Berechnung des Reingewinns – Allgemeines
1 Der steuerbare Reingewinn setzt sich zusammen aus:
a) dem Saldo der Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des Saldovortrages des Vorjahres;
b) allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen
Teilen des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden, wie insbesondere:
1. Kosten für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung
von Gegenständen des Anlagevermögens;
2. geschäftsmässig nicht begründete Abschreibungen und Rückstellungen;
3. Einlagen in die Reserven;
4. Einzahlungen auf das Eigenkapital aus Mitteln der juristischen
Person, soweit sie nicht aus als Gewinn versteuerten Reserven erfolgen;
5. offene und verdeckte Gewinnausschüttungen und geschäftsmässig
nicht begründete Zuwendungen an Dritte;
c) den der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen Erträgen, mit Einschluss der Kapital-, Aufwertungs- und Liquidationsgewinne, vorbehältlich Ersatzbeschaffungen. ...
2 Leistungen, welche gemischtwirtschaftliche, im öffentlichen Interesse tätige
Unternehmen überwiegend an nahestehende Personen erbringen, sind zum jeweiligen Marktpreis, zu den jeweiligen Gestehungskosten zuzüglich eines
angemessenen Aufschlages oder zum jeweiligen Endverkaufspreis abzüglich
einer angemessenen Gewinnmarge zu bewerten; das Ergebnis eines jeden
Unternehmens ist entsprechend zu berichtigen.
Art. 101
Berechnung des Reingewinns – Geschäftsmässig begründeter
Aufwand
1 Zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören auch:
a) die eidgenössischen und kantonalen Steuern sowie die Gemeinde- und
Kirchensteuern, nicht aber die Steuerbussen;
b) die Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des eigenen
Personals, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist;
c) die freiwilligen Leistungen von Geld und übrigen Vermögenswerten bis
zu 20 % des Reingewinns an juristische Personen mit Sitz in der
Schweiz, die im Hinblick auf ihre öffentlichen oder gemeinnützigen
Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind, sowie an Bund, Kantone,
Gemeinden und deren Anstalten. Besteht ein erhebliches öffentliches
Interesse, so kann der Staatsrat einen höheren Abzug bewilligen; sein
Entscheid ist endgültig;
d) die Rabatte, Skonti, Umsatzbonifikationen und Rückvergütungen auf
dem Entgelt für Lieferungen und Leistungen sowie zur Verteilung an
die Versicherten bestimmte Überschüsse von Versicherungsgesellschaften;
e) die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich Umschulungskosten, des eigenen Personals.
f) gewinnabschöpfende Sanktionen, soweit sie keinen Strafzweck haben.
2 Nicht zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören insbesondere:
a) Zahlungen von Bestechungsgeldern im Sinne des schweizerischen
Strafrechts;
b) Aufwendungen zur Ermöglichung von Straftaten oder als Gegenleistung für die Begehung von Straftaten;
c) Bussen und Geldstrafen;
d) finanzielle Verwaltungssanktionen, soweit sie einen Strafzweck haben.
3 Sind Sanktionen nach Abs. 2, Bst. c und d von einer ausländischen Straf-
oder Verwaltungsbehörde verhängt worden, so sind sie abziehbar, wenn:
a) die Sanktion gegen den schweizerischen Ordre public verstösst; oder
b) die steuerpflichtige Person glaubhaft darlegt, dass sie alles Zumutbare
unternommen hat, um sich rechtskonform zu verhalten.
Art. 101a
Berechnung des Reingewinns – Zusätzlicher Abzug von Forschungs- und Entwicklungsaufwand
1 Forschungs- und Entwicklungsaufwand, welcher der steuerpflichtigen Person direkt oder durch Dritte im Inland indirekt entstanden ist, kann auf Antrag um höchstens 50 % über den geschäftsmässig begründeten Forschungs-
und Entwicklungsaufwand hinaus zum Abzug gebracht werden.
