Gegenstand des Gesetzes
1 Der Staat erhebt nach diesem Gesetz:
a) eine Einkommens- und eine Vermögenssteuer von den natürlichen Personen 1);
b) eine Gewinn- und eine Kapitalsteuer von den juristischen Personen sowie eine Minimalsteuer auf den Bruttoeinnahmen der Kapitalgesellschaften und Genossenschaften;
c) eine Quellensteuer auf dem Einkommen von bestimmten natürlichen
und juristischen Personen;
d) eine Grundstückgewinnsteuer.
1) Anmerkung des Autors: Unabhängig davon, ob im Einzelnen weibliche oder männliche Formulierungen verwendet werden, gelten die personenbezogenen Formulierungen im Steuergesetz für weibliche und männliche Personen, ausser wenn sich aus der Natur der Sache ergibt,
dass ein Begriff ausschliesslich auf Angehörige eines bestimmten Geschlechts ausgelegt wer -
Art. 2 den kann
Festsetzung des Steuerfusses
1 Der Steuerfuss für die direkten Kantonssteuern wird jährlich vom Grossen
Rat in Anwendung des Gesetzes über den Finanzhaushalt des Staates festgesetzt.
2 Für die Steuer auf den getrennt besteuerten Kapitalabfindungen sowie die
Grundstückgewinnsteuer gelten die in diesem Gesetz vorgesehenen festen
Sätze.
Art. 2a
Eingetragene Partner
1 Die Stellung der eingetragenen Partner entspricht derjenigen der Ehegatten.
Dies gilt auch für die Unterhaltsbeiträge während der eingetragenen Partnerschaft sowie für die Unterhaltsbeiträge und die vermögensrechtliche Auseinandersetzung bei einer Trennung oder einer Auflösung einer eingetragenen
Partnerschaft.
2 Steuern der natürlichen Personen
2.1 Steuerpflicht
2.1.1 Steuerliche Zugehörigkeit
Art. 3
Persönliche Zugehörigkeit
1 Natürliche Personen sind auf Grund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im
Kanton haben.
2 Einen steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton hat eine Person, wenn sie sich
hier mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält oder wenn ihr das Bundesrecht hier einen besonderen gesetzlichen Wohnsitz zuweist.
3 Einen steuerrechtlichen Aufenthalt im Kanton hat eine Person, wenn sie hier
ungeachtet vorübergehender Unterbrechung:
a) während mindestens 30 Tagen verweilt und eine Erwerbstätigkeit ausübt;
b) während mindestens 90 Tagen verweilt und keine Erwerbstätigkeit ausübt.
4 Keinen steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt begründet eine Person,
die ihren Wohnsitz in einem anderen Kanton oder im Ausland hat und sich
im Kanton lediglich zum Besuch einer Lehranstalt oder zur Pflege in einer
Heilstätte aufhält.
Art. 4
Wirtschaftliche Zugehörigkeit – Geschäftsbetriebe,
Betriebsstätten und Grundstücke
1 Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im
Kanton sind auf Grund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn
sie:
a) Inhaber, Teilhaber oder Nutzniesser von Geschäftsbetrieben im Kanton
sind;
b) im Kanton Betriebsstätten unterhalten;
c) an Grundstücken im Kanton Eigentum, dingliche oder diesen
wirtschaftlich gleichkommende persönliche Nutzungsrechte haben;
d) mit im Kanton gelegenen Grundstücken handeln.
2 Als Betriebsstätte gilt eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens oder ein freier Beruf ganz oder teilweise
ausgeübt wird. Betriebsstätten sind insbesondere Zweigniederlassungen, Fabrikationsstätten, Werkstätten, Verkaufsstellen, ständige Vertretungen, Bergwerke und andere Stätten der Ausbeutung von Bodenschätzen sowie Bau-
oder Montagestellen von mindestens 12 Monaten Dauer.
Art. 5
Wirtschaftliche Zugehörigkeit – Andere steuerbare Werte
1 Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der
Schweiz sind auf Grund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn
sie:
a) im Kanton eine Erwerbstätigkeit ausüben;
b) als Mitglieder der Verwaltung oder Geschäftsführung von juristischen
Personen mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton Tantiemen, Sitzungsgelder, feste Entschädigungen, Mitarbeiterbeteiligungen oder ähnliche
Vergütungen beziehen;
c) Gläubiger oder Nutzniesser von Forderungen sind, die durch Grund-
oder Faustpfand auf Grundstücken im Kanton gesichert sind;
d) Pensionen, Ruhegehälter oder andere Leistungen erhalten, die auf
Grund eines früheren öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses von einem Arbeitgeber oder einer Vorsorgeeinrichtung mit Sitz im Kanton
ausgerichtet werden;
e) Leistungen aus schweizerischen privatrechtlichen Einrichtungen der
beruflichen Vorsorge oder aus anerkannten Formen der gebundenen
Selbstvorsorge erhalten;
f) für Arbeit im internationalen Verkehr an Bord eines Schiffes oder eines
Luftfahrzeuges oder bei einem Transport auf der Strasse Lohn oder
andere Vergütungen von einem Arbeitgeber mit Sitz oder Betriebsstätte
im Kanton erhalten;
g) im Kanton gelegene Grundstücke vermitteln.
2 Kommen die Vergütungen nicht den genannten Personen, sondern Dritten
zu, so sind diese hierfür steuerpflichtig.
2.1.2 Beginn und Ende der Steuerpflicht
Art. 6
Umfang der Steuerpflicht
1 Bei persönlicher Zugehörigkeit ist die Steuerpflicht unbeschränkt; sie erstreckt sich aber nicht auf Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke ausserhalb des Kantons.
