen
  58. Art. 43 Szenarien
  59. Art. 44 Grundsatz
  60. Art. 45 Standardmodelle
  61. Art. 46 Internes Modell oder Anpassung eines Standardmodells
  62. Art. 47 Wahl, Wechsel und Änderung des Modells
  63. Art. 48 Häufigkeit der Ermittlung
  64. Art. 49 Datenerhebung
  65. Art. 50 SST-Berichterstattung
  66. Art. 50a Stresstests
  67. Art. 50b–50f
  68. Art. 51 Interventionsschwellen
  69. Art. 52 Allgemeine Massnahmen
  70. Art. 53 Massnahmenplan
  71. Art. 53a Vereinfachungen
  72. Art. 53b Aufschläge und Abschläge
  73. Art. 54
  74. Art. 55 Arten versicherungstechnischer Rückstellungen
  75. Art. 56 Sollbetrag des gebundenen Vermögens
  76. Art. 57 Sollbetrag für die Kranken- und Unfallversicherung
  77. Art. 58 Grundsatz der Einzelberechnung
  78. Art. 59 Bruttoprinzip
  79. Art. 60 und 61
  80. Art. 62 Verstärkung versicherungstechnischer Rückstellungen
  81. Art. 63 Deckung der Abfindungswerte
  82. Art. 64
  83. Art. 65 Zillmerung versicherungstechnischer Rückstellungen und Aktivierung nicht getilgter Abschlusskosten
  84. Art. 66–67
  85. Art. 68 Sollbetrag des gebundenen Vermögens
  86. Art. 69 Arten versicherungstechnischer Rückstellungen
  87. Art. 69a
  88. Art. 70 Mindestbetrag
  89. Art. 71 Ermittlung des Sollbetrags des gebundenen Vermögens
  90. Art. 72 Berichterstattung
  91. Art. 73 Ausländischer Versicherungsbestand
  92. Art. 74 Deckung
  93. Art. 75 Effektenleihe und Pensionsgeschäft
  94. Art. 76 Bestellung
  95. Art. 76a Besicherte Vermögenswerte
  96. Art. 77 Separate gebundene Vermögen
  97. Art. 78 Verwaltung der Kapitalanlagen
  98. Art. 79 Zulässige Vermögenswerte
  99. Art. 80
  100. Art. 81 Zulässige Werte für anteilgebundene Lebensversicherungen
  101. Art. 82
  102. Art. 83 Begrenzungen
  103. Art. 84 Eignung von Werten
  104. Art. 85 Prüfungen durch die FINMA
  105. Art. 86 Verwahrung der Werte
  106. Art. 87 Meldung und Haftung der Verwahrstelle
  107. Art. 88 Festverzinsliche Wertpapiere
  108. Art. 88a Marchzinsen
  109. Art. 89 Kostenamortisationsmethode
  110. Art. 90 Wohn- und Geschäftshäuser
  111. Art. 91 Derivative Finanzinstrumente
  112. Art. 91a Anrechnungswert bei besicherten Werten
  113. Art. 91b Bestellung von Sicherheiten bei derivativen Finanzinstrumenten
  114. Art. 92 Kollektive Kapitalanlagen
  115. Art. 93 Übrige Werte
  116. Art. 93a Anlagen zur Sicherstellung anteilgebundener Verträge
  117. Art. 94 Auf fremde Währung lautende Werte
  118. Art. 95 Entscheid über die Bewertung
  119. Art. 96 Ziel und Inhalt
  120. Art. 96a Selbstbeurteilung der Risikosituation und des Kapitalbedarfs
  121. Art. 97 Dokumentation
  122. Art. 98 Operationelle Risiken
  123. Art. 98a Liquiditätsanforderungen
  124. Art. 98b Wirtschaftliche Bedeutung
  125. Art. 98c Kriterien für die Anwendung von Stabilisierungsplänen
  126. Art. 98d Inhalt, Erstellung und Genehmigung
  127. Art. 98e Berichterstattung
  128. Art. 99
  129. Art. 100 Grundsatz
  130. Art. 101–108
  131. Art. 109 Aufsicht
  132. Art. 110 Wertpapiere und derivative Finanzinstrumente
  133. Art. 111 Risiken bei der Bewertung von Wertpapieren
  134. Art. 111a Bericht über die Finanzlage
  135. Art. 111b Mindestgliederung der Jahresrechnung
  136. Art. 111c Professionelle Versicherungsnehmer
  137. Art. 111d Anwendbarkeit der Bestimmungen über Versicherungsunternehmen
  138. Art. 111e Begriffe
  139. Art. 111f Bewilligung
  140. Art. 111g Bewilligungsgesuch
  141. Art. 111h Änderungen in den Angaben und Unterlagen zum Bewilligungsgesuch
  142. Art. 111i Konsolidierung
  143. Art. 111j Rechtsform
  144. Art. 111k Mindestkapital
  145. Art. 111l Gewährsvorschriften
  146. Art. 111m Errichtung
  147. Art. 111n Teilvermögen
  148. Art. 111o Finanzinstrumente
  149. Art. 111p Anlegerversammlung
  150. Art. 111q Anlage des Vermögens
  151. Art. 111r Kostenbeteiligung
  152. Art. 111s Auskunft
  153. Art. 111t Buchführung und Rechnungslegung
  154. Art. 111u Aufhebung
  155. Art. 112–116
  156. Art. 117 Missbrauch
  157. Art. 118 Versicherungsleistungen mit Wartefrist
  158. Art. 119 Einlagen in Prämiendepots
  159. Art. 119a Herausgabe von Dokumenten an die Versicherungsnehmerinnen und -nehmer
  160. Art. 120 Grundsätze
  161. Art. 121 Tarifierung ausserhalb der beruflichen Vorsorge: Technischer Zinssatz für Lebensversicherungen, die auf Schweizerfranken lauten
  162. Art. 121a Tarifierung ausserhalb der beruflichen Vorsorge: Technischer Zinssatz für Lebensversicherungen, die nicht auf Schweizerfranken lauten
  163. Art. 121b Tarifierung ausserhalb der beruflichen Vorsorge: Gemeinsame Bestimmungen zum technischen Zinssatz für Lebensversicherungen
  164. Art. 121c Tarifierung ausserhalb der beruflichen Vorsorge: Lebensversicherung mit nicht auf technische Zinssätze gestützter Tarifierung
  165. Art. 122 Sterbetafeln und weitere statistische Grundlagen
  166. Art. 123 Tarifklassen und Erfahrungstarifierung
  167. Art. 124 Tarifierung in der Restschuldversicherung
  168. Art. 125 Invaliditätsversicherung
  169. Art. 125a Anteilgebundene Lebensversicherung
  170. Art. 126 Nachversicherungsgarantie
  171. Art. 127 Abfindungswerte
  172. Art. 128 Kapitaloption
  173. Art. 129 Beschränkung von Policendarlehen
  174. Art. 129a Information in der nicht-qualifizierten Lebensversicherung: individuelle Offerte
  175. Art. 129b Information in der qualifizierten Lebensversicherung: individuelle Offerte
  176. Art. 129c Information in der qualifizierten Lebensversicherung: Entschädigungen Dritter
  177. Art. 129d Basisinformationsblatt in der qualifizierten Lebensversicherung: Bereitstellung
  178. Art. 129e Basisinformationsblatt in der qualifizierten Lebensversicherung: Inhalt
  179. Art. 129f Basisinformationsblatt in der qualifizierten Lebensversicherung: Umfang, Sprache und Gestaltung
