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Verfassung der Republik und des Kantons Genf

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Contents: 246 provisions
  1. Art. 1 Republik und Kanton Genf
  2. Art. 2 Ausübung der Souveränität
  3. Art. 3 Weltlicher Stand
  4. Art. 4 Gebiet
  5. Art. 5 Sprache
  6. Art. 6 Bürgerrecht
  7. Art. 7 Wappen und Devise
  8. Art. 7A Hymne
  9. Art. 8 Ziele
  10. Art. 9 Grundsätze staatlichen Handelns
  11. Art. 10 Nachhaltigkeit
  12. Art. 11 Information
  13. Art. 12 Haftung
  14. Art. 13 Eigenverantwortung
  15. Art. 14 Menschenwürde
  16. Art. 15 Rechtsgleichheit
  17. Art. 16 Rechte der Behinderten
  18. Art. 17 Willkürverbot und Schutz von Treu und Glauben
  19. Art. 18 Recht auf Leben und auf Unversehrtheit
  20. Art. 19 Recht auf eine gesunde Umwelt
  21. Art. 20 Persönliche Freiheit
  22. Art. 21 Schutz der Privatsphäre
  23. Art. 21A Recht auf digitale Integrität
  24. Art. 22 Ehe, Familie und andere Lebensformen
  25. Art. 23 Rechte des Kindes
  26. Art. 24 Recht auf Ausbildung
  27. Art. 25 Glaubens- und Gewissensfreiheit
  28. Art. 26 Meinungsfreiheit
  29. Art. 27 Medienfreiheit
  30. Art. 28 Informationsrecht
  31. Art. 29 Kunstfreiheit
  32. Art. 30 Wissenschaftsfreiheit
  33. Art. 31 Vereinigungsfreiheit
  34. Art. 32 Versammlungs- und Kundgebungsfreiheit
  35. Art. 33 Petitionsrecht
  36. Art. 34 Eigentumsgarantie
  37. Art. 35 Wirtschaftsfreiheit
  38. Art. 36 Koalitionsfreiheit
  39. Art. 37 Streikrecht
  40. Art. 38 Recht auf Wohnung
  41. Art. 38A Recht auf Ernährung
  42. Art. 39 Recht auf einen angemessenen Lebensstandard
  43. Art. 40 Verfahrensgarantien
  44. Art. 41 Verwirklichung
  45. Art. 42 Überprüfung
  46. Art. 43 Einschränkungen
  47. Art. 44 Garantie
  48. Art. 45 Gegenstand
  49. Art. 46 Abstimmungen
  50. Art. 47 Recht auf Unterschriftensammlung
  51. Art. 48 Stimmberechtigung
  52. Art. 49 Vorbereitung auf das Bürgerrecht
  53. Art. 50 Vertretung von Frauen und Männern
  54. Art. 51 Politische Parteien
  55. Art. 52 Kantonale Wahlen
  56. Art. 53 Gemeindewahlen
  57. Art. 54 Proporzwahlverfahren
  58. Art. 55 Majorzwahlverfahren
  59. Art. 56 Verfassungsinitiative
  60. Art. 57 Gesetzesinitiative
  61. Art. 58 Rückzugsklausel
  62. Art. 59 Frist
  63. Art. 60 Prüfung der Gültigkeit
  64. Art. 61 Stellungnahme
  65. Art. 62 Verfahren und Fristen
  66. Art. 63 Volksabstimmung
  67. Art. 64 Konkretisierung einer nicht ausformulierten Initiative
  68. Art. 65 Obligatorisches Referendum
  69. Art. 66 Referendum für finanzielle Sanierungsmassnahmen
  70. Art. 67 Fakultatives Referendum
  71. Art. 68 Frist
  72. Art. 69 Budget
  73. Art. 70 Dringlichkeitsklausel
  74. Art. 71 Grundsätze
  75. Art. 72 Prüfung der Gültigkeit
  76. Art. 73 Stellungnahme
  77. Art. 74 Verfahren und Fristen
  78. Art. 75 Volksabstimmung
  79. Art. 76 Konkretisierung
  80. Art. 77 Beschlüsse der Gemeinderäte
