Selbstständige Erwerbstätigkeit – Verluste
1 Verluste aus den 7 der Steuerperiode vorangegangenen Geschäftsjahren
können abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren
Einkommens dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten.
2 Mit Leistungen Dritter, die zum Ausgleich einer Unterbilanz im Rahmen einer Sanierung erbracht werden, können auch Verluste verrechnet werden, die
in früheren Geschäftsjahren entstanden und noch nicht mit Einkommen verrechnet werden konnten, soweit diese nicht Kapitaleinlagen gemäss Artikel
102 Bst. a bilden.
3 Bei Zuzug aus einem anderen Kanton gehören zu den abziehbaren Verlustüberschüssen auch solche, die vor dem Zuzug in den Kanton Freiburg realisiert worden sind.
Art. 32a
Selbstständige Erwerbstätigkeit – Abzug von Forschungs- und
Entwicklungsaufwand
1 Für den Abzug von Forschungs- und Entwicklungsaufwand bei selbstständiger Erwerbstätigkeit ist Artikel 101a sinngemäss anwendbar.
Art. 33
Privatvermögen
1 Bei beweglichem Privatvermögen können die Kosten der Verwaltung durch
Dritte und die weder rückforderbaren noch anrechenbaren ausländischen
Quellensteuern abgezogen werden.
2 Bei Liegenschaften im Privatvermögen können die Unterhaltskosten, die
Kosten der Instandstellung von neu erworbenen Liegenschaften, die Versicherungsprämien und die Kosten der Verwaltung durch Dritte abgezogen
werden. Ferner können die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienenden Investitionen in Abzug gebracht werden, die bei der direkten Bundessteuer abziehbar sind. Den Unterhaltskosten gleichgestellt sind auch die
Rückbaukosten im Hinblick auf den Ersatzneubau.
2a Investitionen nach Absatz 2, 2. Satz, und Rückbaukosten im Hinblick auf
einen Ersatzneubau sind in den zwei nachfolgenden Steuerperioden abziehbar, soweit sie in der laufenden Steuerperiode, in welcher die Aufwendungen
angefallen sind, steuerlich nicht vollständig berücksichtigt werden können.
3 Abziehbar sind ferner die nicht durch Subventionen gedeckten Kosten für
Restaurationsarbeiten an unbeweglichen Kulturgütern, die die steuerpflichtige Person auf Grund gesetzlicher Vorschriften im Einvernehmen mit den Behörden oder auf deren Anordnung hin vorgenommen hat.
4 Die steuerpflichtige Person kann für Grundstücke des Privatvermögens anstelle der tatsächlichen Kosten und Prämien einen Pauschalabzug geltend machen.
5 Die Ausführungsbestimmungen des Bundes, des Eidgenössischen Finanzdepartements und der Eidgenössischen Steuerverwaltung finden auf die Absätze
2–4 sinngemäss Anwendung. Die für die Finanzen zuständige Direktion 3)
trägt diese Bestimmungen zusammen und legt die Sätze und die Bedingungen
für den Pauschalabzug auf dem Verordnungsweg fest.
Art. 34
Allgemeine Abzüge
1 Von den Einkünften werden abgezogen:
a) die privaten Schuldzinsen im Umfang der nach den Artikeln 21, 21a
und 22 steuerbaren Vermögenserträge und weiterer 50'000 Franken.
Nicht abzugsfähig sind Schuldzinsen für Darlehen, die eine Kapitalgesellschaft einer an ihrem Kapital massgeblich beteiligten oder ihr sonstwie nahestehenden natürlichen Person zu Bedingungen gewährt, die erheblich von den im Geschäftsverkehr unter Dritten üblichen Bedingungen abweichen;
b) die dauernden Lasten sowie der Ertragsanteil nach Artikel 23 Abs. 3
Bst c der Leistungen aus Leibrenten- und aus Verpfründungsverträgen;
c) die Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich
getrennt lebenden Ehegatten sowie die Unterhaltsbeiträge an einen Elternteil für die unter dessen elterlicher Sorge stehenden Kinder, nicht jedoch Leistungen in Erfüllung anderer familienrechtlicher Unterhalts-
oder Unterstützungspflichten;
d) die gemäss Gesetz, Statut oder Reglement geleisteten Einlagen, Prämien und Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge;
e) Einlagen, Prämien und Beiträge zum Erwerb von vertraglichen Ansprüchen aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge bis zur
Höhe der Beiträge, die der Bundesrat in Anwendung des Bundesgesetzes über die berufliche Vorsorge festlegt;
f) die Prämien und Beiträge für die Erwerbsersatzordnung, die Arbeitslosenversicherung und die obligatorische Unfallversicherung;
g) die Einlagen, Prämien und Beiträge für die Lebens-, die Kranken- und
die nicht unter Buchstabe f fallende Unfallversicherung sowie die Zinsen von Sparkapitalien der steuerpflichtigen Person und der von ihr unterhaltenen Personen.
1. Der Staatsrat bestimmt für jede Steuerperiode den abziehbaren
Maximalbetrag, innerhalb dessen höchstens zugelassen werden:
3) Heute: Finanzdirektion.
