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Gesetz über die direkten Kantonssteuern

Fribourg · 631.1 · statute

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Contents: 306 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2 den kann
  3. Art. 2a
  4. Art. 3
  5. Art. 4
  6. Art. 5
  7. Art. 6
  8. Art. 7
  9. Art. 8
  10. Art. 9
  11. Art. 10
  12. Art. 11
  13. Art. 12
  14. Art. 13
  15. Art. 14
  16. Art. 15
  17. Art. 16
  18. Art. 17
  19. Art. 18
  20. Art. 18a
  21. Art. 18b
  22. Art. 18c
  23. Art. 18d
  24. Art. 19
  25. Art. 19a
  26. Art. 19b
  27. Art. 20
  28. Art. 20a
  29. Art. 21
  30. Art. 21a
  31. Art. 22
  32. Art. 23
  33. Art. 24
  34. Art. 25
  35. Art. 26
  36. Art. 27
  37. Art. 28
  38. Art. 29
  39. Art. 30
  40. Art. 31
  41. Art. 32
  42. Art. 32a
  43. Art. 33
  44. Art. 34
  45. Art. 34a
  46. Art. 35
  47. Art. 36
  48. Art. 37
  49. Art. 38
  50. Art. 38a
  51. Art. 38b
  52. Art. 39
  53. Art. 40
  54. Art. 41
  55. Art. 42
  56. Art. 43
  57. Art. 44
  58. Art. 45
  59. Art. 46
  60. Art. 47
  61. Art. 48
  62. Art. 49
  63. Art. 50
  64. Art. 51
  65. Art. 52
  66. Art. 53
  67. Art. 54
  68. Art. 55
  69. Art. 56
  70. Art. 57
  71. Art. 58
  72. Art. 59
  73. Art. 59a
  74. Art. 60
  75. Art. 61
  76. Art. 62
  77. Art. 62a
  78. Art. 63
  79. Art. 64
  80. Art. 65
  81. Art. 66
  82. Art. 67
  83. Art. 68
  84. Art. 69
  85. Art. 70
  86. Art. 71 Aufenthalt im Kanton
  87. Art. 72
  88. Art. 73
  89. Art. 73a
  90. Art. 73b
  91. Art. 73c
  92. Art. 74
  93. Art. 75
  94. Art. 76
  95. Art. 77
  96. Art. 78
  97. Art. 79 tatsächliche Verwaltung in der Schweiz
  98. Art. 80
  99. Art. 81
  100. Art. 82
  101. Art. 83
  102. Art. 84
  103. Art. 85
  104. Art. 86
  105. Art. 86a
  106. Art. 87
  107. Art. 87a
  108. Art. 87b
  109. Art. 88
  110. Art. 89
  111. Art. 90
  112. Art. 91
  113. Art. 92
  114. Art. 93
  115. Art. 94
  116. Art. 95
  117. Art. 96
  118. Art. 97
  119. Art. 98
  120. Art. 99
  121. Art. 100
  122. Art. 101
  123. Art. 101a
  124. Art. 102
  125. Art. 103
  126. Art. 103a
  127. Art. 103b
  128. Art. 103c
  129. Art. 103d
  130. Art. 103e
  131. Art. 104
  132. Art. 105
  133. Art. 106
  134. Art. 107
  135. Art. 108
  136. Art. 108a
  137. Art. 109
  138. Art. 110
  139. Art. 111
  140. Art. 112
  141. Art. 113
  142. Art. 114
  143. Art. 115
  144. Art. 116
  145. Art. 117
  146. Art. 118
  147. Art. 119
  148. Art. 120
  149. Art. 120a
  150. Art. 121
  151. Art. 122
  152. Art. 123
  153. Art. 124
  154. Art. 125
  155. Art. 126
  156. Art. 127
  157. Art. 128
  158. Art. 129
  159. Art. 130
  160. Art. 131
  161. Art. 132
  162. Art. 133
  163. Art. 134
  164. Art. 135
  165. Art. 136
  166. Art. 137
  167. Art. 137a
  168. Art. 137b
  169. Art. 138
  170. Art. 139
  171. Art. 140
  172. Art. 141
  173. Art. 142
  174. Art. 143
  175. Art. 143a
  176. Art. 144
  177. Art. 145
  178. Art. 146
  179. Art. 147
  180. Art. 148
  181. Art. 149
  182. Art. 150
  183. Art. 151
  184. Art. 152
  185. Art. 153
  186. Art. 154
  187. Art. 156
  188. Art. 157
  189. Art. 158
  190. Art. 159
  191. Art. 160
  192. Art. 161
  193. Art. 162
  194. Art. 163
  195. Art. 164
  196. Art. 165
  197. Art. 166
  198. Art. 167
  199. Art. 168
  200. Art. 169
  201. Art. 170
  202. Art. 170a
  203. Art. 170b
  204. Art. 171
  205. Art. 172
  206. Art. 173
  207. Art. 174
  208. Art. 175
  209. Art. 176
  210. Art. 177
  211. Art. 178
  212. Art. 179
  213. Art. 180
  214. Art. 181
  215. Art. 182
  216. Art. 183
  217. Art. 184
  218. Art. 185
  219. Art. 186
  220. Art. 187
  221. Art. 188
  222. Art. 189
  223. Art. 190
  224. Art. 191
  225. Art. 192
  226. Art. 193
  227. Art. 194
  228. Art. 194a
  229. Art. 195
  230. Art. 196
  231. Art. 197
  232. Art. 198
  233. Art. 199
  234. Art. 200
  235. Art. 201
  236. Art. 202
  237. Art. 203
  238. Art. 204
  239. Art. 205
  240. Art. 206
  241. Art. 207
  242. Art. 208
  243. Art. 209
  244. Art. 210
  245. Art. 211
  246. Art. 212
  247. Art. 213
  248. Art. 213a
  249. Art. 213b
  250. Art. 213c
  251. Art. 213d
  252. Art. 214
  253. Art. 215
  254. Art. 216
  255. Art. 217
  256. Art. 218
  257. Art. 218a
  258. Art. 219
  259. Art. 220
  260. Art. 221
  261. Art. 222
  262. Art. 223
  263. Art. 224
  264. Art. 225
  265. Art. 226
  266. Art. 226a
  267. Art. 227
  268. Art. 228
  269. Art. 229
  270. Art. 230
  271. Art. 231
  272. Art. 232
  273. Art. 233
  274. Art. 234
  275. Art. 235
  276. Art. 236
  277. Art. 237
  278. Art. 238
  279. Art. 239
  280. Art. 240
  281. Art. 241
  282. Art. 242
  283. Art. 243
  284. Art. 244
  285. Art. 245
  286. Art. 246
  287. Art. 248 Art. 247 ... (Gegenstandslos gewordenes Übergangsrecht)
  288. Art. 248a
  289. Art. 248b
  290. Art. 248c
  291. Art. 248d
  292. Art. 248e
  293. Art. 249
  294. Art. 250
  295. Art. 251
  296. Art. 252
  297. Art. 253
  298. Art. 254
  299. Art. 255
  300. Art. 256
  301. Art. 257
  302. Art. 258
  303. Art. 259
  304. Art. 260
  305. Art. 261
  306. Art. 262

