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Gesetz über die direkten Kantonssteuern

Fribourg · 631.1 · statute

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Contents: 306 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2 den kann
  3. Art. 2a
  4. Art. 3
  5. Art. 4
  6. Art. 5
  7. Art. 6
  8. Art. 7
  9. Art. 8
  10. Art. 9
  11. Art. 10
  12. Art. 11
  13. Art. 12
  14. Art. 13
  15. Art. 14
  16. Art. 15
  17. Art. 16
  18. Art. 17
  19. Art. 18
  20. Art. 18a
  21. Art. 18b
  22. Art. 18c
  23. Art. 18d
  24. Art. 19
  25. Art. 19a
  26. Art. 19b
  27. Art. 20
  28. Art. 20a
  29. Art. 21
  30. Art. 21a
  31. Art. 22
  32. Art. 23
  33. Art. 24
  34. Art. 25
  35. Art. 26
  36. Art. 27
  37. Art. 28
  38. Art. 29
  39. Art. 30
  40. Art. 31
  41. Art. 32
  42. Art. 32a
  43. Art. 33
  44. Art. 34
  45. Art. 34a
  46. Art. 35
  47. Art. 36
  48. Art. 37
  49. Art. 38
  50. Art. 38a
  51. Art. 38b
  52. Art. 39
  53. Art. 40
  54. Art. 41
  55. Art. 42
  56. Art. 43
  57. Art. 44
  58. Art. 45
  59. Art. 46
  60. Art. 47
  61. Art. 48
  62. Art. 49
  63. Art. 50
  64. Art. 51
  65. Art. 52
  66. Art. 53
  67. Art. 54
  68. Art. 55
  69. Art. 56
  70. Art. 57
  71. Art. 58
  72. Art. 59
  73. Art. 59a
  74. Art. 60
  75. Art. 61
  76. Art. 62
  77. Art. 62a
  78. Art. 63
  79. Art. 64
  80. Art. 65
  81. Art. 66
  82. Art. 67
  83. Art. 68
  84. Art. 69
  85. Art. 70
  86. Art. 71 Aufenthalt im Kanton
  87. Art. 72
  88. Art. 73
  89. Art. 73a
  90. Art. 73b
  91. Art. 73c
  92. Art. 74
  93. Art. 75
  94. Art. 76
  95. Art. 77
  96. Art. 78
  97. Art. 79 tatsächliche Verwaltung in der Schweiz
  98. Art. 80
  99. Art. 81
  100. Art. 82
  101. Art. 83
  102. Art. 84
  103. Art. 85
  104. Art. 86
  105. Art. 86a
  106. Art. 87
  107. Art. 87a
  108. Art. 87b
  109. Art. 88
  110. Art. 89
  111. Art. 90
  112. Art. 91
  113. Art. 92
  114. Art. 93
  115. Art. 94
  116. Art. 95
  117. Art. 96
  118. Art. 97
  119. Art. 98
  120. Art. 99
  121. Art. 100
  122. Art. 101
  123. Art. 101a
  124. Art. 102
  125. Art. 103
  126. Art. 103a
  127. Art. 103b
  128. Art. 103c
  129. Art. 103d
  130. Art. 103e
  131. Art. 104
  132. Art. 105
  133. Art. 106
  134. Art. 107
  135. Art. 108
  136. Art. 108a
  137. Art. 109
  138. Art. 110
  139. Art. 111
  140. Art. 112
  141. Art. 113
  142. Art. 114
  143. Art. 115
  144. Art. 116
  145. Art. 117
  146. Art. 118
  147. Art. 119
  148. Art. 120
  149. Art. 120a
  150. Art. 121
  151. Art. 122
  152. Art. 123
  153. Art. 124
  154. Art. 125
  155. Art. 126
  156. Art. 127
  157. Art. 128
  158. Art. 129
  159. Art. 130
  160. Art. 131
  161. Art. 132
  162. Art. 133
  163. Art. 134
  164. Art. 135
  165. Art. 136
  166. Art. 137
  167. Art. 137a
  168. Art. 137b
  169. Art. 138
  170. Art. 139
  171. Art. 140
  172. Art. 141
  173. Art. 142
  174. Art. 143
  175. Art. 143a
  176. Art. 144
  177. Art. 145
  178. Art. 146
  179. Art. 147
  180. Art. 148
  181. Art. 149
  182. Art. 150
  183. Art. 151
  184. Art. 152
  185. Art. 153
  186. Art. 154
  187. Art. 156
  188. Art. 157
  189. Art. 158
  190. Art. 159
  191. Art. 160
  192. Art. 161
  193. Art. 162
  194. Art. 163
  195. Art. 164
  196. Art. 165
  197. Art. 166
  198. Art. 167
  199. Art. 168
  200. Art. 169
  201. Art. 170
  202. Art. 170a
  203. Art. 170b
  204. Art. 171
  205. Art. 172
  206. Art. 173
  207. Art. 174
  208. Art. 175
  209. Art. 176
  210. Art. 177
  211. Art. 178
  212. Art. 179
  213. Art. 180
  214. Art. 181
  215. Art. 182
  216. Art. 183
  217. Art. 184
  218. Art. 185
  219. Art. 186
  220. Art. 187
  221. Art. 188
  222. Art. 189
  223. Art. 190
  224. Art. 191
  225. Art. 192
  226. Art. 193
  227. Art. 194
  228. Art. 194a
  229. Art. 195
  230. Art. 196
  231. Art. 197
  232. Art. 198
  233. Art. 199
  234. Art. 200
  235. Art. 201
  236. Art. 202
  237. Art. 203
  238. Art. 204
  239. Art. 205
  240. Art. 206
  241. Art. 207
  242. Art. 208
  243. Art. 209
  244. Art. 210
  245. Art. 211
  246. Art. 212
  247. Art. 213
  248. Art. 213a
  249. Art. 213b
  250. Art. 213c
  251. Art. 213d
  252. Art. 214
  253. Art. 215
  254. Art. 216
  255. Art. 217
  256. Art. 218
  257. Art. 218a
  258. Art. 219
  259. Art. 220
  260. Art. 221
  261. Art. 222
  262. Art. 223
  263. Art. 224
  264. Art. 225
  265. Art. 226
  266. Art. 226a
  267. Art. 227
  268. Art. 228
  269. Art. 229
  270. Art. 230
  271. Art. 231
  272. Art. 232
  273. Art. 233
  274. Art. 234
  275. Art. 235
  276. Art. 236
  277. Art. 237
  278. Art. 238
  279. Art. 239
  280. Art. 240
  281. Art. 241
  282. Art. 242
  283. Art. 243
  284. Art. 244
  285. Art. 245
  286. Art. 246
  287. Art. 248 Art. 247 ... (Gegenstandslos gewordenes Übergangsrecht)
  288. Art. 248a
  289. Art. 248b
  290. Art. 248c
  291. Art. 248d
  292. Art. 248e
  293. Art. 249
  294. Art. 250
  295. Art. 251
  296. Art. 252
  297. Art. 253
  298. Art. 254
  299. Art. 255
  300. Art. 256
  301. Art. 257
  302. Art. 258
  303. Art. 259
  304. Art. 260
  305. Art. 261
  306. Art. 262

