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Gesetz über die direkten Kantonssteuern

Fribourg · 631.1 · statute

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Contents: 306 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2 den kann
  3. Art. 2a
  4. Art. 3
  5. Art. 4
  6. Art. 5
  7. Art. 6
  8. Art. 7
  9. Art. 8
  10. Art. 9
  11. Art. 10
  12. Art. 11
  13. Art. 12
  14. Art. 13
  15. Art. 14
  16. Art. 15
  17. Art. 16
  18. Art. 17
  19. Art. 18
  20. Art. 18a
  21. Art. 18b
  22. Art. 18c
  23. Art. 18d
  24. Art. 19
  25. Art. 19a
  26. Art. 19b
  27. Art. 20
  28. Art. 20a
  29. Art. 21
  30. Art. 21a
  31. Art. 22
  32. Art. 23
  33. Art. 24
  34. Art. 25
  35. Art. 26
  36. Art. 27
  37. Art. 28
  38. Art. 29
  39. Art. 30
  40. Art. 31
  41. Art. 32
  42. Art. 32a
  43. Art. 33
  44. Art. 34
  45. Art. 34a
  46. Art. 35
  47. Art. 36
  48. Art. 37
  49. Art. 38
  50. Art. 38a
  51. Art. 38b
  52. Art. 39
  53. Art. 40
  54. Art. 41
  55. Art. 42
  56. Art. 43
  57. Art. 44
  58. Art. 45
  59. Art. 46
  60. Art. 47
  61. Art. 48
  62. Art. 49
  63. Art. 50
  64. Art. 51
  65. Art. 52
  66. Art. 53
  67. Art. 54
  68. Art. 55
  69. Art. 56
  70. Art. 57
  71. Art. 58
  72. Art. 59
  73. Art. 59a
  74. Art. 60
  75. Art. 61
  76. Art. 62
  77. Art. 62a
  78. Art. 63
  79. Art. 64
  80. Art. 65
  81. Art. 66
  82. Art. 67
  83. Art. 68
  84. Art. 69
  85. Art. 70
  86. Art. 71 Aufenthalt im Kanton
  87. Art. 72
  88. Art. 73
  89. Art. 73a
  90. Art. 73b
  91. Art. 73c
  92. Art. 74
  93. Art. 75
  94. Art. 76
  95. Art. 77
  96. Art. 78
  97. Art. 79 tatsächliche Verwaltung in der Schweiz
  98. Art. 80
  99. Art. 81
  100. Art. 82
  101. Art. 83
  102. Art. 84
  103. Art. 85
  104. Art. 86
  105. Art. 86a
  106. Art. 87
  107. Art. 87a
  108. Art. 87b
  109. Art. 88
  110. Art. 89
  111. Art. 90
  112. Art. 91
  113. Art. 92
  114. Art. 93
  115. Art. 94
  116. Art. 95
  117. Art. 96
  118. Art. 97
  119. Art. 98
  120. Art. 99
  121. Art. 100
  122. Art. 101
  123. Art. 101a
  124. Art. 102
  125. Art. 103
  126. Art. 103a
  127. Art. 103b
  128. Art. 103c
  129. Art. 103d
  130. Art. 103e
  131. Art. 104
  132. Art. 105
  133. Art. 106
  134. Art. 107
  135. Art. 108
  136. Art. 108a
  137. Art. 109
  138. Art. 110
  139. Art. 111
  140. Art. 112
  141. Art. 113
  142. Art. 114
  143. Art. 115
  144. Art. 116
  145. Art. 117
  146. Art. 118
  147. Art. 119
  148. Art. 120
  149. Art. 120a
  150. Art. 121
  151. Art. 122
  152. Art. 123
  153. Art. 124
  154. Art. 125
  155. Art. 126
  156. Art. 127
  157. Art. 128
  158. Art. 129
  159. Art. 130
  160. Art. 131
  161. Art. 132
  162. Art. 133
  163. Art. 134
  164. Art. 135
  165. Art. 136
  166. Art. 137
  167. Art. 137a
  168. Art. 137b
  169. Art. 138
  170. Art. 139
  171. Art. 140
  172. Art. 141
  173. Art. 142
  174. Art. 143
  175. Art. 143a
  176. Art. 144
  177. Art. 145
  178. Art. 146
  179. Art. 147
  180. Art. 148
  181. Art. 149
  182. Art. 150
  183. Art. 151
  184. Art. 152
  185. Art. 153
  186. Art. 154
  187. Art. 156
  188. Art. 157
  189. Art. 158
  190. Art. 159
  191. Art. 160
  192. Art. 161
  193. Art. 162
  194. Art. 163
  195. Art. 164
  196. Art. 165
  197. Art. 166
  198. Art. 167
  199. Art. 168
  200. Art. 169
  201. Art. 170
  202. Art. 170a
  203. Art. 170b
  204. Art. 171
  205. Art. 172
  206. Art. 173
  207. Art. 174
  208. Art. 175
  209. Art. 176
  210. Art. 177
  211. Art. 178
  212. Art. 179
  213. Art. 180
  214. Art. 181
  215. Art. 182
  216. Art. 183
  217. Art. 184
  218. Art. 185
  219. Art. 186
  220. Art. 187
  221. Art. 188
  222. Art. 189
  223. Art. 190
  224. Art. 191
  225. Art. 192
  226. Art. 193
  227. Art. 194
  228. Art. 194a
  229. Art. 195
  230. Art. 196
  231. Art. 197
  232. Art. 198
  233. Art. 199
  234. Art. 200
  235. Art. 201
  236. Art. 202
  237. Art. 203
  238. Art. 204
  239. Art. 205
  240. Art. 206
  241. Art. 207
  242. Art. 208
  243. Art. 209
  244. Art. 210
  245. Art. 211
  246. Art. 212
  247. Art. 213
  248. Art. 213a
  249. Art. 213b
  250. Art. 213c
  251. Art. 213d
  252. Art. 214
  253. Art. 215
  254. Art. 216
  255. Art. 217
  256. Art. 218
  257. Art. 218a
  258. Art. 219
  259. Art. 220
  260. Art. 221
  261. Art. 222
  262. Art. 223
  263. Art. 224
  264. Art. 225
  265. Art. 226
  266. Art. 226a
  267. Art. 227
  268. Art. 228
  269. Art. 229
  270. Art. 230
  271. Art. 231
  272. Art. 232
  273. Art. 233
  274. Art. 234
  275. Art. 235
  276. Art. 236
  277. Art. 237
  278. Art. 238
  279. Art. 239
  280. Art. 240
  281. Art. 241
  282. Art. 242
  283. Art. 243
  284. Art. 244
  285. Art. 245
  286. Art. 246
  287. Art. 248 Art. 247 ... (Gegenstandslos gewordenes Übergangsrecht)
  288. Art. 248a
  289. Art. 248b
  290. Art. 248c
  291. Art. 248d
  292. Art. 248e
  293. Art. 249
  294. Art. 250
  295. Art. 251
  296. Art. 252
  297. Art. 253
  298. Art. 254
  299. Art. 255
  300. Art. 256
  301. Art. 257
  302. Art. 258
  303. Art. 259
  304. Art. 260
  305. Art. 261
  306. Art. 262