2 Als Forschung und Entwicklung gelten die wissenschaftliche Forschung
und die wissenschaftsbasierte Innovation nach Artikel 2 des Bundesgesetzes
vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und Innovation.
3 Ein erhöhter Abzug ist zulässig auf:
a) dem direkt zurechenbaren Personalaufwand für Forschung und Entwicklung, zuzüglich eines Zuschlags von 35 % dieses Personalaufwands, höchstens aber bis zum gesamten Aufwand der steuerpflichtigen
Person;
b) 80 % des Aufwands für durch Dritte in Rechnung gestellte Forschung
und Entwicklung.
4 Ist der Auftraggeber der Forschung und Entwicklung abzugsberechtigt, so
steht dem Auftragnehmer dafür kein Abzug zu.
Art. 102
Berechnung des Reingewinns – Erfolgsneutrale Vorgänge
1 Kein steuerbarer Gewinn entsteht durch:
a) Kapitaleinlagen von Mitgliedern von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, einschliesslich Aufgelder und Leistungen à fonds perdu;
b) vorhandene stille Reserven bei Verlegung des Sitzes, der Verwaltung,
eines Geschäftsbetriebes oder einer Betriebsstätte in einen anderen
Kanton, soweit keine Veräusserungen oder buchmässigen Aufwertungen vorgenommen werden;
c) Kapitalzuwachs aus Erbschaft, Vermächtnis oder Schenkung.
Art. 103
Berechnung des Reingewinns – Umstrukturierungen
1 Stille Reserven einer juristischen Person werden bei Umstrukturierungen,
insbesondere im Fall der Fusion, Spaltung oder Umwandlung, nicht besteuert, soweit die Steuerpflicht in der Schweiz fortbesteht und die bisher für die
Gewinnsteuer massgeblichen Werte übernommen werden:
a) bei der Umwandlung in eine Personenunternehmung oder in eine andere juristische Person;
b) bei der Auf- oder Abspaltung einer juristischen Person, sofern ein oder
mehrere Betriebe oder Teilbetriebe übertragen werden und soweit die
nach der Spaltung bestehenden juristischen Personen einen Betrieb oder
Teilbetrieb weiterführen;
c) beim Austausch von Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechten anlässlich von Umstrukturierungen oder von fusionsähnlichen Zusammenschlüssen;
d) bei der Übertragung von Betrieben oder Teilbetrieben sowie von Gegenständen des betrieblichen Anlagevermögens auf eine inländische
Tochtergesellschaft. Als Tochtergesellschaft gilt eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, an der die übertragende Kapitalgesellschaft
oder Genossenschaft zu mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital beteiligt ist.
2 Überträgt eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft eine Beteiligung auf
eine ausländische Konzerngesellschaft, so wird für die Differenz zwischen
dem Gewinnsteuerwert und dem Verkehrswert der Beteiligung die Besteuerung aufgeschoben. Der Steueraufschub entfällt, wenn die übertragene Beteiligung an einen konzernfremden Dritten veräussert wird, wenn die Gesellschaft, deren Beteiligungsrechte übertragen wurden, ihre Aktiven und Passiven in wesentlichem Umfang veräussert oder wenn sie liquidiert wird.
3 Bei einer Übertragung auf eine Tochtergesellschaft nach Absatz 1 Bst. d
werden die übertragenen stillen Reserven im Verfahren nach den Artikeln
192–194 nachträglich besteuert, soweit während der auf die Umstrukturierung folgenden fünf Jahre die übertragenen Vermögenswerte oder Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechte an der Tochtergesellschaft veräussert werden; die Tochtergesellschaft kann in diesem Fall entsprechende, als Gewinn
versteuerte stille Reserven geltend machen.
