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Gesetz über die direkten Kantonssteuern

Fribourg · 631.1 · statute

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Contents: 306 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2 den kann
  3. Art. 2a
  4. Art. 3
  5. Art. 4
  6. Art. 5
  7. Art. 6
  8. Art. 7
  9. Art. 8
  10. Art. 9
  11. Art. 10
  12. Art. 11
  13. Art. 12
  14. Art. 13
  15. Art. 14
  16. Art. 15
  17. Art. 16
  18. Art. 17
  19. Art. 18
  20. Art. 18a
  21. Art. 18b
  22. Art. 18c
  23. Art. 18d
  24. Art. 19
  25. Art. 19a
  26. Art. 19b
  27. Art. 20
  28. Art. 20a
  29. Art. 21
  30. Art. 21a
  31. Art. 22
  32. Art. 23
  33. Art. 24
  34. Art. 25
  35. Art. 26
  36. Art. 27
  37. Art. 28
  38. Art. 29
  39. Art. 30
  40. Art. 31
  41. Art. 32
  42. Art. 32a
  43. Art. 33
  44. Art. 34
  45. Art. 34a
  46. Art. 35
  47. Art. 36
  48. Art. 37
  49. Art. 38
  50. Art. 38a
  51. Art. 38b
  52. Art. 39
  53. Art. 40
  54. Art. 41
  55. Art. 42
  56. Art. 43
  57. Art. 44
  58. Art. 45
  59. Art. 46
  60. Art. 47
  61. Art. 48
  62. Art. 49
  63. Art. 50
  64. Art. 51
  65. Art. 52
  66. Art. 53
  67. Art. 54
  68. Art. 55
  69. Art. 56
  70. Art. 57
  71. Art. 58
  72. Art. 59
  73. Art. 59a
  74. Art. 60
  75. Art. 61
  76. Art. 62
  77. Art. 62a
  78. Art. 63
  79. Art. 64
  80. Art. 65
  81. Art. 66
  82. Art. 67
  83. Art. 68
  84. Art. 69
  85. Art. 70
  86. Art. 71 Aufenthalt im Kanton
  87. Art. 72
  88. Art. 73
  89. Art. 73a
  90. Art. 73b
  91. Art. 73c
  92. Art. 74
  93. Art. 75
  94. Art. 76
  95. Art. 77
  96. Art. 78
  97. Art. 79 tatsächliche Verwaltung in der Schweiz
  98. Art. 80
  99. Art. 81
  100. Art. 82
  101. Art. 83
  102. Art. 84
  103. Art. 85
  104. Art. 86
  105. Art. 86a
  106. Art. 87
  107. Art. 87a
  108. Art. 87b
  109. Art. 88
  110. Art. 89
  111. Art. 90
  112. Art. 91
  113. Art. 92
  114. Art. 93
  115. Art. 94
  116. Art. 95
  117. Art. 96
  118. Art. 97
  119. Art. 98
  120. Art. 99
  121. Art. 100
  122. Art. 101
  123. Art. 101a
  124. Art. 102
  125. Art. 103
  126. Art. 103a
  127. Art. 103b
  128. Art. 103c
  129. Art. 103d
  130. Art. 103e
  131. Art. 104
  132. Art. 105
  133. Art. 106
  134. Art. 107
  135. Art. 108
  136. Art. 108a
  137. Art. 109
  138. Art. 110
  139. Art. 111
  140. Art. 112
  141. Art. 113
  142. Art. 114
  143. Art. 115
  144. Art. 116
  145. Art. 117
  146. Art. 118
  147. Art. 119
  148. Art. 120
  149. Art. 120a
  150. Art. 121
  151. Art. 122
  152. Art. 123
  153. Art. 124
  154. Art. 125
  155. Art. 126
  156. Art. 127
  157. Art. 128
  158. Art. 129
  159. Art. 130
  160. Art. 131
  161. Art. 132
  162. Art. 133
  163. Art. 134
  164. Art. 135
  165. Art. 136
  166. Art. 137
  167. Art. 137a
  168. Art. 137b
  169. Art. 138
  170. Art. 139
  171. Art. 140
  172. Art. 141
  173. Art. 142
  174. Art. 143
  175. Art. 143a
  176. Art. 144
  177. Art. 145
  178. Art. 146
  179. Art. 147
  180. Art. 148
  181. Art. 149
  182. Art. 150
  183. Art. 151
  184. Art. 152
  185. Art. 153
  186. Art. 154
  187. Art. 156
  188. Art. 157
  189. Art. 158
  190. Art. 159
  191. Art. 160
  192. Art. 161
  193. Art. 162
  194. Art. 163
  195. Art. 164
  196. Art. 165
  197. Art. 166
  198. Art. 167
  199. Art. 168
  200. Art. 169
  201. Art. 170
  202. Art. 170a
  203. Art. 170b
  204. Art. 171
  205. Art. 172
  206. Art. 173
  207. Art. 174
  208. Art. 175
  209. Art. 176
  210. Art. 177
  211. Art. 178
  212. Art. 179
  213. Art. 180
  214. Art. 181
  215. Art. 182
  216. Art. 183
  217. Art. 184
  218. Art. 185
  219. Art. 186
  220. Art. 187
  221. Art. 188
  222. Art. 189
  223. Art. 190
  224. Art. 191
  225. Art. 192
  226. Art. 193
  227. Art. 194
  228. Art. 194a
  229. Art. 195
  230. Art. 196
  231. Art. 197
  232. Art. 198
  233. Art. 199
  234. Art. 200
  235. Art. 201
  236. Art. 202
  237. Art. 203
  238. Art. 204
  239. Art. 205
  240. Art. 206
  241. Art. 207
  242. Art. 208
  243. Art. 209
  244. Art. 210
  245. Art. 211
  246. Art. 212
  247. Art. 213
  248. Art. 213a
  249. Art. 213b
  250. Art. 213c
  251. Art. 213d
  252. Art. 214
  253. Art. 215
  254. Art. 216
  255. Art. 217
  256. Art. 218
  257. Art. 218a
  258. Art. 219
  259. Art. 220
  260. Art. 221
  261. Art. 222
  262. Art. 223
  263. Art. 224
  264. Art. 225
  265. Art. 226
  266. Art. 226a
  267. Art. 227
  268. Art. 228
  269. Art. 229
  270. Art. 230
  271. Art. 231
  272. Art. 232
  273. Art. 233
  274. Art. 234
  275. Art. 235
  276. Art. 236
  277. Art. 237
  278. Art. 238
  279. Art. 239
  280. Art. 240
  281. Art. 241
  282. Art. 242
  283. Art. 243
  284. Art. 244
  285. Art. 245
  286. Art. 246
  287. Art. 248 Art. 247 ... (Gegenstandslos gewordenes Übergangsrecht)
  288. Art. 248a
  289. Art. 248b
  290. Art. 248c
  291. Art. 248d
  292. Art. 248e
  293. Art. 249
  294. Art. 250
  295. Art. 251
  296. Art. 252
  297. Art. 253
  298. Art. 254
  299. Art. 255
  300. Art. 256
  301. Art. 257
  302. Art. 258
  303. Art. 259
  304. Art. 260
  305. Art. 261
  306. Art. 262

