Bezug der nicht periodischen Steuern, Bussen und Kosten
1 Die Steuer auf Kapitalleistungen aus Vorsorge, die Grundstückgewinnsteuer, die Nachsteuer, die Bussen und die Kosten werden auf Grund einer Verfügung erhoben.
2 Die Beträge müssen innert 30 Tagen nach Fälligkeit entrichtet werden.
3 Für die Beträge, die nicht fristgemäss bezahlt werden, wird ab dem Verfalltag zu den von der Direktion festgelegten Bedingungen ein Verzugszins geschuldet.
4 Bezahlte Beträge, die gemäss rechtskräftiger Veranlagung oder rechtskräftigem Entscheid nicht geschuldet sind, werden der steuerpflichtigen Person mit
Zins, dessen Bedingungen von der Direktion festgelegt werden, zurückerstattet.
Art. 208
Bezug der Quellensteuer
1 Die Quellensteuer ist an dem vom Staatsrat festgelegten Fälligkeitstermin
fällig.
2 Der Betrag der Quellensteuer ist der Kantonalen Steuerverwaltung innert 30
Tagen nach Fälligkeit zu überweisen.
3 Verzugszinsen werden im Fall einer verspäteten oder unvollständigen Bezahlung der Steuer geschuldet. Zuviel bezahlte Beträge werden mit einem
Vergütungszins zurückerstattet. Die Zinsen werden gemäss den von der Direktion festgelegten Bedingungen erhoben.
Art. 209
Steuerrückerstattung
1 Müssen Steuerbeträge, die auf Grund einer gemeinsamen Veranlagung erhoben werden, an Ehegatten, die in tatsächlich und rechtlich ungetrennter
Ehe leben, zurückerstattet werden, so gilt jeder Ehegatte als berechtigt, Zahlungen entgegenzunehmen.
2 Müssen Steuerbeträge, die von Ehegatten bezogen wurden, die in tatsächlich und rechtlich ungetrennter Ehe lebten, nach ihrer Scheidung oder rechtlichen oder tatsächlichen Trennung zurückerstattet werden, so erfolgt die
Rückerstattung je zur Hälfte an jeden der beiden Ehegatten.
5.10.3 Eintreibung von Steuern
Art. 210
Zwangsvollstreckung
1 Werden der geschuldete Steuerbetrag, die Kosten oder Bussen nicht innert
30 Tagen nach der Fälligkeit entrichtet, so wird der Zahlungspflichtige gemahnt. Werden der Steuerbetrag, die Kosten oder Bussen nicht in der gemäss
Mahnung angesetzten Frist bezahlt, so wird gegen den Zahlungspflichtigen
die Betreibung eingeleitet.
2 Hat der Zahlungspflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz oder sind ihm
gehörende Vermögenswerte mit Arrest belegt, so kann die Betreibung ohne
vorherige Mahnung eingeleitet werden.
3 …
4 Die Kosten der Eintreibung gehen zu Lasten des Zahlungspflichtigen.
Art. 211
Zahlungserleichterungen
1 Ist die Zahlung der Steuer, Zinsen und Kosten oder einer Busse wegen
Übertretung innert der vorgeschriebenen Frist für den Zahlungspflichtigen
mit einer erheblichen Härte verbunden, so kann die Bezugsbehörde die Zahlungsfrist erstrecken oder Ratenzahlungen bewilligen.
2 Zahlungserleichterungen können von einer angemessenen Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.
3 Zahlungserleichterungen werden widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen
wegfallen oder wenn die Bedingungen, an die sie geknüpft sind, nicht erfüllt
werden.
4 Verfügungen über Zahlungserleichterungen können nicht mit ordentlichen
Rechtsmitteln angefochten werden.
Art. 212
…
Art. 213
Rückforderung bezahlter Steuern
1 Die steuerpflichtige Person kann einen von ihr bezahlten Steuerbetrag zurückfordern, wenn sie irrtümlicherweise eine ganz oder teilweise nicht geschuldete Steuer bezahlt hat.
