Verfahrenspflichten
1 Zur Kontrolle der Steuererhebung muss der Schuldner der steuerbaren Leistung der Kantonalen Steuerverwaltung Einblick in alle Unterlagen gewähren
und ihr auf Verlangen mündlich oder schriftlich Auskunft erteilen.
2 Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und der gebundenen Selbstvorsorge
sind verpflichtet, Leistungen an Vorsorgenehmer oder Begünstigte spätestens
30 Tage vor Auszahlung der Kantonalen Steuerverwaltung zu melden.
3 Die steuerpflichtige Person muss der Kantonalen Steuerverwaltung und dem
Schuldner der steuerbaren Leistung über die für die Erhebung der Quellensteuern massgebenden Verhältnisse mündlich oder schriftlich Auskunft erteilen.
4 Die steuerpflichtige Person kann von der Kantonalen Steuerverwaltung zur
Nachzahlung der von ihr geschuldeten Quellensteuern verpflichtet werden,
wenn die steuerbare Leistung nicht oder nicht vollständig um die Quellensteuer gekürzt ausbezahlt worden ist und ein Nachbezug beim Schuldner der
steuerbaren Leistung nicht möglich ist.
5 Die Bestimmungen über die Pflichten der Veranlagungsbehörde und die
Meldepflicht gelten sinngemäss.
Art. 170a
Notwendige Vertretung
1 Die Steuerbehörden können von einer steuerpflichtigen Person mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland verlangen, dass sie einen Vertreter in der Schweiz
bezeichnet.
2 Personen, die nach Artikel 87a eine nachträgliche ordentliche Veranlagung
beantragen, müssen die erforderlichen Unterlagen einreichen und eine Zustelladresse in der Schweiz bezeichnen. Wird keine Zustelladresse bezeichnet
oder verliert die Zustelladresse während des Veranlagungsverfahrens ihre
Gültigkeit, so gewährt die zuständige Behörde der steuerpflichtigen Person
eine angemessene Frist für die Bezeichnung einer gültigen Zustelladresse.
Läuft diese Frist unbenutzt ab, so tritt die Quellensteuer an die Stelle der im
ordentlichen Verfahren zu veranlagenden Steuer auf dem Erwerbseinkommen.
Art. 170b
Abrechnung
1 Die Kantonale Steuerverwaltung erstellt jedes Jahr die Abrechnung der
Bundes-, Kantons-, Gemeinde- und Pfarreianteile.
2 Sie teilt den vom Schuldner der steuerbaren Leistung bezahlten Betrag nach
Abzug der direkten Bundessteuer unter Kanton, Gemeinde und Pfarrei beziehungsweise Kirchgemeinde auf.
Art. 171
Verfügung
1 Die steuerpflichtige Person kann von der Veranlagungsbehörde bis am
31. März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Steuerjahres eine Verfügung über Bestand und Umfang der Steuerpflicht verlangen, wenn sie:
a) mit dem Quellensteuerabzug gemäss Bescheinigung nach Artikel 76
Abs. 1 Bst. d oder 88 Abs.1 nicht einverstanden ist; oder
b) vom Arbeitgeber die Bescheinigung nach Artikel 76 Abs. 1 Bst. d oder
88 Abs. 1 nicht erhalten hat.
2 Der Schuldner der steuerbaren Leistung kann von der Veranlagungsbehörde
bis am 31. März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Steuerjahres
eine Verfügung über Bestand und Umfang der Steuerpflicht verlangen.
3 Er bleibt bis zum rechtskräftigen Entscheid verpflichtet, die Quellensteuer
zu erheben.
Art. 172
Nachforderung und Rückerstattung
1 Hat der Schuldner der steuerbaren Leistung den Steuerabzug nicht oder ungenügend vorgenommen, so verpflichtet ihn die Kantonale Steuerverwaltung
zur Nachzahlung. Der Rückgriff des Schuldners auf die steuerpflichtige Person bleibt vorbehalten.