306 provisions

Art. 100

Berechnung des Reingewinns – Allgemeines 1 Der steuerbare Reingewinn setzt sich zusammen aus: a) dem Saldo der Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des Saldovortrages des Vorjahres; b) allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden, wie insbesondere: 1. Kosten für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Gegenständen des Anlagevermögens; 2. geschäftsmässig nicht begründete Abschreibungen und Rückstellungen; 3. Einlagen in die Reserven; 4. Einzahlungen auf das Eigenkapital aus Mitteln der juristischen Person, soweit sie nicht aus als Gewinn versteuerten Reserven erfolgen; 5. offene und verdeckte Gewinnausschüttungen und geschäftsmässig nicht begründete Zuwendungen an Dritte; c) den der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen Erträgen, mit Einschluss der Kapital-, Aufwertungs- und Liquidationsgewinne, vorbehältlich Ersatzbeschaffungen. ... 2 Leistungen, welche gemischtwirtschaftliche, im öffentlichen Interesse tätige Unternehmen überwiegend an nahestehende Personen erbringen, sind zum jeweiligen Marktpreis, zu den jeweiligen Gestehungskosten zuzüglich eines angemessenen Aufschlages oder zum jeweiligen Endverkaufspreis abzüglich einer angemessenen Gewinnmarge zu bewerten; das Ergebnis eines jeden Unternehmens ist entsprechend zu berichtigen.

