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Gesetz über die direkten Kantonssteuern

Fribourg · 631.1 · statute

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Contents: 306 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2 den kann
  3. Art. 2a
  4. Art. 3
  5. Art. 4
  6. Art. 5
  7. Art. 6
  8. Art. 7
  9. Art. 8
  10. Art. 9
  11. Art. 10
  12. Art. 11
  13. Art. 12
  14. Art. 13
  15. Art. 14
  16. Art. 15
  17. Art. 16
  18. Art. 17
  19. Art. 18
  20. Art. 18a
  21. Art. 18b
  22. Art. 18c
  23. Art. 18d
  24. Art. 19
  25. Art. 19a
  26. Art. 19b
  27. Art. 20
  28. Art. 20a
  29. Art. 21
  30. Art. 21a
  31. Art. 22
  32. Art. 23
  33. Art. 24
  34. Art. 25
  35. Art. 26
  36. Art. 27
  37. Art. 28
  38. Art. 29
  39. Art. 30
  40. Art. 31
  41. Art. 32
  42. Art. 32a
  43. Art. 33
  44. Art. 34
  45. Art. 34a
  46. Art. 35
  47. Art. 36
  48. Art. 37
  49. Art. 38
  50. Art. 38a
  51. Art. 38b
  52. Art. 39
  53. Art. 40
  54. Art. 41
  55. Art. 42
  56. Art. 43
  57. Art. 44
  58. Art. 45
  59. Art. 46
  60. Art. 47
  61. Art. 48
  62. Art. 49
  63. Art. 50
  64. Art. 51
  65. Art. 52
  66. Art. 53
  67. Art. 54
  68. Art. 55
  69. Art. 56
  70. Art. 57
  71. Art. 58
  72. Art. 59
  73. Art. 59a
  74. Art. 60
  75. Art. 61
  76. Art. 62
  77. Art. 62a
  78. Art. 63
  79. Art. 64
  80. Art. 65
  81. Art. 66
  82. Art. 67
  83. Art. 68
  84. Art. 69
  85. Art. 70
  86. Art. 71 Aufenthalt im Kanton
  87. Art. 72
  88. Art. 73
  89. Art. 73a
  90. Art. 73b
  91. Art. 73c
  92. Art. 74
  93. Art. 75
  94. Art. 76
  95. Art. 77
  96. Art. 78
  97. Art. 79 tatsächliche Verwaltung in der Schweiz
  98. Art. 80
  99. Art. 81
  100. Art. 82
  101. Art. 83
  102. Art. 84
  103. Art. 85
  104. Art. 86
  105. Art. 86a
  106. Art. 87
  107. Art. 87a
  108. Art. 87b
  109. Art. 88
  110. Art. 89
  111. Art. 90
  112. Art. 91
  113. Art. 92
  114. Art. 93
  115. Art. 94
  116. Art. 95
  117. Art. 96
  118. Art. 97
  119. Art. 98
  120. Art. 99
  121. Art. 100
  122. Art. 101
  123. Art. 101a
  124. Art. 102
  125. Art. 103
  126. Art. 103a
  127. Art. 103b
  128. Art. 103c
  129. Art. 103d
  130. Art. 103e
  131. Art. 104
  132. Art. 105
  133. Art. 106
  134. Art. 107
  135. Art. 108
  136. Art. 108a
  137. Art. 109
  138. Art. 110
  139. Art. 111
  140. Art. 112
  141. Art. 113
  142. Art. 114
  143. Art. 115
  144. Art. 116
  145. Art. 117
  146. Art. 118
  147. Art. 119
  148. Art. 120
  149. Art. 120a
  150. Art. 121
  151. Art. 122
  152. Art. 123
  153. Art. 124
  154. Art. 125
  155. Art. 126
  156. Art. 127
  157. Art. 128
  158. Art. 129
  159. Art. 130
  160. Art. 131
  161. Art. 132
  162. Art. 133
  163. Art. 134
  164. Art. 135
  165. Art. 136
  166. Art. 137
  167. Art. 137a
  168. Art. 137b
  169. Art. 138
  170. Art. 139
  171. Art. 140
  172. Art. 141
  173. Art. 142
  174. Art. 143
  175. Art. 143a
  176. Art. 144
  177. Art. 145
  178. Art. 146
  179. Art. 147
  180. Art. 148
  181. Art. 149
  182. Art. 150
  183. Art. 151
  184. Art. 152
  185. Art. 153
  186. Art. 154
  187. Art. 156
  188. Art. 157
  189. Art. 158
  190. Art. 159
  191. Art. 160
  192. Art. 161
  193. Art. 162
  194. Art. 163
  195. Art. 164
  196. Art. 165
  197. Art. 166
  198. Art. 167
  199. Art. 168
  200. Art. 169
  201. Art. 170
  202. Art. 170a
  203. Art. 170b
  204. Art. 171
  205. Art. 172
  206. Art. 173
  207. Art. 174
  208. Art. 175
  209. Art. 176
  210. Art. 177
  211. Art. 178
  212. Art. 179
  213. Art. 180
  214. Art. 181
  215. Art. 182
  216. Art. 183
  217. Art. 184
  218. Art. 185
  219. Art. 186
  220. Art. 187
  221. Art. 188
  222. Art. 189
  223. Art. 190
  224. Art. 191
  225. Art. 192
  226. Art. 193
  227. Art. 194
  228. Art. 194a
  229. Art. 195
  230. Art. 196
  231. Art. 197
  232. Art. 198
  233. Art. 199
  234. Art. 200
  235. Art. 201
  236. Art. 202
  237. Art. 203
  238. Art. 204
  239. Art. 205
  240. Art. 206
  241. Art. 207
  242. Art. 208
  243. Art. 209
  244. Art. 210
  245. Art. 211
  246. Art. 212
  247. Art. 213
  248. Art. 213a
  249. Art. 213b
  250. Art. 213c
  251. Art. 213d
  252. Art. 214
  253. Art. 215
  254. Art. 216
  255. Art. 217
  256. Art. 218
  257. Art. 218a
  258. Art. 219
  259. Art. 220
  260. Art. 221
  261. Art. 222
  262. Art. 223
  263. Art. 224
  264. Art. 225
  265. Art. 226
  266. Art. 226a
  267. Art. 227
  268. Art. 228
  269. Art. 229
  270. Art. 230
  271. Art. 231
  272. Art. 232
  273. Art. 233
  274. Art. 234
  275. Art. 235
  276. Art. 236
  277. Art. 237
  278. Art. 238
  279. Art. 239
  280. Art. 240
  281. Art. 241
  282. Art. 242
  283. Art. 243
  284. Art. 244
  285. Art. 245
  286. Art. 246
  287. Art. 248 Art. 247 ... (Gegenstandslos gewordenes Übergangsrecht)
  288. Art. 248a
  289. Art. 248b
  290. Art. 248c
  291. Art. 248d
  292. Art. 248e
  293. Art. 249
  294. Art. 250
  295. Art. 251
  296. Art. 252
  297. Art. 253
  298. Art. 254
  299. Art. 255
  300. Art. 256
  301. Art. 257
  302. Art. 258
  303. Art. 259
  304. Art. 260
  305. Art. 261
  306. Art. 262