306 provisions

Art. 132

Bemessung des Reingewinns 1 Der steuerbare Reingewinn bemisst sich nach dem Ergebnis der Steuerperiode. 1a Lautet der Geschäftsabschluss auf eine ausländische Währung, so ist der steuerbare Reingewinn in Schweizer Franken umzurechnen. Massgebend ist der durchschnittliche Devisenkurs (Verkauf) der Steuerperiode. 2 Umfasst ein Geschäftsjahr mehr oder weniger als 12 Monate, so bestimmt sich der Steuersatz nach dem auf 12 Monate berechneten Reingewinn. 3 Wird eine juristische Person aufgelöst oder verlegt sie ihren Sitz, die Verwaltung, einen Geschäftsbetrieb oder eine Betriebsstätte ins Ausland, so werden die aus nicht versteuertem Gewinn gebildeten stillen Reserven zusammen mit dem Reingewinn des letzten Geschäftsjahres besteuert.

Art. 133

Bemessung des Eigenkapitals 1 Das steuerbare Eigenkapital bemisst sich nach dem Stand am Ende der Steuerperiode. 2 Lautet der Geschäftsabschluss auf eine ausländische Währung, so ist das steuerbare Eigenkapital in Schweizer Franken umzurechnen. Massgebend ist der Devisenkurs (Verkauf) am Ende der Steuerperiode.

Art. 134

Steuersätze 1 Anwendbar sind die am Ende der Steuerperiode geltenden Steuersätze. 5 Verfahrensrecht 5.1 Steuerbehörden

Art. 135

Aufsichtsbehörden 1 Der Staatsrat übt die Oberaufsicht über das Steuerwesen aus. 2 Die Direktion 4) sorgt im Rahmen des Gesetzes für die Organisation der Steuerverwaltung des Kantons und erteilt den mit der Anwendung des Gesetzes beauftragten Verwaltungsbehörden die notwendigen Weisungen.

Art. 136

Veranlagungsbehörde – Bezeichnung 1 Die Kantonale Steuerverwaltung ist Veranlagungsbehörde für die durch dieses Gesetz eingeführten Steuern.

Art. 137

Veranlagungsbehörde – Befugnisse 1 Die Kantonale Steuerverwaltung sorgt für gerechte und einheitliche Steuerveranlagungen und trifft die dazu erforderlichen Anordnungen. 2 Sie erstellt und führt in Zusammenarbeit mit jeder Gemeinde das Register der steuerpflichtigen Personen. Die Gemeinde übermittelt ihr dazu die Daten, über die sie zur Führung der Einwohnerkontrolle nach Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Mai 1986 über die Einwohnerkontrolle verfügt. 3 Im Rahmen der Befugnisse nach den Absätzen 1 und 2 kann die Kantonale Steuerverwaltung die Daten der kantonalen Informatikplattform des Einwohnerregisters nach Artikel 16 des Gesetzes vom 23. Mai 1986 über die Einwohnerkontrolle im Abrufverfahren mit den Daten ihres Steuerregisters abgleichen. Dieser Abgleich kann zur Prüfung der Vollständigkeit des Steuerregisters sowie zu Steuerprüfungszwecken erfolgen.

Art. 137a

Register der juristischen Personen 1 Die Kantonale Steuerverwaltung erstellt und führt ein Register der juristischen Personen, die ihren Sitz oder eine Betriebsstätte im Kanton Freiburg haben, um eine vollständige Veranlagung und den vollständigen Bezug der in diesem Gesetz vorgesehenen Steuern zu gewährleisten. 2 Das Register der juristischen Personen wird über eine Schnittstelle zur Verknüpfung mit folgenden Daten erstellt und nachgeführt: a) Daten des Handelsregisters, für die im Kanton domizilierten juristischen Personen; 4) Heute: Finanzdirektion. b) Grundbuchdaten, für die juristischen Personen, die im Kanton aufgrund eines Grundstücks beschränkt besteuert werden. 3 Die Kantonale Steuerverwaltung kann zudem zu Steuerprüfungszwecken Daten des Registers der juristischen Personen, des Handelsregisters und des Grundbuchs untereinander abgleichen.