2 Bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit beschränkt sich die Steuerpflicht auf die
Teile des Einkommens und Vermögens, für die nach den Artikeln 4 und 5 eine Steuerpflicht im Kanton besteht. Es ist mindestens das im Kanton erzielte
Einkommen und das im Kanton gelegene Vermögen zu versteuern.
3 Die Abgrenzung der Steuerpflicht für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und
Grundstücke erfolgt im Verhältnis zu anderen Kantonen und zum Ausland
nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen
Doppelbesteuerung. Wenn ein schweizerisches Unternehmen Verluste aus einer ausländischen Betriebsstätte mit im Kanton erzielten Gewinnen verrechnet hat, innert der folgenden 7 Jahre aber aus dieser Betriebsstätte Gewinne
verzeichnet, so ist im Ausmass der im Betriebsstättestaat verrechenbaren
Gewinne eine Revision der ursprünglichen Veranlagung vorzunehmen; die
Verluste aus dieser Betriebsstätte werden in diesem Fall im Kanton nachträglich nur satzbestimmend berücksichtigt. In allen übrigen Fällen sind Auslandsverluste ausschliesslich satzbestimmend zu berücksichtigen. Vorbehalten bleiben die in Doppelbesteuerungsabkommen enthaltenen Regelungen.
Art. 7
Steuerberechnung bei beschränkter Steuerpflicht
1 Die natürlichen Personen, die nur für einen Teil ihres Einkommens und
Vermögens im Kanton steuerpflichtig sind, entrichten die Steuer für die im
Kanton steuerbaren Werte nach dem Steuersatz, der ihrem gesamten Einkommen und Vermögen entspricht.
2 Steuerpflichtige mit Wohnsitz im Ausland entrichten die Steuern für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke im Kanton mindestens zu
dem Steuersatz, der dem im Kanton erzielten Einkommen und dem im
Kanton gelegenen Vermögen entspricht.
Art. 8
Dauer der Steuerpflicht
1 Die Steuerpflicht beginnt mit dem Tag, an dem die steuerpflichtige Person
im Kanton steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt nimmt oder im
Kanton steuerbare Werte erwirbt.
2 Die Steuerpflicht endet mit dem Tode oder dem Wegzug der steuerpflichtigen Person aus dem Kanton oder mit dem Wegfall der im Kanton steuerbaren
Werte.
3 Nicht als Beendigung der Steuerpflicht gelten die vorübergehende Sitzverlegung ins Ausland und die anderen Massnahmen auf Grund der Bundesgesetzgebung über die wirtschaftliche Landesversorgung.
2.1.3 Besondere Verhältnisse bei der Einkommens- und Vermögenssteuer
Art. 9
Nutzniessung
1 Erträge aus einem mit Nutzniessung belasteten Vermögen werden beim
Nutzniesser besteuert.
2 Nutzniessungsvermögen wird beim Nutzniesser besteuert.
Art. 10
Erbengemeinschaften, Gesellschaften und kollektive Kapitalanlagen
1 Jeder Erbe oder Teilhaber fügt seinem eigenen steuerpflichtigen Einkommen und Vermögen seinen Anteil am Ertrag und Vermögen der Erbengemeinschaft, der einfachen Gesellschaft, der Kollektiv- und Kommanditgesellschaft hinzu.
2 Die Erbengemeinschaft ist als solche nach den für die natürlichen Personen
geltenden Bestimmungen bloss dann steuerpflichtig, wenn die Erben oder ihre Rechte nicht genügend bekannt sind.
3 Das Einkommen der kollektiven Kapitalanlagen gemäss dem eidgenössischen Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 2006 wird den Anlegern anteilsmässig zugerechnet; ausgenommen hievon sind die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz.
Art. 11
Ausländische Handelsgesellschaften und andere ausländische
Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit
1 Ausländische Handelsgesellschaften und andere ausländische Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit, die auf Grund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig sind, entrichten ihre Steuern nach den Bestimmungen für die juristischen Personen.
Art. 12
Steuernachfolge
1 Stirbt die steuerpflichtige Person, so treten ihre Erben in ihre Rechte und
Pflichten ein. Sie haften solidarisch für die vom Erblasser geschuldeten Steuern bis zur Höhe ihrer Erbteile, mit Einschluss der Vorempfänge.
2 Der überlebende Ehegatte haftet mit seinem Erbteil und dem Betrag, den er
auf Grund ehelichen Güterrechts vom Vorschlag oder Gesamtgut über den
gesetzlichen Anteil nach schweizerischem Recht hinaus erhält.
3 Der überlebende eingetragene Partner haftet mit seinem Erbteil und dem
Betrag, den er aufgrund einer vermögensrechtlichen Regelung im Sinne von
Artikel 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2004 über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare erhalten hat.
Art. 13
Haftung der Ehegatten und Mithaftung für die Steuer
1 Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, haften
solidarisch für die Gesamtsteuer. Jeder Gatte haftet jedoch nur für seinen Anteil an der Gesamtsteuer, wenn einer von beiden zahlungsunfähig ist. Ferner
haften sie solidarisch für denjenigen Teil an der Gesamtsteuer, der auf das
Einkommen und Vermögen der Kinder fällt.
2 Bei rechtlich oder tatsächlich getrennter Ehe entfällt die Solidarhaftung
auch für alle noch offenen Steuerschulden.
