1 Der Staat organisiert und finanziert den öffentlichen, weltlichen und qualitativ hochstehenden Unterricht.
2 Die wesentlichen Ziele des öffentlichen Unterrichts sind:
a. die Vermittlung und der Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten;
b. die Förderung der humanistischen Werte und der wissenschaftlichen Kultur;
c. die Entwicklung eines staatsbürgerlichen Bewusstseins und eines kritischen Verstands.
Art. 194 Obligatorische Bildung
1 Die Bildung ist mindestens bis zur Mündigkeit obligatorisch.
2 Nach der obligatorischen Schule kann sie in Form von Unterricht oder in einem beruflichen Umfeld absolviert werden.
Art. 195 Zugang zu Bildung
1 Der Staat erleichtert den Zugang zur Bildung und fördert die Chancengleichheit.
2 Er bekämpft den Illettrismus und den Analphabetismus.
Art. 196 Hochschulunterricht
1 Der Hochschulunterricht wird von der Universität und den Fachhochschulen erteilt.
2 Diese streben nach einem hohen Qualitätsstandard und internationaler Anerkennung. Sie fördern die Interdisziplinarität. Sie tragen zur Entwicklung des wissenschaftlichen, kulturellen, wirtschaftlichen und sozialen Lebens der Allgemeinheit bei.
Art. 197 Forschung
Der Staat unterstützt die Grundlagenforschung und die angewandte Forschung.
Art. 198 Weiterbildung
Der Staat unterstützt die Weiterbildung und die berufliche Weiterentwicklung.
Art. 199 Privatunterricht
Private Anstalten tragen zum Bildungsangebot bei. Das Gesetz regelt die Bewilligung und die Aufsicht.
Art. 200 Betreuung im Vorschulalter
Das Angebot an Tagesbetreuungsplätzen für Kinder im Vorschulalter wird am Bedarf ausgerichtet.
Art. 201 Organisation
1 Der Kanton und die Gemeinden organisieren die Tagesbetreuung von Kindern im Vorschulalter.
2 Sie klären den Bedarf ab und planen, koordinieren und fördern die Schaffung von Tagesbetreuungsplätzen.
3 Der Kanton ist für die Überwachung der Standorte der Tagesbetreuungsplätze verantwortlich.
Art. 202 Finanzierung
1 Die Gemeinden und Gemeindeverbände finanzieren Bau und Unterhalt der Tagesbetreuungsstrukturen.
2 Der Kanton, die Gemeinden und die Gemeindeverbände finanzieren deren Betrieb, nach Abzug der Elternbeteiligung und eventueller anderer Einnahmen.
Art. 203 Partnerschaft
1 Der Kanton und die Gemeinden fördern die Schaffung und den Betrieb von privaten Tagesbetreuungsstrukturen, namentlich von Krippenplätzen der Unternehmen.
2 Sie fördern Partnerschaften zwischen öffentlichen und privaten Akteuren.
Art. 204 Schulergänzende Betreuung
1 Der Staat ist zuständig für die schulergänzende Betreuung.
2 Kinder, die während ihrer obligatorischen Schulzeit an einer öffentlichen Schule unterrichtet werden, können an allen Schultagen eine Tagesbetreuung in Anspruch nehmen.
Art. 205 Familie
1 Der Staat verfolgt eine Familienpolitik. Er anerkennt die gesellschaftliche, erzieherische und wirtschaftliche Rolle der Familien.
2 Er legt den Mindestbetrag der Familienzulagen fest.
3 Er gewährleistet ergänzend zur Bundesgesetzgebung einen Versicherungsschutz von mindestens sechzehn Wochen bei Mutterschaft oder Adoption.
Art. 206 Solidarität zwischen den Generationen
Bei der Bestimmung seiner Politik und seines Handelns berücksichtigt der Staat die Solidarität zwischen den Generationen.
Art. 207 Jugend
1 Der Staat verfolgt eine Jugendpolitik, die die Bedürfnisse und Interessen der Kinder und Jugendlichen berücksichtigt, namentlich in den Bereichen Bildung, Arbeit, Wohnungswesen und Gesundheit.