2 Zuviel bezahlte Steuerbeträge werden, wenn seit der Zahlung mehr als 30
Tage verflossen sind, zu den von der Direktion festgelegten Bedingungen mit
einem Vergütungszins zurückerstattet.
3 Der Rückerstattungsanspruch muss innert 5 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Zahlung geleistet worden ist, bei der Kantonalen Steuerverwaltung geltend gemacht werden. Weist diese den Antrag ab, so stehen
dem Betroffenen die gleichen Rechtsmittel zu wie gegen eine Veranlagungsverfügung. Der Anspruch erlischt 10 Jahre nach Ablauf des Zahlungsjahres.
5.10.3a Erlass der Steuer
Art. 213a
Voraussetzungen
1 Bedeutet für eine steuerpflichtige Person infolge einer Notlage die Zahlung
der Steuer, eines Zinses oder einer Busse wegen einer Übertretung eine
grosse Härte, so können die geschuldeten Beträge auf Gesuch hin ganz oder
teilweise erlassen werden.
2 Der Steuererlass bezweckt, zur dauerhaften Sanierung der wirtschaftlichen
Lage der steuerpflichtigen Person beizutragen. Er hat der steuerpflichtigen
Person selbst und nicht ihren Gläubigerinnen oder Gläubigern zugutezukommen.
3 Bussen und Nachsteuern werden nur in besonders begründeten Ausnahmefällen erlassen.
4 Die Erlassbehörde tritt nur auf Erlassgesuche ein, die vor Zustellung des
Zahlungsbefehls (Art. 38 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889
über Schuldbetreibung und Konkurs) eingereicht werden.
5 In Quellensteuerfällen kann nur die steuerpflichtige Person selbst oder die
von ihr bestimmte vertragliche Vertretung ein Erlassgesuch einreichen.
Art. 213b
Erlassbehörde und Inhalt des Erlassgesuchs
1 Die Direktion ist die zuständige Behörde für den Erlass der direkten Bundessteuern, der Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern. Sie entscheidet
nach Stellungnahme der Gemeindebehörde.
2 Das Erlassgesuch muss schriftlich und begründet sein und die nötigen Beweismittel enthalten. Im Gesuch ist die Notlage darzulegen, derzufolge die
Zahlung der Steuer, des Zinses oder der Busse eine grosse Härte bedeuten
würde.
Art. 213c
Geltendes Recht
1 Die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer und der dazugehörigen Vollzugsbestimmungen über die
Ablehnungsgründe, die Verfahrensrechte und -pflichten der gesuchstellenden
Person, die Untersuchungsmittel der Erlassbehörde und das Verfahren gelten
sinngemäss.
Art. 213d
Rechtsmittel
1 Die steuerpflichtige Person, die Eidgenössische Steuerverwaltung und der
betroffene Gemeinderat können die Steuererlassentscheide innert 30 Tagen
nach ihrer Eröffnung beim Kantonsgericht mit Beschwerde anfechten. Die
Artikel 180–187 gelten sinngemäss.
5.10.4 Steuersicherung
Art. 214
Sicherstellung
1 Hat die steuerpflichtige Person keinen Wohnsitz in der Schweiz oder erscheint die Bezahlung der von ihr geschuldeten Steuer als gefährdet, so kann
die Kantonale Steuerverwaltung auch vor der rechtskräftigen Feststellung des
Steuerbetrages jederzeit Sicherstellung verlangen. Die summarisch begründete Sicherstellungsverfügung gibt den sicherzustellenden Betrag an und ist sofort vollstreckbar. Sie hat im Betreibungsverfahren die gleichen Wirkungen
wie ein vollstreckbares Gerichtsurteil.
2 Die Sicherstellung muss in Geld, durch Hinterlegung sicherer, marktgängiger Wertschriften oder durch Bankbürgschaft geleistet werden.
3 Die Sicherstellungsverfügung wird der steuerpflichtigen Person mit eingeschriebenem Brief eröffnet. Sie ist mit Beschwerde beim Kantonsgericht anfechtbar.
4 Die Beschwerde hemmt die Vollstreckung der Sicherstellungsverfügung
nicht.