3 Mit der steuerpflichtigen Person haften solidarisch:
a) die unter ihrer elterlichen Sorge stehenden Kinder bis zum Betrag des
auf sie entfallenden Anteils an der Gesamtsteuer;
b) die in der Schweiz wohnenden Teilhaber an einer einfachen Gesellschaft, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft bis zum Betrage ihrer
Gesellschaftsanteile für die Steuern der im Ausland wohnenden Teilhaber;
c) Käufer und Verkäufer einer im Kanton gelegenen Liegenschaft bis zu
20 % der Provision für die vom Händler oder Vermittler aus dieser Tätigkeit geschuldeten Steuern, wenn der Händler oder der Vermittler in
der Schweiz keinen steuerrechtlichen Wohnsitz hat;
d) die Personen, die Geschäftsbetriebe oder Betriebsstätten im Kanton auflösen oder im Kanton gelegene Grundstücke oder durch solche gesicherte Forderungen veräussern oder verwerten, bis zum Betrage des
Reinerlöses, wenn die steuerpflichtige Person keinen steuerrechtlichen
Wohnsitz in der Schweiz hat;
e) der Eigentümer des mit einer Nutzniessung belasteten Vermögens für
die auf diesen Wert entfallende Steuer.
4 Mit dem Steuernachfolger haften für die Steuer des Erblassers solidarisch
der Erbschaftsverwalter und der Willensvollstrecker bis zum Betrage, der
nach dem Stand des Nachlassvermögens im Zeitpunkt des Todes auf die
Steuer entfällt. Die Haftung entfällt, wenn der Haftende nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat.
Art. 14
Besteuerung nach dem Aufwand
1 Natürliche Personen haben das Recht, anstelle der Einkommens- und Vermögenssteuer eine Steuer nach dem Aufwand zu entrichten, wenn sie:
a) nicht das Schweizer Bürgerrecht haben;
b) erstmals oder nach mindestens zehnjähriger Unterbrechung unbeschränkt steuerpflichtig (Art. 3) sind;
c) in der Schweiz keine Erwerbstätigkeit ausüben.
2 Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, müssen
beide die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen.
3 Die Steuer, die an die Stelle der Einkommenssteuer tritt, wird nach den jährlichen, in der Bemessungsperiode im In- und Ausland entstandenen Lebenshaltungskosten der steuerpflichtigen Person und der von ihr unterhaltenen
Personen, mindestens aber nach dem höchsten der folgenden Beträge bemessen:
a) einem vom Staatsrat festgelegten Mindestbetrag;
b) für Steuerpflichtige mit eigenem Haushalt: dem Siebenfachen des jährlichen Mietzinses oder des von den zuständigen Behörden festgelegten
Mietwerts;
c) für die übrigen Steuerpflichtigen: dem Dreifachen des jährlichen Pensionspreises für Unterkunft und Verpflegung am Ort des Aufenthalts
nach Artikel 3.
4 Die Vermögenssteuer wird auf einem Vermögen berechnet, das mindestens
dem Vierfachen des nach Absatz 3 festgelegten Betrags entspricht.
5 Die Steuer wird nach den ordentlichen Steuertarifen berechnet.
6 Die Steuer nach dem Aufwand muss mindestens gleich hoch sein wie die
Summe der nach den ordentlichen Tarifen berechneten Einkommens- und
Vermögenssteuern vom gesamten Bruttobetrag:
a) des in der Schweiz gelegenen unbeweglichen Vermögens und von dessen Einkünften;
b) der in der Schweiz gelegenen Fahrnis und von deren Einkünften;
c) des in der Schweiz angelegten beweglichen Kapitalvermögens, einschliesslich der grundpfändlich gesicherten Forderungen, und von dessen Einkünften;
d) der in der Schweiz verwerteten Urheberrechte, Patente und ähnlichen
Rechte und von deren Einkünften;
e) der Ruhegehälter, Renten und Pensionen, die aus schweizerischen
Quellen fliessen;
f) der Einkünfte, für die die steuerpflichtige Person aufgrund eines von
der Schweiz abgeschlossenen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung gänzliche oder teilweise Entlastung von ausländischen
Steuern beansprucht.
7 Werden Einkünfte aus einem Staat nur dann von dessen Steuern entlastet,
wenn die Schweiz diese Einkünfte allein oder mit anderen Einkünften zum
Satz des Gesamteinkommens besteuert, so wird die Steuer nicht nur nach den
in Absatz 6 bezeichneten Einkünften, sondern auch nach allen aufgrund des
betreffenden Doppelbesteuerungsabkommens der Schweiz zugewiesenen
Einkommensbestandteilen aus dem Quellenstaat bemessen.
2.1.4 Ausnahmen von der Steuerpflicht
Art. 15
Steuererleichterungen
1 Steuererleichterungen können den Unternehmen, die neu eröffnet werden
und dem wirtschaftlichen Interesse des Kantons dienen, für die Steuern auf
dem Einkommen und Vermögen für das Gründungsjahr und für die 9 folgenden Jahre gewährt werden. Eine wesentliche Änderung der betrieblichen Tätigkeit ist einer Neugründung gleichgestellt.
2 Der Staatsrat entscheidet nach Anhören der Gemeinde endgültig über Steuererleichterungsgesuche.
Art. 16
Steuerbefreiung
1 Die von der Steuerpflicht ausgenommenen begünstigten Personen nach Artikel 2 Abs. 2 des eidgenössischen Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007 werden insoweit nicht besteuert, als das Bundesrecht eine Steuerbefreiung vorsieht.
2 Bei teilweiser Steuerpflicht gilt Artikel 7 Abs. 1.
2.2 Einkommenssteuer
2.2.1 Steuerbare Einkünfte
Art. 17
Allgemeines
1 Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen
Einkünfte.
2 Als Einkommen gelten auch Naturalbezüge jeder Art, insbesondere freie
Verpflegung und Unterkunft sowie der Wert selbstverbrauchter Erzeugnisse
und Waren des eigenen Betriebes; sie werden nach ihrem Marktwert bemessen.
