Das Recht auf Ernährung ist gewährleistet. Jede Person hat das Recht auf angemessene Ernährung sowie davor geschützt zu sein, Hunger zu leiden.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 18. Juni 2023, in Kraft seit 8. Juli 2023. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Sept. 2024 (BBl 2024 2375 Art. 3, 1245).
Art. 39 Recht auf einen angemessenen Lebensstandard
1 Jede Person hat Anspruch auf die Deckung ihres Lebensbedarfs zur Förderung ihrer sozialen und beruflichen Integration.
2 Jede Person hat Anspruch auf die persönliche Pflege und Unterstützung, die sie wegen ihrer Gesundheit, ihres Alters oder einer Behinderung benötigt.
Art. 40 Verfahrensgarantien
1 Jede Person hat in Verfahren Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung und auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2 Das rechtliche Gehör ist gewährleistet.
3 Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
Art. 41 Verwirklichung
1 Die Grundrechte müssen beachtet und geschützt werden und in der ganzen Rechtsordnung zur Geltung kommen.
2 Wer öffentliche Aufgaben wahrnimmt, ist an die Grundrechte gebunden und verpflichtet, sie zu schützen und zu verwirklichen.
3 Soweit sie sich dazu eignen, gelten die Grundrechte auch unter Privaten.
4 Der Staat vermittelt eine Erziehung zur Achtung der Menschenwürde und der Grundrechte.
Art. 42 Überprüfung
Die Verwirklichung der Grundrechte ist Gegenstand einer regelmässigen unabhängigen Überprüfung.
Art. 43 Einschränkungen
1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2 Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3 Sie müssen verhältnismässig sein.
4 Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
Art. 44 Garantie
1 Die politischen Rechte sind gewährleistet.
2 Die Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe.
3 Das Gesetz sorgt für die Unversehrtheit und Sicherheit der Stimmen und die Wahrung des Stimmgeheimnisses.
Art. 45 Gegenstand
1 Gegenstand der politischen Rechte sind die Beteiligung an Wahlen und Abstimmungen, die Wählbarkeit sowie das Unterzeichnen von Initiativen und Referendumsbegehren.
2 Das Gesetz gewährleistet, dass jede Person mit politischen Rechten diese auch ausüben kann.
Art. 46 Abstimmungen
1 Der Staatsrat organisiert und beaufsichtigt die Abstimmungen.
2 Die Abstimmungen werden innert kürzester Frist durchgeführt, und zwar spätestens innert eines Jahres:
a. nach der Annahme eines Verfassungsgesetzes durch den Grossen Rat;
b. nach der Ablehnung einer Initiative, welcher kein Gegenvorschlag gegenübergestellt wurde, oder nach Annahme eines Gegenvorschlags, sofern die Initiative nicht zurückgezogen wurde;
c. nach Ablauf der von der Verfassung festgelegten Frist für die Behandlung einer Initiative;
d. nachdem der Staatsrat das Zustandekommen eines Referendumsbegehrens festgestellt hat;
e. nach der Annahme einer Resolution über die Amtsenthebung eines Staatsratsmitglieds wegen Vertrauensverlusts durch den Grossen Rat.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Juni 2023. Gewährleistungsbeschluss vom 6. März 2023 (BBl 2023 724 Art. 6 Abs. 1; 2022 2963).
Art. 47 Recht auf Unterschriftensammlung
Das Recht auf unentgeltliche Nutzung des öffentlichen Grunds zur Sammlung von Unterschriften für Initiativen oder Referendumsbegehren ist gewährleistet.
Art. 48 Stimmberechtigung
1 Stimmberechtigt in kantonalen Angelegenheiten sind die Personen mit Schweizer Bürgerrecht, die das achtzehnte Lebensjahr zurückgelegt haben und im Kanton wohnhaft sind, sowie die im Ausland wohnhaften Personen, die ihre politischen Rechte in eidgenössischen Angelegenheiten im Kanton ausüben.
2 Stimmberechtigt in kommunalen Angelegenheiten sind die Personen mit Schweizer Bürgerrecht, die das achtzehnte Lebensjahr zurückgelegt haben und in der Gemeinde wohnhaft sind.
3 Berechtigt, in kommunalen Angelegenheiten zu wählen, abzustimmen sowie Initiativen und Referendumsbegehren zu unterzeichnen, sind die Personen mit ausländischem Bürgerrecht, die ihr achtzehntes Lebensjahr zurückgelegt haben und ihren rechtmässigen Wohnsitz seit mindestens acht Jahren in der Schweiz haben.
