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Verfassung der Republik und des Kantons Genf

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Contents: 246 provisions
  1. Art. 1 Republik und Kanton Genf
  2. Art. 2 Ausübung der Souveränität
  3. Art. 3 Weltlicher Stand
  4. Art. 4 Gebiet
  5. Art. 5 Sprache
  6. Art. 6 Bürgerrecht
  7. Art. 7 Wappen und Devise
  8. Art. 7A Hymne
  9. Art. 8 Ziele
  10. Art. 9 Grundsätze staatlichen Handelns
  11. Art. 10 Nachhaltigkeit
  12. Art. 11 Information
  13. Art. 12 Haftung
  14. Art. 13 Eigenverantwortung
  15. Art. 14 Menschenwürde
  16. Art. 15 Rechtsgleichheit
  17. Art. 16 Rechte der Behinderten
  18. Art. 17 Willkürverbot und Schutz von Treu und Glauben
  19. Art. 18 Recht auf Leben und auf Unversehrtheit
  20. Art. 19 Recht auf eine gesunde Umwelt
  21. Art. 20 Persönliche Freiheit
  22. Art. 21 Schutz der Privatsphäre
  23. Art. 21A Recht auf digitale Integrität
  24. Art. 22 Ehe, Familie und andere Lebensformen
  25. Art. 23 Rechte des Kindes
  26. Art. 24 Recht auf Ausbildung
  27. Art. 25 Glaubens- und Gewissensfreiheit
  28. Art. 26 Meinungsfreiheit
  29. Art. 27 Medienfreiheit
  30. Art. 28 Informationsrecht
  31. Art. 29 Kunstfreiheit
  32. Art. 30 Wissenschaftsfreiheit
  33. Art. 31 Vereinigungsfreiheit
  34. Art. 32 Versammlungs- und Kundgebungsfreiheit
  35. Art. 33 Petitionsrecht
  36. Art. 34 Eigentumsgarantie
  37. Art. 35 Wirtschaftsfreiheit
  38. Art. 36 Koalitionsfreiheit
  39. Art. 37 Streikrecht
  40. Art. 38 Recht auf Wohnung
  41. Art. 38A Recht auf Ernährung
  42. Art. 39 Recht auf einen angemessenen Lebensstandard
  43. Art. 40 Verfahrensgarantien
  44. Art. 41 Verwirklichung
  45. Art. 42 Überprüfung
  46. Art. 43 Einschränkungen
  47. Art. 44 Garantie
  48. Art. 45 Gegenstand
  49. Art. 46 Abstimmungen
  50. Art. 47 Recht auf Unterschriftensammlung
  51. Art. 48 Stimmberechtigung
  52. Art. 49 Vorbereitung auf das Bürgerrecht
  53. Art. 50 Vertretung von Frauen und Männern
  54. Art. 51 Politische Parteien
  55. Art. 52 Kantonale Wahlen
  56. Art. 53 Gemeindewahlen
  57. Art. 54 Proporzwahlverfahren
  58. Art. 55 Majorzwahlverfahren
  59. Art. 56 Verfassungsinitiative
  60. Art. 57 Gesetzesinitiative
  61. Art. 58 Rückzugsklausel
  62. Art. 59 Frist
  63. Art. 60 Prüfung der Gültigkeit
  64. Art. 61 Stellungnahme
  65. Art. 62 Verfahren und Fristen
  66. Art. 63 Volksabstimmung
  67. Art. 64 Konkretisierung einer nicht ausformulierten Initiative
  68. Art. 65 Obligatorisches Referendum
  69. Art. 66 Referendum für finanzielle Sanierungsmassnahmen
  70. Art. 67 Fakultatives Referendum
  71. Art. 68 Frist
  72. Art. 69 Budget
  73. Art. 70 Dringlichkeitsklausel
  74. Art. 71 Grundsätze
  75. Art. 72 Prüfung der Gültigkeit
  76. Art. 73 Stellungnahme
  77. Art. 74 Verfahren und Fristen
  78. Art. 75 Volksabstimmung
  79. Art. 76 Konkretisierung
  80. Art. 77 Beschlüsse der Gemeinderäte