Art. 137b

Register der Grundstücke 1 Die Kantonale Steuerverwaltung erstellt und führt ein Register der im Kanton Freiburg gelegenen Grundstücke, um eine vollständige Veranlagung und den vollständigen Bezug der in diesem Gesetz vorgesehenen Steuern sowie der Mehrwertabgabe nach Artikel 113a des Raumplanungs- und Baugesetzes zu gewährleisten. 2 Das Register enthält die im Kanton Freiburg besteuerten Grundstücke, ihren Steuerwert, ihren Mietwert, ihren Ertragswert und gegebenenfalls ihren Verkehrswert. Es enthält auch Angaben über den Eigentümer, zu Grundlasten und Rechten, soweit sie für die Bestimmung der oben genannten Werte relevant sind, und Informationen über die Liegenschaftsunterhaltskosten. 3 Das Register der Grundstücke wird über eine Schnittstelle zur Verknüpfung mit den Grundbuchdaten erstellt und nachgeführt. Diese Verknüpfung kann zur Registerführung und Prüfung der Vollständigkeit des Registers sowie zu Steuerprüfungszwecken erfolgen. Der Staatsrat bestimmt, welche Daten automatisch übertragen werden. 4 Zusätzlich zu den automatisch übertragenen Daten kann sich die Kantonale Steuerverwaltung subsidiär und auf Antrag auch notarielle Urkunden aus den Grundbuchdatenbanken verschaffen, wenn dies zur Bestimmung der Angaben nach Absatz 2 erforderlich ist. 5 Die Kantonale Steuerverwaltung kann auch Informationen zu Baubewilligungen des Bau- und Raumplanungsamts und Schätzungen der Versicherungswerte der Kantonalen Gebäudeversicherung einholen, wenn diese Informationen für die Veranlagung erforderlich sind und nicht spontan oder auf Anfrage von der steuerpflichtigen Person übermittelt werden. 5.2 Allgemeine Verfahrensgrundsätze 5.2.1 Amtspflichten

Art. 138

Pflicht der Veranlagungsbehörde 1 Die Veranlagungsbehörde trifft von Amtes wegen die für die Veranlagung der einzelnen steuerpflichtigen Person geeigneten Massnahmen.

Art. 139

Geheimhaltungspflicht 1 Wer mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt ist oder dazu beigezogen wird, muss über Tatsachen, die ihm in Ausübung seines Amtes bekannt werden, und über die Verhandlungen in den Behörden Stillschweigen bewahren und Dritten den Einblick in amtliche Akten verweigern. 2 Eine Auskunftserteilung an Dritte ist nur zulässig, wenn hierfür: a) die steuerpflichtige Person eine schriftliche Einwilligung erteilt; Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, müssen beide ihre Einwilligung geben; b) eine gesetzliche Grundlage im Bundesrecht oder im kantonalen Recht besteht; c) eine Strafbehörde es verlangt; d) ein von der Direktion anerkanntes überwiegendes öffentliches Interesse dies verlangt. 3 Im Rahmen der Steuerhoheit der Konfessionsgemeinschaften nach Artikel 12 des Gesetzes vom 26. September 1990 über die Beziehungen zwischen den Konfessionsgemeinschaften und dem Staat unterliegen Personen, die in den Pfarreien (Kirchgemeinden) mit Aufgaben im Zusammenhang mit der Erhebung von Kirchensteuern betraut sind oder daran mitwirken, dem Steuergeheimnis.

Art. 140

Öffentlichkeit der Steuerregister 1 Die Register der ordentlichen Steuern, die den Steuerbetrag des Einkommens und des Vermögens enthalten, werden in den Gemeinden aufgelegt, wo sie während 2 Monaten pro Jahr von jeder im Kanton einkommens- und vermögenssteuerpflichtigen Person eingesehen werden können. 2 Die Konsultation der Steuerregister kann weder schriftlich noch telefonisch erfolgen. 3 Die Veröffentlichung der Namen der steuerpflichtigen Personen, die mit der Steuerzahlung im Rückstand sind, ist untersagt. 4 Die Gemeinden erheben für jedes eingesehene Steuerkapitel eine Gebühr. 5 Die Gemeinden führen ein öffentliches Register der Personen, welche die Einkommens- und Vermögenssteuerregister eingesehen haben. 6 Der Staatsrat setzt die übrigen Bestimmungen für die Einsichtnahme und die erhobene Gebühr fest. 7 Die Kantonale Steuerverwaltung veröffentlicht ein Verzeichnis der juristischen Personen mit Sitz im Kanton Freiburg, die wegen Verfolgung öffentlicher oder gemeinnütziger Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind (Art. 97 Abs. 1 Bst. g). Jede betroffene juristische Person kann mit einem Schreiben an die Kantonale Steuerverwaltung verlangen, nicht in diesem Verzeichnis aufgeführt zu werden.

Art. 141

Amtshilfe unter Steuerbehörden 1 Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Steuerbehörden unterstützen sich gegenseitig in der Erfüllung ihrer Aufgabe. Sie erteilen den Steuerbehörden der andern Kantone kostenlos die benötigten Auskünfte und gewähren ihnen auf Verlangen Einsicht in die amtlichen Akten. Die in Anwendung dieser Vorschrift gemeldeten oder festgestellten Tatsachen unterliegen der Geheimhaltung nach Artikel 139. 2 Ist eine Person mit Wohnsitz oder Sitz im Kanton auf Grund der Steuererklärung auch in einem andern Kanton steuerpflichtig, so gibt die Veranlagungsbehörde der Steuerbehörde des andern Kantons Kenntnis von der Steuererklärung und von der Veranlagung. 3 Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden erteilen auf Ersuchen der zuständigen Behörden die für den Vollzug anderer kantonaler Steuerbestimmungen erforderlichen Auskünfte. Sie können ebenfalls von sich aus Mitteilung machen, wenn sie vermuten, dass eine Veranlagung unvollständig ist.

