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Verfassung der Republik und des Kantons Genf

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Contents: 246 provisions
  1. Art. 1 Republik und Kanton Genf
  2. Art. 2 Ausübung der Souveränität
  3. Art. 3 Weltlicher Stand
  4. Art. 4 Gebiet
  5. Art. 5 Sprache
  6. Art. 6 Bürgerrecht
  7. Art. 7 Wappen und Devise
  8. Art. 7A Hymne
  9. Art. 8 Ziele
  10. Art. 9 Grundsätze staatlichen Handelns
  11. Art. 10 Nachhaltigkeit
  12. Art. 11 Information
  13. Art. 12 Haftung
  14. Art. 13 Eigenverantwortung
  15. Art. 14 Menschenwürde
  16. Art. 15 Rechtsgleichheit
  17. Art. 16 Rechte der Behinderten
  18. Art. 17 Willkürverbot und Schutz von Treu und Glauben
  19. Art. 18 Recht auf Leben und auf Unversehrtheit
  20. Art. 19 Recht auf eine gesunde Umwelt
  21. Art. 20 Persönliche Freiheit
  22. Art. 21 Schutz der Privatsphäre
  23. Art. 21A Recht auf digitale Integrität
  24. Art. 22 Ehe, Familie und andere Lebensformen
  25. Art. 23 Rechte des Kindes
  26. Art. 24 Recht auf Ausbildung
  27. Art. 25 Glaubens- und Gewissensfreiheit
  28. Art. 26 Meinungsfreiheit
  29. Art. 27 Medienfreiheit
  30. Art. 28 Informationsrecht
  31. Art. 29 Kunstfreiheit
  32. Art. 30 Wissenschaftsfreiheit
  33. Art. 31 Vereinigungsfreiheit
  34. Art. 32 Versammlungs- und Kundgebungsfreiheit
  35. Art. 33 Petitionsrecht
  36. Art. 34 Eigentumsgarantie
  37. Art. 35 Wirtschaftsfreiheit
  38. Art. 36 Koalitionsfreiheit
  39. Art. 37 Streikrecht
  40. Art. 38 Recht auf Wohnung
  41. Art. 38A Recht auf Ernährung
  42. Art. 39 Recht auf einen angemessenen Lebensstandard
  43. Art. 40 Verfahrensgarantien
  44. Art. 41 Verwirklichung
  45. Art. 42 Überprüfung
  46. Art. 43 Einschränkungen
  47. Art. 44 Garantie
  48. Art. 45 Gegenstand
  49. Art. 46 Abstimmungen
  50. Art. 47 Recht auf Unterschriftensammlung
  51. Art. 48 Stimmberechtigung
  52. Art. 49 Vorbereitung auf das Bürgerrecht
  53. Art. 50 Vertretung von Frauen und Männern
  54. Art. 51 Politische Parteien
  55. Art. 52 Kantonale Wahlen
  56. Art. 53 Gemeindewahlen
  57. Art. 54 Proporzwahlverfahren
  58. Art. 55 Majorzwahlverfahren
  59. Art. 56 Verfassungsinitiative
  60. Art. 57 Gesetzesinitiative
  61. Art. 58 Rückzugsklausel
  62. Art. 59 Frist
  63. Art. 60 Prüfung der Gültigkeit
  64. Art. 61 Stellungnahme
  65. Art. 62 Verfahren und Fristen
  66. Art. 63 Volksabstimmung
  67. Art. 64 Konkretisierung einer nicht ausformulierten Initiative
  68. Art. 65 Obligatorisches Referendum
  69. Art. 66 Referendum für finanzielle Sanierungsmassnahmen
  70. Art. 67 Fakultatives Referendum
  71. Art. 68 Frist
  72. Art. 69 Budget
  73. Art. 70 Dringlichkeitsklausel
  74. Art. 71 Grundsätze
  75. Art. 72 Prüfung der Gültigkeit
  76. Art. 73 Stellungnahme
  77. Art. 74 Verfahren und Fristen
  78. Art. 75 Volksabstimmung
