1 Die Republik Genf ist ein demokratischer Rechtsstaat, der auf Freiheit, Gerechtigkeit, Verantwortung und Solidarität gründet.
2 Sie bildet einen der souveränen Kantone der Schweizerischen Eidgenossenschaft und übt die Befugnisse aus, die dieser nicht durch die Bundesverfassung übertragen werden.
Art. 2 Ausübung der Souveränität
1 Die Souveränität beruht auf dem Volke, das sie direkt oder durch Wahl ausübt. Alle staatlichen Machtbefugnisse und öffentlichen Ämter sind nur eine Übertragung seiner höchsten Gewalt.
2 Der Aufbau des Staates und die Ausübung staatlicher Macht beruhen auf dem Grundsatz der Gewaltenteilung.
3 Die Behörden arbeiten zur Erreichung der Ziele des Staates zusammen.
Art. 3 Weltlicher Stand
1 Der Staat ist weltlich. Er verhält sich in religiösen Fragen neutral.
2 Er entlöhnt und unterstützt keine Kultustätigkeiten.
3 Die Behörden unterhalten Beziehungen mit den religiösen Gemeinschaften.
Art. 4 Gebiet
Der Kanton umfasst das Gebiet, das ihm durch die Eidgenossenschaft gewährleistet ist. Er setzt sich aus Gemeinden zusammen.
Art. 5 Sprache
1 Amtssprache ist das Französische.
2 Der Staat fördert den Erwerb und die Verwendung der französischen Sprache. Er sorgt für deren Pflege.
Art. 6 Bürgerrecht
Das Gesetz regelt Erwerb und Verlust des Genfer Bürgerrechts.
Art. 7 Wappen und Devise
1 Das Wappen der Republik und des Kantons Genf vereint einen schwarzen Adler mit Krone auf gelbem Hintergrund und einen goldenen Schlüssel auf rotem Hintergrund. Das Zimier stellt eine Sonne dar, die am oberen Rand aufgeht und die drei Buchstaben IHS in griechischer Schrift trägt.
2 Die Devise lautet «Post tenebras lux».
Art. 7A Hymne
Die offizielle Hymne der Republik und des Kantons Genf ist «Cé qu’è lainô» in genferischem Frankoprovenzalisch.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 3. März 2024, in Kraft seit 23. März 2024. Gewährleistungsbeschluss vom 17. März 2025 (BBl 2025 966 Art. 7; 2024 2852).
Art. 8 Ziele
Die Republik und der Kanton Genf gewährleistet die Grundrechte und tritt für die gemeinsame Wohlfahrt, den gesellschaftlichen Zusammenhalt und den sozialen Frieden, die Sicherheit und die Bewahrung der natürlichen Ressourcen ein.
Art. 9 Grundsätze staatlichen Handelns
1 Der Staat handelt in Ergänzung zu privater Initiative und persönlicher Verantwortung im Dienste der Allgemeinheit.
2 Staatliches Handeln stützt sich auf das Recht und liegt im öffentlichen Interesse. Es ist verhältnismässig.
3 Es wird auf transparente Weise, in Treu und Glauben und unter Beachtung des Bundes- und Völkerrechts ausgeübt.
4 Es muss sachdienlich, wirksam und effizient sein.
Art. 10 Nachhaltigkeit
Staatliches Handeln richtet sich an einer ausgewogenen und nachhaltigen Entwicklung aus.
Art. 11 Information
1 Der Staat informiert umfassend, holt regelmässig Stellungnahmen ein und schafft den Rahmen für Absprachen.
2 Die Rechtsnormen werden veröffentlicht. Die betreffenden Weisungen werden veröffentlicht, sofern kein überwiegendes öffentliches Interesse dagegen spricht.
Art. 12 Haftung
1 Der Staat haftet für Schäden, die seine Beamtinnen und Beamten in Ausübung amtlicher Tätigkeiten widerrechtlich verursacht haben.
2 Das Gesetz legt fest, unter welchen Bedingungen der Staat für Schäden haftet, die seine Beamtinnen und Beamten in Ausübung amtlicher Tätigkeiten rechtmässig verursacht haben.
