Ehegatten; Kinder unter elterlicher Sorge
1 Einkommen der Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe
leben, werden ohne Rücksicht auf den Güterstand zusammengerechnet.
2 Bei Heirat werden die Ehegatten für die ganze Steuerperiode gemeinsam
besteuert.
3 Bei Tod eines Ehegatten werden die Ehegatten bis zum Todestag gemeinsam besteuert. Der Tod gilt als Beendigung der Steuerpflicht beider Ehegatten und als Beginn der Steuerpflicht des überlebenden Ehegatten.
4 Bei Scheidung und bei rechtlicher oder tatsächlicher Trennung wird jeder
Ehegatte für die ganze Steuerperiode getrennt besteuert.
5 Einkommen und Vermögen von Kindern unter elterlicher Sorge werden bis
zum Ende des dem Eintritt der Volljährigkeit vorangehenden Jahres dem Inhaber der elterlichen Sorge zugerechnet. Vorbehalten bleibt das Erwerbseinkommen, für welches das minderjährige Kind selbstständig besteuert wird.
2.5.3 Bemessung des Vermögens
Art. 67
Im Allgemeinen
1 Das steuerbare Vermögen bemisst sich nach dem Stand am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht.
2 Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, wird
die diesem Zeitraum entsprechende Steuer erhoben.
Art. 68
Im Besonderen
1 Kotierte Wertpapiere, die in der Schweiz gehandelt werden, werden nach
dem Schlusskurs des letzten Börsentages im Dezember oder dem Kurs des
letzten Werktages vor Ende der Steuerpflicht bewertet.
2 Für Steuerpflichtige mit selbstständiger Erwerbstätigkeit und Geschäftsjahren, die nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmen, bestimmt sich das steuerbare Geschäftsvermögen nach dem Eigenkapital am Ende des in der Steuerperiode abgeschlossenen Geschäftsjahres.
3 Erbt die steuerpflichtige Person während der Steuerperiode Vermögen oder
entfällt die wirtschaftliche Zugehörigkeit während der Steuerperiode, gilt Artikel 67 Abs. 2 sinngemäss.
2.5.4 Steuersatz und Veranlagung der Grundstückgewinnsteuer
Art. 69
Steuersätze
1 Für die Steuern auf dem Einkommen und dem Vermögen sind die Steuersätze am Ende der Steuerperiode massgebend.
Art. 70
Veranlagung der Grundstückgewinnsteuer
1 Die Grundstückgewinnsteuer wird für die Steuerperiode festgesetzt, in der
die Gewinne erzielt wurden.
3 Quellensteuern für natürliche und juristische Personen
3.1 Natürliche Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder
Art. 71 Aufenthalt im Kanton
Der Quellensteuer unterworfene Arbeitnehmer
1 Arbeitnehmer ohne Niederlassungsbewilligung, die im Kanton steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben, unterliegen für ihr Einkommen aus
unselbstständiger Erwerbstätigkeit einer Quellensteuer. Davon ausgenommen
sind Einkommen, die der Besteuerung im vereinfachten Abrechnungsverfahren nach Artikel 38a unterstehen.
2 Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, unterliegen nicht der Quellensteuer, wenn einer der Ehegatten das Schweizer Bürgerrecht oder die Niederlassungsbewilligung besitzt.
Art. 72
Steuerbare Leistungen
1 Die Quellensteuer wird von den Bruttoeinkünften berechnet.
2 Steuerbar sind insbesondere:
a) die Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit nach Artikel 71
Abs. 1, die Nebeneinkünfte wie geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen sowie Naturalleistungen, nicht jedoch die vom Arbeitgeber
getragenen Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung nach
Artikel 18 Abs. 1bis;
b) die Ersatzeinkünfte.
3 …
Art. 73
Quellensteuerabzug
1 Der Quellensteuerabzug wird auf der Grundlage der für die Einkommenssteuer natürlicher Personen geltenden Steuertarife festgesetzt; er gilt für die
Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern sowie für die direkte Bundessteuer.
2 Die Gemeinde- und Kirchensteuern entsprechen der durchschnittlichen
Steuerbelastung der Gemeinden und Pfarreien (Kirchgemeinden) des
Kantons; es werden im ganzen Kanton dieselben Tarife angewandt.
3 Der Steuerabzug für die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten, die beide erwerbstätig sind, richtet sich nach Tarifen, die ihrem Gesamteinkommen Rechnung tragen.
