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Gesetz über die direkten Kantonssteuern

Fribourg · 631.1 · statute

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Contents: 306 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2 den kann
  3. Art. 2a
  4. Art. 3
  5. Art. 4
  6. Art. 5
  7. Art. 6
  8. Art. 7
  9. Art. 8
  10. Art. 9
  11. Art. 10
  12. Art. 11
  13. Art. 12
  14. Art. 13
  15. Art. 14
  16. Art. 15
  17. Art. 16
  18. Art. 17
  19. Art. 18
  20. Art. 18a
  21. Art. 18b
  22. Art. 18c
  23. Art. 18d
  24. Art. 19
  25. Art. 19a
  26. Art. 19b
  27. Art. 20
  28. Art. 20a
  29. Art. 21
  30. Art. 21a
  31. Art. 22
  32. Art. 23
  33. Art. 24
  34. Art. 25
  35. Art. 26
  36. Art. 27
  37. Art. 28
  38. Art. 29
  39. Art. 30
  40. Art. 31
  41. Art. 32
  42. Art. 32a
  43. Art. 33
  44. Art. 34
  45. Art. 34a
  46. Art. 35
  47. Art. 36
  48. Art. 37
  49. Art. 38
  50. Art. 38a
  51. Art. 38b
  52. Art. 39
  53. Art. 40
  54. Art. 41
  55. Art. 42
  56. Art. 43
  57. Art. 44
  58. Art. 45
  59. Art. 46
  60. Art. 47
  61. Art. 48
  62. Art. 49
  63. Art. 50
  64. Art. 51
  65. Art. 52
  66. Art. 53
  67. Art. 54
  68. Art. 55
  69. Art. 56
  70. Art. 57
  71. Art. 58
  72. Art. 59
  73. Art. 59a
  74. Art. 60
  75. Art. 61
  76. Art. 62
  77. Art. 62a
  78. Art. 63
  79. Art. 64
  80. Art. 65
  81. Art. 66
  82. Art. 67
  83. Art. 68
  84. Art. 69
  85. Art. 70
  86. Art. 71 Aufenthalt im Kanton
  87. Art. 72
  88. Art. 73
  89. Art. 73a
  90. Art. 73b
  91. Art. 73c
  92. Art. 74
  93. Art. 75
  94. Art. 76
  95. Art. 77
  96. Art. 78
  97. Art. 79 tatsächliche Verwaltung in der Schweiz
  98. Art. 80
  99. Art. 81
  100. Art. 82
  101. Art. 83
  102. Art. 84
  103. Art. 85
  104. Art. 86
  105. Art. 86a
  106. Art. 87
  107. Art. 87a
  108. Art. 87b
  109. Art. 88
  110. Art. 89
  111. Art. 90
  112. Art. 91
  113. Art. 92
  114. Art. 93
  115. Art. 94
  116. Art. 95
  117. Art. 96
  118. Art. 97
  119. Art. 98
  120. Art. 99
  121. Art. 100
  122. Art. 101
  123. Art. 101a
  124. Art. 102
  125. Art. 103
  126. Art. 103a
  127. Art. 103b
  128. Art. 103c
  129. Art. 103d
  130. Art. 103e
  131. Art. 104
  132. Art. 105
  133. Art. 106
  134. Art. 107
  135. Art. 108
  136. Art. 108a
  137. Art. 109
  138. Art. 110
  139. Art. 111
  140. Art. 112
  141. Art. 113
  142. Art. 114
  143. Art. 115
  144. Art. 116
  145. Art. 117
  146. Art. 118
  147. Art. 119
  148. Art. 120
  149. Art. 120a
  150. Art. 121
  151. Art. 122
  152. Art. 123
  153. Art. 124
  154. Art. 125
  155. Art. 126
  156. Art. 127
  157. Art. 128
  158. Art. 129
  159. Art. 130
  160. Art. 131
  161. Art. 132
  162. Art. 133
  163. Art. 134
  164. Art. 135
  165. Art. 136
  166. Art. 137
  167. Art. 137a
  168. Art. 137b
  169. Art. 138
  170. Art. 139
  171. Art. 140
  172. Art. 141
  173. Art. 142
  174. Art. 143
  175. Art. 143a
  176. Art. 144
  177. Art. 145
  178. Art. 146
  179. Art. 147
  180. Art. 148
  181. Art. 149
  182. Art. 150
  183. Art. 151
  184. Art. 152
  185. Art. 153
  186. Art. 154
  187. Art. 156
  188. Art. 157
  189. Art. 158
  190. Art. 159
  191. Art. 160
  192. Art. 161
  193. Art. 162
  194. Art. 163
  195. Art. 164
  196. Art. 165
  197. Art. 166
  198. Art. 167
  199. Art. 168
  200. Art. 169
  201. Art. 170
  202. Art. 170a
  203. Art. 170b
  204. Art. 171
  205. Art. 172
  206. Art. 173
  207. Art. 174
  208. Art. 175
  209. Art. 176
  210. Art. 177
  211. Art. 178
  212. Art. 179
  213. Art. 180
  214. Art. 181
  215. Art. 182
  216. Art. 183
  217. Art. 184
  218. Art. 185
  219. Art. 186
  220. Art. 187
  221. Art. 188
  222. Art. 189
  223. Art. 190
  224. Art. 191
  225. Art. 192
  226. Art. 193
  227. Art. 194
  228. Art. 194a
  229. Art. 195
  230. Art. 196
  231. Art. 197
  232. Art. 198
  233. Art. 199
  234. Art. 200
  235. Art. 201
  236. Art. 202
  237. Art. 203
  238. Art. 204
  239. Art. 205
  240. Art. 206
  241. Art. 207
  242. Art. 208
  243. Art. 209
  244. Art. 210
  245. Art. 211
  246. Art. 212
  247. Art. 213
  248. Art. 213a
  249. Art. 213b
  250. Art. 213c
  251. Art. 213d
  252. Art. 214
  253. Art. 215
  254. Art. 216
  255. Art. 217
  256. Art. 218
  257. Art. 218a
  258. Art. 219
  259. Art. 220
  260. Art. 221
  261. Art. 222
  262. Art. 223
  263. Art. 224
  264. Art. 225
  265. Art. 226
  266. Art. 226a
  267. Art. 227
  268. Art. 228
  269. Art. 229
  270. Art. 230
  271. Art. 231
  272. Art. 232
  273. Art. 233
  274. Art. 234
  275. Art. 235
  276. Art. 236
  277. Art. 237
  278. Art. 238
  279. Art. 239
  280. Art. 240
  281. Art. 241
  282. Art. 242
  283. Art. 243
  284. Art. 244
  285. Art. 245
  286. Art. 246
  287. Art. 248 Art. 247 ... (Gegenstandslos gewordenes Übergangsrecht)
  288. Art. 248a
  289. Art. 248b
  290. Art. 248c
  291. Art. 248d
  292. Art. 248e
  293. Art. 249
  294. Art. 250
  295. Art. 251
  296. Art. 252
  297. Art. 253
  298. Art. 254
  299. Art. 255
  300. Art. 256
  301. Art. 257
  302. Art. 258
  303. Art. 259
  304. Art. 260
  305. Art. 261
  306. Art. 262