  81. Art. 78 Budget
  82. Art. 79 Dringlichkeitsklausel
  83. Art. 80 Gesetzgebende Gewalt
  84. Art. 81 Wahl
  85. Art. 82 Stellvertretung
  86. Art. 83 Unvereinbarkeit
  87. Art. 84 Unabhängigkeit
  88. Art. 85 Immunität
  89. Art. 86 Sitzungen
  90. Art. 87 Büro
  91. Art. 88 Sekretariat
  92. Art. 89 Beziehung zur Verwaltung
  93. Art. 90 Kommissionen
  94. Art. 91 Parlamentarisches Verfahren
  95. Art. 92 Auswärtige Beziehungen
  96. Art. 93 Interkantonale Verträge
  97. Art. 94 Oberaufsicht
  98. Art. 95 Strafverfolgung
  99. Art. 96 Finanzen
  100. Art. 97 Budgetbeschluss
  101. Art. 98 Veräusserung von Liegenschaften
  102. Art. 99 Begnadigung
  103. Art. 100 Amnestie
  104. Art. 101 Vollziehende Gewalt
  105. Art. 102 Wahl
  106. Art. 103 Unvereinbarkeit
  107. Art. 104 Unabhängigkeit
  108. Art. 105 Kollegialität und Präsidium
  109. Art. 106 Departemente
  110. Art. 107 Legislaturplanung
  111. Art. 108 Budget und Rechnungslegung
  112. Art. 109 Gesetzgebungsverfahren
  113. Art. 110 Vernehmlassung
  114. Art. 111 Aussenpolitik
  115. Art. 112 Sicherheit
  116. Art. 113 Notstand
  117. Art. 114 Staatskanzlei
  118. Art. 115 Ombudsstelle
  119. Art. 115A Amtsenthebung wegen Vertrauensverlusts
  120. Art. 115B Amtsenthebung wegen dauerhafter Amtsunfähigkeit
  121. Art. 116 Organisation
  122. Art. 117 Unabhängigkeit
  123. Art. 118 Öffentlichkeit
  124. Art. 119 Abweichende Meinungen
  125. Art. 120 Schlichtung
  126. Art. 121 Budget und Rechnungslegung
  127. Art. 122 Grundsätze
  128. Art. 123 Ausnahmen
  129. Art. 124 Zuständigkeiten
  130. Art. 125 Grundsätze
  131. Art. 126 Zusammensetzung
  132. Art. 127
  133. Art. 128 Grundsätze
  134. Art. 129 Wahl
  135. Art. 130 Budget und Rechnungslegung
  136. Art. 131 Amtsgeheimnis
  137. Art. 132 Status
  138. Art. 133 Aufgaben
  139. Art. 134 Mitwirkung
  140. Art. 135 Absprache
  141. Art. 136 Zusammenarbeit unter Gemeinden
  142. Art. 137 Aufsicht
  143. Art. 138 Grundsätze
  144. Art. 139 Verfahren
  145. Art. 140 Gemeinderat
  146. Art. 141 Gemeindeexekutive
  147. Art. 142 Unvereinbarkeit
  148. Art. 143 Grundsätze
  149. Art. 144 Grundsätze
  150. Art. 145 Regionalpolitik
  151. Art. 146 Internationale Zusammenarbeit
  152. Art. 147 Empfang
  153. Art. 148 Grundsätze
  154. Art. 149 Sozialziele
  155. Art. 150 Service public
  156. Art. 151 Überprüfung
  157. Art. 152 Grundsätze
  158. Art. 153 Öffentliches Vermögen
  159. Art. 154 Mittelbeschaffung
  160. Art. 155 Steuern
  161. Art. 156 Schuldenbremse
  162. Art. 157 Grundsätze
  163. Art. 158 Klima
  164. Art. 159 Wasser
  165. Art. 160 Natur- und Heimatschutz
  166. Art. 161 Industrieökologie
  167. Art. 162 Jagd
  168. Art. 163 Grundsätze
  169. Art. 164 Naherholungsräume
  170. Art. 165 Nachhaltige Quartiere
  171. Art. 166 Uferzugang
  172. Art. 167 Grundsätze
  173. Art. 168 Industrielle Betriebe
  174. Art. 169 Kernenergie
  175. Art. 170 Untergrund und Erdwärme