Art. 142

Amtshilfe anderer Behörden 1 Unter Vorbehalt des Berufsgeheimnisses erteilen die Verwaltungs- und Gerichtsbehörden des Staates und der Gemeinden kostenlos den mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragten Behörden auf Ersuchen hin alle erforderlichen Auskünfte. Sie können den Steuerbehörden von sich aus Mitteilung machen, wenn sie vermuten, dass eine Veranlagung unvollständig ist. 2 Organe von Körperschaften und Anstalten, soweit sie Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, haben die gleiche Pflicht zur Amtshilfe wie die Behörden nach Absatz 1. 2a Das Amt für Strassenverkehr und Schifffahrt erteilt auf Anfrage Auskünfte zu einem Fahrzeug und zum Fahrzeughalter und Auskünfte aus dem Fahrzeugausweis. 3 Von der Auskunfts- und Mitteilungspflicht ausgenommen sind die Organe der Schweizerischen Post und der öffentlichen Kreditinstitute für Tatsachen, die einer besonderen, gesetzlich auferlegten Geheimhaltung unterstehen.

Art. 143

Datenbearbeitung 1 Die Kantonale Steuerverwaltung betreibt zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz Informationssysteme, die besonders schützenswerte Personendaten namentlich über administrative und strafrechtliche Sanktionen enthalten können, die steuerrechtlich wesentlich sind. 2 Die KSTV und die Behörden nach Artikel 141 geben einander die Daten weiter, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Umsetzung dieses Gesetzes oder anderer kantonaler oder eidgenössischer Steuergesetze nützlich sein können. Die Behörden nach Artikel 142 geben den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden die Daten weiter, die für den Vollzug dieses Gesetzes von Bedeutung sein können. 3 Die Daten werden einzeln, auf Listen oder auf elektronischen Datenträgern übermittelt. Sie können auch mit einem Abrufverfahrens zugänglich gemacht werden, wenn eine gesetzliche Grundlage es vorsieht. 4 Es sind diejenigen Daten von Steuerpflichtigen weiterzugeben, die zur Veranlagung und Erhebung der Steuer dienen können, namentlich: a) die Personalien; b) Angaben über den Zivilstand, den Wohn- oder Aufenthaltsort, die Aufenthaltsbewilligung und die Erwerbstätigkeit; c) Rechtsgeschäfte. 5 Die Personendaten und die zu deren Bearbeitung verwendeten Einrichtungen wie Datenträger, EDV-Programme und Programmdokumentationen müssen vor unbefugtem Verwenden, Verändern oder Zerstören sowie vor Diebstahl geschützt werden. 6 Der Staatsrat erlässt Ausführungsbestimmungen über die Zugriffs- und Bearbeitungsberechtigung, über die Aufbewahrungsdauer sowie die Archivierung und Vernichtung der Daten. Er beschliesst ausserdem die Umsetzungsmodalitäten für die Weitergabe elektronischer Daten mit dem Abrufverfahren.

Art. 143a

Datenspeicherung auf digitalen Datenträgern 1 Die Kantonale Steuerverwaltung kann die Steuererklärung mit den Anhängen, die Bestätigungen Dritter und die Belege elektronisch aufbewahren. Die von der steuerpflichtigen Person in Papierform eingereichten Unterlagen können vernichtet werden. 2 Die digital aufbewahrten Unterlagen haben die gleiche Beweiskraft wie die Unterlagen in Papierform. 3 Der Staatsrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Zugriffsberechtigung, die Aufbewahrungsdauer und die Archivierung der Daten. 5.2.2 Verfahrensrechtliche Stellung der Ehegatten

Art. 144

1 Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, üben die nach diesem Gesetz der steuerpflichtigen Person zukommenden Verfahrensrechte und -pflichten gemeinsam aus. 2 Sie unterschreiben die Steuererklärung gemeinsam. Ist die Steuererklärung nur von einem der beiden Ehegatten unterzeichnet, so wird dem nichtunterzeichnenden Ehegatten eine Frist eingeräumt. Nach deren unbenutztem Ablauf wird die vertragliche Vertretung unter Ehegatten angenommen. 3 Rechtsmittel und andere Eingaben gelten als rechtzeitig eingereicht, wenn ein Ehegatte innert Frist handelt. Ein von Ehegatten gemeinsam oder von einem Ehegatten selbstständig eingelegtes Rechtsmittel kann nur gemeinsam oder von demjenigen Ehegatten, der das Rechtsmittel eingelegt hat, zurückgezogen werden. 4 Sämtliche Mitteilungen der Steuerbehörden an verheiratete Steuerpflichtige, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, werden an die Ehegatten gemeinsam gerichtet. 5 Die getrennten oder geschiedenen Ehegatten bewahren ihre Rechte und Pflichten als Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, für die der Trennung oder Scheidung vorangehenden Steuerperioden. 5.2.3 Verfahrensrechte der steuerpflichtigen Person

Art. 145

Akteneinsicht 1 Steuerpflichtige sind berechtigt, in die von ihnen eingereichten oder von ihnen unterzeichneten Akten Einsicht zu nehmen. Gemeinsam zu veranlagenden Ehegatten steht ein gegenseitiges Akteneinsichtsrecht zu. 2 Die übrigen Akten stehen der steuerpflichtigen Person zur Einsicht offen, sofern die Ermittlung des Sachverhaltes abgeschlossen ist und soweit nicht öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. 3 Wird einer steuerpflichtigen Person die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf darauf zum Nachteil der steuerpflichtigen Person nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von dem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen. 4 Auf Verlangen der steuerpflichtigen Person bestätigt die Behörde die Verweigerung der Akteneinsicht durch eine Verfügung, die durch Beschwerde angefochten werden kann.

