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Verfassung der Republik und des Kantons Genf

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Contents: 246 provisions
  1. Art. 1 Republik und Kanton Genf
  2. Art. 2 Ausübung der Souveränität
  3. Art. 3 Weltlicher Stand
  4. Art. 4 Gebiet
  5. Art. 5 Sprache
  6. Art. 6 Bürgerrecht
  7. Art. 7 Wappen und Devise
  8. Art. 7A Hymne
  9. Art. 8 Ziele
  10. Art. 9 Grundsätze staatlichen Handelns
  11. Art. 10 Nachhaltigkeit
  12. Art. 11 Information
  13. Art. 12 Haftung
  14. Art. 13 Eigenverantwortung
  15. Art. 14 Menschenwürde
  16. Art. 15 Rechtsgleichheit
  17. Art. 16 Rechte der Behinderten
  18. Art. 17 Willkürverbot und Schutz von Treu und Glauben
  19. Art. 18 Recht auf Leben und auf Unversehrtheit
  20. Art. 19 Recht auf eine gesunde Umwelt
  21. Art. 20 Persönliche Freiheit
  22. Art. 21 Schutz der Privatsphäre
  23. Art. 21A Recht auf digitale Integrität
  24. Art. 22 Ehe, Familie und andere Lebensformen
  25. Art. 23 Rechte des Kindes
  26. Art. 24 Recht auf Ausbildung
  27. Art. 25 Glaubens- und Gewissensfreiheit
  28. Art. 26 Meinungsfreiheit
  29. Art. 27 Medienfreiheit
  30. Art. 28 Informationsrecht
  31. Art. 29 Kunstfreiheit
  32. Art. 30 Wissenschaftsfreiheit
  33. Art. 31 Vereinigungsfreiheit
  34. Art. 32 Versammlungs- und Kundgebungsfreiheit
  35. Art. 33 Petitionsrecht
  36. Art. 34 Eigentumsgarantie
  37. Art. 35 Wirtschaftsfreiheit
  38. Art. 36 Koalitionsfreiheit
  39. Art. 37 Streikrecht
  40. Art. 38 Recht auf Wohnung
  41. Art. 38A Recht auf Ernährung
  42. Art. 39 Recht auf einen angemessenen Lebensstandard
  43. Art. 40 Verfahrensgarantien
  44. Art. 41 Verwirklichung
  45. Art. 42 Überprüfung
  46. Art. 43 Einschränkungen
  47. Art. 44 Garantie
  48. Art. 45 Gegenstand
  49. Art. 46 Abstimmungen
  50. Art. 47 Recht auf Unterschriftensammlung
  51. Art. 48 Stimmberechtigung
  52. Art. 49 Vorbereitung auf das Bürgerrecht
  53. Art. 50 Vertretung von Frauen und Männern
  54. Art. 51 Politische Parteien
  55. Art. 52 Kantonale Wahlen
  56. Art. 53 Gemeindewahlen
  57. Art. 54 Proporzwahlverfahren
  58. Art. 55 Majorzwahlverfahren
  59. Art. 56 Verfassungsinitiative
  60. Art. 57 Gesetzesinitiative
  61. Art. 58 Rückzugsklausel
  62. Art. 59 Frist
  63. Art. 60 Prüfung der Gültigkeit
  64. Art. 61 Stellungnahme
  65. Art. 62 Verfahren und Fristen
  66. Art. 63 Volksabstimmung
  67. Art. 64 Konkretisierung einer nicht ausformulierten Initiative
  68. Art. 65 Obligatorisches Referendum
  69. Art. 66 Referendum für finanzielle Sanierungsmassnahmen
  70. Art. 67 Fakultatives Referendum
  71. Art. 68 Frist
  72. Art. 69 Budget
  73. Art. 70 Dringlichkeitsklausel
  74. Art. 71 Grundsätze
  75. Art. 72 Prüfung der Gültigkeit
  76. Art. 73 Stellungnahme
  77. Art. 74 Verfahren und Fristen
  78. Art. 75 Volksabstimmung
  79. Art. 76 Konkretisierung
  80. Art. 77 Beschlüsse der Gemeinderäte