2 Hat der Schuldner der steuerbaren Leistung einen zu hohen Steuerabzug
vorgenommen, so muss er der steuerpflichtigen Person die Differenz zurückzahlen. Die Kantonale Steuerverwaltung kann der steuerpflichtigen Person
zuviel abgezogene und abgerechnete Quellensteuern auch direkt zurückerstatten.
3 Die steuerpflichtige Person kann von der Veranlagungsbehörde zur Nachzahlung der von ihr geschuldeten Quellensteuer verpflichtet werden, wenn
die ausbezahlte steuerbare Leistung nicht oder nicht vollständig um die Quellensteuer gekürzt wurde und ein Nachbezug beim Schuldner der steuerbaren
Leistung nicht möglich ist.
Art. 173
Rechtsmittel
1 Die steuerpflichtige Person oder der Schuldner der steuerbaren Leistung
kann gegen eine Verfügung über die Quellensteuer Einsprache erheben.
2 Gegen einen Einspracheentscheid kann beim Kantonsgericht Beschwerde
nach den Artikeln 180 ff. geführt werden.
5.6 Einsprache
Art. 174
Grundsatz
1 Gegen Verfügungen nach diesem Gesetz kann Einsprache erhoben werden,
sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht.
2 Einsprachebehörde ist die Kantonale Steuerverwaltung.
3 Zur Einsprache befugt sind die steuerpflichtige Person und der betroffene
Gemeinderat.
Art. 175
Allgemeine Voraussetzungen; Fristen
1 Gegen die Veranlagungsverfügung kann die steuerpflichtige Person innert
30 Tagen nach Zustellung bei der Kantonalen Steuerverwaltung schriftlich
Einsprache erheben. Eine Einsprache gegen eine andere Verfügung muss eine
Begründung enthalten und allfällige Beweismittel nennen. Entspricht die Einsprache diesen Anforderungen nicht, so wird der steuerpflichtigen Person unter Androhung des Nichteintretens eine angemessene Frist zur Verbesserung
gesetzt.
2 Der Gemeinderat kann seine Einsprache innert 60 Tagen nach Zustellung
der Veranlagungsverfügung an die steuerpflichtige Person erheben. Die
Kantonale Steuerverwaltung stellt der steuerpflichtigen Person eine Kopie zu;
diese kann innert der gesetzten Frist ihre Bemerkungen einreichen.
Art. 176
Einsprache gegen eine Veranlagungsverfügung – Inhalt
1 Die steuerpflichtige Person kann gegen die Veranlagungsverfügung bei der
Kantonalen Steuerverwaltung Einsprache erheben. Sie hat dabei die Beweismittel zu nennen und die sachdienlichen Beweisurkunden, die sie besitzt, beizulegen.
2 Richtet sich die Einsprache gegen eine einlässlich begründete Veranlagungsverfügung, so kann sie mit Zustimmung des Einsprechers und der übrigen Antragsteller als Beschwerde an den für Kantonssteuersachen zuständigen Hof des Kantonsgerichts weitergeleitet werden.
3 Eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen kann die steuerpflichtige Person nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten. Die Einsprache ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen.
Art. 177
Einsprache gegen eine Veranlagungsverfügung – Aufschiebende
Wirkung
1 Die Einsprache der steuerpflichtigen Person schiebt die Fälligkeit der Steuerforderung auf, hemmt aber den Lauf der Zinsen nicht.
Art. 178
Einsprache gegen eine Veranlagungsverfügung – Einspracheverfahren
1 Im Einspracheverfahren hat die Kantonale Steuerverwaltung dieselben Befugnisse wie im Veranlagungsverfahren. Sie trifft die zur Abklärung des
Sachverhalts notwendigen Instruktionsmassnahmen, ohne dabei an die Anträge des Einsprechers gebunden zu sein.
2 Einem Rückzug der Einsprache wird nicht Folge gegeben, wenn nach den
Umständen anzunehmen ist, dass die Veranlagung unrichtig ist.