306 provisions

Art. 1

Gegenstand des Gesetzes 1 Der Staat erhebt nach diesem Gesetz: a) eine Einkommens- und eine Vermögenssteuer von den natürlichen Personen 1); b) eine Gewinn- und eine Kapitalsteuer von den juristischen Personen sowie eine Minimalsteuer auf den Bruttoeinnahmen der Kapitalgesellschaften und Genossenschaften; c) eine Quellensteuer auf dem Einkommen von bestimmten natürlichen und juristischen Personen; d) eine Grundstückgewinnsteuer. 1) Anmerkung des Autors: Unabhängig davon, ob im Einzelnen weibliche oder männliche Formulierungen verwendet werden, gelten die personenbezogenen Formulierungen im Steuergesetz für weibliche und männliche Personen, ausser wenn sich aus der Natur der Sache ergibt, dass ein Begriff ausschliesslich auf Angehörige eines bestimmten Geschlechts ausgelegt wer -

Art. 2 den kann

Festsetzung des Steuerfusses 1 Der Steuerfuss für die direkten Kantonssteuern wird jährlich vom Grossen Rat in Anwendung des Gesetzes über den Finanzhaushalt des Staates festgesetzt. 2 Für die Steuer auf den getrennt besteuerten Kapitalabfindungen sowie die Grundstückgewinnsteuer gelten die in diesem Gesetz vorgesehenen festen Sätze.

Art. 2a

Eingetragene Partner 1 Die Stellung der eingetragenen Partner entspricht derjenigen der Ehegatten. Dies gilt auch für die Unterhaltsbeiträge während der eingetragenen Partnerschaft sowie für die Unterhaltsbeiträge und die vermögensrechtliche Auseinandersetzung bei einer Trennung oder einer Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft. 2 Steuern der natürlichen Personen 2.1 Steuerpflicht 2.1.1 Steuerliche Zugehörigkeit

Art. 3

Persönliche Zugehörigkeit 1 Natürliche Personen sind auf Grund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton haben. 2 Einen steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton hat eine Person, wenn sie sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält oder wenn ihr das Bundesrecht hier einen besonderen gesetzlichen Wohnsitz zuweist. 3 Einen steuerrechtlichen Aufenthalt im Kanton hat eine Person, wenn sie hier ungeachtet vorübergehender Unterbrechung: a) während mindestens 30 Tagen verweilt und eine Erwerbstätigkeit ausübt; b) während mindestens 90 Tagen verweilt und keine Erwerbstätigkeit ausübt. 4 Keinen steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt begründet eine Person, die ihren Wohnsitz in einem anderen Kanton oder im Ausland hat und sich im Kanton lediglich zum Besuch einer Lehranstalt oder zur Pflege in einer Heilstätte aufhält.

Art. 4

Wirtschaftliche Zugehörigkeit – Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke 1 Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton sind auf Grund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie: a) Inhaber, Teilhaber oder Nutzniesser von Geschäftsbetrieben im Kanton sind; b) im Kanton Betriebsstätten unterhalten; c) an Grundstücken im Kanton Eigentum, dingliche oder diesen wirtschaftlich gleichkommende persönliche Nutzungsrechte haben; d) mit im Kanton gelegenen Grundstücken handeln. 2 Als Betriebsstätte gilt eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens oder ein freier Beruf ganz oder teilweise ausgeübt wird. Betriebsstätten sind insbesondere Zweigniederlassungen, Fabrikationsstätten, Werkstätten, Verkaufsstellen, ständige Vertretungen, Bergwerke und andere Stätten der Ausbeutung von Bodenschätzen sowie Bau- oder Montagestellen von mindestens 12 Monaten Dauer.

Art. 5

Wirtschaftliche Zugehörigkeit – Andere steuerbare Werte 1 Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz sind auf Grund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie: a) im Kanton eine Erwerbstätigkeit ausüben; b) als Mitglieder der Verwaltung oder Geschäftsführung von juristischen Personen mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton Tantiemen, Sitzungsgelder, feste Entschädigungen, Mitarbeiterbeteiligungen oder ähnliche Vergütungen beziehen; c) Gläubiger oder Nutzniesser von Forderungen sind, die durch Grund- oder Faustpfand auf Grundstücken im Kanton gesichert sind; d) Pensionen, Ruhegehälter oder andere Leistungen erhalten, die auf Grund eines früheren öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses von einem Arbeitgeber oder einer Vorsorgeeinrichtung mit Sitz im Kanton ausgerichtet werden; e) Leistungen aus schweizerischen privatrechtlichen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge oder aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge erhalten; f) für Arbeit im internationalen Verkehr an Bord eines Schiffes oder eines Luftfahrzeuges oder bei einem Transport auf der Strasse Lohn oder andere Vergütungen von einem Arbeitgeber mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton erhalten; g) im Kanton gelegene Grundstücke vermitteln. 2 Kommen die Vergütungen nicht den genannten Personen, sondern Dritten zu, so sind diese hierfür steuerpflichtig. 2.1.2 Beginn und Ende der Steuerpflicht

