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Verfassung der Republik und des Kantons Genf

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Contents: 246 provisions
  1. Art. 1 Republik und Kanton Genf
  2. Art. 2 Ausübung der Souveränität
  3. Art. 3 Weltlicher Stand
  4. Art. 4 Gebiet
  5. Art. 5 Sprache
  6. Art. 6 Bürgerrecht
  7. Art. 7 Wappen und Devise
  8. Art. 7A Hymne
  9. Art. 8 Ziele
  10. Art. 9 Grundsätze staatlichen Handelns
  11. Art. 10 Nachhaltigkeit
  12. Art. 11 Information
  13. Art. 12 Haftung
  14. Art. 13 Eigenverantwortung
  15. Art. 14 Menschenwürde
  16. Art. 15 Rechtsgleichheit
  17. Art. 16 Rechte der Behinderten
  18. Art. 17 Willkürverbot und Schutz von Treu und Glauben
  19. Art. 18 Recht auf Leben und auf Unversehrtheit
  20. Art. 19 Recht auf eine gesunde Umwelt
  21. Art. 20 Persönliche Freiheit
  22. Art. 21 Schutz der Privatsphäre
  23. Art. 21A Recht auf digitale Integrität
  24. Art. 22 Ehe, Familie und andere Lebensformen
  25. Art. 23 Rechte des Kindes
  26. Art. 24 Recht auf Ausbildung
  27. Art. 25 Glaubens- und Gewissensfreiheit
  28. Art. 26 Meinungsfreiheit
  29. Art. 27 Medienfreiheit
  30. Art. 28 Informationsrecht
  31. Art. 29 Kunstfreiheit
  32. Art. 30 Wissenschaftsfreiheit
  33. Art. 31 Vereinigungsfreiheit
  34. Art. 32 Versammlungs- und Kundgebungsfreiheit
  35. Art. 33 Petitionsrecht
  36. Art. 34 Eigentumsgarantie
  37. Art. 35 Wirtschaftsfreiheit
  38. Art. 36 Koalitionsfreiheit
  39. Art. 37 Streikrecht
  40. Art. 38 Recht auf Wohnung
  41. Art. 38A Recht auf Ernährung
  42. Art. 39 Recht auf einen angemessenen Lebensstandard
  43. Art. 40 Verfahrensgarantien
  44. Art. 41 Verwirklichung
  45. Art. 42 Überprüfung
  46. Art. 43 Einschränkungen
  47. Art. 44 Garantie
  48. Art. 45 Gegenstand
  49. Art. 46 Abstimmungen
  50. Art. 47 Recht auf Unterschriftensammlung
  51. Art. 48 Stimmberechtigung
  52. Art. 49 Vorbereitung auf das Bürgerrecht
  53. Art. 50 Vertretung von Frauen und Männern
  54. Art. 51 Politische Parteien
  55. Art. 52 Kantonale Wahlen
  56. Art. 53 Gemeindewahlen
  57. Art. 54 Proporzwahlverfahren
  58. Art. 55 Majorzwahlverfahren
  59. Art. 56 Verfassungsinitiative
  60. Art. 57 Gesetzesinitiative
  61. Art. 58 Rückzugsklausel
  62. Art. 59 Frist
  63. Art. 60 Prüfung der Gültigkeit
  64. Art. 61 Stellungnahme
  65. Art. 62 Verfahren und Fristen
  66. Art. 63 Volksabstimmung
  67. Art. 64 Konkretisierung einer nicht ausformulierten Initiative
  68. Art. 65 Obligatorisches Referendum
  69. Art. 66 Referendum für finanzielle Sanierungsmassnahmen
  70. Art. 67 Fakultatives Referendum
  71. Art. 68 Frist
  72. Art. 69 Budget
  73. Art. 70 Dringlichkeitsklausel
  74. Art. 71 Grundsätze
  75. Art. 72 Prüfung der Gültigkeit
  76. Art. 73 Stellungnahme
  77. Art. 74 Verfahren und Fristen
  78. Art. 75 Volksabstimmung
  79. Art. 76 Konkretisierung
  80. Art. 77 Beschlüsse der Gemeinderäte
