1 Gegen das Gemeindebudget als Ganzes kann kein Referendum ergriffen werden.
2 Es kann ausschliesslich gegen Budgetbestimmungen ergriffen werden, durch die eine neue Einnahme oder Ausgabe eingeführt oder der Steuersatz beziehungsweise die Höhe der Ausgaben des vorangehenden Rechnungsjahres abgeändert wird.
Art. 79 Dringlichkeitsklausel
1 Beschlüsse, deren Ausführung keinen Aufschub duldet, können durch Entscheid des Gemeinderats mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen ohne die Stimmenthaltungen, aber mindestens der Mehrheit der Mitglieder dringlich erklärt werden.
2 Wird zu einem Beschluss betreffend ein Reglement oder eine allgemeinverbindliche Verfügung das Referendum ergriffen, so tritt der Beschluss ein Jahr nach seinem Inkrafttreten ausser Kraft, wenn er nicht innert dieser Frist von den Stimmberechtigten angenommen wird. Der hinfällig gewordene Beschluss kann nicht im Dringlichkeitsverfahren erneuert werden. Gegen andere dringlich erklärte Beschlüsse kann kein Referendum ergriffen werden.
Art. 80 Gesetzgebende Gewalt
Der Grosse Rat übt die gesetzgebende Gewalt aus.
Art. 81 Wahl
1 Der Grosse Rat besteht aus hundert Abgeordneten.
2 Er wird alle fünf Jahre abwechselnd mit den Gemeindewahlen nach dem Grundsatz des Proporzes gewählt.
Art. 82 Stellvertretung
Der Grosse Rat umfasst die Abgeordneten und die stellvertretenden Abgeordneten.
Art. 83 Unvereinbarkeit
1 Das Mandat des Mitglieds des Grossen Rates ist unvereinbar mit:
a. einem Mandat im Nationalrat oder im Ständerat;
b. einem Wahlmandat im Ausland;
c. einem Amt als Magistratsperson der richterlichen Gewalt oder Mitglied des Rechnungshofs.
2 Es ist auch unvereinbar mit folgenden Ämtern:
a. Mitarbeiterin oder Mitarbeiter im unmittelbaren Umfeld der Mitglieder des Staatsrats und der Staatskanzlerin oder des Staatskanzlers;
b. Mitarbeiterin oder Mitarbeiter des Generalsekretariats des Grossen Rates;
c. höheres Kader in der Kantonsverwaltung und in den selbstständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten.
Art. 84 Unabhängigkeit
1 Die Mitglieder des Grossen Rates üben ihr Mandat frei aus. Sie legen ihre Verbindungen zu Interessengruppen offen.
2 Sie unterlassen es, an der Verhandlung und der Abstimmung über einen Gegenstand teilzunehmen, bei dem sie in einem Interessenkonflikt stehen oder wenn sie als Mitglied der Kantonsverwaltung an der Ausarbeitung des Vorschlags oder der Stellungnahme des Staatsrats beteiligt waren.
Art. 85 Immunität
Die Mitglieder des Grossen Rates und des Staatsrats äussern sich im Parlament frei. Sie können unter Vorbehalt der im Gesetz vorgesehenen Ausnahmen für ihre Äusserungen im Rat rechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden.
Art. 86 Sitzungen
1 Der Grosse Rat tritt regelmässig zu ordentlichen Sitzungen zusammen.
2 Wenn dreissig seiner Mitglieder oder der Staatsrat es verlangen, tritt er zu einer ausserordentlichen Sitzung zusammen.
3 Die Mitglieder des Staatsrats wohnen den Sitzungen bei und sind berechtigt, an den Verhandlungen teilzunehmen.
4 Die Sitzungen sind öffentlich. Der Grosse Rat kann hinter geschlossenen Türen tagen, um einen bestimmten Gegenstand zu beraten.
Art. 87 Büro
1 Der Grosse Rat wählt aus seiner Mitte für eine vom Gesetz festgelegte Dauer das Präsidium und die anderen Mitglieder des Büros.
2 Jede Parlamentsfraktion ist im Büro vertreten.
Art. 88 Sekretariat
Der Grosse Rat verfügt über seine eigenen Verwaltungsmittel.
Art. 89 Beziehung zur Verwaltung
Der Staatsrat vermittelt dem Grossen Rat die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben sachdienlichen Auskünfte.