  81. Art. 78 Budget
  82. Art. 79 Dringlichkeitsklausel
  83. Art. 80 Gesetzgebende Gewalt
  84. Art. 81 Wahl
  85. Art. 82 Stellvertretung
  86. Art. 83 Unvereinbarkeit
  87. Art. 84 Unabhängigkeit
  88. Art. 85 Immunität
  89. Art. 86 Sitzungen
  90. Art. 87 Büro
  91. Art. 88 Sekretariat
  92. Art. 89 Beziehung zur Verwaltung
  93. Art. 90 Kommissionen
  94. Art. 91 Parlamentarisches Verfahren
  95. Art. 92 Auswärtige Beziehungen
  96. Art. 93 Interkantonale Verträge
  97. Art. 94 Oberaufsicht
  98. Art. 95 Strafverfolgung
  99. Art. 96 Finanzen
  100. Art. 97 Budgetbeschluss
  101. Art. 98 Veräusserung von Liegenschaften
  102. Art. 99 Begnadigung
  103. Art. 100 Amnestie
  104. Art. 101 Vollziehende Gewalt
  105. Art. 102 Wahl
  106. Art. 103 Unvereinbarkeit
  107. Art. 104 Unabhängigkeit
  108. Art. 105 Kollegialität und Präsidium
  109. Art. 106 Departemente
  110. Art. 107 Legislaturplanung
  111. Art. 108 Budget und Rechnungslegung
  112. Art. 109 Gesetzgebungsverfahren
  113. Art. 110 Vernehmlassung
  114. Art. 111 Aussenpolitik
  115. Art. 112 Sicherheit
  116. Art. 113 Notstand
  117. Art. 114 Staatskanzlei
  118. Art. 115 Ombudsstelle
  119. Art. 115A Amtsenthebung wegen Vertrauensverlusts
  120. Art. 115B Amtsenthebung wegen dauerhafter Amtsunfähigkeit
  121. Art. 116 Organisation
  122. Art. 117 Unabhängigkeit
  123. Art. 118 Öffentlichkeit
  124. Art. 119 Abweichende Meinungen
  125. Art. 120 Schlichtung
  126. Art. 121 Budget und Rechnungslegung
  127. Art. 122 Grundsätze
  128. Art. 123 Ausnahmen
  129. Art. 124 Zuständigkeiten
  130. Art. 125 Grundsätze
  131. Art. 126 Zusammensetzung
  132. Art. 127
  133. Art. 128 Grundsätze
  134. Art. 129 Wahl
  135. Art. 130 Budget und Rechnungslegung
  136. Art. 131 Amtsgeheimnis
  137. Art. 132 Status
  138. Art. 133 Aufgaben
  139. Art. 134 Mitwirkung
  140. Art. 135 Absprache
  141. Art. 136 Zusammenarbeit unter Gemeinden
  142. Art. 137 Aufsicht
  143. Art. 138 Grundsätze
  144. Art. 139 Verfahren
  145. Art. 140 Gemeinderat
  146. Art. 141 Gemeindeexekutive
  147. Art. 142 Unvereinbarkeit
  148. Art. 143 Grundsätze
  149. Art. 144 Grundsätze
  150. Art. 145 Regionalpolitik
  151. Art. 146 Internationale Zusammenarbeit
  152. Art. 147 Empfang
  153. Art. 148 Grundsätze
  154. Art. 149 Sozialziele
  155. Art. 150 Service public
  156. Art. 151 Überprüfung
  157. Art. 152 Grundsätze
  158. Art. 153 Öffentliches Vermögen
  159. Art. 154 Mittelbeschaffung
  160. Art. 155 Steuern
  161. Art. 156 Schuldenbremse
  162. Art. 157 Grundsätze
  163. Art. 158 Klima
  164. Art. 159 Wasser
  165. Art. 160 Natur- und Heimatschutz
  166. Art. 161 Industrieökologie
  167. Art. 162 Jagd
  168. Art. 163 Grundsätze
  169. Art. 164 Naherholungsräume
  170. Art. 165 Nachhaltige Quartiere
  171. Art. 166 Uferzugang
  172. Art. 167 Grundsätze
  173. Art. 168 Industrielle Betriebe
  174. Art. 169 Kernenergie
  175. Art. 170 Untergrund und Erdwärme