4 Berufskosten, Versicherungsprämien sowie der Abzug für Familienlasten
und bei Erwerbstätigkeit beider Ehegatten werden pauschal berücksichtigt.
Die Kantonale Steuerverwaltung veröffentlicht die Beträge der verschiedenen
Pauschalen.
5 Der Staatsrat setzt die Quellensteuertarife entsprechend den Grundsätzen
nach den Absätzen 1–4 fest. Er bestimmt auch die Vorschriften in Einhaltung
der Bestimmungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung nach Artikel 33
Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung
der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden.
Art. 73a
Obligatorische nachträgliche ordentliche Veranlagung
1 Personen, die nach Artikel 71 der Quellensteuer unterliegen, werden nachträglich im ordentlichen Verfahren veranlagt, wenn:
a) ihr Bruttoeinkommen in einem Steuerjahr einen bestimmten Betrag erreicht oder übersteigt; oder
b) sie über Vermögen und Einkünfte verfügen, die nicht der Quellensteuer
unterliegen.
2 Der Betrag nach Absatz 1 Bst. a wird vom Eidgenössischen Finanzdepartement festgelegt und vom Staatsrat übernommen.
3 Der nachträglichen ordentlichen Veranlagung unterliegt auch, wer mit einer
Person nach Absatz 1 in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebt.
4 Personen mit Vermögen und Einkünften nach Absatz 1 Bst. b müssen das
Formular für die Steuererklärung bis am 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres bei der zuständigen Behörde verlangen.
5 Die nachträgliche ordentliche Veranlagung gilt bis zum Ende der Quellensteuerpflicht.
6 Die an der Quelle abgezogene Steuer wird zinslos angerechnet.
Art. 73b
Nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag
1 Personen, die nach Artikel 71 der Quellensteuer unterliegen und keine der
Voraussetzungen nach Artikel 73a Abs.1 erfüllen, werden auf Antrag hin
nachträglich im ordentlichen Verfahren veranlagt.
2 Der Antrag erstreckt sich auch auf den Ehegatten, der mit dem Antragsteller
in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebt.
3 Er muss bis am 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres eingereicht werden. Für Personen, welche die Schweiz verlassen, endet die Frist
für die Einreichung des Antrags zum Zeitpunkt der Abmeldung.
4 Erfolgt keine nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag, so tritt die
Quellensteuer an die Stelle der im ordentlichen Verfahren zu veranlagenden
Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuer sowie direkten Bundessteuer auf
dem Erwerbseinkommen. Nachträglich werden keine zusätzlichen Abzüge
gewährt.
5 Artikel 73a Abs. 5 und 6 ist anwendbar.
Art. 73c
Örtliche Zuständigkeit
1 Die Kantonale Steuerverwaltung ist für die Bearbeitung der nachträglichen
ordentlichen Veranlagungen zuständig, wenn die steuerpflichtige Person am
Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht im Kanton Freiburg steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.
Art. 74
…
Art. 75
…
Art. 76
Pflichten des Schuldners der steuerbaren Leistung
1 Der Schuldner der steuerbaren Leistung ist verpflichtet, sämtliche zur richtigen Steuererhebung notwendigen Massnahmen zu treffen, insbesondere:
a) vor Auszahlung der steuerbaren Leistung die Quellensteuerpflicht und
den anwendbaren Tarif festzustellen;
b) bei Fälligkeit, ungeachtet allfälliger Einwände oder Lohnpfändungen,
bei Geldleistungen die geschuldete Steuer zurückzubehalten und bei
anderen Leistungen (namentlich Naturalleistungen und Trinkgeldern)
die geschuldete Steuer von der steuerpflichtigen Person einzufordern;
c) mit der Kantonalen Steuerverwaltung über die der Quellensteuer unterworfenen Personen periodisch abzurechnen und die Quellensteuern
fristgerecht abzuliefern; der Staatsrat setzt die Abrechnungsfristen fest;
d) der steuerpflichtigen Person einen Lohnausweis, eine Aufstellung oder
eine Bestätigung über die Höhe des Steuerabzuges auszustellen und ihr
alle zweckdienlichen Auskünfte, die sie verlangt oder die notwendig
sind, auszuhändigen;
e) …
2 Er muss den Quellensteuerabzug auch dann vornehmen, wenn die steuerpflichtige Person in einem anderen Kanton steuerpflichtig ist.