4 Zwischen inländischen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, welche
nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse durch Stimmenmehrheit
oder auf andere Weise unter einheitlicher Leitung einer Kapitalgesellschaft
oder Genossenschaft zusammengefasst sind, können direkt oder indirekt gehaltene Beteiligungen von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer anderen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, Betriebe oder
Teilbetriebe sowie Gegenstände des betrieblichen Anlagevermögens zu den
bisher für die Gewinnsteuer massgeblichen Werten übertragen werden. Vorbehalten bleiben:
a) die Übertragung auf eine Tochtergesellschaft nach Absatz 1 Bst. d;
b) …
5 Werden im Fall einer Übertragung nach Absatz 4 während der folgenden
fünf Jahre die übertragenen Vermögenswerte veräussert oder wird während
dieser Zeit die einheitliche Leitung aufgegeben, so werden die übertragenen
stillen Reserven im Verfahren nach den Artikeln 192–194 nachträglich besteuert. Die begünstigte juristische Person kann in diesem Fall entsprechende,
als Gewinn versteuerte stille Reserven geltend machen. Die im Zeitpunkt der
Sperrfristverletzung unter einheitlicher Leitung zusammengefassten inländischen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften haften für die Nachsteuer
solidarisch.
6 Entsteht durch die Übernahme der Aktiven und Passiven einer Kapitalgesellschaft oder einer Genossenschaft, deren Beteiligungsrechte der übernehmenden Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft gehören, ein Buchverlust
auf der Beteiligung, so kann dieser steuerlich nicht abgezogen werden; ein
allfälliger Buchgewinn auf der Beteiligung wird besteuert.
Art. 103a
Berechnung des Reingewinns – Patente und vergleichbare Rechte: Begriffe
1 Als Patente gelten:
a) Patente nach dem Europäischen Patentübereinkommen vom 5. Oktober
1973 in seiner revidierten Fassung vom 29. November 2000 mit Benennung Schweiz;
b) Patente nach dem Patentgesetz des Bundes vom 25. Juni 1954;
c) ausländische Patente, die den Patenten nach den Buchstaben a oder b
entsprechen.
2 Als vergleichbare Rechte gelten:
a) ergänzende Schutzzertifikate nach dem Patentgesetz des Bundes vom
25. Juni 1954 und deren Verlängerung;
b) Topographien, die nach dem Topographiengesetz des Bundes vom 9.
Oktober 1992 geschützt sind;
c) Pflanzensorten, die nach dem Sortenschutzgesetz des Bundes vom 20.
März 1975 geschützt sind;
d) Unterlagen, die nach dem Heilmittelgesetz des Bundes vom 15. Dezember 2000 geschützt sind;
e) Berichte, für die gestützt auf Ausführungsbestimmungen zum Landwirtschaftsgesetz des Bundes vom 29. April 1998 ein Berichtschutz besteht;
f) ausländische Rechte, die den Rechten nach den Buchstaben a–e entsprechen.
Art. 103b
Berechnung des Reingewinns – Patente und vergleichbare Rechte: Besteuerung
1 Der Reingewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten wird auf Antrag
der steuerpflichtigen Person im Verhältnis des qualifizierenden Forschungs-
und Entwicklungsaufwands zum gesamten Forschungs- und Entwicklungsaufwand pro Patent oder vergleichbares Recht (Nexusquotient) mit einer Ermässigung von 90 % in die Berechnung des steuerbaren Reingewinns einbezogen.
2 Der Reingewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten, die in Produkten
enthalten sind, ermittelt sich, indem der Reingewinn aus diesen Produkten jeweils um 6 % der diesen Produkten zugewiesenen Kosten sowie um das Markenentgelt vermindert wird.
3 Wird der Reingewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten erstmals ermässigt besteuert, so werden der in vergangenen Steuerperioden bereits berücksichtigte Forschungs- und Entwicklungsaufwand sowie ein allfälliger
Abzug nach Artikel 101a zum steuerbaren Reingewinn hinzugerechnet. Im
Umfang des hinzugerechneten Betrags ist eine versteuerte stille Reserve zu
bilden.
