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Verfassung der Republik und des Kantons Genf

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Contents: 246 provisions
  1. Art. 1 Republik und Kanton Genf
  2. Art. 2 Ausübung der Souveränität
  3. Art. 3 Weltlicher Stand
  4. Art. 4 Gebiet
  5. Art. 5 Sprache
  6. Art. 6 Bürgerrecht
  7. Art. 7 Wappen und Devise
  8. Art. 7A Hymne
  9. Art. 8 Ziele
  10. Art. 9 Grundsätze staatlichen Handelns
  11. Art. 10 Nachhaltigkeit
  12. Art. 11 Information
  13. Art. 12 Haftung
  14. Art. 13 Eigenverantwortung
  15. Art. 14 Menschenwürde
  16. Art. 15 Rechtsgleichheit
  17. Art. 16 Rechte der Behinderten
  18. Art. 17 Willkürverbot und Schutz von Treu und Glauben
  19. Art. 18 Recht auf Leben und auf Unversehrtheit
  20. Art. 19 Recht auf eine gesunde Umwelt
  21. Art. 20 Persönliche Freiheit
  22. Art. 21 Schutz der Privatsphäre
  23. Art. 21A Recht auf digitale Integrität
  24. Art. 22 Ehe, Familie und andere Lebensformen
  25. Art. 23 Rechte des Kindes
  26. Art. 24 Recht auf Ausbildung
  27. Art. 25 Glaubens- und Gewissensfreiheit
  28. Art. 26 Meinungsfreiheit
  29. Art. 27 Medienfreiheit
  30. Art. 28 Informationsrecht
  31. Art. 29 Kunstfreiheit
  32. Art. 30 Wissenschaftsfreiheit
  33. Art. 31 Vereinigungsfreiheit
  34. Art. 32 Versammlungs- und Kundgebungsfreiheit
  35. Art. 33 Petitionsrecht
  36. Art. 34 Eigentumsgarantie
  37. Art. 35 Wirtschaftsfreiheit
  38. Art. 36 Koalitionsfreiheit
  39. Art. 37 Streikrecht
  40. Art. 38 Recht auf Wohnung
  41. Art. 38A Recht auf Ernährung
  42. Art. 39 Recht auf einen angemessenen Lebensstandard
  43. Art. 40 Verfahrensgarantien
  44. Art. 41 Verwirklichung
  45. Art. 42 Überprüfung
  46. Art. 43 Einschränkungen
  47. Art. 44 Garantie
  48. Art. 45 Gegenstand
  49. Art. 46 Abstimmungen
  50. Art. 47 Recht auf Unterschriftensammlung
  51. Art. 48 Stimmberechtigung
  52. Art. 49 Vorbereitung auf das Bürgerrecht
  53. Art. 50 Vertretung von Frauen und Männern
  54. Art. 51 Politische Parteien
  55. Art. 52 Kantonale Wahlen
  56. Art. 53 Gemeindewahlen
  57. Art. 54 Proporzwahlverfahren
  58. Art. 55 Majorzwahlverfahren
  59. Art. 56 Verfassungsinitiative
  60. Art. 57 Gesetzesinitiative
  61. Art. 58 Rückzugsklausel
  62. Art. 59 Frist
  63. Art. 60 Prüfung der Gültigkeit
  64. Art. 61 Stellungnahme
  65. Art. 62 Verfahren und Fristen
  66. Art. 63 Volksabstimmung
  67. Art. 64 Konkretisierung einer nicht ausformulierten Initiative
  68. Art. 65 Obligatorisches Referendum
  69. Art. 66 Referendum für finanzielle Sanierungsmassnahmen
  70. Art. 67 Fakultatives Referendum
  71. Art. 68 Frist
  72. Art. 69 Budget
  73. Art. 70 Dringlichkeitsklausel
  74. Art. 71 Grundsätze
  75. Art. 72 Prüfung der Gültigkeit
  76. Art. 73 Stellungnahme
  77. Art. 74 Verfahren und Fristen
  78. Art. 75 Volksabstimmung
  79. Art. 76 Konkretisierung
  80. Art. 77 Beschlüsse der Gemeinderäte