Art. 146

Beweisabnahme: Aufzeichnungen auf Bild- oder Datenträgern 1 Die von der steuerpflichtigen Person angebotenen Beweise müssen abgenommen werden, soweit sie geeignet sind, die für die Veranlagung erheblichen Tatsachen festzustellen. 2 Aufzeichnungen auf Bild- oder Datenträgern haben dieselbe Beweiskraft wie Aufzeichnungen, die ohne Hilfsmittel lesbar sind. 3 Diese Aufzeichnungen sind der Kantonalen Steuerverwaltung so vorzulegen, dass sie ohne Hilfsmittel lesbar sind. Die Kantonale Steuerverwaltung kann Ausnahmen vorsehen. Wo das Gesetz die persönliche Unterzeichnung vorschreibt, kann die Kantonale Steuerverwaltung anstelle der handschriftlichen Unterzeichnung eine andere Form der Unterzeichnung zulassen.

Art. 147

Eröffnung 1 Veranlagungs- und Bussenverfügungen werden der steuerpflichtigen Person schriftlich eröffnet; sie enthalten eine Rechtsmittelbelehrung. Die übrigen Verfügungen und Entscheide müssen zudem eine Begründung enthalten. Die Eröffnung erfolgt mit Postzustellung. Mit dem ausdrücklichen schriftlichen Einverständnis der steuerpflichtigen Person kann die Eröffnung auf dem elektronischen Weg erfolgen. 2 Ist der Aufenthalt einer steuerpflichtigen Person unbekannt oder befindet sie sich im Ausland, ohne in der Schweiz einen Vertreter zu haben, so wird ihr eine Verfügung oder ein Entscheid rechtswirksam durch Publikation im Amtsblatt eröffnet. 3 Die Veröffentlichung im Amtsblatt nach Absatz 2 erfolgt nach den Vorschriften nach Artikel 9c des Gesetzes vom 16. Oktober 2001 über die Veröffentlichung der Erlasse und des Amtsblatts (VEG). Darin werden die verfügende Behörde, die betroffenen Steuern und Steuerperioden sowie die Rechtsmittel genannt. Es wird auch darauf hingewiesen, dass die steuerpflichtige Person die vollständige Verfügung bei der zuständigen Behörde einsehen kann.

Art. 148

Vertragliche Vertretung 1 Die steuerpflichtige Person kann sich vor den mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragten Behörden vertraglich vertreten lassen, soweit ihre persönliche Mitwirkung nicht notwendig ist. 2 Als Vertreter wird zugelassen, wer handlungsfähig ist und in bürgerlichen Ehren und Rechten steht. Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen. 3 Die steuerpflichtige Person ist verpflichtet, den vertraglichen Vertreter sorgfältig auszuwählen, ihn zu informieren und eine gewisse Kontrolle auszuüben. 4 Haben Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, keinen gemeinsamen Vertreter oder Zustellungsberechtigten bestellt, so ergehen sämtliche Zustellungen an die Ehegatten gemeinsam. 5 Zustellungen an Ehegatten, die in gerichtlich oder tatsächlich getrennter Ehe leben, erfolgen an jeden Ehegatten gesondert.

Art. 149

Notwendige Vertretung und Eintritt ins Verfahren 1 Die Steuerbehörden können von einer steuerpflichtigen Person mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland verlangen, dass sie einen Vertreter in der Schweiz bezeichnet. 2 Die Erben der steuerpflichtigen Person, die Person, die die umfassende Beistandschaft ausübt oder den Vorsorgeauftrag ausführt, oder der Liquidator treten in ein laufendes Veranlagungsverfahren ein. 3 Die Erben haben innert angemessener Frist einen gemeinsamen Vertreter zu bezeichnen. Im Unterlassungsfall lässt die Steuerbehörde den Vertreter durch das zuständige Friedensgericht bestellen. 5.2.4 Fristen

Art. 150

1 Die vom Gesetz bestimmten Fristen können nicht erstreckt werden. 2 Eine von einer Behörde angesetzte Frist wird erstreckt, wenn zureichende Gründe vorliegen und das Erstreckungsgesuch innert der Frist gestellt worden ist. Fristen können nicht mehr als zweimal verlängert werden. Artikel 157 Abs. 3bis und 4 gilt ausserdem für die Fristerstreckung für das Einreichen der Steuererklärung. 3 Ein Fristversäumnis wird entschuldigt, wenn die steuerpflichtige Person die versäumte Handlung innert 30 Tagen seit Wegfall des Hinderungsgrundes nachholt und gleichzeitig nachweist, dass sie durch Militärdienst, Zivildienst, Krankheit, Todesfall, Landesabwesenheit oder andere erhebliche Gründe an der rechtzeitigen Handlung verhindert war. 4 Die vom Gesetz oder durch die Behörde bestimmten Fristen stehen während den Gerichtsferien nach Artikel 30 des Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) nicht still. 5.2.5 Verjährung