Art. 215
Arrest
1 Die Sicherstellungsverfügung gilt als Arrestbefehl nach Artikel 274 des
Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs.
Der Arrest wird durch das zuständige Betreibungsamt vollzogen.
2 Die Einsprache gegen den Arrestbefehl nach Artikel 278 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs ist nicht zulässig.
Art. 216
Löschung im Handelsregister
1 Eine juristische Person darf im Handelsregister erst dann gelöscht werden,
wenn die Kantonale Steuerverwaltung dem Handelsregisteramt angezeigt hat,
dass die geschuldete Steuer bezahlt oder sichergestellt ist.
Art. 217
Gesetzliches Grundpfandrecht
1 Auf den der Steuer unterliegenden Grundstücken besteht ein gesetzliches
Grundpfandrecht (Art. 73 EGZGB) für die Grundstückgewinnsteuer und die
Liegenschaftsgewinne, die innert 3 Jahren seit dem Tag erzielt wurden, an
dem die Veräusserung rechtswirksam geworden ist. Dieses Pfandrecht garantiert auch die Zahlung der auf die Grundstücke entfallenden Einkommens-,
Vermögens- und Gewinnsteuer des laufenden und der letzten 2 Jahre.
2 Entrichtet der Steuerschuldner die nach einer Grundstückveräusserung anfallende Grundstückgewinnsteuer bzw. Einkommens- oder Gewinnsteuer
nicht und ist er nicht mehr Eigentümer der belasteten Grundstücke, so leitet
die Kantonale Steuerverwaltung ein Zwangsvollstreckungsverfahren gegen
ihn ein. Die Grundpfandverwertung erfolgt nur, wenn dieses Verfahren scheitert.
Art. 218
Sicherstellung der für die Vermittlungstätigkeit an Grundstücken
geschuldeten Steuern
1 Vermittelt eine natürliche oder juristische Person, die in der Schweiz weder
Wohnsitz noch Sitz, noch die tatsächliche Verwaltung hat, ein im Kanton gelegenes Grundstück, so kann die Kantonale Steuerverwaltung vom Käufer
oder Verkäufer verlangen, 20 % der Provision als Sicherstellung (Art. 214)
des für die Vermittlungstätigkeit geschuldeten Steuerbetrages zu hinterlegen.
5.11 Gebühren
Art. 218a
1 Die steuerpflichtige Person, die eine Dienstleistung beansprucht, trägt
grundsätzlich die Kosten dafür.
2 Die steuerpflichtige Person oder jede andere zur Auskunft verpflichtete Person trägt ebenfalls die Kosten:
a) die sie durch mutwilliges, missbräuchliches, schuldhaftes oder grundloses Verhalten verursacht hat,
b) die den ordentlichen Verfahrensrahmen sprengen.
3 Die Kantonale Steuerverwaltung erhebt überdies eine Gebühr für den Bezug
der Gemeinde- und der Kirchensteuern.
4 Der Staatsrat legt den Gebührentarif der Kantonalen Steuerverwaltung fest.
5 Die Verfahrenskosten sind im Übrigen im Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) geregelt.
6 Steuerstrafrecht
6.1 Verletzung von Verfahrenspflichten und Steuerhinterziehung
6.1.1 Verfahrenspflichten
Art. 219
1 Wer einer Pflicht, die ihm nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder nach
einer auf Grund dieses Gesetzes getroffenen Anordnung obliegt, trotz Mahnung vorsätzlich oder fahrlässig nicht nachkommt, insbesondere:
a) die Steuererklärung oder die dazu verlangten Beilagen nicht einreicht;
b) eine Bescheinigungs-, Auskunfts- oder Meldepflicht nicht erfüllt;
c) Pflichten verletzt, die ihm als Erben oder Dritten im Inventarverfahren
obliegen,
wird mit Busse bestraft.
2 Die Kantonale Steuerverwaltung ist für die Verfügung einer Busse bei Verletzung von Ordnungsvorschriften zuständig.
3 Die Busse beträgt bis zu 1000 Franken, in schweren Fällen oder bei Rückfall bis zu 10'000 Franken.
4 Wird eine amtliche Anordnung, wegen deren Missachtung eine Busse verhängt worden ist, wiederholt, so ist auch die Nichtbefolgung der neuen Anordnung nach Absatz 1 strafbar. Der Gesamtbetrag der Busse darf pro Steuerperiode 10'000 Franken nicht übersteigen.