306 provisions

Art. 207

Bezug der nicht periodischen Steuern, Bussen und Kosten 1 Die Steuer auf Kapitalleistungen aus Vorsorge, die Grundstückgewinnsteuer, die Nachsteuer, die Bussen und die Kosten werden auf Grund einer Verfügung erhoben. 2 Die Beträge müssen innert 30 Tagen nach Fälligkeit entrichtet werden. 3 Für die Beträge, die nicht fristgemäss bezahlt werden, wird ab dem Verfalltag zu den von der Direktion festgelegten Bedingungen ein Verzugszins geschuldet. 4 Bezahlte Beträge, die gemäss rechtskräftiger Veranlagung oder rechtskräftigem Entscheid nicht geschuldet sind, werden der steuerpflichtigen Person mit Zins, dessen Bedingungen von der Direktion festgelegt werden, zurückerstattet.

Art. 208

Bezug der Quellensteuer 1 Die Quellensteuer ist an dem vom Staatsrat festgelegten Fälligkeitstermin fällig. 2 Der Betrag der Quellensteuer ist der Kantonalen Steuerverwaltung innert 30 Tagen nach Fälligkeit zu überweisen. 3 Verzugszinsen werden im Fall einer verspäteten oder unvollständigen Bezahlung der Steuer geschuldet. Zuviel bezahlte Beträge werden mit einem Vergütungszins zurückerstattet. Die Zinsen werden gemäss den von der Direktion festgelegten Bedingungen erhoben.