  176. Art. 171 Grundsätze
  177. Art. 172 Förderung der Gesundheit
  178. Art. 173 Gesundheitsberufe
  179. Art. 174 Öffentliche medizinische Einrichtungen
  180. Art. 174A Genfer Institution zur häuslichen Pflege
  181. Art. 175 Wahlfreiheit
  182. Art. 176 Schutz vor Passivrauchen
  183. Art. 177 Gefährliche Hunde
  184. Art. 178 Grundsätze
  185. Art. 179 Wohnungsbau
  186. Art. 180 Zugang zu Wohneigentum
  187. Art. 181 Unterstützung der Gemeinden
  188. Art. 182 Weitere Massnahmen
  189. Art. 183 Grundsatz
  190. Art. 184 Öffentliche Gewalt
  191. Art. 185 Grundsätze
  192. Art. 186 Beschäftigung
  193. Art. 187 Landwirtschaft
  194. Art. 188 Konsumentenschutz
  195. Art. 189 Kantonalbank
  196. Art. 190 Grundsätze
  197. Art. 191 Öffentlicher Verkehr
  198. Art. 191A Luftverkehr
  199. Art. 192 Infrastruktur
  200. Art. 192A Seequerung
  201. Art. 193 Grundsätze
  202. Art. 194 Obligatorische Bildung
  203. Art. 195 Zugang zu Bildung
  204. Art. 196 Hochschulunterricht
  205. Art. 197 Forschung
  206. Art. 198 Weiterbildung
  207. Art. 199 Privatunterricht
  208. Art. 200 Betreuung im Vorschulalter
  209. Art. 201 Organisation
  210. Art. 202 Finanzierung
  211. Art. 203 Partnerschaft
  212. Art. 204 Schulergänzende Betreuung
  213. Art. 205 Familie
  214. Art. 206 Solidarität zwischen den Generationen
  215. Art. 207 Jugend
  216. Art. 208 Ältere Personen
  217. Art. 209 Behinderte
  218. Art. 210 Ausländische Bevölkerung
  219. Art. 210A Bekämpfung von Diskriminierung und Hass
  220. Art. 211 Vereine und Freiwilligenarbeit
  221. Art. 212 Grundsätze
  222. Art. 213 Sozialhilfe
  223. Art. 214 Hospice général
  224. Art. 215 Finanzierung
  225. Art. 216 Kunst und Kultur
  226. Art. 217 Kulturelles Erbe
  227. Art. 218 Kirchengebäude
  228. Art. 219 Freizeit und Sport
  229. Art. 220 Information
  230. Art. 221 Interne Kontrolle und Revision
  231. Art. 222 Externe Kontrolle und Revision
  232. Art. 223 Amtsgeheimnis
  233. Art. 224 Inkrafttreten
  234. Art. 225 Aufhebung bisherigen Rechts
  235. Art. 226 Ausführungsgesetzgebung
  236. Art. 227 Behörden
  237. Art. 228 Übergangsbestimmung zu Art. 48 Abs. 4 (Stimmberechtigung)
  238. Art. 229 Übergangsbestimmung zu Art. 56–64 und 71–76 (Volksinitiativen)
  239. Art. 230 Übergangsbestimmung zu Art. 65–70 und 77–79 (Referenden)
  240. Art. 231 Übergangsbestimmung zu Art. 56 Abs. 1, 57 Abs. 1, 67 Abs. 1, 71 Abs. 1 und 77 Abs. 1
  241. Art. 232 Übergangsbestimmung zu Art. 81 Abs. 2 und 102 Abs. 2 (Zeitpunkt der kantonalen Wahlen)
  242. Art. 233 Übergangsbestimmung zu Art. 82 (Stellvertretung)
  243. Art. 234 Übergangsbestimmung zu Art. 126 (Ernennung des Aufsichtsrats der Gerichte)
  244. Art. 235 Übergangsbestimmung zu Art. 138 und 139 (Zusammenschluss von Gemeinden)
  245. Art. 236 Übergangsbestimmung zu Art. 200–203 (Betreuung im Vorschulalter)
  246. Art. 237 Öffentlichkeit der Verhandlungen des Verfassungsrats