  176. Art. 171 Grundsätze
  177. Art. 172 Förderung der Gesundheit
  178. Art. 173 Gesundheitsberufe
  179. Art. 174 Öffentliche medizinische Einrichtungen
  180. Art. 174A Genfer Institution zur häuslichen Pflege
  181. Art. 175 Wahlfreiheit
  182. Art. 176 Schutz vor Passivrauchen
  183. Art. 177 Gefährliche Hunde
  184. Art. 178 Grundsätze
  185. Art. 179 Wohnungsbau
  186. Art. 180 Zugang zu Wohneigentum
  187. Art. 181 Unterstützung der Gemeinden
  188. Art. 182 Weitere Massnahmen
  189. Art. 183 Grundsatz
  190. Art. 184 Öffentliche Gewalt
  191. Art. 185 Grundsätze
  192. Art. 186 Beschäftigung
  193. Art. 187 Landwirtschaft
  194. Art. 188 Konsumentenschutz
  195. Art. 189 Kantonalbank
  196. Art. 190 Grundsätze
  197. Art. 191 Öffentlicher Verkehr
  198. Art. 191A Luftverkehr
  199. Art. 192 Infrastruktur
  200. Art. 192A Seequerung
  201. Art. 193 Grundsätze
  202. Art. 194 Obligatorische Bildung
  203. Art. 195 Zugang zu Bildung
  204. Art. 196 Hochschulunterricht
  205. Art. 197 Forschung
  206. Art. 198 Weiterbildung
  207. Art. 199 Privatunterricht
  208. Art. 200 Betreuung im Vorschulalter
  209. Art. 201 Organisation
  210. Art. 202 Finanzierung
  211. Art. 203 Partnerschaft
  212. Art. 204 Schulergänzende Betreuung
  213. Art. 205 Familie
  214. Art. 206 Solidarität zwischen den Generationen
  215. Art. 207 Jugend
  216. Art. 208 Ältere Personen
  217. Art. 209 Behinderte
  218. Art. 210 Ausländische Bevölkerung
  219. Art. 210A Bekämpfung von Diskriminierung und Hass
  220. Art. 211 Vereine und Freiwilligenarbeit
  221. Art. 212 Grundsätze
  222. Art. 213 Sozialhilfe
  223. Art. 214 Hospice général
  224. Art. 215 Finanzierung
  225. Art. 216 Kunst und Kultur
  226. Art. 217 Kulturelles Erbe
  227. Art. 218 Kirchengebäude
  228. Art. 219 Freizeit und Sport
  229. Art. 220 Information
  230. Art. 221 Interne Kontrolle und Revision
  231. Art. 222 Externe Kontrolle und Revision
  232. Art. 223 Amtsgeheimnis
  233. Art. 224 Inkrafttreten
  234. Art. 225 Aufhebung bisherigen Rechts
  235. Art. 226 Ausführungsgesetzgebung
  236. Art. 227 Behörden
  237. Art. 228 Übergangsbestimmung zu Art. 48 Abs. 4 (Stimmberechtigung)
  238. Art. 229 Übergangsbestimmung zu Art. 56–64 und 71–76 (Volksinitiativen)
  239. Art. 230 Übergangsbestimmung zu Art. 65–70 und 77–79 (Referenden)
  240. Art. 231 Übergangsbestimmung zu Art. 56 Abs. 1, 57 Abs. 1, 67 Abs. 1, 71 Abs. 1 und 77 Abs. 1
  241. Art. 232 Übergangsbestimmung zu Art. 81 Abs. 2 und 102 Abs. 2 (Zeitpunkt der kantonalen Wahlen)
  242. Art. 233 Übergangsbestimmung zu Art. 82 (Stellvertretung)
  243. Art. 234 Übergangsbestimmung zu Art. 126 (Ernennung des Aufsichtsrats der Gerichte)
  244. Art. 235 Übergangsbestimmung zu Art. 138 und 139 (Zusammenschluss von Gemeinden)
  245. Art. 236 Übergangsbestimmung zu Art. 200–203 (Betreuung im Vorschulalter)
  246. Art. 237 Öffentlichkeit der Verhandlungen des Verfassungsrats