4 …
Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 29. Nov. 2020, mit Wirkung seit 19. Dez. 2020. Gewährleistungsbeschluss vom 21. Sept. 2021 (BBl 2021 2340 Art. 5 Abs. 2, 1414).
Art. 49 Vorbereitung auf das Bürgerrecht
Der Staat trägt zur Vorbereitung auf das Bürgerrecht bei.
Art. 50 Vertretung von Frauen und Männern
1 Der Staat fördert eine ausgewogene Vertretung von Frauen und Männern in den Behörden.
2 Er trifft die Massnahmen, die erforderlich sind, damit die gewählten Personen ihr Privat-, Familien- und Berufsleben mit ihrem Mandat vereinbaren können.
Art. 51 Politische Parteien
1 Der Beitrag der politischen Parteien zum Funktionieren der Demokratie wird anerkannt.
2 Der Staat legt die für sie geltenden Transparenzvorschriften fest und kann sie finanziell unterstützen.
Art. 52 Kantonale Wahlen
1 Die Stimmberechtigten des Kantons wählen:
a. den Grossen Rat;
b. den Staatsrat;
c. die Magistratspersonen der richterlichen Gewalt;
d. den Rechnungshof;
e. die Genfer Deputation in den Ständerat.
2 Die Wahl in den Ständerat erfolgt zum selben Zeitpunkt wie die Wahl in den Nationalrat, für eine Amtszeit von vier Jahren und gemäss den Modalitäten für die Wahl des Staatsrats.
3 Bei einer Wahl in den Staats- oder den Ständerat müssen Personen mit Wohnsitz im Ausland im Kanton Wohnsitz nehmen.
Art. 53 Gemeindewahlen
Die Stimmberechtigten der Gemeinde wählen:
a. den Gemeinderat;
b. die Gemeindeexekutive.
Art. 54 Proporzwahlverfahren
1 Die Wahlen nach dem Grundsatz des Proporzes erfolgen in einem einzigen Wahlkreis.
2 Listen, die weniger als sieben Prozent der gültig abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen, erhalten keinen Sitz.
Art. 55 Majorzwahlverfahren
1 Die Wahlen nach dem Grundsatz des Majorzes erfolgen in einem einzigen Wahlkreis.
2 Gewählt sind im ersten Wahlgang die Kandidatinnen und Kandidaten, die am meisten Stimmen, aber mindestens die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen einschliesslich der leeren Wahlzettel erzielt haben.
3 Wird ein zweiter Wahlgang nötig, so entscheidet das relative Mehr.
4 Bei einer Vakanz während der Amtszeit wird innert kürzester Frist eine Ergänzungswahl durchgeführt. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
5 Entspricht die Anzahl der Kandidierenden der Anzahl zu besetzender Sitze, so erfolgt die Besetzung in stiller Wahl. Diese Regel gilt nicht für den ersten Wahlgang der Wahlen für den Staatsrat und die Genfer Deputation in den Ständerat.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 25. Sept. 2016, in Kraft seit 22. Okt. 2016. Gewährleistungsbeschluss vom 5. Dez. 2017 (BBl 2018 33 Art. 4; 2017 5849).
Art. 56 Verfassungsinitiative
1 2 Prozent der Stimmberechtigten können dem Grossen Rat einen Vorschlag auf Totalrevision oder Teilrevision der Verfassung unterbreiten.
2 Der Vorschlag kann die Form eines ausgearbeiteten Entwurfs (ausformulierte Initiative) oder einer allgemeinen Anregung haben, die nach der Formulierung für eine Verfassungsrevision geeignet sein kann (nicht ausformulierte Initiative). Eine teilweise formulierte Initiative gilt als nicht ausformulierte Initiative.
3 Eine Verfassungsinitiative kann nach der Veröffentlichung der Lancierung nicht in eine Gesetzesinitiative umgewandelt werden.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 3. März 2024, in Kraft seit 23. März 2024. Gewährleistungsbeschluss vom 17. März 2025 (BBl 2025 966 Art. 7; 2024 2852).
Art. 57 Gesetzesinitiative
1 1,5 Prozent der Stimmberechtigten können dem Grossen Rat einen Gesetzesvorschlag in all jenen Bereichen unterbreiten, die in die Kompetenz seiner Mitglieder fallen.