306 provisions

Art. 170

Verfahrenspflichten 1 Zur Kontrolle der Steuererhebung muss der Schuldner der steuerbaren Leistung der Kantonalen Steuerverwaltung Einblick in alle Unterlagen gewähren und ihr auf Verlangen mündlich oder schriftlich Auskunft erteilen. 2 Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und der gebundenen Selbstvorsorge sind verpflichtet, Leistungen an Vorsorgenehmer oder Begünstigte spätestens 30 Tage vor Auszahlung der Kantonalen Steuerverwaltung zu melden. 3 Die steuerpflichtige Person muss der Kantonalen Steuerverwaltung und dem Schuldner der steuerbaren Leistung über die für die Erhebung der Quellensteuern massgebenden Verhältnisse mündlich oder schriftlich Auskunft erteilen. 4 Die steuerpflichtige Person kann von der Kantonalen Steuerverwaltung zur Nachzahlung der von ihr geschuldeten Quellensteuern verpflichtet werden, wenn die steuerbare Leistung nicht oder nicht vollständig um die Quellensteuer gekürzt ausbezahlt worden ist und ein Nachbezug beim Schuldner der steuerbaren Leistung nicht möglich ist. 5 Die Bestimmungen über die Pflichten der Veranlagungsbehörde und die Meldepflicht gelten sinngemäss.

