Law

Gesetz über die direkten Kantonssteuern

Fribourg · 631.1 · statute

Ask the law about thisMore laws of FribourgFor machines: Markdown

Open at the publisher →

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 e09ae6e8df5234f52637dffe6a60bff0022355219c617aff96193666f837ddb2

Contents: 306 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2 den kann
  3. Art. 2a
  4. Art. 3
  5. Art. 4
  6. Art. 5
  7. Art. 6
  8. Art. 7
  9. Art. 8
  10. Art. 9
  11. Art. 10
  12. Art. 11
  13. Art. 12
  14. Art. 13
  15. Art. 14
  16. Art. 15
  17. Art. 16
  18. Art. 17
  19. Art. 18
  20. Art. 18a
  21. Art. 18b
  22. Art. 18c
  23. Art. 18d
  24. Art. 19
  25. Art. 19a
  26. Art. 19b
  27. Art. 20
  28. Art. 20a
  29. Art. 21
  30. Art. 21a
  31. Art. 22
  32. Art. 23
  33. Art. 24
  34. Art. 25
  35. Art. 26
  36. Art. 27
  37. Art. 28
  38. Art. 29
  39. Art. 30
  40. Art. 31
  41. Art. 32
  42. Art. 32a
  43. Art. 33
  44. Art. 34
  45. Art. 34a
  46. Art. 35
  47. Art. 36
  48. Art. 37
  49. Art. 38
  50. Art. 38a
  51. Art. 38b
  52. Art. 39
  53. Art. 40
  54. Art. 41
  55. Art. 42
  56. Art. 43
  57. Art. 44
  58. Art. 45
  59. Art. 46
  60. Art. 47
  61. Art. 48
  62. Art. 49
  63. Art. 50
  64. Art. 51
  65. Art. 52
  66. Art. 53
  67. Art. 54
  68. Art. 55
  69. Art. 56
  70. Art. 57
  71. Art. 58
  72. Art. 59
  73. Art. 59a
  74. Art. 60
  75. Art. 61
  76. Art. 62
  77. Art. 62a
  78. Art. 63
  79. Art. 64
  80. Art. 65
  81. Art. 66
  82. Art. 67
  83. Art. 68
  84. Art. 69
  85. Art. 70
  86. Art. 71 Aufenthalt im Kanton
  87. Art. 72
  88. Art. 73
  89. Art. 73a
  90. Art. 73b
  91. Art. 73c
  92. Art. 74
  93. Art. 75
  94. Art. 76
  95. Art. 77
  96. Art. 78
  97. Art. 79 tatsächliche Verwaltung in der Schweiz
  98. Art. 80
  99. Art. 81
  100. Art. 82
  101. Art. 83
  102. Art. 84
  103. Art. 85
  104. Art. 86
  105. Art. 86a
  106. Art. 87
  107. Art. 87a
  108. Art. 87b
  109. Art. 88
  110. Art. 89
  111. Art. 90
  112. Art. 91
  113. Art. 92
  114. Art. 93
  115. Art. 94
  116. Art. 95
  117. Art. 96
  118. Art. 97
  119. Art. 98
  120. Art. 99
  121. Art. 100
  122. Art. 101
  123. Art. 101a
  124. Art. 102
  125. Art. 103
  126. Art. 103a
  127. Art. 103b
  128. Art. 103c
  129. Art. 103d
  130. Art. 103e
  131. Art. 104
  132. Art. 105
  133. Art. 106
  134. Art. 107
  135. Art. 108
  136. Art. 108a
  137. Art. 109
  138. Art. 110
  139. Art. 111
  140. Art. 112
  141. Art. 113
  142. Art. 114
  143. Art. 115
  144. Art. 116
  145. Art. 117
  146. Art. 118
  147. Art. 119
  148. Art. 120
  149. Art. 120a
  150. Art. 121
  151. Art. 122
  152. Art. 123
  153. Art. 124
  154. Art. 125
  155. Art. 126
  156. Art. 127
  157. Art. 128
  158. Art. 129
  159. Art. 130
  160. Art. 131
  161. Art. 132
  162. Art. 133
  163. Art. 134
  164. Art. 135
  165. Art. 136
  166. Art. 137
  167. Art. 137a
  168. Art. 137b
  169. Art. 138
  170. Art. 139
  171. Art. 140
  172. Art. 141
  173. Art. 142
  174. Art. 143
  175. Art. 143a
  176. Art. 144
  177. Art. 145
  178. Art. 146
  179. Art. 147
  180. Art. 148
  181. Art. 149
  182. Art. 150
  183. Art. 151
  184. Art. 152
  185. Art. 153
  186. Art. 154
  187. Art. 156
  188. Art. 157
  189. Art. 158
  190. Art. 159
  191. Art. 160
  192. Art. 161
  193. Art. 162
  194. Art. 163
  195. Art. 164
  196. Art. 165
  197. Art. 166
  198. Art. 167
  199. Art. 168
  200. Art. 169
  201. Art. 170
  202. Art. 170a
  203. Art. 170b
  204. Art. 171
  205. Art. 172
  206. Art. 173
  207. Art. 174
  208. Art. 175
  209. Art. 176
  210. Art. 177
  211. Art. 178
  212. Art. 179
  213. Art. 180
  214. Art. 181
  215. Art. 182
  216. Art. 183
  217. Art. 184
  218. Art. 185
  219. Art. 186
  220. Art. 187
  221. Art. 188
  222. Art. 189
  223. Art. 190
  224. Art. 191
  225. Art. 192
  226. Art. 193
  227. Art. 194
  228. Art. 194a
  229. Art. 195
  230. Art. 196
  231. Art. 197
  232. Art. 198
  233. Art. 199
  234. Art. 200
  235. Art. 201
  236. Art. 202
  237. Art. 203
  238. Art. 204
  239. Art. 205
  240. Art. 206
  241. Art. 207
  242. Art. 208
  243. Art. 209
  244. Art. 210
  245. Art. 211
  246. Art. 212
  247. Art. 213
  248. Art. 213a
  249. Art. 213b
  250. Art. 213c
  251. Art. 213d
  252. Art. 214
  253. Art. 215
  254. Art. 216
  255. Art. 217
  256. Art. 218
  257. Art. 218a
  258. Art. 219
  259. Art. 220
  260. Art. 221
  261. Art. 222
  262. Art. 223
  263. Art. 224
  264. Art. 225
  265. Art. 226
  266. Art. 226a
  267. Art. 227
  268. Art. 228
  269. Art. 229
  270. Art. 230
  271. Art. 231
  272. Art. 232
  273. Art. 233
  274. Art. 234
  275. Art. 235
  276. Art. 236
  277. Art. 237
  278. Art. 238
  279. Art. 239
  280. Art. 240
  281. Art. 241
  282. Art. 242
  283. Art. 243
  284. Art. 244
  285. Art. 245
  286. Art. 246
  287. Art. 248 Art. 247 ... (Gegenstandslos gewordenes Übergangsrecht)
  288. Art. 248a
  289. Art. 248b
  290. Art. 248c
  291. Art. 248d
  292. Art. 248e
  293. Art. 249
  294. Art. 250
  295. Art. 251
  296. Art. 252
  297. Art. 253
  298. Art. 254
  299. Art. 255
  300. Art. 256
  301. Art. 257
  302. Art. 258
  303. Art. 259
  304. Art. 260
  305. Art. 261
  306. Art. 262