1.1. die vom Staatsrat für jede Versicherungskategorie pauschal festgelegten Grundprämien der Kranken- und Unfallversicherung unter Abzug der Prämienverbilligung, die der Kantonalen Steuerverwaltung von der Kantonalen Sozialversicherungsanstalt mitgeteilt
wurden;
1.2. die Beiträge für die Lebensversicherungen bis zu 1500 Franken
für verheiratete Personen, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, und bis zu 750 Franken für die übrigen Steuerpflichtigen;
1.3. die Zinsen von Sparkapitalien bis zu 300 Franken für verheiratete
Personen, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben,
und bis zu 150 Franken für die übrigen Steuerpflichtigen;
2. Unter den verschiedenen Abzügen ist keine Verrechnung möglich;
h) die Krankheits- und Unfallkosten der steuerpflichtigen Person und der
von ihr unterhaltenen Personen, soweit die steuerpflichtige Person die
Kosten selber trägt und diese 5 Prozent der um die Aufwendungen nach
den Artikeln 27–34 verminderten steuerbaren Einkünfte übersteigen;
hbis) die behinderungsbedingten Kosten der steuerpflichtigen Person oder der
von ihr unterhaltenen Personen mit Behinderungen im Sinne des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 2002, soweit die steuerpflichtige Person die Kosten selber trägt;
i) die Mitgliederbeiträge und Zuwendungen bis zu 5000 Franken an politische Parteien, die:
1. im Parteienregister nach Artikel 76a des Bundesgesetzes vom
17. Dezember 1976 über die politischen Rechte eingetragen sind,
2. in einem kantonalen Parlament vertreten sind, oder
3. in einem Kanton bei den letzten Wahlen des kantonalen Parlaments mindestens 3 Prozent der Stimmen erreicht haben;
j) die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich der Umschulungskosten, bis zum Gesamtbetrag von 12'000 Franken, sofern:
1. ein erster Abschluss auf der Sekundarstufe II vorliegt, oder
2. das 20. Lebensjahr vollendet ist und es sich nicht um die Ausbildungskosten für den ersten Abschluss auf der Sekundarstufe II
handelt.
2 Leben Ehegatten in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe, so werden
vom Erwerbseinkommen, das ein Ehegatte unabhängig vom Beruf, Geschäft
oder Gewerbe des andern Ehegatten erzielt, 500 Franken abgezogen; ein gleicher Abzug ist zulässig bei erheblicher Mitarbeit eines Ehegatten im Beruf,
Geschäft oder Gewerbe des andern Ehegatten.
3 Von den Einkünften werden die nachgewiesenen Kosten abgezogen, jedoch
höchstens 12'000 Franken, für die Drittbetreuung jedes Kindes, das das
14. Altersjahr noch nicht vollendet hat und mit der steuerpflichtigen Person,
die für seinen Unterhalt sorgt, im gleichen Haushalt lebt, soweit diese Kosten
in direktem kausalem Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit, Ausbildung
oder Erwerbsunfähigkeit der steuerpflichtigen Person stehen.
4 Von den einzelnen Gewinnen aus der Teilnahme an Geldspielen, die nach
Artikel 25 Abs. 1 Bst. i–j nicht steuerfrei sind, werden 5 %, jedoch höchstens
5000 Franken, als Einsatzkosten abgezogen.
Art. 34a
Freiwillige Leistungen
1 Von den Einkünften abgezogen werden auch die freiwilligen Leistungen
von Geld und übrigen Vermögenswerten an juristische Personen mit Sitz in
der Schweiz, die im Hinblick auf ihre öffentlichen oder gemeinnützigen
Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind, wenn diese Leistungen im Steuerjahr mindestens 100 Franken erreichen und insgesamt 20 % der um die Aufwendungen (Art. 27–34) verminderten Einkünfte nicht übersteigen. Im gleichen Umfang abzugsfähig sind entsprechende freiwillige Leistungen an
Bund, Kantone, Gemeinden und deren Anstalten. Besteht ein erhebliches öffentliches Interesse, so kann der Staatsrat einen höheren Abzug bewilligen;
sein Entscheid ist endgültig.
Art. 35
Nicht abziehbare Kosten und Aufwendungen
1 Nicht abziehbar sind die übrigen Kosten und Aufwendungen, insbesondere:
a) die Aufwendungen für den Unterhalt der steuerpflichtigen Person und
ihrer Familie sowie der durch die berufliche Stellung der steuerpflichtigen Person bedingte Privataufwand;
b) …
c) die Aufwendungen für Schuldentilgung;
d) die Aufwendungen für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Vermögensgegenständen;
e) Einkommens-, Grundstückgewinn- und Vermögenssteuern von Bund,
Kantonen, Gemeinden, kirchlichen Körperschaften und der Schulkreise
sowie gleichartige ausländische Steuern.