306 provisions

Art. 32

Selbstständige Erwerbstätigkeit – Verluste 1 Verluste aus den 7 der Steuerperiode vorangegangenen Geschäftsjahren können abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Einkommens dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten. 2 Mit Leistungen Dritter, die zum Ausgleich einer Unterbilanz im Rahmen einer Sanierung erbracht werden, können auch Verluste verrechnet werden, die in früheren Geschäftsjahren entstanden und noch nicht mit Einkommen verrechnet werden konnten, soweit diese nicht Kapitaleinlagen gemäss Artikel 102 Bst. a bilden. 3 Bei Zuzug aus einem anderen Kanton gehören zu den abziehbaren Verlustüberschüssen auch solche, die vor dem Zuzug in den Kanton Freiburg realisiert worden sind.

Art. 32a

Selbstständige Erwerbstätigkeit – Abzug von Forschungs- und Entwicklungsaufwand 1 Für den Abzug von Forschungs- und Entwicklungsaufwand bei selbstständiger Erwerbstätigkeit ist Artikel 101a sinngemäss anwendbar.

Art. 33

Privatvermögen 1 Bei beweglichem Privatvermögen können die Kosten der Verwaltung durch Dritte und die weder rückforderbaren noch anrechenbaren ausländischen Quellensteuern abgezogen werden. 2 Bei Liegenschaften im Privatvermögen können die Unterhaltskosten, die Kosten der Instandstellung von neu erworbenen Liegenschaften, die Versicherungsprämien und die Kosten der Verwaltung durch Dritte abgezogen werden. Ferner können die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienenden Investitionen in Abzug gebracht werden, die bei der direkten Bundessteuer abziehbar sind. Den Unterhaltskosten gleichgestellt sind auch die Rückbaukosten im Hinblick auf den Ersatzneubau. 2a Investitionen nach Absatz 2, 2. Satz, und Rückbaukosten im Hinblick auf einen Ersatzneubau sind in den zwei nachfolgenden Steuerperioden abziehbar, soweit sie in der laufenden Steuerperiode, in welcher die Aufwendungen angefallen sind, steuerlich nicht vollständig berücksichtigt werden können. 3 Abziehbar sind ferner die nicht durch Subventionen gedeckten Kosten für Restaurationsarbeiten an unbeweglichen Kulturgütern, die die steuerpflichtige Person auf Grund gesetzlicher Vorschriften im Einvernehmen mit den Behörden oder auf deren Anordnung hin vorgenommen hat. 4 Die steuerpflichtige Person kann für Grundstücke des Privatvermögens anstelle der tatsächlichen Kosten und Prämien einen Pauschalabzug geltend machen. 5 Die Ausführungsbestimmungen des Bundes, des Eidgenössischen Finanzdepartements und der Eidgenössischen Steuerverwaltung finden auf die Absätze 2–4 sinngemäss Anwendung. Die für die Finanzen zuständige Direktion 3) trägt diese Bestimmungen zusammen und legt die Sätze und die Bedingungen für den Pauschalabzug auf dem Verordnungsweg fest.

