1 Der Staat hält die Verschuldung unter Kontrolle und in einem Rahmen, der die Interessen der künftigen Generationen nicht gefährdet.
2 Für die Genehmigung eines defizitären Budgets der laufenden Rechnung ist die Mehrheit der Mitglieder des Grossen Rates erforderlich.
3 Der Staat prüft periodisch, ob die von ihm erbrachten Leistungen und die von ihm gewährten Subventionen wirksam, notwendig und finanziell tragbar sind. Er verzichtet auf Leistungen und Subventionen, die diesen Erfordernissen nicht entsprechen.
Art. 157 Grundsätze
1 Der Staat schützt die Menschen und ihre Umwelt.
2 Er bekämpft jegliche Form der Verschmutzung und handelt nach den Grundsätzen der Prävention, der Behutsamkeit und der Kostentragung durch die Verursacher.
3 Die Nutzung der natürlichen Ressourcen, namentlich des Wassers, der Luft, des Bodens, des Untergrundes, des Waldes, der Biodiversität und der Landschaft, muss mit deren Nachhaltigkeit vereinbar sein.
Art. 158 Klima
Der Staat setzt Massnahmen zur Reduktion der Treibhausgase um.
Art. 159 Wasser
1 Die Wasserversorgung in genügender Menge und Qualität ist gewährleistet. Diese Ressource muss bewahrt und sparsam gebraucht werden.
2 Unter Vorbehalt gültig begründeter Privatrechte sind der See, die Fliessgewässer, das Hauptgrundwasser und das tiefe Grundwasser gemäss der Definition im Gesetz im öffentlichen Eigentum und zu schützen.
Art. 160 Natur- und Heimatschutz
1 Der Staat schützt die Natur und die Landschaft.
2 Er bestimmt die Schutzgebiete und fördert deren Vernetzung.
Art. 161 Industrieökologie
1 Der Staat beachtet die industrieökologischen Grundsätze.
2 Er verfolgt eine Politik der Verminderung des Abfalls an der Quelle, insbesondere des umweltschädlichsten Abfalls.
Art. 162 Jagd
Die Jagd auf Säugetiere und Vögel ist verboten. Amtliche Massnahmen zur Regulierung des Tierbestands bleiben vorbehalten.
Art. 163 Grundsätze
1 Der Staat sorgt für eine Raumplanung nach den Grundsätzen einer kompakten, multipolaren und grünen Agglomeration. Er schützt die landwirtschaftlichen Nutzflächen und die Schutzzonen.
2 Er verfolgt eine regionale grenzüberschreitende Raumordnung und fördert die soziale und generationenübergreifende Durchmischung.
3 Er gewährleistet eine sinnvolle Nutzung des Bodens durch eine verbesserte Verdichtung des Siedlungsraums.
Art. 164 Naherholungsräume
Der Staat gewährleistet die Entwicklung von Naherholungsräumen für Sport, Kultur und Freizeit.
Art. 165 Nachhaltige Quartiere
Der Staat fördert die Gestaltung nachhaltiger Quartiere.
Art. 166 Uferzugang
Der Staat gewährleistet unter Wahrung der Umweltverträglichkeit sowie der überwiegenden öffentlichen und privaten Interessen den freien Zugang zu den Seeufern und Fliessgewässern.
Art. 167 Grundsätze
1 Die Energiepolitik des Staates richtet sich nach den Grundsätzen:
a. der Energieversorgung;
b. des Energiesparens;
c. der vorrangigen Entwicklung erneuerbarer und einheimischer Energie;
d. der Schonung der Umwelt;
e. der Förderung der Forschung auf diesen Gebieten.
2 Die öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Institutionen sind an die Ziele dieses Abschnitts gebunden, namentlich hinsichtlich ihrer Investitionen und bei der Ausübung ihrer Rechte als Gesellschafter.
3 Zum Erreichen dieser Ziele wird die Zusammenarbeit zwischen Staat und privaten Unternehmen gefördert.
Art. 168 Industrielle Betriebe
1 Die Wasser- und Stromversorgung und -verteilung sowie die Ableitung und Behandlung von Abwasser sind, soweit es das Bundesrecht zulässt, ein Kantonsmonopol.
2 Die Verteilung und Versorgung mit thermischer Energie in strukturierenden thermischen Netzen sowie die Ausdehnung letzterer sind, soweit es das Bundesrecht zulässt, ebenfalls ein Kantonsmonopol.
3 Diese Monopole können auf eine öffentlich-rechtliche Institution übertragen werden. Diese bietet auch weitere industrielle Dienstleistungen an, namentlich die Versorgung mit Gas und thermischer Energie in nichtstrukturierenden Netzen sowie die Behandlung der Abfälle.
