Art. 116 Organisation
1 Die richterliche Gewalt wird ausgeübt durch: a. die Staatsanwaltschaft; b. die Verfassungs-, Verwaltungs-, Zivil- und Strafgerichte. 2 Ausnahmegerichte sind untersagt. 3 Es wird mit Umsicht Recht gesprochen.
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1 Die richterliche Gewalt wird ausgeübt durch: a. die Staatsanwaltschaft; b. die Verfassungs-, Verwaltungs-, Zivil- und Strafgerichte. 2 Ausnahmegerichte sind untersagt. 3 Es wird mit Umsicht Recht gesprochen.
1 Die Selbstständigkeit der richterlichen Gewalt ist gewährleistet. 2 Die Magistratspersonen sind unabhängig.
Die Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlungen und der Urteile ist gewährleistet. Das Gesetz sieht die Ausnahmen vor.
Die Entscheide der Gerichte zweiter Instanz können abweichende Meinungen umfassen.
Der Staat fördert die Schlichtung und andere aussergerichtliche Streitbeilegungsverfahren.
Die richterliche Gewalt erstellt jährlich ein Betriebsbudget, das im Budget des Kantons unter einer eigenen Rubrik aufgeführt wird; sie erstellt ausserdem die Rechnung und einen Geschäftsbericht. Diese unterliegen der Genehmigung durch den Grossen Rat.
1 Die Magistratspersonen der richterlichen Gewalt werden alle sechs Jahre nach dem Grundsatz des Majorzes gewählt. 2 Das Gesetz kann vorsehen, dass sie ausserhalb der Gesamterneuerungswahlen und der Errichtung neuer Gerichte vom Grossen Rat gewählt werden.
1 Die Arbeitsrichter werden vom Grossen Rat gewählt. Die Wahl erfolgt paritätisch und nach Berufsgruppen. 2 Ausländerinnen und Ausländer, die ihre Berufstätigkeit seit mindestens acht Jahren in der Schweiz und davon mindestens das letzte Jahr im Kanton ausgeübt haben, sind als Arbeitsrichterinnen und -richter wählbar. 3 Die Ersatzrichterinnen und -richter, die beisitzenden Richterinnen und Richter, die ausserordentlichen Staatsanwältinnen und -anwälte und die Richterinnen und Richter des Berufungsgerichts der richterlichen Gewalt werden in jedem Fall vom Grossen Rat gewählt. Angenommen in der Volksabstimmung vom 18. Mai 2025, in Kraft seit 16. Aug. 2025. Gewährleistungsbeschluss vom 16. Juni 2026 (BBl 2026 1668 Art. 4, 771). Angenommen in der Volksabstimmung vom 18. Mai 2025, in Kraft seit 16. Aug. 2025. Gewährleistungsbeschluss vom 16. Juni 2026 (BBl 2026 1668 Art. 4, 771). Angenommen in der Volksabstimmung vom 18. Mai 2025, in Kraft seit 16. Aug. 2025. Gewährleistungsbeschluss vom 16. Juni 2026 (BBl 2026 1668 Art. 4, 771).
Der Verfassungsgerichtshof: a. überprüft auf Begehren die Übereinstimmung kantonaler Vorschriften mit dem übergeordneten Recht; das Gesetz legt die Beschwerdebefugnis fest; b. beurteilt Streitigkeiten betreffend die Ausübung der politischen Rechte in kantonalen und kommunalen Angelegenheiten; c. entscheidet über Zuständigkeitskonflikte unter Behörden.
1 Die Magistratspersonen der richterlichen Gewalt sind der Aufsicht des Aufsichtsrats der Gerichte unterstellt. 2 Das Gesetz kann die Aufgaben des Aufsichtsrats der Gerichte einer interkantonalen Instanz übertragen.
1 Der Aufsichtsrat der Gerichte setzt sich aus sieben bis neun Mitgliedern zusammen. Er kann Ersatzmitglieder umfassen. Das Gesetz legt das Verfahren für deren Ernennung fest. 2 Eine Minderheit der Mitglieder entstammt der richterlichen Gewalt.
Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 18. Mai 2025, mit Wirkung seit 1. Juli 2025. Gewährleistungsbeschluss vom 16. Juni 2026 (BBl 2026 1668 Art. 4, 771).