Art. 34

Allgemeine Abzüge 1 Von den Einkünften werden abgezogen: a) die privaten Schuldzinsen im Umfang der nach den Artikeln 21, 21a und 22 steuerbaren Vermögenserträge und weiterer 50'000 Franken. Nicht abzugsfähig sind Schuldzinsen für Darlehen, die eine Kapitalgesellschaft einer an ihrem Kapital massgeblich beteiligten oder ihr sonstwie nahestehenden natürlichen Person zu Bedingungen gewährt, die erheblich von den im Geschäftsverkehr unter Dritten üblichen Bedingungen abweichen; b) die dauernden Lasten sowie der Ertragsanteil nach Artikel 23 Abs. 3 Bst c der Leistungen aus Leibrenten- und aus Verpfründungsverträgen; c) die Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden Ehegatten sowie die Unterhaltsbeiträge an einen Elternteil für die unter dessen elterlicher Sorge stehenden Kinder, nicht jedoch Leistungen in Erfüllung anderer familienrechtlicher Unterhalts- oder Unterstützungspflichten; d) die gemäss Gesetz, Statut oder Reglement geleisteten Einlagen, Prämien und Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge; e) Einlagen, Prämien und Beiträge zum Erwerb von vertraglichen Ansprüchen aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge bis zur Höhe der Beiträge, die der Bundesrat in Anwendung des Bundesgesetzes über die berufliche Vorsorge festlegt; f) die Prämien und Beiträge für die Erwerbsersatzordnung, die Arbeitslosenversicherung und die obligatorische Unfallversicherung; g) die Einlagen, Prämien und Beiträge für die Lebens-, die Kranken- und die nicht unter Buchstabe f fallende Unfallversicherung sowie die Zinsen von Sparkapitalien der steuerpflichtigen Person und der von ihr unterhaltenen Personen. 1. Der Staatsrat bestimmt für jede Steuerperiode den abziehbaren Maximalbetrag, innerhalb dessen höchstens zugelassen werden: 3) Heute: Finanzdirektion. 1.1. die vom Staatsrat für jede Versicherungskategorie pauschal festgelegten Grundprämien der Kranken- und Unfallversicherung unter Abzug der Prämienverbilligung, die der Kantonalen Steuerverwaltung von der Kantonalen Sozialversicherungsanstalt mitgeteilt wurden; 1.2. die Beiträge für die Lebensversicherungen bis zu 1500 Franken für verheiratete Personen, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, und bis zu 750 Franken für die übrigen Steuerpflichtigen; 1.3. die Zinsen von Sparkapitalien bis zu 300 Franken für verheiratete Personen, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, und bis zu 150 Franken für die übrigen Steuerpflichtigen; 2. Unter den verschiedenen Abzügen ist keine Verrechnung möglich; h) die Krankheits- und Unfallkosten der steuerpflichtigen Person und der von ihr unterhaltenen Personen, soweit die steuerpflichtige Person die Kosten selber trägt und diese 5 Prozent der um die Aufwendungen nach den Artikeln 27–34 verminderten steuerbaren Einkünfte übersteigen; hbis) die behinderungsbedingten Kosten der steuerpflichtigen Person oder der von ihr unterhaltenen Personen mit Behinderungen im Sinne des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 2002, soweit die steuerpflichtige Person die Kosten selber trägt; i) die Mitgliederbeiträge und Zuwendungen bis zu 5000 Franken an politische Parteien, die: 1. im Parteienregister nach Artikel 76a des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte eingetragen sind, 2. in einem kantonalen Parlament vertreten sind, oder 3. in einem Kanton bei den letzten Wahlen des kantonalen Parlaments mindestens 3 Prozent der Stimmen erreicht haben; j) die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich der Umschulungskosten, bis zum Gesamtbetrag von 12'000 Franken, sofern: 1. ein erster Abschluss auf der Sekundarstufe II vorliegt, oder 2. das 20. Lebensjahr vollendet ist und es sich nicht um die Ausbildungskosten für den ersten Abschluss auf der Sekundarstufe II handelt. 2 Leben Ehegatten in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe, so werden vom Erwerbseinkommen, das ein Ehegatte unabhängig vom Beruf, Geschäft oder Gewerbe des andern Ehegatten erzielt, 500 Franken abgezogen; ein gleicher Abzug ist zulässig bei erheblicher Mitarbeit eines Ehegatten im Beruf, Geschäft oder Gewerbe des andern Ehegatten. 3 Von den Einkünften werden die nachgewiesenen Kosten abgezogen, jedoch höchstens 12'000 Franken, für die Drittbetreuung jedes Kindes, das das 14. Altersjahr noch nicht vollendet hat und mit der steuerpflichtigen Person, die für seinen Unterhalt sorgt, im gleichen Haushalt lebt, soweit diese Kosten in direktem kausalem Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Erwerbsunfähigkeit der steuerpflichtigen Person stehen. 4 Von den einzelnen Gewinnen aus der Teilnahme an Geldspielen, die nach Artikel 25 Abs. 1 Bst. i–j nicht steuerfrei sind, werden 5 %, jedoch höchstens 5000 Franken, als Einsatzkosten abgezogen.

Art. 34a

Freiwillige Leistungen 1 Von den Einkünften abgezogen werden auch die freiwilligen Leistungen von Geld und übrigen Vermögenswerten an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf ihre öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind, wenn diese Leistungen im Steuerjahr mindestens 100 Franken erreichen und insgesamt 20 % der um die Aufwendungen (Art. 27–34) verminderten Einkünfte nicht übersteigen. Im gleichen Umfang abzugsfähig sind entsprechende freiwillige Leistungen an Bund, Kantone, Gemeinden und deren Anstalten. Besteht ein erhebliches öffentliches Interesse, so kann der Staatsrat einen höheren Abzug bewilligen; sein Entscheid ist endgültig.

Art. 35

Nicht abziehbare Kosten und Aufwendungen 1 Nicht abziehbar sind die übrigen Kosten und Aufwendungen, insbesondere: a) die Aufwendungen für den Unterhalt der steuerpflichtigen Person und ihrer Familie sowie der durch die berufliche Stellung der steuerpflichtigen Person bedingte Privataufwand; b) … c) die Aufwendungen für Schuldentilgung; d) die Aufwendungen für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Vermögensgegenständen; e) Einkommens-, Grundstückgewinn- und Vermögenssteuern von Bund, Kantonen, Gemeinden, kirchlichen Körperschaften und der Schulkreise sowie gleichartige ausländische Steuern.