246 provisions

Art. 38A Recht auf Ernährung

Das Recht auf Ernährung ist gewährleistet. Jede Person hat das Recht auf angemessene Ernährung sowie davor geschützt zu sein, Hunger zu leiden. Angenommen in der Volksabstimmung vom 18. Juni 2023, in Kraft seit 8. Juli 2023. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Sept. 2024 (BBl 2024 2375 Art. 3, 1245).

Art. 39 Recht auf einen angemessenen Lebensstandard

1 Jede Person hat Anspruch auf die Deckung ihres Lebensbedarfs zur Förderung ihrer sozialen und beruflichen Integration. 2 Jede Person hat Anspruch auf die persönliche Pflege und Unterstützung, die sie wegen ihrer Gesundheit, ihres Alters oder einer Behinderung benötigt.

Art. 40 Verfahrensgarantien

1 Jede Person hat in Verfahren Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung und auf Beurteilung innert angemessener Frist. 2 Das rechtliche Gehör ist gewährleistet. 3 Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.

Art. 41 Verwirklichung

1 Die Grundrechte müssen beachtet und geschützt werden und in der ganzen Rechtsordnung zur Geltung kommen. 2 Wer öffentliche Aufgaben wahrnimmt, ist an die Grundrechte gebunden und verpflichtet, sie zu schützen und zu verwirklichen. 3 Soweit sie sich dazu eignen, gelten die Grundrechte auch unter Privaten. 4 Der Staat vermittelt eine Erziehung zur Achtung der Menschenwürde und der Grundrechte.

Art. 42 Überprüfung

Die Verwirklichung der Grundrechte ist Gegenstand einer regelmässigen unabhängigen Überprüfung.

Art. 43 Einschränkungen

1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. 2 Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein. 3 Sie müssen verhältnismässig sein. 4 Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.

Art. 44 Garantie

1 Die politischen Rechte sind gewährleistet. 2 Die Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe. 3 Das Gesetz sorgt für die Unversehrtheit und Sicherheit der Stimmen und die Wahrung des Stimmgeheimnisses.

Art. 45 Gegenstand

1 Gegenstand der politischen Rechte sind die Beteiligung an Wahlen und Abstimmungen, die Wählbarkeit sowie das Unterzeichnen von Initiativen und Referendumsbegehren. 2 Das Gesetz gewährleistet, dass jede Person mit politischen Rechten diese auch ausüben kann.

Art. 46 Abstimmungen

1 Der Staatsrat organisiert und beaufsichtigt die Abstimmungen. 2 Die Abstimmungen werden innert kürzester Frist durchgeführt, und zwar spätestens innert eines Jahres: a. nach der Annahme eines Verfassungsgesetzes durch den Grossen Rat; b. nach der Ablehnung einer Initiative, welcher kein Gegenvorschlag gegenübergestellt wurde, oder nach Annahme eines Gegenvorschlags, sofern die Initiative nicht zurückgezogen wurde; c. nach Ablauf der von der Verfassung festgelegten Frist für die Behandlung einer Initiative; d. nachdem der Staatsrat das Zustandekommen eines Referendumsbegehrens festgestellt hat; e. nach der Annahme einer Resolution über die Amtsenthebung eines Staatsratsmitglieds wegen Vertrauensverlusts durch den Grossen Rat. Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Juni 2023. Gewährleistungsbeschluss vom 6. März 2023 (BBl 2023 724 Art. 6 Abs. 1; 2022 2963).

Art. 47 Recht auf Unterschriftensammlung

Das Recht auf unentgeltliche Nutzung des öffentlichen Grunds zur Sammlung von Unterschriften für Initiativen oder Referendumsbegehren ist gewährleistet.

Art. 48 Stimmberechtigung

1 Stimmberechtigt in kantonalen Angelegenheiten sind die Personen mit Schweizer Bürgerrecht, die das achtzehnte Lebensjahr zurückgelegt haben und im Kanton wohnhaft sind, sowie die im Ausland wohnhaften Personen, die ihre politischen Rechte in eidgenössischen Angelegenheiten im Kanton ausüben. 2 Stimmberechtigt in kommunalen Angelegenheiten sind die Personen mit Schweizer Bürgerrecht, die das achtzehnte Lebensjahr zurückgelegt haben und in der Gemeinde wohnhaft sind. 3 Berechtigt, in kommunalen Angelegenheiten zu wählen, abzustimmen sowie Initiativen und Referendumsbegehren zu unterzeichnen, sind die Personen mit ausländischem Bürgerrecht, die ihr achtzehntes Lebensjahr zurückgelegt haben und ihren rechtmässigen Wohnsitz seit mindestens acht Jahren in der Schweiz haben. 4 … Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 29. Nov. 2020, mit Wirkung seit 19. Dez. 2020. Gewährleistungsbeschluss vom 21. Sept. 2021 (BBl 2021 2340 Art. 5 Abs. 2, 1414).

Art. 49 Vorbereitung auf das Bürgerrecht

Der Staat trägt zur Vorbereitung auf das Bürgerrecht bei.