4 Sie kauft die von Privatpersonen oder Unternehmen produzierte erneuerbare Energie zu angemessenen Bedingungen ab.
5 Sie gestaltet keine degressiven Tarife, die nicht den energiepolitischen Zielen des Staates entsprechen.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 13. Febr. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2025. Gewährleistungsbeschluss vom 6. März 2023 (BBl 2023 724 Art. 6 Abs. 2; 2022 2963).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 13. Febr. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2025. Gewährleistungsbeschluss vom 6. März 2023 (BBl 2023 724 Art. 6 Abs. 2; 2022 2963).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 13. Febr. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2025. Gewährleistungsbeschluss vom 6. März 2023 (BBl 2023 724 Art. 6 Abs. 2; 2022 2963).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 13. Febr. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2025. Gewährleistungsbeschluss vom 6. März 2023 (BBl 2023 724 Art. 6 Abs. 2; 2022 2963).
Art. 169 Kernenergie
Die kantonalen Behörden wenden sich mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln und im Rahmen ihrer Kompetenzen gegen die Errichtung von Kernkraftwerken, von Lagerstätten für radioaktive Abfälle sowie von Wiederaufbereitungsanlagen auf dem Gebiet des Kantons und in seiner Nachbarschaft. Für Einrichtungen, die diesen Standortbedingungen nicht entsprechen, wird die Stellungnahme des Kantons durch den Grossen Rat in Form eines Gesetzes verabschiedet.
Art. 170 Untergrund und Erdwärme
1 Dem Kanton steht die ausschliessliche Nutzung des Untergrunds und der Erdwärme zu.
2 Er kann diese Befugnisse selbst ausnützen oder auf Dritte übertragen.
Art. 171 Grundsätze
1 Der Staat gewährleistet den Zugang zu Gesundheitsversorgung und Pflege.
2 Er ist zuständig für die umfassende Gesundheitsplanung und die Abdeckung des Bedarfs im Bereich der Spitäler und ambulanten Behandlungen, der medizinischen und sozial-medizinischen Einrichtungen und der Pflegeeinrichtungen sowie der Hilfe und Pflege zu Hause.
3 Die Patientenrechte sind gewährleistet.
Art. 172 Förderung der Gesundheit
1 Der Staat ergreift gesundheitsfördernde und präventive Massnahmen. Er sorgt für die Verminderung der Auswirkungen der gesundheitsschädlichen Faktoren in Umwelt und Gesellschaft.
2 Er unterstützt die Diversifikation der Gesundheitsdienstleistungen und die umfassende Betreuung der Patientinnen und Patienten.
3 Er koordiniert die Akteure des Gesundheitswesens und unterstützt deren Zusammenarbeit mit dem Ziel, unter dem Gesichtspunkt der Effizienz qualitativ hochstehende Dienstleistungen anzubieten.
Art. 173 Gesundheitsberufe
1 Die Pflege erfolgt durch entsprechend qualifizierte Angehörige der Gesundheitsberufe.
2 Der Staat ist zuständig für die Aufsicht über ihre Ausbildung und Tätigkeit. Die Aufsicht kann nicht übertragen werden.
3 Der Staat unterstützt die Tätigkeit betreuender Familienangehöriger.
Art. 174 Öffentliche medizinische Einrichtungen
1 Die öffentlich-rechtlichen medizinischen Einrichtungen bieten je nach Spezifizierung Dienstleistungen in den Bereichen Pflege, Lehre und Forschung an.
2 Das Betriebsdefizit der öffentlich-rechtlichen medizinischen Einrichtungen wird durch eine jährlich im Staatsbudget auszuweisende Subvention gedeckt.
Art. 174A Genfer Institution zur häuslichen Pflege
1 Die Genfer Institution des öffentlichen Rechts zur häuslichen Pflege stellt Leistungen im Bereich der Hauspflege und der Selbstständigkeit von Personen sicher.
2 Das Betriebsdefizit der Institution wird durch eine jährliche Subvention zulasten des Staatsbudgets getragen.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 27. Sept. 2020, in Kraft seit 17. Okt. 2020. Gewährleistungsbeschluss vom 21. Sept. 2021 (BBl 2021 2340 Art. 5 Abs. 1, 1414).
Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512) angepasst.
Art. 175 Wahlfreiheit
Der Staat gewährleistet die freie Wahl der medizinischen Fachperson.
Art. 176 Schutz vor Passivrauchen
Es ist verboten, im Innern von öffentlichen Anlagen oder in öffentlich zugänglichen geschlossenen Räumen zu rauchen, besonders in solchen, für die eine Betriebsbewilligung erforderlich ist.
Art. 177 Gefährliche Hunde
Gefährliche Hunde oder Hunde, die sogenannten Kampfhunderassen angehören, sowie deren Kreuzungen sind im Kantonsgebiet verboten.