3 Beabsichtigt die Kantonale Steuerverwaltung, den Entscheid zum Nachteil
der steuerpflichtigen Person zu ändern, so teilt sie ihr mit und setzt ihr eine
Frist, während der sie ihre Bemerkungen einreichen und allenfalls neue Beweismittel vorlegen kann.
Art. 179
Entscheid
1 Die Kantonale Steuerverwaltung entscheidet gestützt auf die Untersuchung
über die Einsprache.
2 Sie kann alle Steuerfaktoren neu festsetzen und, nach Anhören der steuerpflichtigen Person, die Veranlagung auch zu deren Nachteil abändern.
3 Der Entscheid wird kurz begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung der
steuerpflichtigen Person und dem betroffenen Gemeinderat schriftlich eröffnet.
4 Das Einspracheverfahren ist kostenfrei. Artikel 218a Abs. 2 gilt sinngemäss.
5.7 Beschwerdeverfahren
Art. 180
Voraussetzungen für die Beschwerde der steuerpflichtigen Person
1 Die steuerpflichtige Person kann gegen den Einspracheentscheid der Veranlagungsbehörde innert 30 Tagen nach Zustellung beim Kantonsgericht
schriftlich Beschwerde erheben. Artikel 176 Abs. 2 bleibt vorbehalten.
2 Sie muss in der Beschwerdeschrift ihre Anträge stellen, sie begründen und
die Beweismittel anführen; Urkunden, die als Beweise dienen, sind beizulegen oder genau zu bezeichnen. Entspricht die Beschwerde diesen Anforderungen nicht, so wird der steuerpflichtigen Person unter Androhung des
Nichteintretens eine angemessene Frist zur Verbesserung gesetzt.
3 Mit der Beschwerde können alle Mängel des angefochtenen Entscheids und
des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden.
Art. 181
Beschwerde des Gemeinderates
1 Der Gemeinderat ist zur Beschwerde beim Kantonsgericht berechtigt.
2 Die schriftliche Beschwerde gegen den Einspracheentscheid muss innert 30
Tagen nach Zustellung des Entscheides an die steuerpflichtige Person erhoben werden. Die formellen Voraussetzungen gemäss Artikel 180 Abs. 2 gelten für die vom Gemeinderat eingereichte Beschwerde sinngemäss.
3 Der steuerpflichtigen Person wird ein Doppel der Beschwerdeschrift zugestellt und eine Frist zur Einreichung ihrer Bemerkungen gesetzt.
Art. 182
Verfahren
1 Das Beschwerdeverfahren richtet sich unter Vorbehalt der nachfolgenden
Bestimmungen nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege.
Art. 183
Aufschiebende Wirkung
1 Die Beschwerde der steuerpflichtigen Person schiebt die Fälligkeit der Steuerforderung auf, hemmt aber den Lauf der Zinsen nicht.
Art. 184
Instruktion
1 Der Präsident der Beschwerdeinstanz instruiert die Beschwerdesache. Er
kann seine Befugnisse durch General- oder Spezialvollmacht an ein anderes
Mitglied der Beschwerdeinstanz oder an einen Gerichtsschreiber-Berichterstatter delegieren.
2 Die Instruktionsbehörde verfügt über die gleichen Befugnisse wie die Veranlagungsbehörde im Veranlagungsverfahren.
3 Beabsichtigt die Behörde, den Entscheid zum Nachteil des Beschwerdeführers zu ändern, so teilt sie dies dem Beschwerdeführer und der Behörde, deren Entscheid angefochten wird, mit und setzt ihnen eine Frist, während der
sie ihre Bemerkungen einreichen und allenfalls neue Beweismittel vorlegen
können.
Art. 185
Rückzug der Beschwerde
1 Die Behörde ist an einen allfälligen Rückzug der Beschwerde nicht gebunden.
Art. 186
Präsidialentscheid
1 Zusätzlich zu den Fällen, die in den allgemeinen Verfahrensvorschriften
vorgesehen sind, ist der Präsident der Beschwerdeinstanz zuständig, über Beschwerden zu entscheiden, deren Streitwert, berechnet auf Grund der jährlichen Kantonssteuer, 1000 Franken nicht überschreitet oder bei denen die
angefochtene Busse höchstens 600 Franken beträgt.