Art. 90 Kommissionen
1 Der Grosse Rat bildet zur Vorbereitung seiner Verhandlungen Kommissionen. Das Gesetz beschränkt deren Zahl.
2 Er kann bestimmte Entscheide durch Gesetz den Kommissionen übertragen. Er kann immer ein bestimmtes Geschäft an sich ziehen.
3 Die Kommissionen verfügen über das Personal und die technischen Mittel zur Erfüllung ihrer Aufgabe.
4 Sie können Informationen beschaffen, Einsicht in Unterlagen nehmen, Untersuchungen durchführen und die aktive Mitwirkung der vollziehenden Gewalt einfordern.
Art. 91 Parlamentarisches Verfahren
1 Der Grosse Rat erlässt die Gesetze.
2 Jedes Mitglied des Grossen Rates übt sein Vorschlagsrecht aus, indem es einen Gesetzesentwurf, eine Motion, eine Resolution, ein Postulat oder eine schriftliche Anfrage unterbreitet.
3 Bei Revisionen der Verfassung ist das Gesetzgebungsverfahren anwendbar.
Art. 92 Auswärtige Beziehungen
In allen Fällen, in denen sich der Grosse Rat über auswärtige oder eidgenössische Angelegenheiten auszusprechen hat, ist die Begutachtung des Staatsrats erforderlich.
Art. 93 Interkantonale Verträge
1 Der Grosse Rat billigt durch Gesetz die Ratifizierung interkantonaler Verträge.
2 Die interkantonalen Verträge sind Gegenstand einer regelmässigen Überprüfung.
3 Auf interkantonale Verträge zu Gegenständen auf Reglementsstufe ist dieser Artikel nicht anwendbar.
Art. 94 Oberaufsicht
Der Grosse Rat übt die Oberaufsicht über den Staatsrat, die Verwaltung und die öffentlich-rechtlichen kantonalen Institutionen sowie die Geschäftsführung und Verwaltung der richterlichen Gewalt und des Rechnungshofs aus.
Art. 95 Strafverfolgung
Die Strafverfolgung der Mitglieder des Staatsrats, der Magistratspersonen der richterlichen Gewalt und der Mitglieder des Rechnungshofs wegen Straftaten in Ausübung ihres Amtes bedarf der vorgängigen Bewilligung durch den Grossen Rat.
Art. 96 Finanzen
Der Grosse Rat verabschiedet das jährliche Budget, genehmigt die Ausgaben und nimmt die Jahresrechnung ab. Er legt die Steuern fest.
Art. 97 Budgetbeschluss
Bei der Verabschiedung des Budgets darf der Grosse Rat die Gesamtsumme der Ausgaben, die im ihm unterbreiteten Entwurf aufgeführt sind, nicht überschreiten, ohne gleichzeitig für diese Überschreitung die entsprechende Deckung vorzusehen. Eine Anleihe gilt nicht als finanzielle Deckung.
Art. 98 Veräusserung von Liegenschaften
1 Die Veräusserung von Liegenschaften im Eigentum des Staates oder einer öffentlich-rechtlichen juristischen Person an natürliche oder juristische Personen, die nicht öffentlich-rechtliche juristische Personen sind, wird durch Gesetz vom Grossen Rat genehmigt.
2 Davon ausgenommen und durch den Staatsrat zu genehmigen sind:
a. die Veräusserung von Liegenschaften im Eigentum der Industriellen Betriebe, der Gemeinden oder der öffentlich-rechtlichen Stiftungen der Gemeinden;
b. die Tausch- und Übertragungsgeschäfte im Rahmen von Raumplanungsmassnahmen, von Landumlegungen, von Strassenbauprojekten und von Vorhaben, die als gemeinnützig erklärt worden sind.
3 Die Veräusserung von Liegenschaften im Eigentum der Kantonalbank unterliegt nicht der Genehmigung.
Art. 99 Begnadigung
1 Der Grosse Rat übt das Recht auf Begnadigung aus.
2 Ein Begnadigungsgesuch, das die gleiche Verurteilung betrifft, kann erneuert werden.
Art. 100 Amnestie
Der Grosse Rat kann durch Gesetz die allgemeine oder teilweise Amnestie erteilen.
Art. 101 Vollziehende Gewalt
Der Staatsrat übt die vollziehende Gewalt aus.