  81. Art. 78 Budget
  82. Art. 79 Dringlichkeitsklausel
  83. Art. 80 Gesetzgebende Gewalt
  84. Art. 81 Wahl
  85. Art. 82 Stellvertretung
  86. Art. 83 Unvereinbarkeit
  87. Art. 84 Unabhängigkeit
  88. Art. 85 Immunität
  89. Art. 86 Sitzungen
  90. Art. 87 Büro
  91. Art. 88 Sekretariat
  92. Art. 89 Beziehung zur Verwaltung
  93. Art. 90 Kommissionen
  94. Art. 91 Parlamentarisches Verfahren
  95. Art. 92 Auswärtige Beziehungen
  96. Art. 93 Interkantonale Verträge
  97. Art. 94 Oberaufsicht
  98. Art. 95 Strafverfolgung
  99. Art. 96 Finanzen
  100. Art. 97 Budgetbeschluss
  101. Art. 98 Veräusserung von Liegenschaften
  102. Art. 99 Begnadigung
  103. Art. 100 Amnestie
  104. Art. 101 Vollziehende Gewalt
  105. Art. 102 Wahl
  106. Art. 103 Unvereinbarkeit
  107. Art. 104 Unabhängigkeit
  108. Art. 105 Kollegialität und Präsidium
  109. Art. 106 Departemente
  110. Art. 107 Legislaturplanung
  111. Art. 108 Budget und Rechnungslegung
  112. Art. 109 Gesetzgebungsverfahren
  113. Art. 110 Vernehmlassung
  114. Art. 111 Aussenpolitik
  115. Art. 112 Sicherheit
  116. Art. 113 Notstand
  117. Art. 114 Staatskanzlei
  118. Art. 115 Ombudsstelle
  119. Art. 115A Amtsenthebung wegen Vertrauensverlusts
  120. Art. 115B Amtsenthebung wegen dauerhafter Amtsunfähigkeit
  121. Art. 116 Organisation
  122. Art. 117 Unabhängigkeit
  123. Art. 118 Öffentlichkeit
  124. Art. 119 Abweichende Meinungen
  125. Art. 120 Schlichtung
  126. Art. 121 Budget und Rechnungslegung
  127. Art. 122 Grundsätze
  128. Art. 123 Ausnahmen
  129. Art. 124 Zuständigkeiten
  130. Art. 125 Grundsätze
  131. Art. 126 Zusammensetzung
  132. Art. 127
  133. Art. 128 Grundsätze
  134. Art. 129 Wahl
  135. Art. 130 Budget und Rechnungslegung
  136. Art. 131 Amtsgeheimnis
  137. Art. 132 Status
  138. Art. 133 Aufgaben
  139. Art. 134 Mitwirkung
  140. Art. 135 Absprache
  141. Art. 136 Zusammenarbeit unter Gemeinden
  142. Art. 137 Aufsicht
  143. Art. 138 Grundsätze
  144. Art. 139 Verfahren
  145. Art. 140 Gemeinderat
  146. Art. 141 Gemeindeexekutive
  147. Art. 142 Unvereinbarkeit
  148. Art. 143 Grundsätze
  149. Art. 144 Grundsätze
  150. Art. 145 Regionalpolitik
  151. Art. 146 Internationale Zusammenarbeit
  152. Art. 147 Empfang
  153. Art. 148 Grundsätze
  154. Art. 149 Sozialziele
  155. Art. 150 Service public
  156. Art. 151 Überprüfung
  157. Art. 152 Grundsätze
  158. Art. 153 Öffentliches Vermögen
  159. Art. 154 Mittelbeschaffung
  160. Art. 155 Steuern
  161. Art. 156 Schuldenbremse
  162. Art. 157 Grundsätze
  163. Art. 158 Klima
  164. Art. 159 Wasser
  165. Art. 160 Natur- und Heimatschutz
  166. Art. 161 Industrieökologie
  167. Art. 162 Jagd
  168. Art. 163 Grundsätze
  169. Art. 164 Naherholungsräume
  170. Art. 165 Nachhaltige Quartiere
  171. Art. 166 Uferzugang
  172. Art. 167 Grundsätze
  173. Art. 168 Industrielle Betriebe
  174. Art. 169 Kernenergie
  175. Art. 170 Untergrund und Erdwärme