Art. 6

Umfang der Steuerpflicht 1 Bei persönlicher Zugehörigkeit ist die Steuerpflicht unbeschränkt; sie erstreckt sich aber nicht auf Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke ausserhalb des Kantons. 2 Bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit beschränkt sich die Steuerpflicht auf die Teile des Einkommens und Vermögens, für die nach den Artikeln 4 und 5 eine Steuerpflicht im Kanton besteht. Es ist mindestens das im Kanton erzielte Einkommen und das im Kanton gelegene Vermögen zu versteuern. 3 Die Abgrenzung der Steuerpflicht für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke erfolgt im Verhältnis zu anderen Kantonen und zum Ausland nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung. Wenn ein schweizerisches Unternehmen Verluste aus einer ausländischen Betriebsstätte mit im Kanton erzielten Gewinnen verrechnet hat, innert der folgenden 7 Jahre aber aus dieser Betriebsstätte Gewinne verzeichnet, so ist im Ausmass der im Betriebsstättestaat verrechenbaren Gewinne eine Revision der ursprünglichen Veranlagung vorzunehmen; die Verluste aus dieser Betriebsstätte werden in diesem Fall im Kanton nachträglich nur satzbestimmend berücksichtigt. In allen übrigen Fällen sind Auslandsverluste ausschliesslich satzbestimmend zu berücksichtigen. Vorbehalten bleiben die in Doppelbesteuerungsabkommen enthaltenen Regelungen.

Art. 7

Steuerberechnung bei beschränkter Steuerpflicht 1 Die natürlichen Personen, die nur für einen Teil ihres Einkommens und Vermögens im Kanton steuerpflichtig sind, entrichten die Steuer für die im Kanton steuerbaren Werte nach dem Steuersatz, der ihrem gesamten Einkommen und Vermögen entspricht. 2 Steuerpflichtige mit Wohnsitz im Ausland entrichten die Steuern für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke im Kanton mindestens zu dem Steuersatz, der dem im Kanton erzielten Einkommen und dem im Kanton gelegenen Vermögen entspricht.

Art. 8

Dauer der Steuerpflicht 1 Die Steuerpflicht beginnt mit dem Tag, an dem die steuerpflichtige Person im Kanton steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt nimmt oder im Kanton steuerbare Werte erwirbt. 2 Die Steuerpflicht endet mit dem Tode oder dem Wegzug der steuerpflichtigen Person aus dem Kanton oder mit dem Wegfall der im Kanton steuerbaren Werte. 3 Nicht als Beendigung der Steuerpflicht gelten die vorübergehende Sitzverlegung ins Ausland und die anderen Massnahmen auf Grund der Bundesgesetzgebung über die wirtschaftliche Landesversorgung. 2.1.3 Besondere Verhältnisse bei der Einkommens- und Vermögenssteuer

Art. 9

Nutzniessung 1 Erträge aus einem mit Nutzniessung belasteten Vermögen werden beim Nutzniesser besteuert. 2 Nutzniessungsvermögen wird beim Nutzniesser besteuert.

Art. 10

Erbengemeinschaften, Gesellschaften und kollektive Kapitalanlagen 1 Jeder Erbe oder Teilhaber fügt seinem eigenen steuerpflichtigen Einkommen und Vermögen seinen Anteil am Ertrag und Vermögen der Erbengemeinschaft, der einfachen Gesellschaft, der Kollektiv- und Kommanditgesellschaft hinzu. 2 Die Erbengemeinschaft ist als solche nach den für die natürlichen Personen geltenden Bestimmungen bloss dann steuerpflichtig, wenn die Erben oder ihre Rechte nicht genügend bekannt sind. 3 Das Einkommen der kollektiven Kapitalanlagen gemäss dem eidgenössischen Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 2006 wird den Anlegern anteilsmässig zugerechnet; ausgenommen hievon sind die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz.

Art. 11

Ausländische Handelsgesellschaften und andere ausländische Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit 1 Ausländische Handelsgesellschaften und andere ausländische Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit, die auf Grund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig sind, entrichten ihre Steuern nach den Bestimmungen für die juristischen Personen.

Art. 12

Steuernachfolge 1 Stirbt die steuerpflichtige Person, so treten ihre Erben in ihre Rechte und Pflichten ein. Sie haften solidarisch für die vom Erblasser geschuldeten Steuern bis zur Höhe ihrer Erbteile, mit Einschluss der Vorempfänge. 2 Der überlebende Ehegatte haftet mit seinem Erbteil und dem Betrag, den er auf Grund ehelichen Güterrechts vom Vorschlag oder Gesamtgut über den gesetzlichen Anteil nach schweizerischem Recht hinaus erhält. 3 Der überlebende eingetragene Partner haftet mit seinem Erbteil und dem Betrag, den er aufgrund einer vermögensrechtlichen Regelung im Sinne von Artikel 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2004 über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare erhalten hat.

Art. 13

Haftung der Ehegatten und Mithaftung für die Steuer 1 Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, haften solidarisch für die Gesamtsteuer. Jeder Gatte haftet jedoch nur für seinen Anteil an der Gesamtsteuer, wenn einer von beiden zahlungsunfähig ist. Ferner haften sie solidarisch für denjenigen Teil an der Gesamtsteuer, der auf das Einkommen und Vermögen der Kinder fällt. 2 Bei rechtlich oder tatsächlich getrennter Ehe entfällt die Solidarhaftung auch für alle noch offenen Steuerschulden. 3 Mit der steuerpflichtigen Person haften solidarisch: a) die unter ihrer elterlichen Sorge stehenden Kinder bis zum Betrag des auf sie entfallenden Anteils an der Gesamtsteuer; b) die in der Schweiz wohnenden Teilhaber an einer einfachen Gesellschaft, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft bis zum Betrage ihrer Gesellschaftsanteile für die Steuern der im Ausland wohnenden Teilhaber; c) Käufer und Verkäufer einer im Kanton gelegenen Liegenschaft bis zu 20 % der Provision für die vom Händler oder Vermittler aus dieser Tätigkeit geschuldeten Steuern, wenn der Händler oder der Vermittler in der Schweiz keinen steuerrechtlichen Wohnsitz hat; d) die Personen, die Geschäftsbetriebe oder Betriebsstätten im Kanton auflösen oder im Kanton gelegene Grundstücke oder durch solche gesicherte Forderungen veräussern oder verwerten, bis zum Betrage des Reinerlöses, wenn die steuerpflichtige Person keinen steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz hat; e) der Eigentümer des mit einer Nutzniessung belasteten Vermögens für die auf diesen Wert entfallende Steuer. 4 Mit dem Steuernachfolger haften für die Steuer des Erblassers solidarisch der Erbschaftsverwalter und der Willensvollstrecker bis zum Betrage, der nach dem Stand des Nachlassvermögens im Zeitpunkt des Todes auf die Steuer entfällt. Die Haftung entfällt, wenn der Haftende nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat.