3 Die Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen sind steuerfrei. Die getrennte Besteuerung der Grundstückgewinne bleibt vorbehalten.
Art. 18
Unselbstständige Erwerbstätigkeit – Grundsatz
1 Steuerbar sind alle Einkünfte aus privatrechtlichem oder öffentlich-rechtlichem Arbeitsverhältnis mit Einschluss der Nebeneinkünfte wie Entschädigungen für Sonderleistungen, Provisionen, Zulagen, Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke, Gratifikationen, Trinkgelder, Tantiemen, geldwerte Vorteile
aus Mitarbeiterbeteiligungen und andere geldwerte Vorteile.
1bis Die vom Arbeitgeber getragenen Kosten der berufsorientierten Aus- und
Weiterbildung, einschliesslich Umschulungskosten, stellen unabhängig von
deren Höhe kein steuerbares Einkommen dar.
2 Kapitalabfindungen aus einer mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen Vorsorgeeinrichtung oder gleichartige Kapitalabfindungen des Arbeitgebers werden nach Artikel 39 besteuert.
Art. 18a
Unselbstständige Erwerbstätigkeit – Mitarbeiterbeteiligungen
1 Als echte Mitarbeiterbeteiligungen gelten:
a) Aktien, Genussscheine, Partizipationsscheine, Genossenschaftsanteile
oder Beteiligungen anderer Art, die der Arbeitgeber, dessen Muttergesellschaft oder eine andere Konzerngesellschaft den Mitarbeiterinnen
und Mitarbeitern abgibt;
b) Optionen auf den Erwerb von Beteiligungen nach Buchstabe a.
2 Als unechte Mitarbeiterbeteiligungen gelten Anwartschaften auf blosse Bargeldabfindungen.
Art. 18b
Unselbstständige Erwerbstätigkeit – Einkünfte aus echten Mitarbeiterbeteiligungen
1 Geldwerte Vorteile aus echten Mitarbeiterbeteiligungen, ausser aus gesperrten oder nicht börsenkotierten Optionen, sind im Zeitpunkt des Erwerbs als
Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit steuerbar. Die steuerbare
Leistung entspricht deren Verkehrswert vermindert um einen allfälligen Erwerbspreis.
2 Bei Mitarbeiteraktien sind für die Berechnung der steuerbaren Leistung
Sperrfristen mit einem Diskont von 6 % pro Sperrjahr auf deren Verkehrswert zu berücksichtigen. Dieser Diskont gilt höchstens für zehn Jahre.
3 Geldwerte Vorteile aus gesperrten oder nicht börsenkotierten Mitarbeiteroptionen werden im Zeitpunkt der Ausübung besteuert. Die steuerbare Leistung entspricht dem Verkehrswert der Aktie bei Ausübung vermindert um
den Ausübungspreis.
Art. 18c
Unselbstständige Erwerbstätigkeit – Einkünfte aus unechten Mitarbeiterbeteiligungen
1 Geldwerte Vorteile aus unechten Mitarbeiterbeteiligungen sind im Zeitpunkt ihres Zuflusses steuerbar.
Art. 18d
Unselbstständige Erwerbstätigkeit – Anteilsmässige Besteuerung
1 Hatte die steuerpflichtige Person nicht während der gesamten Zeitspanne
zwischen Erwerb und Entstehen des Ausübungsrechts der gesperrten Mitarbeiteroptionen (Art. 18b Abs. 3) steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt
in der Schweiz, so werden die geldwerten Vorteile daraus anteilsmässig im
Verhältnis zwischen der gesamten zu der in der Schweiz verbrachten Zeitspanne besteuert.
Art. 19
Selbstständige Erwerbstätigkeit – Grundsatz
1 Steuerbar sind alle Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-,
Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder
anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit.
2 Zu den Einkünften aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zählen auch alle Kapitalgewinne aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung
von Geschäftsvermögen. Der Veräusserung gleichgestellt ist die Überführung
von Geschäftsvermögen in das Privatvermögen oder in ausländische Betriebe
oder Betriebsstätten. Als Geschäftsvermögen gelten alle Vermögenswerte,
die ganz oder vorwiegend der selbstständigen Erwerbstätigkeit dienen; gleiches gilt für Beteiligungen von mindestens 20 % am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, sofern der Eigentümer
sie im Zeitpunkt des Erwerbs zum Geschäftsvermögen erklärt. Artikel 19b
bleibt vorbehalten.
3 Für Steuerpflichtige, die eine ordnungsgemässe Buchhaltung führen, gilt
Artikel 100 sinngemäss.
4 Die Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen
Grundstücken werden den steuerbaren Einkünften nur bis zur Höhe der Anlagekosten zugerechnet. Die getrennte Besteuerung der Grundstückgewinne
bleibt vorbehalten.
Art. 19a
Selbstständige Erwerbstätigkeit – Aufschubtatbestände
1 Wird eine Liegenschaft des Anlagevermögens aus dem Geschäftsvermögen
in das Privatvermögen überführt, so kann die steuerpflichtige Person verlangen, dass im Zeitpunkt der Überführung nur die Differenz zwischen den Anlagekosten und dem massgebenden Einkommenssteuerwert besteuert wird. In
diesem Fall gelten die Anlagekosten als neuer massgebender Einkommenssteuerwert, und die Besteuerung der übrigen stillen Reserven als Einkommen
aus selbstständiger Erwerbstätigkeit wird bis zur Veräusserung der Liegenschaft aufgeschoben.