  81. Art. 78 Budget
  82. Art. 79 Dringlichkeitsklausel
  83. Art. 80 Gesetzgebende Gewalt
  84. Art. 81 Wahl
  85. Art. 82 Stellvertretung
  86. Art. 83 Unvereinbarkeit
  87. Art. 84 Unabhängigkeit
  88. Art. 85 Immunität
  89. Art. 86 Sitzungen
  90. Art. 87 Büro
  91. Art. 88 Sekretariat
  92. Art. 89 Beziehung zur Verwaltung
  93. Art. 90 Kommissionen
  94. Art. 91 Parlamentarisches Verfahren
  95. Art. 92 Auswärtige Beziehungen
  96. Art. 93 Interkantonale Verträge
  97. Art. 94 Oberaufsicht
  98. Art. 95 Strafverfolgung
  99. Art. 96 Finanzen
  100. Art. 97 Budgetbeschluss
  101. Art. 98 Veräusserung von Liegenschaften
  102. Art. 99 Begnadigung
  103. Art. 100 Amnestie
  104. Art. 101 Vollziehende Gewalt
  105. Art. 102 Wahl
  106. Art. 103 Unvereinbarkeit
  107. Art. 104 Unabhängigkeit
  108. Art. 105 Kollegialität und Präsidium
  109. Art. 106 Departemente
  110. Art. 107 Legislaturplanung
  111. Art. 108 Budget und Rechnungslegung
  112. Art. 109 Gesetzgebungsverfahren
  113. Art. 110 Vernehmlassung
  114. Art. 111 Aussenpolitik
  115. Art. 112 Sicherheit
  116. Art. 113 Notstand
  117. Art. 114 Staatskanzlei
  118. Art. 115 Ombudsstelle
  119. Art. 115A Amtsenthebung wegen Vertrauensverlusts
  120. Art. 115B Amtsenthebung wegen dauerhafter Amtsunfähigkeit
  121. Art. 116 Organisation
  122. Art. 117 Unabhängigkeit
  123. Art. 118 Öffentlichkeit
  124. Art. 119 Abweichende Meinungen
  125. Art. 120 Schlichtung
  126. Art. 121 Budget und Rechnungslegung
  127. Art. 122 Grundsätze
  128. Art. 123 Ausnahmen
  129. Art. 124 Zuständigkeiten
  130. Art. 125 Grundsätze
  131. Art. 126 Zusammensetzung
  132. Art. 127
  133. Art. 128 Grundsätze
  134. Art. 129 Wahl
  135. Art. 130 Budget und Rechnungslegung
  136. Art. 131 Amtsgeheimnis
  137. Art. 132 Status
  138. Art. 133 Aufgaben
  139. Art. 134 Mitwirkung
  140. Art. 135 Absprache
  141. Art. 136 Zusammenarbeit unter Gemeinden
  142. Art. 137 Aufsicht
  143. Art. 138 Grundsätze
  144. Art. 139 Verfahren
  145. Art. 140 Gemeinderat
  146. Art. 141 Gemeindeexekutive
  147. Art. 142 Unvereinbarkeit
  148. Art. 143 Grundsätze
  149. Art. 144 Grundsätze
  150. Art. 145 Regionalpolitik
  151. Art. 146 Internationale Zusammenarbeit
  152. Art. 147 Empfang
  153. Art. 148 Grundsätze
  154. Art. 149 Sozialziele
  155. Art. 150 Service public
  156. Art. 151 Überprüfung
  157. Art. 152 Grundsätze
  158. Art. 153 Öffentliches Vermögen
  159. Art. 154 Mittelbeschaffung
  160. Art. 155 Steuern
  161. Art. 156 Schuldenbremse
  162. Art. 157 Grundsätze
  163. Art. 158 Klima
  164. Art. 159 Wasser
  165. Art. 160 Natur- und Heimatschutz
  166. Art. 161 Industrieökologie
  167. Art. 162 Jagd
  168. Art. 163 Grundsätze
  169. Art. 164 Naherholungsräume
  170. Art. 165 Nachhaltige Quartiere
  171. Art. 166 Uferzugang
  172. Art. 167 Grundsätze
  173. Art. 168 Industrielle Betriebe
  174. Art. 169 Kernenergie
  175. Art. 170 Untergrund und Erdwärme