2 Er fördert den Zugang der Kinder und Jugendlichen zum Kunstunterricht und zur Kultur.
3 Er regt sie an, Sport zu treiben.
Art. 208 Ältere Personen
1 Der Staat trägt der Alterung der Bevölkerung Rechnung.
2 Er kommt den Bedürfnissen der älteren Personen nach, namentlich in den Bereichen der Pflege zu Hause, der sozial-medizinischen Einrichtungen, der Freizeit- und der Vereinsaktivitäten sowie der Freiwilligenarbeit.
Art. 209 Behinderte
1 Der Staat fördert die wirtschaftliche und soziale Integration Behinderter.
2 Bei Neubauten werden die Wohnungen und Arbeitsplätze für die Behinderten zugänglich gemacht und können an ihre Bedürfnisse angepasst werden. Bei Erneuerungen werden ihre Bedürfnisse angemessen berücksichtigt.
Art. 210 Ausländische Bevölkerung
1 Der Staat erleichtert die Aufnahme, die Teilhabe und die Integration der ausländischen Personen.
2 Er erleichtert ihre Einbürgerung. Das Verfahren ist einfach und rasch. Für das Verfahren darf nur eine kostendeckende Gebühr erhoben werden.
Art. 210A Bekämpfung von Diskriminierung und Hass
1 Der Staat verfolgt eine Politik der Bekämpfung von Diskriminierung und Hass.
2 Das Zeigen oder Tragen von Symbolen, Emblemen und allen anderen Objekten, die Ausdruck von Hass sind, insbesondere von Nazi-Objekten, ist im öffentlichen Raum verboten. Das Gesetz regelt die Ausnahmen und sieht Sanktionen vor.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 9. Juni 2024, in Kraft seit 6. Juli 2024. Gewährleistungsbeschluss vom 22. Sept. 2025 (BBl 2025 2770 Art. 5, 1707).
Art. 211 Vereine und Freiwilligenarbeit
1 Der Staat anerkennt und unterstützt die Rolle der Vereine und der Freiwilligenarbeit im gesellschaftlichen Leben.
2 Er beachtet die Eigenständigkeit der Vereine.
3 Für gemeinnützige Tätigkeiten kann er Partnerschaften eingehen.
Art. 212 Grundsätze
1 Der Staat kümmert sich um die Bedürftigen.
2 Er fördert die Vorsorge und die Selbsthilfe, bekämpft die Ursachen der Armut und beugt sozialen Notlagen vor.
3 Er sorgt für die Integration verletzlicher Personen.
Art. 213 Sozialhilfe
1 Die Sozialhilfe ist für Personen bestimmt, die Schwierigkeiten haben oder denen die Mittel zur Deckung ihres Lebensbedarfs und ihrer persönlichen Bedürfnisse fehlen.
2 Sie ist subsidiär gegenüber anderen eidgenössischen, kantonalen oder kommunalen Sozialleistungen und gegenüber denen der Sozialversicherungen.
3 Der Staat arbeitet im Sozialwesen und in der Sozialhilfe mit den öffentlichen und privaten Institutionen zusammen.
Art. 214 Hospice général
1 Das «Hospice général» ist eine selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt.
2 Es ist für die Sozialhilfe zuständig, namentlich die finanzielle Unterstützung, die Begleitung und die Wiedereingliederung. Das Gesetz kann ihm weitere Aufgaben übertragen.
Art. 215 Finanzierung
1 Das «Hospice général» bewahrt seine Vermögenswerte; diese bleiben von denen des Kantons getrennt und dürfen ihrer Zweckbestimmung nicht entzogen werden.
2 Die Einkünfte aus seinem Vermögen sowie seine anderen Mittel sind für die Erfüllung seiner Aufgaben bestimmt.
3 Der Kanton gewährleistet die Leistungen des «Hospice général». Er gewährt ihm die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben und deckt seine Aufwandüberschüsse durch einen jährlich im Budget des Kantons auszuweisenden Kredit.
Art. 216 Kunst und Kultur
1 Der Staat fördert das künstlerische und das kulturelle Schaffen. Er gewährleistet deren Vielfalt, Zugänglichkeit und Unterrichtung. Er fördert den kulturellen Austausch.