  81. Art. 78 Budget
  82. Art. 79 Dringlichkeitsklausel
  83. Art. 80 Gesetzgebende Gewalt
  84. Art. 81 Wahl
  85. Art. 82 Stellvertretung
  86. Art. 83 Unvereinbarkeit
  87. Art. 84 Unabhängigkeit
  88. Art. 85 Immunität
  89. Art. 86 Sitzungen
  90. Art. 87 Büro
  91. Art. 88 Sekretariat
  92. Art. 89 Beziehung zur Verwaltung
  93. Art. 90 Kommissionen
  94. Art. 91 Parlamentarisches Verfahren
  95. Art. 92 Auswärtige Beziehungen
  96. Art. 93 Interkantonale Verträge
  97. Art. 94 Oberaufsicht
  98. Art. 95 Strafverfolgung
  99. Art. 96 Finanzen
  100. Art. 97 Budgetbeschluss
  101. Art. 98 Veräusserung von Liegenschaften
  102. Art. 99 Begnadigung
  103. Art. 100 Amnestie
  104. Art. 101 Vollziehende Gewalt
  105. Art. 102 Wahl
  106. Art. 103 Unvereinbarkeit
  107. Art. 104 Unabhängigkeit
  108. Art. 105 Kollegialität und Präsidium
  109. Art. 106 Departemente
  110. Art. 107 Legislaturplanung
  111. Art. 108 Budget und Rechnungslegung
  112. Art. 109 Gesetzgebungsverfahren
  113. Art. 110 Vernehmlassung
  114. Art. 111 Aussenpolitik
  115. Art. 112 Sicherheit
  116. Art. 113 Notstand
  117. Art. 114 Staatskanzlei
  118. Art. 115 Ombudsstelle
  119. Art. 115A Amtsenthebung wegen Vertrauensverlusts
  120. Art. 115B Amtsenthebung wegen dauerhafter Amtsunfähigkeit
  121. Art. 116 Organisation
  122. Art. 117 Unabhängigkeit
  123. Art. 118 Öffentlichkeit
  124. Art. 119 Abweichende Meinungen
  125. Art. 120 Schlichtung
  126. Art. 121 Budget und Rechnungslegung
  127. Art. 122 Grundsätze
  128. Art. 123 Ausnahmen
  129. Art. 124 Zuständigkeiten
  130. Art. 125 Grundsätze
  131. Art. 126 Zusammensetzung
  132. Art. 127
  133. Art. 128 Grundsätze
  134. Art. 129 Wahl
  135. Art. 130 Budget und Rechnungslegung
  136. Art. 131 Amtsgeheimnis
  137. Art. 132 Status
  138. Art. 133 Aufgaben
  139. Art. 134 Mitwirkung
  140. Art. 135 Absprache
  141. Art. 136 Zusammenarbeit unter Gemeinden
  142. Art. 137 Aufsicht
  143. Art. 138 Grundsätze
  144. Art. 139 Verfahren
  145. Art. 140 Gemeinderat
  146. Art. 141 Gemeindeexekutive
  147. Art. 142 Unvereinbarkeit
  148. Art. 143 Grundsätze
  149. Art. 144 Grundsätze
  150. Art. 145 Regionalpolitik
  151. Art. 146 Internationale Zusammenarbeit
  152. Art. 147 Empfang
  153. Art. 148 Grundsätze
  154. Art. 149 Sozialziele
  155. Art. 150 Service public
  156. Art. 151 Überprüfung
  157. Art. 152 Grundsätze
  158. Art. 153 Öffentliches Vermögen
  159. Art. 154 Mittelbeschaffung
  160. Art. 155 Steuern
  161. Art. 156 Schuldenbremse
  162. Art. 157 Grundsätze
  163. Art. 158 Klima
  164. Art. 159 Wasser
  165. Art. 160 Natur- und Heimatschutz
  166. Art. 161 Industrieökologie
  167. Art. 162 Jagd
  168. Art. 163 Grundsätze
  169. Art. 164 Naherholungsräume
  170. Art. 165 Nachhaltige Quartiere
  171. Art. 166 Uferzugang
  172. Art. 167 Grundsätze
  173. Art. 168 Industrielle Betriebe
  174. Art. 169 Kernenergie
  175. Art. 170 Untergrund und Erdwärme