2 Die Gesetzesinitiative kann als ausformulierte oder nicht ausformulierte Initiative eingereicht werden. Eine teilweise formulierte Initiative gilt als nicht ausformulierte Initiative.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 3. März 2024, in Kraft seit 23. März 2024. Gewährleistungsbeschluss vom 17. März 2025 (BBl 2025 966 Art. 7; 2024 2852).
Art. 58 Rückzugsklausel
Die Initiative weist auf die Zusammensetzung des Initiativkomitees hin, das für den Rückzug der Initiative zuständig ist.
Art. 59 Frist
Die Unterschriften einer Initiative sind innert vier Monaten ab der Veröffentlichung der Lancierung der Initiative einzureichen.
Art. 60 Prüfung der Gültigkeit
1 Der Staatsrat überprüft die Gültigkeit der Initiative.
2 Eine Initiative, die die Einheit der Initiativart nicht wahrt, wird für ungültig erklärt.
3 Eine Initiative, die die Einheit der Materie nicht wahrt, wird aufgeteilt oder für teilweise ungültig erklärt, je nach dem, ob die einzelnen Teile selbst gültig sind oder nicht. Wenn kein Teil gültig ist oder von vornherein feststeht, dass die Einheit der Materie nicht gewahrt wird, wird die Initiative für ungültig erklärt.
4 Wenn eine Initiative in einem Teil rechtswidrig ist und der oder die verbleibenden Teile selbst gültig sind, wird sie für teilweise ungültig erklärt. Wenn kein Teil gültig ist, wird die Initiative für ungültig erklärt.
Art. 61 Stellungnahme
1 Der Grosse Rat nimmt Stellung zur Initiative.
2 Er kann einer Verfassungsinitiative einen ausformulierten Gegenvorschlag gegenüberstellen.
3 Wenn er eine Gesetzesinitiative ablehnt, kann er ihr einen ausformulierten Gegenvorschlag gegenüberstellen.
4 Wenn er einer nicht ausformulierten Initiative zustimmt, konkretisiert er diese in einem ausgearbeiteten Entwurf.
Art. 62 Verfahren und Fristen
1 Das Gesetz regelt das Verfahren so, dass vom Zeitpunkt des Zustandekommens der Initiative an folgende Fristen eingehalten werden:
a. höchstens 4 Monate für den Entscheid über die Gültigkeit der Initiative;
b. höchstens 12 Monate für die Abgabe einer Stellungnahme;
c. höchstens 24 Monate für das gesamte Verfahren, wenn der Grosse Rat einer nicht ausformulierten Initiative zugestimmt hat oder sich entschieden hat, einer Initiative einen Gegenvorschlag gegenüberzustellen.
2 Diese Fristen sind zwingend. Im Falle einer Beschwerde werden sie bis zur Urteilsfällung unterbrochen.
Art. 63 Volksabstimmung
1 Eine vom Grossen Rat abgelehnte Initiative wird den Stimmberechtigten zur Abstimmung unterbreitet, sofern sie nicht zurückgezogen wird.
2 Eine Initiative, die nach Ablauf der Frist nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe b oder c noch nicht behandelt worden ist, wird den Stimmberechtigten zur Abstimmung unterbreitet.
3 Der Gegenvorschlag des Grossen Rates zu einer Initiative wird den Stimmberechtigten zur Abstimmung unterbreitet, sofern die Initiative nicht zurückgezogen wird. Diese äussern sich unabhängig zur Initiative und zum Gegenvorschlag und geben in einer Unterfrage an, welcher der beiden Vorlagen sie den Vorzug geben.
Art. 64 Konkretisierung einer nicht ausformulierten Initiative
Wenn die Stimmberechtigten eine nicht formulierte Initiative annehmen, so hat der Grosse Rat diese innert zwölf Monaten in einem ausgearbeiteten Entwurf zu konkretisieren.
Art. 65 Obligatorisches Referendum
1 Verfassungsrevisionen sind den Stimmberechtigten obligatorisch zur Abstimmung zu unterbreiten.
2 Resolutionen des Grossen Rates über die Amtsenthebung eines Staatsratsmitglieds wegen Vertrauensverlusts sind den Stimmberechtigten ebenfalls obligatorisch zur Abstimmung zu unterbreiten.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Juni 2023. Gewährleistungsbeschluss vom 6. März 2023 (BBl 2023 724 Art. 6 Abs. 1; 2022 2963).