  176. Art. 171 Grundsätze
  177. Art. 172 Förderung der Gesundheit
  178. Art. 173 Gesundheitsberufe
  179. Art. 174 Öffentliche medizinische Einrichtungen
  180. Art. 174A Genfer Institution zur häuslichen Pflege
  181. Art. 175 Wahlfreiheit
  182. Art. 176 Schutz vor Passivrauchen
  183. Art. 177 Gefährliche Hunde
  184. Art. 178 Grundsätze
  185. Art. 179 Wohnungsbau
  186. Art. 180 Zugang zu Wohneigentum
  187. Art. 181 Unterstützung der Gemeinden
  188. Art. 182 Weitere Massnahmen
  189. Art. 183 Grundsatz
  190. Art. 184 Öffentliche Gewalt
  191. Art. 185 Grundsätze
  192. Art. 186 Beschäftigung
  193. Art. 187 Landwirtschaft
  194. Art. 188 Konsumentenschutz
  195. Art. 189 Kantonalbank
  196. Art. 190 Grundsätze
  197. Art. 191 Öffentlicher Verkehr
  198. Art. 191A Luftverkehr
  199. Art. 192 Infrastruktur
  200. Art. 192A Seequerung
  201. Art. 193 Grundsätze
  202. Art. 194 Obligatorische Bildung
  203. Art. 195 Zugang zu Bildung
  204. Art. 196 Hochschulunterricht
  205. Art. 197 Forschung
  206. Art. 198 Weiterbildung
  207. Art. 199 Privatunterricht
  208. Art. 200 Betreuung im Vorschulalter
  209. Art. 201 Organisation
  210. Art. 202 Finanzierung
  211. Art. 203 Partnerschaft
  212. Art. 204 Schulergänzende Betreuung
  213. Art. 205 Familie
  214. Art. 206 Solidarität zwischen den Generationen
  215. Art. 207 Jugend
  216. Art. 208 Ältere Personen
  217. Art. 209 Behinderte
  218. Art. 210 Ausländische Bevölkerung
  219. Art. 210A Bekämpfung von Diskriminierung und Hass
  220. Art. 211 Vereine und Freiwilligenarbeit
  221. Art. 212 Grundsätze
  222. Art. 213 Sozialhilfe
  223. Art. 214 Hospice général
  224. Art. 215 Finanzierung
  225. Art. 216 Kunst und Kultur
  226. Art. 217 Kulturelles Erbe
  227. Art. 218 Kirchengebäude
  228. Art. 219 Freizeit und Sport
  229. Art. 220 Information
  230. Art. 221 Interne Kontrolle und Revision
  231. Art. 222 Externe Kontrolle und Revision
  232. Art. 223 Amtsgeheimnis
  233. Art. 224 Inkrafttreten
  234. Art. 225 Aufhebung bisherigen Rechts
  235. Art. 226 Ausführungsgesetzgebung
  236. Art. 227 Behörden
  237. Art. 228 Übergangsbestimmung zu Art. 48 Abs. 4 (Stimmberechtigung)
  238. Art. 229 Übergangsbestimmung zu Art. 56–64 und 71–76 (Volksinitiativen)
  239. Art. 230 Übergangsbestimmung zu Art. 65–70 und 77–79 (Referenden)
  240. Art. 231 Übergangsbestimmung zu Art. 56 Abs. 1, 57 Abs. 1, 67 Abs. 1, 71 Abs. 1 und 77 Abs. 1
  241. Art. 232 Übergangsbestimmung zu Art. 81 Abs. 2 und 102 Abs. 2 (Zeitpunkt der kantonalen Wahlen)
  242. Art. 233 Übergangsbestimmung zu Art. 82 (Stellvertretung)
  243. Art. 234 Übergangsbestimmung zu Art. 126 (Ernennung des Aufsichtsrats der Gerichte)
  244. Art. 235 Übergangsbestimmung zu Art. 138 und 139 (Zusammenschluss von Gemeinden)
  245. Art. 236 Übergangsbestimmung zu Art. 200–203 (Betreuung im Vorschulalter)
  246. Art. 237 Öffentlichkeit der Verhandlungen des Verfassungsrats