  176. Art. 171 Grundsätze
  177. Art. 172 Förderung der Gesundheit
  178. Art. 173 Gesundheitsberufe
  179. Art. 174 Öffentliche medizinische Einrichtungen
  180. Art. 174A Genfer Institution zur häuslichen Pflege
  181. Art. 175 Wahlfreiheit
  182. Art. 176 Schutz vor Passivrauchen
  183. Art. 177 Gefährliche Hunde
  184. Art. 178 Grundsätze
  185. Art. 179 Wohnungsbau
  186. Art. 180 Zugang zu Wohneigentum
  187. Art. 181 Unterstützung der Gemeinden
  188. Art. 182 Weitere Massnahmen
  189. Art. 183 Grundsatz
  190. Art. 184 Öffentliche Gewalt
  191. Art. 185 Grundsätze
  192. Art. 186 Beschäftigung
  193. Art. 187 Landwirtschaft
  194. Art. 188 Konsumentenschutz
  195. Art. 189 Kantonalbank
  196. Art. 190 Grundsätze
  197. Art. 191 Öffentlicher Verkehr
  198. Art. 191A Luftverkehr
  199. Art. 192 Infrastruktur
  200. Art. 192A Seequerung
  201. Art. 193 Grundsätze
  202. Art. 194 Obligatorische Bildung
  203. Art. 195 Zugang zu Bildung
  204. Art. 196 Hochschulunterricht
  205. Art. 197 Forschung
  206. Art. 198 Weiterbildung
  207. Art. 199 Privatunterricht
  208. Art. 200 Betreuung im Vorschulalter
  209. Art. 201 Organisation
  210. Art. 202 Finanzierung
  211. Art. 203 Partnerschaft
  212. Art. 204 Schulergänzende Betreuung
  213. Art. 205 Familie
  214. Art. 206 Solidarität zwischen den Generationen
  215. Art. 207 Jugend
  216. Art. 208 Ältere Personen
  217. Art. 209 Behinderte
  218. Art. 210 Ausländische Bevölkerung
  219. Art. 210A Bekämpfung von Diskriminierung und Hass
  220. Art. 211 Vereine und Freiwilligenarbeit
  221. Art. 212 Grundsätze
  222. Art. 213 Sozialhilfe
  223. Art. 214 Hospice général
  224. Art. 215 Finanzierung
  225. Art. 216 Kunst und Kultur
  226. Art. 217 Kulturelles Erbe
  227. Art. 218 Kirchengebäude
  228. Art. 219 Freizeit und Sport
  229. Art. 220 Information
  230. Art. 221 Interne Kontrolle und Revision
  231. Art. 222 Externe Kontrolle und Revision
  232. Art. 223 Amtsgeheimnis
  233. Art. 224 Inkrafttreten
  234. Art. 225 Aufhebung bisherigen Rechts
  235. Art. 226 Ausführungsgesetzgebung
  236. Art. 227 Behörden
  237. Art. 228 Übergangsbestimmung zu Art. 48 Abs. 4 (Stimmberechtigung)
  238. Art. 229 Übergangsbestimmung zu Art. 56–64 und 71–76 (Volksinitiativen)
  239. Art. 230 Übergangsbestimmung zu Art. 65–70 und 77–79 (Referenden)
  240. Art. 231 Übergangsbestimmung zu Art. 56 Abs. 1, 57 Abs. 1, 67 Abs. 1, 71 Abs. 1 und 77 Abs. 1
  241. Art. 232 Übergangsbestimmung zu Art. 81 Abs. 2 und 102 Abs. 2 (Zeitpunkt der kantonalen Wahlen)
  242. Art. 233 Übergangsbestimmung zu Art. 82 (Stellvertretung)
  243. Art. 234 Übergangsbestimmung zu Art. 126 (Ernennung des Aufsichtsrats der Gerichte)
  244. Art. 235 Übergangsbestimmung zu Art. 138 und 139 (Zusammenschluss von Gemeinden)
  245. Art. 236 Übergangsbestimmung zu Art. 200–203 (Betreuung im Vorschulalter)
  246. Art. 237 Öffentlichkeit der Verhandlungen des Verfassungsrats