Art. 101

Berechnung des Reingewinns – Geschäftsmässig begründeter Aufwand 1 Zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören auch: a) die eidgenössischen und kantonalen Steuern sowie die Gemeinde- und Kirchensteuern, nicht aber die Steuerbussen; b) die Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des eigenen Personals, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist; c) die freiwilligen Leistungen von Geld und übrigen Vermögenswerten bis zu 20 % des Reingewinns an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf ihre öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind, sowie an Bund, Kantone, Gemeinden und deren Anstalten. Besteht ein erhebliches öffentliches Interesse, so kann der Staatsrat einen höheren Abzug bewilligen; sein Entscheid ist endgültig; d) die Rabatte, Skonti, Umsatzbonifikationen und Rückvergütungen auf dem Entgelt für Lieferungen und Leistungen sowie zur Verteilung an die Versicherten bestimmte Überschüsse von Versicherungsgesellschaften; e) die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich Umschulungskosten, des eigenen Personals. f) gewinnabschöpfende Sanktionen, soweit sie keinen Strafzweck haben. 2 Nicht zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören insbesondere: a) Zahlungen von Bestechungsgeldern im Sinne des schweizerischen Strafrechts; b) Aufwendungen zur Ermöglichung von Straftaten oder als Gegenleistung für die Begehung von Straftaten; c) Bussen und Geldstrafen; d) finanzielle Verwaltungssanktionen, soweit sie einen Strafzweck haben. 3 Sind Sanktionen nach Abs. 2, Bst. c und d von einer ausländischen Straf- oder Verwaltungsbehörde verhängt worden, so sind sie abziehbar, wenn: a) die Sanktion gegen den schweizerischen Ordre public verstösst; oder b) die steuerpflichtige Person glaubhaft darlegt, dass sie alles Zumutbare unternommen hat, um sich rechtskonform zu verhalten.

Art. 101a

Berechnung des Reingewinns – Zusätzlicher Abzug von Forschungs- und Entwicklungsaufwand 1 Forschungs- und Entwicklungsaufwand, welcher der steuerpflichtigen Person direkt oder durch Dritte im Inland indirekt entstanden ist, kann auf Antrag um höchstens 50 % über den geschäftsmässig begründeten Forschungs- und Entwicklungsaufwand hinaus zum Abzug gebracht werden. 2 Als Forschung und Entwicklung gelten die wissenschaftliche Forschung und die wissenschaftsbasierte Innovation nach Artikel 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und Innovation. 3 Ein erhöhter Abzug ist zulässig auf: a) dem direkt zurechenbaren Personalaufwand für Forschung und Entwicklung, zuzüglich eines Zuschlags von 35 % dieses Personalaufwands, höchstens aber bis zum gesamten Aufwand der steuerpflichtigen Person; b) 80 % des Aufwands für durch Dritte in Rechnung gestellte Forschung und Entwicklung. 4 Ist der Auftraggeber der Forschung und Entwicklung abzugsberechtigt, so steht dem Auftragnehmer dafür kein Abzug zu.

Art. 102

Berechnung des Reingewinns – Erfolgsneutrale Vorgänge 1 Kein steuerbarer Gewinn entsteht durch: a) Kapitaleinlagen von Mitgliedern von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, einschliesslich Aufgelder und Leistungen à fonds perdu; b) vorhandene stille Reserven bei Verlegung des Sitzes, der Verwaltung, eines Geschäftsbetriebes oder einer Betriebsstätte in einen anderen Kanton, soweit keine Veräusserungen oder buchmässigen Aufwertungen vorgenommen werden; c) Kapitalzuwachs aus Erbschaft, Vermächtnis oder Schenkung.