4 Die Ausführungsbestimmungen des Bundesrats insbesondere zur Berechnung des ermässigt steuerbaren Reingewinns aus Patenten und vergleichbaren Rechten, namentlich zum Nexusquotienten, zur Anwendung der Regelung auf Produkte, die nur geringe Abweichungen voneinander aufweisen
und denen dieselben Patente und vergleichbaren Rechte zugrunde liegen, zu
den Dokumentationspflichten, zum Beginn und Ende der ermässigten Besteuerung und zur Behandlung der Verluste aus Patenten sind anwendbar.
Art. 103c
Berechnung des Reingewinns – Aufdeckung stiller Reserven bei
Beginn der Steuerpflicht
1 Deckt die steuerpflichtige Person bei Beginn der Steuerpflicht stille Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts auf, so unterliegen
diese nicht der Gewinnsteuer. Nicht aufgedeckt werden dürfen stille Reserven einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus Beteiligungen von
mindestens 10 % am Grund- oder Stammkapital oder am Gewinn und an den
Reserven einer anderen Gesellschaft.
2 Als Beginn der Steuerpflicht gelten die Verlegung von Vermögenswerten,
Betrieben, Teilbetrieben oder Funktionen aus dem Ausland in einen inländischen Geschäftsbetrieb oder in eine inländische Betriebsstätte, das Ende einer
Steuerbefreiung nach Artikel 97 sowie die Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung in die Schweiz.
3 Die aufgedeckten stillen Reserven sind jährlich zum Satz abzuschreiben, der
für Abschreibungen auf den betreffenden Vermögenswerten steuerlich angewendet wird.
4 Der aufgedeckte selbst geschaffene Mehrwert ist innert zehn Jahren
abzuschreiben.
Art. 103d
Berechnung des Reingewinns – Besteuerung stiller Reserven am
Ende der Steuerpflicht
1 Endet die Steuerpflicht, so werden die in diesem Zeitpunkt vorhandenen,
nicht versteuerten stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen
Mehrwerts besteuert.
2 Als Ende der Steuerpflicht gelten die Verlegung von Vermögenswerten,
Betrieben, Teilbetrieben oder Funktionen aus dem Inland in einen ausländischen Geschäftsbetrieb oder in eine ausländische Betriebsstätte, der Übergang zu einer Steuerbefreiung nach Artikel 97 sowie die Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung ins Ausland.
Art. 103e
Berechnung des Reingewinns – Entlastungsbegrenzung
1 Die gesamte steuerliche Ermässigung nach den Artikeln 101a, 103a und
103b darf nicht höher sein als 20 % des steuerbaren Gewinns vor Verlustverrechnung, wobei der Nettobeteiligungsertrag nach den Artikeln 111 und 112
ausgeklammert wird, und vor Abzug der vorgenommenen Ermässigungen.
2 Es dürfen weder aus den Ermässigungen nach den Artikeln 101a und 103b
noch aus der gesamten steuerlichen Ermässigung Verlustvorträge resultieren.
Art. 104
Berechnung des Reingewinns – Abschreibungen
1 Geschäftsmässig begründete Abschreibungen von Aktiven sind zulässig, soweit sie buchmässig oder, bei vereinfachter Buchführung nach Artikel 957
Abs. 2 OR, in besonderen Abschreibungstabellen ausgewiesen sind.
2 In der Regel werden die Abschreibungen nach dem tatsächlichen Wert der
einzelnen Vermögensteile berechnet oder nach ihrer voraussichtlichen Gebrauchsdauer angemessen verteilt.
3 Abschreibungen auf Aktiven, die zum Ausgleich von Verlusten höher bewertet wurden, können nur vorgenommen werden, wenn die Aufwertungen
handelsrechtlich zulässig waren und die Verluste im Zeitpunkt der Abschreibung verrechenbar gewesen wären.
4 Wertberichtigungen und Abschreibungen auf den Gestehungskosten von
Beteiligungen, die die Voraussetzungen nach Artikel 112 Abs. 5 Bst. b erfüllen, werden dem steuerbaren Gewinn zugerechnet, soweit sie nicht mehr begründet sind.