Art. 36

Sozialabzüge 1 Vom Reineinkommen werden abgezogen: a) 8600 Franken für jedes Kind, das minderjährig ist oder sich in der Lehre oder im Studium befindet, wenn das Kind von der steuerpflichtigen Person unterhalten wird und deren Reineinkommen den anrechenbaren Grenzbetrag nicht übersteigt. Dieser Abzug beträgt für das dritte und jedes weitere Kind 9600 Franken. Der Abzug wird für jedes zusätzliche Einkommen von 1000 Franken, das den anrechenbaren Grenzbetrag übersteigt, um 100 Franken gekürzt. Er beträgt jedoch für das erste und zweite Kind mindestens 7100 Franken und 8100 Franken für das dritte und jedes weitere Kind. Die anrechenbare Einkommensgrenze beträgt 62'700 Franken für das erste Kind; sie erhöht sich für jedes zusätzliche Kind um 10'100 Franken; b) 8600 Franken vom Einkommen der Vollwaise, die minderjährig ist oder sich in Lehre oder Studium befindet und deren Reineinkommen 62'700 Franken nicht übersteigt. Der Abzug wird für jedes zusätzliche Einkommen von 1000 Franken um 100 Franken gekürzt. Der Abzug beträgt jedoch mindestens 7100 Franken; c) 5000 Franken für jede andere erwerbsunfähige Person, für deren Unterhalt die steuerpflichtige Person aufkommt; d) 3600 Franken vom Lohn der steuerpflichtigen Person, die sich in der Lehre oder im Studium befindet, bis zu deren erfülltem 25. Altersjahr; e) 2500 Franken für jede erwerbstätige steuerpflichtige Person im Rollstuhl, die keine AHV/IV-Rente bezieht; f) … g) … h) … i) ein Betrag, der dem nach den Abzügen der Buchstaben a–h verbleibenden Einkommen entspricht, wird der steuerpflichtigen Person, die sich dauernd in einem Heim des Kantons, in dem sie Anspruch auf Ergänzungsleistungen hätte, aufhält, gewährt, wenn: 1. das Gesamteinkommen, über welches die steuerpflichtige Person verfügt, einschliesslich der Ergänzungsleistungen und des Abzugs der Pflegekosten, nicht den Betrag übersteigt, welcher den Heimbewohnern im Sinne der kantonalen Gesetzgebung über die Ergänzungsleistungen für persönliche Auslagen überlassen bleibt, und 2. die steuerpflichtige Person über ein Reinvermögen verfügt, das den anrechenbaren Betrag für eine alleinstehende Person im Sinne der eidgenössischen Gesetzgebung über die Ergänzungsleistungen nicht übersteigt; j) die effektiv erhaltenen Pauschalentschädigungen für die Hilfe und Pflege zu Hause. 2 Zusätzlich werden abgezogen: a) ein Betrag von 4100 Franken für jede steuerpflichtige Person ohne Unterhaltslast, mit Ausnahme der Empfänger von AHV/IV-Leistungen, deren Einkommen, nach Abzug der Beträge nach Absatz 1, 20'300 Franken nicht übersteigt. Der Abzug wird für jedes zusätzliche Einkommen von 1000 Franken um 200 Franken gekürzt; b) ein Betrag von 5100 Franken für jede steuerpflichtige Person mit Unterhaltslast, mit Ausnahme der Empfänger von AHV/IV-Leistungen, deren Einkommen, nach Abzug der Beträge nach Absatz 1, 24'300 Franken nicht übersteigt. Der Abzug wird für jedes zusätzliche Einkommen von 1000 Franken um 200 Franken gekürzt; c) ein Betrag von 9100 Franken für jeden Empfänger von AHV/IV-Leistungen ohne Unterhaltslast, dessen Einkommen, nach Abzug der Beträge nach Absatz 1, 24'300 Franken nicht übersteigt. Der Abzug wird um 300 Franken für jedes zusätzliche Einkommen von 1000 Franken gekürzt; d) ein Betrag von 11'100 Franken für jeden Empfänger von AHV/IV-Leistungen mit Unterhaltslast, dessen Einkommen, nach Abzug der Beträge nach Absatz 1, 30'300 Franken nicht übersteigt. Der Abzug wird um 400 Franken für jedes zusätzliche Einkommen von 1000 Franken gekürzt. 3 Wird der Unterhalt von mehreren steuerpflichtigen Personen bestritten, so wird der Abzug für Kinder und unterhaltsbedürftige Personen verhältnismässig aufgeteilt. 4 Die Sozialabzüge werden nach den Verhältnissen der steuerpflichtigen Person am Ende der Steuerperiode (Art. 63) oder der Steuerpflicht festgelegt. 5 Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, so werden die Sozialabzüge anteilsmässig gewährt; für die Satzbestimmung werden sie voll angerechnet. 2.2.4 Steuerberechnung

Art. 37

Steuersätze 1 Die Einkommenssteuer wird für jede Einkommensklasse gemäss einer detaillierten, von der Kantonalen Steuerverwaltung veröffentlichten Tabelle nach folgenden Sätzen berechnet: % Fr. von 1,0000 bis 4,1598 von 5200 bis 17'499 von 4,1745 bis 6,2031 von 17'500 bis 31'399 von 6,2139 bis 8,0283 von 31'400 bis 48'299 von 8,0352 bis 9,0978 von 48'300 bis 63'799 von 9,1042 bis 9,981 von 63'800 bis 77'599 von 9,9846 bis 10,8630 von 77'600 bis 102'099 von 10,8662 bis 11,7142 von 102'100 bis 128'699 von 11,7172 bis 12,5332 von 128'700 bis 155'999 von 12,5355 bis 13,1082 von 156'000 bis 180'999 von 13,1097 bis 13,4997 von 181'000 bis 207'099 13,5000 für 207'100 und mehr 2 … 3 Das steuerbare Gesamteinkommen für Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, sowie für verwitwete, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende, geschiedene und ledige Steuerpflichtige, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten, wird zum Steuersatz besteuert, der 50 % dieses Einkommens entspricht. Der Minimalsteuersatz bleibt anwendbar. 4 Einkommensbruchteile werden auf den nächst tieferen Betrag von 100 Franken abgerundet. 5 … 6 Wenn Grundstücke in das Privatvermögen überführt werden, werden die auf diese Grundstücke entfallenden Steuern um 50 % herabgesetzt, wenn sie nicht innert 5 Jahren veräussert werden. Andernfalls wird eine Nachsteuer im Sinne der Artikel 192 ff. erhoben. Die Steuern werden auch um 50 % herabgesetzt, wenn Grundstücke nach der Überführung ins Privatvermögen unentgeltlich an die Kinder übertragen werden. Dieser Absatz gilt nicht, wenn Artikel 38b zur Anwendung kommt.

Art. 38

Sonderfälle – Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen 1 Gehören zu den Einkünften Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen, so wird die Einkommenssteuer unter Berücksichtigung der übrigen Einkünfte zu dem Steuersatz berechnet, der sich ergäbe, wenn anstelle der einmaligen Leistung eine entsprechende jährliche Leistung ausgerichtet würde.

Art. 38a

Sonderfälle – Vereinfachtes Verfahren 1 Für kleine Arbeitsentgelte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit ist die Steuer ohne Berücksichtigung der übrigen Einkünfte, allfälliger Berufskosten und Sozialabzüge zu einem Satz von 4,5 % zu erheben; Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber die Steuer im Rahmen des vereinfachten Abrechnungsverfahrens nach den Artikeln 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 gegen die Schwarzarbeit entrichtet. Damit sind die Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern auf dem Einkommen abgegolten. 2 Artikel 76 Abs. 1 Bst. b gilt sinngemäss. 3 Der Schuldner der steuerbaren Leistung ist verpflichtet, die Steuern periodisch der zuständigen AHV-Ausgleichskasse abzuliefern. 4 Die AHV-Ausgleichskasse stellt der steuerpflichtigen Person eine Aufstellung oder eine Bestätigung über den Steuerabzug aus. Sie überweist der zuständigen Steuerbehörde die einkassierten Steuerzahlungen. 5 Das Recht auf eine Bezugsprovision nach Artikel 76 Abs. 4 wird auf die zuständige AHV-Ausgleichskasse übertragen. 6 Der Staatsrat regelt die Einzelheiten; dabei berücksichtigt er die Vorschriften der Artikel 76 und 77.