Art. 151

Veranlagungsverjährung 1 Das Recht, eine Steuer zu veranlagen, verjährt 5 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode. Vorbehalten bleiben die Artikel 169, 193 und 229. 2 Die Verjährung beginnt nicht oder steht still: a) während eines Einsprache-, Beschwerde- oder Revisionsverfahrens; b) solange die Steuerforderung sichergestellt oder gestundet ist; c) solange weder die steuerpflichtige Person noch der Mithaftende in der Schweiz steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben. 3 Die Verjährung beginnt neu mit: a) jeder auf Feststellung oder Geltendmachung der Steuerforderung gerichteten Amtshandlung, die einer steuerpflichtigen Person oder einem Mithaftenden zur Kenntnis gebracht wird; b) jeder ausdrücklichen Anerkennung der Steuerforderung durch die steuerpflichtige Person oder den Mithaftenden; c) der Einreichung eines Erlassgesuches; d) der Einleitung einer Strafverfolgung wegen vollendeter Steuerhinterziehung oder wegen Steuervergehens. 4 Das Recht, eine Steuer zu veranlagen, ist 15 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode auf jeden Fall verjährt.

Art. 152

Bezugsverjährung 1 Steuerforderungen verjähren 5 Jahre, nachdem die Veranlagung rechtskräftig geworden ist. 2 Stillstand und Unterbrechung der Verjährung richten sich nach Artikel 151 Abs. 2 und 3. 3 Die Verjährung tritt in jedem Fall 10 Jahre nach Ablauf des Jahres ein, in dem die Steuern rechtskräftig festgesetzt worden sind. 5.3 Veranlagung im ordentlichen Verfahren 5.3.1 Veranlagungsort

Art. 153

1 Die natürlichen Personen mit Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton werden in der Wohnsitz- oder Aufenthaltsgemeinde veranlagt. 2 Die juristischen Personen werden in der Gemeinde veranlagt, wo sich ihr Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung befindet. 3 Ist die steuerpflichtige Person auf Grund der wirtschaftlichen Zugehörigkeit im Kanton steuerpflichtig, so ist jene Gemeinde zuständig, in der die Voraussetzungen der Steuerpflicht erfüllt sind. Ist dies in mehreren Gemeinden der Fall, so ist jene Gemeinde zuständig, in der sich der grösste Anteil der steuerbaren Werte befindet. 4 Massgebend sind die Verhältnisse am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht. 5 In Zweifelsfällen bestimmt die Kantonale Steuerverwaltung die zuständige Gemeinde. Ihr Entscheid kann mit den ordentlichen Rechtsmitteln angefochten werden. 5.3.2 Verfahrenspflichten

Art. 154

Aufgaben der Steuerbehörde 1 Die Kantonale Steuerverwaltung stellt zusammen mit der steuerpflichtigen Person die für eine vollständige und richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse fest. 2 Sie kann insbesondere Sachverständige beiziehen, Augenscheine durchführen und Geschäftsbücher und Belege an Ort und Stelle einsehen. Art. 155 ...

Art. 156

Termin und Formular der Steuererklärung 1 Die Kantonale Steuerverwaltung setzt den Termin für die Einreichung der Steuererklärung fest. 2 Mindestens 30 Tage vor diesem Zeitpunkt wird jeder mutmasslichen steuerpflichtigen Person das amtliche Erklärungsformular zugestellt.

Art. 157

Pflichten der steuerpflichtigen Person – Steuererklärung 1 Die Steuerpflichtigen werden durch Zustellung des Formulars oder durch öffentliche Bekanntgabe aufgefordert, die Steuererklärung per Post oder elektronisch einzureichen. Steuerpflichtige, die kein Formular erhalten, müssen es bei der Kantonalen Steuerverwaltung verlangen. 2 Die steuerpflichtige Person muss das Formular für die Steuererklärung wahrheitsgemäss und vollständig ausfüllen. 2bis Die steuerpflichtige Person muss die per Post eingereichte Steuererklärung persönlich unterschreiben und samt den vorgeschriebenen Belegen fristgemäss der Kantonalen Steuerverwaltung einreichen. Der Staatsrat legt auf dem Verordnungsweg die Voraussetzungen und Einzelheiten für die elektronische Einreichung der Steuererklärung genauer fest. 3 Die steuerpflichtige Person, die die Steuererklärung nicht oder mangelhaft ausgefüllt einreicht, wird aufgefordert, das Versäumte innert angemessener Frist nachzuholen. 3bis Die Frist für das Einreichen der Steuererklärung kann gegen Bezahlung einer Gebühr unter den Voraussetzungen nach Artikel 150 Abs. 2, 1. Satz, verlängert werden. Der steuerpflichtigen Person können gegen Bezahlung einer Gebühr auch bis zu vier Fristerstreckungen gewährt werden. In diesem Fall richtet sich die Gebührenhöhe nach der Anzahl der beantragten Fristerstreckungen. 4 Bei verspäteter Einreichung und bei verspäteter Rückgabe eines der steuerpflichtigen Person zur Ergänzung zurückgesandten Steuererklärungsformulars ist das Fristversäumnis zu entschuldigen, wenn die steuerpflichtige Person nachweist, dass sie durch Militär- oder Zivildienst, Landesabwesenheit, Krankheit oder andere erhebliche Gründe an der rechtzeitigen Einreichung oder Rückgabe verhindert war und dass sie das Versäumte innert 30 Tagen nach Wegfall der Hinderungsgründe nachgeholt hat.