Art. 209

Steuerrückerstattung 1 Müssen Steuerbeträge, die auf Grund einer gemeinsamen Veranlagung erhoben werden, an Ehegatten, die in tatsächlich und rechtlich ungetrennter Ehe leben, zurückerstattet werden, so gilt jeder Ehegatte als berechtigt, Zahlungen entgegenzunehmen. 2 Müssen Steuerbeträge, die von Ehegatten bezogen wurden, die in tatsächlich und rechtlich ungetrennter Ehe lebten, nach ihrer Scheidung oder rechtlichen oder tatsächlichen Trennung zurückerstattet werden, so erfolgt die Rückerstattung je zur Hälfte an jeden der beiden Ehegatten. 5.10.3 Eintreibung von Steuern

Art. 210

Zwangsvollstreckung 1 Werden der geschuldete Steuerbetrag, die Kosten oder Bussen nicht innert 30 Tagen nach der Fälligkeit entrichtet, so wird der Zahlungspflichtige gemahnt. Werden der Steuerbetrag, die Kosten oder Bussen nicht in der gemäss Mahnung angesetzten Frist bezahlt, so wird gegen den Zahlungspflichtigen die Betreibung eingeleitet. 2 Hat der Zahlungspflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz oder sind ihm gehörende Vermögenswerte mit Arrest belegt, so kann die Betreibung ohne vorherige Mahnung eingeleitet werden. 3 … 4 Die Kosten der Eintreibung gehen zu Lasten des Zahlungspflichtigen.

Art. 211

Zahlungserleichterungen 1 Ist die Zahlung der Steuer, Zinsen und Kosten oder einer Busse wegen Übertretung innert der vorgeschriebenen Frist für den Zahlungspflichtigen mit einer erheblichen Härte verbunden, so kann die Bezugsbehörde die Zahlungsfrist erstrecken oder Ratenzahlungen bewilligen. 2 Zahlungserleichterungen können von einer angemessenen Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. 3 Zahlungserleichterungen werden widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen oder wenn die Bedingungen, an die sie geknüpft sind, nicht erfüllt werden. 4 Verfügungen über Zahlungserleichterungen können nicht mit ordentlichen Rechtsmitteln angefochten werden.

Art. 212

…

Art. 213

Rückforderung bezahlter Steuern 1 Die steuerpflichtige Person kann einen von ihr bezahlten Steuerbetrag zurückfordern, wenn sie irrtümlicherweise eine ganz oder teilweise nicht geschuldete Steuer bezahlt hat. 2 Zuviel bezahlte Steuerbeträge werden, wenn seit der Zahlung mehr als 30 Tage verflossen sind, zu den von der Direktion festgelegten Bedingungen mit einem Vergütungszins zurückerstattet. 3 Der Rückerstattungsanspruch muss innert 5 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Zahlung geleistet worden ist, bei der Kantonalen Steuerverwaltung geltend gemacht werden. Weist diese den Antrag ab, so stehen dem Betroffenen die gleichen Rechtsmittel zu wie gegen eine Veranlagungsverfügung. Der Anspruch erlischt 10 Jahre nach Ablauf des Zahlungsjahres. 5.10.3a Erlass der Steuer

Art. 213a

Voraussetzungen 1 Bedeutet für eine steuerpflichtige Person infolge einer Notlage die Zahlung der Steuer, eines Zinses oder einer Busse wegen einer Übertretung eine grosse Härte, so können die geschuldeten Beträge auf Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen werden. 2 Der Steuererlass bezweckt, zur dauerhaften Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen Person beizutragen. Er hat der steuerpflichtigen Person selbst und nicht ihren Gläubigerinnen oder Gläubigern zugutezukommen. 3 Bussen und Nachsteuern werden nur in besonders begründeten Ausnahmefällen erlassen. 4 Die Erlassbehörde tritt nur auf Erlassgesuche ein, die vor Zustellung des Zahlungsbefehls (Art. 38 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs) eingereicht werden. 5 In Quellensteuerfällen kann nur die steuerpflichtige Person selbst oder die von ihr bestimmte vertragliche Vertretung ein Erlassgesuch einreichen.

Art. 213b

Erlassbehörde und Inhalt des Erlassgesuchs 1 Die Direktion ist die zuständige Behörde für den Erlass der direkten Bundessteuern, der Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern. Sie entscheidet nach Stellungnahme der Gemeindebehörde. 2 Das Erlassgesuch muss schriftlich und begründet sein und die nötigen Beweismittel enthalten. Im Gesuch ist die Notlage darzulegen, derzufolge die Zahlung der Steuer, des Zinses oder der Busse eine grosse Härte bedeuten würde.