  180. Art. 129g Basisinformationsblatt in der qualifizierten Lebensversicherung: Für die Erstellung qualifizierte Dritte
  181. Art. 129h Basisinformationsblatt in der qualifizierten Lebensversicherung: Vorläufige Fassung
  182. Art. 129i Basisinformationsblatt in der qualifizierten Lebensversicherung: Angaben zu Art und Merkmalen
  183. Art. 129j Basisinformationsblatt in der qualifizierten Lebensversicherung: Angaben zu den Kosten
  184. Art. 129k Basisinformationsblatt in der qualifizierten Lebensversicherung: Überprüfung und Anpassung
  185. Art. 129l Basisinformationsblatt in der qualifizierten Lebensversicherung: Ausländische Dokumente
  186. Art. 129m Angemessenheitsprüfung in der qualifizierten Lebensversicherung
  187. Art. 129n Dokumentation in der qualifizierten Lebensversicherung
  188. Art. 129o Rechenschaftsablage in der qualifizierten Lebensversicherung
  189. Art. 129p Werbung in der qualifizierten Lebensversicherung
  190. Art. 130 Überschussbeteiligung
  191. Art. 131 Versicherung von Kindern
  192. Art. 132 Prämienanpassungsklauseln
  193. Art. 133 Begriff
  194. Art. 134 Vertragsinhalt
  195. Art. 135 Rückerstattung nicht verbrauchter Prämienanteile
  196. Art. 136 Überschussfonds
  197. Art. 137 Zuteilung der Überschussanteile
  198. Art. 138 Schlussüberschuss
  199. Art. 139 Jährliche Betriebsrechnung
  200. Art. 140 Informationspflichten
  201. Art. 141 Anspruch auf Überschussanteile
  202. Art. 142 Grundsätze zur Ermittlung
  203. Art. 143 Sparprozess und Sparkomponente
  204. Art. 144 Risikoprozess und Risikokomponente
  205. Art. 145 Kostenprozess und Kostenkomponente
  206. Art. 146 Besondere Fälle
  207. Art. 147 Mindestquote und Ausschüttungsquote
  208. Art. 148 Verwendung der Ausschüttungsquote
  209. Art. 149 Verfahren bei positivem Gesamtsaldo
  210. Art. 150 Verfahren bei negativem Gesamtsaldo
  211. Art. 151 Überschussfonds
  212. Art. 152 Bedingungen für die Zuteilung der Überschussanteile
  213. Art. 153 Grundsätze für die Zuteilung der Überschussanteile
  214. Art. 154
  215. Art. 154a Verwendung von nicht mehr benötigten versicherungstechnischen Rückstellungen
  216. Art. 155 Mitgabe von Alterungsrückstellungen
  217. Art. 156 Geschlossene Bestände
  218. Art. 157 Tarifklassen und Erfahrungstarifierung in der Kollektivkrankentaggeldversicherung
  219. Art. 158 Gerichtsstand in der Kollektivkrankentaggeldversicherung
  220. Art. 159 Versicherung von Kindern
  221. Art. 160 Invaliditätsversicherung
  222. Art. 160a Koordination zwischen den Aufsichtsbehörden
  223. Art. 161 Gegenstand
  224. Art. 162 Ausnahmen vom Geltungsbereich
  225. Art. 163 Informationspflicht
  226. Art. 164 Organisation
  227. Art. 165 Verhältnis zwischen Kompositversicherungsunternehmen und Schadenregelungsunternehmen
  228. Art. 166 Allgemeine Bestimmungen
  229. Art. 167 Wahl eines Rechtsvertreters oder einer Rechtsvertreterin
  230. Art. 168 Entbindung vom Berufsgeheimnis
  231. Art. 169 Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten
  232. Art. 170 Erfolgshonorar
  233. Art. 171 Kombinierte Feuer- und Elementarschadenversicherung
  234. Art. 172 Ausnahmen von der Versicherungspflicht
  235. Art. 173 Versicherte Elementarschäden
  236. Art. 174 Deckungsausschlüsse
  237. Art. 175 Selbstbehalt
  238. Art. 176 Leistungsbegrenzungen
  239. Art. 177 Berechnungsgrundlagen
  240. Art. 178 Genehmigung der Einheitsprämie und Bekanntgabe in der Police
  241. Art. 179 Statistiken
  242. Art. 180 Ausnahmen
  243. Art. 181 Kosten
  244. Art. 181a
  245. Art. 182 Tätigkeit im Ausland
  246. Art. 182a Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler
  247. Art. 182b Anschein der Ungebundenheit
  248. Art. 182c Unzulässige Verhaltensweisen und Interessenkonflikte
  249. Art. 182d Inhalt
  250. Art. 183 Registrierungspflicht
  251. Art. 184 Gesuch um Registrierung
  252. Art. 185 Änderung von Tatsachen
  253. Art. 186 Sitz, Wohnsitz oder Niederlassung
  254. Art. 187 Persönliche Voraussetzungen und guter Ruf
  255. Art. 188 Anforderungen an die Unternehmensführung
  256. Art. 189 Finanzielle Sicherheiten
  257. Art. 190 Mindeststandards
  258. Art. 190a Einhaltung der Mindeststandards
  259. Art. 190b Berichterstattung
  260. Art. 190c Informationspflicht
  261. Art. 190d Vereinbarung zwischen Versicherungsunternehmen
  262. Art. 190e Allgemeinverbindlichkeit von Regelungen der Vereinbarung zwischen Versicherungsunternehmen
  263. Art. 190f Verstösse gegen allgemeinverbindliche Regelungen
  264. Art. 191 Organisation
  265. Art. 192 Gruppenstruktur
  266. Art. 193 Gruppeninterne Vorgänge
  267. Art. 194 Überwachung gruppeninterner Vorgänge
  268. Art. 195 Ziel und Inhalt
  269. Art. 196 Dokumentation
  270. Art. 197
  271. Art. 197a Erstellung des Auflösungsplans
  272. Art. 197b Überprüfung des Auflösungsplanes
  273. Art. 197c Berichterstattung
  274. Art. 197d Gruppenweites Informationssystem
  275. Art. 197e International tätige Versicherungsgruppen
  276. Art. 198 Ermittlung und Berichterstattung
  277. Art. 198a Konsolidierter Gruppen-SST
  278. Art. 198b Granularer Gruppen-SST
  279. Art. 198c Erfüllung
  280. Art. 198d Risikoabsorbierende Kapitalinstrumente
  281. Art. 199–202
  282. Art. 203 Externe Überprüfung
  283. Art. 203a Bericht über die Finanzlage
  284. Art. 203b
  285. Art. 204 Anwendbare Vorschriften
  286. Art. 205 Zuteilung der Unternehmen zum Versicherungs- und Finanzbereich
  287. Art. 206
  288. Art. 206a
  289. Art. 207 und 208
  290. Art. 209–214
  291. Art. 215
  292. Art. 216 Übergangsbestimmungen
  293. Art. 216a
  294. Art. 216b Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. März 2015
  295. Art. 216c Übergangsbestimmung zur Änderung vom 2. Juni 2023
  296. Art. 216d Übergangsbestimmung zur Änderung vom 14. August 2024
  297. Art. 217 Aufhebung bisherigen Rechts
  298. Art. 218 Inkrafttreten