306 provisions

Art. 66

Ehegatten; Kinder unter elterlicher Sorge 1 Einkommen der Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, werden ohne Rücksicht auf den Güterstand zusammengerechnet. 2 Bei Heirat werden die Ehegatten für die ganze Steuerperiode gemeinsam besteuert. 3 Bei Tod eines Ehegatten werden die Ehegatten bis zum Todestag gemeinsam besteuert. Der Tod gilt als Beendigung der Steuerpflicht beider Ehegatten und als Beginn der Steuerpflicht des überlebenden Ehegatten. 4 Bei Scheidung und bei rechtlicher oder tatsächlicher Trennung wird jeder Ehegatte für die ganze Steuerperiode getrennt besteuert. 5 Einkommen und Vermögen von Kindern unter elterlicher Sorge werden bis zum Ende des dem Eintritt der Volljährigkeit vorangehenden Jahres dem Inhaber der elterlichen Sorge zugerechnet. Vorbehalten bleibt das Erwerbseinkommen, für welches das minderjährige Kind selbstständig besteuert wird. 2.5.3 Bemessung des Vermögens

Art. 67

Im Allgemeinen 1 Das steuerbare Vermögen bemisst sich nach dem Stand am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht. 2 Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, wird die diesem Zeitraum entsprechende Steuer erhoben.