Art. 36
Sozialabzüge
1 Vom Reineinkommen werden abgezogen:
a) 8600 Franken für jedes Kind, das minderjährig ist oder sich in der Lehre oder im Studium befindet, wenn das Kind von der steuerpflichtigen
Person unterhalten wird und deren Reineinkommen den anrechenbaren
Grenzbetrag nicht übersteigt. Dieser Abzug beträgt für das dritte und jedes weitere Kind 9600 Franken. Der Abzug wird für jedes zusätzliche
Einkommen von 1000 Franken, das den anrechenbaren Grenzbetrag
übersteigt, um 100 Franken gekürzt. Er beträgt jedoch für das erste und
zweite Kind mindestens 7100 Franken und 8100 Franken für das dritte
und jedes weitere Kind. Die anrechenbare Einkommensgrenze beträgt
62'700 Franken für das erste Kind; sie erhöht sich für jedes zusätzliche
Kind um 10'100 Franken;
b) 8600 Franken vom Einkommen der Vollwaise, die minderjährig ist oder
sich in Lehre oder Studium befindet und deren Reineinkommen 62'700
Franken nicht übersteigt. Der Abzug wird für jedes zusätzliche Einkommen von 1000 Franken um 100 Franken gekürzt. Der Abzug beträgt jedoch mindestens 7100 Franken;
c) 5000 Franken für jede andere erwerbsunfähige Person, für deren Unterhalt die steuerpflichtige Person aufkommt;
d) 3600 Franken vom Lohn der steuerpflichtigen Person, die sich in der
Lehre oder im Studium befindet, bis zu deren erfülltem 25. Altersjahr;
e) 2500 Franken für jede erwerbstätige steuerpflichtige Person im Rollstuhl, die keine AHV/IV-Rente bezieht;
f) …
g) …
h) …
i) ein Betrag, der dem nach den Abzügen der Buchstaben a–h verbleibenden Einkommen entspricht, wird der steuerpflichtigen Person, die sich
dauernd in einem Heim des Kantons, in dem sie Anspruch auf Ergänzungsleistungen hätte, aufhält, gewährt, wenn:
1. das Gesamteinkommen, über welches die steuerpflichtige Person
verfügt, einschliesslich der Ergänzungsleistungen und des Abzugs
der Pflegekosten, nicht den Betrag übersteigt, welcher den Heimbewohnern im Sinne der kantonalen Gesetzgebung über die Ergänzungsleistungen für persönliche Auslagen überlassen bleibt,
und
2. die steuerpflichtige Person über ein Reinvermögen verfügt, das
den anrechenbaren Betrag für eine alleinstehende Person im Sinne
der eidgenössischen Gesetzgebung über die Ergänzungsleistungen
nicht übersteigt;
j) die effektiv erhaltenen Pauschalentschädigungen für die Hilfe und Pflege zu Hause.
2 Zusätzlich werden abgezogen:
a) ein Betrag von 4100 Franken für jede steuerpflichtige Person ohne Unterhaltslast, mit Ausnahme der Empfänger von AHV/IV-Leistungen,
deren Einkommen, nach Abzug der Beträge nach Absatz 1, 20'300
Franken nicht übersteigt. Der Abzug wird für jedes zusätzliche Einkommen von 1000 Franken um 200 Franken gekürzt;
b) ein Betrag von 5100 Franken für jede steuerpflichtige Person mit Unterhaltslast, mit Ausnahme der Empfänger von AHV/IV-Leistungen, deren
Einkommen, nach Abzug der Beträge nach Absatz 1, 24'300 Franken
nicht übersteigt. Der Abzug wird für jedes zusätzliche Einkommen von
1000 Franken um 200 Franken gekürzt;
c) ein Betrag von 9100 Franken für jeden Empfänger von AHV/IV-Leistungen ohne Unterhaltslast, dessen Einkommen, nach Abzug der Beträge nach Absatz 1, 24'300 Franken nicht übersteigt. Der Abzug wird um
300 Franken für jedes zusätzliche Einkommen von 1000 Franken gekürzt;
d) ein Betrag von 11'100 Franken für jeden Empfänger von AHV/IV-Leistungen mit Unterhaltslast, dessen Einkommen, nach Abzug der Beträge
nach Absatz 1, 30'300 Franken nicht übersteigt. Der Abzug wird um
400 Franken für jedes zusätzliche Einkommen von 1000 Franken gekürzt.
3 Wird der Unterhalt von mehreren steuerpflichtigen Personen bestritten, so
wird der Abzug für Kinder und unterhaltsbedürftige Personen verhältnismässig aufgeteilt.
4 Die Sozialabzüge werden nach den Verhältnissen der steuerpflichtigen Person am Ende der Steuerperiode (Art. 63) oder der Steuerpflicht festgelegt.
5 Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, so werden die Sozialabzüge anteilsmässig gewährt; für die Satzbestimmung werden
sie voll angerechnet.
2.2.4 Steuerberechnung
Art. 37
Steuersätze
1 Die Einkommenssteuer wird für jede Einkommensklasse gemäss einer detaillierten, von der Kantonalen Steuerverwaltung veröffentlichten Tabelle
nach folgenden Sätzen berechnet:
% Fr.
von 1,0000 bis 4,1598 von 5200 bis 17'499
von 4,1745 bis 6,2031 von 17'500 bis 31'399
von 6,2139 bis 8,0283 von 31'400 bis 48'299
von 8,0352 bis 9,0978 von 48'300 bis 63'799
von 9,1042 bis 9,981 von 63'800 bis 77'599
von 9,9846 bis 10,8630 von 77'600 bis 102'099
von 10,8662 bis 11,7142 von 102'100 bis 128'699
von 11,7172 bis 12,5332 von 128'700 bis 155'999
von 12,5355 bis 13,1082 von 156'000 bis 180'999
von 13,1097 bis 13,4997 von 181'000 bis 207'099
13,5000 für 207'100 und mehr
2 …
3 Das steuerbare Gesamteinkommen für Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, sowie für verwitwete, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende, geschiedene und ledige Steuerpflichtige, die mit
Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten, wird zum Steuersatz besteuert, der 50 % dieses Einkommens entspricht. Der Minimalsteuersatz bleibt anwendbar.