246 provisions

Art. 78 Budget

1 Gegen das Gemeindebudget als Ganzes kann kein Referendum ergriffen werden. 2 Es kann ausschliesslich gegen Budgetbestimmungen ergriffen werden, durch die eine neue Einnahme oder Ausgabe eingeführt oder der Steuersatz beziehungsweise die Höhe der Ausgaben des vorangehenden Rechnungsjahres abgeändert wird.

Art. 79 Dringlichkeitsklausel

1 Beschlüsse, deren Ausführung keinen Aufschub duldet, können durch Entscheid des Gemeinderats mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen ohne die Stimmenthaltungen, aber mindestens der Mehrheit der Mitglieder dringlich erklärt werden. 2 Wird zu einem Beschluss betreffend ein Reglement oder eine allgemeinverbindliche Verfügung das Referendum ergriffen, so tritt der Beschluss ein Jahr nach seinem Inkrafttreten ausser Kraft, wenn er nicht innert dieser Frist von den Stimmberechtigten angenommen wird. Der hinfällig gewordene Beschluss kann nicht im Dringlichkeitsverfahren erneuert werden. Gegen andere dringlich erklärte Beschlüsse kann kein Referendum ergriffen werden.

Art. 80 Gesetzgebende Gewalt

Der Grosse Rat übt die gesetzgebende Gewalt aus.

Art. 81 Wahl

1 Der Grosse Rat besteht aus hundert Abgeordneten. 2 Er wird alle fünf Jahre abwechselnd mit den Gemeindewahlen nach dem Grundsatz des Proporzes gewählt.

Art. 82 Stellvertretung

Der Grosse Rat umfasst die Abgeordneten und die stellvertretenden Abgeordneten.

Art. 83 Unvereinbarkeit

1 Das Mandat des Mitglieds des Grossen Rates ist unvereinbar mit: a. einem Mandat im Nationalrat oder im Ständerat; b. einem Wahlmandat im Ausland; c. einem Amt als Magistratsperson der richterlichen Gewalt oder Mitglied des Rechnungshofs. 2 Es ist auch unvereinbar mit folgenden Ämtern: a. Mitarbeiterin oder Mitarbeiter im unmittelbaren Umfeld der Mitglieder des Staatsrats und der Staatskanzlerin oder des Staatskanzlers; b. Mitarbeiterin oder Mitarbeiter des Generalsekretariats des Grossen Rates; c. höheres Kader in der Kantonsverwaltung und in den selbstständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten.

Art. 84 Unabhängigkeit

1 Die Mitglieder des Grossen Rates üben ihr Mandat frei aus. Sie legen ihre Verbindungen zu Interessengruppen offen. 2 Sie unterlassen es, an der Verhandlung und der Abstimmung über einen Gegenstand teilzunehmen, bei dem sie in einem Interessenkonflikt stehen oder wenn sie als Mitglied der Kantonsverwaltung an der Ausarbeitung des Vorschlags oder der Stellungnahme des Staatsrats beteiligt waren.

Art. 85 Immunität

Die Mitglieder des Grossen Rates und des Staatsrats äussern sich im Parlament frei. Sie können unter Vorbehalt der im Gesetz vorgesehenen Ausnahmen für ihre Äusserungen im Rat rechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden.

Art. 86 Sitzungen

1 Der Grosse Rat tritt regelmässig zu ordentlichen Sitzungen zusammen. 2 Wenn dreissig seiner Mitglieder oder der Staatsrat es verlangen, tritt er zu einer ausserordentlichen Sitzung zusammen. 3 Die Mitglieder des Staatsrats wohnen den Sitzungen bei und sind berechtigt, an den Verhandlungen teilzunehmen. 4 Die Sitzungen sind öffentlich. Der Grosse Rat kann hinter geschlossenen Türen tagen, um einen bestimmten Gegenstand zu beraten.

Art. 87 Büro

1 Der Grosse Rat wählt aus seiner Mitte für eine vom Gesetz festgelegte Dauer das Präsidium und die anderen Mitglieder des Büros. 2 Jede Parlamentsfraktion ist im Büro vertreten.

Art. 88 Sekretariat

Der Grosse Rat verfügt über seine eigenen Verwaltungsmittel.

Art. 89 Beziehung zur Verwaltung

Der Staatsrat vermittelt dem Grossen Rat die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben sachdienlichen Auskünfte.