Art. 68

Im Besonderen 1 Kotierte Wertpapiere, die in der Schweiz gehandelt werden, werden nach dem Schlusskurs des letzten Börsentages im Dezember oder dem Kurs des letzten Werktages vor Ende der Steuerpflicht bewertet. 2 Für Steuerpflichtige mit selbstständiger Erwerbstätigkeit und Geschäftsjahren, die nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmen, bestimmt sich das steuerbare Geschäftsvermögen nach dem Eigenkapital am Ende des in der Steuerperiode abgeschlossenen Geschäftsjahres. 3 Erbt die steuerpflichtige Person während der Steuerperiode Vermögen oder entfällt die wirtschaftliche Zugehörigkeit während der Steuerperiode, gilt Artikel 67 Abs. 2 sinngemäss. 2.5.4 Steuersatz und Veranlagung der Grundstückgewinnsteuer

Art. 69

Steuersätze 1 Für die Steuern auf dem Einkommen und dem Vermögen sind die Steuersätze am Ende der Steuerperiode massgebend.

Art. 70

Veranlagung der Grundstückgewinnsteuer 1 Die Grundstückgewinnsteuer wird für die Steuerperiode festgesetzt, in der die Gewinne erzielt wurden. 3 Quellensteuern für natürliche und juristische Personen 3.1 Natürliche Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder

Art. 71 Aufenthalt im Kanton

Der Quellensteuer unterworfene Arbeitnehmer 1 Arbeitnehmer ohne Niederlassungsbewilligung, die im Kanton steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben, unterliegen für ihr Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit einer Quellensteuer. Davon ausgenommen sind Einkommen, die der Besteuerung im vereinfachten Abrechnungsverfahren nach Artikel 38a unterstehen. 2 Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, unterliegen nicht der Quellensteuer, wenn einer der Ehegatten das Schweizer Bürgerrecht oder die Niederlassungsbewilligung besitzt.

Art. 72

Steuerbare Leistungen 1 Die Quellensteuer wird von den Bruttoeinkünften berechnet. 2 Steuerbar sind insbesondere: a) die Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit nach Artikel 71 Abs. 1, die Nebeneinkünfte wie geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen sowie Naturalleistungen, nicht jedoch die vom Arbeitgeber getragenen Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung nach Artikel 18 Abs. 1bis; b) die Ersatzeinkünfte. 3 …

Art. 73

Quellensteuerabzug 1 Der Quellensteuerabzug wird auf der Grundlage der für die Einkommenssteuer natürlicher Personen geltenden Steuertarife festgesetzt; er gilt für die Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern sowie für die direkte Bundessteuer. 2 Die Gemeinde- und Kirchensteuern entsprechen der durchschnittlichen Steuerbelastung der Gemeinden und Pfarreien (Kirchgemeinden) des Kantons; es werden im ganzen Kanton dieselben Tarife angewandt. 3 Der Steuerabzug für die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten, die beide erwerbstätig sind, richtet sich nach Tarifen, die ihrem Gesamteinkommen Rechnung tragen. 4 Berufskosten, Versicherungsprämien sowie der Abzug für Familienlasten und bei Erwerbstätigkeit beider Ehegatten werden pauschal berücksichtigt. Die Kantonale Steuerverwaltung veröffentlicht die Beträge der verschiedenen Pauschalen. 5 Der Staatsrat setzt die Quellensteuertarife entsprechend den Grundsätzen nach den Absätzen 1–4 fest. Er bestimmt auch die Vorschriften in Einhaltung der Bestimmungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung nach Artikel 33 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden.

Art. 73a

Obligatorische nachträgliche ordentliche Veranlagung 1 Personen, die nach Artikel 71 der Quellensteuer unterliegen, werden nachträglich im ordentlichen Verfahren veranlagt, wenn: a) ihr Bruttoeinkommen in einem Steuerjahr einen bestimmten Betrag erreicht oder übersteigt; oder b) sie über Vermögen und Einkünfte verfügen, die nicht der Quellensteuer unterliegen. 2 Der Betrag nach Absatz 1 Bst. a wird vom Eidgenössischen Finanzdepartement festgelegt und vom Staatsrat übernommen. 3 Der nachträglichen ordentlichen Veranlagung unterliegt auch, wer mit einer Person nach Absatz 1 in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebt. 4 Personen mit Vermögen und Einkünften nach Absatz 1 Bst. b müssen das Formular für die Steuererklärung bis am 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres bei der zuständigen Behörde verlangen. 5 Die nachträgliche ordentliche Veranlagung gilt bis zum Ende der Quellensteuerpflicht. 6 Die an der Quelle abgezogene Steuer wird zinslos angerechnet.