  176. Art. 171 Grundsätze
  177. Art. 172 Förderung der Gesundheit
  178. Art. 173 Gesundheitsberufe
  179. Art. 174 Öffentliche medizinische Einrichtungen
  180. Art. 174A Genfer Institution zur häuslichen Pflege
  181. Art. 175 Wahlfreiheit
  182. Art. 176 Schutz vor Passivrauchen
  183. Art. 177 Gefährliche Hunde
  184. Art. 178 Grundsätze
  185. Art. 179 Wohnungsbau
  186. Art. 180 Zugang zu Wohneigentum
  187. Art. 181 Unterstützung der Gemeinden
  188. Art. 182 Weitere Massnahmen
  189. Art. 183 Grundsatz
  190. Art. 184 Öffentliche Gewalt
  191. Art. 185 Grundsätze
  192. Art. 186 Beschäftigung
  193. Art. 187 Landwirtschaft
  194. Art. 188 Konsumentenschutz
  195. Art. 189 Kantonalbank
  196. Art. 190 Grundsätze
  197. Art. 191 Öffentlicher Verkehr
  198. Art. 191A Luftverkehr
  199. Art. 192 Infrastruktur
  200. Art. 192A Seequerung
  201. Art. 193 Grundsätze
  202. Art. 194 Obligatorische Bildung
  203. Art. 195 Zugang zu Bildung
  204. Art. 196 Hochschulunterricht
  205. Art. 197 Forschung
  206. Art. 198 Weiterbildung
  207. Art. 199 Privatunterricht
  208. Art. 200 Betreuung im Vorschulalter
  209. Art. 201 Organisation
  210. Art. 202 Finanzierung
  211. Art. 203 Partnerschaft
  212. Art. 204 Schulergänzende Betreuung
  213. Art. 205 Familie
  214. Art. 206 Solidarität zwischen den Generationen
  215. Art. 207 Jugend
  216. Art. 208 Ältere Personen
  217. Art. 209 Behinderte
  218. Art. 210 Ausländische Bevölkerung
  219. Art. 210A Bekämpfung von Diskriminierung und Hass
  220. Art. 211 Vereine und Freiwilligenarbeit
  221. Art. 212 Grundsätze
  222. Art. 213 Sozialhilfe
  223. Art. 214 Hospice général
  224. Art. 215 Finanzierung
  225. Art. 216 Kunst und Kultur
  226. Art. 217 Kulturelles Erbe
  227. Art. 218 Kirchengebäude
  228. Art. 219 Freizeit und Sport
  229. Art. 220 Information
  230. Art. 221 Interne Kontrolle und Revision
  231. Art. 222 Externe Kontrolle und Revision
  232. Art. 223 Amtsgeheimnis
  233. Art. 224 Inkrafttreten
  234. Art. 225 Aufhebung bisherigen Rechts
  235. Art. 226 Ausführungsgesetzgebung
  236. Art. 227 Behörden
  237. Art. 228 Übergangsbestimmung zu Art. 48 Abs. 4 (Stimmberechtigung)
  238. Art. 229 Übergangsbestimmung zu Art. 56–64 und 71–76 (Volksinitiativen)
  239. Art. 230 Übergangsbestimmung zu Art. 65–70 und 77–79 (Referenden)
  240. Art. 231 Übergangsbestimmung zu Art. 56 Abs. 1, 57 Abs. 1, 67 Abs. 1, 71 Abs. 1 und 77 Abs. 1
  241. Art. 232 Übergangsbestimmung zu Art. 81 Abs. 2 und 102 Abs. 2 (Zeitpunkt der kantonalen Wahlen)
  242. Art. 233 Übergangsbestimmung zu Art. 82 (Stellvertretung)
  243. Art. 234 Übergangsbestimmung zu Art. 126 (Ernennung des Aufsichtsrats der Gerichte)
  244. Art. 235 Übergangsbestimmung zu Art. 138 und 139 (Zusammenschluss von Gemeinden)
  245. Art. 236 Übergangsbestimmung zu Art. 200–203 (Betreuung im Vorschulalter)
  246. Art. 237 Öffentlichkeit der Verhandlungen des Verfassungsrats