298 provisions

Art. 121 Tarifierung ausserhalb der beruflichen Vorsorge: Technischer Zinssatz für Lebensversicherungen, die auf Schweizerfranken lauten

(Art. 36 VAG) 1 Bei Lebensversicherungsverträgen, die auf Schweizerfranken lauten, bestimmt sich der maximale technische Zinssatz nach einem angepassten rollenden Vierjahresmittel des Referenzzinssatzes. 2 Das rollende Vierjahresmittel wird über monatliche Werte des Referenzzinssatzes berechnet. Der Referenzzinssatz ist der Kassazinssatz der Schweizerischen Nationalbank für Obligationen der Schweizerischen Eidgenossenschaft mit 10 Jahren Laufzeit. 3 Ist das rollende Vierjahresmittel positiv, so wird es aufgeteilt, und es werden die einzelnen Teile nach Absatz 4 gewichtet. Die Summe dieser gewichteten Teile abzüglich 0,1 Prozent ergibt das angepasste rollende Vierjahresmittel. 4 Folgende Teile des rollenden Vierjahresmittels werden mit den nachstehenden Gewichten multipliziert: a. Teil von 0 Prozent bis 0,5 Prozent: Gewicht 1; b. verbleibender Teil von 0,5 Prozent bis 1 Prozent: Gewicht 0,8; c. verbleibender Teil von 1 Prozent bis 1.5 Prozent: Gewicht 0,6; d. verbleibender Teil von 1,5 Prozent bis 2 Prozent: Gewicht 0,4; e. verbleibender Teil über 2 Prozent: Gewicht 0,3. 5 Ist das rollende Vierjahresmittel negativ, so ist das angepasste rollende Vierjahresmittel das rollende Vierjahresmittel abzüglich 0,1 Prozent. 6 Liegt das nach den Absätzen 3–5 zu ermittelnde angepasste rollende Vierjahresmittel jeweils drei Monate hintereinander mindestens 0,25 Prozentpunkte über oder unter dem bisherigen maximalen technischen Zinssatz, so wird der maximale technische Zinssatz neu festgelegt; er entspricht dem angepassten rollenden Vierjahresmittel. 7 Bei wesentlich veränderten Verhältnissen, namentlich im Bereich des Kapitalmarktes, kann die FINMA den nach den Absätzen 1–6 ermittelten maximalen technischen Zinssatz angemessen korrigieren. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).

Art. 121a Tarifierung ausserhalb der beruflichen Vorsorge: Technischer Zinssatz für Lebensversicherungen, die nicht auf Schweizerfranken lauten

(Art. 36 VAG) Bei nicht auf Schweizer Franken lautenden Lebensversicherungsverträgen legt die FINMA den maximalen technischen Zinssatz analog zu den Vorgaben nach Artikel 121 fest. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).

Art. 121b Tarifierung ausserhalb der beruflichen Vorsorge: Gemeinsame Bestimmungen zum technischen Zinssatz für Lebensversicherungen

(Art. 36 VAG) 1 Die FINMA kann auf begründeten Antrag eines Versicherungsunternehmens bei vorgegebenen Policendauern oder einzelnen Produkten höhere technische Zinssätze als diejenigen nach den Artikeln 121 und 121a genehmigen. 2 Sie veröffentlicht den jeweils gültigen maximalen technischen Zinssatz auf ihrer Website. Bei einer Senkung des technischen Zinssatzes muss dieser spätestens nach einer Frist von 6 Monaten nach Veröffentlichung angewendet werden. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).