246 provisions

Art. 193 Grundsätze

1 Der Staat organisiert und finanziert den öffentlichen, weltlichen und qualitativ hochstehenden Unterricht. 2 Die wesentlichen Ziele des öffentlichen Unterrichts sind: a. die Vermittlung und der Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten; b. die Förderung der humanistischen Werte und der wissenschaftlichen Kultur; c. die Entwicklung eines staatsbürgerlichen Bewusstseins und eines kritischen Verstands.

Art. 194 Obligatorische Bildung

1 Die Bildung ist mindestens bis zur Mündigkeit obligatorisch. 2 Nach der obligatorischen Schule kann sie in Form von Unterricht oder in einem beruflichen Umfeld absolviert werden.

Art. 195 Zugang zu Bildung

1 Der Staat erleichtert den Zugang zur Bildung und fördert die Chancengleichheit. 2 Er bekämpft den Illettrismus und den Analphabetismus.

Art. 196 Hochschulunterricht

1 Der Hochschulunterricht wird von der Universität und den Fachhochschulen erteilt. 2 Diese streben nach einem hohen Qualitätsstandard und internationaler Anerkennung. Sie fördern die Interdisziplinarität. Sie tragen zur Entwicklung des wissenschaftlichen, kulturellen, wirtschaftlichen und sozialen Lebens der Allgemeinheit bei.

Art. 197 Forschung

Der Staat unterstützt die Grundlagenforschung und die angewandte Forschung.

Art. 198 Weiterbildung

Der Staat unterstützt die Weiterbildung und die berufliche Weiterentwicklung.

Art. 199 Privatunterricht

Private Anstalten tragen zum Bildungsangebot bei. Das Gesetz regelt die Bewilligung und die Aufsicht.

Art. 200 Betreuung im Vorschulalter

Das Angebot an Tagesbetreuungsplätzen für Kinder im Vorschulalter wird am Bedarf ausgerichtet.

Art. 201 Organisation

1 Der Kanton und die Gemeinden organisieren die Tagesbetreuung von Kindern im Vorschulalter. 2 Sie klären den Bedarf ab und planen, koordinieren und fördern die Schaffung von Tagesbetreuungsplätzen. 3 Der Kanton ist für die Überwachung der Standorte der Tagesbetreuungsplätze verantwortlich.

Art. 202 Finanzierung

1 Die Gemeinden und Gemeindeverbände finanzieren Bau und Unterhalt der Tagesbetreuungsstrukturen. 2 Der Kanton, die Gemeinden und die Gemeindeverbände finanzieren deren Betrieb, nach Abzug der Elternbeteiligung und eventueller anderer Einnahmen.

Art. 203 Partnerschaft

1 Der Kanton und die Gemeinden fördern die Schaffung und den Betrieb von privaten Tagesbetreuungsstrukturen, namentlich von Krippenplätzen der Unternehmen. 2 Sie fördern Partnerschaften zwischen öffentlichen und privaten Akteuren.

Art. 204 Schulergänzende Betreuung

1 Der Staat ist zuständig für die schulergänzende Betreuung. 2 Kinder, die während ihrer obligatorischen Schulzeit an einer öffentlichen Schule unterrichtet werden, können an allen Schultagen eine Tagesbetreuung in Anspruch nehmen.

Art. 205 Familie

1 Der Staat verfolgt eine Familienpolitik. Er anerkennt die gesellschaftliche, erzieherische und wirtschaftliche Rolle der Familien. 2 Er legt den Mindestbetrag der Familienzulagen fest. 3 Er gewährleistet ergänzend zur Bundesgesetzgebung einen Versicherungsschutz von mindestens sechzehn Wochen bei Mutterschaft oder Adoption.

Art. 206 Solidarität zwischen den Generationen

Bei der Bestimmung seiner Politik und seines Handelns berücksichtigt der Staat die Solidarität zwischen den Generationen.

Art. 207 Jugend

1 Der Staat verfolgt eine Jugendpolitik, die die Bedürfnisse und Interessen der Kinder und Jugendlichen berücksichtigt, namentlich in den Bereichen Bildung, Arbeit, Wohnungswesen und Gesundheit. 2 Er fördert den Zugang der Kinder und Jugendlichen zum Kunstunterricht und zur Kultur. 3 Er regt sie an, Sport zu treiben.