1 Der Rechnungshof gewährleistet die unabhängige und selbstständige Überprüfung der kantonalen Verwaltung, der Gemeinden, der öffentlich-rechtlichen Institutionen sowie der privaten Organisationen, die Subventionen erhalten oder in denen die öffentliche Hand einen ausschlaggebenden Einfluss ausübt. 2 Er entscheidet frei, welche Prüfungen er durchführt, und veröffentlicht dazu Berichte, die Empfehlungen enthalten können. Der Staatsrat, der Grosse Rat und die überprüfte Institution werden über die Berichte in Kenntnis gesetzt. 3 Die Überprüfung durch den Rechnungshof richtet sich nach den Gesichtspunkten der Rechtmässigkeit der Tätigkeiten, der Ordnungsmässigkeit der Buchführung und der angemessenen Verwendung der öffentlichen Mittel. Aufgabe des Rechnungshofs ist auch die Beurteilung der staatlichen Massnahmen.
Der Rechnungshof wird alle sechs Jahre nach dem Grundsatz des Majorzes gewählt.
Der Rechnungshof erstellt jährlich ein Betriebsbudget, das im Budget des Kantons unter einer eigenen Rubrik aufgeführt wird; er erstellt ausserdem die Rechnung und einen Geschäftsbericht. Diese unterliegen der Genehmigung durch den Grossen Rat.
1 Dem Rechnungshof kann kein Amtsgeheimnis entgegengehalten werden. Vorbehalten bleiben das Steuergeheimnis und andere gesetzlich verankerte Geheimhaltungspflichten. 2 Der Rechnungshof kann mittels eines begründeten Gesuchs, das den Umfang und den Zweck der Untersuchung festlegt, die Entbindung von gesetzlich vorgesehenen Geheimhaltungspflichten beantragen.
1 Die Gemeinden sind öffentliche Gebietskörperschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit. 2 Ihre Autonomie ist in den Schranken von Verfassung und Gesetz gewährleistet.
1 Die Aufgabenteilung richtet sich nach den Grundsätzen der Bürgernähe, Subsidiarität, Transparenz und Effizienz. 2 Das Gesetz legt fest, welche Aufgaben dem Kanton und welche den Gemeinden zugewiesen werden. Es bestimmt die gemeinsamen und die ergänzenden Aufgaben. 3 Der Kanton übernimmt die Aufgaben, die die Kraft der Gemeinden übersteigen.
Die Gemeinden ermutigen die Bevölkerung, bei der Ausarbeitung der Planung und der Gemeindebeschlüsse mitzuwirken. Die Behörden legen in der Begründung ihrer Beschlüsse darüber Rechenschaft ab.
1 Der Kanton beachtet bei seinem Handeln die Auswirkungen auf die Gemeinden. 2 Er richtet ab Beginn des Planungs- und Entscheidverfahrens ein Verfahren zur Absprache mit den Gemeinden ein.
1 Die Gemeinden können zur Erfüllung ihrer Aufgaben untereinander und mit den benachbarten Körperschaften jenseits der kantonalen oder nationalen Grenze zusammenarbeiten. 2 Das Gesetz legt die Mittel für die Zusammenarbeit unter den Gemeinden fest. 3 Es gewährleistet die demokratische Kontrolle der interkommunalen Strukturen. Es kann die Möglichkeit der Volksinitiative und des Referendums auf interkommunaler Ebene vorsehen.
Die Gemeinden unterstehen der Aufsicht des Staatsrats; er sorgt dafür, dass sie ihre Kompetenzen nach Massgabe des Gesetzes wahrnehmen.
1 Der Kanton fördert und begünstigt den Zusammenschluss von Gemeinden. 2 Er trifft dafür Anreizmassnahmen, insbesondere finanzieller Art.
1 Ein Zusammenschluss von Gemeinden kann von den Gemeindebehörden, in einer Volksinitiative oder vom Kanton vorgeschlagen werden. 2 Der Zusammenschluss, die Aufteilung und die Neueinteilung von Gemeinden unterstehen der Annahme durch die Stimmberechtigten jeder betroffenen Gemeinde. Es bedarf einer Mehrheit in jeder Gemeinde.