Art. 121c Tarifierung ausserhalb der beruflichen Vorsorge: Lebensversicherung mit nicht auf technische Zinssätze gestützter Tarifierung

(Art. 36 VAG) Enthalten Lebensversicherungsverträge Garantien, deren Tarifierung sich auf andere kapitalmarktbedingte Grundlagen als auf technische Zinssätze stützt, so sind diese Grundlagen nach Massgabe der Garantien vorsichtig festzulegen. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).

Art. 122 Sterbetafeln und weitere statistische Grundlagen

(Art. 36 VAG) 1 Für die Tarifierung der Lebensversicherungsverträge muss das Versicherungsunternehmen von der FINMA anerkannte biometrische und demographische Grundlagen verwenden. 2 Das Versicherungsunternehmen überarbeitet die eigenen für die Tarifierung verwendeten statistischen Grundlagen regelmässig und passt sie mindestens alle zehn Jahre den neuesten Erkenntnissen an. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).

Art. 123 Tarifklassen und Erfahrungstarifierung

(Art. 36 VAG) 1 Das Versicherungsunternehmen darf die Einteilung der versicherten Risiken in Tarifklassen sowie die Tarifierung nach der vertragsindividuellen Schadenerfahrung (Erfahrungstarifierung) nur anwenden, wenn dies mit dem Versicherungsnehmer oder der Versicherungsnehmerin vereinbart ist. 2 Prämienänderungen, die sich aus der Einteilung in eine andere Tarifklasse oder aus der Erfahrungstarifierung ergeben, sind nur zulässig, wenn mit dem Versicherungsnehmer oder der Versicherungsnehmerin vereinbart ist, unter welchen Voraussetzungen die Herauf- oder Herabstufung erfolgt. 3 Wendet das Versicherungsunternehmen Tarifklassen oder Erfahrungstarifierung an, so muss für die Prämienbestimmung neben der individuellen Schadenerfahrung des zu tarifierenden Teilkollektivbestandes auch die kollektive Schadenerfahrung des den Tarifklassen oder der Erfahrungstarifierung zugrundeliegenden Bestands angemessen berücksichtigt werden. Übergreifende Statistiken können mitberücksichtigt werden, sofern sie die Daten des eigenen Bestandes sachgerecht ergänzen. 4 Die Tarifierung muss nach anerkannten versicherungsmathematischen Methoden erfolgen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).

Art. 124 Tarifierung in der Restschuldversicherung

Das Versicherungsunternehmen darf für die Tarifierung von Restschuld- versicherungen Prämienberechnungsmethoden, die nicht nach Alter und Geschlecht differenzieren (Durchschnittsprämienmethoden), verwenden, sofern die nachfolgen- den Voraussetzungen erfüllt sind: a. Es handelt sich um einen Kollektivvertrag, in dem pro versicherte Person eine einheitliche Höchstversicherungssumme vorgesehen wird; b. Das Eintrittsalter der Versicherten ist auf höchstens 65 Jahre begrenzt; c. Die Durchschnittsprämiensätze werden mindestens alle drei Jahre überprüft und gegebenenfalls angepasst.

Art. 125 Invaliditätsversicherung

Betreibt ein Versicherungsunternehmen die Invaliditätsversicherung im Rahmen der Lebensversicherung, so gelten die Vorschriften der Lebensversicherung auch für die Invaliditätsversicherung.

Art. 125a Anteilgebundene Lebensversicherung

Versicherungsverträge in den Versicherungszweigen A2.1, A2.2, A2.3 und A6.1 müssen an offene kollektive Kapitalanlagen gebunden sein, die unter das Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 2006 fallen. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147). SR 951.31

Art. 126 Nachversicherungsgarantie

1 Das Versicherungsunternehmen kann dem Versicherungsnehmer oder der Versicherungsnehmerin das Recht einräumen, die Versicherungsdeckung während der Laufzeit des Vertrages ohne neue Gesundheitsprüfung zu erhöhen (Nachversicherungsgarantie). 2 Falls das Versicherungsunternehmen eine Nachversicherungsgarantie einräumt, so hat es die Erhöhungen der Versicherungsdeckung zu beschränken und dabei folgende Fragen vertraglich zu regeln: a. die Beschränkung der einzelnen Erhöhung; b. die Beschränkung der Gesamtheit der möglichen Erhöhungen; c. das Alter, bis zu welchem Erhöhungen möglich sind; d. die zeitlichen Intervalle, während derer eine Erhöhung geltend gemacht werden kann, oder die Ereignisse, welche das Anrecht auf eine Erhöhung begründen. 3 Die Voraussetzungen der Nachversicherungsgarantie müssen im Geschäftsplan enthalten sein.

Art. 127 Abfindungswerte

(Art. 36 VAG) 1 Abfindungswerte sind der FINMA vor ihrer Verwendung zur Genehmigung vorzulegen. Ausgenommen sind Abfindungswerte, die das Versicherungsunternehmen freiwillig gewährt. 2 Die Abfindungswerte werden unter folgenden Voraussetzungen genehmigt: a. Sie sind angemessen; b. Sie richten sich nach den Inventardeckungsrückstellungen, die mit den technischen Grundlagen des entsprechenden Versicherungsvertrages berechnet wurden. c. Abzüge von den Inventardeckungsrückstellungen sind nur zulässig für das Zinsrisiko und für nicht amortisierte Abschlusskosten. d. Die umgewandelte Versicherung muss gleicher Art sein wie die ursprüngliche Lebensversicherung; weicht das Versicherungsunternehmen hiervon ab, so hat es dies zu begründen; e. Der Zillmersatz, der dem Abzug für nicht amortisierte Abschlusskosten zugrunde liegt, darf die von der FINMA bestimmten Prozentsätze nicht überschreiten. Diese Prozentsätze tragen der Unterschiedlichkeit der vertraglichen Deckungen Rechnung; f. Die FINMA gibt die Prozentsätze nach Buchstabe e und die Basis, auf der sie berechnet werden, in geeigneter Weise bekannt; g. Der gesamte Abzug für Zinsrisiko und nicht amortisierte Abschlusskosten darf einen Drittel der Inventardeckungsrückstellungen nicht überschreiten. 3 Die FINMA kann sich für die Genehmigung auf einen Bericht des verantwortlichen Aktuars oder der verantwortlichen Aktuarin stützen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).