246 provisions

Art. 156 Schuldenbremse

1 Der Staat hält die Verschuldung unter Kontrolle und in einem Rahmen, der die Interessen der künftigen Generationen nicht gefährdet. 2 Für die Genehmigung eines defizitären Budgets der laufenden Rechnung ist die Mehrheit der Mitglieder des Grossen Rates erforderlich. 3 Der Staat prüft periodisch, ob die von ihm erbrachten Leistungen und die von ihm gewährten Subventionen wirksam, notwendig und finanziell tragbar sind. Er verzichtet auf Leistungen und Subventionen, die diesen Erfordernissen nicht entsprechen.

Art. 157 Grundsätze

1 Der Staat schützt die Menschen und ihre Umwelt. 2 Er bekämpft jegliche Form der Verschmutzung und handelt nach den Grundsätzen der Prävention, der Behutsamkeit und der Kostentragung durch die Verursacher. 3 Die Nutzung der natürlichen Ressourcen, namentlich des Wassers, der Luft, des Bodens, des Untergrundes, des Waldes, der Biodiversität und der Landschaft, muss mit deren Nachhaltigkeit vereinbar sein.

Art. 158 Klima

Der Staat setzt Massnahmen zur Reduktion der Treibhausgase um.

Art. 159 Wasser

1 Die Wasserversorgung in genügender Menge und Qualität ist gewährleistet. Diese Ressource muss bewahrt und sparsam gebraucht werden. 2 Unter Vorbehalt gültig begründeter Privatrechte sind der See, die Fliessgewässer, das Hauptgrundwasser und das tiefe Grundwasser gemäss der Definition im Gesetz im öffentlichen Eigentum und zu schützen.

Art. 160 Natur- und Heimatschutz

1 Der Staat schützt die Natur und die Landschaft. 2 Er bestimmt die Schutzgebiete und fördert deren Vernetzung.

Art. 161 Industrieökologie

1 Der Staat beachtet die industrieökologischen Grundsätze. 2 Er verfolgt eine Politik der Verminderung des Abfalls an der Quelle, insbesondere des umweltschädlichsten Abfalls.

Art. 162 Jagd

Die Jagd auf Säugetiere und Vögel ist verboten. Amtliche Massnahmen zur Regulierung des Tierbestands bleiben vorbehalten.

Art. 163 Grundsätze

1 Der Staat sorgt für eine Raumplanung nach den Grundsätzen einer kompakten, multipolaren und grünen Agglomeration. Er schützt die landwirtschaftlichen Nutzflächen und die Schutzzonen. 2 Er verfolgt eine regionale grenzüberschreitende Raumordnung und fördert die soziale und generationenübergreifende Durchmischung. 3 Er gewährleistet eine sinnvolle Nutzung des Bodens durch eine verbesserte Verdichtung des Siedlungsraums.

Art. 164 Naherholungsräume

Der Staat gewährleistet die Entwicklung von Naherholungsräumen für Sport, Kultur und Freizeit.

Art. 165 Nachhaltige Quartiere

Der Staat fördert die Gestaltung nachhaltiger Quartiere.

Art. 166 Uferzugang

Der Staat gewährleistet unter Wahrung der Umweltverträglichkeit sowie der überwiegenden öffentlichen und privaten Interessen den freien Zugang zu den Seeufern und Fliessgewässern.