Art. 170a

Notwendige Vertretung 1 Die Steuerbehörden können von einer steuerpflichtigen Person mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland verlangen, dass sie einen Vertreter in der Schweiz bezeichnet. 2 Personen, die nach Artikel 87a eine nachträgliche ordentliche Veranlagung beantragen, müssen die erforderlichen Unterlagen einreichen und eine Zustelladresse in der Schweiz bezeichnen. Wird keine Zustelladresse bezeichnet oder verliert die Zustelladresse während des Veranlagungsverfahrens ihre Gültigkeit, so gewährt die zuständige Behörde der steuerpflichtigen Person eine angemessene Frist für die Bezeichnung einer gültigen Zustelladresse. Läuft diese Frist unbenutzt ab, so tritt die Quellensteuer an die Stelle der im ordentlichen Verfahren zu veranlagenden Steuer auf dem Erwerbseinkommen.

Art. 170b

Abrechnung 1 Die Kantonale Steuerverwaltung erstellt jedes Jahr die Abrechnung der Bundes-, Kantons-, Gemeinde- und Pfarreianteile. 2 Sie teilt den vom Schuldner der steuerbaren Leistung bezahlten Betrag nach Abzug der direkten Bundessteuer unter Kanton, Gemeinde und Pfarrei beziehungsweise Kirchgemeinde auf.

Art. 171

Verfügung 1 Die steuerpflichtige Person kann von der Veranlagungsbehörde bis am 31. März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Steuerjahres eine Verfügung über Bestand und Umfang der Steuerpflicht verlangen, wenn sie: a) mit dem Quellensteuerabzug gemäss Bescheinigung nach Artikel 76 Abs. 1 Bst. d oder 88 Abs.1 nicht einverstanden ist; oder b) vom Arbeitgeber die Bescheinigung nach Artikel 76 Abs. 1 Bst. d oder 88 Abs. 1 nicht erhalten hat. 2 Der Schuldner der steuerbaren Leistung kann von der Veranlagungsbehörde bis am 31. März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Steuerjahres eine Verfügung über Bestand und Umfang der Steuerpflicht verlangen. 3 Er bleibt bis zum rechtskräftigen Entscheid verpflichtet, die Quellensteuer zu erheben.

Art. 172

Nachforderung und Rückerstattung 1 Hat der Schuldner der steuerbaren Leistung den Steuerabzug nicht oder ungenügend vorgenommen, so verpflichtet ihn die Kantonale Steuerverwaltung zur Nachzahlung. Der Rückgriff des Schuldners auf die steuerpflichtige Person bleibt vorbehalten. 2 Hat der Schuldner der steuerbaren Leistung einen zu hohen Steuerabzug vorgenommen, so muss er der steuerpflichtigen Person die Differenz zurückzahlen. Die Kantonale Steuerverwaltung kann der steuerpflichtigen Person zuviel abgezogene und abgerechnete Quellensteuern auch direkt zurückerstatten. 3 Die steuerpflichtige Person kann von der Veranlagungsbehörde zur Nachzahlung der von ihr geschuldeten Quellensteuer verpflichtet werden, wenn die ausbezahlte steuerbare Leistung nicht oder nicht vollständig um die Quellensteuer gekürzt wurde und ein Nachbezug beim Schuldner der steuerbaren Leistung nicht möglich ist.

Art. 173

Rechtsmittel 1 Die steuerpflichtige Person oder der Schuldner der steuerbaren Leistung kann gegen eine Verfügung über die Quellensteuer Einsprache erheben. 2 Gegen einen Einspracheentscheid kann beim Kantonsgericht Beschwerde nach den Artikeln 180 ff. geführt werden. 5.6 Einsprache

Art. 174

Grundsatz 1 Gegen Verfügungen nach diesem Gesetz kann Einsprache erhoben werden, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht. 2 Einsprachebehörde ist die Kantonale Steuerverwaltung. 3 Zur Einsprache befugt sind die steuerpflichtige Person und der betroffene Gemeinderat.