Art. 208 Ältere Personen

1 Der Staat trägt der Alterung der Bevölkerung Rechnung. 2 Er kommt den Bedürfnissen der älteren Personen nach, namentlich in den Bereichen der Pflege zu Hause, der sozial-medizinischen Einrichtungen, der Freizeit- und der Vereinsaktivitäten sowie der Freiwilligenarbeit.

Art. 209 Behinderte

1 Der Staat fördert die wirtschaftliche und soziale Integration Behinderter. 2 Bei Neubauten werden die Wohnungen und Arbeitsplätze für die Behinderten zugänglich gemacht und können an ihre Bedürfnisse angepasst werden. Bei Erneuerungen werden ihre Bedürfnisse angemessen berücksichtigt.

Art. 210 Ausländische Bevölkerung

1 Der Staat erleichtert die Aufnahme, die Teilhabe und die Integration der ausländischen Personen. 2 Er erleichtert ihre Einbürgerung. Das Verfahren ist einfach und rasch. Für das Verfahren darf nur eine kostendeckende Gebühr erhoben werden.

Art. 210A Bekämpfung von Diskriminierung und Hass

1 Der Staat verfolgt eine Politik der Bekämpfung von Diskriminierung und Hass. 2 Das Zeigen oder Tragen von Symbolen, Emblemen und allen anderen Objekten, die Ausdruck von Hass sind, insbesondere von Nazi-Objekten, ist im öffentlichen Raum verboten. Das Gesetz regelt die Ausnahmen und sieht Sanktionen vor. Angenommen in der Volksabstimmung vom 9. Juni 2024, in Kraft seit 6. Juli 2024. Gewährleistungsbeschluss vom 22. Sept. 2025 (BBl 2025 2770 Art. 5, 1707).

Art. 211 Vereine und Freiwilligenarbeit

1 Der Staat anerkennt und unterstützt die Rolle der Vereine und der Freiwilligenarbeit im gesellschaftlichen Leben. 2 Er beachtet die Eigenständigkeit der Vereine. 3 Für gemeinnützige Tätigkeiten kann er Partnerschaften eingehen.

Art. 212 Grundsätze

1 Der Staat kümmert sich um die Bedürftigen. 2 Er fördert die Vorsorge und die Selbsthilfe, bekämpft die Ursachen der Armut und beugt sozialen Notlagen vor. 3 Er sorgt für die Integration verletzlicher Personen.

Art. 213 Sozialhilfe

1 Die Sozialhilfe ist für Personen bestimmt, die Schwierigkeiten haben oder denen die Mittel zur Deckung ihres Lebensbedarfs und ihrer persönlichen Bedürfnisse fehlen. 2 Sie ist subsidiär gegenüber anderen eidgenössischen, kantonalen oder kommunalen Sozialleistungen und gegenüber denen der Sozialversicherungen. 3 Der Staat arbeitet im Sozialwesen und in der Sozialhilfe mit den öffentlichen und privaten Institutionen zusammen.

Art. 214 Hospice général

1 Das «Hospice général» ist eine selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt. 2 Es ist für die Sozialhilfe zuständig, namentlich die finanzielle Unterstützung, die Begleitung und die Wiedereingliederung. Das Gesetz kann ihm weitere Aufgaben übertragen.

Art. 215 Finanzierung

1 Das «Hospice général» bewahrt seine Vermögenswerte; diese bleiben von denen des Kantons getrennt und dürfen ihrer Zweckbestimmung nicht entzogen werden. 2 Die Einkünfte aus seinem Vermögen sowie seine anderen Mittel sind für die Erfüllung seiner Aufgaben bestimmt. 3 Der Kanton gewährleistet die Leistungen des «Hospice général». Er gewährt ihm die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben und deckt seine Aufwandüberschüsse durch einen jährlich im Budget des Kantons auszuweisenden Kredit.