Art. 187
Eröffnung
1 Der Beschwerdeentscheid des Kantonsgerichts wird schriftlich begründet
und der steuerpflichtigen Person, der Veranlagungsbehörde und dem beschwerdeführenden Gemeinderat eröffnet.
5.8 Änderung rechtskräftiger Verfügungen
5.8.1 Revision
Art. 188
Gründe
1 Eine rechtskräftige Verfügung kann auf Antrag oder von Amtes wegen zugunsten der steuerpflichtigen Person revidiert werden, wenn:
a) erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel entdeckt werden;
b) die erkennende Behörde erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel, die ihr bekannt waren oder bekannt sein mussten, ausser
Acht gelassen oder in anderer Weise wesentliche Verfahrensgrundsätze
verletzt hat;
c) ein Verbrechen oder ein Vergehen die Verfügung beeinflusst hat.
2 Die Revision ist ausgeschlossen, wenn der Antragsteller als Revisionsgrund
vorbringt, was er bei der ihm zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen
Verfahren hätte geltend machen können.
Art. 189
Frist
1 Das Revisionsbegehren muss innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens aber innert 10 Jahren nach Eröffnung der Verfügung
eingereicht werden.
Art. 190
Verfahren und Entscheid
1 Für die Behandlung des Revisionsbegehrens ist die Behörde zuständig, welche die frühere Verfügung erlassen hat.
2 Ist ein Revisionsgrund gegeben, so hebt die Behörde ihre frühere Verfügung
auf und verfügt oder entscheidet von neuem.
3 Gegen die Abweisung des Revisionsbegehrens und gegen die neue Verfügung können die gleichen Rechtsmittel wie gegen die frühere Verfügung ergriffen werden.
4 Im Übrigen sind die Vorschriften über das Verfahren anwendbar, in dem die
frühere Verfügung ergangen ist.
5 Der Revisionsentscheid ist in gleichem Mass für die Gemeinde- und Kirchensteuern verbindlich.
5.8.2 Berichtigung von Rechnungsfehlern und Schreibversehen
Art. 191
1 Rechnungsfehler und Schreibversehen in rechtskräftigen Verfügungen können innert 5 Jahren nach Eröffnung auf Antrag oder von Amtes wegen von
der Behörde, der sie unterlaufen sind, berichtigt werden.
2 Gegen die Berichtigung oder ihre Ablehnung können die gleichen Rechtsmittel wie gegen die Verfügung ergriffen werden.
5.8.3 Nachsteuer
Art. 192
Ordentliche Nachsteuer
1 Ergibt sich auf Grund von Tatsachen oder Beweismitteln, die der Steuerbehörde nicht bekannt waren, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben
oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, oder ist eine unterbliebene oder unvollständige Veranlagung auf ein Verbrechen oder ein Vergehen gegen die Steuerbehörde zurückzuführen, so wird die nicht erhobene
Steuer samt Verzugszins als Nachsteuer eingefordert.
2 Hat die steuerpflichtige Person die steuerbaren Elemente in ihrer Steuererklärung vollständig und genau angegeben und waren die für die Bewertung
der einzelnen Bestandteile erforderlichen Grundlagen der Steuerbehörde bekannt, so kann wegen ungenügender Bewertung keine Nachsteuer erhoben
werden.
Art. 193
Verwirkung
1 Das Recht, ein Nachsteuerverfahren einzuleiten, erlischt 10 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, für die eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben
oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist.
2 Die Eröffnung der Strafverfolgung wegen Steuerhinterziehung oder Steuervergehens gilt zugleich als Einleitung des Nachsteuerverfahrens.
3 Das Recht, die Nachsteuer festzusetzen, erlischt 15 Jahre nach Ablauf der
Steuerperiode, auf die sie sich bezieht.