1 Der Gemeinderat ist die beschliessende Behörde der Gemeinde. 2 Das Gesetz legt die Anzahl Mitglieder des Gemeinderats gemäss der Bevölkerung der Gemeinde fest. 3 Der Gemeinderat wird alle fünf Jahre nach dem Grundsatz des Proporzes gewählt.
1 Die Gemeindeexekutive ist eine Kollegialbehörde, die sich selbstständig organisiert. 2 Sie setzt sich zusammen aus: a. einem administrativen Rat aus 5 Mitgliedern in Gemeinden mit mehr als 50 000 Einwohnerinnen und Einwohnern; b. einem administrativen Rat aus 3 Mitgliedern in den anderen Gemeinden; c. … 3 Sie wird alle fünf Jahre nach dem Grundsatz des Majorzes gewählt. Der erste Wahlgang findet gleichzeitig mit der Wahl des Gemeinderats statt. Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Juni 2025. Gewährleistungsbeschluss vom 6. März 2023 (BBl 2023 724 Art. 6 Abs. 1; 2022 2963). Bis 31. Mai 2025: «einem administrativen Rat aus 3 Mitgliedern in Gemeinden mit mehr als 3000 Einwohnerinnen und Einwohnern». Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2021, mit Wirkung seit 1. Juni 2025. Gewährleistungsbeschluss vom 6. März 2023 (BBl 2023 724 Art. 6 Abs. 1; 2022 2963). Bis 31. Mai 2025: «einer Gemeindepräsidentin oder einem Gemeindepräsidenten und 2 Adjunktinnen und Adjunkten in den anderen Gemeinden».
1 Niemand darf gleichzeitig Mitglied des Gemeinderats und der Gemeindeexekutive sein. 2 Das Mandat des Mitglieds des Gemeinderats ist mit folgenden Ämtern unvereinbar: a. Mitarbeiterin oder Mitarbeiter im unmittelbaren Umfeld der Mitglieder der Exekutive; b. höheres Kader in der Gemeindeverwaltung. 3 Das Mandat des Mitglieds der Gemeindeexekutive ist mit einem Amt in der Gemeindeverwaltung unvereinbar. Das Gesetz regelt die weiteren Unvereinbarkeiten.
1 Bei der Aufteilung der Finanzierungsverantwortung wird der Grundsatz berücksichtigt, wonach Aufgaben von denjenigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften zu finanzieren sind, die sie anordnen und denen sie nützen. 2 Im Übrigen gelten die Bestimmungen nach dem 6. Titel 2. Kapitel.
1 Die Republik und der Kanton Genf ist offen gegenüber Europa und der Welt. 2 Bei der Umsetzung der Aussenpolitik arbeitet sie eng mit dem Bund, den anderen Kantonen und den angrenzenden Regionen zusammen. Sie unterstützt Initiativen der Gemeinden und Partnerschaften zwischen öffentlichen und privaten Akteuren. 3 Die demokratischen Mitspracherechte sind gewährleistet.
1 Die Regionalpolitik verfolgt das Ziel einer nachhaltigen, ausgewogenen und solidarischen Entwicklung der Region Genf-Waadt-Frankreich. 2 Der Kanton fördert die grenzüberschreitende ständige, kohärente und demokratische Zusammenarbeit der Institutionen unter Beteiligung der öffentlich-rechtlichen Körperschaften, der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Kreise sowie des Vereinswesens.
1 Der Staat unterstützt die internationale Berufung Genfs zum Zentrum des Dialogs, der Entscheidungen und der internationalen Zusammenarbeit auf der Grundlage der humanitären Tradition und des Rechts sowie der Werte des Friedens und der Solidarität. 2 Er betreibt eine Politik der internationalen Solidarität, die die Wahrung und Verwirklichung der Menschenrechte, den Frieden, humanitäre Tätigkeiten und die Entwicklungszusammenarbeit unterstützt. 3 In Koordination mit dem Bund ergreift er dazu die geeigneten Initiativen und stellt Mittel zur Verfügung.
1 Der Staat bietet günstige Voraussetzungen für den Empfang der Akteure der internationalen Zusammenarbeit. 2 Er erleichtert die Entwicklung von Kompetenzzentren und fördert die Interaktion, die Forschung und die Bildung. 3 Er unterstützt Massnahmen für die Gastfreundschaft, Verständigung, Sensibilisierung und Erziehung, die zur Wahrung des guten Einvernehmens in der Bevölkerung beitragen.