Art. 90 Kommissionen

1 Der Grosse Rat bildet zur Vorbereitung seiner Verhandlungen Kommissionen. Das Gesetz beschränkt deren Zahl. 2 Er kann bestimmte Entscheide durch Gesetz den Kommissionen übertragen. Er kann immer ein bestimmtes Geschäft an sich ziehen. 3 Die Kommissionen verfügen über das Personal und die technischen Mittel zur Erfüllung ihrer Aufgabe. 4 Sie können Informationen beschaffen, Einsicht in Unterlagen nehmen, Untersuchungen durchführen und die aktive Mitwirkung der vollziehenden Gewalt einfordern.

Art. 91 Parlamentarisches Verfahren

1 Der Grosse Rat erlässt die Gesetze. 2 Jedes Mitglied des Grossen Rates übt sein Vorschlagsrecht aus, indem es einen Gesetzesentwurf, eine Motion, eine Resolution, ein Postulat oder eine schriftliche Anfrage unterbreitet. 3 Bei Revisionen der Verfassung ist das Gesetzgebungsverfahren anwendbar.

Art. 92 Auswärtige Beziehungen

In allen Fällen, in denen sich der Grosse Rat über auswärtige oder eidgenössische Angelegenheiten auszusprechen hat, ist die Begutachtung des Staatsrats erforderlich.

Art. 93 Interkantonale Verträge

1 Der Grosse Rat billigt durch Gesetz die Ratifizierung interkantonaler Verträge. 2 Die interkantonalen Verträge sind Gegenstand einer regelmässigen Überprüfung. 3 Auf interkantonale Verträge zu Gegenständen auf Reglementsstufe ist dieser Artikel nicht anwendbar.

Art. 94 Oberaufsicht

Der Grosse Rat übt die Oberaufsicht über den Staatsrat, die Verwaltung und die öffentlich-rechtlichen kantonalen Institutionen sowie die Geschäftsführung und Verwaltung der richterlichen Gewalt und des Rechnungshofs aus.

Art. 95 Strafverfolgung

Die Strafverfolgung der Mitglieder des Staatsrats, der Magistratspersonen der richterlichen Gewalt und der Mitglieder des Rechnungshofs wegen Straftaten in Ausübung ihres Amtes bedarf der vorgängigen Bewilligung durch den Grossen Rat.

Art. 96 Finanzen

Der Grosse Rat verabschiedet das jährliche Budget, genehmigt die Ausgaben und nimmt die Jahresrechnung ab. Er legt die Steuern fest.

Art. 97 Budgetbeschluss

Bei der Verabschiedung des Budgets darf der Grosse Rat die Gesamtsumme der Ausgaben, die im ihm unterbreiteten Entwurf aufgeführt sind, nicht überschreiten, ohne gleichzeitig für diese Überschreitung die entsprechende Deckung vorzusehen. Eine Anleihe gilt nicht als finanzielle Deckung.

Art. 98 Veräusserung von Liegenschaften

1 Die Veräusserung von Liegenschaften im Eigentum des Staates oder einer öffentlich-rechtlichen juristischen Person an natürliche oder juristische Personen, die nicht öffentlich-rechtliche juristische Personen sind, wird durch Gesetz vom Grossen Rat genehmigt. 2 Davon ausgenommen und durch den Staatsrat zu genehmigen sind: a. die Veräusserung von Liegenschaften im Eigentum der Industriellen Betriebe, der Gemeinden oder der öffentlich-rechtlichen Stiftungen der Gemeinden; b. die Tausch- und Übertragungsgeschäfte im Rahmen von Raumplanungsmassnahmen, von Landumlegungen, von Strassenbauprojekten und von Vorhaben, die als gemeinnützig erklärt worden sind. 3 Die Veräusserung von Liegenschaften im Eigentum der Kantonalbank unterliegt nicht der Genehmigung.

Art. 99 Begnadigung

1 Der Grosse Rat übt das Recht auf Begnadigung aus. 2 Ein Begnadigungsgesuch, das die gleiche Verurteilung betrifft, kann erneuert werden.

Art. 100 Amnestie

Der Grosse Rat kann durch Gesetz die allgemeine oder teilweise Amnestie erteilen.

Art. 101 Vollziehende Gewalt

Der Staatsrat übt die vollziehende Gewalt aus.

Art. 102 Wahl

1 Der Staatsrat setzt sich aus sieben Staatsrätinnen und Staatsräten zusammen. 2 Er wird alle fünf Jahre nach dem Grundsatz des Majorzes gewählt. Der erste Wahlgang findet gleichzeitig mit der Wahl des Grossen Rates statt.