3 Der Schuldner der steuerbaren Leistung haftet für die Entrichtung der Quellensteuer.
4 Der Schuldner der steuerbaren Leistung erhält für seine Mitwirkung eine
Bezugsprovision von 1–2 % des gesamten Quellensteuerbetrags. Für Kapitalleistungen beträgt die Bezugsprovision 1 % des gesamten Quellensteuerbetrags, jedoch höchstens 50 Franken pro Kapitalleistung. Der Staatsrat setzt
den Provisionssatz und die Bezugsmodalitäten fest. Er kann die Bezugsprovision je nach dem vom Schuldner der steuerbaren Leistung gewählten Abrechnungsverfahren abstufen. Verletzt der Schuldner der steuerbaren Leistung
seine Verfahrenspflichten, so kann die Kantonale Steuerverwaltung die Bezugsprovision herabsetzen. Muss die Kantonale Steuerverwaltung eine Schätzung vornehmen, weil der Schuldner keine Abrechnung eingereicht hat, so
entfällt die Bezugsprovision.
Art. 77
…
Art. 78
…
3.2 Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder
Aufenthalt in der Schweiz und juristische Personen ohne Sitz oder
Art. 79 tatsächliche Verwaltung in der Schweiz
…
Art. 80
Der Quellensteuer unterworfene Arbeitnehmer
1 Im Kanton unselbstständig erwerbstätige Grenzgänger sowie in der Schweiz
erwerbstätige im Ausland wohnhafte Wochenaufenthalter und Kurzaufenthalter unterliegen für ihr in der Schweiz erzieltes Einkommen aus dieser Erwerbstätigkeit sowie für die an dessen Stelle tretenden Ersatzeinkünfte der
Quellensteuer nach den Artikeln 71 und 72. Davon ausgenommen sind Einkommen, die der Besteuerung im vereinfachten Abrechnungsverfahren nach
Artikel 38a unterstehen.
2 Ebenfalls der Quellensteuer nach den Artikeln 71 und 72 unterworfen sind
Arbeitnehmer, die für Arbeit im internationalen Verkehr an Bord eines Schiffes oder eines Luftfahrzeuges oder bei einem Transport auf der Strasse für
diese Leistungen Lohn oder andere Vergütungen von einem Arbeitgeber mit
Sitz oder Betriebsstätte im Kanton erhalten; davon ausgenommen bleibt die
Besteuerung der Seeleute für Arbeit an Bord eines Hochseeschiffes.
Art. 81
Künstler, Sportler und Referenten
1 Im Ausland wohnhafte Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder Fernsehkünstler, Musiker und Artisten, Sportler, Referenten, sowie Personen, die
diese beschäftigen, unterliegen für Einkünfte aus ihrer im Kanton ausgeübten
persönlichen Tätigkeit einem Steuerabzug an der Quelle. Dies gilt auch für
Einkünfte und Entschädigungen, die nicht dem Künstler, Sportler oder Referenten selber, sondern einem Dritten zufliessen, der seine Tätigkeit organisiert hat.
2 Die Steuer beträgt:
a) 9 % bei Tageseinkünften bis 200 Franken;
b) 13 % bei Tageseinkünften von 201 bis 1000 Franken;
c) 18 % bei Tageseinkünften von 1001 bis 3000 Franken;
d) 22 % bei Tageseinkünften über 3000 Franken.
3 Als Tageseinkünfte gelten die Bruttoeinkünfte, einschliesslich aller Zulagen
und Nebenbezüge, nach Abzug der Gewinnungskosten. Letztere betragen:
a) 50 % der Bruttoeinkünfte bei Künstlern;
b) 20 % der Bruttoeinkünfte bei Sportlern sowie Referenten.
4 Der mit der Organisation der Darbietung beauftragte Veranstalter ist für die
Steuer solidarisch haftbar.
Art. 82
Organe juristischer Personen
1 Im Ausland wohnhafte Mitglieder der Verwaltung oder der Geschäftsführung:
a) von juristischen Personen mit Sitz oder tatsächlicher Verwaltung im
Kanton,
b) von ausländischen Unternehmen, die im Kanton Betriebsstätten unterhalten,
unterliegen für die ihnen ausgerichteten Tantiemen, Sitzungsgelder, festen
Entschädigungen, Mitarbeiterbeteiligungen und ähnlichen Vergütungen einem Steuerabzug an der Quelle. Dies gilt auch, wenn diese Vergütungen einem Dritten zufliessen.