Art. 213c

Geltendes Recht 1 Die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer und der dazugehörigen Vollzugsbestimmungen über die Ablehnungsgründe, die Verfahrensrechte und -pflichten der gesuchstellenden Person, die Untersuchungsmittel der Erlassbehörde und das Verfahren gelten sinngemäss.

Art. 213d

Rechtsmittel 1 Die steuerpflichtige Person, die Eidgenössische Steuerverwaltung und der betroffene Gemeinderat können die Steuererlassentscheide innert 30 Tagen nach ihrer Eröffnung beim Kantonsgericht mit Beschwerde anfechten. Die Artikel 180–187 gelten sinngemäss. 5.10.4 Steuersicherung

Art. 214

Sicherstellung 1 Hat die steuerpflichtige Person keinen Wohnsitz in der Schweiz oder erscheint die Bezahlung der von ihr geschuldeten Steuer als gefährdet, so kann die Kantonale Steuerverwaltung auch vor der rechtskräftigen Feststellung des Steuerbetrages jederzeit Sicherstellung verlangen. Die summarisch begründete Sicherstellungsverfügung gibt den sicherzustellenden Betrag an und ist sofort vollstreckbar. Sie hat im Betreibungsverfahren die gleichen Wirkungen wie ein vollstreckbares Gerichtsurteil. 2 Die Sicherstellung muss in Geld, durch Hinterlegung sicherer, marktgängiger Wertschriften oder durch Bankbürgschaft geleistet werden. 3 Die Sicherstellungsverfügung wird der steuerpflichtigen Person mit eingeschriebenem Brief eröffnet. Sie ist mit Beschwerde beim Kantonsgericht anfechtbar. 4 Die Beschwerde hemmt die Vollstreckung der Sicherstellungsverfügung nicht.

Art. 215

Arrest 1 Die Sicherstellungsverfügung gilt als Arrestbefehl nach Artikel 274 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs. Der Arrest wird durch das zuständige Betreibungsamt vollzogen. 2 Die Einsprache gegen den Arrestbefehl nach Artikel 278 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs ist nicht zulässig.

Art. 216

Löschung im Handelsregister 1 Eine juristische Person darf im Handelsregister erst dann gelöscht werden, wenn die Kantonale Steuerverwaltung dem Handelsregisteramt angezeigt hat, dass die geschuldete Steuer bezahlt oder sichergestellt ist.

Art. 217

Gesetzliches Grundpfandrecht 1 Auf den der Steuer unterliegenden Grundstücken besteht ein gesetzliches Grundpfandrecht (Art. 73 EGZGB) für die Grundstückgewinnsteuer und die Liegenschaftsgewinne, die innert 3 Jahren seit dem Tag erzielt wurden, an dem die Veräusserung rechtswirksam geworden ist. Dieses Pfandrecht garantiert auch die Zahlung der auf die Grundstücke entfallenden Einkommens-, Vermögens- und Gewinnsteuer des laufenden und der letzten 2 Jahre. 2 Entrichtet der Steuerschuldner die nach einer Grundstückveräusserung anfallende Grundstückgewinnsteuer bzw. Einkommens- oder Gewinnsteuer nicht und ist er nicht mehr Eigentümer der belasteten Grundstücke, so leitet die Kantonale Steuerverwaltung ein Zwangsvollstreckungsverfahren gegen ihn ein. Die Grundpfandverwertung erfolgt nur, wenn dieses Verfahren scheitert.

Art. 218

Sicherstellung der für die Vermittlungstätigkeit an Grundstücken geschuldeten Steuern 1 Vermittelt eine natürliche oder juristische Person, die in der Schweiz weder Wohnsitz noch Sitz, noch die tatsächliche Verwaltung hat, ein im Kanton gelegenes Grundstück, so kann die Kantonale Steuerverwaltung vom Käufer oder Verkäufer verlangen, 20 % der Provision als Sicherstellung (Art. 214) des für die Vermittlungstätigkeit geschuldeten Steuerbetrages zu hinterlegen. 5.11 Gebühren