6.1.2 Steuerhinterziehung
Art. 220
Vollendete Steuerhinterziehung
1 Wer als steuerpflichtige Person vorsätzlich oder fahrlässig bewirkt, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterbleibt oder dass eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist,
wer als zum Steuerabzug an der Quelle Verpflichteter vorsätzlich oder fahrlässig einen Steuerabzug nicht oder nicht vollständig vornimmt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig eine unrechtmässige Rückerstattung oder
einen ungerechtfertigten Erlass erwirkt,
wird mit Busse bestraft.
2 Die Busse beträgt in der Regel das Einfache der hinterzogenen Steuer. Sie
kann bei leichtem Verschulden bis auf einen Drittel ermässigt, bei schwerem
Verschulden bis auf das Dreifache erhöht werden.
3 Zeigt die steuerpflichtige Person erstmals eine Steuerhinterziehung selbst
an, so wird von einer Strafverfolgung abgesehen (straflose Selbstanzeige),
wenn:
a) die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist;
b) sie die Verwaltung bei der Festsetzung der Nachsteuer vorbehaltlos unterstützt, und
c) sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemüht.
4 Bei jeder weiteren Selbstanzeige wird die Busse unter den Voraussetzungen
nach Absatz 3 auf einen Fünftel der hinterzogenen Steuer ermässigt.
Art. 221
Versuchte Steuerhinterziehung
1 Wer eine Steuer zu hinterziehen versucht, wird mit Busse bestraft.
2 Die Busse beträgt zwei Drittel der Busse, die bei vorsätzlicher und vollendeter Steuerhinterziehung festzusetzen wäre.
Art. 222
Anstiftung, Gehilfenschaft, Mitwirkung
1 Wer vorsätzlich zu einer Steuerhinterziehung anstiftet, Hilfe leistet oder als
Vertreter der steuerpflichtigen Person eine Steuerhinterziehung bewirkt oder
an einer solchen mitwirkt, wird ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit der steuerpflichtigen Person mit Busse bestraft und haftet überdies solidarisch für die
hinterzogene Steuer.
2 Die Busse beträgt bis zu 10'000 Franken, in schweren Fällen oder bei Rückfall bis zu 50'000 Franken.
3 Zeigt sich eine Person nach Absatz 1 erstmals selbst an und sind die Voraussetzungen nach Artikel 220 Abs. 3 Bst. a und b erfüllt, so wird von einer
Strafverfolgung abgesehen und die Solidarhaftung entfällt.
Art. 223
Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nachlasswerten im
Inventarverfahren
1 Wer Nachlasswerte, zu deren Bekanntgabe er im Inventarverfahren verpflichtet ist, verheimlicht oder beiseite schafft in der Absicht, sie der Inventaraufnahme zu entziehen, wer zu einer solchen Handlung anstiftet oder dazu
Hilfe leistet, wird mit Busse bestraft.
2 Die Busse beträgt bis zu 10'000 Franken, in schweren Fällen oder bei Rückfall bis zu 50'000 Franken.
3 Der Versuch einer Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nachlasswerten ist ebenfalls strafbar. Die Strafe kann milder sein als bei vollendeter
Begehung.
4 Zeigt sich eine Person nach Absatz 1 erstmals selbst an, so wird von einer
Strafverfolgung wegen Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nachlasswerten im Inventarverfahren und wegen allfälliger anderer in diesem Zusammenhang begangener Straftaten abgesehen (straflose Selbstanzeige),
wenn:
a) die Widerhandlung keiner Steuerbehörde bekannt ist, und
b) die Person die Verwaltung bei der Berichtigung des Inventars vorbehaltlos unterstützt.
Art. 224
Erbenhaftung
1 Die Erben haften solidarisch bis zur Höhe ihrer Erbanteile für die vom Erblasser geschuldeten Nachsteuern und hinterzogenen Steuern.