2 Als steuerbare Einkünfte gelten die Bruttoeinkünfte, einschliesslich aller
Zulagen und Nebenbezüge. Dazu gehören auch die Entschädigungen, die
nicht der steuerpflichtigen Person selber, sondern einem Dritten zufliessen.
3 Die Steuer beträgt 20 % der steuerbaren Einkünfte.
Art. 83
Hypothekargläubiger
1 Im Ausland wohnhafte Gläubiger oder Nutzniesser von Forderungen, die
durch Grund- oder Faustpfand auf Grundstücken im Kanton gesichert sind,
unterliegen für die ihnen ausgerichteten Zinsen einem Steuerabzug an der
Quelle.
2 Als steuerbare Einkünfte gelten die Bruttoeinkünfte. Dazu gehören auch die
Zinsen, die nicht der steuerpflichtigen Person selber, sondern einem Dritten
zufliessen.
3 Die Steuer beträgt 18 % der steuerbaren Einkünfte.
Art. 84
Empfänger von Vorsorgeleistungen
1 Im Ausland wohnhafte Personen, die:
a) von einem Arbeitgeber oder einer Vorsorgekasse mit Sitz im Kanton
Pensionen, Ruhegehälter oder andere Vergütungen auf Grund eines früheren öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses erhalten;
b) aus schweizerischen privatrechtlichen Einrichtungen der beruflichen
Vorsorge oder aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge
mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton Renten, Kapitalleistungen oder
andere Vergütungen erhalten,
unterliegen für diese Leistungen einem Steuerabzug an der Quelle.
2 Als steuerbare Einkünfte gelten die Bruttoeinkünfte.
3 Die Steuer beträgt bei Renten 9 % der steuerbaren Einkünfte. Bei Kapitalleistungen beträgt die Steuer:
a) 2 % für die ersten 50'000 Franken;
b) 4 % für die nächsten 50'000 Franken;
c) 6 % für die nächsten 50'000 Franken;
d) 8 % für die nächsten 50'000 Franken;
e) 10 % für die übrigen Beträge.
3bis Ein Abzug von 10'000 Franken wird gewährt auf den Kapitalleistungen,
die an Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, sowie für verwitwete, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende, geschiedene
und ledige Steuerpflichtige, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen
Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur
Hauptsache bestreiten, ausgezahlt werden.
4 Der Staatsrat setzt die Bedingungen für die Rückerstattung der Steuer fest,
wenn ein Doppelbesteuerungsabkommen die Befugnis zur Besteuerung der
Personen nach Absatz 1 dem Ansässigkeitsstaat zuweist.
Art. 85
…
Art. 86
Liegenschaftsvermittler
1 Im Ausland wohnhafte Personen, die als Vermittler in Liegenschaftsgeschäften von im Kanton gelegenen Liegenschaften tätig sind, unterliegen der
Quellensteuer für die Provisionen und die anderen Entschädigungen, die sie
erhalten.
2 Die Steuer beträgt 20 % der steuerbaren Einkünfte.
Art. 86a
Empfänger von Mitarbeiterbeteiligungen
1 Personen, die im Zeitpunkt des Zuflusses von geldwerten Vorteilen aus gesperrten Mitarbeiteroptionen (Art. 18b Abs. 3) im Ausland wohnhaft sind,
werden für den geldwerten Vorteil anteilsmässig nach Artikel 18d steuerpflichtig.
2 Die Steuer beträgt 20 % des geldwerten Vorteils.
Art. 87
Abgegoltene Steuer
1 Der Quellensteuerabzug tritt an die Stelle der im ordentlichen Verfahren zu
veranlagenden Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern; er erhöht sich um
die entsprechenden Sätze für die direkte Bundessteuer. Nachträglich werden
keine zusätzlichen Abzüge gewährt.
2 …
3 Bei Zweiverdienerehepaaren kann eine Korrektur des steuersatzbestimmenden Erwerbseinkommens für den Ehegatten vorgesehen werden.