Art. 175

Allgemeine Voraussetzungen; Fristen 1 Gegen die Veranlagungsverfügung kann die steuerpflichtige Person innert 30 Tagen nach Zustellung bei der Kantonalen Steuerverwaltung schriftlich Einsprache erheben. Eine Einsprache gegen eine andere Verfügung muss eine Begründung enthalten und allfällige Beweismittel nennen. Entspricht die Einsprache diesen Anforderungen nicht, so wird der steuerpflichtigen Person unter Androhung des Nichteintretens eine angemessene Frist zur Verbesserung gesetzt. 2 Der Gemeinderat kann seine Einsprache innert 60 Tagen nach Zustellung der Veranlagungsverfügung an die steuerpflichtige Person erheben. Die Kantonale Steuerverwaltung stellt der steuerpflichtigen Person eine Kopie zu; diese kann innert der gesetzten Frist ihre Bemerkungen einreichen.

Art. 176

Einsprache gegen eine Veranlagungsverfügung – Inhalt 1 Die steuerpflichtige Person kann gegen die Veranlagungsverfügung bei der Kantonalen Steuerverwaltung Einsprache erheben. Sie hat dabei die Beweismittel zu nennen und die sachdienlichen Beweisurkunden, die sie besitzt, beizulegen. 2 Richtet sich die Einsprache gegen eine einlässlich begründete Veranlagungsverfügung, so kann sie mit Zustimmung des Einsprechers und der übrigen Antragsteller als Beschwerde an den für Kantonssteuersachen zuständigen Hof des Kantonsgerichts weitergeleitet werden. 3 Eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen kann die steuerpflichtige Person nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten. Die Einsprache ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen.

Art. 177

Einsprache gegen eine Veranlagungsverfügung – Aufschiebende Wirkung 1 Die Einsprache der steuerpflichtigen Person schiebt die Fälligkeit der Steuerforderung auf, hemmt aber den Lauf der Zinsen nicht.

Art. 178

Einsprache gegen eine Veranlagungsverfügung – Einspracheverfahren 1 Im Einspracheverfahren hat die Kantonale Steuerverwaltung dieselben Befugnisse wie im Veranlagungsverfahren. Sie trifft die zur Abklärung des Sachverhalts notwendigen Instruktionsmassnahmen, ohne dabei an die Anträge des Einsprechers gebunden zu sein. 2 Einem Rückzug der Einsprache wird nicht Folge gegeben, wenn nach den Umständen anzunehmen ist, dass die Veranlagung unrichtig ist. 3 Beabsichtigt die Kantonale Steuerverwaltung, den Entscheid zum Nachteil der steuerpflichtigen Person zu ändern, so teilt sie ihr mit und setzt ihr eine Frist, während der sie ihre Bemerkungen einreichen und allenfalls neue Beweismittel vorlegen kann.

Art. 179

Entscheid 1 Die Kantonale Steuerverwaltung entscheidet gestützt auf die Untersuchung über die Einsprache. 2 Sie kann alle Steuerfaktoren neu festsetzen und, nach Anhören der steuerpflichtigen Person, die Veranlagung auch zu deren Nachteil abändern. 3 Der Entscheid wird kurz begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung der steuerpflichtigen Person und dem betroffenen Gemeinderat schriftlich eröffnet. 4 Das Einspracheverfahren ist kostenfrei. Artikel 218a Abs. 2 gilt sinngemäss. 5.7 Beschwerdeverfahren

Art. 180

Voraussetzungen für die Beschwerde der steuerpflichtigen Person 1 Die steuerpflichtige Person kann gegen den Einspracheentscheid der Veranlagungsbehörde innert 30 Tagen nach Zustellung beim Kantonsgericht schriftlich Beschwerde erheben. Artikel 176 Abs. 2 bleibt vorbehalten. 2 Sie muss in der Beschwerdeschrift ihre Anträge stellen, sie begründen und die Beweismittel anführen; Urkunden, die als Beweise dienen, sind beizulegen oder genau zu bezeichnen. Entspricht die Beschwerde diesen Anforderungen nicht, so wird der steuerpflichtigen Person unter Androhung des Nichteintretens eine angemessene Frist zur Verbesserung gesetzt. 3 Mit der Beschwerde können alle Mängel des angefochtenen Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden.

Art. 181

Beschwerde des Gemeinderates 1 Der Gemeinderat ist zur Beschwerde beim Kantonsgericht berechtigt. 2 Die schriftliche Beschwerde gegen den Einspracheentscheid muss innert 30 Tagen nach Zustellung des Entscheides an die steuerpflichtige Person erhoben werden. Die formellen Voraussetzungen gemäss Artikel 180 Abs. 2 gelten für die vom Gemeinderat eingereichte Beschwerde sinngemäss. 3 Der steuerpflichtigen Person wird ein Doppel der Beschwerdeschrift zugestellt und eine Frist zur Einreichung ihrer Bemerkungen gesetzt.