Art. 103 Unvereinbarkeit

1 Das Mandat des Mitglieds des Staatsrats ist unvereinbar mit: a. jedem anderen Wahlmandat; b. jeder anderen Erwerbstätigkeit. 2 Das Unternehmen, das einem Mitglied des Staatsrats gehört oder in dem dieses direkt oder durch Vermittlung eines Dritten einen ausschlaggebenden Einfluss ausübt, darf weder direkte noch indirekte geschäftliche Beziehungen mit dem Staat unterhalten.

Art. 104 Unabhängigkeit

Die Mitglieder des Staatsrats üben ihr Mandat frei aus. Sie legen ihre Verbindungen zu Interessengruppen offen.

Art. 105 Kollegialität und Präsidium

1 Der Staatsrat ist eine Kollegialbehörde. 2 Er ernennt jedes Jahr eines seiner Mitglieder zur Präsidentin oder zum Präsidenten und zur Vizepräsidentin oder zum Vizepräsidenten. 3 Die Wiederwahl für das Folgejahr ist ausgeschlossen. Die abtretende Präsidentin oder der abtretende Präsident kann nicht für das Folgejahr zur Vizepräsidentin oder zum Vizepräsidenten gewählt werden. Angenommen in der Volksabstimmung vom 27. Sept. 2020, in Kraft seit 17. Okt. 2020. Gewährleistungsbeschluss vom 21. Sept. 2021 (BBl 2021 2340 Art. 5 Abs. 1, 1414). Angenommen in der Volksabstimmung vom 27. Sept. 2020, in Kraft seit 17. Okt. 2020. Gewährleistungsbeschluss vom 21. Sept. 2021 (BBl 2021 2340 Art. 5 Abs. 1, 1414).

Art. 106 Departemente

1 Der Staatsrat organisiert die Kantonsverwaltung in Departementen und leitet sie. 2 Jede Änderung der Zusammensetzung der Departemente ist dem Grossen Rat zur Genehmigung zu unterbreiten. Dieser fasst seinen Entscheid durch Resolution an der auf den Vorschlag des Staatsrats folgenden Sitzung. 3 … Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 27. Sept. 2020, mit Wirkung seit 17. Okt. 2020. Gewährleistungsbeschluss vom 21. Sept. 2021 (BBl 2021 2340 Art. 5 Abs. 1, 1414).

Art. 107 Legislaturplanung

1 Der Staatsrat legt dem Grossen Rat innert sechs Monaten nach Amtsantritt die Legislaturplanung vor. 2 Der Grosse Rat fasst innert zwei Monaten einen Entscheid durch Resolution. 3 Jeweils auf Jahresbeginn legt der Staatsrat dem Grossen Rat einen Bericht über den Stand der Umsetzung der Legislaturplanung vor. 4 Er kann die Planung während der Legislatur anpassen. Er unterrichtet den Grossen Rat darüber. 5 Der Staatsrat stellt eine Betrachtung auf lange Sicht, über die Legislatur hinaus, sicher.

Art. 108 Budget und Rechnungslegung

Der Staatsrat legt dem Grossen Rat alljährlich das Budget der Einnahmen und Ausgaben vor. Er erteilt ihm Rechenschaft über die Finanzen und die Tätigkeiten der Verwaltung.

Art. 109 Gesetzgebungsverfahren

1 Der Staatsrat leitet die Vorbereitungsphase des Gesetzgebungsverfahrens. 2 Er kann dem Grossen Rat Gesetzesentwürfe, Änderungsanträge und Vorschläge vorlegen. 3 In den Berichten zuhanden des Grossen Rates nennt er die langfristigen Auswirkungen der Gesetzesvorlagen auf die Volkswirtschaft, die Finanzen, die Umwelt und die Gesellschaft. 4 Er veröffentlicht die Gesetze. Er ist für deren Vollzug zuständig und erlässt dazu die nötigen Reglemente und Verfügungen. 5 Wenn der Grosse Rat einen Gesetzesentwurf annimmt, der nicht vom Staatsrat eingereicht worden ist, so kann dieser denselben vor der Veröffentlichung des Gesetzes mit Bemerkungen versehen innert sechs Monaten dem Grossen Rat zurücküberweisen. Wenn der Grosse Rat nach erneuerter Beratung den vorher ausgearbeiteten Entwurf wieder annimmt, so hat der Staatsrat das Gesetz zu veröffentlichen.