2 Die Verpachtung eines Geschäftsbetriebs gilt nur auf Antrag der steuerpflichtigen Person als Überführung in das Privatvermögen.
3 Wird bei einer Erbteilung der Geschäftsbetrieb nicht von allen Erben fortgeführt, so wird die Besteuerung der stillen Reserven auf Gesuch der den
Betrieb übernehmenden Erben bis zur späteren Realisierung aufgeschoben,
soweit diese Erben die bisherigen für die Einkommenssteuer massgebenden
Werte übernehmen.
Art. 19b
Selbstständige Erwerbstätigkeit – Teilbesteuerung der Einkünfte
aus Beteiligungen des Geschäftsvermögens
1 Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteilen und Partizipationsscheinen sowie Gewinne aus der Veräusserung solcher Beteiligungsrechte sind nach Abzug des zurechenbaren
Aufwandes im Umfang von 70 % steuerbar, wenn diese Beteiligungsrechte
mindestens 10 % des Grund- oder Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft
oder Genossenschaft darstellen.
2 Die Teilbesteuerung auf Veräusserungsgewinnen wird nur gewährt, wenn
die veräusserten Beteiligungsrechte mindestens ein Jahr im Eigentum der
steuerpflichtigen Person oder des Personenunternehmens waren.
Art. 20
Selbstständige Erwerbstätigkeit – Umstrukturierungen
1 Stille Reserven einer Personenunternehmung (Einzelfirma, Personengesellschaft) werden bei Umstrukturierungen, insbesondere im Fall der Fusion,
Spaltung oder Umwandlung, nicht besteuert, soweit die Steuerpflicht in der
Schweiz fortbesteht und die bisher für die Einkommenssteuer massgeblichen
Werte übernommen werden:
a) bei der Übertragung von Vermögenswerten auf eine andere Personenunternehmung;
b) bei der Übertragung eines Betriebs oder eines Teilbetriebs auf eine juristische Person;
c) beim Austausch von Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechten anlässlich von Umstrukturierungen im Sinne von Artikel 103 Abs. 1 oder von
fusionsähnlichen Zusammenschlüssen.
2 Bei einer Umstrukturierung nach Absatz 1 Bst. b werden die übertragenen
stillen Reserven im Verfahren nach den Artikeln 192–194 nachträglich besteuert, soweit während der auf die Umstrukturierung folgenden fünf Jahre
Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechte zu einem über dem übertragenen
steuerlichen Eigenkapital liegenden Preis veräussert werden; die juristische
Person kann in diesem Fall entsprechende, als Gewinn versteuerte stille Reserven geltend machen.
3 Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäss für Unternehmen, die im Gesamthandverhältnis betrieben werden.
Art. 20a
Selbstständige Erwerbstätigkeit – Einkommen aus Patenten und
vergleichbaren Rechten
1 Für das Einkommen aus Patenten und vergleichbaren Rechten bei selbstständiger Erwerbstätigkeit sind die Artikel 103a und 103b sinngemäss anwendbar.
Art. 21
Erträge aus beweglichem Vermögen – Grundsatz
1 Steuerbar sind die Erträge aus beweglichem Vermögen, insbesondere:
a) Zinsen aus Guthaben, einschliesslich ausbezahlter Erträge aus rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen mit Einmalprämie im Erlebensfall
oder bei Rückkauf, ausser wenn diese Kapitalversicherungen der Vorsorge dienen. Als der Vorsorge dienend gilt die Auszahlung der Versicherungsleistung ab dem vollendeten 60. Altersjahr des Versicherten
auf Grund eines mindestens fünfjährigen Vertragsverhältnisses, das vor
Vollendung des 66. Altersjahres begründet wurde. In diesem Fall ist die
Leistung steuerfrei;
b) Einkünfte aus der Veräusserung oder Rückzahlung von Obligationen
mit überwiegender Einmalverzinsung (globalverzinsliche Obligationen,
Diskontobligationen), die dem Inhaber anfallen;
c) Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte
Vorteile aus Beteiligungen aller Art (einschliesslich Gratisaktien, Gratisnennwerterhöhungen u. dgl.). Ein bei der Rückgabe von Beteiligungsrechten im Sinne von Artikel 4a des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (VStG) an die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft erzielter Liquidationsüberschuss gilt in dem
Jahre als realisiert, in welchem die Verrechnungssteuerforderung entsteht (Art. 12 Abs. 1 und 1bis VStG); Absatz 1bis bleibt vorbehalten;
d) Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutzniessung oder sonstiger
Nutzung beweglicher Sachen oder nutzbarer Rechte;
e) Einkünfte aus Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen, soweit die Gesamterträge die Erträge aus direktem Grundbesitz übersteigen;
f) Einkünfte aus immateriellen Gütern.
1bis Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteilen und Partizipationsscheinen (einschliesslich Gratisaktien, Gratisnennwerterhöhungen u. dgl.) sind im Umfang von 70 % steuerbar,
wenn diese Beteiligungsrechte mindestens 10 % des Grund- oder Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft darstellen.
2 Der Erlös aus Bezugsrechten gilt nicht als Vermögensertrag, sofern sie zum
Privatvermögen der steuerpflichtigen Person gehören.
3 Die Rückzahlung von Einlagen, Aufgeldern und Zuschüssen (Reserven aus
Kapitaleinlagen), die von den Inhabern der Beteiligungsrechte nach dem 31.
Dezember 1996 geleistet worden sind, wird gleich behandelt wie die Rückzahlung von Grund- oder Stammkapital. Absatz 4 bleibt vorbehalten.