Art. 87a
Nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag
1 Personen, die nach Artikel 80 der Quellensteuer unterliegen, können für jede Steuerperiode bis am 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres eine nachträgliche ordentliche Veranlagung beantragen, wenn:
a) der überwiegende Teil ihrer weltweiten Einkünfte, einschliesslich der
Einkünfte des Ehegatten, in der Schweiz steuerbar ist;
b) ihre Situation mit derjenigen einer in der Schweiz wohnhaften steuerpflichtigen Person vergleichbar ist; oder
c) eine solche Veranlagung erforderlich ist, um Abzüge geltend zu machen, die in einem Doppelbesteuerungsabkommen vorgesehen sind.
2 Die Kantonale Steuerverwaltung ist zuständig für die Bearbeitung der Anträge auf nachträgliche ordentliche Veranlagung:
a) für im Ausland wohnhafte Arbeitnehmer: wenn sie am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht im Kanton erwerbstätig waren;
b) für Wochenaufenthalter: wenn sie am Ende der Steuerperiode oder der
Steuerpflicht im Kanton Wochenaufenthalt hatten.
3 Die an der Quelle abgezogene Steuer wird zinslos angerechnet.
4 Der Staatsrat erlässt die Ausführungsbestimmungen gestützt auf die Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements.
Art. 87b
Nachträgliche ordentliche Veranlagung von Amtes wegen
1 Unter den vom Eidgenössischen Finanzdepartement festgelegten Voraussetzungen kann die Kantonale Steuerverwaltung bei stossenden Verhältnissen,
insbesondere bei den im Quellensteuersatz einberechneten Pauschalabzügen,
von Amtes wegen eine nachträgliche ordentliche Veranlagung zugunsten
oder zuungunsten der steuerpflichtigen Person verlangen.
Art. 88
Pflichten des Schuldners der steuerbaren Leistung
1 Dem Schuldner der steuerbaren Leistungen obliegen die Pflichten gemäss
Artikel 76 Abs.1 und 3, und er erhält eine Bezugsprovision. Artikel 76 Abs. 4
gilt sinngemäss.
2 Er ist ausserdem verpflichtet, die anteilsmässigen Steuern auf im Ausland
ausgeübten Mitarbeiteroptionen zu entrichten. Der Arbeitgeber schuldet die
anteilsmässige Steuer auch dann, wenn der geldwerte Vorteil von einer ausländischen Konzerngesellschaft ausgerichtet wird.
Art. 89
…
4 Besteuerung der juristischen Personen
4.1 Steuerpflicht für die Gewinn-, Kapital- und Minimalsteuer
Art. 90
Steuerpflichtige
1 Als juristische Personen werden besteuert:
a) die Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung) und die Genossenschaften;
b) die Vereine, die Stiftungen und die übrigen juristischen Personen;
c) die juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die Bankgeschäfte tätigen, namentlich die Kantonalbank und die Gemeindesparkassen. Sie
werden wie Kapitalgesellschaften besteuert.
2 Den übrigen juristischen Personen gleichgestellt sind die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz nach Artikel 58 des Bundesgesetzes
vom 23. Juni 2006 über die kollektiven Kapitalanlagen (KAG). Die Investmentgesellschaften mit festem Kapital nach Artikel 110 KAG werden wie
Kapitalgesellschaften besteuert.
3 Ausländische juristische Personen sowie ausländische Handelsgesellschaften und Personengesamtheiten, die auf Grund wirtschaftlicher Zugehörigkeit
steuerpflichtig sind, werden den inländischen juristischen Personen gleichgestellt, denen sie rechtlich oder tatsächlich am ähnlichsten sind.
Art. 91
Steuerliche Zugehörigkeit – Persönliche Zugehörigkeit
1 Juristische Personen sind auf Grund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sich ihr Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung im Kanton befindet.
Art. 92
Steuerliche Zugehörigkeit – Wirtschaftliche Zugehörigkeit
1 Juristische Personen, die weder ihren Sitz noch die tatsächliche Verwaltung
im Kanton haben, sind auf Grund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie:
a) Teilhaber an Geschäftsbetrieben im Kanton sind;
b) im Kanton Betriebsstätten unterhalten;
c) an Grundstücken im Kanton Eigentum, dingliche oder diesen
wirtschaftlich gleichkommende persönliche Nutzungsrechte haben;
d) mit im Kanton gelegenen Liegenschaften handeln.