Art. 128 Kapitaloption

Gewährt das Versicherungsunternehmen eine Kapitaloption, so ist die Kapitalleistung in den Vertragsgrundlagen festzuhalten. Dabei darf das Versicherungsunternehmen keine Rückkaufsabzüge vornehmen.

Art. 129 Beschränkung von Policendarlehen

1 Das Versicherungsunternehmen darf Darlehen nur auf rückkaufsfähigen Versicherungsverträgen gewähren (Policendarlehen). 2 Die Summe der Policendarlehen, welche das Versicherungsunternehmen einem Versicherungsnehmer oder einer Versicherungsnehmerin gewährt, darf den aktuellen Rückkaufswert des Versicherungsvertrages nicht übersteigen.

Art. 129a Information in der nicht-qualifizierten Lebensversicherung: individuelle Offerte

(Art. 31 VAG) 1 Vor Abschluss einer nicht-qualifizierten Lebensversicherung muss das Versicherungsunternehmen der Versicherungsnehmerin oder dem Versicherungsnehmer Angaben nach diesem Artikel machen. Weitere Informationspflichten des Versicherungsunternehmens bleiben davon unberührt. 2 Das Versicherungsunternehmen muss über die Höhe einer möglichen zukünftigen Wertentwicklung von Versicherungsverträgen mit Sparprozess aus Sicht der Versicherungsnehmerin oder des Versicherungsnehmers informieren. Zu diesem Zweck muss es mehrere Beispielrechnungen unter Berücksichtigung der vertraglich vorgesehenen versicherungstechnischen Entnahmen vorlegen. 3 Diese Beispielrechnungen müssen mindestens ein günstiges, ein ungünstiges sowie ein mittleres Renditeszenario umfassen. 4 Für jedes dieser drei Renditeszenarien nach Absatz 3 muss die Berechnung von Ablaufleistung und Rückkaufswerten unter Berücksichtigung allfälliger vertraglicher Garantien und im jeweiligen Renditeszenario allfällig anfallender Überschüsse angegeben werden. 5 Im mittleren Renditeszenario müssen alle Kosten ausser die Risikokosten als Renditereduktion in Prozent pro Jahr und die Risikokosten nominal ausgewiesen werden. Prämien für Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung können separat ausgewiesen werden. 6 Das Versicherungsunternehmen muss darauf hinweisen, dass die Beispielrechnungen auf Annahmen beruhen und die Zukunft nicht mit Sicherheit voraussagen können. Es muss ferner klarstellen, dass aus den Beispielrechnungen keine vertraglichen Verpflichtungen abgeleitet werden können. 7 Die FINMA kann Ausführungsbestimmungen zu den Absätzen 2–6 erlassen. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).

Art. 129b Information in der qualifizierten Lebensversicherung: individuelle Offerte

(Art. 31 VAG) 1 Vor Abschluss einer qualifizierten Lebensversicherung muss das Versicherungsunternehmen die Versicherungsnehmerin oder den Versicherungsnehmer über die offerierten Produktvarianten und die jeweiligen produktspezifischen Merkmale informieren, insbesondere durch individualisierte Beispielrechnungen. Weitere Informationspflichten des Versicherungsunternehmens bleiben davon unberührt. 2 Die individualisierten Beispielrechnungen enthalten mindestens folgende Elemente: a. Höhe und Art der Einlage; b. Laufzeit des Versicherungsvertrages; c. mindestens ein günstiges, mittleres und ungünstiges Renditeszenario; die Beispielrechnungen müssen in diesen Renditeszenarien die Chancen und Risiken der qualifizierten Lebensversicherung veranschaulichen, insbesondere unter Berücksichtigung der unterliegenden Vermögenswerte und der Vertragslaufzeit; das ungünstige Renditeszenario muss eine tiefere Rendite als eine risikofreie Anlage aufweisen; die ausgewiesenen Renditen sind die Bruttorenditen; d. allfällig garantierte Leistungen; e. Ablaufleistung und Rückkaufswerte in allen drei Renditeszenarien; allfällige vertragliche Garantien müssen berücksichtigt werden; f. Kostenausweis im mittleren Renditeszenario bestehend aus:1. der Bruttorendite, 2. der Renditereduktion in Prozent für alle Kosten ausser den Risikokosten, 3. der Nettorendite als Differenz aus Bruttorendite und Renditereduktion, 4. den Risikokosten nominal, 5. allfälligen separat ausgewiesenen Prämien für Zusatzversicherungen zur qualifizierten Lebensversicherung. 3 Die Angaben in Absatz 2 müssen wie folgt bestimmt werden: a. Die Bruttorendite ist die Rendite der dem Sparprozess unterliegenden Vermögenswerte vor jeglichen Abzügen wie Fondsgebühren, die bei der Berechnung der Ablaufleistung unterstellt wird. b. Die Risikokosten sind die Summe der Risikoprämien, die zur Abdeckung des biometrischen Risikos geleistet werden. c. Die Nettorendite wird so bestimmt, dass die mit der Nettorendite verzinsten Zahlbeiträge gerade die Summe aus Risikokosten und Ablaufleistung ergeben. d. Die Renditereduktion ergibt sich aus der Differenz aus Bruttorendite und Nettorendite. 4 Für Kapitalisationsgeschäfte und Tontinen müssen die individualisierten Beispielrechnungen so ausgestaltet werden, dass den Besonderheiten dieser Geschäfte Rechnung getragen wird. 5 Das Versicherungsunternehmen muss darauf hinweisen, dass die Beispielrechnungen auf Annahmen beruhen und die Zukunft nicht mit Sicherheit voraussagen können. Es muss klarstellen, dass aus den Beispielrechnungen keine vertraglichen Verpflichtungen abgeleitet werden können. 6 Die FINMA kann Ausführungsbestimmungen zu den Absätzen 2–5 erlassen. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).