4 Schüttet eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, die an einer schweizerischen Börse kotiert ist, bei der Rückzahlung von Reserven aus Kapitaleinlagen nach Absatz 3 nicht mindestens im gleichen Umfang übrige Reserven aus, so ist die Rückzahlung im Umfang der halben Differenz zwischen
der Rückzahlung und der Ausschüttung der übrigen Reserven steuerbar,
höchstens aber im Umfang der in der Gesellschaft vorhandenen, handelsrechtlich ausschüttungsfähigen übrigen Reserven.
5 Absatz 4 ist nicht anwendbar auf Reserven aus Kapitaleinlagen:
a) die bei fusionsähnlichen Zusammenschlüssen durch Einbringen von Beteiligungs- und Mitgliedschaftsrechten an einer ausländischen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft nach Artikel 103 Abs. 1 Bst. c oder
durch eine grenzüberschreitende Übertragung auf eine inländische
Tochtergesellschaft nach Artikel 103 Abs. 1 Bst. d nach dem 24. Februar 2008 entstanden sind;
b) die im Zeitpunkt einer grenzüberschreitenden Fusion oder Umstrukturierung nach Artikel 103 Abs. 1 Bst. b und Abs. 4 oder der Verlegung
des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung nach dem 24. Februar
2008 bereits in einer ausländischen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft vorhanden waren;
c) im Falle der Liquidation der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft.
6 Die Absätze 4 und 5 gelten sinngemäss auch für Reserven aus Kapitaleinlagen, die für die Ausgabe von Gratisaktien und für Gratisnennwerterhöhungen
aus Reserven aus Kapitaleinlagen verwendet werden.
7 Entspricht bei der Rückgabe von Beteiligungsrechten an einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, die an einer schweizerischen Börse kotiert
ist, die Rückzahlung der Reserven aus Kapitaleinlagen nicht mindestens der
Hälfte des erhaltenen Liquidationsüberschusses um die halbe Differenz zwischen diesem Anteil und der Rückzahlung, höchstens aber im Umfang der in
der Gesellschaft vorhandenen Reserven aus Kapitaleinlagen, die auf diese
Beteiligungsrechte entfallen.
8 Absatz 3 gilt für Einlagen und Aufgelder, die während eines Kapitalbands
nach den Artikeln 653s ff. des Obligationenrechts geleistet werden, nur soweit sie die Rückzahlungen von Reserven im Rahmen dieses Kapitalbands
übersteigen.
Art. 21a
Erträge aus beweglichem Vermögen – Besondere Fälle
1 Als Ertrag aus beweglichem Vermögen im Sinne von Artikel 21 Abs. 1 Bst.
c gilt auch:
a) der Erlös aus dem Verkauf einer Beteiligung von mindestens 20 % am
Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus dem Privatvermögen in das Geschäftsvermögen einer anderen natürlichen oder einer juristischen Person, soweit innert fünf Jahren
nach dem Verkauf, unter Mitwirkung des Verkäufers, nicht betriebsnotwendige Substanz ausgeschüttet wird, die im Zeitpunkt des Verkaufs
bereits vorhanden und handelsrechtlich ausschüttungsfähig war; dies
gilt sinngemäss auch, wenn innert fünf Jahren mehrere Beteiligte eine
solche Beteiligung gemeinsam verkaufen oder Beteiligungen von insgesamt mindestens 20 % verkauft werden; ausgeschüttete Substanz wird
beim Verkäufer gegebenenfalls im Verfahren nach den Artikeln 192
Abs. 1, 193 und 194 nachträglich besteuert;
b) der Erlös aus der Übertragung einer Beteiligung am Grund- oder
Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus dem
Privatvermögen in das Geschäftsvermögen einer Personenunternehmung oder einer juristischen Person, an welcher der Veräusserer oder
Einbringer nach der Übertragung zu mindestens 50 % am Kapital beteiligt ist, soweit die gesamthaft erhaltene Gegenleistung die Summe aus
dem Nennwert der übertragenen Beteiligung und den Reserven aus Kapitaleinlagen nach Artikel 21 Abs. 3 übersteigt; dies gilt sinngemäss
auch, wenn mehrere Beteiligte die Übertragung gemeinsam vornehmen.
2 Mitwirkung im Sinne von Absatz 1 Bst. a liegt vor, wenn der Verkäufer
weiss oder wissen muss, dass der Gesellschaft zwecks Finanzierung des
Kaufpreises Mittel entnommen und nicht wieder zugeführt werden.
Art. 22
Erträge aus unbeweglichem Vermögen
1 Steuerbar sind die Erträge aus unbeweglichem Vermögen, insbesondere:
a) alle Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutzniessung oder sonstiger Nutzung;
b) der Mietwert von Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen, die der steuerpflichtigen Person auf Grund von Eigentum oder eines unentgeltlichen Nutzungsrechts für den Eigengebrauch zur Verfügung stehen;
c) Einkünfte aus Baurechtsverträgen;
d) Einkünfte aus der Ausbeutung von Kies, Sand und anderen Bestandteilen des Bodens.
2 Der Staatsrat erlässt die nötigen Vorschriften für die Bestimmung der
Eigenmietwerte unter besonderer Berücksichtigung der örtlichen und regionalen Verhältnisse des Wohnungsmarktes, wobei der Zugang zum privaten
Wohneigentum gefördert und erhalten werden soll.
Art. 23
Einkünfte aus Vorsorge
1 Steuerbar sind alle Einkünfte aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge, mit Einschluss der Kapitalabfindungen und Rückzahlungen von Einlagen, Prämien und Beiträgen.
2 Als Einkünfte aus der beruflichen Vorsorge gelten insbesondere Leistungen
aus Vorsorgekassen, aus Spar- und Gruppenversicherungen sowie aus Freizügigkeitspolicen.