Art. 103

Berechnung des Reingewinns – Umstrukturierungen 1 Stille Reserven einer juristischen Person werden bei Umstrukturierungen, insbesondere im Fall der Fusion, Spaltung oder Umwandlung, nicht besteuert, soweit die Steuerpflicht in der Schweiz fortbesteht und die bisher für die Gewinnsteuer massgeblichen Werte übernommen werden: a) bei der Umwandlung in eine Personenunternehmung oder in eine andere juristische Person; b) bei der Auf- oder Abspaltung einer juristischen Person, sofern ein oder mehrere Betriebe oder Teilbetriebe übertragen werden und soweit die nach der Spaltung bestehenden juristischen Personen einen Betrieb oder Teilbetrieb weiterführen; c) beim Austausch von Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechten anlässlich von Umstrukturierungen oder von fusionsähnlichen Zusammenschlüssen; d) bei der Übertragung von Betrieben oder Teilbetrieben sowie von Gegenständen des betrieblichen Anlagevermögens auf eine inländische Tochtergesellschaft. Als Tochtergesellschaft gilt eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, an der die übertragende Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft zu mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital beteiligt ist. 2 Überträgt eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft eine Beteiligung auf eine ausländische Konzerngesellschaft, so wird für die Differenz zwischen dem Gewinnsteuerwert und dem Verkehrswert der Beteiligung die Besteuerung aufgeschoben. Der Steueraufschub entfällt, wenn die übertragene Beteiligung an einen konzernfremden Dritten veräussert wird, wenn die Gesellschaft, deren Beteiligungsrechte übertragen wurden, ihre Aktiven und Passiven in wesentlichem Umfang veräussert oder wenn sie liquidiert wird. 3 Bei einer Übertragung auf eine Tochtergesellschaft nach Absatz 1 Bst. d werden die übertragenen stillen Reserven im Verfahren nach den Artikeln 192–194 nachträglich besteuert, soweit während der auf die Umstrukturierung folgenden fünf Jahre die übertragenen Vermögenswerte oder Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechte an der Tochtergesellschaft veräussert werden; die Tochtergesellschaft kann in diesem Fall entsprechende, als Gewinn versteuerte stille Reserven geltend machen. 4 Zwischen inländischen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, welche nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse durch Stimmenmehrheit oder auf andere Weise unter einheitlicher Leitung einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft zusammengefasst sind, können direkt oder indirekt gehaltene Beteiligungen von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer anderen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, Betriebe oder Teilbetriebe sowie Gegenstände des betrieblichen Anlagevermögens zu den bisher für die Gewinnsteuer massgeblichen Werten übertragen werden. Vorbehalten bleiben: a) die Übertragung auf eine Tochtergesellschaft nach Absatz 1 Bst. d; b) … 5 Werden im Fall einer Übertragung nach Absatz 4 während der folgenden fünf Jahre die übertragenen Vermögenswerte veräussert oder wird während dieser Zeit die einheitliche Leitung aufgegeben, so werden die übertragenen stillen Reserven im Verfahren nach den Artikeln 192–194 nachträglich besteuert. Die begünstigte juristische Person kann in diesem Fall entsprechende, als Gewinn versteuerte stille Reserven geltend machen. Die im Zeitpunkt der Sperrfristverletzung unter einheitlicher Leitung zusammengefassten inländischen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften haften für die Nachsteuer solidarisch. 6 Entsteht durch die Übernahme der Aktiven und Passiven einer Kapitalgesellschaft oder einer Genossenschaft, deren Beteiligungsrechte der übernehmenden Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft gehören, ein Buchverlust auf der Beteiligung, so kann dieser steuerlich nicht abgezogen werden; ein allfälliger Buchgewinn auf der Beteiligung wird besteuert.

Art. 103a

Berechnung des Reingewinns – Patente und vergleichbare Rechte: Begriffe 1 Als Patente gelten: a) Patente nach dem Europäischen Patentübereinkommen vom 5. Oktober 1973 in seiner revidierten Fassung vom 29. November 2000 mit Benennung Schweiz; b) Patente nach dem Patentgesetz des Bundes vom 25. Juni 1954; c) ausländische Patente, die den Patenten nach den Buchstaben a oder b entsprechen. 2 Als vergleichbare Rechte gelten: a) ergänzende Schutzzertifikate nach dem Patentgesetz des Bundes vom 25. Juni 1954 und deren Verlängerung; b) Topographien, die nach dem Topographiengesetz des Bundes vom 9. Oktober 1992 geschützt sind; c) Pflanzensorten, die nach dem Sortenschutzgesetz des Bundes vom 20. März 1975 geschützt sind; d) Unterlagen, die nach dem Heilmittelgesetz des Bundes vom 15. Dezember 2000 geschützt sind; e) Berichte, für die gestützt auf Ausführungsbestimmungen zum Landwirtschaftsgesetz des Bundes vom 29. April 1998 ein Berichtschutz besteht; f) ausländische Rechte, die den Rechten nach den Buchstaben a–e entsprechen.

Art. 103b

Berechnung des Reingewinns – Patente und vergleichbare Rechte: Besteuerung 1 Der Reingewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten wird auf Antrag der steuerpflichtigen Person im Verhältnis des qualifizierenden Forschungs- und Entwicklungsaufwands zum gesamten Forschungs- und Entwicklungsaufwand pro Patent oder vergleichbares Recht (Nexusquotient) mit einer Ermässigung von 90 % in die Berechnung des steuerbaren Reingewinns einbezogen. 2 Der Reingewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten, die in Produkten enthalten sind, ermittelt sich, indem der Reingewinn aus diesen Produkten jeweils um 6 % der diesen Produkten zugewiesenen Kosten sowie um das Markenentgelt vermindert wird. 3 Wird der Reingewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten erstmals ermässigt besteuert, so werden der in vergangenen Steuerperioden bereits berücksichtigte Forschungs- und Entwicklungsaufwand sowie ein allfälliger Abzug nach Artikel 101a zum steuerbaren Reingewinn hinzugerechnet. Im Umfang des hinzugerechneten Betrags ist eine versteuerte stille Reserve zu bilden. 4 Die Ausführungsbestimmungen des Bundesrats insbesondere zur Berechnung des ermässigt steuerbaren Reingewinns aus Patenten und vergleichbaren Rechten, namentlich zum Nexusquotienten, zur Anwendung der Regelung auf Produkte, die nur geringe Abweichungen voneinander aufweisen und denen dieselben Patente und vergleichbaren Rechte zugrunde liegen, zu den Dokumentationspflichten, zum Beginn und Ende der ermässigten Besteuerung und zur Behandlung der Verluste aus Patenten sind anwendbar.