Art. 66 Referendum für finanzielle Sanierungsmassnahmen
1 Das Gesetz kann vorsehen, dass Massnahmen auf Gesetzesstufe im Rahmen von Massnahmen zur finanziellen Sanierung den Stimmberechtigten obligatorisch zur Abstimmung unterbreitet werden.
2 Hat eine solche Massnahme eine Senkung der Belastung zur Folge, so muss ihr in der Abstimmung eine Steuererhöhung mit gleichartiger Wirkung gegenübergestellt werden.
3 Jede Person, die sich an der Abstimmung beteiligt, muss eine Wahl treffen; sie kann der vorgeschlagenen Alternative weder ein doppeltes Ja noch ein doppeltes Nein gegenüberstellen.
Art. 67 Fakultatives Referendum
1 Gesetze sowie andere Erlasse des Grossen Rates, die Ausgaben vorsehen, werden den Stimmberechtigten zur Abstimmung unterbreitet, wenn 1,5 Prozent der Stimmberechtigten das Referendum ergreifen.
2 Wenn 500 Stimmberechtigte das Referendum ergreifen, werden ebenfalls zur Abstimmung unterbreitet:
a. die Gesetze, die eine neue Steuer oder die Änderung des bestehenden Steuersatzes oder Steuerobjekts betreffen;
b. die Gesetze, die einschliesslich der betreffenden Rechtsmittel eine Änderung der Gesetzgebung zum Wohnungswesen, zum Mieterschutz und zum Wohnraum beinhalten.
3 Die Gegenstände nach diesem Artikel werden den Stimmberechtigten ebenfalls zur Abstimmung unterbreitet, wenn der Grosse Rat mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen ohne die Stimmenhaltungen, aber mindestens die Mehrheit der Mitglieder dies beschliesst.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 3. März 2024, in Kraft seit 23. März 2024. Gewährleistungsbeschluss vom 17. März 2025 (BBl 2025 966 Art. 7; 2024 2852).
Art. 68 Frist
1 Die Unterschriften für das Referendumsbegehren sind innert vierzig Tagen ab Veröffentlichung des Erlasses einzureichen.
2 Diese Frist wird bis und mit dem 15. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 23. Dezember bis und mit 3. Januar unterbrochen.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 3. März 2024, in Kraft seit 23. März 2024. Gewährleistungsbeschluss vom 17. März 2025 (BBl 2025 966 Art. 7; 2024 2852).
Art. 69 Budget
Gegen das jährliche Gesetz über die Ausgaben und Einnahmen als Ganzes kann kein Referendum ergriffen werden; davon ausgenommen sind die besonderen Bestimmungen zur Einführung einer neuen Steuer oder zur Änderung des Steuersatzes oder des Steuerobjekts.
Art. 70 Dringlichkeitsklausel
1 Gesetze, deren Inkrafttreten keinen Aufschub duldet, können durch Entscheid des Grossen Rates mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen ohne die Stimmenthaltungen, aber mindestens der Mehrheit der Mitglieder, dringlich erklärt werden. Sie treten sofort in Kraft.
2 Wird zu einem dringlich erklärten Gesetz das Referendum ergriffen, so tritt dieses ein Jahr nach seinem Inkrafttreten ausser Kraft, wenn es nicht innert dieser Frist von den Stimmberechtigten angenommen wird. Das hinfällig gewordene Gesetz kann nicht im Dringlichkeitsverfahren erneuert werden.
Art. 71 Grundsätze
1 Vom Gemeinderat die Beratung eines bestimmten Gegenstands verlangen können:
a. 10 Prozent der Stimmberechtigten in den Gemeinden mit weniger als 5000 Stimmberechtigten;
b. 5 Prozent, aber mindestens 500 der Stimmberechtigten in den Gemeinden mit 5000 bis 30 000 Stimmberechtigten;
c. 3 Prozent, aber mindestens 1500 und höchstens 2400 der Stimmberechtigten in den Gemeinden mit mehr als 30 000 Stimmberechtigten.
2 Das Gesetz bestimmt die Bereiche, in denen das Initiativrecht ausgeübt werden kann.
3 Die Artikel 58 und 59 sind anwendbar.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 18. Mai 2025, in Kraft seit 14. Juni 2025. Gewährleistungsbeschluss vom 16. Juni 2026 (BBl 2026 1668 Art. 4, 771).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 18. Mai 2025, in Kraft seit 14. Juni 2025. Gewährleistungsbeschluss vom 16. Juni 2026 (BBl 2026 1668 Art. 4, 771).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 3. März 2024, in Kraft seit 23. März 2024. Gewährleistungsbeschluss vom 17. März 2025 (BBl 2025 966 Art. 7; 2024 2852).