Art. 14

Besteuerung nach dem Aufwand 1 Natürliche Personen haben das Recht, anstelle der Einkommens- und Vermögenssteuer eine Steuer nach dem Aufwand zu entrichten, wenn sie: a) nicht das Schweizer Bürgerrecht haben; b) erstmals oder nach mindestens zehnjähriger Unterbrechung unbeschränkt steuerpflichtig (Art. 3) sind; c) in der Schweiz keine Erwerbstätigkeit ausüben. 2 Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, müssen beide die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen. 3 Die Steuer, die an die Stelle der Einkommenssteuer tritt, wird nach den jährlichen, in der Bemessungsperiode im In- und Ausland entstandenen Lebenshaltungskosten der steuerpflichtigen Person und der von ihr unterhaltenen Personen, mindestens aber nach dem höchsten der folgenden Beträge bemessen: a) einem vom Staatsrat festgelegten Mindestbetrag; b) für Steuerpflichtige mit eigenem Haushalt: dem Siebenfachen des jährlichen Mietzinses oder des von den zuständigen Behörden festgelegten Mietwerts; c) für die übrigen Steuerpflichtigen: dem Dreifachen des jährlichen Pensionspreises für Unterkunft und Verpflegung am Ort des Aufenthalts nach Artikel 3. 4 Die Vermögenssteuer wird auf einem Vermögen berechnet, das mindestens dem Vierfachen des nach Absatz 3 festgelegten Betrags entspricht. 5 Die Steuer wird nach den ordentlichen Steuertarifen berechnet. 6 Die Steuer nach dem Aufwand muss mindestens gleich hoch sein wie die Summe der nach den ordentlichen Tarifen berechneten Einkommens- und Vermögenssteuern vom gesamten Bruttobetrag: a) des in der Schweiz gelegenen unbeweglichen Vermögens und von dessen Einkünften; b) der in der Schweiz gelegenen Fahrnis und von deren Einkünften; c) des in der Schweiz angelegten beweglichen Kapitalvermögens, einschliesslich der grundpfändlich gesicherten Forderungen, und von dessen Einkünften; d) der in der Schweiz verwerteten Urheberrechte, Patente und ähnlichen Rechte und von deren Einkünften; e) der Ruhegehälter, Renten und Pensionen, die aus schweizerischen Quellen fliessen; f) der Einkünfte, für die die steuerpflichtige Person aufgrund eines von der Schweiz abgeschlossenen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung gänzliche oder teilweise Entlastung von ausländischen Steuern beansprucht. 7 Werden Einkünfte aus einem Staat nur dann von dessen Steuern entlastet, wenn die Schweiz diese Einkünfte allein oder mit anderen Einkünften zum Satz des Gesamteinkommens besteuert, so wird die Steuer nicht nur nach den in Absatz 6 bezeichneten Einkünften, sondern auch nach allen aufgrund des betreffenden Doppelbesteuerungsabkommens der Schweiz zugewiesenen Einkommensbestandteilen aus dem Quellenstaat bemessen. 2.1.4 Ausnahmen von der Steuerpflicht

Art. 15

Steuererleichterungen 1 Steuererleichterungen können den Unternehmen, die neu eröffnet werden und dem wirtschaftlichen Interesse des Kantons dienen, für die Steuern auf dem Einkommen und Vermögen für das Gründungsjahr und für die 9 folgenden Jahre gewährt werden. Eine wesentliche Änderung der betrieblichen Tätigkeit ist einer Neugründung gleichgestellt. 2 Der Staatsrat entscheidet nach Anhören der Gemeinde endgültig über Steuererleichterungsgesuche.

Art. 16

Steuerbefreiung 1 Die von der Steuerpflicht ausgenommenen begünstigten Personen nach Artikel 2 Abs. 2 des eidgenössischen Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007 werden insoweit nicht besteuert, als das Bundesrecht eine Steuerbefreiung vorsieht. 2 Bei teilweiser Steuerpflicht gilt Artikel 7 Abs. 1. 2.2 Einkommenssteuer 2.2.1 Steuerbare Einkünfte

Art. 17

Allgemeines 1 Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte. 2 Als Einkommen gelten auch Naturalbezüge jeder Art, insbesondere freie Verpflegung und Unterkunft sowie der Wert selbstverbrauchter Erzeugnisse und Waren des eigenen Betriebes; sie werden nach ihrem Marktwert bemessen. 3 Die Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen sind steuerfrei. Die getrennte Besteuerung der Grundstückgewinne bleibt vorbehalten.

Art. 18

Unselbstständige Erwerbstätigkeit – Grundsatz 1 Steuerbar sind alle Einkünfte aus privatrechtlichem oder öffentlich-rechtlichem Arbeitsverhältnis mit Einschluss der Nebeneinkünfte wie Entschädigungen für Sonderleistungen, Provisionen, Zulagen, Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke, Gratifikationen, Trinkgelder, Tantiemen, geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen und andere geldwerte Vorteile. 1bis Die vom Arbeitgeber getragenen Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich Umschulungskosten, stellen unabhängig von deren Höhe kein steuerbares Einkommen dar. 2 Kapitalabfindungen aus einer mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen Vorsorgeeinrichtung oder gleichartige Kapitalabfindungen des Arbeitgebers werden nach Artikel 39 besteuert.

Art. 18a

Unselbstständige Erwerbstätigkeit – Mitarbeiterbeteiligungen 1 Als echte Mitarbeiterbeteiligungen gelten: a) Aktien, Genussscheine, Partizipationsscheine, Genossenschaftsanteile oder Beteiligungen anderer Art, die der Arbeitgeber, dessen Muttergesellschaft oder eine andere Konzerngesellschaft den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern abgibt; b) Optionen auf den Erwerb von Beteiligungen nach Buchstabe a. 2 Als unechte Mitarbeiterbeteiligungen gelten Anwartschaften auf blosse Bargeldabfindungen.