Art. 73b

Nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag 1 Personen, die nach Artikel 71 der Quellensteuer unterliegen und keine der Voraussetzungen nach Artikel 73a Abs.1 erfüllen, werden auf Antrag hin nachträglich im ordentlichen Verfahren veranlagt. 2 Der Antrag erstreckt sich auch auf den Ehegatten, der mit dem Antragsteller in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebt. 3 Er muss bis am 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres eingereicht werden. Für Personen, welche die Schweiz verlassen, endet die Frist für die Einreichung des Antrags zum Zeitpunkt der Abmeldung. 4 Erfolgt keine nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag, so tritt die Quellensteuer an die Stelle der im ordentlichen Verfahren zu veranlagenden Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuer sowie direkten Bundessteuer auf dem Erwerbseinkommen. Nachträglich werden keine zusätzlichen Abzüge gewährt. 5 Artikel 73a Abs. 5 und 6 ist anwendbar.

Art. 73c

Örtliche Zuständigkeit 1 Die Kantonale Steuerverwaltung ist für die Bearbeitung der nachträglichen ordentlichen Veranlagungen zuständig, wenn die steuerpflichtige Person am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht im Kanton Freiburg steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.

Art. 74

…

Art. 75

…

Art. 76

Pflichten des Schuldners der steuerbaren Leistung 1 Der Schuldner der steuerbaren Leistung ist verpflichtet, sämtliche zur richtigen Steuererhebung notwendigen Massnahmen zu treffen, insbesondere: a) vor Auszahlung der steuerbaren Leistung die Quellensteuerpflicht und den anwendbaren Tarif festzustellen; b) bei Fälligkeit, ungeachtet allfälliger Einwände oder Lohnpfändungen, bei Geldleistungen die geschuldete Steuer zurückzubehalten und bei anderen Leistungen (namentlich Naturalleistungen und Trinkgeldern) die geschuldete Steuer von der steuerpflichtigen Person einzufordern; c) mit der Kantonalen Steuerverwaltung über die der Quellensteuer unterworfenen Personen periodisch abzurechnen und die Quellensteuern fristgerecht abzuliefern; der Staatsrat setzt die Abrechnungsfristen fest; d) der steuerpflichtigen Person einen Lohnausweis, eine Aufstellung oder eine Bestätigung über die Höhe des Steuerabzuges auszustellen und ihr alle zweckdienlichen Auskünfte, die sie verlangt oder die notwendig sind, auszuhändigen; e) … 2 Er muss den Quellensteuerabzug auch dann vornehmen, wenn die steuerpflichtige Person in einem anderen Kanton steuerpflichtig ist. 3 Der Schuldner der steuerbaren Leistung haftet für die Entrichtung der Quellensteuer. 4 Der Schuldner der steuerbaren Leistung erhält für seine Mitwirkung eine Bezugsprovision von 1–2 % des gesamten Quellensteuerbetrags. Für Kapitalleistungen beträgt die Bezugsprovision 1 % des gesamten Quellensteuerbetrags, jedoch höchstens 50 Franken pro Kapitalleistung. Der Staatsrat setzt den Provisionssatz und die Bezugsmodalitäten fest. Er kann die Bezugsprovision je nach dem vom Schuldner der steuerbaren Leistung gewählten Abrechnungsverfahren abstufen. Verletzt der Schuldner der steuerbaren Leistung seine Verfahrenspflichten, so kann die Kantonale Steuerverwaltung die Bezugsprovision herabsetzen. Muss die Kantonale Steuerverwaltung eine Schätzung vornehmen, weil der Schuldner keine Abrechnung eingereicht hat, so entfällt die Bezugsprovision.

Art. 77

…

Art. 78

… 3.2 Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz und juristische Personen ohne Sitz oder

Art. 79 tatsächliche Verwaltung in der Schweiz

…

Art. 80

Der Quellensteuer unterworfene Arbeitnehmer 1 Im Kanton unselbstständig erwerbstätige Grenzgänger sowie in der Schweiz erwerbstätige im Ausland wohnhafte Wochenaufenthalter und Kurzaufenthalter unterliegen für ihr in der Schweiz erzieltes Einkommen aus dieser Erwerbstätigkeit sowie für die an dessen Stelle tretenden Ersatzeinkünfte der Quellensteuer nach den Artikeln 71 und 72. Davon ausgenommen sind Einkommen, die der Besteuerung im vereinfachten Abrechnungsverfahren nach Artikel 38a unterstehen. 2 Ebenfalls der Quellensteuer nach den Artikeln 71 und 72 unterworfen sind Arbeitnehmer, die für Arbeit im internationalen Verkehr an Bord eines Schiffes oder eines Luftfahrzeuges oder bei einem Transport auf der Strasse für diese Leistungen Lohn oder andere Vergütungen von einem Arbeitgeber mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton erhalten; davon ausgenommen bleibt die Besteuerung der Seeleute für Arbeit an Bord eines Hochseeschiffes.