Art. 182

Verfahren 1 Das Beschwerdeverfahren richtet sich unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege.

Art. 183

Aufschiebende Wirkung 1 Die Beschwerde der steuerpflichtigen Person schiebt die Fälligkeit der Steuerforderung auf, hemmt aber den Lauf der Zinsen nicht.

Art. 184

Instruktion 1 Der Präsident der Beschwerdeinstanz instruiert die Beschwerdesache. Er kann seine Befugnisse durch General- oder Spezialvollmacht an ein anderes Mitglied der Beschwerdeinstanz oder an einen Gerichtsschreiber-Berichterstatter delegieren. 2 Die Instruktionsbehörde verfügt über die gleichen Befugnisse wie die Veranlagungsbehörde im Veranlagungsverfahren. 3 Beabsichtigt die Behörde, den Entscheid zum Nachteil des Beschwerdeführers zu ändern, so teilt sie dies dem Beschwerdeführer und der Behörde, deren Entscheid angefochten wird, mit und setzt ihnen eine Frist, während der sie ihre Bemerkungen einreichen und allenfalls neue Beweismittel vorlegen können.

Art. 185

Rückzug der Beschwerde 1 Die Behörde ist an einen allfälligen Rückzug der Beschwerde nicht gebunden.

Art. 186

Präsidialentscheid 1 Zusätzlich zu den Fällen, die in den allgemeinen Verfahrensvorschriften vorgesehen sind, ist der Präsident der Beschwerdeinstanz zuständig, über Beschwerden zu entscheiden, deren Streitwert, berechnet auf Grund der jährlichen Kantonssteuer, 1000 Franken nicht überschreitet oder bei denen die angefochtene Busse höchstens 600 Franken beträgt.

Art. 187

Eröffnung 1 Der Beschwerdeentscheid des Kantonsgerichts wird schriftlich begründet und der steuerpflichtigen Person, der Veranlagungsbehörde und dem beschwerdeführenden Gemeinderat eröffnet. 5.8 Änderung rechtskräftiger Verfügungen 5.8.1 Revision

Art. 188

Gründe 1 Eine rechtskräftige Verfügung kann auf Antrag oder von Amtes wegen zugunsten der steuerpflichtigen Person revidiert werden, wenn: a) erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel entdeckt werden; b) die erkennende Behörde erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel, die ihr bekannt waren oder bekannt sein mussten, ausser Acht gelassen oder in anderer Weise wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt hat; c) ein Verbrechen oder ein Vergehen die Verfügung beeinflusst hat. 2 Die Revision ist ausgeschlossen, wenn der Antragsteller als Revisionsgrund vorbringt, was er bei der ihm zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können.

Art. 189

Frist 1 Das Revisionsbegehren muss innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens aber innert 10 Jahren nach Eröffnung der Verfügung eingereicht werden.

Art. 190

Verfahren und Entscheid 1 Für die Behandlung des Revisionsbegehrens ist die Behörde zuständig, welche die frühere Verfügung erlassen hat. 2 Ist ein Revisionsgrund gegeben, so hebt die Behörde ihre frühere Verfügung auf und verfügt oder entscheidet von neuem. 3 Gegen die Abweisung des Revisionsbegehrens und gegen die neue Verfügung können die gleichen Rechtsmittel wie gegen die frühere Verfügung ergriffen werden. 4 Im Übrigen sind die Vorschriften über das Verfahren anwendbar, in dem die frühere Verfügung ergangen ist. 5 Der Revisionsentscheid ist in gleichem Mass für die Gemeinde- und Kirchensteuern verbindlich. 5.8.2 Berichtigung von Rechnungsfehlern und Schreibversehen

Art. 191

1 Rechnungsfehler und Schreibversehen in rechtskräftigen Verfügungen können innert 5 Jahren nach Eröffnung auf Antrag oder von Amtes wegen von der Behörde, der sie unterlaufen sind, berichtigt werden. 2 Gegen die Berichtigung oder ihre Ablehnung können die gleichen Rechtsmittel wie gegen die Verfügung ergriffen werden. 5.8.3 Nachsteuer