4 Einkommensbruchteile werden auf den nächst tieferen Betrag von 100 Franken abgerundet.
5 …
6 Wenn Grundstücke in das Privatvermögen überführt werden, werden die auf
diese Grundstücke entfallenden Steuern um 50 % herabgesetzt, wenn sie
nicht innert 5 Jahren veräussert werden. Andernfalls wird eine Nachsteuer im
Sinne der Artikel 192 ff. erhoben. Die Steuern werden auch um 50 % herabgesetzt, wenn Grundstücke nach der Überführung ins Privatvermögen unentgeltlich an die Kinder übertragen werden. Dieser Absatz gilt nicht, wenn Artikel 38b zur Anwendung kommt.
Art. 38
Sonderfälle – Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen
1 Gehören zu den Einkünften Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen, so wird die Einkommenssteuer unter Berücksichtigung der übrigen
Einkünfte zu dem Steuersatz berechnet, der sich ergäbe, wenn anstelle der
einmaligen Leistung eine entsprechende jährliche Leistung ausgerichtet würde.
Art. 38a
Sonderfälle – Vereinfachtes Verfahren
1 Für kleine Arbeitsentgelte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit ist die Steuer ohne Berücksichtigung der übrigen Einkünfte, allfälliger Berufskosten und
Sozialabzüge zu einem Satz von 4,5 % zu erheben; Voraussetzung ist, dass
der Arbeitgeber die Steuer im Rahmen des vereinfachten Abrechnungsverfahrens nach den Artikeln 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 gegen die Schwarzarbeit entrichtet. Damit sind die Kantons-, Gemeinde- und
Kirchensteuern auf dem Einkommen abgegolten.
2 Artikel 76 Abs. 1 Bst. b gilt sinngemäss.
3 Der Schuldner der steuerbaren Leistung ist verpflichtet, die Steuern periodisch der zuständigen AHV-Ausgleichskasse abzuliefern.
4 Die AHV-Ausgleichskasse stellt der steuerpflichtigen Person eine Aufstellung oder eine Bestätigung über den Steuerabzug aus. Sie überweist der zuständigen Steuerbehörde die einkassierten Steuerzahlungen.
5 Das Recht auf eine Bezugsprovision nach Artikel 76 Abs. 4 wird auf die zuständige AHV-Ausgleichskasse übertragen.
6 Der Staatsrat regelt die Einzelheiten; dabei berücksichtigt er die Vorschriften der Artikel 76 und 77.
Art. 38b
Sonderfälle – Liquidationsgewinne
1 Wird die selbstständige Erwerbstätigkeit nach dem vollendeten 55. Altersjahr oder wegen Unfähigkeit zur Weiterführung infolge Invalidität definitiv
aufgegeben, so ist die Summe der in den letzten zwei Geschäftsjahren realisierten stillen Reserven getrennt vom übrigen Einkommen zu besteuern.
Einkaufsbeiträge gemäss Artikel 34 Abs. 1 Bst. d sind abziehbar. Werden
keine solchen Einkäufe vorgenommen, so wird die Steuer auf dem Betrag der
realisierten stillen Reserven, für den die steuerpflichtige Person die Zulässigkeit eines Einkaufs gemäss Artikel 34 Abs. 1 Bst. d nachweist, zu den Tarifen
nach Artikel 39 berechnet. Für die Bestimmung des nach Artikel 37 Abs. 1–4
auf den Restbetrag der realisierten stillen Reserven anwendbaren Satzes ist
ein Fünftel dieses Restbetrages massgebend, es wird aber in jedem Falle eine
Steuer zu einem Satz von mindestens 6 % erhoben.
2 Absatz 1 gilt auch für den überlebenden Ehegatten, die anderen Erben und
die Vermächtnisnehmer, sofern sie das übernommene Unternehmen nicht
fortführen; die steuerliche Abrechnung erfolgt spätestens fünf Kalenderjahre
nach Ablauf des Todesjahres des Erblassers.
Art. 39
Sonderfälle – Kapitalleistungen aus Vorsorge
1 Kapitalleistungen nach Artikel 23 sowie Zahlungen bei Tod und für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile werden gesondert besteuert. Sie unterliegen stets einer vollen Jahressteuer.
2 Die Steuer beträgt:
a) 1 % für die ersten 50'000 Franken;
b) 2 % für die nächsten 50'000 Franken;
c) 3 % für die nächsten 50'000 Franken;
d) 4 % für die nächsten 50'000 Franken;
e) 5 % für die übrigen Beträge.
2bis Ein Abzug von 10'000 Franken wird gewährt auf den Kapitalleistungen,
die an Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, sowie für verwitwete, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende, geschiedene
und ledige Steuerpflichtige, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen
Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur
Hauptsache bestreiten, ausgezahlt werden.
3 Die Sozialabzüge nach Artikel 36 werden nicht gewährt.
4 Alle Kapitalleistungen, deren Ausrichtung innerhalb eines gleichen Ziviljahres erfolgt, werden zusammengerechnet. Kapitalleistungen, die gesamthaft
jährlich unter 10'000 Franken liegen, werden nicht besteuert.
5 Eine Ermässigung von 50 % wird für die Steuer auf der Kapitalleistung aus
Erwerbsausfall im Falle von Invalidität gewährt.
Art. 40
Ausgleich der Folgen der kalten Progression
1 Bei der Einkommenssteuer der natürlichen Personen werden die Folgen der
kalten Progression periodisch, mindestens aber alle drei Jahre durch eine Anpassung der Tarifstufen und der Sozialabzüge ganz oder teilweise ausgeglichen.