Art. 102 Wahl
1 Der Staatsrat setzt sich aus sieben Staatsrätinnen und Staatsräten zusammen.
2 Er wird alle fünf Jahre nach dem Grundsatz des Majorzes gewählt. Der erste Wahlgang findet gleichzeitig mit der Wahl des Grossen Rates statt.
Art. 103 Unvereinbarkeit
1 Das Mandat des Mitglieds des Staatsrats ist unvereinbar mit:
a. jedem anderen Wahlmandat;
b. jeder anderen Erwerbstätigkeit.
2 Das Unternehmen, das einem Mitglied des Staatsrats gehört oder in dem dieses direkt oder durch Vermittlung eines Dritten einen ausschlaggebenden Einfluss ausübt, darf weder direkte noch indirekte geschäftliche Beziehungen mit dem Staat unterhalten.
Art. 104 Unabhängigkeit
Die Mitglieder des Staatsrats üben ihr Mandat frei aus. Sie legen ihre Verbindungen zu Interessengruppen offen.
Art. 105 Kollegialität und Präsidium
1 Der Staatsrat ist eine Kollegialbehörde.
2 Er ernennt jedes Jahr eines seiner Mitglieder zur Präsidentin oder zum Präsidenten und zur Vizepräsidentin oder zum Vizepräsidenten.
3 Die Wiederwahl für das Folgejahr ist ausgeschlossen. Die abtretende Präsidentin oder der abtretende Präsident kann nicht für das Folgejahr zur Vizepräsidentin oder zum Vizepräsidenten gewählt werden.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 27. Sept. 2020, in Kraft seit 17. Okt. 2020. Gewährleistungsbeschluss vom 21. Sept. 2021 (BBl 2021 2340 Art. 5 Abs. 1, 1414).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 27. Sept. 2020, in Kraft seit 17. Okt. 2020. Gewährleistungsbeschluss vom 21. Sept. 2021 (BBl 2021 2340 Art. 5 Abs. 1, 1414).
Art. 106 Departemente
1 Der Staatsrat organisiert die Kantonsverwaltung in Departementen und leitet sie.
2 Jede Änderung der Zusammensetzung der Departemente ist dem Grossen Rat zur Genehmigung zu unterbreiten. Dieser fasst seinen Entscheid durch Resolution an der auf den Vorschlag des Staatsrats folgenden Sitzung.
3 …
Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 27. Sept. 2020, mit Wirkung seit 17. Okt. 2020. Gewährleistungsbeschluss vom 21. Sept. 2021 (BBl 2021 2340 Art. 5 Abs. 1, 1414).
Art. 107 Legislaturplanung
1 Der Staatsrat legt dem Grossen Rat innert sechs Monaten nach Amtsantritt die Legislaturplanung vor.
2 Der Grosse Rat fasst innert zwei Monaten einen Entscheid durch Resolution.
3 Jeweils auf Jahresbeginn legt der Staatsrat dem Grossen Rat einen Bericht über den Stand der Umsetzung der Legislaturplanung vor.
4 Er kann die Planung während der Legislatur anpassen. Er unterrichtet den Grossen Rat darüber.
5 Der Staatsrat stellt eine Betrachtung auf lange Sicht, über die Legislatur hinaus, sicher.
Art. 108 Budget und Rechnungslegung
Der Staatsrat legt dem Grossen Rat alljährlich das Budget der Einnahmen und Ausgaben vor. Er erteilt ihm Rechenschaft über die Finanzen und die Tätigkeiten der Verwaltung.
Art. 109 Gesetzgebungsverfahren
1 Der Staatsrat leitet die Vorbereitungsphase des Gesetzgebungsverfahrens.
2 Er kann dem Grossen Rat Gesetzesentwürfe, Änderungsanträge und Vorschläge vorlegen.
3 In den Berichten zuhanden des Grossen Rates nennt er die langfristigen Auswirkungen der Gesetzesvorlagen auf die Volkswirtschaft, die Finanzen, die Umwelt und die Gesellschaft.
4 Er veröffentlicht die Gesetze. Er ist für deren Vollzug zuständig und erlässt dazu die nötigen Reglemente und Verfügungen.
5 Wenn der Grosse Rat einen Gesetzesentwurf annimmt, der nicht vom Staatsrat eingereicht worden ist, so kann dieser denselben vor der Veröffentlichung des Gesetzes mit Bemerkungen versehen innert sechs Monaten dem Grossen Rat zurücküberweisen. Wenn der Grosse Rat nach erneuerter Beratung den vorher ausgearbeiteten Entwurf wieder annimmt, so hat der Staatsrat das Gesetz zu veröffentlichen.