Art. 192

Ordentliche Nachsteuer 1 Ergibt sich auf Grund von Tatsachen oder Beweismitteln, die der Steuerbehörde nicht bekannt waren, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, oder ist eine unterbliebene oder unvollständige Veranlagung auf ein Verbrechen oder ein Vergehen gegen die Steuerbehörde zurückzuführen, so wird die nicht erhobene Steuer samt Verzugszins als Nachsteuer eingefordert. 2 Hat die steuerpflichtige Person die steuerbaren Elemente in ihrer Steuererklärung vollständig und genau angegeben und waren die für die Bewertung der einzelnen Bestandteile erforderlichen Grundlagen der Steuerbehörde bekannt, so kann wegen ungenügender Bewertung keine Nachsteuer erhoben werden.

Art. 193

Verwirkung 1 Das Recht, ein Nachsteuerverfahren einzuleiten, erlischt 10 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, für die eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist. 2 Die Eröffnung der Strafverfolgung wegen Steuerhinterziehung oder Steuervergehens gilt zugleich als Einleitung des Nachsteuerverfahrens. 3 Das Recht, die Nachsteuer festzusetzen, erlischt 15 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, auf die sie sich bezieht.

Art. 194

Nachsteuerverfahren 1 Die Einleitung eines Nachsteuerverfahrens wird der steuerpflichtigen Person schriftlich mitgeteilt. 1bis Wenn bei Einleitung des Verfahrens ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung weder eingeleitet wird noch hängig ist, noch von vornherein ausgeschlossen werden kann, wird die steuerpflichtige Person auf die Möglichkeit der späteren Einleitung eines solchen Strafverfahrens aufmerksam gemacht. 2 Das Verfahren, das beim Tod der steuerpflichtigen Person noch nicht eingeleitet oder noch nicht abgeschlossen ist, wird gegenüber den Erben eingeleitet oder fortgesetzt. 3 Die Kosten von Untersuchungsmassnahmen können in Anwendung von Artikel 228 Abs. 2 der steuerpflichtigen Person auferlegt werden. 4 Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Verfahrensgrundsätze, das Veranlagungs- und das Beschwerdeverfahren sinngemäss. 5 Der Entscheid ist in gleichem Mass für die Gemeinde- und Kirchensteuern verbindlich.

Art. 194a

Vereinfachte Nachbesteuerung von Erben 1 Alle Erben haben unabhängig voneinander Anspruch auf eine vereinfachte Nachbesteuerung der vom Erblasser hinterzogenen Bestandteile von Vermögen und Einkommen, wenn: a) die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist; b) sie die Verwaltung bei der Feststellung der hinterzogenen Vermögens- und Einkommenselemente vorbehaltlos unterstützen, und c) sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemühen. 2 Die Nachsteuer wird für die letzten drei vor dem Todesjahr abgelaufenen Steuerperioden nach den Vorschriften über die ordentliche Veranlagung berechnet und samt Verzugszins nachgefordert. 3 Die vereinfachte Nachbesteuerung ist ausgeschlossen, wenn die Erbschaft amtlich oder konkursamtlich liquidiert wird. 4 Auch der Willensvollstrecker oder der Erbschaftsverwalter kann um eine vereinfachte Nachbesteuerung ersuchen. 5.9 Inventar

Art. 195

Inventarpflicht 1 Nach dem Tod einer steuerpflichtigen Person wird innert 2 Wochen ein amtliches Inventar aufgenommen. 2 Die Inventaraufnahme kann unterbleiben, wenn anzunehmen ist, dass kein Vermögen vorhanden ist.

Art. 196

Gegenstand 1 In das Inventar wird das am Todestag bestehende Vermögen des Erblassers, seines in ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten und der unter seiner elterlichen Sorge stehenden minderjährigen Kinder aufgenommen. 2 Tatsachen, die für die Steuerveranlagung von Bedeutung sind, werden festgestellt und im Inventar vermerkt.

Art. 197

Verfahren – Sicherung der Inventaraufnahme 1 Die Erben und die Personen, die das Nachlassvermögen verwalten oder verwahren, dürfen über dieses vor Aufnahme des Inventars nur mit der Zustimmung der Inventarbehörde verfügen. 2 Zur Sicherung des Inventars kann die Inventarbehörde die sofortige Siegelung vornehmen.