Art. 167 Grundsätze

1 Die Energiepolitik des Staates richtet sich nach den Grundsätzen: a. der Energieversorgung; b. des Energiesparens; c. der vorrangigen Entwicklung erneuerbarer und einheimischer Energie; d. der Schonung der Umwelt; e. der Förderung der Forschung auf diesen Gebieten. 2 Die öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Institutionen sind an die Ziele dieses Abschnitts gebunden, namentlich hinsichtlich ihrer Investitionen und bei der Ausübung ihrer Rechte als Gesellschafter. 3 Zum Erreichen dieser Ziele wird die Zusammenarbeit zwischen Staat und privaten Unternehmen gefördert.

Art. 168 Industrielle Betriebe

1 Die Wasser- und Stromversorgung und -verteilung sowie die Ableitung und Behandlung von Abwasser sind, soweit es das Bundesrecht zulässt, ein Kantonsmonopol. 2 Die Verteilung und Versorgung mit thermischer Energie in strukturierenden thermischen Netzen sowie die Ausdehnung letzterer sind, soweit es das Bundesrecht zulässt, ebenfalls ein Kantonsmonopol. 3 Diese Monopole können auf eine öffentlich-rechtliche Institution übertragen werden. Diese bietet auch weitere industrielle Dienstleistungen an, namentlich die Versorgung mit Gas und thermischer Energie in nichtstrukturierenden Netzen sowie die Behandlung der Abfälle. 4 Sie kauft die von Privatpersonen oder Unternehmen produzierte erneuerbare Energie zu angemessenen Bedingungen ab. 5 Sie gestaltet keine degressiven Tarife, die nicht den energiepolitischen Zielen des Staates entsprechen. Angenommen in der Volksabstimmung vom 13. Febr. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2025. Gewährleistungsbeschluss vom 6. März 2023 (BBl 2023 724 Art. 6 Abs. 2; 2022 2963). Angenommen in der Volksabstimmung vom 13. Febr. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2025. Gewährleistungsbeschluss vom 6. März 2023 (BBl 2023 724 Art. 6 Abs. 2; 2022 2963). Angenommen in der Volksabstimmung vom 13. Febr. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2025. Gewährleistungsbeschluss vom 6. März 2023 (BBl 2023 724 Art. 6 Abs. 2; 2022 2963). Angenommen in der Volksabstimmung vom 13. Febr. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2025. Gewährleistungsbeschluss vom 6. März 2023 (BBl 2023 724 Art. 6 Abs. 2; 2022 2963).

Art. 169 Kernenergie

Die kantonalen Behörden wenden sich mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln und im Rahmen ihrer Kompetenzen gegen die Errichtung von Kernkraftwerken, von Lagerstätten für radioaktive Abfälle sowie von Wiederaufbereitungsanlagen auf dem Gebiet des Kantons und in seiner Nachbarschaft. Für Einrichtungen, die diesen Standortbedingungen nicht entsprechen, wird die Stellungnahme des Kantons durch den Grossen Rat in Form eines Gesetzes verabschiedet.

Art. 170 Untergrund und Erdwärme

1 Dem Kanton steht die ausschliessliche Nutzung des Untergrunds und der Erdwärme zu. 2 Er kann diese Befugnisse selbst ausnützen oder auf Dritte übertragen.

Art. 171 Grundsätze

1 Der Staat gewährleistet den Zugang zu Gesundheitsversorgung und Pflege. 2 Er ist zuständig für die umfassende Gesundheitsplanung und die Abdeckung des Bedarfs im Bereich der Spitäler und ambulanten Behandlungen, der medizinischen und sozial-medizinischen Einrichtungen und der Pflegeeinrichtungen sowie der Hilfe und Pflege zu Hause. 3 Die Patientenrechte sind gewährleistet.