Art. 105
Berechnung des Reingewinns – Rückstellungen
1 Rückstellungen zu Lasten der Erfolgsrechnung sind zulässig für:
a) im Geschäftsjahr bestehende Verpflichtungen, deren Höhe noch unbestimmt ist;
b) Verlustrisiken, die mit Aktiven des Umlaufvermögens, insbesondere
mit Waren und Debitoren, verbunden sind;
c) andere unmittelbar drohende Verlustrisiken, die im Geschäftsjahr bestehen;
d) künftige Forschungs- und Entwicklungsaufträge an Dritte bis zu 10 %
des steuerbaren Gewinns, insgesamt jedoch höchstens bis zu 1 Million
Franken.
2 Bisherige Rückstellungen werden dem steuerbaren Gewinn zugerechnet, soweit sie nicht mehr begründet sind.
Art. 106
Berechnung des Reingewinns – Ersatzbeschaffungen
1 Werden Gegenstände des betriebsnotwendigen Anlagevermögens ersetzt, so
können die stillen Reserven auf die als Ersatz erworbenen Anlagegüter übertragen werden, wenn diese ebenfalls betriebsnotwendig sind und sich in der
Schweiz befinden. Vorbehalten bleibt die Besteuerung, wenn Liegenschaften
durch Gegenstände des beweglichen Vermögens ersetzt werden.
1bis Werden Beteiligungen ersetzt, so können die stillen Reserven auf eine
neue Beteiligung übertragen werden, wenn die veräusserte Beteiligung mindestens 10 % des Grund- oder Stammkapitals oder mindestens 10 % des
Gewinns und der Reserven der anderen Gesellschaft ausmacht und diese Beteiligung während mindestens eines Jahres im Besitz der Kapitalgesellschaft
oder Genossenschaft war.
2 Findet die Ersatzbeschaffung nicht im gleichen Geschäftsjahr statt, so kann
im Umfang der stillen Reserven eine Rückstellung gebildet werden. Diese
Rückstellung ist innert angemessener Frist zur Abschreibung auf dem Ersatzobjekt zu verwenden oder zu Gunsten der Erfolgsrechnung aufzulösen.
3 Als betriebsnotwendig gilt nur Anlagevermögen, das dem Betrieb unmittelbar dient; ausgeschlossen sind insbesondere Vermögensobjekte, die dem Unternehmen nur als Vermögensanlage oder nur durch ihren Ertrag dienen.
Art. 107
Berechnung des Reingewinns – Zinsen auf verdecktem Eigenkapital
1 Zum steuerbaren Gewinn der Kapitalgesellschaften und Genossenschaften
gehören auch die Schuldzinsen, die auf denjenigen Teil des Fremdkapitals
entfallen, der nach den Bestimmungen über das verdeckte Eigenkapital zum
Eigenkapital zu rechnen ist.
Art. 108
Berechnung des Reingewinns – Besondere Vorschriften für die
Gewinne von Vereinen, Stiftungen und kollektiven Kapitalanlagen
1 Die Mitgliederbeiträge an die Vereine und die Einlagen in das Vermögen
der Stiftungen werden nicht zum steuerbaren Gewinn gerechnet.
2 Von den steuerbaren Erträgen der Vereine können die zur Erzielung dieser
Erträge erforderlichen Aufwendungen in vollem Umfang abgezogen werden,
andere Aufwendungen nur insoweit, als sie die Mitgliederbeiträge übersteigen.
3 Die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz unterliegen der
Gewinnsteuer für den Ertrag aus direktem Grundbesitz.
Art. 108a
Berechnung des Reingewinns – Juristische Personen mit ideellen
Zwecken
1 Gewinne von juristischen Personen mit ideellen Zwecken werden nicht besteuert, sofern sie 20'000 Franken nicht übersteigen und ausschliesslich und
unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind.