Art. 198

Verfahren – Mitwirkungspflichten 1 Die Erben, die gesetzlichen Vertreter von Erben, die Erbschaftsverwalter und die Willensvollstrecker sind verpflichtet: a) über alle Verhältnisse, die für die Feststellung der Steuerfaktoren des Erblassers von Bedeutung sein können, wahrheitsgemäss Auskunft zu erteilen; b) alle Bücher, Urkunden, Ausweise und Aufzeichnungen, die über den Nachlass Aufschluss verschaffen können, vorzuweisen; c) alle Räumlichkeiten und Behältnisse zu öffnen, die dem Erblasser zur Verfügung gestanden haben. 2 Erben und gesetzliche Vertreter von Erben, die mit dem Erblasser in häuslicher Gemeinschaft gelebt oder Vermögensgegenstände des Erblassers verwahrt oder verwaltet haben, müssen auch Einsicht in ihre Räume und Behältnisse gewähren. 3 Erhält ein Erbe, ein gesetzlicher Vertreter von Erben, ein Erbschaftsverwalter oder ein Willensvollstrecker nach Aufnahme des Inventars Kenntnis von Gegenständen des Nachlasses, die nicht im Inventar verzeichnet sind, so muss er diese innert 10 Tagen der Inventarbehörde bekanntgeben. 4 Der Inventaraufnahme müssen mindestens ein handlungsfähiger Erbe und der gesetzliche Vertreter minderjähriger oder unter umfassender Beistandschaft stehender Erben oder die vorsorgebeauftragte Person beiwohnen.

Art. 199

Verfahren – Auskunfts- und Bescheinigungspflicht 1 Dritte, die Vermögenswerte des Erblassers verwahrten oder verwalteten oder denen gegenüber der Erblasser geldwerte Rechte oder Ansprüche hatte, sind verpflichtet, den Erben zuhanden der Inventarbehörde auf Verlangen schriftlich alle damit zusammenhängenden Auskünfte zu erteilen. 2 Stehen der Erfüllung dieser Auskunftspflicht wichtige Gründe entgegen, so kann der Dritte die verlangten Angaben direkt der Inventarbehörde machen. 3 Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Auskunftspflicht Dritter sinngemäss.

Art. 200

Behörden 1 Für die Inventaraufnahme und die Siegelung ist die Behörde des Ortes zuständig, an dem der Erblasser seinen letzten steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt gehabt oder steuerbare Werte besessen hat. 2 Ordnet die Erwachsenenschutzbehörde oder der Richter eine Inventaraufnahme an, so wird eine Ausfertigung des Inventars der Inventarbehörde zugestellt. Diese kann es übernehmen oder nötigenfalls ergänzen. 3 Die Zivilstandsämter informieren bei einem Todesfall unverzüglich die Steuerbehörde am letzten steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt des Verstorbenen. 4 Der Staatsrat erlässt zum vorliegenden Abschnitt die nötigen Ausführungsbestimmungen, insbesondere über die für die Aufnahme des Inventars zuständige Inventarbehörde, das Verfahren sowie das Verhältnis zwischen einem Steuerinventar und dem Inventar gemäss Zivilrecht. 5.10 Bezug und Sicherung der Steuer 5.10.1 Fälligkeit

Art. 201

Termine 1 Der Staatsrat setzt den allgemeinen Fälligkeitstermin und die Fälligkeitstermine der Akontozahlungen der Steuer auf dem Einkommen, dem Vermögen, dem Gewinn und dem Kapital fest. Er kann der Kantonalen Steuerverwaltung die Befugnis übertragen, gewisse Fälligkeitstermine festzusetzen. Der allgemeine Fälligkeitstermin ist unabhängig von einer Fakturierung. 2 Mit der Zustellung der Veranlagungsverfügung werden namentlich fällig: a) die Steuer auf Kapitalleistungen aus Vorsorge; b) die Grundstückgewinnsteuer; c) die Nachsteuer und die Bussen; d) die Kosten. 3 In jedem Fall wird die Steuer fällig: a) am Tag, an dem die steuerpflichtige Person, die das Land dauernd verlassen will, Anstalten zur Ausreise trifft; b) mit der Anmeldung zur Löschung einer steuerpflichtigen juristischen Person im Handelsregister; c) im Zeitpunkt, in dem die steuerpflichtige Person ohne Wohnsitz in der Schweiz ihren Geschäftsbetrieb oder ihre Beteiligung an einem Geschäftsbetrieb im Kanton, ihre Betriebsstätte im Kanton, ihren Grundbesitz im Kanton oder ihre durch im Kanton gelegene Grundstücke gesicherten Forderungen aufgibt; d) bei der Konkurseröffnung über die steuerpflichtige Person; e) beim Tode der steuerpflichtigen Person. 4 Die Fälligkeitstermine bleiben unverändert, auch wenn der steuerpflichtigen Person lediglich eine provisorische Rechnung zugestellt worden ist oder wenn sie gegen die Veranlagung oder die Schlussabrechnung Einsprache oder Beschwerde erhoben hat. 5 Der Staatsrat erlässt zum vorliegenden Abschnitt die nötigen Ausführungsvorschriften.