Art. 225
Steuerhinterziehung von Ehegatten
1 Die steuerpflichtige Person, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter
Ehe lebt, wird nur für die Hinterziehung ihrer eigenen Steuerfaktoren gebüsst. Vorbehalten bleibt Artikel 222. Die Mitunterzeichnung der Steuererklärung stellt für sich allein keine Widerhandlung nach Artikel 222 dar.
6.1.3 Juristische Personen
Art. 226
Allgemeines
1 Werden mit Wirkung für eine juristische Person Verfahrenspflichten verletzt, Steuern hinterzogen oder Steuern zu hinterziehen versucht, so wird die
juristische Person gebüsst.
2 Werden im Geschäftsbereich einer juristischen Person Teilnahmehandlungen (Anstiftung, Gehilfenschaft, Mitwirkung) an Steuerhinterziehungen Dritter begangen, so ist Artikel 222 auf die juristische Person anwendbar.
3 Die Bestrafung der handelnden Organe oder Vertreter nach Artikel 222
bleibt vorbehalten.
4 Bei Körperschaften und Anstalten des ausländischen Rechts und bei ausländischen Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit gelten die Absätze 1–3 sinngemäss.
Art. 226a
Selbstanzeige
1 Zeigt eine steuerpflichtige juristische Person erstmals eine in ihrem Geschäftsbetrieb begangene Steuerhinterziehung selbst an, so wird von einer
Strafverfolgung abgesehen (straflose Selbstanzeige), wenn:
a) die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist;
b) sie die Verwaltung bei der Festsetzung der Nachsteuer vorbehaltlos unterstützt, und
c) sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemüht.
2 Die straflose Selbstanzeige kann auch eingereicht werden:
a) nach einer Änderung der Firma oder einer Verlegung des Sitzes innerhalb der Schweiz;
b) nach einer Umwandlung nach den Artikeln 53–68 des Fusionsgesetzes
vom 3. Oktober 2003 (FusG) von der neuen juristischen Person für die
vor der Umwandlung begangenen Steuerhinterziehungen;
c) nach einer Absorption (Art. 3 Abs. 1 Bst. a FusG) oder Abspaltung
(Art. 29 Bst. b FusG) von der weiterbestehenden juristischen Person für
die vor der Absorption oder Abspaltung begangenen Steuerhinterziehungen.
3 Die straflose Selbstanzeige muss von den Organen oder Vertretern der juristischen Person eingereicht werden. Von einer Strafverfolgung gegen diese
Organe oder Vertreter wird abgesehen und ihre Solidarhaftung entfällt.
4 Zeigt ein ausgeschiedenes Organmitglied oder ein ausgeschiedener Vertreter der juristischen Person diese wegen Steuerhinterziehung erstmals an und
ist die Steuerhinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt, so wird von einer
Strafverfolgung der juristischen Person, sämtlicher aktueller und ausgeschiedener Mitglieder der Organe und sämtlicher aktueller und ausgeschiedener
Vertreter abgesehen. Ihre Solidarhaftung entfällt.
5 Bei jeder weiteren Selbstanzeige wird die Busse unter den Voraussetzungen
nach Absatz 1 auf einen Fünftel der hinterzogenen Steuer ermässigt.
6 Nach Beendigung der Steuerpflicht einer juristischen Person in der Schweiz
kann keine Selbstanzeige mehr eingereicht werden.
6.1.4 Verfahren
Art. 227
Allgemeines
1 Nach Abschluss der Untersuchung trifft die zuständige Behörde eine Straf-
oder Einstellungsverfügung, die sie dem Betroffenen schriftlich eröffnet.
2 Die Vorschriften über die Verfahrensgrundsätze, das Veranlagungs- und
Bezugsverfahren und die Rechtsmittel gelten sinngemäss.
Art. 228
Bei Steuerhinterziehung
1 Die Einleitung eines Strafverfahrens wegen Steuerhinterziehung wird der
betroffenen Person schriftlich mitgeteilt. Es wird ihr Gelegenheit gegeben,
sich zu der gegen sie erhobenen Anschuldigung zu äussern; sie wird auf ihr
Recht hingewiesen, die Aussage und ihre Mitwirkung zu verweigern.