3 Leibrentenversicherungen sowie Leibrenten- und Verpfründungsverträge
sind im Umfang ihres Ertragsanteils steuerbar. Dieser bestimmt sich wie
folgt:
a) Bei garantierten Leistungen aus Leibrentenversicherungen, die dem eidgenössischen Versicherungsvertragsgesetz vom 2. April 1908 (VVG)
unterstehen, ist der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses auf der
Grundlage von Artikel 36 Abs. 1 des eidgenössischen Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dezember 2004 bestimmte maximale technische Zinssatz (m) während der gesamten Vertragsdauer massgebend:
1. Ist dieser Zinssatz grösser als null, so berechnet sich der Ertragsanteil, auf den nächstliegenden ganzen Prozentwert auf- oder abgerundet, wie folgt: Ertragsanteil =
[1 - ((1 + m)²² - 1) / (22 · m · (1 + m)²³)] · 100 %;
2. Ist dieser Zinssatz negativ oder null, so beträgt der Ertragsanteil
null Prozent.
b) Bei Überschussleistungen aus Leibrentenversicherungen, die dem VVG
unterstehen, entspricht der Ertragsanteil 70 % dieser Leistungen.
c) Bei Leistungen aus ausländischen Leibrentenversicherungen, aus Leibrenten- und aus Verpfründungsverträgen ist die Höhe der um 0,5 Prozentpunkte erhöhten annualisierten Rendite zehnjähriger Bundesobligationen (r) während des betreffenden Steuerjahres und der neun vorangegangenen Jahre massgebend:
1. Ist diese Rendite grösser als null, so berechnet sich der Ertragsanteil, auf den nächstliegenden ganzen Prozentwert auf- oder abgerundet, wie folgt: Ertragsanteil =
[1 - ((1 + r)²² - 1) / (22 · r · (1 + r)²³)] · 100 %;
2. Ist diese Rendite negativ oder null, so beträgt der Ertragsanteil
null Prozent.
4 Artikel 25 Bst. b über die rückkaufsfähigen steuerfreien Kapitalversicherungen bleibt vorbehalten.
Art. 24
Übrige Einkünfte
1 Steuerbar sind auch:
a) alle anderen Einkünfte, die an die Stelle des Einkommens aus Erwerbstätigkeit treten;
b) einmalige oder wiederkehrende Zahlungen bei Tod sowie für bleibende
körperliche oder gesundheitliche Nachteile;
c) Entschädigungen für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit;
d) Entschädigungen für die Nichtausübung eines Rechtes;
e) …
f) Unterhaltsbeiträge, die eine steuerpflichtige Person bei Scheidung, gerichtlicher oder tatsächlicher Trennung für sich erhält, sowie Unterhaltsbeiträge, die ein Elternteil für die unter seiner elterlichen Sorge stehenden Kinder erhält.
2.2.2 Steuerfreie Einkünfte
Art. 25
1 Steuerfrei sind:
a) der Vermögensanfall infolge Erbschaft, Vermächtnis, Schenkung oder
güterrechtlicher Auseinandersetzung;
b) der Vermögensanfall aus rückkaufsfähiger privater Kapitalversicherung, ausgenommen aus Freizügigkeitspolicen. Artikel 21 Abs. 1 Bst. a
über die Besteuerung von Erträgen aus rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen mit Einmalprämie, die nicht der Vorsorge dienen, bleibt vorbehalten;
c) die Kapitalzahlungen, die bei Stellenwechsel vom Arbeitgeber oder von
Einrichtungen der beruflichen Vorsorge ausgerichtet werden, wenn sie
der Empfänger innert Jahresfrist zum Einkauf in eine Einrichtung der
beruflichen Vorsorge oder zum Erwerb einer Freizügigkeitspolice verwendet;
d) die Unterstützungen aus öffentlichen oder privaten Mitteln;
e) die Leistungen in Erfüllung familienrechtlicher Verpflichtungen, ausgenommen die Unterhaltsbeiträge nach Artikel 24 Bst. f;
f) der Sold für Militär- und Schutzdienst sowie das Taschengeld für Zivildienst;
fbis) der Sold der Milizfeuerwehrleute bis zum Betrag von jährlich 9000
Franken für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Erfüllung der
Kernaufgaben der Feuerwehr (Übungen, Pikettdienste, Kurse, Inspektionen und Ernstfalleinsätze zur Rettung, Brandbekämpfung, allgemeinen Schadenwehr, Elementarschadenbewältigung und dergleichen);
ausgenommen sind Pauschalzulagen für Kader, Funktionszulagen sowie
Entschädigungen für administrative Arbeiten und für Dienstleistungen,
welche die Feuerwehr freiwillig erbringt;
g) die Zahlung von Genugtuungssummen;
h) die Einkünfte auf Grund der Bundesgesetzgebung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung;
i) die Gewinne, die in Spielbanken mit Spielbankenspielen erzielt werden,
die nach dem Geldspielgesetz (BGS) zugelassen sind, sofern diese
Gewinne nicht aus selbstständiger Erwerbstätigkeit stammen;
ibis) die einzelnen Gewinne bis zum Betrag von 1 Million Franken aus der
Teilnahme an Grossspielen, die nach dem BGS zugelassen sind, und
aus der Online-Teilnahme an Spielbankenspielen, die nach dem BGS
zugelassen sind;
iter) die Gewinne aus Kleinspielen, die nach dem BGS zugelassen sind;
j) die einzelnen Gewinne aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur
Verkaufsförderung, die nach Artikel 1 Abs. 2 Bst. d und e BGS diesem
nicht unterstehen, sofern die Grenze von 1000 Franken nicht überschritten wird;
k) die Einkünfte aufgrund des Bundesgesetzes vom 19. Juni 2020 über
Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose.