1 Die Staatsaufgaben werden vom Kanton und nach Massgabe von Verfassung und Gesetz von den Gemeinden und den öffentlich-rechtlichen Institutionen erfüllt. 2 Der Staat erfüllt seine Aufgaben mit Beflissenheit, Wirkungskraft und Transparenz. 3 Er organisiert sich auf strukturierte Weise. Er legt die Verantwortlichkeiten seiner Beamtinnen und Beamten fest und stützt sich auf ihre Selbstständigkeit und ihre Kompetenzen.
1 Der Staat setzt sich dafür ein, dass jede Person: a. ihren eigenen Lebensunterhalt und jenen ihrer Familie durch eine geeignete Arbeit zu angemessenen Bedingungen bestreiten kann; b. die notwendige Hilfe erhält, wenn sie in Not ist, namentlich wegen Alters, Krankheit oder einer Behinderung. 2 Er unterbindet Schwelleneffekte, die die Anreiz- und Integrationsmassnahmen beeinträchtigen könnten.
Zum Service public gehören Aufgaben, bei denen ein Handeln der öffentlichen Hand erforderlich ist.
1 Der Staat überprüft regelmässig die Sachdienlichkeit, Wirksamkeit und Effizienz seines Handelns. 2 Er stellt sicher, dass die finanziellen Auswirkungen seines Handelns unter Kontrolle sind.
1 Der Staat betreibt eine umfassende Finanzplanung. 2 Die Führung des öffentlichen Haushalts erfolgt mit Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit. 3 In der Regel ist das Budget der laufenden Rechnung des Staates ausgeglichen. 4 Der Staat berücksichtigt die Konjunkturlage und bildet antizyklische Reserven. Defizite sind mittelfristig auszugleichen. 5 Das Budget und die Rechnung des Kantons, der Gemeinden und der öffentlich-rechtlichen Institutionen werden veröffentlicht.
Der Staat verwaltet, bewahrt, schützt und mehrt das öffentliche Vermögen.
1 Der Staat beschafft seine Mittel namentlich aus: a. Steuern und anderen Abgaben; b. Erträgen aus dem Vermögen; c. Leistungen des Bundes und Dritter; d. Schenkungen und Vermächtnissen. 2 Der Staat kann Anleihen aufnehmen.
1 Die Ausgestaltung der Steuern richtet sich nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, Allgemeinheit, Gleichmässigkeit und der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. 2 Die Steuern der natürlichen Personen sind so auszugestalten, dass die wirtschaftlich Schwachen geschont werden, der Leistungswille erhalten bleibt und die Selbstvorsorge gefördert wird. 3 Die Steuern der juristischen Personen sind so auszugestalten, dass die Wettbewerbsfähigkeit gewahrt wird und die Anstrengungen zur Sicherung und zum Ausbau der Vollbeschäftigung berücksichtigt werden. 4 Der Staat handelt zugunsten einer Verringerung des interkantonalen Steuerwettbewerbs. 5 Der Staat bekämpft den Steuerbetrug und die Steuerhinterziehung. 6 Die kantonale Umsetzung der Steuerreformen des Bundes gehorcht folgenden Grundsätzen: a. Aufrechterhaltung der Finanzierung des Service public und der Leistungen an die Bevölkerung; b. Erhalt des kantonalen und kommunalen Steueraufkommens; c. Verstärkung der Steuerprogression. Angenommen in der Volksabstimmung vom 27. Sept. 2020, in Kraft seit 17. Okt. 2020. Gewährleistungsbeschluss vom 21. Sept. 2021 (BBl 2021 2340 Art. 5 Abs. 1, 1414). Angenommen in der Volksabstimmung vom 27. Sept. 2020, in Kraft seit 17. Okt. 2020. Gewährleistungsbeschluss vom 21. Sept. 2021 (BBl 2021 2340 Art. 5 Abs. 1, 1414). Angenommen in der Volksabstimmung vom 27. Sept. 2020, in Kraft seit 17. Okt. 2020. Gewährleistungsbeschluss vom 21. Sept. 2021 (BBl 2021 2340 Art. 5 Abs. 1, 1414).