Art. 50 Vertretung von Frauen und Männern

1 Der Staat fördert eine ausgewogene Vertretung von Frauen und Männern in den Behörden. 2 Er trifft die Massnahmen, die erforderlich sind, damit die gewählten Personen ihr Privat-, Familien- und Berufsleben mit ihrem Mandat vereinbaren können.

Art. 51 Politische Parteien

1 Der Beitrag der politischen Parteien zum Funktionieren der Demokratie wird anerkannt. 2 Der Staat legt die für sie geltenden Transparenzvorschriften fest und kann sie finanziell unterstützen.

Art. 52 Kantonale Wahlen

1 Die Stimmberechtigten des Kantons wählen: a. den Grossen Rat; b. den Staatsrat; c. die Magistratspersonen der richterlichen Gewalt; d. den Rechnungshof; e. die Genfer Deputation in den Ständerat. 2 Die Wahl in den Ständerat erfolgt zum selben Zeitpunkt wie die Wahl in den Nationalrat, für eine Amtszeit von vier Jahren und gemäss den Modalitäten für die Wahl des Staatsrats. 3 Bei einer Wahl in den Staats- oder den Ständerat müssen Personen mit Wohnsitz im Ausland im Kanton Wohnsitz nehmen.

Art. 53 Gemeindewahlen

Die Stimmberechtigten der Gemeinde wählen: a. den Gemeinderat; b. die Gemeindeexekutive.

Art. 54 Proporzwahlverfahren

1 Die Wahlen nach dem Grundsatz des Proporzes erfolgen in einem einzigen Wahlkreis. 2 Listen, die weniger als sieben Prozent der gültig abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen, erhalten keinen Sitz.

Art. 55 Majorzwahlverfahren

1 Die Wahlen nach dem Grundsatz des Majorzes erfolgen in einem einzigen Wahlkreis. 2 Gewählt sind im ersten Wahlgang die Kandidatinnen und Kandidaten, die am meisten Stimmen, aber mindestens die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen einschliesslich der leeren Wahlzettel erzielt haben. 3 Wird ein zweiter Wahlgang nötig, so entscheidet das relative Mehr. 4 Bei einer Vakanz während der Amtszeit wird innert kürzester Frist eine Ergänzungswahl durchgeführt. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen. 5 Entspricht die Anzahl der Kandidierenden der Anzahl zu besetzender Sitze, so erfolgt die Besetzung in stiller Wahl. Diese Regel gilt nicht für den ersten Wahlgang der Wahlen für den Staatsrat und die Genfer Deputation in den Ständerat. Angenommen in der Volksabstimmung vom 25. Sept. 2016, in Kraft seit 22. Okt. 2016. Gewährleistungsbeschluss vom 5. Dez. 2017 (BBl 2018 33 Art. 4; 2017 5849).

Art. 56 Verfassungsinitiative

1 2 Prozent der Stimmberechtigten können dem Grossen Rat einen Vorschlag auf Totalrevision oder Teilrevision der Verfassung unterbreiten. 2 Der Vorschlag kann die Form eines ausgearbeiteten Entwurfs (ausformulierte Initiative) oder einer allgemeinen Anregung haben, die nach der Formulierung für eine Verfassungsrevision geeignet sein kann (nicht ausformulierte Initiative). Eine teilweise formulierte Initiative gilt als nicht ausformulierte Initiative. 3 Eine Verfassungsinitiative kann nach der Veröffentlichung der Lancierung nicht in eine Gesetzesinitiative umgewandelt werden. Angenommen in der Volksabstimmung vom 3. März 2024, in Kraft seit 23. März 2024. Gewährleistungsbeschluss vom 17. März 2025 (BBl 2025 966 Art. 7; 2024 2852).

Art. 57 Gesetzesinitiative

1 1,5 Prozent der Stimmberechtigten können dem Grossen Rat einen Gesetzesvorschlag in all jenen Bereichen unterbreiten, die in die Kompetenz seiner Mitglieder fallen. 2 Die Gesetzesinitiative kann als ausformulierte oder nicht ausformulierte Initiative eingereicht werden. Eine teilweise formulierte Initiative gilt als nicht ausformulierte Initiative. Angenommen in der Volksabstimmung vom 3. März 2024, in Kraft seit 23. März 2024. Gewährleistungsbeschluss vom 17. März 2025 (BBl 2025 966 Art. 7; 2024 2852).