2 Zu diesem Zweck stellt er angemessene Mittel, Räume und Arbeitsmittel zur Verfügung.
3 Der Kanton koordiniert, in Abstimmung mit den Gemeinden, eine kohärente Kulturpolitik im Kanton. Die Kulturakteure werden angehört.
4 Der Kanton und die Gemeinden erarbeiten eine Strategie der gemeinsamen Finanzierung des künstlerischen Schaffens und der Kulturinstitutionen und setzen diese um Der Kanton koordiniert, in Abstimmung mit den Gemeinden, eine kohärente Kulturpolitik im Kanton. Die Kulturakteure werden angehört.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 19. Mai 2019, in Kraft seit 15. Juni 2019. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2020 (BBl 2020 4671 Art. 5, 147).
Art. 217 Kulturelles Erbe
1 Der Staat sorgt für die Erhaltung und Aufwertung des kulturellen Erbes.
2 Er kann einen Beitrag an die Erhaltung und Erneuerung geschützter religiöser Gebäude leisten.
Art. 218 Kirchengebäude
1 Kirchengebäude, die von den Gemeinden in das Eigentum der Kirchen übertragen worden sind, behalten ihre religiöse Bestimmung. Sie dürfen nicht gegen Entgelt zur Verfügung gestellt werden. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
2 Die Kathedrale Saint-Pierre ist Eigentum der protestantischen Kirche von Genf. Der Staat verfügt darüber für offizielle Feiern.
Art. 219 Freizeit und Sport
1 Der Staat fördert den Zugang der Bevölkerung zu vielfältigen Freizeitaktivitäten.
2 Er fördert und unterstützt den Sport in den Formen des Schul-, Breiten- und Spitzensports.
Art. 220 Information
1 Der Staat anerkennt die Bedeutung eines vielfältigen Informationsangebots und fördert die Medienvielfalt.
2 Er fördert den Zugang zur digitalen Information. Er darf sie weder stören, manipulieren noch verhindern.
Art. 221 Interne Kontrolle und Revision
1 Der Staatsrat organisiert in jedem Departement eine interne Kontrolle. Die Gemeinden und öffentlich-rechtlichen Institutionen tun dies ebenfalls.
2 Ein internes Revisionsorgan deckt die gesamte Kantonsverwaltung ab. Es ist administrativ dem Staatsrat unterstellt und bestimmt unabhängig, welche Sachverhalte es untersucht. Seine Berichte werden dem Staatsrat und den zuständigen Kommissionen des Grossen Rates bekanntgegeben.
3 Das Gesetz bestimmt, welche Gemeinden und öffentlich-rechtlichen Institutionen ein solches Organ schaffen müssen.
Art. 222 Externe Kontrolle und Revision
1 Die externe Kontrolle des Staates wird vom Rechnungshof wahrgenommen.
2 Die Revision der Staatsrechnung wird vom Rechnungshof wahrgenommen.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Febr. 2016, in Kraft seit 30. März 2016. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2017 (BBl 2017 4419 Art. 4 Bst. a, 1499).
Art. 223 Amtsgeheimnis
Artikel 131 gilt sinngemäss für die interne Kontrolle und Revision sowie für die Revision der Staatsrechnung.
Art. 224 Inkrafttreten
1 Diese Verfassung tritt am 1. Juni 2013 in Kraft.
2 Artikel 229 Absatz 2 und Artikel 231 treten in Kraft, sobald diese Verfassung von den Stimmberechtigten angenommen worden ist.
Art. 225 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Verfassung der Republik und des Kantons Genf vom 24. Mai 1847 wird aufgehoben.
2 Bestimmungen des bisherigen Rechts, die den direkt anwendbaren Bestimmungen dieser Verfassung widersprechen, werden aufgehoben.
3 Im Übrigen bleibt das bisherige Recht bis zum Erlass der nach dieser Verfassung erforderlichen Ausführungsgesetzgebung in Kraft.
Art. 226 Ausführungsgesetzgebung
1 Die nach dieser Verfassung erforderlichen Gesetzesänderungen werden unverzüglich, spätestens aber innert fünf Jahren ab Inkrafttreten der Verfassung verabschiedet.