Art. 81

Künstler, Sportler und Referenten 1 Im Ausland wohnhafte Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder Fernsehkünstler, Musiker und Artisten, Sportler, Referenten, sowie Personen, die diese beschäftigen, unterliegen für Einkünfte aus ihrer im Kanton ausgeübten persönlichen Tätigkeit einem Steuerabzug an der Quelle. Dies gilt auch für Einkünfte und Entschädigungen, die nicht dem Künstler, Sportler oder Referenten selber, sondern einem Dritten zufliessen, der seine Tätigkeit organisiert hat. 2 Die Steuer beträgt: a) 9 % bei Tageseinkünften bis 200 Franken; b) 13 % bei Tageseinkünften von 201 bis 1000 Franken; c) 18 % bei Tageseinkünften von 1001 bis 3000 Franken; d) 22 % bei Tageseinkünften über 3000 Franken. 3 Als Tageseinkünfte gelten die Bruttoeinkünfte, einschliesslich aller Zulagen und Nebenbezüge, nach Abzug der Gewinnungskosten. Letztere betragen: a) 50 % der Bruttoeinkünfte bei Künstlern; b) 20 % der Bruttoeinkünfte bei Sportlern sowie Referenten. 4 Der mit der Organisation der Darbietung beauftragte Veranstalter ist für die Steuer solidarisch haftbar.

Art. 82

Organe juristischer Personen 1 Im Ausland wohnhafte Mitglieder der Verwaltung oder der Geschäftsführung: a) von juristischen Personen mit Sitz oder tatsächlicher Verwaltung im Kanton, b) von ausländischen Unternehmen, die im Kanton Betriebsstätten unterhalten, unterliegen für die ihnen ausgerichteten Tantiemen, Sitzungsgelder, festen Entschädigungen, Mitarbeiterbeteiligungen und ähnlichen Vergütungen einem Steuerabzug an der Quelle. Dies gilt auch, wenn diese Vergütungen einem Dritten zufliessen. 2 Als steuerbare Einkünfte gelten die Bruttoeinkünfte, einschliesslich aller Zulagen und Nebenbezüge. Dazu gehören auch die Entschädigungen, die nicht der steuerpflichtigen Person selber, sondern einem Dritten zufliessen. 3 Die Steuer beträgt 20 % der steuerbaren Einkünfte.

Art. 83

Hypothekargläubiger 1 Im Ausland wohnhafte Gläubiger oder Nutzniesser von Forderungen, die durch Grund- oder Faustpfand auf Grundstücken im Kanton gesichert sind, unterliegen für die ihnen ausgerichteten Zinsen einem Steuerabzug an der Quelle. 2 Als steuerbare Einkünfte gelten die Bruttoeinkünfte. Dazu gehören auch die Zinsen, die nicht der steuerpflichtigen Person selber, sondern einem Dritten zufliessen. 3 Die Steuer beträgt 18 % der steuerbaren Einkünfte.

Art. 84

Empfänger von Vorsorgeleistungen 1 Im Ausland wohnhafte Personen, die: a) von einem Arbeitgeber oder einer Vorsorgekasse mit Sitz im Kanton Pensionen, Ruhegehälter oder andere Vergütungen auf Grund eines früheren öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses erhalten; b) aus schweizerischen privatrechtlichen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge oder aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton Renten, Kapitalleistungen oder andere Vergütungen erhalten, unterliegen für diese Leistungen einem Steuerabzug an der Quelle. 2 Als steuerbare Einkünfte gelten die Bruttoeinkünfte. 3 Die Steuer beträgt bei Renten 9 % der steuerbaren Einkünfte. Bei Kapitalleistungen beträgt die Steuer: a) 2 % für die ersten 50'000 Franken; b) 4 % für die nächsten 50'000 Franken; c) 6 % für die nächsten 50'000 Franken; d) 8 % für die nächsten 50'000 Franken; e) 10 % für die übrigen Beträge. 3bis Ein Abzug von 10'000 Franken wird gewährt auf den Kapitalleistungen, die an Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, sowie für verwitwete, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende, geschiedene und ledige Steuerpflichtige, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten, ausgezahlt werden. 4 Der Staatsrat setzt die Bedingungen für die Rückerstattung der Steuer fest, wenn ein Doppelbesteuerungsabkommen die Befugnis zur Besteuerung der Personen nach Absatz 1 dem Ansässigkeitsstaat zuweist.

Art. 85

…

Art. 86

Liegenschaftsvermittler 1 Im Ausland wohnhafte Personen, die als Vermittler in Liegenschaftsgeschäften von im Kanton gelegenen Liegenschaften tätig sind, unterliegen der Quellensteuer für die Provisionen und die anderen Entschädigungen, die sie erhalten. 2 Die Steuer beträgt 20 % der steuerbaren Einkünfte.