1bis Beweismittel aus einem Nachsteuerverfahren dürfen in einem Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung nur dann verwendet werden, wenn sie weder
unter Androhung einer Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen (Art.
164 Abs. 2) mit Umkehr der Beweislast nach Artikel 176 Abs. 3 noch unter
Androhung einer Busse wegen Verletzung von Verfahrenspflichten beschafft
wurden.CS
2 Die Kosten besonderer Untersuchungsmassnahmen (Buchprüfung, Gutachten Sachverständiger usw.) werden in der Regel demjenigen auferlegt, der
wegen Hinterziehung bestraft wird; sie können ihm auch bei Einstellung der
Untersuchung auferlegt werden, wenn er die Strafverfolgung durch schuldhaftes Verhalten verursacht oder die Untersuchung wesentlich erschwert oder
verzögert hat.
6.1.5 Verjährung der Strafverfolgung
Art. 229
1 Die Strafverfolgung verjährt:
a) bei Verletzung von Verfahrenspflichten 3 Jahre und bei versuchter
Steuerhinterziehung 6 Jahre nach dem rechtskräftigen Abschluss des
Verfahrens, in dem die Verfahrenspflichten verletzt oder die versuchte
Steuerhinterziehung begangen wurden;
b) bei vollendeter Steuerhinterziehung 10 Jahre nach dem Ablauf der Steuerperiode, für die die steuerpflichtige Person nicht oder unvollständig
veranlagt wurde oder der Steuerabzug an der Quelle nicht gesetzmässig
erfolgte, oder 10 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres für die Grundstückgewinnsteuer oder einer auf Grund von Artikel 39 erhobenen Steuer oder 10 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem eine unrechtmässige Rückerstattung oder ein ungerechtfertigter Erlass erwirkt wurde oder Vermögenswerte im Inventarverfahren verheimlicht oder beiseite geschafft wurden.
2 Die Verjährung tritt nicht mehr ein, wenn die zuständige kantonale Behörde
vor Ablauf der Verjährungsfrist eine Verfügung erlassen hat.
6.1.6 Bezug und Verjährung der Bussen und Kosten
Art. 230
1 Die im Steuerstrafverfahren auferlegten Bussen und Kosten werden nach
den Artikeln 207 und 210–217 bezogen.
2 Bussen- und Kostenforderungen verjähren 5 Jahre, nachdem die Veranlagung rechtskräftig geworden ist.
3 Stillstand und Unterbrechung der Verjährung richten sich nach Artikel 151
Abs. 2 und 3.
4 Die Verjährung tritt in jedem Fall 10 Jahre nach Ablauf des Jahres ein, in
dem die Steuern rechtskräftig festgesetzt worden sind.
6.2 Steuervergehen
Art. 231
Gebrauch falscher Urkunden
1 Wer zum Zwecke einer Steuerhinterziehung im Sinne der Artikel 220–222
gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden wie Geschäftsbücher, Bilanzen, Erfolgsrechnungen oder Lohnausweise und andere Bescheinigungen Dritter zur Täuschung der Steuerbehörden gebraucht, wird mit einer
Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe bestraft. Eine bedingte Strafe kann mit Busse bis zu 10'000 Franken verbunden werden.
2 Die Bestrafung wegen Steuerhinterziehung bleibt vorbehalten.
3 Liegt eine Selbstanzeige nach den Artikeln 220 Abs. 3 oder 226a Abs. 1
vor, so wird von einer Strafverfolgung wegen allen anderen Straftaten abgesehen, die zum Zweck dieser Steuerhinterziehung begangen wurden. Diese
Bestimmung ist auch in den Fällen nach den Artikeln 222 Abs. 3 und 226a
Abs. 3 und 4 anwendbar.
Art. 232
Veruntreuung von Quellensteuern
1 Wer zum Steuerabzug an der Quelle verpflichtet ist und abgezogene Steuern
zu seinem oder eines andern Nutzen verwendet, wird mit einer Freiheitsstrafe
von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe bestraft. Eine bedingte Strafe
kann mit Busse bis zu 10'000 Franken verbunden werden.