Art. 109
Berechnung des Reingewinns – Verluste
1 Vom Reingewinn der Steuerperiode können Verluste aus 7 der Steuerperiode vorangegangenen Geschäftsjahren abgezogen werden, soweit sie bei der
Berechnung des steuerbaren Reingewinnes dieser Jahre nicht berücksichtigt
werden konnten.
2 Mit Leistungen zum Ausgleich einer Unterbilanz im Rahmen einer Sanierung, die nicht Kapitaleinlagen nach Artikel 102 Bst. a sind, können auch
Verluste verrechnet werden, die in früheren Geschäftsjahren entstanden und
noch nicht mit Gewinnen verrechnet werden konnten.
3 Bei Zuzug aus einem anderen Kanton gehören zu den abziehbaren Verlustüberschüssen auch solche, die vor dem Zuzug in den Kanton Freiburg realisiert worden sind.
4.2.2 Steuerberechnung
Art. 110
Kapitalgesellschaften und Genossenschaften
1 Die Gewinnsteuer der Kapitalgesellschaften und Genossenschaften beträgt
4 % des Reingewinns.
2 …
Art. 111
Ermässigung für Beteiligungen – Grundsatz
1 Ist eine Kapitalgesellschaft oder eine Genossenschaft zu mindestens 10 %
am Grund- oder Stammkapital oder am Gewinn und an den Reserven einer
anderen Gesellschaft beteiligt oder haben ihre Beteiligungsrechte einen Verkehrswert von mindestens 1 Million Franken, so ermässigt sich die Gewinnsteuer im Verhältnis des Nettoertrags aus den Beteiligungsrechten zum gesamten Reingewinn.
Art. 112
Ermässigung für Beteiligungen – Nettoertrag aus Beteiligungen
1 Der Nettoertrag aus Beteiligungen entspricht dem Ertrag dieser Beteiligungen abzüglich des darauf entfallenden Finanzierungsaufwandes und eines
Beitrages von 5 % zur Deckung des Verwaltungsaufwandes; der Nachweis
des effektiven Verwaltungsaufwandes bleibt vorbehalten. Als Finanzierungsaufwand gelten Schuldzinsen sowie weiterer Aufwand, der wirtschaftlich den
Schuldzinsen gleichzustellen ist.
2 Zum Ertrag aus Beteiligungen gehören auch die Kapitalgewinne auf diesen
Beteiligungen sowie die Erlöse aus dazugehörigen Bezugsrechten. Der Artikel 244 bleibt vorbehalten.
3 Keine Beteiligungserträge sind:
a) Erträge, die bei der leistenden Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft
geschäftsmässig begründeten Aufwand darstellen;
b) Aufwertungsgewinne auf Beteiligungen.
4 Der Ertrag aus einer Beteiligung wird bei der Berechnung der Ermässigung
nur berücksichtigt, soweit auf der gleichen Beteiligung zu Lasten des steuerbaren Reingewinns keine Abschreibung vorgenommen wird, die mit diesem
Ertrag im Zusammenhang steht.
5 Kapitalgewinne werden bei der Berechnung der Ermässigung nur berücksichtigt:
a) soweit der Veräusserungserlös die Gestehungskosten übersteigt;
b) wenn die veräusserte Beteiligung mindestens 10 % des Grund- oder
Stammkapitals einer anderen Gesellschaft betrug oder einen Anspruch
auf mindestens 10 % des Gewinns und der Reserven einer anderen Gesellschaft begründete und während mindestens eines Jahres im Besitz
der veräussernden Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft war. Fällt
die Beteiligungsquote infolge Teilveräusserung unter 10 %, so kann die
Ermässigung für jeden folgenden Veräusserungsgewinn nur beansprucht werden, wenn die Beteiligungsrechte am Ende des Steuerjahres
vor dem Verkauf einen Verkehrswert von mindestens 1 Million Franken hatten.