246 provisions

Art. 116 Organisation

1 Die richterliche Gewalt wird ausgeübt durch: a. die Staatsanwaltschaft; b. die Verfassungs-, Verwaltungs-, Zivil- und Strafgerichte. 2 Ausnahmegerichte sind untersagt. 3 Es wird mit Umsicht Recht gesprochen.

Art. 117 Unabhängigkeit

1 Die Selbstständigkeit der richterlichen Gewalt ist gewährleistet. 2 Die Magistratspersonen sind unabhängig.

Art. 118 Öffentlichkeit

Die Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlungen und der Urteile ist gewährleistet. Das Gesetz sieht die Ausnahmen vor.

Art. 119 Abweichende Meinungen

Die Entscheide der Gerichte zweiter Instanz können abweichende Meinungen umfassen.

Art. 120 Schlichtung

Der Staat fördert die Schlichtung und andere aussergerichtliche Streitbeilegungsverfahren.

Art. 121 Budget und Rechnungslegung

Die richterliche Gewalt erstellt jährlich ein Betriebsbudget, das im Budget des Kantons unter einer eigenen Rubrik aufgeführt wird; sie erstellt ausserdem die Rechnung und einen Geschäftsbericht. Diese unterliegen der Genehmigung durch den Grossen Rat.

Art. 122 Grundsätze

1 Die Magistratspersonen der richterlichen Gewalt werden alle sechs Jahre nach dem Grundsatz des Majorzes gewählt. 2 Das Gesetz kann vorsehen, dass sie ausserhalb der Gesamterneuerungswahlen und der Errichtung neuer Gerichte vom Grossen Rat gewählt werden.

Art. 123 Ausnahmen

1 Die Arbeitsrichter werden vom Grossen Rat gewählt. Die Wahl erfolgt paritätisch und nach Berufsgruppen. 2 Ausländerinnen und Ausländer, die ihre Berufstätigkeit seit mindestens acht Jahren in der Schweiz und davon mindestens das letzte Jahr im Kanton ausgeübt haben, sind als Arbeitsrichterinnen und -richter wählbar. 3 Die Ersatzrichterinnen und -richter, die beisitzenden Richterinnen und Richter, die ausserordentlichen Staatsanwältinnen und -anwälte und die Richterinnen und Richter des Berufungsgerichts der richterlichen Gewalt werden in jedem Fall vom Grossen Rat gewählt. Angenommen in der Volksabstimmung vom 18. Mai 2025, in Kraft seit 16. Aug. 2025. Gewährleistungsbeschluss vom 16. Juni 2026 (BBl 2026 1668 Art. 4, 771). Angenommen in der Volksabstimmung vom 18. Mai 2025, in Kraft seit 16. Aug. 2025. Gewährleistungsbeschluss vom 16. Juni 2026 (BBl 2026 1668 Art. 4, 771). Angenommen in der Volksabstimmung vom 18. Mai 2025, in Kraft seit 16. Aug. 2025. Gewährleistungsbeschluss vom 16. Juni 2026 (BBl 2026 1668 Art. 4, 771).

Art. 124 Zuständigkeiten

Der Verfassungsgerichtshof: a. überprüft auf Begehren die Übereinstimmung kantonaler Vorschriften mit dem übergeordneten Recht; das Gesetz legt die Beschwerdebefugnis fest; b. beurteilt Streitigkeiten betreffend die Ausübung der politischen Rechte in kantonalen und kommunalen Angelegenheiten; c. entscheidet über Zuständigkeitskonflikte unter Behörden.

Art. 125 Grundsätze

1 Die Magistratspersonen der richterlichen Gewalt sind der Aufsicht des Aufsichtsrats der Gerichte unterstellt. 2 Das Gesetz kann die Aufgaben des Aufsichtsrats der Gerichte einer interkantonalen Instanz übertragen.

Art. 126 Zusammensetzung

1 Der Aufsichtsrat der Gerichte setzt sich aus sieben bis neun Mitgliedern zusammen. Er kann Ersatzmitglieder umfassen. Das Gesetz legt das Verfahren für deren Ernennung fest. 2 Eine Minderheit der Mitglieder entstammt der richterlichen Gewalt.

Art. 127

Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 18. Mai 2025, mit Wirkung seit 1. Juli 2025. Gewährleistungsbeschluss vom 16. Juni 2026 (BBl 2026 1668 Art. 4, 771).

Art. 128 Grundsätze

1 Der Rechnungshof gewährleistet die unabhängige und selbstständige Überprüfung der kantonalen Verwaltung, der Gemeinden, der öffentlich-rechtlichen Institutionen sowie der privaten Organisationen, die Subventionen erhalten oder in denen die öffentliche Hand einen ausschlaggebenden Einfluss ausübt. 2 Er entscheidet frei, welche Prüfungen er durchführt, und veröffentlicht dazu Berichte, die Empfehlungen enthalten können. Der Staatsrat, der Grosse Rat und die überprüfte Institution werden über die Berichte in Kenntnis gesetzt. 3 Die Überprüfung durch den Rechnungshof richtet sich nach den Gesichtspunkten der Rechtmässigkeit der Tätigkeiten, der Ordnungsmässigkeit der Buchführung und der angemessenen Verwendung der öffentlichen Mittel. Aufgabe des Rechnungshofs ist auch die Beurteilung der staatlichen Massnahmen.