Art. 218a

1 Die steuerpflichtige Person, die eine Dienstleistung beansprucht, trägt grundsätzlich die Kosten dafür. 2 Die steuerpflichtige Person oder jede andere zur Auskunft verpflichtete Person trägt ebenfalls die Kosten: a) die sie durch mutwilliges, missbräuchliches, schuldhaftes oder grundloses Verhalten verursacht hat, b) die den ordentlichen Verfahrensrahmen sprengen. 3 Die Kantonale Steuerverwaltung erhebt überdies eine Gebühr für den Bezug der Gemeinde- und der Kirchensteuern. 4 Der Staatsrat legt den Gebührentarif der Kantonalen Steuerverwaltung fest. 5 Die Verfahrenskosten sind im Übrigen im Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) geregelt. 6 Steuerstrafrecht 6.1 Verletzung von Verfahrenspflichten und Steuerhinterziehung 6.1.1 Verfahrenspflichten

Art. 219

1 Wer einer Pflicht, die ihm nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes getroffenen Anordnung obliegt, trotz Mahnung vorsätzlich oder fahrlässig nicht nachkommt, insbesondere: a) die Steuererklärung oder die dazu verlangten Beilagen nicht einreicht; b) eine Bescheinigungs-, Auskunfts- oder Meldepflicht nicht erfüllt; c) Pflichten verletzt, die ihm als Erben oder Dritten im Inventarverfahren obliegen, wird mit Busse bestraft. 2 Die Kantonale Steuerverwaltung ist für die Verfügung einer Busse bei Verletzung von Ordnungsvorschriften zuständig. 3 Die Busse beträgt bis zu 1000 Franken, in schweren Fällen oder bei Rückfall bis zu 10'000 Franken. 4 Wird eine amtliche Anordnung, wegen deren Missachtung eine Busse verhängt worden ist, wiederholt, so ist auch die Nichtbefolgung der neuen Anordnung nach Absatz 1 strafbar. Der Gesamtbetrag der Busse darf pro Steuerperiode 10'000 Franken nicht übersteigen. 6.1.2 Steuerhinterziehung

Art. 220

Vollendete Steuerhinterziehung 1 Wer als steuerpflichtige Person vorsätzlich oder fahrlässig bewirkt, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterbleibt oder dass eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, wer als zum Steuerabzug an der Quelle Verpflichteter vorsätzlich oder fahrlässig einen Steuerabzug nicht oder nicht vollständig vornimmt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine unrechtmässige Rückerstattung oder einen ungerechtfertigten Erlass erwirkt, wird mit Busse bestraft. 2 Die Busse beträgt in der Regel das Einfache der hinterzogenen Steuer. Sie kann bei leichtem Verschulden bis auf einen Drittel ermässigt, bei schwerem Verschulden bis auf das Dreifache erhöht werden. 3 Zeigt die steuerpflichtige Person erstmals eine Steuerhinterziehung selbst an, so wird von einer Strafverfolgung abgesehen (straflose Selbstanzeige), wenn: a) die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist; b) sie die Verwaltung bei der Festsetzung der Nachsteuer vorbehaltlos unterstützt, und c) sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemüht. 4 Bei jeder weiteren Selbstanzeige wird die Busse unter den Voraussetzungen nach Absatz 3 auf einen Fünftel der hinterzogenen Steuer ermässigt.

Art. 221

Versuchte Steuerhinterziehung 1 Wer eine Steuer zu hinterziehen versucht, wird mit Busse bestraft. 2 Die Busse beträgt zwei Drittel der Busse, die bei vorsätzlicher und vollendeter Steuerhinterziehung festzusetzen wäre.

Art. 222

Anstiftung, Gehilfenschaft, Mitwirkung 1 Wer vorsätzlich zu einer Steuerhinterziehung anstiftet, Hilfe leistet oder als Vertreter der steuerpflichtigen Person eine Steuerhinterziehung bewirkt oder an einer solchen mitwirkt, wird ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit der steuerpflichtigen Person mit Busse bestraft und haftet überdies solidarisch für die hinterzogene Steuer. 2 Die Busse beträgt bis zu 10'000 Franken, in schweren Fällen oder bei Rückfall bis zu 50'000 Franken. 3 Zeigt sich eine Person nach Absatz 1 erstmals selbst an und sind die Voraussetzungen nach Artikel 220 Abs. 3 Bst. a und b erfüllt, so wird von einer Strafverfolgung abgesehen und die Solidarhaftung entfällt.