6 Transaktionen, die im Konzern eine ungerechtfertigte Steuerersparnis bewirken, führen zu einer Berichtigung des steuerbaren Reingewinns oder zu
einer Kürzung der Ermässigung. Eine ungerechtfertigte Steuerersparnis liegt
vor, wenn Kapitalgewinne und Kapitalverluste oder Abschreibungen auf Beteiligungen im Sinne der Artikel 104, 111 und 112 in kausalem Zusammenhang stehen.
7 Bei Konzernobergesellschaften von systemrelevanten Banken nach Artikel
7 Abs. 1 des eidgenössischen Bankengesetzes vom 8. November 1934
(BankG) werden für die Berechnung des Nettoertrags nach Absatz 1 der Finanzierungsaufwand und die Forderung in der Bilanz aus konzernintern weitergegebenen Mitteln folgender Anleihen nicht berücksichtigt:
a) Pflichtwandelanleihen und Anleihen mit Forderungsverzicht nach Artikel 11 Abs. 4 BankG, und
b) Schuldinstrumente zur Verlusttragung bei Insolvenzmassnahmen im
Sinne der Artikel 28–32 BankG.
Art. 113
Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen
1 Die Gewinnsteuer der Vereine, Stiftungen und übrigen juristischen Personen beträgt 4 % des Reingewinns.
2 …
3 Gewinne unter 5000 Franken werden nicht besteuert.
4 Gewinne, die ein Sport- oder kultureller Verein mit idealem Zweck durch
gelegentliche Organisation einer Veranstaltung erzielt, werden zum Satz von
1 % besteuert. Zudem kann eine ausserordentliche Abschreibung oder eine
Rückstellung für eine ausserordentliche Abschreibung zugelassen werden.
Art. 114
Kollektive Kapitalanlagen
1 Die Gewinnsteuer der kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz
beträgt 4 % des Reingewinns.
4.3 Kapitalsteuer
4.3.1 Steuerobjekt
Art. 115
Grundsatz
1 Gegenstand der Kapitalsteuer ist das Eigenkapital.
Art. 116
Kapitalgesellschaften und Genossenschaften – Allgemeines
1 Das steuerbare Eigenkapital der Kapitalgesellschaften und Genossenschaften besteht aus dem einbezahlten Grund- oder Stammkapital, den offenen und
den aus versteuertem Gewinn gebildeten stillen Reserven.
2 Steuerbar ist mindestens das einbezahlte Grund- oder Stammkapital.
Art. 117
…
Art. 118
Kapitalgesellschaften und Genossenschaften – Verdecktes
Eigenkapital
1 Das steuerbare Eigenkapital von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften wird um den Teil des Fremdkapitals erhöht, dem wirtschaftlich die Bedeutung von Eigenkapital zukommt.
Art. 119
Kapitalgesellschaften und Genossenschaften – Kapitalgesellschaften und Genossenschaften in Liquidation
1 Als steuerbares Eigenkapital von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, die sich am Ende einer Steuerperiode in Liquidation befinden, gilt das
Reinvermögen.
2 …
Art. 120
Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen
1 Als steuerbares Eigenkapital der Vereine, Stiftungen und übrigen juristischen Personen gilt das Reinvermögen, das nach den für die natürlichen Personen geltenden Vorschriften ermittelt wird.
Art. 120a
Juristische Personen mit ideellen Zwecken
1 Kapital von juristischen Personen mit ideellen Zwecken wird nicht besteuert, sofern es 200'000 Franken nicht übersteigt und ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet ist.
4.3.2 Steuerberechnung
Art. 121
Kapitalgesellschaften und Genossenschaften
1 Die Kapitalsteuer wird zum Satz von 1 ‰ berechnet.
2 Für Eigenkapital, das auf Beteiligungsrechte nach Artikel 111 und 112, auf
Rechte nach Artikel 103a und auf konzerninterne Darlehen entfällt, wird sie
zum Satz von 0,1 ‰ berechnet.
3 Die von den Kapitalgesellschaften und Genossenschaften geschuldete
Gewinnsteuer wird an die Kapitalsteuer angerechnet, maximal bis zur Höhe
des Kapitalsteuerbetrags.