2 Der Staatsrat unterbreitet dem Grossen Rat Bericht und Antrag zu Beginn
des Kalenderjahres vor einer Steuerperiode, wenn der Landesindex der Konsumentenpreise seit dem 1. Januar des Jahres, das dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes vorangeht, oder seit der letzten Anpassung um mindestens 5 % gestiegen ist. Massgeblich ist der Indexstand ein Jahr vor Beginn der Steuerperiode.
2.3 Grundstückgewinnsteuer
Art. 41
Gegenstand der Steuer
1 Der Grundstückgewinnsteuer unterliegen:
a) Gewinne, die sich bei Veräusserung eines Grundstückes des Privatvermögens oder von Anteilen daran ergeben;
b) Gewinne, die sich bei Veräusserung eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstückes oder von Anteilen daran ergeben, soweit der Erlös
die Anlagekosten übersteigt;
c) Gewinne aus Veräusserung von Grundstücken oder Anteilen daran von
juristischen Personen, die gemäss Artikel 97 Abs. 1 Bst. e–h und j von
der Steuerpflicht befreit sind.
Art. 42
Veräusserungen – Steuerbegründende Veräusserungen
1 Die Steuerpflicht wird durch jede Veräusserung begründet, mit der
Eigentum an einem Grundstück übertragen wird.
2 Den Veräusserungen sind gleichgestellt:
a) die Rechtsgeschäfte, die in Bezug auf die Verfügungsgewalt über ein
Grundstück wirtschaftlich wie eine Veräusserung wirken;
b) die Überführung eines Grundstückes sowie von Anteilen daran vom
Privatvermögen in das Geschäftsvermögen der steuerpflichtigen Person;
c) die Belastung eines Grundstückes mit privatrechtlichen Dienstbarkeiten
oder öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen, wenn diese die
unbeschränkte Bewirtschaftung oder den Veräusserungswert des
Grundstückes dauernd und wesentlich beeinträchtigen und dafür ein
Entgelt entrichtet wird;
d) Tausch;
e) die Übertragung eines Ferienhauses oder einer ähnlichen Fahrnisbaute
auf fremdem Boden.
Art. 43
Veräusserungen – Steueraufschiebende Veräusserungen
1 Die Besteuerung wird aufgeschoben bei:
a) Eigentumswechsel durch Erbgang (Erbfolge, Erbteilung, Vermächtnis),
Erbvorbezug oder Schenkung;
b) Eigentumswechsel unter Ehegatten im Zusammenhang mit dem Güterrecht sowie zur Abgeltung ausserordentlicher Beiträge eines Ehegatten
an den Unterhalt der Familie (Art. 165 ZGB) und scheidungsrechtlicher
Ansprüche, sofern beide Ehegatten einverstanden sind;
c) Landumlegungen zwecks Güterzusammenlegung, Quartierplanung,
Grenzbereinigung, Abrundung landwirtschaftlicher Heimwesen sowie
bei Landumlegung im Enteignungsverfahren oder bei drohender Enteignung;
d) vollständiger oder teilweiser Veräusserung eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstückes, soweit der Veräusserungserlös innert angemessener Frist zum Erwerb eines selbstbewirtschafteten Ersatzgrundstückes oder zur Verbesserung der eigenen, selbstbewirtschafteten land-
oder forstwirtschaftlichen Grundstücke verwendet wird;
e) Veräusserung einer dauernd und ausschliesslich selbstgenutzten Wohnliegenschaft (Einfamilienhaus oder Eigentumswohnung), soweit der dabei erzielte Erlös innert zwei Jahren vor oder nach der Veräusserung
zum Erwerb oder zum Bau einer gleichgenutzten Ersatzliegenschaft in
der Schweiz verwendet wird.
Art. 44
Steuersubjekt
1 Steuerpflichtig ist der Veräusserer.
2 Mehrere Veräusserer haften solidarisch bis zur Höhe ihres Gewinnanteils.
3 Die Ehegattin und die Kinder werden für Grundstückgewinne selbstständig
besteuert.
Art. 45
Ausnahmen von der Steuerpflicht
1 Die Grundstückgewinnsteuer wird nicht erhoben, wenn der Veräusserer eine
juristische Person ist. Die Ausnahmen werden in Artikel 41 Bst. c geregelt.
Art. 46
Steuerobjekt – Veräusserungsgewinn
1 Der Veräusserungsgewinn entspricht dem Betrag, um den der Erlös die Anlagekosten (Erwerbspreis und Aufwendungen) übersteigt.
2 Bei Erwerb durch steueraufschiebende Veräusserung nach Artikel 43 Bst. a
und b wird für die Berechnung der Anlagekosten auf die letzte steuerbegründende Veräusserung abgestellt.
3 Bei Erwerb durch steueraufschiebende Veräusserung nach Artikel 43 Bst.
c–e wird für die Berechnung der Anlagekosten auf den Erwerb der bei diesen
Veräusserungen abgetretenen oder veräusserten Grundstücke abgestellt.
4 Die Grundstückgewinnsteuer wird nicht erhoben bei Wiederveräusserung
eines Grundstücks, das der Gläubiger oder Bürge einer Hypothekarschuld im
Zwangsverwertungsverfahren erwerben musste, soweit der Gewinn den Forderungsverlust nicht übersteigt; ist der Gewinn höher als der Forderungsverlust, so ist nur die Differenz steuerbar.