Art. 86a

Empfänger von Mitarbeiterbeteiligungen 1 Personen, die im Zeitpunkt des Zuflusses von geldwerten Vorteilen aus gesperrten Mitarbeiteroptionen (Art. 18b Abs. 3) im Ausland wohnhaft sind, werden für den geldwerten Vorteil anteilsmässig nach Artikel 18d steuerpflichtig. 2 Die Steuer beträgt 20 % des geldwerten Vorteils.

Art. 87

Abgegoltene Steuer 1 Der Quellensteuerabzug tritt an die Stelle der im ordentlichen Verfahren zu veranlagenden Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern; er erhöht sich um die entsprechenden Sätze für die direkte Bundessteuer. Nachträglich werden keine zusätzlichen Abzüge gewährt. 2 … 3 Bei Zweiverdienerehepaaren kann eine Korrektur des steuersatzbestimmenden Erwerbseinkommens für den Ehegatten vorgesehen werden.

Art. 87a

Nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag 1 Personen, die nach Artikel 80 der Quellensteuer unterliegen, können für jede Steuerperiode bis am 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres eine nachträgliche ordentliche Veranlagung beantragen, wenn: a) der überwiegende Teil ihrer weltweiten Einkünfte, einschliesslich der Einkünfte des Ehegatten, in der Schweiz steuerbar ist; b) ihre Situation mit derjenigen einer in der Schweiz wohnhaften steuerpflichtigen Person vergleichbar ist; oder c) eine solche Veranlagung erforderlich ist, um Abzüge geltend zu machen, die in einem Doppelbesteuerungsabkommen vorgesehen sind. 2 Die Kantonale Steuerverwaltung ist zuständig für die Bearbeitung der Anträge auf nachträgliche ordentliche Veranlagung: a) für im Ausland wohnhafte Arbeitnehmer: wenn sie am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht im Kanton erwerbstätig waren; b) für Wochenaufenthalter: wenn sie am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht im Kanton Wochenaufenthalt hatten. 3 Die an der Quelle abgezogene Steuer wird zinslos angerechnet. 4 Der Staatsrat erlässt die Ausführungsbestimmungen gestützt auf die Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements.

Art. 87b

Nachträgliche ordentliche Veranlagung von Amtes wegen 1 Unter den vom Eidgenössischen Finanzdepartement festgelegten Voraussetzungen kann die Kantonale Steuerverwaltung bei stossenden Verhältnissen, insbesondere bei den im Quellensteuersatz einberechneten Pauschalabzügen, von Amtes wegen eine nachträgliche ordentliche Veranlagung zugunsten oder zuungunsten der steuerpflichtigen Person verlangen.

Art. 88

Pflichten des Schuldners der steuerbaren Leistung 1 Dem Schuldner der steuerbaren Leistungen obliegen die Pflichten gemäss Artikel 76 Abs.1 und 3, und er erhält eine Bezugsprovision. Artikel 76 Abs. 4 gilt sinngemäss. 2 Er ist ausserdem verpflichtet, die anteilsmässigen Steuern auf im Ausland ausgeübten Mitarbeiteroptionen zu entrichten. Der Arbeitgeber schuldet die anteilsmässige Steuer auch dann, wenn der geldwerte Vorteil von einer ausländischen Konzerngesellschaft ausgerichtet wird.

Art. 89

… 4 Besteuerung der juristischen Personen 4.1 Steuerpflicht für die Gewinn-, Kapital- und Minimalsteuer

Art. 90

Steuerpflichtige 1 Als juristische Personen werden besteuert: a) die Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung) und die Genossenschaften; b) die Vereine, die Stiftungen und die übrigen juristischen Personen; c) die juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die Bankgeschäfte tätigen, namentlich die Kantonalbank und die Gemeindesparkassen. Sie werden wie Kapitalgesellschaften besteuert. 2 Den übrigen juristischen Personen gleichgestellt sind die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz nach Artikel 58 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die kollektiven Kapitalanlagen (KAG). Die Investmentgesellschaften mit festem Kapital nach Artikel 110 KAG werden wie Kapitalgesellschaften besteuert. 3 Ausländische juristische Personen sowie ausländische Handelsgesellschaften und Personengesamtheiten, die auf Grund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig sind, werden den inländischen juristischen Personen gleichgestellt, denen sie rechtlich oder tatsächlich am ähnlichsten sind.

Art. 91

Steuerliche Zugehörigkeit – Persönliche Zugehörigkeit 1 Juristische Personen sind auf Grund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sich ihr Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung im Kanton befindet.