Art. 18b

Unselbstständige Erwerbstätigkeit – Einkünfte aus echten Mitarbeiterbeteiligungen 1 Geldwerte Vorteile aus echten Mitarbeiterbeteiligungen, ausser aus gesperrten oder nicht börsenkotierten Optionen, sind im Zeitpunkt des Erwerbs als Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit steuerbar. Die steuerbare Leistung entspricht deren Verkehrswert vermindert um einen allfälligen Erwerbspreis. 2 Bei Mitarbeiteraktien sind für die Berechnung der steuerbaren Leistung Sperrfristen mit einem Diskont von 6 % pro Sperrjahr auf deren Verkehrswert zu berücksichtigen. Dieser Diskont gilt höchstens für zehn Jahre. 3 Geldwerte Vorteile aus gesperrten oder nicht börsenkotierten Mitarbeiteroptionen werden im Zeitpunkt der Ausübung besteuert. Die steuerbare Leistung entspricht dem Verkehrswert der Aktie bei Ausübung vermindert um den Ausübungspreis.

Art. 18c

Unselbstständige Erwerbstätigkeit – Einkünfte aus unechten Mitarbeiterbeteiligungen 1 Geldwerte Vorteile aus unechten Mitarbeiterbeteiligungen sind im Zeitpunkt ihres Zuflusses steuerbar.

Art. 18d

Unselbstständige Erwerbstätigkeit – Anteilsmässige Besteuerung 1 Hatte die steuerpflichtige Person nicht während der gesamten Zeitspanne zwischen Erwerb und Entstehen des Ausübungsrechts der gesperrten Mitarbeiteroptionen (Art. 18b Abs. 3) steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz, so werden die geldwerten Vorteile daraus anteilsmässig im Verhältnis zwischen der gesamten zu der in der Schweiz verbrachten Zeitspanne besteuert.

Art. 19

Selbstständige Erwerbstätigkeit – Grundsatz 1 Steuerbar sind alle Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit. 2 Zu den Einkünften aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zählen auch alle Kapitalgewinne aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung von Geschäftsvermögen. Der Veräusserung gleichgestellt ist die Überführung von Geschäftsvermögen in das Privatvermögen oder in ausländische Betriebe oder Betriebsstätten. Als Geschäftsvermögen gelten alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbstständigen Erwerbstätigkeit dienen; gleiches gilt für Beteiligungen von mindestens 20 % am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, sofern der Eigentümer sie im Zeitpunkt des Erwerbs zum Geschäftsvermögen erklärt. Artikel 19b bleibt vorbehalten. 3 Für Steuerpflichtige, die eine ordnungsgemässe Buchhaltung führen, gilt Artikel 100 sinngemäss. 4 Die Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken werden den steuerbaren Einkünften nur bis zur Höhe der Anlagekosten zugerechnet. Die getrennte Besteuerung der Grundstückgewinne bleibt vorbehalten.

Art. 19a

Selbstständige Erwerbstätigkeit – Aufschubtatbestände 1 Wird eine Liegenschaft des Anlagevermögens aus dem Geschäftsvermögen in das Privatvermögen überführt, so kann die steuerpflichtige Person verlangen, dass im Zeitpunkt der Überführung nur die Differenz zwischen den Anlagekosten und dem massgebenden Einkommenssteuerwert besteuert wird. In diesem Fall gelten die Anlagekosten als neuer massgebender Einkommenssteuerwert, und die Besteuerung der übrigen stillen Reserven als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit wird bis zur Veräusserung der Liegenschaft aufgeschoben. 2 Die Verpachtung eines Geschäftsbetriebs gilt nur auf Antrag der steuerpflichtigen Person als Überführung in das Privatvermögen. 3 Wird bei einer Erbteilung der Geschäftsbetrieb nicht von allen Erben fortgeführt, so wird die Besteuerung der stillen Reserven auf Gesuch der den Betrieb übernehmenden Erben bis zur späteren Realisierung aufgeschoben, soweit diese Erben die bisherigen für die Einkommenssteuer massgebenden Werte übernehmen.

Art. 19b

Selbstständige Erwerbstätigkeit – Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen des Geschäftsvermögens 1 Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteilen und Partizipationsscheinen sowie Gewinne aus der Veräusserung solcher Beteiligungsrechte sind nach Abzug des zurechenbaren Aufwandes im Umfang von 70 % steuerbar, wenn diese Beteiligungsrechte mindestens 10 % des Grund- oder Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft darstellen. 2 Die Teilbesteuerung auf Veräusserungsgewinnen wird nur gewährt, wenn die veräusserten Beteiligungsrechte mindestens ein Jahr im Eigentum der steuerpflichtigen Person oder des Personenunternehmens waren.

Art. 20

Selbstständige Erwerbstätigkeit – Umstrukturierungen 1 Stille Reserven einer Personenunternehmung (Einzelfirma, Personengesellschaft) werden bei Umstrukturierungen, insbesondere im Fall der Fusion, Spaltung oder Umwandlung, nicht besteuert, soweit die Steuerpflicht in der Schweiz fortbesteht und die bisher für die Einkommenssteuer massgeblichen Werte übernommen werden: a) bei der Übertragung von Vermögenswerten auf eine andere Personenunternehmung; b) bei der Übertragung eines Betriebs oder eines Teilbetriebs auf eine juristische Person; c) beim Austausch von Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechten anlässlich von Umstrukturierungen im Sinne von Artikel 103 Abs. 1 oder von fusionsähnlichen Zusammenschlüssen. 2 Bei einer Umstrukturierung nach Absatz 1 Bst. b werden die übertragenen stillen Reserven im Verfahren nach den Artikeln 192–194 nachträglich besteuert, soweit während der auf die Umstrukturierung folgenden fünf Jahre Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechte zu einem über dem übertragenen steuerlichen Eigenkapital liegenden Preis veräussert werden; die juristische Person kann in diesem Fall entsprechende, als Gewinn versteuerte stille Reserven geltend machen. 3 Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäss für Unternehmen, die im Gesamthandverhältnis betrieben werden.

Art. 20a

Selbstständige Erwerbstätigkeit – Einkommen aus Patenten und vergleichbaren Rechten 1 Für das Einkommen aus Patenten und vergleichbaren Rechten bei selbstständiger Erwerbstätigkeit sind die Artikel 103a und 103b sinngemäss anwendbar.