Art. 47
Steuerobjekt – Veräusserungserlös
1 Als Veräusserungserlös gelten alle Leistungen des Erwerbers.
2 Bei Tausch von Grundstücken gilt mangels anderer Elemente, die die Preisbestimmung ermöglichen, der Verkehrswert als Veräusserungserlös.
3 Bei Überführung von Grundstücken und Anteilen an solchen aus dem Privatvermögen in das Geschäftsvermögen gilt als Erlös der Wert, zu dem das
Vermögensobjekt im Unternehmen aktiviert wird.
Art. 48
Steuerobjekt – Anlagekosten Erwerbspreis
1 Als Erwerbspreis gilt der Kaufpreis mit Einschluss aller weiteren Leistungen des Erwerbers.
2 Liegt der Erwerb im Falle eines Tausches weniger als 15 Jahre zurück und
ist der Erwerbspreis nicht feststellbar, so gilt als solcher der Verkehrswert im
Zeitpunkt des Erwerbs durch den Veräusserer oder den Rechtsvorgänger.
3 Liegt der Erwerb mehr als 15 Jahre zurück, kann die steuerpflichtige Person
als Anlagekosten (Erwerbspreis erhöht um die Aufwendungen) den wenigstens 4 Jahre vor der Veräusserung bestimmten Steuerwert geltend machen. In
diesem Fall werden die Aufwendungen der letzten 4 Jahre berücksichtigt; die
Mehrwertabgabe kann jedoch zeitlich unbegrenzt in Abzug gebracht werden.
Vorbehalten bleibt die Berücksichtigung des wieder angelegten Gewinnes.
Art. 49
Aufwendungen
1 Als Aufwendungen sind anrechenbar:
a) Kosten für Bauten, Umbauten und andere dauernde Verbesserungen,
die eine Werterhöhung des Grundstückes bewirkt haben;
b) Grundeigentümerbeiträge für Bau und Korrektion von Strassen, Bodenverbesserungen, Werkleitungen und für den Wasserbau;
c) Kosten und Abgaben, die mit dem Erwerb und der Veräusserung des
Grundstückes verbunden sind, mit Einschluss der üblichen Provisionen
und Vermittlungsgebühren;
d) die gemäss dem kantonalen Raumplanungs- und Baugesetz geleistete
Mehrwertabgabe.
2 Aufwendungen, die bei der Einkommenssteuer als Abzüge berücksichtigt
worden sind, und der Wert eigener Arbeit, der nicht als Einkommen versteuert worden ist, können nicht geltend gemacht werden.
3 Versicherungsleistungen, Beiträge von Bund, Kanton oder Gemeinden sowie Leistungen von Drittpersonen, für die der Veräusserer nicht ersatz- oder
rückerstattungspflichtig ist, werden von den Anlagekosten abgezogen.
4 Bei Veräusserung eines Grundstückes, bei dessen Erwerb oder Verbesserung die Besteuerung im Sinne von Artikel 43 Bst. c–e aufgeschoben wurde,
wird der wieder angelegte Gewinn von den Anlagekosten abgezogen.
Art. 50
Abzug von Verlusten
1 Die steuerpflichtige Person kann von den während des Steuerjahres erzielten Grundstückgewinnen die bei der Veräusserung von Grundstücken im
gleichen Jahr erlittenen Verluste oder den Verlustüberschuss, der im Vorjahr
nicht ausgeglichen werden konnte, abziehen.
2 Nur die bei Grundstückveräusserungen im Kanton erlittenen Verluste können abgezogen werden.
3 Die Verluste bestimmen sich in gleicher Weise wie der Gewinn.
Art. 51
Steuerberechnung
1 Die Grundstückgewinnsteuer wird nach folgendem Steuersatz erhoben:
a) 22 % bei einer Eigentumsdauer bis zu 2 Jahren;
b) 20 % bei einer Dauer bis zu 4 Jahren;
c) 18 % bei einer Dauer bis zu 6 Jahren;
d) 16 % bei einer Dauer bis zu 8 Jahren;
e) 14 % bei einer Dauer bis zu 10 Jahren;
f) 12 % bei einer Dauer bis zu 15 Jahren;
g) 10 % bei einer Dauer über 15 Jahre.
2 Übersteigen die Gewinne aus dem Verkauf von Grundstücken, die weniger
als 5 Jahre im Eigentum waren, insgesamt 400'000 Franken im Kalenderjahr,
so wird die Steuer auf dem Gewinn, der über diesem Betrag liegt, um 40 %
erhöht.
3 Grundstückgewinne unter 6000 Franken für alle im Verlauf des Kalenderjahres vorgenommenen Grundstückveräusserungen werden nicht besteuert.
Für die Berechnung dieses Betrages ist der Gesamtgewinn massgebend ohne
Rücksicht auf die Zahl der Gewinnbeteiligten und die Form.
2.4 Vermögenssteuer
2.4.1 Steuerobjekt
Art. 52
1 Der Vermögenssteuer unterliegt das gesamte Reinvermögen.
2.4.2 Aktiven
Art. 53
Allgemeines
1 Alle beweglichen und unbeweglichen Vermögenswerte sind steuerbar.
2 Das Vermögen wird zum Verkehrswert bewertet, soweit die nachfolgenden
Bestimmungen nichts anderes vorsehen.