2 Juristische Personen mit Sitz und tatsächlicher Verwaltung im Ausland sind
ausserdem steuerpflichtig, wenn sie:
a) Gläubiger oder Nutzniesser von Forderungen sind, die durch Grundpfand auf Grundstücken im Kanton gesichert sind;
b) im Kanton gelegene Grundstücke vermitteln;
c) Tantiemen, Sitzungsgelder, feste Entschädigungen oder andere Entschädigungen als Mitglieder der Verwaltung, der Geschäftsführung
oder Kontrollorgane von juristischen Personen mit Sitz im Kanton beziehen.
3 Als Betriebsstätte gilt eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.
Betriebsstätten sind insbesondere Zweigniederlassungen, Fabrikationsstätten,
Werkstätten, Verkaufsstellen, ständige Vertretungen, Bergwerke und andere
Stätten der Ausbeutung von Bodenschätzen sowie Bau- oder Montagestellen
von mindestens 12 Monaten Dauer.
Art. 93
Umfang der Steuerpflicht
1 Bei persönlicher Zugehörigkeit ist die Steuerpflicht unbeschränkt; sie erstreckt sich aber nicht auf Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke ausserhalb des Kantons.
2 Bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit beschränkt sich die Steuerpflicht auf die
Teile des Gewinns und Kapitals, für die nach Artikel 92 eine Steuerpflicht im
Kanton besteht.
3 Die Abgrenzung der Steuerpflicht für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und
Grundstücke erfolgt im Verhältnis zum Ausland nach den Grundsätzen des
Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung. Ein
schweizerisches Unternehmen kann Verluste aus einer ausländischen
Betriebsstätte mit inländischen Gewinnen verrechnen, soweit diese Verluste
im Betriebsstättenstaat nicht bereits berücksichtigt wurden. Verzeichnet diese
Betriebsstätte innert der folgenden 7 Geschäftsjahre Gewinne, so erfolgt in
diesen Geschäftsjahren im Ausmass der im Betriebsstättenstaat verrechneten
Verlustvorträge eine Besteuerung. Verluste aus ausländischen Liegenschaften
können nur dann berücksichtigt werden, wenn im betreffenden Land auch eine Betriebsstätte unterhalten wird. Vorbehalten bleiben die in Doppelbesteuerungsabkommen enthaltenen Regelungen.
Art. 94
Steuerberechnung bei teilweiser Steuerpflicht
1 Juristische Personen, die nur für einen Teil ihres Gewinns und Kapitals im
Kanton steuerpflichtig sind, entrichten die Steuern für die im Kanton steuerbaren Werte nach dem Steuersatz, der ihrem gesamten Gewinn und Kapital
entspricht.
2 Steuerpflichtige mit Sitz und tatsächlicher Verwaltung im Ausland entrichten die Steuern für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke im
Kanton mindestens zu dem Steuersatz, der dem im Kanton erzielten Gewinn
und dem im Kanton gelegenen Kapital entspricht.
Art. 95
Beginn und Ende der Steuerpflicht
1 Die Steuerpflicht beginnt mit der Gründung der juristischen Person, mit der
Verlegung ihres Sitzes oder ihrer tatsächlichen Verwaltung in den Kanton
oder mit dem Erwerb von im Kanton steuerbaren Werten. Der Artikel 236
bleibt vorbehalten.
2 Die Steuerpflicht endet mit dem Abschluss der Liquidation, mit der Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung aus dem Kanton oder mit
dem Wegfall der im Kanton steuerbaren Werte. Der Artikel 236 bleibt vorbehalten.
3 Überträgt eine juristische Person Aktiven und Passiven auf eine andere juristische Person, so sind die von ihr geschuldeten Steuern von der übernehmenden juristischen Person zu entrichten.
Art. 96
Mithaftung
1 Endet die Steuerpflicht einer juristischen Person, so haften die mit ihrer
Verwaltung und die mit ihrer Liquidation betrauten Personen solidarisch für
die von ihr geschuldeten Steuern bis zum Betrag des Liquidationsergebnisses
oder, falls die juristische Person ihren Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung
aus dem Kanton verlegt, bis zum Betrag des Reinvermögens der juristischen
Person.
2 Für die Steuern einer auf Grund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtigen juristischen Person haften solidarisch bis zum Betrag des Reinerlöses
Personen, die:
a) Geschäftsbetriebe oder Betriebsstätten im Kanton auflösen;
b) Grundstücke im Kanton oder durch solche Grundstücke gesicherte Forderungen veräussern oder verwerten.