Art. 129c Information in der qualifizierten Lebensversicherung: Entschädigungen Dritter

(Art. 39h Abs. 2 VAG) 1 Entschädigungen, die im Zusammenhang mit qualifizierten Lebensversicherungen von Dritten entgegengenommen werden und von ihrer Natur her den Versicherungsnehmerinnen und -nehmern nicht weitergegeben werden können, namentlich nicht monetäre Entschädigungen, sind durch das Versicherungsunternehmen als Interessenkonflikt nach Artikel 14a VAG offenzulegen. 2 Gesellschaften des Konzerns, dem das Versicherungsunternehmen angehört, gelten für das Versicherungsunternehmen als Dritte. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).

Art. 129d Basisinformationsblatt in der qualifizierten Lebensversicherung: Bereitstellung

(Art. 39f VAG) 1 Das Basisinformationsblatt ist den Versicherungsnehmerinnen und -nehmern auf einem dauerhaften Datenträger nach Artikel 14c Absatz 4 oder über eine Website zur Verfügung zu stellen. 2 Wird es über eine Website zur Verfügung gestellt, so muss das Versicherungsunternehmen: a. dafür sorgen, dass das Basisinformationsblatt jederzeit abgefragt, heruntergeladen und auf einem dauerhaften Datenträger erfasst werden kann; b. den Versicherungsnehmerinnen und -nehmern die Adresse der Website und die Stelle, bekanntgeben, an der die Informationen auf dieser Website eingesehen werden können. 3 Das Basisinformationsblatt ist den Versicherungsnehmerinnen und -nehmern so bereitzustellen, dass ihnen genügend Zeit bleibt, um die darin enthaltenen Informationen mit Blick auf den Vertragsschluss oder auf die Erbringung der Versicherungsdienstleistung zu verstehen. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2023 356).

Art. 129e Basisinformationsblatt in der qualifizierten Lebensversicherung: Inhalt

(Art. 39f VAG) 1 Der Inhalt des Basisinformationsblatts muss den Anforderungen nach Anhang 4 entsprechen. 2 Spezialrechtliche produktspezifische Anforderungen bleiben vorbehalten. 3 Die FINMA kann Ausführungsbestimmungen erlassen, namentlich zur Verständlichkeit des Basisinformationsblatts. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2023 356).

Art. 129f Basisinformationsblatt in der qualifizierten Lebensversicherung: Umfang, Sprache und Gestaltung

(Art. 39f VAG) 1 Das Basisinformationsblatt muss in einer der folgenden Sprachen erstellt werden: a. eine Amtssprache; b. Englisch; c. die Korrespondenzsprache der Versicherungsnehmerinnen und -nehmer. 2 Die Gestaltung und der Umfang des Basisinformationsblatts müssen der Mustervorlage nach Anhang 4 entsprechen. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2023 356).

Art. 129g Basisinformationsblatt in der qualifizierten Lebensversicherung: Für die Erstellung qualifizierte Dritte

(Art. 39b Abs. 3 VAG) 1 Als qualifizierte Dritte gelten Personen, die eine fachgerechte Erstellung des Basisinformationsblatts gewährleisten können. 2 Die Prüfung der Qualifikation obliegt dem Versicherungsunternehmen. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2023 356).

Art. 129h Basisinformationsblatt in der qualifizierten Lebensversicherung: Vorläufige Fassung

(Art. 39b Abs. 4 VAG) Enthält ein Basisinformationsblatt indikative Angaben, so müssen die Versicherungsnehmerinnen und -nehmer im Basisinformationsblatt darauf hingewiesen werden. Die indikativen Angaben müssen als solche erkennbar sein. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2023 356).

Art. 129i Basisinformationsblatt in der qualifizierten Lebensversicherung: Angaben zu Art und Merkmalen

(Art. 39c Abs. 2 Bst. b VAG) Das Versicherungsunternehmen muss der Versicherungsnehmerin und dem Versicherungsnehmer insbesondere Folgendes in verständlicher Sprache beschreiben: a. den Sparprozess; b. die Versicherungsdeckung; c. die Laufzeit der qualifizierten Lebensversicherung. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2023 356).

Art. 129j Basisinformationsblatt in der qualifizierten Lebensversicherung: Angaben zu den Kosten

(Art. 39c Abs. 2 Bst. d VAG) 1 Das Basisinformationsblatt enthält Angaben zu den einmaligen und laufenden Kosten einschliesslich der Kosten, die beim Abschluss und Rückkauf der qualifizierten Lebensversicherung entstehen. 2 Nicht im Voraus oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand genau zu bestimmende Kosten sind annäherungsweise oder in Bandbreiten anzugeben. Ist auch dies nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand möglich, so ist dies offenzulegen und es ist auf das Risiko zusätzlicher Gebühren, Steuern oder weiterer Kosten hinzuweisen. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2023 356).

Art. 129k Basisinformationsblatt in der qualifizierten Lebensversicherung: Überprüfung und Anpassung

(Art. 39e VAG) Die im Basisinformationsblatt enthaltenen Angaben sind regelmässig, mindestens aber einmal pro Jahr, zu überprüfen, solange die qualifizierte Lebensversicherung angeboten wird. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2023 356).

Art. 129l Basisinformationsblatt in der qualifizierten Lebensversicherung: Ausländische Dokumente

(Art. 39b Abs. 2 und Art. 39f VAG) 1 Die Dokumente nach ausländischem Recht, die in Anhang 5 aufgeführt sind, sind dem Basisinformationsblatt nach Artikel 39b Absatz 2 VAG gleichwertig und können an dessen Stelle verwendet werden. 2 Die Bereitstellung der Dokumente richtet sich nach Artikel 129d. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2023 356).