Art. 223

Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nachlasswerten im Inventarverfahren 1 Wer Nachlasswerte, zu deren Bekanntgabe er im Inventarverfahren verpflichtet ist, verheimlicht oder beiseite schafft in der Absicht, sie der Inventaraufnahme zu entziehen, wer zu einer solchen Handlung anstiftet oder dazu Hilfe leistet, wird mit Busse bestraft. 2 Die Busse beträgt bis zu 10'000 Franken, in schweren Fällen oder bei Rückfall bis zu 50'000 Franken. 3 Der Versuch einer Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nachlasswerten ist ebenfalls strafbar. Die Strafe kann milder sein als bei vollendeter Begehung. 4 Zeigt sich eine Person nach Absatz 1 erstmals selbst an, so wird von einer Strafverfolgung wegen Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nachlasswerten im Inventarverfahren und wegen allfälliger anderer in diesem Zusammenhang begangener Straftaten abgesehen (straflose Selbstanzeige), wenn: a) die Widerhandlung keiner Steuerbehörde bekannt ist, und b) die Person die Verwaltung bei der Berichtigung des Inventars vorbehaltlos unterstützt.

Art. 224

Erbenhaftung 1 Die Erben haften solidarisch bis zur Höhe ihrer Erbanteile für die vom Erblasser geschuldeten Nachsteuern und hinterzogenen Steuern.

Art. 225

Steuerhinterziehung von Ehegatten 1 Die steuerpflichtige Person, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebt, wird nur für die Hinterziehung ihrer eigenen Steuerfaktoren gebüsst. Vorbehalten bleibt Artikel 222. Die Mitunterzeichnung der Steuererklärung stellt für sich allein keine Widerhandlung nach Artikel 222 dar. 6.1.3 Juristische Personen

Art. 226

Allgemeines 1 Werden mit Wirkung für eine juristische Person Verfahrenspflichten verletzt, Steuern hinterzogen oder Steuern zu hinterziehen versucht, so wird die juristische Person gebüsst. 2 Werden im Geschäftsbereich einer juristischen Person Teilnahmehandlungen (Anstiftung, Gehilfenschaft, Mitwirkung) an Steuerhinterziehungen Dritter begangen, so ist Artikel 222 auf die juristische Person anwendbar. 3 Die Bestrafung der handelnden Organe oder Vertreter nach Artikel 222 bleibt vorbehalten. 4 Bei Körperschaften und Anstalten des ausländischen Rechts und bei ausländischen Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit gelten die Absätze 1–3 sinngemäss.

Art. 226a

Selbstanzeige 1 Zeigt eine steuerpflichtige juristische Person erstmals eine in ihrem Geschäftsbetrieb begangene Steuerhinterziehung selbst an, so wird von einer Strafverfolgung abgesehen (straflose Selbstanzeige), wenn: a) die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist; b) sie die Verwaltung bei der Festsetzung der Nachsteuer vorbehaltlos unterstützt, und c) sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemüht. 2 Die straflose Selbstanzeige kann auch eingereicht werden: a) nach einer Änderung der Firma oder einer Verlegung des Sitzes innerhalb der Schweiz; b) nach einer Umwandlung nach den Artikeln 53–68 des Fusionsgesetzes vom 3. Oktober 2003 (FusG) von der neuen juristischen Person für die vor der Umwandlung begangenen Steuerhinterziehungen; c) nach einer Absorption (Art. 3 Abs. 1 Bst. a FusG) oder Abspaltung (Art. 29 Bst. b FusG) von der weiterbestehenden juristischen Person für die vor der Absorption oder Abspaltung begangenen Steuerhinterziehungen. 3 Die straflose Selbstanzeige muss von den Organen oder Vertretern der juristischen Person eingereicht werden. Von einer Strafverfolgung gegen diese Organe oder Vertreter wird abgesehen und ihre Solidarhaftung entfällt. 4 Zeigt ein ausgeschiedenes Organmitglied oder ein ausgeschiedener Vertreter der juristischen Person diese wegen Steuerhinterziehung erstmals an und ist die Steuerhinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt, so wird von einer Strafverfolgung der juristischen Person, sämtlicher aktueller und ausgeschiedener Mitglieder der Organe und sämtlicher aktueller und ausgeschiedener Vertreter abgesehen. Ihre Solidarhaftung entfällt. 5 Bei jeder weiteren Selbstanzeige wird die Busse unter den Voraussetzungen nach Absatz 1 auf einen Fünftel der hinterzogenen Steuer ermässigt. 6 Nach Beendigung der Steuerpflicht einer juristischen Person in der Schweiz kann keine Selbstanzeige mehr eingereicht werden. 6.1.4 Verfahren

Art. 227

Allgemeines 1 Nach Abschluss der Untersuchung trifft die zuständige Behörde eine Straf- oder Einstellungsverfügung, die sie dem Betroffenen schriftlich eröffnet. 2 Die Vorschriften über die Verfahrensgrundsätze, das Veranlagungs- und Bezugsverfahren und die Rechtsmittel gelten sinngemäss.