3 Der Staatsrat erlässt die nötigen Vorschriften für die Bewertung der Grundstücke.
Art. 54
Nichtlandwirtschaftliche Grundstücke
1 Nichtlandwirtschaftliche Grundstücke werden zum Steuerwert besteuert.
Dieser entspricht dem Verkehrswert des Bodens und der Bauten unter entsprechender Berücksichtigung des Ertragswertes.
2 Der Verkehrswert entspricht dem unter normalen Verhältnissen erzielbaren
Verkaufspreis ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse.
3 Der Ertragswert entspricht dem kapitalisierten jährlichen Mietwert. Für vermietete Grundstücke entspricht der Ertragswert dem Mieterspiegel, d.h. dem
Nettomietzins (Mietzins ohne Nebenkosten) der Wohnungen, Lokale und
anderen Teilen des Grundstückes.
Art. 55
Landwirtschaftliche Grundstücke
1 Land- und forstwirtschaftliche Grundstücke sowie die für den Betrieb unentbehrlichen Gebäude werden zum Ertragswert besteuert, solange diese Nutzung andauert.
Art. 56
Bewegliches Vermögen
1 Bewegliches Vermögen, das zum Geschäftsvermögen der steuerpflichtigen
Person gehört, wird zu dem für die Einkommenssteuer massgeblichen Wert
bewertet.
2 Hausrat und persönliche Gebrauchsgegenstände werden nicht besteuert.
Art. 57
Forderungen, Beteiligungen und Anteile an Anlagefonds
1 Der Verkehrswert von kotierten Forderungen und Beteiligungen entspricht
dem Kurswert.
2 Für den Verkehrswert von nicht kotierten Forderungen und Beteiligungen
erfolgt eine Bewertung, wobei für Beteiligungsrechte der Ertrags- und Substanzwert des Unternehmens angemessen zu berücksichtigen sind.
3 Bei der Bewertung bestrittener oder unsicherer Rechte oder Forderungen ist
dem Grad der Verlustwahrscheinlichkeit Rechnung zu tragen.
4 Bei Anteilen an Anlagefonds im Sinne von Artikel 90 Abs. 2 ist die Wertdifferenz zwischen den Gesamtaktiven des Anlagefonds und dessen direktem
Grundbesitz steuerbar.
Art. 58
Immaterielle Güter
1 Immaterielle Güter (wie Autorenrechte, Rechte an Patenten, Mustern, Modellen) werden zum Verkehrswert bewertet; wurden sie entgeltlich erworben,
entspricht der Verkehrswert grundsätzlich dem Kaufpreis.
2 Immaterielle Güter, die zum Geschäftsvermögen des Steuerpflichtigen gehören, werden zu dem für die Einkommenssteuer massgeblichen Wert bewertet.
Art. 59
Ansprüche gegenüber Vorsorgeeinrichtungen
1 Die Kapital- und Rentenversicherungen unterliegen der Vermögenssteuer
mit ihrem Rückkaufswert.
2 In beruflichen Vorsorgeeinrichtungen angelegte Vermögenswerte in anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge oder bei Versicherungs-
oder Spareinrichtungen werden nicht der Vermögenssteuer unterstellt, solange die steuerpflichtige Person nicht darüber verfügen kann.
Art. 59a
Bewertung von Mitarbeiterbeteiligungen
1 Mitarbeiterbeteiligungen nach Artikel 18b Abs. 1 sind zum Verkehrswert
einzusetzen. Die Sperrfristen sind mit einem Diskont von 6 % pro Sperrjahr
auf dem Verkehrswert der Aktien zu berücksichtigen. Dieser Diskont gilt
höchstens für zehn Jahre.
2 Mitarbeiterbeteiligungen nach Artikel 18b Abs. 3 und 18c sind bei Zuteilung ohne Steuerwert zu deklarieren.
2.4.3 Passiven
Art. 60
Abzug von Schulden
1 Schulden, für die die steuerpflichtige Person allein haftet, werden voll abgezogen; andere Schulden, wie Solidar- und Bürgschaftsschulden, nur insoweit,
als sie von der steuerpflichtigen Person getragen werden müssen.
Art. 61
Sozialabzüge
1 Für Verheiratete, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, sowie für verwitwete, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende, geschiedene
und ledige Steuerpflichtige, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen
Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur
Hauptsache bestreiten, wird ein Betrag von 105'000 Franken abgezogen,
wenn das Reinvermögen 125'000 Franken nicht übersteigt. Dieser Abzug
wird für jedes zusätzliche Reinvermögen von 35'000 Franken um
20'000 Franken gekürzt.
2 Für alleinstehende Personen wird ein Betrag von 55'000 Franken abgezogen, wenn das Reinvermögen 75'000 Franken nicht übersteigt. Dieser Abzug
wird für jedes zusätzliche Reinvermögen von 25'000 Franken um
10'000 Franken gekürzt.