Art. 194
Nachsteuerverfahren
1 Die Einleitung eines Nachsteuerverfahrens wird der steuerpflichtigen Person schriftlich mitgeteilt.
1bis Wenn bei Einleitung des Verfahrens ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung weder eingeleitet wird noch hängig ist, noch von vornherein ausgeschlossen werden kann, wird die steuerpflichtige Person auf die Möglichkeit der späteren Einleitung eines solchen Strafverfahrens aufmerksam gemacht.
2 Das Verfahren, das beim Tod der steuerpflichtigen Person noch nicht eingeleitet oder noch nicht abgeschlossen ist, wird gegenüber den Erben eingeleitet
oder fortgesetzt.
3 Die Kosten von Untersuchungsmassnahmen können in Anwendung von Artikel 228 Abs. 2 der steuerpflichtigen Person auferlegt werden.
4 Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Verfahrensgrundsätze, das Veranlagungs- und das Beschwerdeverfahren sinngemäss.
5 Der Entscheid ist in gleichem Mass für die Gemeinde- und Kirchensteuern
verbindlich.
Art. 194a
Vereinfachte Nachbesteuerung von Erben
1 Alle Erben haben unabhängig voneinander Anspruch auf eine vereinfachte
Nachbesteuerung der vom Erblasser hinterzogenen Bestandteile von Vermögen und Einkommen, wenn:
a) die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist;
b) sie die Verwaltung bei der Feststellung der hinterzogenen Vermögens-
und Einkommenselemente vorbehaltlos unterstützen, und
c) sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemühen.
2 Die Nachsteuer wird für die letzten drei vor dem Todesjahr abgelaufenen
Steuerperioden nach den Vorschriften über die ordentliche Veranlagung berechnet und samt Verzugszins nachgefordert.
3 Die vereinfachte Nachbesteuerung ist ausgeschlossen, wenn die Erbschaft
amtlich oder konkursamtlich liquidiert wird.
4 Auch der Willensvollstrecker oder der Erbschaftsverwalter kann um eine
vereinfachte Nachbesteuerung ersuchen.
5.9 Inventar
Art. 195
Inventarpflicht
1 Nach dem Tod einer steuerpflichtigen Person wird innert 2 Wochen ein
amtliches Inventar aufgenommen.
2 Die Inventaraufnahme kann unterbleiben, wenn anzunehmen ist, dass kein
Vermögen vorhanden ist.
Art. 196
Gegenstand
1 In das Inventar wird das am Todestag bestehende Vermögen des Erblassers,
seines in ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten und der unter seiner elterlichen Sorge stehenden minderjährigen Kinder aufgenommen.
2 Tatsachen, die für die Steuerveranlagung von Bedeutung sind, werden festgestellt und im Inventar vermerkt.
Art. 197
Verfahren – Sicherung der Inventaraufnahme
1 Die Erben und die Personen, die das Nachlassvermögen verwalten oder verwahren, dürfen über dieses vor Aufnahme des Inventars nur mit der Zustimmung der Inventarbehörde verfügen.
2 Zur Sicherung des Inventars kann die Inventarbehörde die sofortige Siegelung vornehmen.
Art. 198
Verfahren – Mitwirkungspflichten
1 Die Erben, die gesetzlichen Vertreter von Erben, die Erbschaftsverwalter
und die Willensvollstrecker sind verpflichtet:
a) über alle Verhältnisse, die für die Feststellung der Steuerfaktoren des
Erblassers von Bedeutung sein können, wahrheitsgemäss Auskunft zu
erteilen;
b) alle Bücher, Urkunden, Ausweise und Aufzeichnungen, die über den
Nachlass Aufschluss verschaffen können, vorzuweisen;
c) alle Räumlichkeiten und Behältnisse zu öffnen, die dem Erblasser zur
Verfügung gestanden haben.
2 Erben und gesetzliche Vertreter von Erben, die mit dem Erblasser in häuslicher Gemeinschaft gelebt oder Vermögensgegenstände des Erblassers verwahrt oder verwaltet haben, müssen auch Einsicht in ihre Räume und Behältnisse gewähren.