2 Zu diesem Zweck unterbreitet der Staatsrat dem Grossen Rat vor dem 1. Januar 2014 ein Gesetzgebungsprogramm.
Art. 227 Behörden
1 Die vor dem Inkrafttreten dieser Verfassung gewählten Behörden beenden ihr Mandat nach bisherigem Recht.
2 Ihre Erneuerung richtet sich nach dem neuen Recht.
Art. 228 Übergangsbestimmung zu Art. 48 Abs. 4 (Stimmberechtigung)
1 Bis zum Erlass eines Ausführungsgesetzes kann die für den Erwachsenenschutz zuständige richterliche Behörde die politischen Rechte gestützt auf Artikel 48 Absatz 4 entziehen. Sie entscheidet über den Umfang des Entzugs.
2 Personen, denen die politischen Rechte vor dem Inkrafttreten dieser Verfassung entzogen worden sind, bleiben bis zu einer Verfügung einer richterlichen Behörde, aber längstens während drei Jahren ohne politische Rechte. Sie können sich jederzeit an die Behörde nach dem vorangehenden Absatz oder an die im Ausführungsgesetz bestimmte richterliche Behörde wenden, die über den weiteren Entzug der politischen Rechte und gegebenenfalls dessen Umfang entscheiden wird.
3 Personen, denen die politischen Rechte bei Inkrafttreten des Verfassungsgesetzes vom 29. November 2020 entzogen waren, erhalten diese unverzüglich zurück.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 29. Nov. 2020, in Kraft seit 19. Dez. 2020. Gewährleistungsbeschluss vom 21. Sept. 2021 (BBl 2021 2340 Art. 5 Abs. 2, 1414).
Art. 229 Übergangsbestimmung zu Art. 56–64 und 71–76 (Volksinitiativen)
1 Für Volksinitiativen, deren Lancierung vor dem Inkrafttreten dieser Verfassung veröffentlicht worden ist, gilt das bisherige Recht.
2 Hängige Verfassungsinitiativen werden vom Grossen Rat in eine Vorlage zur Revision dieser Verfassung umgewandelt.
Art. 230 Übergangsbestimmung zu Art. 65–70 und 77–79 (Referenden)
1 Für Referendumsbegehren zu Erlassen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verfassung verabschiedet worden sind, gilt das bisherige Recht.
2 Die Gesetzgebung nach Artikel 67 Absatz 2 Buchstabe b umfasst zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verfassung folgende Gesetze:
a. das Gerichtsorganisationsgesetz vom 26. September 2010, soweit es die Schlichtungsstelle in Mietsachen oder die Kompetenzen und die Zusammensetzung des Mietgerichtes betrifft, nämlich die Artikel 1 Buchstabe b Ziffern 2 und 3, 83 Absätze 3 und 4, 88–90, 117 Absatz 3, 121 und 122;
b. das Gesetz vom 28. November 2010 betreffend die Organisation der Schlichtungsstelle in Mietsachen;
c. das allgemeine Gesetz vom 4. Dezember 1977 über das Wohnungswesen und den Mieterschutz;
d. das Gesetz vom 25. Januar 1996 über den Abbruch, den Umbau und die Renovation von Wohnhäusern (Unterstützungsmassnahmen zugunsten der Mieter und der Beschäftigung);
e. das Gesetz vom 26. Juni 1983 über die Nutzungspläne, nämlich die Artikel 15A–15G des Gesetzes über den Ausbau der Verkehrswege und die Gestaltung der Quartiere und Ortschaften;
f. die Artikel 10, 17 Absatz 1 und 26 des Ausführungsgesetzes vom 28. November 2010 zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch und zu anderen Bundesgesetzen in Zivilsachen.
Spätestens dreissig Tage vor dem Inkrafttreten dieser Verfassung legt der Staatsrat fest, wie viele Unterschriften für das Zustandekommen einer Initiative oder eines Referendumsbegehrens nach den Artikeln 56 Absatz 1, 57 Absatz 1, 67 Absatz 1, 71 Absatz 1 und 77 Absatz 1 erforderlich sind.