Art. 13 Eigenverantwortung
1 Jede Person muss die Rechtsordnung beachten.
2 Jede Person nimmt ihre eigene Verantwortung für sich selbst, ihre Familie, die anderen, die Allgemeinheit, die künftigen Generationen und die Umwelt wahr.
Art. 14 Menschenwürde
1 Die Menschenwürde ist unantastbar.
2 Die Todesstrafe ist verboten.
Art. 15 Rechtsgleichheit
1 Alle Menschen sind vor dem Gesetze gleich.
2 Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der sozialen Stellung, der sexuellen Orientierung, der Überzeugung oder wegen einer Behinderung.
3 Frau und Mann sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit.
4 Frau und Mann haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
Art. 16 Rechte der Behinderten
1 Für Behinderte sind der Zugang zu Bauten und Anlagen sowie die Inanspruchnahme von Einrichtungen und Leistungen, die für die Öffentlichkeit bestimmt sind, gewährleistet.
2 In ihrem Verhältnis zum Staat haben die Behinderten einen Anspruch darauf, Informationen zu erhalten und in einer ihren Bedürfnissen und Fähigkeiten entsprechenden Form zu kommunizieren.
3 Die Gebärdensprache ist anerkannt.
Art. 17 Willkürverbot und Schutz von Treu und Glauben
Jede Person hat Anspruch darauf, ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
Art. 18 Recht auf Leben und auf Unversehrtheit
1 Jede Person hat Anspruch auf den Schutz des Lebens und der körperlichen und geistigen Unversehrtheit.
2 Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten.
3 Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung oder eine andere schwere Schädigung der Unversehrtheit droht.
Art. 19 Recht auf eine gesunde Umwelt
Jede Person hat das Recht auf ein Leben in einer gesunden Umwelt.
Art. 20 Persönliche Freiheit
Jede Person hat das Recht auf persönliche Freiheit, Sicherheit und Bewegungsfreiheit.
Art. 21 Schutz der Privatsphäre
1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief- und Fernmeldeverkehrs.
2 Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
Art. 21A Recht auf digitale Integrität
1 Jede Person hat das Recht auf den Schutz ihrer digitalen Integrität.
2 Die digitale Integrität schliesst insbesondere das Recht ein, gegen die missbräuchliche Bearbeitung von Daten ihres digitalen Lebens geschützt zu sein, das Recht auf Sicherheit im digitalen Raum, das Recht auf ein Offline-Leben sowie das Recht auf Vergessen.
3 Die Bearbeitung von Personendaten, die in der Verantwortung des Staates liegt, darf nur im Ausland erfolgen, soweit ein angemessener Schutz gewährleistet ist.
4 Der Staat fördert die digitale Integration und sensibilisiert die Bevölkerung für die digitalen Herausforderungen. Er setzt sich für die Entwicklung der digitalen Souveränität der Schweiz ein und wirkt bei deren Umsetzung mit.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 18. Juni 2023, in Kraft seit 8. Juli 2023. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Sept. 2024 (BBl 2024 2375 Art. 3, 1245).
Art. 22 Ehe, Familie und andere Lebensformen
Jede Person hat das Recht, die Ehe zu schliessen, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, eine Familie zu gründen oder alleinstehend oder gemeinschaftlich eine andere Lebensform zu wählen.
Art. 23 Rechte des Kindes
1 Die Grundrechte der Kinder sind zu wahren.
2 Das Wohl des Kindes und dessen Anspruch auf rechtliches Gehör sind bei Entscheiden oder Verfahren, die es betreffen, gewährleistet.
3 Die Kinder werden vor jeder Form der Misshandlung, der Ausbeutung, des widerrechtlichen Verbringens oder der Prostitution geschützt.