Art. 21

Erträge aus beweglichem Vermögen – Grundsatz 1 Steuerbar sind die Erträge aus beweglichem Vermögen, insbesondere: a) Zinsen aus Guthaben, einschliesslich ausbezahlter Erträge aus rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen mit Einmalprämie im Erlebensfall oder bei Rückkauf, ausser wenn diese Kapitalversicherungen der Vorsorge dienen. Als der Vorsorge dienend gilt die Auszahlung der Versicherungsleistung ab dem vollendeten 60. Altersjahr des Versicherten auf Grund eines mindestens fünfjährigen Vertragsverhältnisses, das vor Vollendung des 66. Altersjahres begründet wurde. In diesem Fall ist die Leistung steuerfrei; b) Einkünfte aus der Veräusserung oder Rückzahlung von Obligationen mit überwiegender Einmalverzinsung (globalverzinsliche Obligationen, Diskontobligationen), die dem Inhaber anfallen; c) Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Beteiligungen aller Art (einschliesslich Gratisaktien, Gratisnennwerterhöhungen u. dgl.). Ein bei der Rückgabe von Beteiligungsrechten im Sinne von Artikel 4a des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (VStG) an die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft erzielter Liquidationsüberschuss gilt in dem Jahre als realisiert, in welchem die Verrechnungssteuerforderung entsteht (Art. 12 Abs. 1 und 1bis VStG); Absatz 1bis bleibt vorbehalten; d) Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutzniessung oder sonstiger Nutzung beweglicher Sachen oder nutzbarer Rechte; e) Einkünfte aus Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen, soweit die Gesamterträge die Erträge aus direktem Grundbesitz übersteigen; f) Einkünfte aus immateriellen Gütern. 1bis Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteilen und Partizipationsscheinen (einschliesslich Gratisaktien, Gratisnennwerterhöhungen u. dgl.) sind im Umfang von 70 % steuerbar, wenn diese Beteiligungsrechte mindestens 10 % des Grund- oder Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft darstellen. 2 Der Erlös aus Bezugsrechten gilt nicht als Vermögensertrag, sofern sie zum Privatvermögen der steuerpflichtigen Person gehören. 3 Die Rückzahlung von Einlagen, Aufgeldern und Zuschüssen (Reserven aus Kapitaleinlagen), die von den Inhabern der Beteiligungsrechte nach dem 31. Dezember 1996 geleistet worden sind, wird gleich behandelt wie die Rückzahlung von Grund- oder Stammkapital. Absatz 4 bleibt vorbehalten. 4 Schüttet eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, die an einer schweizerischen Börse kotiert ist, bei der Rückzahlung von Reserven aus Kapitaleinlagen nach Absatz 3 nicht mindestens im gleichen Umfang übrige Reserven aus, so ist die Rückzahlung im Umfang der halben Differenz zwischen der Rückzahlung und der Ausschüttung der übrigen Reserven steuerbar, höchstens aber im Umfang der in der Gesellschaft vorhandenen, handelsrechtlich ausschüttungsfähigen übrigen Reserven. 5 Absatz 4 ist nicht anwendbar auf Reserven aus Kapitaleinlagen: a) die bei fusionsähnlichen Zusammenschlüssen durch Einbringen von Beteiligungs- und Mitgliedschaftsrechten an einer ausländischen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft nach Artikel 103 Abs. 1 Bst. c oder durch eine grenzüberschreitende Übertragung auf eine inländische Tochtergesellschaft nach Artikel 103 Abs. 1 Bst. d nach dem 24. Februar 2008 entstanden sind; b) die im Zeitpunkt einer grenzüberschreitenden Fusion oder Umstrukturierung nach Artikel 103 Abs. 1 Bst. b und Abs. 4 oder der Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung nach dem 24. Februar 2008 bereits in einer ausländischen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft vorhanden waren; c) im Falle der Liquidation der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft. 6 Die Absätze 4 und 5 gelten sinngemäss auch für Reserven aus Kapitaleinlagen, die für die Ausgabe von Gratisaktien und für Gratisnennwerterhöhungen aus Reserven aus Kapitaleinlagen verwendet werden. 7 Entspricht bei der Rückgabe von Beteiligungsrechten an einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, die an einer schweizerischen Börse kotiert ist, die Rückzahlung der Reserven aus Kapitaleinlagen nicht mindestens der Hälfte des erhaltenen Liquidationsüberschusses um die halbe Differenz zwischen diesem Anteil und der Rückzahlung, höchstens aber im Umfang der in der Gesellschaft vorhandenen Reserven aus Kapitaleinlagen, die auf diese Beteiligungsrechte entfallen. 8 Absatz 3 gilt für Einlagen und Aufgelder, die während eines Kapitalbands nach den Artikeln 653s ff. des Obligationenrechts geleistet werden, nur soweit sie die Rückzahlungen von Reserven im Rahmen dieses Kapitalbands übersteigen.

Art. 21a

Erträge aus beweglichem Vermögen – Besondere Fälle 1 Als Ertrag aus beweglichem Vermögen im Sinne von Artikel 21 Abs. 1 Bst. c gilt auch: a) der Erlös aus dem Verkauf einer Beteiligung von mindestens 20 % am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus dem Privatvermögen in das Geschäftsvermögen einer anderen natürlichen oder einer juristischen Person, soweit innert fünf Jahren nach dem Verkauf, unter Mitwirkung des Verkäufers, nicht betriebsnotwendige Substanz ausgeschüttet wird, die im Zeitpunkt des Verkaufs bereits vorhanden und handelsrechtlich ausschüttungsfähig war; dies gilt sinngemäss auch, wenn innert fünf Jahren mehrere Beteiligte eine solche Beteiligung gemeinsam verkaufen oder Beteiligungen von insgesamt mindestens 20 % verkauft werden; ausgeschüttete Substanz wird beim Verkäufer gegebenenfalls im Verfahren nach den Artikeln 192 Abs. 1, 193 und 194 nachträglich besteuert; b) der Erlös aus der Übertragung einer Beteiligung am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus dem Privatvermögen in das Geschäftsvermögen einer Personenunternehmung oder einer juristischen Person, an welcher der Veräusserer oder Einbringer nach der Übertragung zu mindestens 50 % am Kapital beteiligt ist, soweit die gesamthaft erhaltene Gegenleistung die Summe aus dem Nennwert der übertragenen Beteiligung und den Reserven aus Kapitaleinlagen nach Artikel 21 Abs. 3 übersteigt; dies gilt sinngemäss auch, wenn mehrere Beteiligte die Übertragung gemeinsam vornehmen. 2 Mitwirkung im Sinne von Absatz 1 Bst. a liegt vor, wenn der Verkäufer weiss oder wissen muss, dass der Gesellschaft zwecks Finanzierung des Kaufpreises Mittel entnommen und nicht wieder zugeführt werden.