Art. 38b

Sonderfälle – Liquidationsgewinne 1 Wird die selbstständige Erwerbstätigkeit nach dem vollendeten 55. Altersjahr oder wegen Unfähigkeit zur Weiterführung infolge Invalidität definitiv aufgegeben, so ist die Summe der in den letzten zwei Geschäftsjahren realisierten stillen Reserven getrennt vom übrigen Einkommen zu besteuern. Einkaufsbeiträge gemäss Artikel 34 Abs. 1 Bst. d sind abziehbar. Werden keine solchen Einkäufe vorgenommen, so wird die Steuer auf dem Betrag der realisierten stillen Reserven, für den die steuerpflichtige Person die Zulässigkeit eines Einkaufs gemäss Artikel 34 Abs. 1 Bst. d nachweist, zu den Tarifen nach Artikel 39 berechnet. Für die Bestimmung des nach Artikel 37 Abs. 1–4 auf den Restbetrag der realisierten stillen Reserven anwendbaren Satzes ist ein Fünftel dieses Restbetrages massgebend, es wird aber in jedem Falle eine Steuer zu einem Satz von mindestens 6 % erhoben. 2 Absatz 1 gilt auch für den überlebenden Ehegatten, die anderen Erben und die Vermächtnisnehmer, sofern sie das übernommene Unternehmen nicht fortführen; die steuerliche Abrechnung erfolgt spätestens fünf Kalenderjahre nach Ablauf des Todesjahres des Erblassers.

Art. 39

Sonderfälle – Kapitalleistungen aus Vorsorge 1 Kapitalleistungen nach Artikel 23 sowie Zahlungen bei Tod und für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile werden gesondert besteuert. Sie unterliegen stets einer vollen Jahressteuer. 2 Die Steuer beträgt: a) 1 % für die ersten 50'000 Franken; b) 2 % für die nächsten 50'000 Franken; c) 3 % für die nächsten 50'000 Franken; d) 4 % für die nächsten 50'000 Franken; e) 5 % für die übrigen Beträge. 2bis Ein Abzug von 10'000 Franken wird gewährt auf den Kapitalleistungen, die an Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, sowie für verwitwete, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende, geschiedene und ledige Steuerpflichtige, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten, ausgezahlt werden. 3 Die Sozialabzüge nach Artikel 36 werden nicht gewährt. 4 Alle Kapitalleistungen, deren Ausrichtung innerhalb eines gleichen Ziviljahres erfolgt, werden zusammengerechnet. Kapitalleistungen, die gesamthaft jährlich unter 10'000 Franken liegen, werden nicht besteuert. 5 Eine Ermässigung von 50 % wird für die Steuer auf der Kapitalleistung aus Erwerbsausfall im Falle von Invalidität gewährt.

Art. 40

Ausgleich der Folgen der kalten Progression 1 Bei der Einkommenssteuer der natürlichen Personen werden die Folgen der kalten Progression periodisch, mindestens aber alle drei Jahre durch eine Anpassung der Tarifstufen und der Sozialabzüge ganz oder teilweise ausgeglichen. 2 Der Staatsrat unterbreitet dem Grossen Rat Bericht und Antrag zu Beginn des Kalenderjahres vor einer Steuerperiode, wenn der Landesindex der Konsumentenpreise seit dem 1. Januar des Jahres, das dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vorangeht, oder seit der letzten Anpassung um mindestens 5 % gestiegen ist. Massgeblich ist der Indexstand ein Jahr vor Beginn der Steuerperiode. 2.3 Grundstückgewinnsteuer

Art. 41

Gegenstand der Steuer 1 Der Grundstückgewinnsteuer unterliegen: a) Gewinne, die sich bei Veräusserung eines Grundstückes des Privatvermögens oder von Anteilen daran ergeben; b) Gewinne, die sich bei Veräusserung eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstückes oder von Anteilen daran ergeben, soweit der Erlös die Anlagekosten übersteigt; c) Gewinne aus Veräusserung von Grundstücken oder Anteilen daran von juristischen Personen, die gemäss Artikel 97 Abs. 1 Bst. e–h und j von der Steuerpflicht befreit sind.

Art. 42

Veräusserungen – Steuerbegründende Veräusserungen 1 Die Steuerpflicht wird durch jede Veräusserung begründet, mit der Eigentum an einem Grundstück übertragen wird. 2 Den Veräusserungen sind gleichgestellt: a) die Rechtsgeschäfte, die in Bezug auf die Verfügungsgewalt über ein Grundstück wirtschaftlich wie eine Veräusserung wirken; b) die Überführung eines Grundstückes sowie von Anteilen daran vom Privatvermögen in das Geschäftsvermögen der steuerpflichtigen Person; c) die Belastung eines Grundstückes mit privatrechtlichen Dienstbarkeiten oder öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen, wenn diese die unbeschränkte Bewirtschaftung oder den Veräusserungswert des Grundstückes dauernd und wesentlich beeinträchtigen und dafür ein Entgelt entrichtet wird; d) Tausch; e) die Übertragung eines Ferienhauses oder einer ähnlichen Fahrnisbaute auf fremdem Boden.