Art. 129 Wahl

Der Rechnungshof wird alle sechs Jahre nach dem Grundsatz des Majorzes gewählt.

Art. 130 Budget und Rechnungslegung

Der Rechnungshof erstellt jährlich ein Betriebsbudget, das im Budget des Kantons unter einer eigenen Rubrik aufgeführt wird; er erstellt ausserdem die Rechnung und einen Geschäftsbericht. Diese unterliegen der Genehmigung durch den Grossen Rat.

Art. 131 Amtsgeheimnis

1 Dem Rechnungshof kann kein Amtsgeheimnis entgegengehalten werden. Vorbehalten bleiben das Steuergeheimnis und andere gesetzlich verankerte Geheimhaltungspflichten. 2 Der Rechnungshof kann mittels eines begründeten Gesuchs, das den Umfang und den Zweck der Untersuchung festlegt, die Entbindung von gesetzlich vorgesehenen Geheimhaltungspflichten beantragen.

Art. 132 Status

1 Die Gemeinden sind öffentliche Gebietskörperschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit. 2 Ihre Autonomie ist in den Schranken von Verfassung und Gesetz gewährleistet.

Art. 133 Aufgaben

1 Die Aufgabenteilung richtet sich nach den Grundsätzen der Bürgernähe, Subsidiarität, Transparenz und Effizienz. 2 Das Gesetz legt fest, welche Aufgaben dem Kanton und welche den Gemeinden zugewiesen werden. Es bestimmt die gemeinsamen und die ergänzenden Aufgaben. 3 Der Kanton übernimmt die Aufgaben, die die Kraft der Gemeinden übersteigen.

Art. 134 Mitwirkung

Die Gemeinden ermutigen die Bevölkerung, bei der Ausarbeitung der Planung und der Gemeindebeschlüsse mitzuwirken. Die Behörden legen in der Begründung ihrer Beschlüsse darüber Rechenschaft ab.

Art. 135 Absprache

1 Der Kanton beachtet bei seinem Handeln die Auswirkungen auf die Gemeinden. 2 Er richtet ab Beginn des Planungs- und Entscheidverfahrens ein Verfahren zur Absprache mit den Gemeinden ein.

Art. 136 Zusammenarbeit unter Gemeinden

1 Die Gemeinden können zur Erfüllung ihrer Aufgaben untereinander und mit den benachbarten Körperschaften jenseits der kantonalen oder nationalen Grenze zusammenarbeiten. 2 Das Gesetz legt die Mittel für die Zusammenarbeit unter den Gemeinden fest. 3 Es gewährleistet die demokratische Kontrolle der interkommunalen Strukturen. Es kann die Möglichkeit der Volksinitiative und des Referendums auf interkommunaler Ebene vorsehen.

Art. 137 Aufsicht

Die Gemeinden unterstehen der Aufsicht des Staatsrats; er sorgt dafür, dass sie ihre Kompetenzen nach Massgabe des Gesetzes wahrnehmen.

Art. 138 Grundsätze

1 Der Kanton fördert und begünstigt den Zusammenschluss von Gemeinden. 2 Er trifft dafür Anreizmassnahmen, insbesondere finanzieller Art.

Art. 139 Verfahren

1 Ein Zusammenschluss von Gemeinden kann von den Gemeindebehörden, in einer Volksinitiative oder vom Kanton vorgeschlagen werden. 2 Der Zusammenschluss, die Aufteilung und die Neueinteilung von Gemeinden unterstehen der Annahme durch die Stimmberechtigten jeder betroffenen Gemeinde. Es bedarf einer Mehrheit in jeder Gemeinde.

Art. 140 Gemeinderat

1 Der Gemeinderat ist die beschliessende Behörde der Gemeinde. 2 Das Gesetz legt die Anzahl Mitglieder des Gemeinderats gemäss der Bevölkerung der Gemeinde fest. 3 Der Gemeinderat wird alle fünf Jahre nach dem Grundsatz des Proporzes gewählt.