Art. 216 Kunst und Kultur

1 Der Staat fördert das künstlerische und das kulturelle Schaffen. Er gewährleistet deren Vielfalt, Zugänglichkeit und Unterrichtung. Er fördert den kulturellen Austausch. 2 Zu diesem Zweck stellt er angemessene Mittel, Räume und Arbeitsmittel zur Verfügung. 3 Der Kanton koordiniert, in Abstimmung mit den Gemeinden, eine kohärente Kulturpolitik im Kanton. Die Kulturakteure werden angehört. 4 Der Kanton und die Gemeinden erarbeiten eine Strategie der gemeinsamen Finanzierung des künstlerischen Schaffens und der Kulturinstitutionen und setzen diese um Der Kanton koordiniert, in Abstimmung mit den Gemeinden, eine kohärente Kulturpolitik im Kanton. Die Kulturakteure werden angehört. Angenommen in der Volksabstimmung vom 19. Mai 2019, in Kraft seit 15. Juni 2019. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2020 (BBl 2020 4671 Art. 5, 147).

Art. 217 Kulturelles Erbe

1 Der Staat sorgt für die Erhaltung und Aufwertung des kulturellen Erbes. 2 Er kann einen Beitrag an die Erhaltung und Erneuerung geschützter religiöser Gebäude leisten.

Art. 218 Kirchengebäude

1 Kirchengebäude, die von den Gemeinden in das Eigentum der Kirchen übertragen worden sind, behalten ihre religiöse Bestimmung. Sie dürfen nicht gegen Entgelt zur Verfügung gestellt werden. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen. 2 Die Kathedrale Saint-Pierre ist Eigentum der protestantischen Kirche von Genf. Der Staat verfügt darüber für offizielle Feiern.

Art. 219 Freizeit und Sport

1 Der Staat fördert den Zugang der Bevölkerung zu vielfältigen Freizeitaktivitäten. 2 Er fördert und unterstützt den Sport in den Formen des Schul-, Breiten- und Spitzensports.

Art. 220 Information

1 Der Staat anerkennt die Bedeutung eines vielfältigen Informationsangebots und fördert die Medienvielfalt. 2 Er fördert den Zugang zur digitalen Information. Er darf sie weder stören, manipulieren noch verhindern.

Art. 221 Interne Kontrolle und Revision

1 Der Staatsrat organisiert in jedem Departement eine interne Kontrolle. Die Gemeinden und öffentlich-rechtlichen Institutionen tun dies ebenfalls. 2 Ein internes Revisionsorgan deckt die gesamte Kantonsverwaltung ab. Es ist administrativ dem Staatsrat unterstellt und bestimmt unabhängig, welche Sachverhalte es untersucht. Seine Berichte werden dem Staatsrat und den zuständigen Kommissionen des Grossen Rates bekanntgegeben. 3 Das Gesetz bestimmt, welche Gemeinden und öffentlich-rechtlichen Institutionen ein solches Organ schaffen müssen.

Art. 222 Externe Kontrolle und Revision

1 Die externe Kontrolle des Staates wird vom Rechnungshof wahrgenommen. 2 Die Revision der Staatsrechnung wird vom Rechnungshof wahrgenommen. Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Febr. 2016, in Kraft seit 30. März 2016. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2017 (BBl 2017 4419 Art. 4 Bst. a, 1499).

Art. 223 Amtsgeheimnis

Artikel 131 gilt sinngemäss für die interne Kontrolle und Revision sowie für die Revision der Staatsrechnung.

Art. 224 Inkrafttreten

1 Diese Verfassung tritt am 1. Juni 2013 in Kraft. 2 Artikel 229 Absatz 2 und Artikel 231 treten in Kraft, sobald diese Verfassung von den Stimmberechtigten angenommen worden ist.

Art. 225 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Die Verfassung der Republik und des Kantons Genf vom 24. Mai 1847 wird aufgehoben. 2 Bestimmungen des bisherigen Rechts, die den direkt anwendbaren Bestimmungen dieser Verfassung widersprechen, werden aufgehoben. 3 Im Übrigen bleibt das bisherige Recht bis zum Erlass der nach dieser Verfassung erforderlichen Ausführungsgesetzgebung in Kraft.

Art. 226 Ausführungsgesetzgebung

1 Die nach dieser Verfassung erforderlichen Gesetzesänderungen werden unverzüglich, spätestens aber innert fünf Jahren ab Inkrafttreten der Verfassung verabschiedet. 2 Zu diesem Zweck unterbreitet der Staatsrat dem Grossen Rat vor dem 1. Januar 2014 ein Gesetzgebungsprogramm.