Art. 122
Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen
1 Die Kapitalsteuer der Vereine, Stiftungen und übrigen juristischen Personen
wird zum unveränderlichen Satz von 1 ‰ berechnet.
2 Eigenkapital unter 100'000 Franken wird nicht besteuert.
3 Die von den Vereinen, Stiftungen und übrigen juristischen Personen geschuldete Gewinnsteuer wird an die Kapitalsteuer angerechnet, maximal bis
zur Höhe des Kapitalsteuerbetrags.
4.4 Minimalsteuer
Art. 123
Gegenstand der Steuer
1 Die Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, die ein Unternehmen betreiben, entrichten eine Minimalsteuer auf ihren Bruttoeinnahmen, wenn diese höher ist als die ordentliche Steuer auf dem Reingewinn und dem Kapital
(Art. 90, 99 ff. und 115 ff.).
Art. 124
Voraussetzungen
1 Neugegründete Gesellschaften, die nicht aus Umwandlungen hervorgegangen sind, entrichten für das Gründungsjahr und die 2 folgenden Jahre die Minimalsteuer nicht.
2 Kapitalgesellschaften und Genossenschaften können die in der vorhergehenden Steuerperiode entrichteten ordentlichen Steuern von der Minimalsteuer
der Steuerperiode so weit abziehen, als diese die kalkulierte Minimalsteuer
der Vorperiode übersteigen. Sie entrichten indessen jedenfalls die ordentliche
Steuer auf dem Reingewinn und dem Kapital.
3 Befinden sich diese Gesellschaften in ernsthaften finanziellen Schwierigkeiten, so sind sie von der Minimalsteuer befreit; sie entrichten aber jedenfalls
die ordentliche Steuer auf dem Reingewinn und dem Kapital.
Art. 125
Steuerbare Bruttoeinnahmen
1 Die steuerbaren Bruttoeinnahmen umfassen alle Einnahmen aus der Tätigkeit der Unternehmung mit Einschluss der Kapitalerträge und vermindert um
die Skonti, Rabatte, Rückvergütungen und Warenumsatzsteuern.
2 Kapital- und Liquidationsgewinne und andere ähnliche, ausserordentliche
Einnahmen gelten nicht als Bruttoeinnahmen.
3 Bei Versicherungsgesellschaften zählen nur drei Viertel der aus Lebensversicherungen stammenden Prämien als Bruttoeinnahmen.
4 Zu den Bruttoeinnahmen der Banken gehören insbesondere auch die Aktivzinsen, die Provisionen, die Maklergebühren und die aus Wechseln und
Wertpapieren herrührenden Erträge.
Art. 126
Steuersatz
1 Die Minimalsteuer beträgt 0,25 ‰ für die steuerbaren Bruttoeinnahmen aus
Engroshandel und für jene von Fabrikationsunternehmungen und 0,7 ‰ für
alle übrigen Bruttoeinnahmen.
2 Für die Berechnung der Minimalsteuer werden die Bruttoeinnahmen nur für
den 500'000 Franken übersteigenden Betrag berücksichtigt.
4.5 …
Art. 127
…
Art. 128
…
Art. 129
…
Art. 130
…
4.6 Zeitliche Bemessung
Art. 131
Steuerperiode
1 Die Steuern vom Reingewinn und vom Eigenkapital werden für jede Steuerperiode festgesetzt und erhoben.
2 Als Steuerperiode gilt das Geschäftsjahr.
3 In jedem Kalenderjahr, ausgenommen im Gründungsjahr, muss ein Geschäftsabschluss mit Bilanz und Erfolgsrechnung erstellt werden. Ausserdem
ist ein Geschäftsabschluss erforderlich bei Verlegung des Sitzes, der Verwaltung, eines Geschäftsbetriebes oder einer Betriebsstätte in einen anderen
Kanton sowie bei Abschluss der Liquidation.