2 Liegt eine Selbstanzeige nach den Artikeln 220 Abs. 3 oder 226a Abs. 1
vor, so wird von einer Strafverfolgung wegen Veruntreuung von Quellensteuern und anderen Straftaten, die zum Zweck der Veruntreuung von Quellensteuern begangen wurden, abgesehen. Diese Bestimmung ist auch in den Fällen nach den Artikeln 222 Abs. 3 und 226a Abs. 3 und 4 anwendbar.
Art. 233
Verfahren
1 Steuervergehen werden nach dem Justizgesetz verfolgt und beurteilt.
Art. 234
Verjährung der Strafverfolgung
1 Die Strafverfolgung der Steuervergehen verjährt 15 Jahre, nachdem der Täter die letzte strafbare Tätigkeit ausgeführt hat.
2 Die Verjährung tritt nicht mehr ein, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist
ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist.
Art. 235
Schweizerisches Strafgesetzbuch
1 Die allgemeinen Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches
sind anwendbar, soweit das Gesetz nichts anderes vorschreibt.
2 Artikel 49 des Schweizerischen Strafgesetzbuches ist nur für die Freiheitsstrafen anwendbar.
7 Interkantonales Verhältnis
Art. 236
1 Die Folgen des Beginns, der Änderung und des Endes der Steuerpflicht auf
Grund persönlicher und wirtschaftlicher Zugehörigkeit werden im interkantonalen Verhältnis durch das Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden sowie durch die Grundsätze des
Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung bestimmt.
8 Übergangs- und Schlussbestimmungen
8.1 Übergangsbestimmungen
Art. 237
Grundsatz
1 Das neue Recht findet erstmals Anwendung für die Steuerperiode 2001. Die
Veranlagung und der Bezug von Steuerforderungen werden bis und mit dem
Steuerjahr 2000 nach altem Recht vorgenommen.
Art. 238
Wechsel zur einjährigen Veranlagung der natürlichen Personen –
Betroffene Steuerpflichtige
1 Die Bestimmungen über den Wechsel zur einjährigen Veranlagung der natürlichen Personen betreffen Steuerpflichtige, die zu Beginn des Jahres 2001
im Kanton steuerpflichtig sind und auch in der Steuerperiode 1999/2000 steuerpflichtig waren.
Art. 239
Wechsel zur einjährigen Veranlagung der natürlichen Personen –
Einkommens- und Vermögenssteuern
1 Die Einkommenssteuer der Steuerperiode 2001 wird nach neuem Recht veranlagt.
2 Die Vermögenssteuer wird nach neuem Recht erhoben.
Art. 240
Wechsel zur einjährigen Veranlagung der natürlichen Personen –
Ausserordentliche Einkünfte
1 Ausserordentliche Einkünfte, die während der Jahre 1999 und 2000 oder innerhalb eines in dieser Periode abgeschlossenen Geschäftsjahres erzielt werden, unterliegen für das Steuerjahr, in dem sie zugeflossen sind, gesamthaft
einer vollen Jahressteuer zu dem Satz, der sich für diese Einkünfte allein ergibt.
2 Als ausserordentliche Einkünfte gelten insbesondere aperiodische Vermögenserträge wie Einkünfte aus der Veräusserung oder Rückzahlung von Obligationen mit überwiegender Einmalverzinsung und Substanzdividenden, Lotteriegewinne, die der ordentlichen Steuer unterstellten Kapitalleistungen, ausserordentliche Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit wie erzielte Kapitalgewinne, buchmässige Aufwertungen von Vermögensgegenständen des Geschäftsvermögens, die Auflösung von Rückstellungen und die Unterlassung
geschäftsmässig begründeter Abschreibungen und Rückstellungen.
3 Die Sonderbesteuerung der Kapitalabfindungen gemäss Artikel 46 des alten
Gesetzes über die Kantonssteuern wird getrennt aufrechterhalten.
4 Ausserordentliche Einkünfte, die gemäss altem Recht der Besteuerung nicht
unterlagen, werden nicht besteuert.