Art. 178 Grundsätze
1 Der Staat trifft Massnahmen, damit jede Person für sich und ihre Familie eine angemessene Wohnung zu tragbaren Bedingungen finden kann.
2 Er setzt eine soziale, Anreize schaffende und abgestimmte Wohnungspolitik um.
3 Zur Behebung des Wohnungsmangels fördert er die Schaffung von genügend Wohnungen, die den verschiedenen Bedürfnissen der Bevölkerung entsprechen.
4 Er verfolgt eine aktive Politik zur Bereitstellung von günstigen Wohnungen, die dem massgeblichen Bedarf der Bevölkerung entsprechen.
5 Er bekämpft die Bodenspekulation.
Art. 179 Wohnungsbau
1 Der kantonale Richtplan sieht die Bereitstellung von genügend Bauland und eine angemessene Verdichtung vor.
2 Die Vorschriften zu Rückzonung, Bau, Umbau und Erneuerung sehen einfache Verfahren vor, damit Bauvorhaben rasch verwirklicht werden können.
3 Die Suche nach Lösungen für energieeffiziente Bauten wird unterstützt.
4 Der Staat verfolgt eine aktive Landerwerbspolitik, namentlich zum Bau gemeinnütziger Wohnungen durch öffentlich-rechtliche Institutionen oder Institutionen ohne gewinnorientierten Zweck wie Wohnbaugenossenschaften.
Art. 180 Zugang zu Wohneigentum
Der Staat fördert den Zugang zu Wohneigentum.
Art. 181 Unterstützung der Gemeinden
1 Der Kanton gewährt Gemeinden, die Raum für neue Wohnungen, namentlich gemeinnützige Wohnungen, bieten, finanzielle Unterstützung.
2 Er unterstützt den Bau neuer Infrastrukturen.
Art. 182 Weitere Massnahmen
1 Der Staat ergreift geeignete Massnahmen, um Wohnungen, die zu Spekulationszwecken leer stehen, wieder dem Wohnungsmarkt zuzuführen.
2 Er setzt sich für einen dauerhaften Anteil an Sozialwohnungen ein.
3 Er ergreift geeignete Massnahmen, um Obdachlosigkeit zu verhindern, insbesondere in Fällen von Zwangsräumungen.
Art. 183 Grundsatz
Der Staat gewährleistet die Sicherheit und die öffentliche Ordnung.
Art. 184 Öffentliche Gewalt
1 Das Monopol der öffentlichen Gewalt liegt beim Kanton.
2 Das Gesetz regelt die Übertragung beschränkter Polizeibefugnisse auf qualifiziertes Personal der Gemeinden.
3 Konfliktsituationen sind in erster Linie so zu handhaben, dass nicht oder nur beschränkt Gewalt angewendet wird. Die betroffenen Personen müssen ihren Beitrag dazu leisten.
Art. 185 Grundsätze
1 Der Staat schafft ein günstiges Umfeld für eine freie, verantwortungsvolle, diversifizierte und solidarische Wirtschaft.
2 Er strebt die Vollbeschäftigung an.
3 Er fördert die Gründung und Erhaltung von innovativen, dynamischen, Arbeitsplätze und Wohlstand schaffenden Unternehmen, die langfristig und auf die Bedürfnisse der Region ausgerichtet sind.
Art. 186 Beschäftigung
1 Der Staat verfolgt eine aktive Beschäftigungspolitik und trifft Massnahmen zur Vermeidung der Arbeitslosigkeit. Er fördert die berufliche Wiedereingliederung.
2 Er fördert den Dialog der Sozialpartner und den Abschluss von Gesamtarbeitsverträgen.
Art. 187 Landwirtschaft
1 Der Staat fördert eine qualitativ hochstehende, vielfältige, umweltverträgliche Landwirtschaft in nächster Nähe.
2 Er ergreift Massnahmen, um die Risiken, die mit der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln verbunden sind, zu reduzieren. Er fördert die Entwicklung alternativer Methoden, mit denen die Verwendung dieser Mittel begrenzt werden kann, insbesondere durch eine wirtschaftliche oder technische Unterstützung.
3 Er fördert landwirtschaftliche Produkte aus dem Kanton.
4 Er unterstützt die Ausbildung und Beschäftigung in der Landwirtschaft.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Nov. 2019, in Kraft seit 21. Dez. 2019. Gewährleistungsbeschluss vom 17. Sept. 2020 (BBl 2021 48 Art. 3; 2020 5111).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Nov. 2019, in Kraft seit 21. Dez. 2019. Gewährleistungsbeschluss vom 17. Sept. 2020 (BBl 2021 48 Art. 3; 2020 5111).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Nov. 2019, in Kraft seit 21. Dez. 2019. Gewährleistungsbeschluss vom 17. Sept. 2020 (BBl 2021 48 Art. 3; 2020 5111).
