Art. 232 Übergangsbestimmung zu Art. 81 Abs. 2 und 102 Abs. 2 (Zeitpunkt der kantonalen Wahlen)
1 Die Wahl des Grossen Rates und der erste Wahlgang der Wahl des Staatsrats finden am Ende der laufenden Legislatur im Oktober 2013 statt.
2 Die nächsten Wahlen finden zwischen März und Mai 2018 statt.
Art. 233 Übergangsbestimmung zu Art. 82 (Stellvertretung)
Solange keine Ausführungsgesetzgebung erlassen worden ist, werden die stellvertretenden Abgeordneten nach folgenden Grundsätzen gewählt:
a. jede Liste, die Sitze gewonnen hat, hat Anspruch auf die Anzahl stellvertretender Abgeordneter, die einem Drittel ihrer Sitze entspricht;
b. stellvertretende Abgeordnete sind die Kandidatinnen und Kandidaten mit den meisten Stimmen hinter der letzten gewählten Person der Liste;
c. fehlt ein Mitglied des Grossen Rates anlässlich einer Sitzung im Plenum oder einer Kommission, so kann es sich von einer stellvertretenden Abgeordneten oder einem stellvertretenden Abgeordneten vertreten lassen.
Art. 234 Übergangsbestimmung zu Art. 126 (Ernennung des Aufsichtsrats der Gerichte)
Wenn die Ausführungsgesetzgebung in der Zwischenzeit noch nicht verabschiedet worden ist, erfolgt die erste Erneuerung des Aufsichtsrats der Gerichte nach Inkrafttreten dieser Verfassung nach bisherigem Recht.
Art. 235 Übergangsbestimmung zu Art. 138 und 139 (Zusammenschluss von Gemeinden)
Der Grosse Rat verabschiedet die Ausführungsbestimmungen zu den Artikeln 138 und 139 innert drei Jahren ab Inkrafttreten dieser Verfassung.
Art. 236 Übergangsbestimmung zu Art. 200–203 (Betreuung im Vorschulalter)
Das Angebot an Tagesbetreuungsplätzen entspricht innert vier Jahren ab Inkrafttreten dieser Verfassung dem Bedarf.
Art. 237 Öffentlichkeit der Verhandlungen des Verfassungsrats
Die Protokolle der Kommissionen des Verfassungsrats sind öffentlich.