Art. 92

Steuerliche Zugehörigkeit – Wirtschaftliche Zugehörigkeit 1 Juristische Personen, die weder ihren Sitz noch die tatsächliche Verwaltung im Kanton haben, sind auf Grund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie: a) Teilhaber an Geschäftsbetrieben im Kanton sind; b) im Kanton Betriebsstätten unterhalten; c) an Grundstücken im Kanton Eigentum, dingliche oder diesen wirtschaftlich gleichkommende persönliche Nutzungsrechte haben; d) mit im Kanton gelegenen Liegenschaften handeln. 2 Juristische Personen mit Sitz und tatsächlicher Verwaltung im Ausland sind ausserdem steuerpflichtig, wenn sie: a) Gläubiger oder Nutzniesser von Forderungen sind, die durch Grundpfand auf Grundstücken im Kanton gesichert sind; b) im Kanton gelegene Grundstücke vermitteln; c) Tantiemen, Sitzungsgelder, feste Entschädigungen oder andere Entschädigungen als Mitglieder der Verwaltung, der Geschäftsführung oder Kontrollorgane von juristischen Personen mit Sitz im Kanton beziehen. 3 Als Betriebsstätte gilt eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. Betriebsstätten sind insbesondere Zweigniederlassungen, Fabrikationsstätten, Werkstätten, Verkaufsstellen, ständige Vertretungen, Bergwerke und andere Stätten der Ausbeutung von Bodenschätzen sowie Bau- oder Montagestellen von mindestens 12 Monaten Dauer.

Art. 93

Umfang der Steuerpflicht 1 Bei persönlicher Zugehörigkeit ist die Steuerpflicht unbeschränkt; sie erstreckt sich aber nicht auf Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke ausserhalb des Kantons. 2 Bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit beschränkt sich die Steuerpflicht auf die Teile des Gewinns und Kapitals, für die nach Artikel 92 eine Steuerpflicht im Kanton besteht. 3 Die Abgrenzung der Steuerpflicht für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke erfolgt im Verhältnis zum Ausland nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung. Ein schweizerisches Unternehmen kann Verluste aus einer ausländischen Betriebsstätte mit inländischen Gewinnen verrechnen, soweit diese Verluste im Betriebsstättenstaat nicht bereits berücksichtigt wurden. Verzeichnet diese Betriebsstätte innert der folgenden 7 Geschäftsjahre Gewinne, so erfolgt in diesen Geschäftsjahren im Ausmass der im Betriebsstättenstaat verrechneten Verlustvorträge eine Besteuerung. Verluste aus ausländischen Liegenschaften können nur dann berücksichtigt werden, wenn im betreffenden Land auch eine Betriebsstätte unterhalten wird. Vorbehalten bleiben die in Doppelbesteuerungsabkommen enthaltenen Regelungen.

Art. 94

Steuerberechnung bei teilweiser Steuerpflicht 1 Juristische Personen, die nur für einen Teil ihres Gewinns und Kapitals im Kanton steuerpflichtig sind, entrichten die Steuern für die im Kanton steuerbaren Werte nach dem Steuersatz, der ihrem gesamten Gewinn und Kapital entspricht. 2 Steuerpflichtige mit Sitz und tatsächlicher Verwaltung im Ausland entrichten die Steuern für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke im Kanton mindestens zu dem Steuersatz, der dem im Kanton erzielten Gewinn und dem im Kanton gelegenen Kapital entspricht.

Art. 95

Beginn und Ende der Steuerpflicht 1 Die Steuerpflicht beginnt mit der Gründung der juristischen Person, mit der Verlegung ihres Sitzes oder ihrer tatsächlichen Verwaltung in den Kanton oder mit dem Erwerb von im Kanton steuerbaren Werten. Der Artikel 236 bleibt vorbehalten. 2 Die Steuerpflicht endet mit dem Abschluss der Liquidation, mit der Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung aus dem Kanton oder mit dem Wegfall der im Kanton steuerbaren Werte. Der Artikel 236 bleibt vorbehalten. 3 Überträgt eine juristische Person Aktiven und Passiven auf eine andere juristische Person, so sind die von ihr geschuldeten Steuern von der übernehmenden juristischen Person zu entrichten.