Art. 129m Angemessenheitsprüfung in der qualifizierten Lebensversicherung

(Art. 39j VAG) 1 Bei der Prüfung, ob die Lebensversicherung für die Versicherungsnehmerin oder den Versicherungsnehmer angemessen ist, muss das Versicherungsunternehmen, die Versicherungsvermittlerin oder der Versicherungsvermittler namentlich prüfen, ob: a. die qualifizierte Lebensversicherung für die Versicherungsnehmerin oder den Versicherungsnehmer finanziell tragbar ist; b. das Risikoprofil der qualifizierten Lebensversicherung der Risikofähigkeit der Versicherungsnehmerin oder des Versicherungsnehmers entspricht; c. die Laufzeit der qualifizierten Lebensversicherung mit der Lebenssituation und den Anlagezielen der Versicherungsnehmerin oder des Versicherungsnehmers vereinbar ist. 2 Bei Versicherungsnehmerinnen oder -nehmern, die durch eine bevollmächtigte Person handeln, berücksichtigt das Versicherungsunternehmen, die Versicherungsvermittlerin oder der Versicherungsvermittler für die Angemessenheitsprüfung die Kenntnisse und Erfahrungen dieser Person. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).

Art. 129n Dokumentation in der qualifizierten Lebensversicherung

(Art. 39k VAG) Versicherungsunternehmen sowie Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler müssen die Dokumentation so ausgestalten, dass sie in der Lage sind, gegenüber den Versicherungsnehmerinnen und -nehmern innerhalb von zehn Arbeitstagen Rechenschaft abzulegen. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).

Art. 129o Rechenschaftsablage in der qualifizierten Lebensversicherung

(Art. 39k VAG) Die Rechenschaftsablage erfolgt auf einem dauerhaften Datenträger nach Artikel 14c Absatz 4. Sie erfolgt zu den mit den Versicherungsnehmerinnen oder -nehmern vereinbarten Zeitintervallen oder auf deren Anfrage hin. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).

Art. 129p Werbung in der qualifizierten Lebensversicherung

(Art. 39i VAG) 1 Als Werbung gilt jede an Versicherungsnehmerinnen und -nehmer gerichtete Kommunikation, die darauf abzielt, auf bestimmte qualifizierte Lebensversicherungen aufmerksam zu machen. 2 Für sich allein nicht als Werbung gilt Folgendes: a. die namentliche Nennung von qualifizierten Lebensversicherungen, unabhängig davon, ob sie in Verbindung mit der Publikation von Preisen, Kursen oder Nettoinventarwerten, Kurslisten oder -entwicklungen, Steuer oder Rückkaufswerten stehen oder nicht; b. Meldungen zu Emittenten oder Transaktionen, insbesondere, wenn diese gesetzlich, aufsichtsrechtlich oder aufgrund der Regularien von Handelsplätzen vorgeschrieben sind; c. die Bereitstellung oder Weiterleitung von Mitteilungen an bestehende Versicherungsnehmerinnen und -nehmer durch Versicherungsunternehmen; d. Berichte in der Fachpresse. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).

Art. 130 Überschussbeteiligung

Wird ein Anrecht auf Überschussbeteiligung vorgesehen, so weist das Versicherungsunternehmen in den Vertragsgrundlagen insbesondere hin: a. auf die Modalitäten der Überschusszuteilung, insbesondere auf den Anteil, der jährlich und der erst bei Vertragsablauf zugewiesen wird; b. auf den Zeitpunkt, in dem die erste Überschusszuteilung erfolgt; c. darauf, ob die Überschusszuteilung vor- oder nachschüssig erfolgt; d. auf die Verwendung des jährlich zugeteilten Anteils; e. auf die Tatsache, dass der Versicherungsnehmer oder die Versicherungsnehmerin jährlich über die Zuteilung und den Stand der ihm oder ihr zugeteilten Überschussanteile orientiert wird; f. auf die Modalitäten einer Änderung des bestehenden Überschusssystems während der Vertragslaufzeit und die Pflicht, eine solche Änderung vorgängig der FINMA mitzuteilen.

Art. 131 Versicherung von Kindern

1 Stirbt ein im Rahmen einer Todesfallversicherung oder Unfalltodzusatzversicherung versichertes Kind, bevor es zwei Jahre und sechs Monate alt ist, so darf das Versicherungsunternehmen ein Todesfallkapital von höchstens 2500 Franken ausbezahlen. Stirbt das Kind, bevor es das zwölfte Lebensjahr vollendet hat, so darf das Versicherungsunternehmen aus sämtlichen bei ihm bestehenden Versicherungen auf das Leben des Kindes ein Todesfallkapital von höchstens 20 000 Franken ausbezahlen. 2 Ist die Summe der Prämien, aufgezinst um 5 Prozent, die für das Kind geleistet wurden, höher als die Todesfallsumme nach Absatz 1, so ist die aufgezinste Prämiensumme zurückzuerstatten.

Art. 132 Prämienanpassungsklauseln

1 Das Versicherungsunternehmen darf die Prämien eines laufenden Versicherungsvertrages nur dann an neue Gegebenheiten anpassen, wenn dies in den Vertragsgrundlagen ausdrücklich vorgesehen ist. 2 Es darf keine Prämienanpassungsklausel vorsehen, die Tarifgarantien aufhebt. 3 Es darf keine Anpassungen bei laufender Rente vorsehen. 4 Prämienanpassungen können nur vorgenommen werden, wenn sich die der Prämienberechnung zugrunde liegenden Verhältnisse erheblich geändert haben.

Art. 133 Begriff

Als Restschuldversicherungen gelten temporäre Versicherungen auf den Todesfall zur Sicherstellung periodischer Raten im Zusammenhang mit Kauf-, Kredit-, Miet-, Leasing- oder Investmentverträgen (Einzelverträge). Das Risiko der Erwerbsunfähigkeit kann mitversichert werden.