Art. 58 Rückzugsklausel

Die Initiative weist auf die Zusammensetzung des Initiativkomitees hin, das für den Rückzug der Initiative zuständig ist.

Art. 59 Frist

Die Unterschriften einer Initiative sind innert vier Monaten ab der Veröffentlichung der Lancierung der Initiative einzureichen.

Art. 60 Prüfung der Gültigkeit

1 Der Staatsrat überprüft die Gültigkeit der Initiative. 2 Eine Initiative, die die Einheit der Initiativart nicht wahrt, wird für ungültig erklärt. 3 Eine Initiative, die die Einheit der Materie nicht wahrt, wird aufgeteilt oder für teilweise ungültig erklärt, je nach dem, ob die einzelnen Teile selbst gültig sind oder nicht. Wenn kein Teil gültig ist oder von vornherein feststeht, dass die Einheit der Materie nicht gewahrt wird, wird die Initiative für ungültig erklärt. 4 Wenn eine Initiative in einem Teil rechtswidrig ist und der oder die verbleibenden Teile selbst gültig sind, wird sie für teilweise ungültig erklärt. Wenn kein Teil gültig ist, wird die Initiative für ungültig erklärt.

Art. 61 Stellungnahme

1 Der Grosse Rat nimmt Stellung zur Initiative. 2 Er kann einer Verfassungsinitiative einen ausformulierten Gegenvorschlag gegenüberstellen. 3 Wenn er eine Gesetzesinitiative ablehnt, kann er ihr einen ausformulierten Gegenvorschlag gegenüberstellen. 4 Wenn er einer nicht ausformulierten Initiative zustimmt, konkretisiert er diese in einem ausgearbeiteten Entwurf.

Art. 62 Verfahren und Fristen

1 Das Gesetz regelt das Verfahren so, dass vom Zeitpunkt des Zustandekommens der Initiative an folgende Fristen eingehalten werden: a. höchstens 4 Monate für den Entscheid über die Gültigkeit der Initiative; b. höchstens 12 Monate für die Abgabe einer Stellungnahme; c. höchstens 24 Monate für das gesamte Verfahren, wenn der Grosse Rat einer nicht ausformulierten Initiative zugestimmt hat oder sich entschieden hat, einer Initiative einen Gegenvorschlag gegenüberzustellen. 2 Diese Fristen sind zwingend. Im Falle einer Beschwerde werden sie bis zur Urteilsfällung unterbrochen.

Art. 63 Volksabstimmung

1 Eine vom Grossen Rat abgelehnte Initiative wird den Stimmberechtigten zur Abstimmung unterbreitet, sofern sie nicht zurückgezogen wird. 2 Eine Initiative, die nach Ablauf der Frist nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe b oder c noch nicht behandelt worden ist, wird den Stimmberechtigten zur Abstimmung unterbreitet. 3 Der Gegenvorschlag des Grossen Rates zu einer Initiative wird den Stimmberechtigten zur Abstimmung unterbreitet, sofern die Initiative nicht zurückgezogen wird. Diese äussern sich unabhängig zur Initiative und zum Gegenvorschlag und geben in einer Unterfrage an, welcher der beiden Vorlagen sie den Vorzug geben.

Art. 64 Konkretisierung einer nicht ausformulierten Initiative

Wenn die Stimmberechtigten eine nicht formulierte Initiative annehmen, so hat der Grosse Rat diese innert zwölf Monaten in einem ausgearbeiteten Entwurf zu konkretisieren.

Art. 65 Obligatorisches Referendum

1 Verfassungsrevisionen sind den Stimmberechtigten obligatorisch zur Abstimmung zu unterbreiten. 2 Resolutionen des Grossen Rates über die Amtsenthebung eines Staatsratsmitglieds wegen Vertrauensverlusts sind den Stimmberechtigten ebenfalls obligatorisch zur Abstimmung zu unterbreiten. Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Juni 2023. Gewährleistungsbeschluss vom 6. März 2023 (BBl 2023 724 Art. 6 Abs. 1; 2022 2963).