Art. 103c

Berechnung des Reingewinns – Aufdeckung stiller Reserven bei Beginn der Steuerpflicht 1 Deckt die steuerpflichtige Person bei Beginn der Steuerpflicht stille Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts auf, so unterliegen diese nicht der Gewinnsteuer. Nicht aufgedeckt werden dürfen stille Reserven einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus Beteiligungen von mindestens 10 % am Grund- oder Stammkapital oder am Gewinn und an den Reserven einer anderen Gesellschaft. 2 Als Beginn der Steuerpflicht gelten die Verlegung von Vermögenswerten, Betrieben, Teilbetrieben oder Funktionen aus dem Ausland in einen inländischen Geschäftsbetrieb oder in eine inländische Betriebsstätte, das Ende einer Steuerbefreiung nach Artikel 97 sowie die Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung in die Schweiz. 3 Die aufgedeckten stillen Reserven sind jährlich zum Satz abzuschreiben, der für Abschreibungen auf den betreffenden Vermögenswerten steuerlich angewendet wird. 4 Der aufgedeckte selbst geschaffene Mehrwert ist innert zehn Jahren abzuschreiben.

Art. 103d

Berechnung des Reingewinns – Besteuerung stiller Reserven am Ende der Steuerpflicht 1 Endet die Steuerpflicht, so werden die in diesem Zeitpunkt vorhandenen, nicht versteuerten stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts besteuert. 2 Als Ende der Steuerpflicht gelten die Verlegung von Vermögenswerten, Betrieben, Teilbetrieben oder Funktionen aus dem Inland in einen ausländischen Geschäftsbetrieb oder in eine ausländische Betriebsstätte, der Übergang zu einer Steuerbefreiung nach Artikel 97 sowie die Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung ins Ausland.

Art. 103e

Berechnung des Reingewinns – Entlastungsbegrenzung 1 Die gesamte steuerliche Ermässigung nach den Artikeln 101a, 103a und 103b darf nicht höher sein als 20 % des steuerbaren Gewinns vor Verlustverrechnung, wobei der Nettobeteiligungsertrag nach den Artikeln 111 und 112 ausgeklammert wird, und vor Abzug der vorgenommenen Ermässigungen. 2 Es dürfen weder aus den Ermässigungen nach den Artikeln 101a und 103b noch aus der gesamten steuerlichen Ermässigung Verlustvorträge resultieren.

Art. 104

Berechnung des Reingewinns – Abschreibungen 1 Geschäftsmässig begründete Abschreibungen von Aktiven sind zulässig, soweit sie buchmässig oder, bei vereinfachter Buchführung nach Artikel 957 Abs. 2 OR, in besonderen Abschreibungstabellen ausgewiesen sind. 2 In der Regel werden die Abschreibungen nach dem tatsächlichen Wert der einzelnen Vermögensteile berechnet oder nach ihrer voraussichtlichen Gebrauchsdauer angemessen verteilt. 3 Abschreibungen auf Aktiven, die zum Ausgleich von Verlusten höher bewertet wurden, können nur vorgenommen werden, wenn die Aufwertungen handelsrechtlich zulässig waren und die Verluste im Zeitpunkt der Abschreibung verrechenbar gewesen wären. 4 Wertberichtigungen und Abschreibungen auf den Gestehungskosten von Beteiligungen, die die Voraussetzungen nach Artikel 112 Abs. 5 Bst. b erfüllen, werden dem steuerbaren Gewinn zugerechnet, soweit sie nicht mehr begründet sind.

Art. 105

Berechnung des Reingewinns – Rückstellungen 1 Rückstellungen zu Lasten der Erfolgsrechnung sind zulässig für: a) im Geschäftsjahr bestehende Verpflichtungen, deren Höhe noch unbestimmt ist; b) Verlustrisiken, die mit Aktiven des Umlaufvermögens, insbesondere mit Waren und Debitoren, verbunden sind; c) andere unmittelbar drohende Verlustrisiken, die im Geschäftsjahr bestehen; d) künftige Forschungs- und Entwicklungsaufträge an Dritte bis zu 10 % des steuerbaren Gewinns, insgesamt jedoch höchstens bis zu 1 Million Franken. 2 Bisherige Rückstellungen werden dem steuerbaren Gewinn zugerechnet, soweit sie nicht mehr begründet sind.