Art. 134 Vertragsinhalt

1 Der Kollektivversicherungsvertrag und die damit zusammenhängenden Einzelverträge enthalten alle für die Versicherten relevanten Bestimmungen bezüglich ihrer Rechte und Pflichten. Sie regeln insbesondere, welche Auswirkungen der Ablauf, die vorzeitige Beendigung oder eine Suspension des Kollektivvertrages sowie die vorzeitige Rückzahlung der Restschuld und eine Handänderung auf das einzelne Vertragsverhältnis haben. 2 Im Kollektivversicherungsvertrag und in den damit zusammenhängenden Einzelverträgen ist ausserdem festzuhalten, dass: a. der Versicherungsnehmer oder die Versicherungsnehmerin den Versicherten höchstens die ihm oder ihr vom Versicherungsunternehmen berechneten Prämienbeträge inklusive Stempel überwälzt; b. der Versicherungsnehmer oder die Versicherungsnehmerin sich den Anspruch des Versicherten oder der Versicherten auf Versicherungsleistungen höchstens im Umfange der jeweiligen Restschuld abtreten lassen kann; c. nicht verbrauchte Prämienanteile nach Artikel 135 an den Versicherten oder die Versicherte zurückvergütet werden, soweit dieser oder diese an die nicht- verbrauchte Prämie Beiträge geleistet hat; d. die Restschuld des Versicherten oder der Versicherten im Umfang der Leistungen des Versicherungsunternehmens an den Versicherungsnehmer oder die Versicherungsnehmerin als getilgt gilt.

Art. 135 Rückerstattung nicht verbrauchter Prämienanteile

1 Bei vorzeitiger Beendigung des Einzelvertrages erstattet das Versicherungs- unternehmen dem Versicherungsnehmer oder der Versicherungsnehmerin die nicht verbrauchten Prämienanteile zurück. 2 Die Rückerstattung erfolgt direkt an den Versicherten oder die Versicherte, sofern sich das Versicherungsunternehmen im Kollektivvertrag dazu verpflichtet hat.

Art. 136 Überschussfonds

1 Die Versicherungsunternehmen bilden für den Teil ausserhalb der beruflichen Vorsorge einen Überschussfonds. Der Überschussfonds ist eine versicherungstech- nische Bilanzposition zur Bereitstellung der den Versicherungsnehmern und Versicherungsnehmerinnen zustehenden Überschussanteile. 2 Im Überschussfonds wird der dem Versichertenkollektiv zugewiesene Teil des erwirtschafteten Jahresüberschusses thesauriert. 3 Überschussanteile an die Versicherungsnehmer und Versicherungsnehmerinnen dürfen nur dem Überschussfonds entnommen werden. 4 Jährlich sind dem Überschussfond mindestens 20 Prozent der darin angesammelten Überschüsse zu entnehmen und den Versicherungsnehmern und Versicherungsnehmerinnen zuzuteilen. 5 Fehlbeträge dürfen dem Überschussfonds nur entnommen werden, wenn die Erträge des Versicherungsunternehmens für die geschäftsplanmässige Bestellung der technischen Rückstellungen nicht ausreichen.

Art. 137 Zuteilung der Überschussanteile

1 Die Überschusszuteilung ist nach anerkannten versicherungsmathematischen Methoden und unter Vermeidung missbräuchlicher Ungleichbehandlungen vorzu- nehmen. 2 Sobald die Überschussanteile den einzelnen Versicherungsnehmern und Versicherungsnehmerinnen zugeteilt sind, gelten sie als geschuldet. Sie sind den Anspruchsberechtigten entsprechend den vertraglichen Regelungen auszuschütten oder, falls die verzinsliche Ansammlung der Überschussanteile vereinbart wurde, in einer eigens dafür geschaffenen versicherungstechnischen Bilanzposition auszuweisen. 3 Das System der Überschussbeteiligung darf während der Laufzeit eines Vertrages nicht zu Ungunsten des Versicherungsnehmers oder der Versicherungsnehmerin geändert werden.

Art. 138 Schlussüberschuss

1 Sieht der Lebensversicherungsvertrag einen Schlussüberschussanteil vor, so ist dafür eine gesonderte, vertragsindividuelle Rückstellung zu bilden und jährlich zu alimentieren. Der Schlussüberschussanteil darf nicht nur aus der Ertragssituation beim Ablauf des Vertrags abgeleitet werden. 2 Der Anteil der Rückstellungen für den Schlussüberschussanteil, der bei vollständiger oder teilweiser Auflösung des Lebensversicherungsvertrages vor Vertragsablauf infolge Tod oder Rückkauf frei wird, ist dem Überschussfonds gutzuschreiben, sofern er nicht dem Versicherungsnehmer oder der Versicherungsnehmerin ausbezahlt wird. 3 Ist der Schlussüberschussanteil die wichtigste Überschusskomponente des Vertrages, so muss das Versicherungsunternehmen dem Versicherungsnehmer oder der Versicherungsnehmerin bei Tod oder Rückkauf einen angemessenen Teil des angesammelten Schlussüberschussanteils vertraglich zusichern.

Art. 139 Jährliche Betriebsrechnung

1 Für die Versicherungen der beruflichen Vorsorge ist eine gesonderte Betriebsrechnung zu führen. Werte des gebundenen Vermögens für die Versicherungen der beruflichen Vorsorge sind als Bestandteil in der Betriebsrechnung aufzuführen. 2 Vermögenswerte können nur zum Buchwert von der Betriebsrechnung für die berufliche Vorsorge zu derjenigen für das übrige Geschäft übertragen werden und umgekehrt. Die Differenz zwischen Buchwert und Marktwert wird in der Betriebsrechnung für die berufliche Vorsorge als Gewinn beziehungsweise als Verlust verbucht. Fehlt ein Marktwert, so bestimmt das Versicherungsunternehmen die marktnahe Bewertung. Die FINMA muss die Bewertungsmethode genehmigen.

Art. 140 Informationspflichten

Das Versicherungsunternehmen übergibt den Versicherungsnehmern und Versicherungsnehmerinnen innerhalb von fünf Monaten nach dem Bilanzstichtag: a. die Betriebsrechnung für die Versicherungen der beruflichen Vorsorge; b. die Angaben zur Ermittlung der Überschusszuweisung und -zuteilung, und c. alle weiteren Informationen, welche die Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmer zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Informationspflichten benötigen.

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