Art. 158

Pflichten der steuerpflichtigen Person – Beilagen zur Steuererklärung 1 Natürliche Personen müssen der per Post eingereichten Steuererklärung insbesondere beilegen: a) Lohnausweise über alle Einkünfte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit; b) Ausweise über Bezüge als Mitglied der Verwaltung oder eines anderen Organs einer juristischen Person; c) Verzeichnisse über sämtliche Wertschriften, Forderungen und Schulden. 1bis Die steuerpflichtigen Personen, die ihre Steuererklärung elektronisch einreichen, übermitteln die von der Kantonalen Steuerverwaltung vorgeschriebenen Beilagen ebenfalls elektronisch. 2 Natürliche Personen mit Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und juristische Personen müssen der Steuererklärung die unterzeichneten Jahresrechnungen (Bilanzen, Erfolgsrechnungen) der Steuerperiode oder, bei vereinfachter Buchführung nach Artikel 957 Abs. 2 OR, Aufstellungen über Einnahmen und Ausgaben, über die Vermögenslage sowie über Privatentnahmen und -einlagen der Steuerperiode beilegen. Zudem haben die juristischen Personen das dienende Eigenkapital am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht auszuweisen. Dieses besteht aus dem einbezahlten Grund- oder Stammkapital, den in der Handelsbilanz ausgewiesenen Reserven aus Kapitaleinlage im Sinne von Artikel 21 Abs. 3–7, den offenen und den aus versteuertem Gewinn gebildeten stillen Reserven sowie aus jenem Teil des Fremdkapitals, dem wirtschaftlich die Bedeutung von Eigenkapital zukommt. 3 Immobiliengesellschaften füllen ausserdem die Rubrik über die Zusammensetzung und allfällige Änderungen ihres Aktionariats aus.

Art. 159

Pflichten der steuerpflichtigen Person – Weitere Mitwirkungspflichten 1 Die steuerpflichtige Person muss alles tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen. 2 Die steuerpflichtige Person muss auf Verlangen der Kantonalen Steuerverwaltung insbesondere mündlich oder schriftlich Auskunft erteilen, Geschäftsbücher, Belege und weitere Bescheinigungen sowie Urkunden über den Geschäftsverkehr vorlegen, wobei das gesetzlich geschützte Berufsgeheimnis gewahrt wird. 3 Natürliche Personen mit Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit und juristische Personen müssen Geschäftsbücher und Aufstellungen nach Artikel 158 Abs. 2 und sonstige Belege, die mit ihrer Tätigkeit in Zusammenhang stehen, während 10 Jahren aufbewahren. Die Art und Weise der Führung, der Aufbewahrung und der Edition richtet sich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts (Art. 957–958f).

Art. 160

Bescheinigungspflicht Dritter 1 Gegenüber der steuerpflichtigen Person sind zur Ausstellung schriftlicher Bescheinigungen verpflichtet: a) Arbeitgeber über ihre Leistungen an Arbeitnehmer; b) Gläubiger und Schuldner über Bestand, Höhe, Verzinsung und Sicherstellung von Forderungen; c) Versicherer über den Rückkaufswert von Versicherungen und über die aus dem Versicherungsverhältnis ausbezahlten oder geschuldeten Leistungen; bei Leibrentenversicherungen, die dem VVG unterstehen, müssen sie zusätzlich das Abschlussjahr, die Höhe der garantierten Leibrente, den gesamten steuerbaren Ertragsanteil nach Artikel 23 Abs. 3 sowie die Überschussleistungen und den Ertragsanteil aus diesen Leistungen nach Artikel 23 Abs. 3 Bst. b ausweisen; d) Treuhänder, Vermögensverwalter, Pfandgläubiger, Beauftragte und andere Personen, die Vermögen der steuerpflichtigen Person in Besitz oder in Verwaltung haben oder hatten, über dieses Vermögen und seine Erträgnisse; e) Personen, die mit der steuerpflichtigen Person Geschäfte tätigen oder getätigt haben, über die beiderseitigen Ansprüche und Leistungen. 2 Auf Verlangen der Steuerbehörde ist der Arbeitgeber zur Einreichung von Einzel-Lohnausweisen oder einer Liste sämtlicher ausgerichteten Löhne und Spesenvergütungen verpflichtet. 3 Reicht die steuerpflichtige Person trotz Mahnung die nötigen Bescheinigungen nicht ein, so kann die Veranlagungsbehörde sie vom Dritten einfordern. Das gesetzlich geschützte Berufsgeheimnis bleibt vorbehalten.

Art. 161

Auskunftspflicht Dritter 1 Gesellschafter, Miteigentümer und Gesamteigentümer müssen auf Verlangen den Steuerbehörden über ihr Rechtsverhältnis zur steuerpflichtigen Person Auskunft erteilen, insbesondere über deren Anteile, Ansprüche und Bezüge.

Art. 162

Meldepflicht Dritter 1 Der Kantonalen Steuerverwaltung müssen für jede Steuerperiode eine Bescheinigung einreichen: a) juristische Personen über die den Mitgliedern der Verwaltung und anderer Organe ausgerichteten Leistungen; Stiftungen reichen zusätzlich eine Bescheinigung über die ihren Begünstigten erbrachten Leistungen ein; b) Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und der gebundenen Selbstvorsorge über die den Vorsorgenehmern oder Begünstigten erbrachten Leistungen; c) einfache Gesellschaften und Personengesellschaften über alle Verhältnisse, die für die Veranlagung der Teilhaber von Bedeutung sind, insbesondere über ihren Anteil an Einkommen und Vermögen der Gesellschaft; d) Arbeitgeber über die Löhne, Spesenvergütungen und andere Leistungen; die Angaben sind auf amtlichem Formular oder in einer anderen von der kantonalen Steuerverwaltung genehmigten Form einzureichen; e) Arbeitgeber, die ihren Angestellten Mitarbeiterbeteiligungen einräumen, über alle für deren Veranlagung notwendigen Angaben; f) Arbeitslosenkassen über ausgerichtete Entschädigungen gemäss Artikel 30 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVlV). 2 Der steuerpflichtigen Person ist ein Doppel der Bescheinigung zuzustellen. 3 Die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz müssen den Veranlagungsbehörden für jede Steuerperiode eine Bescheinigung über alle Verhältnisse einreichen, die für die Besteuerung dieses Grundbesitzes massgeblich sind.