Art. 172 Förderung der Gesundheit

1 Der Staat ergreift gesundheitsfördernde und präventive Massnahmen. Er sorgt für die Verminderung der Auswirkungen der gesundheitsschädlichen Faktoren in Umwelt und Gesellschaft. 2 Er unterstützt die Diversifikation der Gesundheitsdienstleistungen und die umfassende Betreuung der Patientinnen und Patienten. 3 Er koordiniert die Akteure des Gesundheitswesens und unterstützt deren Zusammenarbeit mit dem Ziel, unter dem Gesichtspunkt der Effizienz qualitativ hochstehende Dienstleistungen anzubieten.

Art. 173 Gesundheitsberufe

1 Die Pflege erfolgt durch entsprechend qualifizierte Angehörige der Gesundheitsberufe. 2 Der Staat ist zuständig für die Aufsicht über ihre Ausbildung und Tätigkeit. Die Aufsicht kann nicht übertragen werden. 3 Der Staat unterstützt die Tätigkeit betreuender Familienangehöriger.

Art. 174 Öffentliche medizinische Einrichtungen

1 Die öffentlich-rechtlichen medizinischen Einrichtungen bieten je nach Spezifizierung Dienstleistungen in den Bereichen Pflege, Lehre und Forschung an. 2 Das Betriebsdefizit der öffentlich-rechtlichen medizinischen Einrichtungen wird durch eine jährlich im Staatsbudget auszuweisende Subvention gedeckt.

Art. 174A Genfer Institution zur häuslichen Pflege

1 Die Genfer Institution des öffentlichen Rechts zur häuslichen Pflege stellt Leistungen im Bereich der Hauspflege und der Selbstständigkeit von Personen sicher. 2 Das Betriebsdefizit der Institution wird durch eine jährliche Subvention zulasten des Staatsbudgets getragen. Angenommen in der Volksabstimmung vom 27. Sept. 2020, in Kraft seit 17. Okt. 2020. Gewährleistungsbeschluss vom 21. Sept. 2021 (BBl 2021 2340 Art. 5 Abs. 1, 1414). Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512) angepasst.

Art. 175 Wahlfreiheit

Der Staat gewährleistet die freie Wahl der medizinischen Fachperson.

Art. 176 Schutz vor Passivrauchen

Es ist verboten, im Innern von öffentlichen Anlagen oder in öffentlich zugänglichen geschlossenen Räumen zu rauchen, besonders in solchen, für die eine Betriebsbewilligung erforderlich ist.

Art. 177 Gefährliche Hunde

Gefährliche Hunde oder Hunde, die sogenannten Kampfhunderassen angehören, sowie deren Kreuzungen sind im Kantonsgebiet verboten.

Art. 178 Grundsätze

1 Der Staat trifft Massnahmen, damit jede Person für sich und ihre Familie eine angemessene Wohnung zu tragbaren Bedingungen finden kann. 2 Er setzt eine soziale, Anreize schaffende und abgestimmte Wohnungspolitik um. 3 Zur Behebung des Wohnungsmangels fördert er die Schaffung von genügend Wohnungen, die den verschiedenen Bedürfnissen der Bevölkerung entsprechen. 4 Er verfolgt eine aktive Politik zur Bereitstellung von günstigen Wohnungen, die dem massgeblichen Bedarf der Bevölkerung entsprechen. 5 Er bekämpft die Bodenspekulation.

Art. 179 Wohnungsbau

1 Der kantonale Richtplan sieht die Bereitstellung von genügend Bauland und eine angemessene Verdichtung vor. 2 Die Vorschriften zu Rückzonung, Bau, Umbau und Erneuerung sehen einfache Verfahren vor, damit Bauvorhaben rasch verwirklicht werden können. 3 Die Suche nach Lösungen für energieeffiziente Bauten wird unterstützt. 4 Der Staat verfolgt eine aktive Landerwerbspolitik, namentlich zum Bau gemeinnütziger Wohnungen durch öffentlich-rechtliche Institutionen oder Institutionen ohne gewinnorientierten Zweck wie Wohnbaugenossenschaften.

Art. 180 Zugang zu Wohneigentum

Der Staat fördert den Zugang zu Wohneigentum.