Art. 22

Erträge aus unbeweglichem Vermögen 1 Steuerbar sind die Erträge aus unbeweglichem Vermögen, insbesondere: a) alle Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutzniessung oder sonstiger Nutzung; b) der Mietwert von Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen, die der steuerpflichtigen Person auf Grund von Eigentum oder eines unentgeltlichen Nutzungsrechts für den Eigengebrauch zur Verfügung stehen; c) Einkünfte aus Baurechtsverträgen; d) Einkünfte aus der Ausbeutung von Kies, Sand und anderen Bestandteilen des Bodens. 2 Der Staatsrat erlässt die nötigen Vorschriften für die Bestimmung der Eigenmietwerte unter besonderer Berücksichtigung der örtlichen und regionalen Verhältnisse des Wohnungsmarktes, wobei der Zugang zum privaten Wohneigentum gefördert und erhalten werden soll.

Art. 23

Einkünfte aus Vorsorge 1 Steuerbar sind alle Einkünfte aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge, mit Einschluss der Kapitalabfindungen und Rückzahlungen von Einlagen, Prämien und Beiträgen. 2 Als Einkünfte aus der beruflichen Vorsorge gelten insbesondere Leistungen aus Vorsorgekassen, aus Spar- und Gruppenversicherungen sowie aus Freizügigkeitspolicen. 3 Leibrentenversicherungen sowie Leibrenten- und Verpfründungsverträge sind im Umfang ihres Ertragsanteils steuerbar. Dieser bestimmt sich wie folgt: a) Bei garantierten Leistungen aus Leibrentenversicherungen, die dem eidgenössischen Versicherungsvertragsgesetz vom 2. April 1908 (VVG) unterstehen, ist der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses auf der Grundlage von Artikel 36 Abs. 1 des eidgenössischen Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dezember 2004 bestimmte maximale technische Zinssatz (m) während der gesamten Vertragsdauer massgebend: 1. Ist dieser Zinssatz grösser als null, so berechnet sich der Ertragsanteil, auf den nächstliegenden ganzen Prozentwert auf- oder abgerundet, wie folgt: Ertragsanteil = [1 - ((1 + m)²² - 1) / (22 · m · (1 + m)²³)] · 100 %; 2. Ist dieser Zinssatz negativ oder null, so beträgt der Ertragsanteil null Prozent. b) Bei Überschussleistungen aus Leibrentenversicherungen, die dem VVG unterstehen, entspricht der Ertragsanteil 70 % dieser Leistungen. c) Bei Leistungen aus ausländischen Leibrentenversicherungen, aus Leibrenten- und aus Verpfründungsverträgen ist die Höhe der um 0,5 Prozentpunkte erhöhten annualisierten Rendite zehnjähriger Bundesobligationen (r) während des betreffenden Steuerjahres und der neun vorangegangenen Jahre massgebend: 1. Ist diese Rendite grösser als null, so berechnet sich der Ertragsanteil, auf den nächstliegenden ganzen Prozentwert auf- oder abgerundet, wie folgt: Ertragsanteil = [1 - ((1 + r)²² - 1) / (22 · r · (1 + r)²³)] · 100 %; 2. Ist diese Rendite negativ oder null, so beträgt der Ertragsanteil null Prozent. 4 Artikel 25 Bst. b über die rückkaufsfähigen steuerfreien Kapitalversicherungen bleibt vorbehalten.

Art. 24

Übrige Einkünfte 1 Steuerbar sind auch: a) alle anderen Einkünfte, die an die Stelle des Einkommens aus Erwerbstätigkeit treten; b) einmalige oder wiederkehrende Zahlungen bei Tod sowie für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile; c) Entschädigungen für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit; d) Entschädigungen für die Nichtausübung eines Rechtes; e) … f) Unterhaltsbeiträge, die eine steuerpflichtige Person bei Scheidung, gerichtlicher oder tatsächlicher Trennung für sich erhält, sowie Unterhaltsbeiträge, die ein Elternteil für die unter seiner elterlichen Sorge stehenden Kinder erhält. 2.2.2 Steuerfreie Einkünfte

Art. 25

1 Steuerfrei sind: a) der Vermögensanfall infolge Erbschaft, Vermächtnis, Schenkung oder güterrechtlicher Auseinandersetzung; b) der Vermögensanfall aus rückkaufsfähiger privater Kapitalversicherung, ausgenommen aus Freizügigkeitspolicen. Artikel 21 Abs. 1 Bst. a über die Besteuerung von Erträgen aus rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen mit Einmalprämie, die nicht der Vorsorge dienen, bleibt vorbehalten; c) die Kapitalzahlungen, die bei Stellenwechsel vom Arbeitgeber oder von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge ausgerichtet werden, wenn sie der Empfänger innert Jahresfrist zum Einkauf in eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge oder zum Erwerb einer Freizügigkeitspolice verwendet; d) die Unterstützungen aus öffentlichen oder privaten Mitteln; e) die Leistungen in Erfüllung familienrechtlicher Verpflichtungen, ausgenommen die Unterhaltsbeiträge nach Artikel 24 Bst. f; f) der Sold für Militär- und Schutzdienst sowie das Taschengeld für Zivildienst; fbis) der Sold der Milizfeuerwehrleute bis zum Betrag von jährlich 9000 Franken für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Erfüllung der Kernaufgaben der Feuerwehr (Übungen, Pikettdienste, Kurse, Inspektionen und Ernstfalleinsätze zur Rettung, Brandbekämpfung, allgemeinen Schadenwehr, Elementarschadenbewältigung und dergleichen); ausgenommen sind Pauschalzulagen für Kader, Funktionszulagen sowie Entschädigungen für administrative Arbeiten und für Dienstleistungen, welche die Feuerwehr freiwillig erbringt; g) die Zahlung von Genugtuungssummen; h) die Einkünfte auf Grund der Bundesgesetzgebung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung; i) die Gewinne, die in Spielbanken mit Spielbankenspielen erzielt werden, die nach dem Geldspielgesetz (BGS) zugelassen sind, sofern diese Gewinne nicht aus selbstständiger Erwerbstätigkeit stammen; ibis) die einzelnen Gewinne bis zum Betrag von 1 Million Franken aus der Teilnahme an Grossspielen, die nach dem BGS zugelassen sind, und aus der Online-Teilnahme an Spielbankenspielen, die nach dem BGS zugelassen sind; iter) die Gewinne aus Kleinspielen, die nach dem BGS zugelassen sind; j) die einzelnen Gewinne aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung, die nach Artikel 1 Abs. 2 Bst. d und e BGS diesem nicht unterstehen, sofern die Grenze von 1000 Franken nicht überschritten wird; k) die Einkünfte aufgrund des Bundesgesetzes vom 19. Juni 2020 über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose. 2.2.3 Abzüge