Art. 43

Veräusserungen – Steueraufschiebende Veräusserungen 1 Die Besteuerung wird aufgeschoben bei: a) Eigentumswechsel durch Erbgang (Erbfolge, Erbteilung, Vermächtnis), Erbvorbezug oder Schenkung; b) Eigentumswechsel unter Ehegatten im Zusammenhang mit dem Güterrecht sowie zur Abgeltung ausserordentlicher Beiträge eines Ehegatten an den Unterhalt der Familie (Art. 165 ZGB) und scheidungsrechtlicher Ansprüche, sofern beide Ehegatten einverstanden sind; c) Landumlegungen zwecks Güterzusammenlegung, Quartierplanung, Grenzbereinigung, Abrundung landwirtschaftlicher Heimwesen sowie bei Landumlegung im Enteignungsverfahren oder bei drohender Enteignung; d) vollständiger oder teilweiser Veräusserung eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstückes, soweit der Veräusserungserlös innert angemessener Frist zum Erwerb eines selbstbewirtschafteten Ersatzgrundstückes oder zur Verbesserung der eigenen, selbstbewirtschafteten land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke verwendet wird; e) Veräusserung einer dauernd und ausschliesslich selbstgenutzten Wohnliegenschaft (Einfamilienhaus oder Eigentumswohnung), soweit der dabei erzielte Erlös innert zwei Jahren vor oder nach der Veräusserung zum Erwerb oder zum Bau einer gleichgenutzten Ersatzliegenschaft in der Schweiz verwendet wird.

Art. 44

Steuersubjekt 1 Steuerpflichtig ist der Veräusserer. 2 Mehrere Veräusserer haften solidarisch bis zur Höhe ihres Gewinnanteils. 3 Die Ehegattin und die Kinder werden für Grundstückgewinne selbstständig besteuert.

Art. 45

Ausnahmen von der Steuerpflicht 1 Die Grundstückgewinnsteuer wird nicht erhoben, wenn der Veräusserer eine juristische Person ist. Die Ausnahmen werden in Artikel 41 Bst. c geregelt.

Art. 46

Steuerobjekt – Veräusserungsgewinn 1 Der Veräusserungsgewinn entspricht dem Betrag, um den der Erlös die Anlagekosten (Erwerbspreis und Aufwendungen) übersteigt. 2 Bei Erwerb durch steueraufschiebende Veräusserung nach Artikel 43 Bst. a und b wird für die Berechnung der Anlagekosten auf die letzte steuerbegründende Veräusserung abgestellt. 3 Bei Erwerb durch steueraufschiebende Veräusserung nach Artikel 43 Bst. c–e wird für die Berechnung der Anlagekosten auf den Erwerb der bei diesen Veräusserungen abgetretenen oder veräusserten Grundstücke abgestellt. 4 Die Grundstückgewinnsteuer wird nicht erhoben bei Wiederveräusserung eines Grundstücks, das der Gläubiger oder Bürge einer Hypothekarschuld im Zwangsverwertungsverfahren erwerben musste, soweit der Gewinn den Forderungsverlust nicht übersteigt; ist der Gewinn höher als der Forderungsverlust, so ist nur die Differenz steuerbar.

Art. 47

Steuerobjekt – Veräusserungserlös 1 Als Veräusserungserlös gelten alle Leistungen des Erwerbers. 2 Bei Tausch von Grundstücken gilt mangels anderer Elemente, die die Preisbestimmung ermöglichen, der Verkehrswert als Veräusserungserlös. 3 Bei Überführung von Grundstücken und Anteilen an solchen aus dem Privatvermögen in das Geschäftsvermögen gilt als Erlös der Wert, zu dem das Vermögensobjekt im Unternehmen aktiviert wird.

Art. 48

Steuerobjekt – Anlagekosten Erwerbspreis 1 Als Erwerbspreis gilt der Kaufpreis mit Einschluss aller weiteren Leistungen des Erwerbers. 2 Liegt der Erwerb im Falle eines Tausches weniger als 15 Jahre zurück und ist der Erwerbspreis nicht feststellbar, so gilt als solcher der Verkehrswert im Zeitpunkt des Erwerbs durch den Veräusserer oder den Rechtsvorgänger. 3 Liegt der Erwerb mehr als 15 Jahre zurück, kann die steuerpflichtige Person als Anlagekosten (Erwerbspreis erhöht um die Aufwendungen) den wenigstens 4 Jahre vor der Veräusserung bestimmten Steuerwert geltend machen. In diesem Fall werden die Aufwendungen der letzten 4 Jahre berücksichtigt; die Mehrwertabgabe kann jedoch zeitlich unbegrenzt in Abzug gebracht werden. Vorbehalten bleibt die Berücksichtigung des wieder angelegten Gewinnes.

Art. 49

Aufwendungen 1 Als Aufwendungen sind anrechenbar: a) Kosten für Bauten, Umbauten und andere dauernde Verbesserungen, die eine Werterhöhung des Grundstückes bewirkt haben; b) Grundeigentümerbeiträge für Bau und Korrektion von Strassen, Bodenverbesserungen, Werkleitungen und für den Wasserbau; c) Kosten und Abgaben, die mit dem Erwerb und der Veräusserung des Grundstückes verbunden sind, mit Einschluss der üblichen Provisionen und Vermittlungsgebühren; d) die gemäss dem kantonalen Raumplanungs- und Baugesetz geleistete Mehrwertabgabe. 2 Aufwendungen, die bei der Einkommenssteuer als Abzüge berücksichtigt worden sind, und der Wert eigener Arbeit, der nicht als Einkommen versteuert worden ist, können nicht geltend gemacht werden. 3 Versicherungsleistungen, Beiträge von Bund, Kanton oder Gemeinden sowie Leistungen von Drittpersonen, für die der Veräusserer nicht ersatz- oder rückerstattungspflichtig ist, werden von den Anlagekosten abgezogen. 4 Bei Veräusserung eines Grundstückes, bei dessen Erwerb oder Verbesserung die Besteuerung im Sinne von Artikel 43 Bst. c–e aufgeschoben wurde, wird der wieder angelegte Gewinn von den Anlagekosten abgezogen.

Art. 50

Abzug von Verlusten 1 Die steuerpflichtige Person kann von den während des Steuerjahres erzielten Grundstückgewinnen die bei der Veräusserung von Grundstücken im gleichen Jahr erlittenen Verluste oder den Verlustüberschuss, der im Vorjahr nicht ausgeglichen werden konnte, abziehen. 2 Nur die bei Grundstückveräusserungen im Kanton erlittenen Verluste können abgezogen werden. 3 Die Verluste bestimmen sich in gleicher Weise wie der Gewinn.