Art. 181 Unterstützung der Gemeinden

1 Der Kanton gewährt Gemeinden, die Raum für neue Wohnungen, namentlich gemeinnützige Wohnungen, bieten, finanzielle Unterstützung. 2 Er unterstützt den Bau neuer Infrastrukturen.

Art. 182 Weitere Massnahmen

1 Der Staat ergreift geeignete Massnahmen, um Wohnungen, die zu Spekulationszwecken leer stehen, wieder dem Wohnungsmarkt zuzuführen. 2 Er setzt sich für einen dauerhaften Anteil an Sozialwohnungen ein. 3 Er ergreift geeignete Massnahmen, um Obdachlosigkeit zu verhindern, insbesondere in Fällen von Zwangsräumungen.

Art. 183 Grundsatz

Der Staat gewährleistet die Sicherheit und die öffentliche Ordnung.

Art. 184 Öffentliche Gewalt

1 Das Monopol der öffentlichen Gewalt liegt beim Kanton. 2 Das Gesetz regelt die Übertragung beschränkter Polizeibefugnisse auf qualifiziertes Personal der Gemeinden. 3 Konfliktsituationen sind in erster Linie so zu handhaben, dass nicht oder nur beschränkt Gewalt angewendet wird. Die betroffenen Personen müssen ihren Beitrag dazu leisten.

Art. 185 Grundsätze

1 Der Staat schafft ein günstiges Umfeld für eine freie, verantwortungsvolle, diversifizierte und solidarische Wirtschaft. 2 Er strebt die Vollbeschäftigung an. 3 Er fördert die Gründung und Erhaltung von innovativen, dynamischen, Arbeitsplätze und Wohlstand schaffenden Unternehmen, die langfristig und auf die Bedürfnisse der Region ausgerichtet sind.

Art. 186 Beschäftigung

1 Der Staat verfolgt eine aktive Beschäftigungspolitik und trifft Massnahmen zur Vermeidung der Arbeitslosigkeit. Er fördert die berufliche Wiedereingliederung. 2 Er fördert den Dialog der Sozialpartner und den Abschluss von Gesamtarbeitsverträgen.

Art. 187 Landwirtschaft

1 Der Staat fördert eine qualitativ hochstehende, vielfältige, umweltverträgliche Landwirtschaft in nächster Nähe. 2 Er ergreift Massnahmen, um die Risiken, die mit der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln verbunden sind, zu reduzieren. Er fördert die Entwicklung alternativer Methoden, mit denen die Verwendung dieser Mittel begrenzt werden kann, insbesondere durch eine wirtschaftliche oder technische Unterstützung. 3 Er fördert landwirtschaftliche Produkte aus dem Kanton. 4 Er unterstützt die Ausbildung und Beschäftigung in der Landwirtschaft. Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Nov. 2019, in Kraft seit 21. Dez. 2019. Gewährleistungsbeschluss vom 17. Sept. 2020 (BBl 2021 48 Art. 3; 2020 5111). Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Nov. 2019, in Kraft seit 21. Dez. 2019. Gewährleistungsbeschluss vom 17. Sept. 2020 (BBl 2021 48 Art. 3; 2020 5111). Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Nov. 2019, in Kraft seit 21. Dez. 2019. Gewährleistungsbeschluss vom 17. Sept. 2020 (BBl 2021 48 Art. 3; 2020 5111).

Art. 188 Konsumentenschutz

Der Staat sorgt für die Information und den Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten.

Art. 189 Kantonalbank

1 Die Genfer Kantonalbank ist eine öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft; ihr Ziel ist die Unterstützung der wirtschaftlichen Entwicklung des Kantons und der Region. 2 Der Kanton und die Gemeinden haben die Mehrheit der Aktienstimmen der Bank.