Art. 96

Mithaftung 1 Endet die Steuerpflicht einer juristischen Person, so haften die mit ihrer Verwaltung und die mit ihrer Liquidation betrauten Personen solidarisch für die von ihr geschuldeten Steuern bis zum Betrag des Liquidationsergebnisses oder, falls die juristische Person ihren Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung aus dem Kanton verlegt, bis zum Betrag des Reinvermögens der juristischen Person. 2 Für die Steuern einer auf Grund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtigen juristischen Person haften solidarisch bis zum Betrag des Reinerlöses Personen, die: a) Geschäftsbetriebe oder Betriebsstätten im Kanton auflösen; b) Grundstücke im Kanton oder durch solche Grundstücke gesicherte Forderungen veräussern oder verwerten. 3 Käufer und Verkäufer einer im Kanton gelegenen Liegenschaft haften für die aus der Vermittlungstätigkeit geschuldete Steuer solidarisch bis zu 20 % der Provision, wenn die die Liegenschaft vermittelnde juristische Person in der Schweiz weder ihren Sitz noch ihre tatsächliche Verwaltung hat. 4 Für die Steuern ausländischer Handelsgesellschaften und anderer ausländischer Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit haften die Teilhaber solidarisch.

Art. 97

Ausnahmen von der Steuerpflicht 1 Von der Steuerpflicht sind nur befreit: a) der Bund und seine Anstalten nach Massgabe des Bundesrechts; b) der Kanton, die Gemeinden und ihre Anstalten nach Massgabe des kantonalen Rechts; c) die kirchlichen Körperschaften und die anderen Gebietskörperschaften des Kantons und ihre Anstalten nach Massgabe des kantonalen Rechts; d) die vom Bund konzessionierten Verkehrs- und Infrastrukturunternehmen, die für diese Tätigkeit Abgeltungen erhalten oder aufgrund ihrer Konzession einen ganzjährigen Betrieb von nationaler Bedeutung aufrecht erhalten müssen; die Steuerbefreiung erstreckt sich auch auf Gewinne aus der konzessionierten Tätigkeit, die frei verfügbar sind; von der Steuerbefreiung ausgenommen sind jedoch Nebenbetriebe und Liegenschaften, die keine notwendige Beziehung zur konzessionierten Tätigkeit haben. e) Einrichtungen der beruflichen Vorsorge von Unternehmen mit Wohnsitz, Sitz oder Betriebsstätte in der Schweiz und von ihnen nahestehenden Unternehmen, sofern die Mittel der Einrichtung dauernd und ausschliesslich der Personalvorsorge dienen; f) inländische Sozialversicherungs- und Ausgleichskassen, insbesondere Arbeitslosen-, Krankenversicherungs-, Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenversicherungskassen, mit Ausnahme der konzessionierten Versicherungsgesellschaften; g) juristische Personen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgen, für den Gewinn und das Kapital, die ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind. Unternehmerische Zwecke sind grundsätzlich nicht gemeinnützig. Der Erwerb und die Verwaltung von wesentlichen Kapitalbeteiligungen an Unternehmen gelten als gemeinnützig, wenn das Interesse an der Unternehmenserhaltung dem gemeinnützigen Zweck untergeordnet ist und keine geschäftsleitenden Tätigkeiten ausgeübt werden; h) juristische Personen, die kantonal oder gesamtschweizerisch Kultuszwecke verfolgen, für den Gewinn und das Kapital, die ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind; i) die ausländischen Staaten für ihre inländischen, ausschliesslich dem unmittelbaren Gebrauch der diplomatischen und konsularischen Vertretungen bestimmten Liegenschaften sowie die von der Steuerpflicht befreiten institutionellen Begünstigten nach Artikel 2 Abs. 1 des eidgenössischen Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007 für die Liegenschaften, die Eigentum der institutionellen Begünstigten sind und die von deren Dienststellen benützt werden; j) die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz, sofern deren Anleger ausschliesslich steuerbefreite Einrichtungen der beruflichen Vorsorge nach Buchstabe e oder steuerbefreite inländische Sozialversicherungs- und Ausgleichskassen nach Buchstabe f sind. 2 Die in Absatz 1 Bst. e–h und j genannten juristischen Personen unterliegen in jedem Fall der Grundstückgewinnsteuer.

Art. 98

Steuererleichterungen 1 Steuererleichterungen können den Unternehmen, die neu eröffnet wurden und dem wirtschaftlichen Interesse des Kantons dienen, für die Steuern auf dem Gewinn und Kapital für das Gründungsjahr und für die 9 folgenden Jahre gewährt werden. Eine wesentliche Änderung der betrieblichen Tätigkeit ist einer Neugründung gleichgestellt. 2 Der Staatsrat entscheidet nach Anhören der Gemeinde endgültig über Steuererleichterungsgesuche. 4.2 Gewinnsteuer 4.2.1 Steuerobjekt

Art. 99

Grundsatz 1 Gegenstand der Gewinnsteuer ist der Reingewinn.

← Find another law