Art. 26

Grundsatz 1 Zur Ermittlung des Reineinkommens werden von den gesamten steuerbaren Einkünften die Aufwendungen und allgemeinen Abzüge nach den Artikeln 27–34 abgezogen.

Art. 27

Unselbstständige Erwerbstätigkeit 1 Als Berufskosten werden abgezogen: a) die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte bis zu einem Höchstbetrag von 12'000 Franken; b) die notwendigen Mehrkosten für Verpflegung ausserhalb der Wohnstätte und bei Schichtarbeit; c) die übrigen für die Ausübung des Berufes erforderlichen Kosten; Artikel 34 Abs. 1 Bst. j bleibt vorbehalten; d) ... 2 Die für die direkten Steuern zuständige Direktion 2) (die Direktion) setzt für die Berufskosten nach Absatz 1 Bst. a–c Pauschalansätze fest; im Falle von Absatz 1 Bst. a und c steht der steuerpflichtigen Person der Nachweis höherer Kosten offen.

Art. 28

Selbstständige Erwerbstätigkeit – Allgemeines 1 Bei selbstständiger Erwerbstätigkeit werden die geschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten abgezogen. 2 Dazu gehören insbesondere: a) die Abschreibungen und Rückstellungen nach den Artikeln 29 und 30; b) die eingetretenen und verbuchten Verluste auf Geschäftsvermögen; c) die Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des eigenen Personals, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist; d) Zinsen auf Geschäftsschulden sowie Zinsen, die auf Beteiligungen nach Artikel 19 Abs. 2 entfallen; e) die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich Umschulungskosten, des eigenen Personals. f) gewinnabschöpfende Sanktionen, soweit sie keinen Strafzweck haben. 3 Nicht abziehbar sind insbesondere: a) Zahlungen von Bestechungsgeldern im Sinne des schweizerischen Strafrechts; b) Aufwendungen zur Ermöglichung von Straftaten oder als Gegenleistung für die Begehung von Straftaten; c) Bussen und Geldstrafen; d) finanzielle Verwaltungssanktionen, soweit sie einen Strafzweck haben. 4 Sind Sanktionen nach Abs. 3 Bst. c und d von einer ausländischen Straf- oder Verwaltungsbehörde verhängt worden, so sind sie abziehbar, wenn: a) die Sanktion gegen den schweizerischen Ordre public verstösst; oder b) die steuerpflichtige Person glaubhaft darlegt, dass sie alles Zumutbare unternommen hat, um sich rechtskonform zu verhalten. 2) Heute: Finanzdirektion.

Art. 29

Selbstständige Erwerbstätigkeit – Abschreibungen 1 Geschäftsmässig begründete Abschreibungen von Aktiven sind zulässig, soweit sie buchmässig oder, bei vereinfachter Buchführung nach Artikel 957 Abs. 2 OR, in besonderen Abschreibungstabellen ausgewiesen sind. 2 In der Regel werden die Abschreibungen nach dem tatsächlichen Wert der einzelnen Vermögensteile berechnet oder nach ihrer voraussichtlichen Gebrauchsdauer angemessen verteilt. 3 Abschreibungen auf Aktiven, die zum Ausgleich von Verlusten aufgewertet wurden, können nur vorgenommen werden, wenn die Aufwertungen handelsrechtlich zulässig waren und die Verluste im Zeitpunkt der Abschreibung nach Artikel 32 Abs. 1 verrechenbar gewesen wären.

Art. 30

Selbstständige Erwerbstätigkeit – Rückstellungen 1 Rückstellungen zu Lasten der Erfolgsrechnung sind zulässig für: a) im Geschäftsjahr bestehende Verpflichtungen, deren Höhe noch unbestimmt ist; b) Verlustrisiken, die mit Aktiven des Umlaufvermögens, insbesondere mit Waren und Debitoren, verbunden sind; c) andere unmittelbar drohende Verlustrisiken, die im Geschäftsjahr bestehen; d) künftige Forschungs- und Entwicklungsaufträge an Dritte bis zu 10 % des steuerbaren Geschäftsertrages, insgesamt jedoch höchstens bis zu 1 Million Franken. 2 Bisherige Rückstellungen werden dem steuerbaren Geschäftsertrag zugerechnet, soweit sie nicht mehr begründet sind.

Art. 31

Selbstständige Erwerbstätigkeit – Ersatzbeschaffungen 1 Werden Gegenstände des betriebsnotwendigen Anlagevermögens ersetzt, so können die stillen Reserven auf die als Ersatz erworbenen Anlagegüter übertragen werden, wenn diese ebenfalls betriebsnotwendig sind und sich in der Schweiz befinden. Vorbehalten bleibt die Besteuerung beim Ersatz von Liegenschaften durch Gegenstände des beweglichen Vermögens. 2 Findet die Ersatzbeschaffung nicht im gleichen Geschäftsjahr statt, so kann im Umfange der stillen Reserven eine Rückstellung gebildet werden. Diese Rückstellung ist innert angemessener Frist zur Abschreibung auf dem Ersatzobjekt zu verwenden oder zugunsten der Erfolgsrechnung aufzulösen. 3 Als betriebsnotwendig gilt nur Anlagevermögen, das dem Betrieb unmittelbar dient; ausgeschlossen sind insbesondere Vermögensteile, die dem Unternehmen nur als Vermögensanlage oder nur durch ihren Ertrag dienen.

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