Art. 202

Bedeutung der Fälligkeit 1 Die Fälligkeit bezieht sich auf Steuerbeträge, die durch die Veranlagungsverfügungen oder provisorische Abrechnungen festgelegt werden. 2 Ist der definitive Steuerbetrag geringer als der ursprünglich festgelegte Betrag, so gilt nur der definitive Betrag als fällig. 3 Die Tatsache, dass die Veranlagung im Zeitpunkt der Steuerfälligkeit nicht erstellt ist oder die Steuerschuld bestritten wird, schiebt die Fälligkeit der Steuer nicht auf. 5.10.2 Bezug

Art. 203

Bezugsbehörde 1 Die Kantonale Steuerverwaltung ist mit dem Bezug aller Kantonssteuern, der Bussen und der Kosten, die in Anwendung dieses Gesetzes erhoben werden, beauftragt.

Art. 204

Bezug der periodischen Steuern – Pflicht zur Entrichtung von Akontozahlungen 1 In der Steuerperiode sind Akontozahlungen für die geschuldeten Steuern auf dem Einkommen, Vermögen, Gewinn und Kapital des Steuerjahres zu entrichten. 2 Die Kantonale Steuerverwaltung legt den Betrag der Akontozahlungen auf der Grundlage der letzten Veranlagung oder auf Grund einer Schätzung des voraussichtlichen Steuerbetrages für das laufende Steuerjahr fest. 3 Jede Akontozahlung wird mit dem Eintritt des Akontozahlungstermins fällig und ist innert 30 Tagen seit der Fälligkeit zu entrichten. 4 Die Kantonale Steuerverwaltung kann eine oder mehrere Akontozahlungen ermässigen oder aufheben, wenn die steuerpflichtige Person nachweist, dass ihre definitive jährliche Steuer erheblich tiefer ausfallen wird als die fakturierten Akontozahlungen. 5 Auf den nicht bezahlten oder zu spät bezahlten Akontozahlungen wird ein Verzugszins zugunsten des Staates geschuldet. 6 Auf den im Voraus bezahlten Akontozahlungen wird der steuerpflichtigen Person ein Vergütungszins gutgeschrieben.

Art. 205

Bezug der periodischen Steuern – Schlussabrechnung 1 Nach Vornahme der Veranlagung wird der steuerpflichtigen Person die Schlussabrechnung eröffnet. 2 Bisher erfolgte Zahlungen werden an die veranlagte Steuer angerechnet. 3 Die Schlussabrechnung berücksichtigt die gutgeschriebenen Vergütungszinsen auf den im Voraus bezahlten Akontozahlungen sowie die geschuldeten Verzugszinsen auf den nicht bezahlten oder zu spät bezahlten Akontozahlungen. 4 Zuviel bezahlte Beträge werden mit einem Vergütungszins zurückerstattet. 5 … 6 Wird der in der Schlussabrechnung festgelegte Restbetrag nicht spätestens am dreissigsten Tag nach Fälligkeit entrichtet, so wird ein Verzugszins geschuldet.

Art. 206

Zinsen 1 Die Direktion setzt folgende Zinssätze fest: a) Vergütungszinsen für im Voraus bezahlte Akontozahlungen; b) Verzugszinsen für nicht bezahlte oder zu spät bezahlte Akontozahlungen; c) Vergütungszinsen für zuviel bezahlte Beträge; d) … e) Verzugszinsen für die verspätete Zahlung der Schlussabrechnung. 2 Die Direktion legt die Bedingungen fest, unter denen auf die Berechnung eines Zinses aus Billigkeitsgründen oder zur Vermeidung unnötiger Umtriebe verzichtet wird.

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