Art. 228

Bei Steuerhinterziehung 1 Die Einleitung eines Strafverfahrens wegen Steuerhinterziehung wird der betroffenen Person schriftlich mitgeteilt. Es wird ihr Gelegenheit gegeben, sich zu der gegen sie erhobenen Anschuldigung zu äussern; sie wird auf ihr Recht hingewiesen, die Aussage und ihre Mitwirkung zu verweigern. 1bis Beweismittel aus einem Nachsteuerverfahren dürfen in einem Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung nur dann verwendet werden, wenn sie weder unter Androhung einer Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen (Art. 164 Abs. 2) mit Umkehr der Beweislast nach Artikel 176 Abs. 3 noch unter Androhung einer Busse wegen Verletzung von Verfahrenspflichten beschafft wurden.CS 2 Die Kosten besonderer Untersuchungsmassnahmen (Buchprüfung, Gutachten Sachverständiger usw.) werden in der Regel demjenigen auferlegt, der wegen Hinterziehung bestraft wird; sie können ihm auch bei Einstellung der Untersuchung auferlegt werden, wenn er die Strafverfolgung durch schuldhaftes Verhalten verursacht oder die Untersuchung wesentlich erschwert oder verzögert hat. 6.1.5 Verjährung der Strafverfolgung

Art. 229

1 Die Strafverfolgung verjährt: a) bei Verletzung von Verfahrenspflichten 3 Jahre und bei versuchter Steuerhinterziehung 6 Jahre nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens, in dem die Verfahrenspflichten verletzt oder die versuchte Steuerhinterziehung begangen wurden; b) bei vollendeter Steuerhinterziehung 10 Jahre nach dem Ablauf der Steuerperiode, für die die steuerpflichtige Person nicht oder unvollständig veranlagt wurde oder der Steuerabzug an der Quelle nicht gesetzmässig erfolgte, oder 10 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres für die Grundstückgewinnsteuer oder einer auf Grund von Artikel 39 erhobenen Steuer oder 10 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem eine unrechtmässige Rückerstattung oder ein ungerechtfertigter Erlass erwirkt wurde oder Vermögenswerte im Inventarverfahren verheimlicht oder beiseite geschafft wurden. 2 Die Verjährung tritt nicht mehr ein, wenn die zuständige kantonale Behörde vor Ablauf der Verjährungsfrist eine Verfügung erlassen hat. 6.1.6 Bezug und Verjährung der Bussen und Kosten

Art. 230

1 Die im Steuerstrafverfahren auferlegten Bussen und Kosten werden nach den Artikeln 207 und 210–217 bezogen. 2 Bussen- und Kostenforderungen verjähren 5 Jahre, nachdem die Veranlagung rechtskräftig geworden ist. 3 Stillstand und Unterbrechung der Verjährung richten sich nach Artikel 151 Abs. 2 und 3. 4 Die Verjährung tritt in jedem Fall 10 Jahre nach Ablauf des Jahres ein, in dem die Steuern rechtskräftig festgesetzt worden sind. 6.2 Steuervergehen

Art. 231

Gebrauch falscher Urkunden 1 Wer zum Zwecke einer Steuerhinterziehung im Sinne der Artikel 220–222 gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden wie Geschäftsbücher, Bilanzen, Erfolgsrechnungen oder Lohnausweise und andere Bescheinigungen Dritter zur Täuschung der Steuerbehörden gebraucht, wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe bestraft. Eine bedingte Strafe kann mit Busse bis zu 10'000 Franken verbunden werden. 2 Die Bestrafung wegen Steuerhinterziehung bleibt vorbehalten. 3 Liegt eine Selbstanzeige nach den Artikeln 220 Abs. 3 oder 226a Abs. 1 vor, so wird von einer Strafverfolgung wegen allen anderen Straftaten abgesehen, die zum Zweck dieser Steuerhinterziehung begangen wurden. Diese Bestimmung ist auch in den Fällen nach den Artikeln 222 Abs. 3 und 226a Abs. 3 und 4 anwendbar.