3 Erhält ein Erbe, ein gesetzlicher Vertreter von Erben, ein Erbschaftsverwalter oder ein Willensvollstrecker nach Aufnahme des Inventars Kenntnis von
Gegenständen des Nachlasses, die nicht im Inventar verzeichnet sind, so
muss er diese innert 10 Tagen der Inventarbehörde bekanntgeben.
4 Der Inventaraufnahme müssen mindestens ein handlungsfähiger Erbe und
der gesetzliche Vertreter minderjähriger oder unter umfassender Beistandschaft stehender Erben oder die vorsorgebeauftragte Person beiwohnen.
Art. 199
Verfahren – Auskunfts- und Bescheinigungspflicht
1 Dritte, die Vermögenswerte des Erblassers verwahrten oder verwalteten
oder denen gegenüber der Erblasser geldwerte Rechte oder Ansprüche hatte,
sind verpflichtet, den Erben zuhanden der Inventarbehörde auf Verlangen
schriftlich alle damit zusammenhängenden Auskünfte zu erteilen.
2 Stehen der Erfüllung dieser Auskunftspflicht wichtige Gründe entgegen, so
kann der Dritte die verlangten Angaben direkt der Inventarbehörde machen.
3 Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Auskunftspflicht Dritter
sinngemäss.
Art. 200
Behörden
1 Für die Inventaraufnahme und die Siegelung ist die Behörde des Ortes zuständig, an dem der Erblasser seinen letzten steuerrechtlichen Wohnsitz oder
Aufenthalt gehabt oder steuerbare Werte besessen hat.
2 Ordnet die Erwachsenenschutzbehörde oder der Richter eine Inventaraufnahme an, so wird eine Ausfertigung des Inventars der Inventarbehörde zugestellt. Diese kann es übernehmen oder nötigenfalls ergänzen.
3 Die Zivilstandsämter informieren bei einem Todesfall unverzüglich die
Steuerbehörde am letzten steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt des
Verstorbenen.
4 Der Staatsrat erlässt zum vorliegenden Abschnitt die nötigen Ausführungsbestimmungen, insbesondere über die für die Aufnahme des Inventars zuständige Inventarbehörde, das Verfahren sowie das Verhältnis zwischen einem
Steuerinventar und dem Inventar gemäss Zivilrecht.
5.10 Bezug und Sicherung der Steuer
5.10.1 Fälligkeit
Art. 201
Termine
1 Der Staatsrat setzt den allgemeinen Fälligkeitstermin und die Fälligkeitstermine der Akontozahlungen der Steuer auf dem Einkommen, dem Vermögen,
dem Gewinn und dem Kapital fest. Er kann der Kantonalen Steuerverwaltung
die Befugnis übertragen, gewisse Fälligkeitstermine festzusetzen. Der allgemeine Fälligkeitstermin ist unabhängig von einer Fakturierung.
2 Mit der Zustellung der Veranlagungsverfügung werden namentlich fällig:
a) die Steuer auf Kapitalleistungen aus Vorsorge;
b) die Grundstückgewinnsteuer;
c) die Nachsteuer und die Bussen;
d) die Kosten.
3 In jedem Fall wird die Steuer fällig:
a) am Tag, an dem die steuerpflichtige Person, die das Land dauernd verlassen will, Anstalten zur Ausreise trifft;
b) mit der Anmeldung zur Löschung einer steuerpflichtigen juristischen
Person im Handelsregister;
c) im Zeitpunkt, in dem die steuerpflichtige Person ohne Wohnsitz in der
Schweiz ihren Geschäftsbetrieb oder ihre Beteiligung an einem Geschäftsbetrieb im Kanton, ihre Betriebsstätte im Kanton, ihren Grundbesitz im Kanton oder ihre durch im Kanton gelegene Grundstücke gesicherten Forderungen aufgibt;
d) bei der Konkurseröffnung über die steuerpflichtige Person;
e) beim Tode der steuerpflichtigen Person.