Art. 106

Berechnung des Reingewinns – Ersatzbeschaffungen 1 Werden Gegenstände des betriebsnotwendigen Anlagevermögens ersetzt, so können die stillen Reserven auf die als Ersatz erworbenen Anlagegüter übertragen werden, wenn diese ebenfalls betriebsnotwendig sind und sich in der Schweiz befinden. Vorbehalten bleibt die Besteuerung, wenn Liegenschaften durch Gegenstände des beweglichen Vermögens ersetzt werden. 1bis Werden Beteiligungen ersetzt, so können die stillen Reserven auf eine neue Beteiligung übertragen werden, wenn die veräusserte Beteiligung mindestens 10 % des Grund- oder Stammkapitals oder mindestens 10 % des Gewinns und der Reserven der anderen Gesellschaft ausmacht und diese Beteiligung während mindestens eines Jahres im Besitz der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft war. 2 Findet die Ersatzbeschaffung nicht im gleichen Geschäftsjahr statt, so kann im Umfang der stillen Reserven eine Rückstellung gebildet werden. Diese Rückstellung ist innert angemessener Frist zur Abschreibung auf dem Ersatzobjekt zu verwenden oder zu Gunsten der Erfolgsrechnung aufzulösen. 3 Als betriebsnotwendig gilt nur Anlagevermögen, das dem Betrieb unmittelbar dient; ausgeschlossen sind insbesondere Vermögensobjekte, die dem Unternehmen nur als Vermögensanlage oder nur durch ihren Ertrag dienen.

Art. 107

Berechnung des Reingewinns – Zinsen auf verdecktem Eigenkapital 1 Zum steuerbaren Gewinn der Kapitalgesellschaften und Genossenschaften gehören auch die Schuldzinsen, die auf denjenigen Teil des Fremdkapitals entfallen, der nach den Bestimmungen über das verdeckte Eigenkapital zum Eigenkapital zu rechnen ist.

Art. 108

Berechnung des Reingewinns – Besondere Vorschriften für die Gewinne von Vereinen, Stiftungen und kollektiven Kapitalanlagen 1 Die Mitgliederbeiträge an die Vereine und die Einlagen in das Vermögen der Stiftungen werden nicht zum steuerbaren Gewinn gerechnet. 2 Von den steuerbaren Erträgen der Vereine können die zur Erzielung dieser Erträge erforderlichen Aufwendungen in vollem Umfang abgezogen werden, andere Aufwendungen nur insoweit, als sie die Mitgliederbeiträge übersteigen. 3 Die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz unterliegen der Gewinnsteuer für den Ertrag aus direktem Grundbesitz.

Art. 108a

Berechnung des Reingewinns – Juristische Personen mit ideellen Zwecken 1 Gewinne von juristischen Personen mit ideellen Zwecken werden nicht besteuert, sofern sie 20'000 Franken nicht übersteigen und ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind.

Art. 109

Berechnung des Reingewinns – Verluste 1 Vom Reingewinn der Steuerperiode können Verluste aus 7 der Steuerperiode vorangegangenen Geschäftsjahren abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Reingewinnes dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten. 2 Mit Leistungen zum Ausgleich einer Unterbilanz im Rahmen einer Sanierung, die nicht Kapitaleinlagen nach Artikel 102 Bst. a sind, können auch Verluste verrechnet werden, die in früheren Geschäftsjahren entstanden und noch nicht mit Gewinnen verrechnet werden konnten. 3 Bei Zuzug aus einem anderen Kanton gehören zu den abziehbaren Verlustüberschüssen auch solche, die vor dem Zuzug in den Kanton Freiburg realisiert worden sind. 4.2.2 Steuerberechnung

Art. 110

Kapitalgesellschaften und Genossenschaften 1 Die Gewinnsteuer der Kapitalgesellschaften und Genossenschaften beträgt 4 % des Reingewinns. 2 …

Art. 111

Ermässigung für Beteiligungen – Grundsatz 1 Ist eine Kapitalgesellschaft oder eine Genossenschaft zu mindestens 10 % am Grund- oder Stammkapital oder am Gewinn und an den Reserven einer anderen Gesellschaft beteiligt oder haben ihre Beteiligungsrechte einen Verkehrswert von mindestens 1 Million Franken, so ermässigt sich die Gewinnsteuer im Verhältnis des Nettoertrags aus den Beteiligungsrechten zum gesamten Reingewinn.