Art. 66 Referendum für finanzielle Sanierungsmassnahmen

1 Das Gesetz kann vorsehen, dass Massnahmen auf Gesetzesstufe im Rahmen von Massnahmen zur finanziellen Sanierung den Stimmberechtigten obligatorisch zur Abstimmung unterbreitet werden. 2 Hat eine solche Massnahme eine Senkung der Belastung zur Folge, so muss ihr in der Abstimmung eine Steuererhöhung mit gleichartiger Wirkung gegenübergestellt werden. 3 Jede Person, die sich an der Abstimmung beteiligt, muss eine Wahl treffen; sie kann der vorgeschlagenen Alternative weder ein doppeltes Ja noch ein doppeltes Nein gegenüberstellen.

Art. 67 Fakultatives Referendum

1 Gesetze sowie andere Erlasse des Grossen Rates, die Ausgaben vorsehen, werden den Stimmberechtigten zur Abstimmung unterbreitet, wenn 1,5 Prozent der Stimmberechtigten das Referendum ergreifen. 2 Wenn 500 Stimmberechtigte das Referendum ergreifen, werden ebenfalls zur Abstimmung unterbreitet: a. die Gesetze, die eine neue Steuer oder die Änderung des bestehenden Steuersatzes oder Steuerobjekts betreffen; b. die Gesetze, die einschliesslich der betreffenden Rechtsmittel eine Änderung der Gesetzgebung zum Wohnungswesen, zum Mieterschutz und zum Wohnraum beinhalten. 3 Die Gegenstände nach diesem Artikel werden den Stimmberechtigten ebenfalls zur Abstimmung unterbreitet, wenn der Grosse Rat mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen ohne die Stimmenhaltungen, aber mindestens die Mehrheit der Mitglieder dies beschliesst. Angenommen in der Volksabstimmung vom 3. März 2024, in Kraft seit 23. März 2024. Gewährleistungsbeschluss vom 17. März 2025 (BBl 2025 966 Art. 7; 2024 2852).

Art. 68 Frist

1 Die Unterschriften für das Referendumsbegehren sind innert vierzig Tagen ab Veröffentlichung des Erlasses einzureichen. 2 Diese Frist wird bis und mit dem 15. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 23. Dezember bis und mit 3. Januar unterbrochen. Angenommen in der Volksabstimmung vom 3. März 2024, in Kraft seit 23. März 2024. Gewährleistungsbeschluss vom 17. März 2025 (BBl 2025 966 Art. 7; 2024 2852).

Art. 69 Budget

Gegen das jährliche Gesetz über die Ausgaben und Einnahmen als Ganzes kann kein Referendum ergriffen werden; davon ausgenommen sind die besonderen Bestimmungen zur Einführung einer neuen Steuer oder zur Änderung des Steuersatzes oder des Steuerobjekts.

Art. 70 Dringlichkeitsklausel

1 Gesetze, deren Inkrafttreten keinen Aufschub duldet, können durch Entscheid des Grossen Rates mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen ohne die Stimmenthaltungen, aber mindestens der Mehrheit der Mitglieder, dringlich erklärt werden. Sie treten sofort in Kraft. 2 Wird zu einem dringlich erklärten Gesetz das Referendum ergriffen, so tritt dieses ein Jahr nach seinem Inkrafttreten ausser Kraft, wenn es nicht innert dieser Frist von den Stimmberechtigten angenommen wird. Das hinfällig gewordene Gesetz kann nicht im Dringlichkeitsverfahren erneuert werden.

Art. 71 Grundsätze

1 Vom Gemeinderat die Beratung eines bestimmten Gegenstands verlangen können: a. 10 Prozent der Stimmberechtigten in den Gemeinden mit weniger als 5000 Stimmberechtigten; b. 5 Prozent, aber mindestens 500 der Stimmberechtigten in den Gemeinden mit 5000 bis 30 000 Stimmberechtigten; c. 3 Prozent, aber mindestens 1500 und höchstens 2400 der Stimmberechtigten in den Gemeinden mit mehr als 30 000 Stimmberechtigten. 2 Das Gesetz bestimmt die Bereiche, in denen das Initiativrecht ausgeübt werden kann. 3 Die Artikel 58 und 59 sind anwendbar. Angenommen in der Volksabstimmung vom 18. Mai 2025, in Kraft seit 14. Juni 2025. Gewährleistungsbeschluss vom 16. Juni 2026 (BBl 2026 1668 Art. 4, 771). Angenommen in der Volksabstimmung vom 18. Mai 2025, in Kraft seit 14. Juni 2025. Gewährleistungsbeschluss vom 16. Juni 2026 (BBl 2026 1668 Art. 4, 771). Angenommen in der Volksabstimmung vom 3. März 2024, in Kraft seit 23. März 2024. Gewährleistungsbeschluss vom 17. März 2025 (BBl 2025 966 Art. 7; 2024 2852).