3 …
2.4.4 Steuerberechnung
Art. 62
1 …
1a Die Vermögenssteuer wird gemäss nachstehender Abstufung berechnet,
wobei sich der Steuersatz nach dem gesamten steuerbaren Vermögen richtet:
a) für die erste Vermögenstranche bis 50'000 Franken: 0,5 ‰
b) für die Vermögenstranche von 50'001 bis 100'000
Franken: 1,1 ‰
c) für die Vermögenstranche von 100'001 bis 200'000
Franken: 1,8 ‰
d) für die Vermögenstranche von 200'001 bis 400'000
Franken: 2,5 ‰
e) für die Vermögenstranche von 400'001 bis 700'000
Franken: 3,1 ‰
f) für die Vermögenstranche von 700'001 bis 1'000'000
Franken: 3,5 ‰
g) für die Vermögenstranche von 1'000'001 bis 1'200'000
Franken: 3,7 ‰
h) für die Vermögensbeträge über 1'200'000 Franken: 2,9 ‰
2 Vermögensbruchteile werden auf den nächst tieferen Betrag von 1000 Franken abgerundet.
3 Der nach Absatz 1a ermittelte mittlere Steuersatz wird um 40 % herabgesetzt für den Anteil am Privatvermögen entsprechend den Beteiligungsrechten am Aktien- oder Gesellschaftskapital einer Schweizer Kapitalgesellschaft
oder Genossenschaft, deren Wertschriften nicht börsenkotiert sind und nicht
regelmässig ausserbörslich gehandelt werden.
Art. 62a
Ausgleich der Folgen der kalten Progression
1 Bei der Vermögenssteuer der natürlichen Personen werden die Folgen der
kalten Progression periodisch, mindestens aber alle drei Jahre durch eine Anpassung der Tarifstufen und der Sozialabzüge ganz oder teilweise ausgeglichen.
2 Bericht und Antrag, die der Staatsrat dem Grossen Rat zu den Auswirkungen der kalten Progression auf die Einkommenssteuer der natürlichen Personen unterbreiten muss, tragen auch den Auswirkungen auf die Vermögenssteuer Rechnung.
2.5 Zeitliche Bemessung
2.5.1 Steuerperiode, Steuerjahr
Art. 63
1 Die Steuern auf dem Einkommen und dem Vermögen werden für jede Steuerperiode festgesetzt und erhoben.
2 Als Steuerperiode gilt das Kalenderjahr.
3 Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, wird
die Steuer auf den in diesem Zeitraum erzielten Einkünften erhoben. Dabei
bestimmt sich der Steuersatz für regelmässig fliessende Einkünfte nach dem
auf 12 Monate berechneten Einkommen; die Umrechnung dieser Einkünfte
erfolgt auf Grund der Dauer der Steuerpflicht. Nicht regelmässig fliessende
Einkünfte unterliegen vollumfänglich einer Jahressteuer, werden aber nicht in
ein Jahreseinkommen für die Satzbestimmung umgerechnet. Artikel 39 über
Kapitalleistungen aus Vorsorge bleibt vorbehalten.
4 Für die Abzüge gilt Absatz 3 sinngemäss.
2.5.2 Bemessung des Einkommens
Art. 64
Bemessungsperiode
1 Das steuerbare Einkommen bemisst sich nach den Einkünften in der Steuerperiode.
2 Für die Ermittlung des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ist
das Ergebnis der in die Steuerperiode fallenden Geschäftsabschlüsse massgebend.
3 Das gilt auch bei Aufnahme oder Aufgabe der Erwerbstätigkeit oder bei
neuer Festlegung des Zeitpunktes für den Geschäftsabschluss, wenn das daraus resultierende Geschäftsjahr mehr oder weniger als 12 Monate umfasst.
4 Das Ergebnis des Geschäftsabschlusses wird in seinem tatsächlichen Umfang für die Bemessung des für die Steuerperiode massgeblichen Einkommens herangezogen.
5 Bei ganzjähriger Steuerpflicht ist für die Satzbestimmung das Ergebnis des
Geschäftsabschlusses ohne Umrechnung heranzuziehen. Bei unterjähriger
Steuerpflicht und unterjährigem Geschäftsjahr werden die ordentlichen
Gewinne für die Satzbestimmung auf 12 Monate umgerechnet; die Umrechnung erfolgt auf Grund der Dauer der Steuerpflicht. Übersteigt jedoch die
Dauer des unterjährigen Geschäftsjahres jene der unterjährigen Steuerpflicht,
können die ordentlichen Gewinne für die Satzbestimmung nur auf Grund der
Dauer des Geschäftsjahres auf 12 Monate umgerechnet werden.
6 Die ordentlichen Gewinne eines Geschäftsjahres, das 12 oder mehr Monate
umfasst, werden für die Satzbestimmung auch bei unterjähriger Steuerpflicht
nicht umgerechnet.
7 Die ausserordentlichen Faktoren (namentlich Kapitalgewinne und buchmässig realisierte Wertvermehrungen) werden für die Satzbestimmung nie umgerechnet.
Art. 65
Verfahrenspflicht bei selbstständiger Erwerbstätigkeit
1 Steuerpflichtige mit selbstständiger Erwerbstätigkeit müssen in jeder Steuerperiode einen Geschäftsabschluss erstellen. Kein Geschäftsabschluss muss
erstellt werden, wenn die Erwerbstätigkeit erst im letzten Quartal der Steuerperiode aufgenommen wird.
2 Ein Geschäftsabschluss muss ferner eingereicht werden, wenn die Steuerpflicht auf Grund persönlicher oder wirtschaftlicher Zugehörigkeit erlischt, in
jedem Fall aber bei Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit.
3 Beim gänzlichen oder teilweisen Wegfall der Steuerpflicht oder der Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit müssen alle davon betroffenen, bisher
unversteuert gebliebenen stillen Reserven zusammen mit dem Reingewinn
des betreffenden Geschäftsjahres versteuert werden.