Art. 112

Ermässigung für Beteiligungen – Nettoertrag aus Beteiligungen 1 Der Nettoertrag aus Beteiligungen entspricht dem Ertrag dieser Beteiligungen abzüglich des darauf entfallenden Finanzierungsaufwandes und eines Beitrages von 5 % zur Deckung des Verwaltungsaufwandes; der Nachweis des effektiven Verwaltungsaufwandes bleibt vorbehalten. Als Finanzierungsaufwand gelten Schuldzinsen sowie weiterer Aufwand, der wirtschaftlich den Schuldzinsen gleichzustellen ist. 2 Zum Ertrag aus Beteiligungen gehören auch die Kapitalgewinne auf diesen Beteiligungen sowie die Erlöse aus dazugehörigen Bezugsrechten. Der Artikel 244 bleibt vorbehalten. 3 Keine Beteiligungserträge sind: a) Erträge, die bei der leistenden Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft geschäftsmässig begründeten Aufwand darstellen; b) Aufwertungsgewinne auf Beteiligungen. 4 Der Ertrag aus einer Beteiligung wird bei der Berechnung der Ermässigung nur berücksichtigt, soweit auf der gleichen Beteiligung zu Lasten des steuerbaren Reingewinns keine Abschreibung vorgenommen wird, die mit diesem Ertrag im Zusammenhang steht. 5 Kapitalgewinne werden bei der Berechnung der Ermässigung nur berücksichtigt: a) soweit der Veräusserungserlös die Gestehungskosten übersteigt; b) wenn die veräusserte Beteiligung mindestens 10 % des Grund- oder Stammkapitals einer anderen Gesellschaft betrug oder einen Anspruch auf mindestens 10 % des Gewinns und der Reserven einer anderen Gesellschaft begründete und während mindestens eines Jahres im Besitz der veräussernden Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft war. Fällt die Beteiligungsquote infolge Teilveräusserung unter 10 %, so kann die Ermässigung für jeden folgenden Veräusserungsgewinn nur beansprucht werden, wenn die Beteiligungsrechte am Ende des Steuerjahres vor dem Verkauf einen Verkehrswert von mindestens 1 Million Franken hatten. 6 Transaktionen, die im Konzern eine ungerechtfertigte Steuerersparnis bewirken, führen zu einer Berichtigung des steuerbaren Reingewinns oder zu einer Kürzung der Ermässigung. Eine ungerechtfertigte Steuerersparnis liegt vor, wenn Kapitalgewinne und Kapitalverluste oder Abschreibungen auf Beteiligungen im Sinne der Artikel 104, 111 und 112 in kausalem Zusammenhang stehen. 7 Bei Konzernobergesellschaften von systemrelevanten Banken nach Artikel 7 Abs. 1 des eidgenössischen Bankengesetzes vom 8. November 1934 (BankG) werden für die Berechnung des Nettoertrags nach Absatz 1 der Finanzierungsaufwand und die Forderung in der Bilanz aus konzernintern weitergegebenen Mitteln folgender Anleihen nicht berücksichtigt: a) Pflichtwandelanleihen und Anleihen mit Forderungsverzicht nach Artikel 11 Abs. 4 BankG, und b) Schuldinstrumente zur Verlusttragung bei Insolvenzmassnahmen im Sinne der Artikel 28–32 BankG.

Art. 113

Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen 1 Die Gewinnsteuer der Vereine, Stiftungen und übrigen juristischen Personen beträgt 4 % des Reingewinns. 2 … 3 Gewinne unter 5000 Franken werden nicht besteuert. 4 Gewinne, die ein Sport- oder kultureller Verein mit idealem Zweck durch gelegentliche Organisation einer Veranstaltung erzielt, werden zum Satz von 1 % besteuert. Zudem kann eine ausserordentliche Abschreibung oder eine Rückstellung für eine ausserordentliche Abschreibung zugelassen werden.

Art. 114

Kollektive Kapitalanlagen 1 Die Gewinnsteuer der kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz beträgt 4 % des Reingewinns. 4.3 Kapitalsteuer 4.3.1 Steuerobjekt

Art. 115

Grundsatz 1 Gegenstand der Kapitalsteuer ist das Eigenkapital.

Art. 116

Kapitalgesellschaften und Genossenschaften – Allgemeines 1 Das steuerbare Eigenkapital der Kapitalgesellschaften und Genossenschaften besteht aus dem einbezahlten Grund- oder Stammkapital, den offenen und den aus versteuertem Gewinn gebildeten stillen Reserven. 2 Steuerbar ist mindestens das einbezahlte Grund- oder Stammkapital.

Art. 117

…

Art. 118

Kapitalgesellschaften und Genossenschaften – Verdecktes Eigenkapital 1 Das steuerbare Eigenkapital von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften wird um den Teil des Fremdkapitals erhöht, dem wirtschaftlich die Bedeutung von Eigenkapital zukommt.

Art. 119

Kapitalgesellschaften und Genossenschaften – Kapitalgesellschaften und Genossenschaften in Liquidation 1 Als steuerbares Eigenkapital von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, die sich am Ende einer Steuerperiode in Liquidation befinden, gilt das Reinvermögen. 2 …

Art. 120

Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen 1 Als steuerbares Eigenkapital der Vereine, Stiftungen und übrigen juristischen Personen gilt das Reinvermögen, das nach den für die natürlichen Personen geltenden Vorschriften ermittelt wird.