Art. 51

Steuerberechnung 1 Die Grundstückgewinnsteuer wird nach folgendem Steuersatz erhoben: a) 22 % bei einer Eigentumsdauer bis zu 2 Jahren; b) 20 % bei einer Dauer bis zu 4 Jahren; c) 18 % bei einer Dauer bis zu 6 Jahren; d) 16 % bei einer Dauer bis zu 8 Jahren; e) 14 % bei einer Dauer bis zu 10 Jahren; f) 12 % bei einer Dauer bis zu 15 Jahren; g) 10 % bei einer Dauer über 15 Jahre. 2 Übersteigen die Gewinne aus dem Verkauf von Grundstücken, die weniger als 5 Jahre im Eigentum waren, insgesamt 400'000 Franken im Kalenderjahr, so wird die Steuer auf dem Gewinn, der über diesem Betrag liegt, um 40 % erhöht. 3 Grundstückgewinne unter 6000 Franken für alle im Verlauf des Kalenderjahres vorgenommenen Grundstückveräusserungen werden nicht besteuert. Für die Berechnung dieses Betrages ist der Gesamtgewinn massgebend ohne Rücksicht auf die Zahl der Gewinnbeteiligten und die Form. 2.4 Vermögenssteuer 2.4.1 Steuerobjekt

Art. 52

1 Der Vermögenssteuer unterliegt das gesamte Reinvermögen. 2.4.2 Aktiven

Art. 53

Allgemeines 1 Alle beweglichen und unbeweglichen Vermögenswerte sind steuerbar. 2 Das Vermögen wird zum Verkehrswert bewertet, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen. 3 Der Staatsrat erlässt die nötigen Vorschriften für die Bewertung der Grundstücke.

Art. 54

Nichtlandwirtschaftliche Grundstücke 1 Nichtlandwirtschaftliche Grundstücke werden zum Steuerwert besteuert. Dieser entspricht dem Verkehrswert des Bodens und der Bauten unter entsprechender Berücksichtigung des Ertragswertes. 2 Der Verkehrswert entspricht dem unter normalen Verhältnissen erzielbaren Verkaufspreis ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse. 3 Der Ertragswert entspricht dem kapitalisierten jährlichen Mietwert. Für vermietete Grundstücke entspricht der Ertragswert dem Mieterspiegel, d.h. dem Nettomietzins (Mietzins ohne Nebenkosten) der Wohnungen, Lokale und anderen Teilen des Grundstückes.

Art. 55

Landwirtschaftliche Grundstücke 1 Land- und forstwirtschaftliche Grundstücke sowie die für den Betrieb unentbehrlichen Gebäude werden zum Ertragswert besteuert, solange diese Nutzung andauert.

Art. 56

Bewegliches Vermögen 1 Bewegliches Vermögen, das zum Geschäftsvermögen der steuerpflichtigen Person gehört, wird zu dem für die Einkommenssteuer massgeblichen Wert bewertet. 2 Hausrat und persönliche Gebrauchsgegenstände werden nicht besteuert.

Art. 57

Forderungen, Beteiligungen und Anteile an Anlagefonds 1 Der Verkehrswert von kotierten Forderungen und Beteiligungen entspricht dem Kurswert. 2 Für den Verkehrswert von nicht kotierten Forderungen und Beteiligungen erfolgt eine Bewertung, wobei für Beteiligungsrechte der Ertrags- und Substanzwert des Unternehmens angemessen zu berücksichtigen sind. 3 Bei der Bewertung bestrittener oder unsicherer Rechte oder Forderungen ist dem Grad der Verlustwahrscheinlichkeit Rechnung zu tragen. 4 Bei Anteilen an Anlagefonds im Sinne von Artikel 90 Abs. 2 ist die Wertdifferenz zwischen den Gesamtaktiven des Anlagefonds und dessen direktem Grundbesitz steuerbar.

Art. 58

Immaterielle Güter 1 Immaterielle Güter (wie Autorenrechte, Rechte an Patenten, Mustern, Modellen) werden zum Verkehrswert bewertet; wurden sie entgeltlich erworben, entspricht der Verkehrswert grundsätzlich dem Kaufpreis. 2 Immaterielle Güter, die zum Geschäftsvermögen des Steuerpflichtigen gehören, werden zu dem für die Einkommenssteuer massgeblichen Wert bewertet.

Art. 59

Ansprüche gegenüber Vorsorgeeinrichtungen 1 Die Kapital- und Rentenversicherungen unterliegen der Vermögenssteuer mit ihrem Rückkaufswert. 2 In beruflichen Vorsorgeeinrichtungen angelegte Vermögenswerte in anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge oder bei Versicherungs- oder Spareinrichtungen werden nicht der Vermögenssteuer unterstellt, solange die steuerpflichtige Person nicht darüber verfügen kann.

Art. 59a

Bewertung von Mitarbeiterbeteiligungen 1 Mitarbeiterbeteiligungen nach Artikel 18b Abs. 1 sind zum Verkehrswert einzusetzen. Die Sperrfristen sind mit einem Diskont von 6 % pro Sperrjahr auf dem Verkehrswert der Aktien zu berücksichtigen. Dieser Diskont gilt höchstens für zehn Jahre. 2 Mitarbeiterbeteiligungen nach Artikel 18b Abs. 3 und 18c sind bei Zuteilung ohne Steuerwert zu deklarieren. 2.4.3 Passiven

Art. 60

Abzug von Schulden 1 Schulden, für die die steuerpflichtige Person allein haftet, werden voll abgezogen; andere Schulden, wie Solidar- und Bürgschaftsschulden, nur insoweit, als sie von der steuerpflichtigen Person getragen werden müssen.