Art. 232

Veruntreuung von Quellensteuern 1 Wer zum Steuerabzug an der Quelle verpflichtet ist und abgezogene Steuern zu seinem oder eines andern Nutzen verwendet, wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe bestraft. Eine bedingte Strafe kann mit Busse bis zu 10'000 Franken verbunden werden. 2 Liegt eine Selbstanzeige nach den Artikeln 220 Abs. 3 oder 226a Abs. 1 vor, so wird von einer Strafverfolgung wegen Veruntreuung von Quellensteuern und anderen Straftaten, die zum Zweck der Veruntreuung von Quellensteuern begangen wurden, abgesehen. Diese Bestimmung ist auch in den Fällen nach den Artikeln 222 Abs. 3 und 226a Abs. 3 und 4 anwendbar.

Art. 233

Verfahren 1 Steuervergehen werden nach dem Justizgesetz verfolgt und beurteilt.

Art. 234

Verjährung der Strafverfolgung 1 Die Strafverfolgung der Steuervergehen verjährt 15 Jahre, nachdem der Täter die letzte strafbare Tätigkeit ausgeführt hat. 2 Die Verjährung tritt nicht mehr ein, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist.

Art. 235

Schweizerisches Strafgesetzbuch 1 Die allgemeinen Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches sind anwendbar, soweit das Gesetz nichts anderes vorschreibt. 2 Artikel 49 des Schweizerischen Strafgesetzbuches ist nur für die Freiheitsstrafen anwendbar. 7 Interkantonales Verhältnis

Art. 236

1 Die Folgen des Beginns, der Änderung und des Endes der Steuerpflicht auf Grund persönlicher und wirtschaftlicher Zugehörigkeit werden im interkantonalen Verhältnis durch das Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden sowie durch die Grundsätze des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung bestimmt. 8 Übergangs- und Schlussbestimmungen 8.1 Übergangsbestimmungen

Art. 237

Grundsatz 1 Das neue Recht findet erstmals Anwendung für die Steuerperiode 2001. Die Veranlagung und der Bezug von Steuerforderungen werden bis und mit dem Steuerjahr 2000 nach altem Recht vorgenommen.

Art. 238

Wechsel zur einjährigen Veranlagung der natürlichen Personen – Betroffene Steuerpflichtige 1 Die Bestimmungen über den Wechsel zur einjährigen Veranlagung der natürlichen Personen betreffen Steuerpflichtige, die zu Beginn des Jahres 2001 im Kanton steuerpflichtig sind und auch in der Steuerperiode 1999/2000 steuerpflichtig waren.

Art. 239

Wechsel zur einjährigen Veranlagung der natürlichen Personen – Einkommens- und Vermögenssteuern 1 Die Einkommenssteuer der Steuerperiode 2001 wird nach neuem Recht veranlagt. 2 Die Vermögenssteuer wird nach neuem Recht erhoben.

Art. 240

Wechsel zur einjährigen Veranlagung der natürlichen Personen – Ausserordentliche Einkünfte 1 Ausserordentliche Einkünfte, die während der Jahre 1999 und 2000 oder innerhalb eines in dieser Periode abgeschlossenen Geschäftsjahres erzielt werden, unterliegen für das Steuerjahr, in dem sie zugeflossen sind, gesamthaft einer vollen Jahressteuer zu dem Satz, der sich für diese Einkünfte allein ergibt. 2 Als ausserordentliche Einkünfte gelten insbesondere aperiodische Vermögenserträge wie Einkünfte aus der Veräusserung oder Rückzahlung von Obligationen mit überwiegender Einmalverzinsung und Substanzdividenden, Lotteriegewinne, die der ordentlichen Steuer unterstellten Kapitalleistungen, ausserordentliche Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit wie erzielte Kapitalgewinne, buchmässige Aufwertungen von Vermögensgegenständen des Geschäftsvermögens, die Auflösung von Rückstellungen und die Unterlassung geschäftsmässig begründeter Abschreibungen und Rückstellungen. 3 Die Sonderbesteuerung der Kapitalabfindungen gemäss Artikel 46 des alten Gesetzes über die Kantonssteuern wird getrennt aufrechterhalten. 4 Ausserordentliche Einkünfte, die gemäss altem Recht der Besteuerung nicht unterlagen, werden nicht besteuert.

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