Art. 120a

Juristische Personen mit ideellen Zwecken 1 Kapital von juristischen Personen mit ideellen Zwecken wird nicht besteuert, sofern es 200'000 Franken nicht übersteigt und ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet ist. 4.3.2 Steuerberechnung

Art. 121

Kapitalgesellschaften und Genossenschaften 1 Die Kapitalsteuer wird zum Satz von 1 ‰ berechnet. 2 Für Eigenkapital, das auf Beteiligungsrechte nach Artikel 111 und 112, auf Rechte nach Artikel 103a und auf konzerninterne Darlehen entfällt, wird sie zum Satz von 0,1 ‰ berechnet. 3 Die von den Kapitalgesellschaften und Genossenschaften geschuldete Gewinnsteuer wird an die Kapitalsteuer angerechnet, maximal bis zur Höhe des Kapitalsteuerbetrags.

Art. 122

Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen 1 Die Kapitalsteuer der Vereine, Stiftungen und übrigen juristischen Personen wird zum unveränderlichen Satz von 1 ‰ berechnet. 2 Eigenkapital unter 100'000 Franken wird nicht besteuert. 3 Die von den Vereinen, Stiftungen und übrigen juristischen Personen geschuldete Gewinnsteuer wird an die Kapitalsteuer angerechnet, maximal bis zur Höhe des Kapitalsteuerbetrags. 4.4 Minimalsteuer

Art. 123

Gegenstand der Steuer 1 Die Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, die ein Unternehmen betreiben, entrichten eine Minimalsteuer auf ihren Bruttoeinnahmen, wenn diese höher ist als die ordentliche Steuer auf dem Reingewinn und dem Kapital (Art. 90, 99 ff. und 115 ff.).

Art. 124

Voraussetzungen 1 Neugegründete Gesellschaften, die nicht aus Umwandlungen hervorgegangen sind, entrichten für das Gründungsjahr und die 2 folgenden Jahre die Minimalsteuer nicht. 2 Kapitalgesellschaften und Genossenschaften können die in der vorhergehenden Steuerperiode entrichteten ordentlichen Steuern von der Minimalsteuer der Steuerperiode so weit abziehen, als diese die kalkulierte Minimalsteuer der Vorperiode übersteigen. Sie entrichten indessen jedenfalls die ordentliche Steuer auf dem Reingewinn und dem Kapital. 3 Befinden sich diese Gesellschaften in ernsthaften finanziellen Schwierigkeiten, so sind sie von der Minimalsteuer befreit; sie entrichten aber jedenfalls die ordentliche Steuer auf dem Reingewinn und dem Kapital.

Art. 125

Steuerbare Bruttoeinnahmen 1 Die steuerbaren Bruttoeinnahmen umfassen alle Einnahmen aus der Tätigkeit der Unternehmung mit Einschluss der Kapitalerträge und vermindert um die Skonti, Rabatte, Rückvergütungen und Warenumsatzsteuern. 2 Kapital- und Liquidationsgewinne und andere ähnliche, ausserordentliche Einnahmen gelten nicht als Bruttoeinnahmen. 3 Bei Versicherungsgesellschaften zählen nur drei Viertel der aus Lebensversicherungen stammenden Prämien als Bruttoeinnahmen. 4 Zu den Bruttoeinnahmen der Banken gehören insbesondere auch die Aktivzinsen, die Provisionen, die Maklergebühren und die aus Wechseln und Wertpapieren herrührenden Erträge.

Art. 126

Steuersatz 1 Die Minimalsteuer beträgt 0,25 ‰ für die steuerbaren Bruttoeinnahmen aus Engroshandel und für jene von Fabrikationsunternehmungen und 0,7 ‰ für alle übrigen Bruttoeinnahmen. 2 Für die Berechnung der Minimalsteuer werden die Bruttoeinnahmen nur für den 500'000 Franken übersteigenden Betrag berücksichtigt. 4.5 …

Art. 127

…

Art. 128

…

Art. 129

…

Art. 130

… 4.6 Zeitliche Bemessung

Art. 131

Steuerperiode 1 Die Steuern vom Reingewinn und vom Eigenkapital werden für jede Steuerperiode festgesetzt und erhoben. 2 Als Steuerperiode gilt das Geschäftsjahr. 3 In jedem Kalenderjahr, ausgenommen im Gründungsjahr, muss ein Geschäftsabschluss mit Bilanz und Erfolgsrechnung erstellt werden. Ausserdem ist ein Geschäftsabschluss erforderlich bei Verlegung des Sitzes, der Verwaltung, eines Geschäftsbetriebes oder einer Betriebsstätte in einen anderen Kanton sowie bei Abschluss der Liquidation.

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