Art. 141 Gemeindeexekutive

1 Die Gemeindeexekutive ist eine Kollegialbehörde, die sich selbstständig organisiert. 2 Sie setzt sich zusammen aus: a. einem administrativen Rat aus 5 Mitgliedern in Gemeinden mit mehr als 50 000 Einwohnerinnen und Einwohnern; b. einem administrativen Rat aus 3 Mitgliedern in den anderen Gemeinden; c. … 3 Sie wird alle fünf Jahre nach dem Grundsatz des Majorzes gewählt. Der erste Wahlgang findet gleichzeitig mit der Wahl des Gemeinderats statt. Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Juni 2025. Gewährleistungsbeschluss vom 6. März 2023 (BBl 2023 724 Art. 6 Abs. 1; 2022 2963). Bis 31. Mai 2025: «einem administrativen Rat aus 3 Mitgliedern in Gemeinden mit mehr als 3000 Einwohnerinnen und Einwohnern». Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2021, mit Wirkung seit 1. Juni 2025. Gewährleistungsbeschluss vom 6. März 2023 (BBl 2023 724 Art. 6 Abs. 1; 2022 2963). Bis 31. Mai 2025: «einer Gemeindepräsidentin oder einem Gemeindepräsidenten und 2 Adjunktinnen und Adjunkten in den anderen Gemeinden».

Art. 142 Unvereinbarkeit

1 Niemand darf gleichzeitig Mitglied des Gemeinderats und der Gemeindeexekutive sein. 2 Das Mandat des Mitglieds des Gemeinderats ist mit folgenden Ämtern unvereinbar: a. Mitarbeiterin oder Mitarbeiter im unmittelbaren Umfeld der Mitglieder der Exekutive; b. höheres Kader in der Gemeindeverwaltung. 3 Das Mandat des Mitglieds der Gemeindeexekutive ist mit einem Amt in der Gemeindeverwaltung unvereinbar. Das Gesetz regelt die weiteren Unvereinbarkeiten.

Art. 143 Grundsätze

1 Bei der Aufteilung der Finanzierungsverantwortung wird der Grundsatz berücksichtigt, wonach Aufgaben von denjenigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften zu finanzieren sind, die sie anordnen und denen sie nützen. 2 Im Übrigen gelten die Bestimmungen nach dem 6. Titel 2. Kapitel.

Art. 144 Grundsätze

1 Die Republik und der Kanton Genf ist offen gegenüber Europa und der Welt. 2 Bei der Umsetzung der Aussenpolitik arbeitet sie eng mit dem Bund, den anderen Kantonen und den angrenzenden Regionen zusammen. Sie unterstützt Initiativen der Gemeinden und Partnerschaften zwischen öffentlichen und privaten Akteuren. 3 Die demokratischen Mitspracherechte sind gewährleistet.

Art. 145 Regionalpolitik

1 Die Regionalpolitik verfolgt das Ziel einer nachhaltigen, ausgewogenen und solidarischen Entwicklung der Region Genf-Waadt-Frankreich. 2 Der Kanton fördert die grenzüberschreitende ständige, kohärente und demokratische Zusammenarbeit der Institutionen unter Beteiligung der öffentlich-rechtlichen Körperschaften, der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Kreise sowie des Vereinswesens.

Art. 146 Internationale Zusammenarbeit

1 Der Staat unterstützt die internationale Berufung Genfs zum Zentrum des Dialogs, der Entscheidungen und der internationalen Zusammenarbeit auf der Grundlage der humanitären Tradition und des Rechts sowie der Werte des Friedens und der Solidarität. 2 Er betreibt eine Politik der internationalen Solidarität, die die Wahrung und Verwirklichung der Menschenrechte, den Frieden, humanitäre Tätigkeiten und die Entwicklungszusammenarbeit unterstützt. 3 In Koordination mit dem Bund ergreift er dazu die geeigneten Initiativen und stellt Mittel zur Verfügung.

Art. 147 Empfang

1 Der Staat bietet günstige Voraussetzungen für den Empfang der Akteure der internationalen Zusammenarbeit. 2 Er erleichtert die Entwicklung von Kompetenzzentren und fördert die Interaktion, die Forschung und die Bildung. 3 Er unterstützt Massnahmen für die Gastfreundschaft, Verständigung, Sensibilisierung und Erziehung, die zur Wahrung des guten Einvernehmens in der Bevölkerung beitragen.