Art. 163

Mitwirkungspflicht der Gemeinden 1 Der Gemeinderat kann der Kantonalen Steuerverwaltung Steuererklärungen einverlangen, für die er einen Antrag stellen möchte. Die Kantonale Steuerverwaltung kann auch den Gemeinderat ersuchen, einen Antrag zu einer Steuererklärung einer steuerpflichtigen Person oder zu jedem anderen Element des Steuerverfahrens abzugeben. 2 Der Gemeindeantrag bezieht sich auf die von der steuerpflichtigen Person angegebenen Steuerelemente und enthält alle zweckdienlichen Angaben zu deren Bemessung. Der Gemeinderat muss seinen Antrag oder andere für die Veranlagung notwendigen Angaben abgeben und die Steuerakte der Kantonalen Steuerverwaltung innert 30 Tagen zurückgeben. 3 Der Gemeinderat kann die Steuerpflichtigen anhören, fehlende Belege einfordern und auf ihr Verlangen Ortsbesichtigungen für die Bewertung der Grundstücke durchführen. 4 Der Gemeinderat meldet regelmässig und ohne Verzug der Kantonalen Steuerverwaltung alle für die Veranlagung und für die Führung des Registers der steuerpflichtigen Person notwendigen Angaben. 5 Der Gemeinderat kann seine Befugnisse für den Gemeindeantrag einer Steuerkommission übertragen. Er kann diese auch um eine Stellungnahme im Rahmen eines Einsprache- oder Beschwerdeverfahrens über ein Gemeindesteuerkapitel ersuchen. 5.3.3 Veranlagung

Art. 164

Durchführung 1 Nach Einholen aller zweckdienlichen Auskünfte nimmt die Kantonale Steuerverwaltung die Veranlagung der natürlichen und juristischen Personen vor und bestimmt die steuerbaren Faktoren. 2 Hat die steuerpflichtige Person trotz Mahnung ihre Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, so nimmt die Kantonale Steuerverwaltung die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor. Sie kann dabei Erfahrungszahlen, Vermögensentwicklung und Lebensaufwand der steuerpflichtigen Person berücksichtigen.

Art. 165

Eröffnung 1 Die Kantonale Steuerverwaltung setzt in der Veranlagungsverfügung die Steuerfaktoren (steuerbares Einkommen und Vermögen, steuerbarer Reingewinn und steuerbares Eigenkapital) und den Steuerbetrag fest und nennt die Rechtsmittel. 2 Abweichungen von der Steuererklärung gibt sie der steuerpflichtigen Person spätestens bei der Eröffnung der Veranlagungsverfügung bekannt. 3 Die Veranlagungsverfügung wird der steuerpflichtigen Person und der zuständigen Gemeinde eröffnet. 5.4 Veranlagungsverfahren der Grundstückgewinnsteuer

Art. 166

Mitwirkung anderer Behörden 1 Alle Behörden und Beamten, insbesondere die Grundbuchverwalter, melden der Kantonalen Steuerverwaltung schriftlich innert 30 Tagen jede ihnen zur Kenntnis gelangende Tatsache, welche die Besteuerung eines Grundstückgewinns veranlassen könnte.

Art. 167

Pflichten der steuerpflichtigen Person 1 Innert 30 Tagen ab der Veräusserung muss die steuerpflichtige Person der Kantonalen Steuerverwaltung jede Veräusserung, die nicht im Grundbuch eingetragen wird, jedoch im Sinne von Artikel 42 Abs. 2 der Besteuerung unterliegt, melden und die erforderlichen Beweisstücke beilegen. 2 Die Frist läuft vom Tag an, an dem die Veräusserung ihre Rechtswirkungen zu entfalten beginnt.

Art. 168

Steuererklärung 1 Sobald die Kantonale Steuerverwaltung Kenntnis einer steuerbaren Veräusserung erhält, stellt sie der steuerpflichtigen Person ein Steuererklärungsformular für die Grundstückgewinnsteuer zu. 2 Die steuerpflichtige Person muss ihre Erklärung samt allen Belegen innerhalb der angesetzten Frist der Kantonalen Steuerverwaltung einreichen. 3 Die Bestimmungen über das ordentliche Veranlagungs- und das Einspracheverfahren, mit Ausnahme von Artikel 140, gelten sinngemäss.

Art. 169

Veranlagung, Berichtigung der Veranlagung 1 Die Kantonale Steuerverwaltung veranlagt die Grundstückgewinne und setzt den Steuerbetrag fest. Die Veranlagungsverfügung mit Rechtsmittelbelehrung wird der steuerpflichtigen Person und der betroffenen Gemeinde eröffnet. 2 Das Veranlagungsrecht erlischt 5 Jahre nach der Eintragung ins Grundbuch oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Veräusserung ihre Rechtswirkungen zu entfalten begann. 3 Die Veranlagung wird berichtigt, wenn nachträglich ein Verlust anzurechnen ist. 5.5 Verfahren bei Erhebung der Quellensteuer

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Gesetz über die direkten Kantonssteuern