Art. 72 Prüfung der Gültigkeit
1 Der Staatsrat überprüft die Gültigkeit der Initiative.
2 Eine Initiative, die die Einheit der Materie nicht wahrt, wird aufgeteilt oder für teilweise ungültig erklärt, je nach dem, ob die einzelnen Teile selbst gültig sind oder nicht. Wenn kein Teil gültig ist oder von vornherein feststeht, dass die Einheit der Materie nicht gewahrt wird, wird die Initiative für ungültig erklärt.
3 Wenn eine Initiative in einem Teil rechtswidrig ist und der oder die verbleibenden Teile selbst gültig sind, wird sie für teilweise ungültig erklärt. Wenn kein Teil gültig ist, wird die Initiative für ungültig erklärt.
Art. 73 Stellungnahme
1 Der Gemeinderat nimmt Stellung zur Initiative.
2 Wenn er der Initiative zustimmt, konkretisiert er sie durch eine Vorlage.
3 Wenn er die Initiative ablehnt, kann er ihr einen Gegenvorschlag gegenüberstellen.
Art. 74 Verfahren und Fristen
1 Das Gesetz regelt das Verfahren so, dass vom Zeitpunkt des Zustandekommens der Initiative an folgende Fristen eingehalten werden:
a. höchstens 4 Monate für den Entscheid über die Gültigkeit der Initiative;
b. höchstens 12 Monate für die Abgabe einer Stellungnahme;
c. höchstens 24 Monate für das gesamte Verfahren, wenn der Gemeinderat einer Initiative zugestimmt hat oder sich entschieden hat, ihr einen Gegenvorschlag gegenüberzustellen.
2 Diese Fristen sind zwingend. Im Falle einer Beschwerde werden sie bis zur Urteilsfällung unterbrochen.
Art. 75 Volksabstimmung
1 Eine vom Gemeinderat abgelehnte Initiative wird den Stimmberechtigten zur Abstimmung unterbreitet, sofern sie nicht zurückgezogen wird.
2 Eine Initiative, die nach Ablauf der Frist nach Artikel 74 Absatz 1 Buchstabe b oder c noch nicht behandelt worden ist, wird den Stimmberechtigten zur Abstimmung unterbreitet.
3 Der Gegenvorschlag des Gemeinderats zu einer Initiative wird den Stimmberechtigten zur Abstimmung unterbreitet, sofern die Initiative nicht zurückgezogen wird. Diese äussern sich unabhängig zur Initiative und zum Gegenvorschlag und geben in einer Unterfrage an, welcher der beiden Vorlagen sie den Vorzug geben.
Art. 76 Konkretisierung
Wenn die Stimmberechtigten eine Initiative oder einen nicht ausformulierten Gegenvorschlag annehmen, so muss der Gemeinderat innert zwölf Monaten eine entsprechende Vorlage verabschieden.
Art. 77 Beschlüsse der Gemeinderäte
1 Beschlüsse der Gemeinderäte sind den Stimmberechtigten der Gemeinde zur Abstimmung zu unterbreiten, wenn das Referendum ergriffen wird von:
a. 10 Prozent der Stimmberechtigten in den Gemeinden mit weniger als 5000 Stimmberechtigten;
b. 5 Prozent, aber mindestens 500 der Stimmberechtigten in den Gemeinden mit 5000 bis 30 000 Stimmberechtigten;
c. 3 Prozent, aber mindestens 1500 und höchstens 2400 der Stimmberechtigten in den Gemeinden mit mehr als 30 000 Stimmberechtigten.
2 Artikel 68 ist anwendbar.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 18. Mai 2025, in Kraft seit 14. Juni 2025. Gewährleistungsbeschluss vom 16. Juni 2026 (BBl 2026 1668 Art. 4, 771).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 18. Mai 2025, in Kraft seit 14. Juni 2025. Gewährleistungsbeschluss vom 16. Juni 2026 (BBl 2026 1668 Art. 4, 771).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 3. März 2024, in Kraft seit 23. März 2024. Gewährleistungsbeschluss vom 17. März 2025 (BBl 2025 966 Art. 7; 2024 2852).