Art. 61

Sozialabzüge 1 Für Verheiratete, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, sowie für verwitwete, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende, geschiedene und ledige Steuerpflichtige, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten, wird ein Betrag von 105'000 Franken abgezogen, wenn das Reinvermögen 125'000 Franken nicht übersteigt. Dieser Abzug wird für jedes zusätzliche Reinvermögen von 35'000 Franken um 20'000 Franken gekürzt. 2 Für alleinstehende Personen wird ein Betrag von 55'000 Franken abgezogen, wenn das Reinvermögen 75'000 Franken nicht übersteigt. Dieser Abzug wird für jedes zusätzliche Reinvermögen von 25'000 Franken um 10'000 Franken gekürzt. 3 … 2.4.4 Steuerberechnung

Art. 62

1 … 1a Die Vermögenssteuer wird gemäss nachstehender Abstufung berechnet, wobei sich der Steuersatz nach dem gesamten steuerbaren Vermögen richtet: a) für die erste Vermögenstranche bis 50'000 Franken: 0,5 ‰ b) für die Vermögenstranche von 50'001 bis 100'000 Franken: 1,1 ‰ c) für die Vermögenstranche von 100'001 bis 200'000 Franken: 1,8 ‰ d) für die Vermögenstranche von 200'001 bis 400'000 Franken: 2,5 ‰ e) für die Vermögenstranche von 400'001 bis 700'000 Franken: 3,1 ‰ f) für die Vermögenstranche von 700'001 bis 1'000'000 Franken: 3,5 ‰ g) für die Vermögenstranche von 1'000'001 bis 1'200'000 Franken: 3,7 ‰ h) für die Vermögensbeträge über 1'200'000 Franken: 2,9 ‰ 2 Vermögensbruchteile werden auf den nächst tieferen Betrag von 1000 Franken abgerundet. 3 Der nach Absatz 1a ermittelte mittlere Steuersatz wird um 40 % herabgesetzt für den Anteil am Privatvermögen entsprechend den Beteiligungsrechten am Aktien- oder Gesellschaftskapital einer Schweizer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, deren Wertschriften nicht börsenkotiert sind und nicht regelmässig ausserbörslich gehandelt werden.

Art. 62a

Ausgleich der Folgen der kalten Progression 1 Bei der Vermögenssteuer der natürlichen Personen werden die Folgen der kalten Progression periodisch, mindestens aber alle drei Jahre durch eine Anpassung der Tarifstufen und der Sozialabzüge ganz oder teilweise ausgeglichen. 2 Bericht und Antrag, die der Staatsrat dem Grossen Rat zu den Auswirkungen der kalten Progression auf die Einkommenssteuer der natürlichen Personen unterbreiten muss, tragen auch den Auswirkungen auf die Vermögenssteuer Rechnung. 2.5 Zeitliche Bemessung 2.5.1 Steuerperiode, Steuerjahr

Art. 63

1 Die Steuern auf dem Einkommen und dem Vermögen werden für jede Steuerperiode festgesetzt und erhoben. 2 Als Steuerperiode gilt das Kalenderjahr. 3 Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, wird die Steuer auf den in diesem Zeitraum erzielten Einkünften erhoben. Dabei bestimmt sich der Steuersatz für regelmässig fliessende Einkünfte nach dem auf 12 Monate berechneten Einkommen; die Umrechnung dieser Einkünfte erfolgt auf Grund der Dauer der Steuerpflicht. Nicht regelmässig fliessende Einkünfte unterliegen vollumfänglich einer Jahressteuer, werden aber nicht in ein Jahreseinkommen für die Satzbestimmung umgerechnet. Artikel 39 über Kapitalleistungen aus Vorsorge bleibt vorbehalten. 4 Für die Abzüge gilt Absatz 3 sinngemäss. 2.5.2 Bemessung des Einkommens

Art. 64

Bemessungsperiode 1 Das steuerbare Einkommen bemisst sich nach den Einkünften in der Steuerperiode. 2 Für die Ermittlung des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ist das Ergebnis der in die Steuerperiode fallenden Geschäftsabschlüsse massgebend. 3 Das gilt auch bei Aufnahme oder Aufgabe der Erwerbstätigkeit oder bei neuer Festlegung des Zeitpunktes für den Geschäftsabschluss, wenn das daraus resultierende Geschäftsjahr mehr oder weniger als 12 Monate umfasst. 4 Das Ergebnis des Geschäftsabschlusses wird in seinem tatsächlichen Umfang für die Bemessung des für die Steuerperiode massgeblichen Einkommens herangezogen. 5 Bei ganzjähriger Steuerpflicht ist für die Satzbestimmung das Ergebnis des Geschäftsabschlusses ohne Umrechnung heranzuziehen. Bei unterjähriger Steuerpflicht und unterjährigem Geschäftsjahr werden die ordentlichen Gewinne für die Satzbestimmung auf 12 Monate umgerechnet; die Umrechnung erfolgt auf Grund der Dauer der Steuerpflicht. Übersteigt jedoch die Dauer des unterjährigen Geschäftsjahres jene der unterjährigen Steuerpflicht, können die ordentlichen Gewinne für die Satzbestimmung nur auf Grund der Dauer des Geschäftsjahres auf 12 Monate umgerechnet werden. 6 Die ordentlichen Gewinne eines Geschäftsjahres, das 12 oder mehr Monate umfasst, werden für die Satzbestimmung auch bei unterjähriger Steuerpflicht nicht umgerechnet. 7 Die ausserordentlichen Faktoren (namentlich Kapitalgewinne und buchmässig realisierte Wertvermehrungen) werden für die Satzbestimmung nie umgerechnet.

Art. 65

Verfahrenspflicht bei selbstständiger Erwerbstätigkeit 1 Steuerpflichtige mit selbstständiger Erwerbstätigkeit müssen in jeder Steuerperiode einen Geschäftsabschluss erstellen. Kein Geschäftsabschluss muss erstellt werden, wenn die Erwerbstätigkeit erst im letzten Quartal der Steuerperiode aufgenommen wird. 2 Ein Geschäftsabschluss muss ferner eingereicht werden, wenn die Steuerpflicht auf Grund persönlicher oder wirtschaftlicher Zugehörigkeit erlischt, in jedem Fall aber bei Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit. 3 Beim gänzlichen oder teilweisen Wegfall der Steuerpflicht oder der Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit müssen alle davon betroffenen, bisher unversteuert gebliebenen stillen Reserven zusammen mit dem Reingewinn des betreffenden Geschäftsjahres versteuert werden.

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Gesetz über die direkten Kantonssteuern