Art. 227 Behörden

1 Die vor dem Inkrafttreten dieser Verfassung gewählten Behörden beenden ihr Mandat nach bisherigem Recht. 2 Ihre Erneuerung richtet sich nach dem neuen Recht.

Art. 228 Übergangsbestimmung zu Art. 48 Abs. 4 (Stimmberechtigung)

1 Bis zum Erlass eines Ausführungsgesetzes kann die für den Erwachsenenschutz zuständige richterliche Behörde die politischen Rechte gestützt auf Artikel 48 Absatz 4 entziehen. Sie entscheidet über den Umfang des Entzugs. 2 Personen, denen die politischen Rechte vor dem Inkrafttreten dieser Verfassung entzogen worden sind, bleiben bis zu einer Verfügung einer richterlichen Behörde, aber längstens während drei Jahren ohne politische Rechte. Sie können sich jederzeit an die Behörde nach dem vorangehenden Absatz oder an die im Ausführungsgesetz bestimmte richterliche Behörde wenden, die über den weiteren Entzug der politischen Rechte und gegebenenfalls dessen Umfang entscheiden wird. 3 Personen, denen die politischen Rechte bei Inkrafttreten des Verfassungsgesetzes vom 29. November 2020 entzogen waren, erhalten diese unverzüglich zurück. Angenommen in der Volksabstimmung vom 29. Nov. 2020, in Kraft seit 19. Dez. 2020. Gewährleistungsbeschluss vom 21. Sept. 2021 (BBl 2021 2340 Art. 5 Abs. 2, 1414).

Art. 229 Übergangsbestimmung zu Art. 56–64 und 71–76 (Volksinitiativen)

1 Für Volksinitiativen, deren Lancierung vor dem Inkrafttreten dieser Verfassung veröffentlicht worden ist, gilt das bisherige Recht. 2 Hängige Verfassungsinitiativen werden vom Grossen Rat in eine Vorlage zur Revision dieser Verfassung umgewandelt.

Art. 230 Übergangsbestimmung zu Art. 65–70 und 77–79 (Referenden)

1 Für Referendumsbegehren zu Erlassen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verfassung verabschiedet worden sind, gilt das bisherige Recht. 2 Die Gesetzgebung nach Artikel 67 Absatz 2 Buchstabe b umfasst zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verfassung folgende Gesetze: a. das Gerichtsorganisationsgesetz vom 26. September 2010, soweit es die Schlichtungsstelle in Mietsachen oder die Kompetenzen und die Zusammensetzung des Mietgerichtes betrifft, nämlich die Artikel 1 Buchstabe b Ziffern 2 und 3, 83 Absätze 3 und 4, 88–90, 117 Absatz 3, 121 und 122; b. das Gesetz vom 28. November 2010 betreffend die Organisation der Schlichtungsstelle in Mietsachen; c. das allgemeine Gesetz vom 4. Dezember 1977 über das Wohnungswesen und den Mieterschutz; d. das Gesetz vom 25. Januar 1996 über den Abbruch, den Umbau und die Renovation von Wohnhäusern (Unterstützungsmassnahmen zugunsten der Mieter und der Beschäftigung); e. das Gesetz vom 26. Juni 1983 über die Nutzungspläne, nämlich die Artikel 15A–15G des Gesetzes über den Ausbau der Verkehrswege und die Gestaltung der Quartiere und Ortschaften; f. die Artikel 10, 17 Absatz 1 und 26 des Ausführungsgesetzes vom 28. November 2010 zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch und zu anderen Bundesgesetzen in Zivilsachen.

Art. 231 Übergangsbestimmung zu Art. 56 Abs. 1, 57 Abs. 1, 67 Abs. 1, 71 Abs. 1 und 77 Abs. 1

Spätestens dreissig Tage vor dem Inkrafttreten dieser Verfassung legt der Staatsrat fest, wie viele Unterschriften für das Zustandekommen einer Initiative oder eines Referendumsbegehrens nach den Artikeln 56 Absatz 1, 57 Absatz 1, 67 Absatz 1, 71 Absatz 1 und 77 Absatz 1 erforderlich sind.

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