Art. 110 Vernehmlassung

Die Gemeinden, die politischen Parteien und die repräsentativen Kreise werden bei der Vorbereitung von Gesetzeserlassen, wichtigen interkantonalen Verträgen und anderen Vorhaben von grosser Tragweite zur Stellungnahme eingeladen.

Art. 111 Aussenpolitik

1 Der Staatsrat führt die Aussenpolitik des Kantons. 2 Er unterbreitet dem Grossen Rat einen Aktionsplan für die Legislatur.

Art. 112 Sicherheit

1 Der Staatsrat ist zuständig für die Sicherheit und die öffentliche Ordnung. Er darf zu diesem Zweck ausschliesslich gesetzlich organisierte Truppen einsetzen. 2 Er kann zu zivilen Zwecken die Unterstützung der Armee, anderer Stellen des Bundes oder anderer Kantone anfordern.

Art. 113 Notstand

1 Bei Katastrophen oder in anderen ausserordentlichen Lagen ergreift der Staatsrat die zum Schutz der Bevölkerung erforderlichen Massnahmen. Er unterrichtet den Grossen Rat darüber. 2 Sofern der Grosse Rat sich versammeln kann, stellt er die ausserordentliche Lage fest. 3 Stimmt der Grosse Rat den Notstandsmassnahmen zu, bleiben sie gültig. Andernfalls treten sie spätestens nach einem Jahr ausser Kraft.

Art. 114 Staatskanzlei

1 Die Staatskanzlei untersteht der Präsidentin oder dem Präsidenten des Staatsrats. Sie steht im Dienst der Departemente und gewährleistet die Kommunikation der Informationen in die Departemente. 2 Der Staatsrat ernennt die Kanzlerin oder den Kanzler. 3 Die Kanzlerin oder der Kanzler leitet die Staatskanzlei und hat in den Sitzungen des Staatsrats beratende Stimme. 4 Artikel 103 ist anwendbar.

Art. 115 Ombudsstelle

1 Eine unabhängige Ombudsstelle ist zuständig für die aussergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten zwischen der Verwaltung und den Bürgerinnen und Bürgern. 2 Der Grosse Rat wählt nach Anhörung des Staatsrats die für die Ombudsstelle verantwortliche Person für die Legislaturperiode.

Art. 115A Amtsenthebung wegen Vertrauensverlusts

1 Jedes Mitglied des Staatsrates kann durch eine Resolution des Grossen Rates seines Amtes enthoben werden, wenn es aufgrund seines Verhaltens nicht mehr über das zur Ausübung seiner Funktion notwendige Vertrauen der Stimmberechtigten verfügt. 2 Der Vorschlag zur Resolution über die Amtsenthebung muss von mindestens 40 Mitgliedern des Grossen Rates unterzeichnet sein, wobei die Anzahl Unterschriften einer Fraktion begrenzt ist auf die der Fraktion gemäss Proporzwahl zugeteilte Anzahl Mitglieder in der Plenarversammlung. 3 Die Resolution über die Amtsenthebung muss mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen angenommen werden, wobei Stimmenthaltungen nicht gezählt werden, mindestens aber von der Mehrheit der Mitglieder des Grossen Rates. 4 Wenn die Stimmberechtigten der Resolution über die Amtshebung zustimmen, so endet das Mandat des betreffenden Staatsratsmitglieds, sobald das Abstimmungsergebnis validiert ist. 5 Als Entscheid mit vorwiegend politischem Charakter, der vom Grossen Rat angenommen wurde, bevor er den Stimmberechtigten obligatorisch zur Abstimmung unterbreitet wird, unterliegt die Resolution über die Amtsenthebung nicht der kantonalen Beschwerde.

Art. 115B Amtsenthebung wegen dauerhafter Amtsunfähigkeit

1 Das Gesetz kann die Amtsenthebung eines Mitglieds des Staatsrates wegen dauerhafter Amtsunfähigkeit vorsehen. 2 In diesem Fall wird die Amtsenthebung den Stimmberechtigen nicht obligatorisch zur Abstimmung unterbreitet und unterliegt der kantonalen Beschwerde.

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