4 Der Anspruch auf eine Geburts- oder Adoptionszulage und auf eine monatliche Zulage für jedes Kind ist gewährleistet.
Art. 24 Recht auf Ausbildung
1 Das Recht auf Erziehung, Aus- und Weiterbildung ist gewährleistet.
2 Jede Person hat Anspruch auf eine unentgeltliche öffentliche Schulbildung.
3 Jede Person ohne finanzielle Mittel für eine anerkannte Ausbildung hat Anspruch auf Unterstützung durch den Staat.
Art. 25 Glaubens- und Gewissensfreiheit
1 Die Glaubens- und Gewissensfreiheit ist gewährleistet.
2 Jede Person hat das Recht, ihre religiöse oder weltanschauliche Überzeugung frei zu wählen und allein oder in Gemeinschaft mit anderen zu bekennen.
3 Jede Person hat das Recht, einer Religionsgemeinschaft beizutreten und daraus auszutreten.
4 Niemand kann gehalten werden, an die Kosten eines Kultus beizutragen.
Art. 26 Meinungsfreiheit
1 Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden, zu äussern und zu verbreiten.
2 Jede Person hat das Recht, Informationen frei zu empfangen, aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen und zu verbreiten.
3 Jede Person, die in guten Treuen und zum Schutz des öffentlichen Interesses dem zuständigen Organ rechtmässig festgestelltes gesetzeswidriges Verhalten meldet, wird angemessen geschützt.
Art. 27 Medienfreiheit
1 Die Medienfreiheit und der Quellenschutz sind gewährleistet.
2 Die Zensur ist verboten.
Art. 28 Informationsrecht
1 Das Recht auf Information ist gewährleistet.
2 Jede Person hat das Recht, von den Informationen Kenntnis zu nehmen und Zugang zu amtlichen Dokumenten zu erhalten, sofern kein überwiegendes Interesse dagegen spricht.
3 Der Zugang zu den öffentlichen Medien ist gewährleistet.
4 4 Jede Person hat Anspruch auf hinreichende und pluralistische Information, damit sie sich am politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben in vollem Umfang beteiligen kann.
Art. 29 Kunstfreiheit
Die Freiheit der Kunst und des künstlerischen Schaffens ist gewährleistet.
Art. 30 Wissenschaftsfreiheit
Die Freiheit der wissenschaftlichen Lehre und Forschung ist gewährleistet.
Art. 31 Vereinigungsfreiheit
Die Vereinigungsfreiheit ist gewährleistet.
Art. 32 Versammlungs- und Kundgebungsfreiheit
1 Die Versammlungs- und Kundgebungsfreiheit ist gewährleistet.
2 Versammlungen und Kundgebungen auf öffentlichem Grund können durch Gesetz einer Bewilligung unterstellt werden.
Art. 33 Petitionsrecht
1 Jede Person hat das Recht, Petitionen an Behörden zu richten und dafür Unterschriften zu sammeln; es dürfen ihr daraus keine Nachteile erwachsen.
2 Die Behörden prüfen die an sie gerichteten Petitionen. Sie nehmen so rasch wie möglich Stellung dazu.
Art. 34 Eigentumsgarantie
1 Das Eigentum ist gewährleistet.
2 Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt.
Art. 35 Wirtschaftsfreiheit
1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
2 Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes und des Arbeitsplatzes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Betätigung und deren freie Ausübung.
Art. 36 Koalitionsfreiheit
1 Die Koalitionsfreiheit ist gewährleistet.
2 Niemand darf wegen seiner Mitgliedschaft oder Tätigkeit in einer Arbeitnehmerorganisation benachteiligt werden.
3 Informationen der Arbeitnehmerorganisationen sind an den Arbeitsstellen zugänglich.
4 Konflikte werden in erster Linie durch Verhandlung oder Mediation geregelt.
Art. 37 Streikrecht
1 Das Recht auf Streik und das Recht auf Aussperrung sind gewährleistet, wenn sie die Arbeitsbeziehungen betreffen und wenn keine Verpflichtungen entgegenstehen, den Arbeitsfrieden zu wahren oder Schlichtungsverhandlungen zu führen.
2 Das Gesetz kann bestimmten Kategorien von Personen den Streik verbieten oder das Recht auf Streik einschränken, um Mindestdienstleistungen sicherzustellen.
Art. 38 Recht auf Wohnung
Das Recht auf Wohnung ist gewährleistet. Jede Person, die in Not ist, hat Anspruch auf angemessene Unterkunft.