Art. 72 Prüfung der Gültigkeit

1 Der Staatsrat überprüft die Gültigkeit der Initiative. 2 Eine Initiative, die die Einheit der Materie nicht wahrt, wird aufgeteilt oder für teilweise ungültig erklärt, je nach dem, ob die einzelnen Teile selbst gültig sind oder nicht. Wenn kein Teil gültig ist oder von vornherein feststeht, dass die Einheit der Materie nicht gewahrt wird, wird die Initiative für ungültig erklärt. 3 Wenn eine Initiative in einem Teil rechtswidrig ist und der oder die verbleibenden Teile selbst gültig sind, wird sie für teilweise ungültig erklärt. Wenn kein Teil gültig ist, wird die Initiative für ungültig erklärt.

Art. 73 Stellungnahme

1 Der Gemeinderat nimmt Stellung zur Initiative. 2 Wenn er der Initiative zustimmt, konkretisiert er sie durch eine Vorlage. 3 Wenn er die Initiative ablehnt, kann er ihr einen Gegenvorschlag gegenüberstellen.

Art. 74 Verfahren und Fristen

1 Das Gesetz regelt das Verfahren so, dass vom Zeitpunkt des Zustandekommens der Initiative an folgende Fristen eingehalten werden: a. höchstens 4 Monate für den Entscheid über die Gültigkeit der Initiative; b. höchstens 12 Monate für die Abgabe einer Stellungnahme; c. höchstens 24 Monate für das gesamte Verfahren, wenn der Gemeinderat einer Initiative zugestimmt hat oder sich entschieden hat, ihr einen Gegenvorschlag gegenüberzustellen. 2 Diese Fristen sind zwingend. Im Falle einer Beschwerde werden sie bis zur Urteilsfällung unterbrochen.

Art. 75 Volksabstimmung

1 Eine vom Gemeinderat abgelehnte Initiative wird den Stimmberechtigten zur Abstimmung unterbreitet, sofern sie nicht zurückgezogen wird. 2 Eine Initiative, die nach Ablauf der Frist nach Artikel 74 Absatz 1 Buchstabe b oder c noch nicht behandelt worden ist, wird den Stimmberechtigten zur Abstimmung unterbreitet. 3 Der Gegenvorschlag des Gemeinderats zu einer Initiative wird den Stimmberechtigten zur Abstimmung unterbreitet, sofern die Initiative nicht zurückgezogen wird. Diese äussern sich unabhängig zur Initiative und zum Gegenvorschlag und geben in einer Unterfrage an, welcher der beiden Vorlagen sie den Vorzug geben.

Art. 76 Konkretisierung

Wenn die Stimmberechtigten eine Initiative oder einen nicht ausformulierten Gegenvorschlag annehmen, so muss der Gemeinderat innert zwölf Monaten eine entsprechende Vorlage verabschieden.

Art. 77 Beschlüsse der Gemeinderäte

1 Beschlüsse der Gemeinderäte sind den Stimmberechtigten der Gemeinde zur Abstimmung zu unterbreiten, wenn das Referendum ergriffen wird von: a. 10 Prozent der Stimmberechtigten in den Gemeinden mit weniger als 5000 Stimmberechtigten; b. 5 Prozent, aber mindestens 500 der Stimmberechtigten in den Gemeinden mit 5000 bis 30 000 Stimmberechtigten; c. 3 Prozent, aber mindestens 1500 und höchstens 2400 der Stimmberechtigten in den Gemeinden mit mehr als 30 000 Stimmberechtigten. 2 Artikel 68 ist anwendbar. Angenommen in der Volksabstimmung vom 18. Mai 2025, in Kraft seit 14. Juni 2025. Gewährleistungsbeschluss vom 16. Juni 2026 (BBl 2026 1668 Art. 4, 771). Angenommen in der Volksabstimmung vom 18. Mai 2025, in Kraft seit 14. Juni 2025. Gewährleistungsbeschluss vom 16. Juni 2026 (BBl 2026 1668 Art. 4, 771). Angenommen in der Volksabstimmung vom 3. März 2024, in Kraft seit 23. März 2024. Gewährleistungsbeschluss vom 17. März 2025 (BBl 2025 966 Art. 7; 2024 2852).

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