3 Käufer und Verkäufer einer im Kanton gelegenen Liegenschaft haften für
die aus der Vermittlungstätigkeit geschuldete Steuer solidarisch bis zu 20 %
der Provision, wenn die die Liegenschaft vermittelnde juristische Person in
der Schweiz weder ihren Sitz noch ihre tatsächliche Verwaltung hat.
4 Für die Steuern ausländischer Handelsgesellschaften und anderer ausländischer Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit haften die Teilhaber solidarisch.
Art. 97
Ausnahmen von der Steuerpflicht
1 Von der Steuerpflicht sind nur befreit:
a) der Bund und seine Anstalten nach Massgabe des Bundesrechts;
b) der Kanton, die Gemeinden und ihre Anstalten nach Massgabe des
kantonalen Rechts;
c) die kirchlichen Körperschaften und die anderen Gebietskörperschaften
des Kantons und ihre Anstalten nach Massgabe des kantonalen Rechts;
d) die vom Bund konzessionierten Verkehrs- und Infrastrukturunternehmen, die für diese Tätigkeit Abgeltungen erhalten oder aufgrund ihrer
Konzession einen ganzjährigen Betrieb von nationaler Bedeutung aufrecht erhalten müssen; die Steuerbefreiung erstreckt sich auch auf
Gewinne aus der konzessionierten Tätigkeit, die frei verfügbar sind;
von der Steuerbefreiung ausgenommen sind jedoch Nebenbetriebe und
Liegenschaften, die keine notwendige Beziehung zur konzessionierten
Tätigkeit haben.
e) Einrichtungen der beruflichen Vorsorge von Unternehmen mit Wohnsitz, Sitz oder Betriebsstätte in der Schweiz und von ihnen nahestehenden Unternehmen, sofern die Mittel der Einrichtung dauernd und ausschliesslich der Personalvorsorge dienen;
f) inländische Sozialversicherungs- und Ausgleichskassen, insbesondere
Arbeitslosen-, Krankenversicherungs-, Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenversicherungskassen, mit Ausnahme der konzessionierten Versicherungsgesellschaften;
g) juristische Personen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgen, für den Gewinn und das Kapital, die ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind. Unternehmerische Zwecke sind
grundsätzlich nicht gemeinnützig. Der Erwerb und die Verwaltung von
wesentlichen Kapitalbeteiligungen an Unternehmen gelten als gemeinnützig, wenn das Interesse an der Unternehmenserhaltung dem gemeinnützigen Zweck untergeordnet ist und keine geschäftsleitenden Tätigkeiten ausgeübt werden;
h) juristische Personen, die kantonal oder gesamtschweizerisch Kultuszwecke verfolgen, für den Gewinn und das Kapital, die ausschliesslich
und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind;
i) die ausländischen Staaten für ihre inländischen, ausschliesslich dem unmittelbaren Gebrauch der diplomatischen und konsularischen Vertretungen bestimmten Liegenschaften sowie die von der Steuerpflicht befreiten institutionellen Begünstigten nach Artikel 2 Abs. 1 des eidgenössischen Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007 für die Liegenschaften,
die Eigentum der institutionellen Begünstigten sind und die von deren
Dienststellen benützt werden;
j) die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz, sofern deren
Anleger ausschliesslich steuerbefreite Einrichtungen der beruflichen
Vorsorge nach Buchstabe e oder steuerbefreite inländische Sozialversicherungs- und Ausgleichskassen nach Buchstabe f sind.
2 Die in Absatz 1 Bst. e–h und j genannten juristischen Personen unterliegen
in jedem Fall der Grundstückgewinnsteuer.
Art. 98
Steuererleichterungen
1 Steuererleichterungen können den Unternehmen, die neu eröffnet wurden
und dem wirtschaftlichen Interesse des Kantons dienen, für die Steuern auf
dem Gewinn und Kapital für das Gründungsjahr und für die 9 folgenden Jahre gewährt werden. Eine wesentliche Änderung der betrieblichen Tätigkeit ist
einer Neugründung gleichgestellt.
2 Der Staatsrat entscheidet nach Anhören der Gemeinde endgültig über Steuererleichterungsgesuche.
4.2 Gewinnsteuer
4.2.1 Steuerobjekt
Art. 99
Grundsatz
1 Gegenstand der Gewinnsteuer ist der Reingewinn.