Art. 110 Vernehmlassung
Die Gemeinden, die politischen Parteien und die repräsentativen Kreise werden bei der Vorbereitung von Gesetzeserlassen, wichtigen interkantonalen Verträgen und anderen Vorhaben von grosser Tragweite zur Stellungnahme eingeladen.
Art. 111 Aussenpolitik
1 Der Staatsrat führt die Aussenpolitik des Kantons.
2 Er unterbreitet dem Grossen Rat einen Aktionsplan für die Legislatur.
Art. 112 Sicherheit
1 Der Staatsrat ist zuständig für die Sicherheit und die öffentliche Ordnung. Er darf zu diesem Zweck ausschliesslich gesetzlich organisierte Truppen einsetzen.
2 Er kann zu zivilen Zwecken die Unterstützung der Armee, anderer Stellen des Bundes oder anderer Kantone anfordern.
Art. 113 Notstand
1 Bei Katastrophen oder in anderen ausserordentlichen Lagen ergreift der Staatsrat die zum Schutz der Bevölkerung erforderlichen Massnahmen. Er unterrichtet den Grossen Rat darüber.
2 Sofern der Grosse Rat sich versammeln kann, stellt er die ausserordentliche Lage fest.
3 Stimmt der Grosse Rat den Notstandsmassnahmen zu, bleiben sie gültig. Andernfalls treten sie spätestens nach einem Jahr ausser Kraft.
Art. 114 Staatskanzlei
1 Die Staatskanzlei untersteht der Präsidentin oder dem Präsidenten des Staatsrats. Sie steht im Dienst der Departemente und gewährleistet die Kommunikation der Informationen in die Departemente.
2 Der Staatsrat ernennt die Kanzlerin oder den Kanzler.
3 Die Kanzlerin oder der Kanzler leitet die Staatskanzlei und hat in den Sitzungen des Staatsrats beratende Stimme.
4 Artikel 103 ist anwendbar.
Art. 115 Ombudsstelle
1 Eine unabhängige Ombudsstelle ist zuständig für die aussergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten zwischen der Verwaltung und den Bürgerinnen und Bürgern.
2 Der Grosse Rat wählt nach Anhörung des Staatsrats die für die Ombudsstelle verantwortliche Person für die Legislaturperiode.
Art. 115A Amtsenthebung wegen Vertrauensverlusts
1 Jedes Mitglied des Staatsrates kann durch eine Resolution des Grossen Rates seines Amtes enthoben werden, wenn es aufgrund seines Verhaltens nicht mehr über das zur Ausübung seiner Funktion notwendige Vertrauen der Stimmberechtigten verfügt.
2 Der Vorschlag zur Resolution über die Amtsenthebung muss von mindestens 40 Mitgliedern des Grossen Rates unterzeichnet sein, wobei die Anzahl Unterschriften einer Fraktion begrenzt ist auf die der Fraktion gemäss Proporzwahl zugeteilte Anzahl Mitglieder in der Plenarversammlung.
3 Die Resolution über die Amtsenthebung muss mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen angenommen werden, wobei Stimmenthaltungen nicht gezählt werden, mindestens aber von der Mehrheit der Mitglieder des Grossen Rates.
4 Wenn die Stimmberechtigten der Resolution über die Amtshebung zustimmen, so endet das Mandat des betreffenden Staatsratsmitglieds, sobald das Abstimmungsergebnis validiert ist.
5 Als Entscheid mit vorwiegend politischem Charakter, der vom Grossen Rat angenommen wurde, bevor er den Stimmberechtigten obligatorisch zur Abstimmung unterbreitet wird, unterliegt die Resolution über die Amtsenthebung nicht der kantonalen Beschwerde.
Art. 115B Amtsenthebung wegen dauerhafter Amtsunfähigkeit
1 Das Gesetz kann die Amtsenthebung eines Mitglieds des Staatsrates wegen dauerhafter Amtsunfähigkeit vorsehen.
2 In diesem Fall wird die Amtsenthebung den Stimmberechtigen nicht obligatorisch zur Abstimmung unterbreitet und unterliegt der kantonalen Beschwerde.