2.2.3 Abzüge
Art. 26
Grundsatz
1 Zur Ermittlung des Reineinkommens werden von den gesamten steuerbaren
Einkünften die Aufwendungen und allgemeinen Abzüge nach den Artikeln
27–34 abgezogen.
Art. 27
Unselbstständige Erwerbstätigkeit
1 Als Berufskosten werden abgezogen:
a) die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte
bis zu einem Höchstbetrag von 12'000 Franken;
b) die notwendigen Mehrkosten für Verpflegung ausserhalb der Wohnstätte und bei Schichtarbeit;
c) die übrigen für die Ausübung des Berufes erforderlichen Kosten; Artikel 34 Abs. 1 Bst. j bleibt vorbehalten;
d) ...
2 Die für die direkten Steuern zuständige Direktion 2) (die Direktion) setzt für
die Berufskosten nach Absatz 1 Bst. a–c Pauschalansätze fest; im Falle von
Absatz 1 Bst. a und c steht der steuerpflichtigen Person der Nachweis höherer
Kosten offen.
Art. 28
Selbstständige Erwerbstätigkeit – Allgemeines
1 Bei selbstständiger Erwerbstätigkeit werden die geschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten abgezogen.
2 Dazu gehören insbesondere:
a) die Abschreibungen und Rückstellungen nach den Artikeln 29 und 30;
b) die eingetretenen und verbuchten Verluste auf Geschäftsvermögen;
c) die Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des eigenen
Personals, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist;
d) Zinsen auf Geschäftsschulden sowie Zinsen, die auf Beteiligungen nach
Artikel 19 Abs. 2 entfallen;
e) die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich Umschulungskosten, des eigenen Personals.
f) gewinnabschöpfende Sanktionen, soweit sie keinen Strafzweck haben.
3 Nicht abziehbar sind insbesondere:
a) Zahlungen von Bestechungsgeldern im Sinne des schweizerischen
Strafrechts;
b) Aufwendungen zur Ermöglichung von Straftaten oder als Gegenleistung für die Begehung von Straftaten;
c) Bussen und Geldstrafen;
d) finanzielle Verwaltungssanktionen, soweit sie einen Strafzweck haben.
4 Sind Sanktionen nach Abs. 3 Bst. c und d von einer ausländischen Straf-
oder Verwaltungsbehörde verhängt worden, so sind sie abziehbar, wenn:
a) die Sanktion gegen den schweizerischen Ordre public verstösst; oder
b) die steuerpflichtige Person glaubhaft darlegt, dass sie alles Zumutbare
unternommen hat, um sich rechtskonform zu verhalten.
2) Heute: Finanzdirektion.
Art. 29
Selbstständige Erwerbstätigkeit – Abschreibungen
1 Geschäftsmässig begründete Abschreibungen von Aktiven sind zulässig, soweit sie buchmässig oder, bei vereinfachter Buchführung nach Artikel 957
Abs. 2 OR, in besonderen Abschreibungstabellen ausgewiesen sind.
2 In der Regel werden die Abschreibungen nach dem tatsächlichen Wert der
einzelnen Vermögensteile berechnet oder nach ihrer voraussichtlichen Gebrauchsdauer angemessen verteilt.
3 Abschreibungen auf Aktiven, die zum Ausgleich von Verlusten aufgewertet
wurden, können nur vorgenommen werden, wenn die Aufwertungen handelsrechtlich zulässig waren und die Verluste im Zeitpunkt der Abschreibung
nach Artikel 32 Abs. 1 verrechenbar gewesen wären.
Art. 30
Selbstständige Erwerbstätigkeit – Rückstellungen
1 Rückstellungen zu Lasten der Erfolgsrechnung sind zulässig für:
a) im Geschäftsjahr bestehende Verpflichtungen, deren Höhe noch unbestimmt ist;
b) Verlustrisiken, die mit Aktiven des Umlaufvermögens, insbesondere
mit Waren und Debitoren, verbunden sind;
c) andere unmittelbar drohende Verlustrisiken, die im Geschäftsjahr bestehen;
d) künftige Forschungs- und Entwicklungsaufträge an Dritte bis zu 10 %
des steuerbaren Geschäftsertrages, insgesamt jedoch höchstens bis zu 1
Million Franken.
2 Bisherige Rückstellungen werden dem steuerbaren Geschäftsertrag zugerechnet, soweit sie nicht mehr begründet sind.
Art. 31
Selbstständige Erwerbstätigkeit – Ersatzbeschaffungen
1 Werden Gegenstände des betriebsnotwendigen Anlagevermögens ersetzt, so
können die stillen Reserven auf die als Ersatz erworbenen Anlagegüter übertragen werden, wenn diese ebenfalls betriebsnotwendig sind und sich in der
Schweiz befinden. Vorbehalten bleibt die Besteuerung beim Ersatz von Liegenschaften durch Gegenstände des beweglichen Vermögens.
2 Findet die Ersatzbeschaffung nicht im gleichen Geschäftsjahr statt, so kann
im Umfange der stillen Reserven eine Rückstellung gebildet werden. Diese
Rückstellung ist innert angemessener Frist zur Abschreibung auf dem Ersatzobjekt zu verwenden oder zugunsten der Erfolgsrechnung aufzulösen.
3 Als betriebsnotwendig gilt nur Anlagevermögen, das dem Betrieb unmittelbar dient; ausgeschlossen sind insbesondere Vermögensteile, die dem Unternehmen nur als Vermögensanlage oder nur durch ihren Ertrag dienen.