Art. 188 Konsumentenschutz
Der Staat sorgt für die Information und den Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten.
Art. 189 Kantonalbank
1 Die Genfer Kantonalbank ist eine öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft; ihr Ziel ist die Unterstützung der wirtschaftlichen Entwicklung des Kantons und der Region.
2 Der Kanton und die Gemeinden haben die Mehrheit der Aktienstimmen der Bank.
Art. 190 Grundsätze
1 Der Staat erarbeitet durch die Abstimmung der Raumplanungs-, Energie-, Umweltschutz- und Verkehrspolitik eine umfassende Mobilitätspolitik.
2 Er erleichtert die Fortbewegung mit dem Ziel der gegenseitigen Ergänzung, der Sicherheit und der Flüssigkeit des Verkehrs der verschiedenen öffentlichen und privaten Verkehrsmittel.
3 Er gewährleistet die persönliche Freiheit bei der Wahl des Verkehrsmittels.
4 Er fördert den Langsamverkehr.
Art. 191 Öffentlicher Verkehr
1 Der Staat entwickelt das Netz des öffentlichen Verkehrs und das Angebot in der Agglomeration.
2 Er fördert die Benutzung des umweltschonenden öffentlichen Verkehrs.
3 Er sorgt dafür, dass der öffentliche Verkehr für die gesamte Bevölkerung zugänglich ist und ihren massgeblichen Bedarf abdeckt.
4 Eine selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt führt die öffentlichen Verkehrsbetriebe.
Art. 191A Luftverkehr
1 Der internationale Flughafen Genf ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt.
2 Der Staat trägt in dem vom Bund bestimmten Rahmen und in den Grenzen seiner Kompetenzen dem städtischen Charakter des Flughafens Rechnung und sucht nach einem Gleichgewicht zwischen dessen wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Bedeutung und der Begrenzung der Belästigungen für die Bevölkerung und die Umwelt.
3 Der Staat ergreift insbesondere alle angemessenen Massnahmen, um die vom Luftverkehr ausgehenden schädlichen Einwirkungen zu begrenzen, insbesondere den Lärm, die Luftverschmutzung und die Treibhausgasemissionen, und um die Grundsätze der Erfüllung der in dieser Verfassung festgelegten öffentlichen Aufgaben des Umweltschutzes, der Raumplanung und der Gesundheitsförderung umzusetzen.
4 Der internationale Flughafen Genf legt den kantonalen und kommunalen Behörden gegenüber Rechenschaft ab, wie die vorstehenden Ziele geplant und innerhalb des vom Bund bestimmten Rahmens umgesetzt werden. Er unterbreitet insbesondere dem Grossen Rat regelmässig einen Bericht zur Genehmigung, worin die in Angriff genommenen Massnahmen und die hautsächlichen mittel- und langfristigen Ziele aufgeführt sind.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Nov. 2019, in Kraft seit 21. Dez. 2019. Gewährleistungsbeschluss vom 17. Sept. 2020 (BBl 2021 48 Art. 3; 2020 5111).
Art. 192 Infrastruktur
1 Der Kanton plant die für die Entwicklung der Agglomeration erforderliche Infrastruktur auf lange Sicht und verwirklicht sie.
2 Auf Wohnen, Arbeit, Handel und Freizeit ausgerichtete Bauvorhaben gehen mit der Planung und Verwirklichung der Verkehrswege, der Infrastruktur für den öffentlichen Verkehr und den Langsamverkehr einher.
3 Der Staat kann Partnerschaften mit der Privatwirtschaft abschliessen.
Art. 192A Seequerung
1 Zur Bekämpfung der Verkehrsüberlastung, zur Förderung des Wohlstands der Region und zur Verbesserung der Lebensqualität verwirklicht der Kanton eine Seequerung, welche die Umfahrung von Genf vollendet.
2 Um die Verwirklichung zu beschleunigen, wird parallel zu dem vom Bund vorgesehenen Finanzierungsmodus eine Partnerschaft mit der Privatwirtschaft angestrebt.
3 Der Staat trifft begleitende Massnahmen. Insbesondere nutzt er die Verwirklichung der Seequerung, um zusammen mit den betroffenen Gemeinden die Ufergestaltung zu verbessern, die schädlichen Auswirkungen in den städtischen Zonen zu reduzieren, die Wirksamkeit des öffentlichen Verkehrs zu verstärken, den Langsamverkehr zu begünstigen und neue öffentliche Räume zu schaffen.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 5. Juni 2016, in Kraft seit 2. Juli 2016. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2017 (BBl 2017 4419 Art. 4 Bst. b, 1499).