4 Die Fälligkeitstermine bleiben unverändert, auch wenn der steuerpflichtigen
Person lediglich eine provisorische Rechnung zugestellt worden ist oder
wenn sie gegen die Veranlagung oder die Schlussabrechnung Einsprache
oder Beschwerde erhoben hat.
5 Der Staatsrat erlässt zum vorliegenden Abschnitt die nötigen Ausführungsvorschriften.
Art. 202
Bedeutung der Fälligkeit
1 Die Fälligkeit bezieht sich auf Steuerbeträge, die durch die Veranlagungsverfügungen oder provisorische Abrechnungen festgelegt werden.
2 Ist der definitive Steuerbetrag geringer als der ursprünglich festgelegte Betrag, so gilt nur der definitive Betrag als fällig.
3 Die Tatsache, dass die Veranlagung im Zeitpunkt der Steuerfälligkeit nicht
erstellt ist oder die Steuerschuld bestritten wird, schiebt die Fälligkeit der
Steuer nicht auf.
5.10.2 Bezug
Art. 203
Bezugsbehörde
1 Die Kantonale Steuerverwaltung ist mit dem Bezug aller Kantonssteuern,
der Bussen und der Kosten, die in Anwendung dieses Gesetzes erhoben werden, beauftragt.
Art. 204
Bezug der periodischen Steuern – Pflicht zur Entrichtung von
Akontozahlungen
1 In der Steuerperiode sind Akontozahlungen für die geschuldeten Steuern auf
dem Einkommen, Vermögen, Gewinn und Kapital des Steuerjahres zu entrichten.
2 Die Kantonale Steuerverwaltung legt den Betrag der Akontozahlungen auf
der Grundlage der letzten Veranlagung oder auf Grund einer Schätzung des
voraussichtlichen Steuerbetrages für das laufende Steuerjahr fest.
3 Jede Akontozahlung wird mit dem Eintritt des Akontozahlungstermins fällig und ist innert 30 Tagen seit der Fälligkeit zu entrichten.
4 Die Kantonale Steuerverwaltung kann eine oder mehrere Akontozahlungen
ermässigen oder aufheben, wenn die steuerpflichtige Person nachweist, dass
ihre definitive jährliche Steuer erheblich tiefer ausfallen wird als die fakturierten Akontozahlungen.
5 Auf den nicht bezahlten oder zu spät bezahlten Akontozahlungen wird ein
Verzugszins zugunsten des Staates geschuldet.
6 Auf den im Voraus bezahlten Akontozahlungen wird der steuerpflichtigen
Person ein Vergütungszins gutgeschrieben.
Art. 205
Bezug der periodischen Steuern – Schlussabrechnung
1 Nach Vornahme der Veranlagung wird der steuerpflichtigen Person die
Schlussabrechnung eröffnet.
2 Bisher erfolgte Zahlungen werden an die veranlagte Steuer angerechnet.
3 Die Schlussabrechnung berücksichtigt die gutgeschriebenen Vergütungszinsen auf den im Voraus bezahlten Akontozahlungen sowie die geschuldeten
Verzugszinsen auf den nicht bezahlten oder zu spät bezahlten Akontozahlungen.
4 Zuviel bezahlte Beträge werden mit einem Vergütungszins zurückerstattet.
5 …
6 Wird der in der Schlussabrechnung festgelegte Restbetrag nicht spätestens
am dreissigsten Tag nach Fälligkeit entrichtet, so wird ein Verzugszins geschuldet.
Art. 206
Zinsen
1 Die Direktion setzt folgende Zinssätze fest:
a) Vergütungszinsen für im Voraus bezahlte Akontozahlungen;
b) Verzugszinsen für nicht bezahlte oder zu spät bezahlte Akontozahlungen;
c) Vergütungszinsen für zuviel bezahlte Beträge;
d) …
e) Verzugszinsen für die verspätete Zahlung der Schlussabrechnung.
2 Die Direktion legt die Bedingungen fest, unter denen auf die Berechnung eines Zinses aus Billigkeitsgründen oder zur Vermeidung unnötiger Umtriebe
verzichtet wird.