Art. 148 Grundsätze

1 Die Staatsaufgaben werden vom Kanton und nach Massgabe von Verfassung und Gesetz von den Gemeinden und den öffentlich-rechtlichen Institutionen erfüllt. 2 Der Staat erfüllt seine Aufgaben mit Beflissenheit, Wirkungskraft und Transparenz. 3 Er organisiert sich auf strukturierte Weise. Er legt die Verantwortlichkeiten seiner Beamtinnen und Beamten fest und stützt sich auf ihre Selbstständigkeit und ihre Kompetenzen.

Art. 149 Sozialziele

1 Der Staat setzt sich dafür ein, dass jede Person: a. ihren eigenen Lebensunterhalt und jenen ihrer Familie durch eine geeignete Arbeit zu angemessenen Bedingungen bestreiten kann; b. die notwendige Hilfe erhält, wenn sie in Not ist, namentlich wegen Alters, Krankheit oder einer Behinderung. 2 Er unterbindet Schwelleneffekte, die die Anreiz- und Integrationsmassnahmen beeinträchtigen könnten.

Art. 150 Service public

Zum Service public gehören Aufgaben, bei denen ein Handeln der öffentlichen Hand erforderlich ist.

Art. 151 Überprüfung

1 Der Staat überprüft regelmässig die Sachdienlichkeit, Wirksamkeit und Effizienz seines Handelns. 2 Er stellt sicher, dass die finanziellen Auswirkungen seines Handelns unter Kontrolle sind.

Art. 152 Grundsätze

1 Der Staat betreibt eine umfassende Finanzplanung. 2 Die Führung des öffentlichen Haushalts erfolgt mit Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit. 3 In der Regel ist das Budget der laufenden Rechnung des Staates ausgeglichen. 4 Der Staat berücksichtigt die Konjunkturlage und bildet antizyklische Reserven. Defizite sind mittelfristig auszugleichen. 5 Das Budget und die Rechnung des Kantons, der Gemeinden und der öffentlich-rechtlichen Institutionen werden veröffentlicht.

Art. 153 Öffentliches Vermögen

Der Staat verwaltet, bewahrt, schützt und mehrt das öffentliche Vermögen.

Art. 154 Mittelbeschaffung

1 Der Staat beschafft seine Mittel namentlich aus: a. Steuern und anderen Abgaben; b. Erträgen aus dem Vermögen; c. Leistungen des Bundes und Dritter; d. Schenkungen und Vermächtnissen. 2 Der Staat kann Anleihen aufnehmen.

Art. 155 Steuern

1 Die Ausgestaltung der Steuern richtet sich nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, Allgemeinheit, Gleichmässigkeit und der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. 2 Die Steuern der natürlichen Personen sind so auszugestalten, dass die wirtschaftlich Schwachen geschont werden, der Leistungswille erhalten bleibt und die Selbstvorsorge gefördert wird. 3 Die Steuern der juristischen Personen sind so auszugestalten, dass die Wettbewerbsfähigkeit gewahrt wird und die Anstrengungen zur Sicherung und zum Ausbau der Vollbeschäftigung berücksichtigt werden. 4 Der Staat handelt zugunsten einer Verringerung des interkantonalen Steuerwettbewerbs. 5 Der Staat bekämpft den Steuerbetrug und die Steuerhinterziehung. 6 Die kantonale Umsetzung der Steuerreformen des Bundes gehorcht folgenden Grundsätzen: a. Aufrechterhaltung der Finanzierung des Service public und der Leistungen an die Bevölkerung; b. Erhalt des kantonalen und kommunalen Steueraufkommens; c. Verstärkung der Steuerprogression. Angenommen in der Volksabstimmung vom 27. Sept. 2020, in Kraft seit 17. Okt. 2020. Gewährleistungsbeschluss vom 21. Sept. 2021 (BBl 2021 2340 Art. 5 Abs. 1, 1414). Angenommen in der Volksabstimmung vom 27. Sept. 2020, in Kraft seit 17. Okt. 2020. Gewährleistungsbeschluss vom 21. Sept. 2021 (BBl 2021 2340 Art. 5 Abs. 1, 1414). Angenommen in der Volksabstimmung vom 27. Sept. 2020, in Kraft seit 17. Okt. 2020. Gewährleistungsbeschluss vom 21. Sept. 2021 (BBl 2021 2340 Art. 5 Abs. 1, 1414).

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