Art. 190 Grundsätze

1 Der Staat erarbeitet durch die Abstimmung der Raumplanungs-, Energie-, Umweltschutz- und Verkehrspolitik eine umfassende Mobilitätspolitik. 2 Er erleichtert die Fortbewegung mit dem Ziel der gegenseitigen Ergänzung, der Sicherheit und der Flüssigkeit des Verkehrs der verschiedenen öffentlichen und privaten Verkehrsmittel. 3 Er gewährleistet die persönliche Freiheit bei der Wahl des Verkehrsmittels. 4 Er fördert den Langsamverkehr.

Art. 191 Öffentlicher Verkehr

1 Der Staat entwickelt das Netz des öffentlichen Verkehrs und das Angebot in der Agglomeration. 2 Er fördert die Benutzung des umweltschonenden öffentlichen Verkehrs. 3 Er sorgt dafür, dass der öffentliche Verkehr für die gesamte Bevölkerung zugänglich ist und ihren massgeblichen Bedarf abdeckt. 4 Eine selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt führt die öffentlichen Verkehrsbetriebe.

Art. 191A Luftverkehr

1 Der internationale Flughafen Genf ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt. 2 Der Staat trägt in dem vom Bund bestimmten Rahmen und in den Grenzen seiner Kompetenzen dem städtischen Charakter des Flughafens Rechnung und sucht nach einem Gleichgewicht zwischen dessen wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Bedeutung und der Begrenzung der Belästigungen für die Bevölkerung und die Umwelt. 3 Der Staat ergreift insbesondere alle angemessenen Massnahmen, um die vom Luftverkehr ausgehenden schädlichen Einwirkungen zu begrenzen, insbesondere den Lärm, die Luftverschmutzung und die Treibhausgasemissionen, und um die Grundsätze der Erfüllung der in dieser Verfassung festgelegten öffentlichen Aufgaben des Umweltschutzes, der Raumplanung und der Gesundheitsförderung umzusetzen. 4 Der internationale Flughafen Genf legt den kantonalen und kommunalen Behörden gegenüber Rechenschaft ab, wie die vorstehenden Ziele geplant und innerhalb des vom Bund bestimmten Rahmens umgesetzt werden. Er unterbreitet insbesondere dem Grossen Rat regelmässig einen Bericht zur Genehmigung, worin die in Angriff genommenen Massnahmen und die hautsächlichen mittel- und langfristigen Ziele aufgeführt sind. Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Nov. 2019, in Kraft seit 21. Dez. 2019. Gewährleistungsbeschluss vom 17. Sept. 2020 (BBl 2021 48 Art. 3; 2020 5111).

Art. 192 Infrastruktur

1 Der Kanton plant die für die Entwicklung der Agglomeration erforderliche Infrastruktur auf lange Sicht und verwirklicht sie. 2 Auf Wohnen, Arbeit, Handel und Freizeit ausgerichtete Bauvorhaben gehen mit der Planung und Verwirklichung der Verkehrswege, der Infrastruktur für den öffentlichen Verkehr und den Langsamverkehr einher. 3 Der Staat kann Partnerschaften mit der Privatwirtschaft abschliessen.

Art. 192A Seequerung

1 Zur Bekämpfung der Verkehrsüberlastung, zur Förderung des Wohlstands der Region und zur Verbesserung der Lebensqualität verwirklicht der Kanton eine Seequerung, welche die Umfahrung von Genf vollendet. 2 Um die Verwirklichung zu beschleunigen, wird parallel zu dem vom Bund vorgesehenen Finanzierungsmodus eine Partnerschaft mit der Privatwirtschaft angestrebt. 3 Der Staat trifft begleitende Massnahmen. Insbesondere nutzt er die Verwirklichung der Seequerung, um zusammen mit den betroffenen Gemeinden die Ufergestaltung zu verbessern, die schädlichen Auswirkungen in den städtischen Zonen zu reduzieren, die Wirksamkeit des öffentlichen Verkehrs zu verstärken, den Langsamverkehr zu begünstigen und neue öffentliche Räume zu schaffen. Angenommen in der Volksabstimmung vom 5. Juni 2016, in Kraft seit 2. Juli 2016. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2017 (BBl 2017 4419 Art. 4 Bst. b, 1499).

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