  79. Art. 76 Konkretisierung
  80. Art. 77 Beschlüsse der Gemeinderäte
  81. Art. 78 Budget
  82. Art. 79 Dringlichkeitsklausel
  83. Art. 80 Gesetzgebende Gewalt
  84. Art. 81 Wahl
  85. Art. 82 Stellvertretung
  86. Art. 83 Unvereinbarkeit
  87. Art. 84 Unabhängigkeit
  88. Art. 85 Immunität
  89. Art. 86 Sitzungen
  90. Art. 87 Büro
  91. Art. 88 Sekretariat
  92. Art. 89 Beziehung zur Verwaltung
  93. Art. 90 Kommissionen
  94. Art. 91 Parlamentarisches Verfahren
  95. Art. 92 Auswärtige Beziehungen
  96. Art. 93 Interkantonale Verträge
  97. Art. 94 Oberaufsicht
  98. Art. 95 Strafverfolgung
  99. Art. 96 Finanzen
  100. Art. 97 Budgetbeschluss
  101. Art. 98 Veräusserung von Liegenschaften
  102. Art. 99 Begnadigung
  103. Art. 100 Amnestie
  104. Art. 101 Vollziehende Gewalt
  105. Art. 102 Wahl
  106. Art. 103 Unvereinbarkeit
  107. Art. 104 Unabhängigkeit
  108. Art. 105 Kollegialität und Präsidium
  109. Art. 106 Departemente
  110. Art. 107 Legislaturplanung
  111. Art. 108 Budget und Rechnungslegung
  112. Art. 109 Gesetzgebungsverfahren
  113. Art. 110 Vernehmlassung
  114. Art. 111 Aussenpolitik
  115. Art. 112 Sicherheit
  116. Art. 113 Notstand
  117. Art. 114 Staatskanzlei
  118. Art. 115 Ombudsstelle
  119. Art. 115A Amtsenthebung wegen Vertrauensverlusts
  120. Art. 115B Amtsenthebung wegen dauerhafter Amtsunfähigkeit
  121. Art. 116 Organisation
  122. Art. 117 Unabhängigkeit
  123. Art. 118 Öffentlichkeit
  124. Art. 119 Abweichende Meinungen
  125. Art. 120 Schlichtung
  126. Art. 121 Budget und Rechnungslegung
  127. Art. 122 Grundsätze
  128. Art. 123 Ausnahmen
  129. Art. 124 Zuständigkeiten
  130. Art. 125 Grundsätze
  131. Art. 126 Zusammensetzung
  132. Art. 127
  133. Art. 128 Grundsätze
  134. Art. 129 Wahl
  135. Art. 130 Budget und Rechnungslegung
  136. Art. 131 Amtsgeheimnis
  137. Art. 132 Status
  138. Art. 133 Aufgaben
  139. Art. 134 Mitwirkung
  140. Art. 135 Absprache
  141. Art. 136 Zusammenarbeit unter Gemeinden
  142. Art. 137 Aufsicht
  143. Art. 138 Grundsätze
  144. Art. 139 Verfahren
  145. Art. 140 Gemeinderat
  146. Art. 141 Gemeindeexekutive
  147. Art. 142 Unvereinbarkeit
  148. Art. 143 Grundsätze
  149. Art. 144 Grundsätze
  150. Art. 145 Regionalpolitik
  151. Art. 146 Internationale Zusammenarbeit
  152. Art. 147 Empfang
  153. Art. 148 Grundsätze
  154. Art. 149 Sozialziele
  155. Art. 150 Service public
  156. Art. 151 Überprüfung
  157. Art. 152 Grundsätze
  158. Art. 153 Öffentliches Vermögen
  159. Art. 154 Mittelbeschaffung
  160. Art. 155 Steuern
  161. Art. 156 Schuldenbremse
  162. Art. 157 Grundsätze
  163. Art. 158 Klima
  164. Art. 159 Wasser
  165. Art. 160 Natur- und Heimatschutz
  166. Art. 161 Industrieökologie
  167. Art. 162 Jagd
  168. Art. 163 Grundsätze
  169. Art. 164 Naherholungsräume
  170. Art. 165 Nachhaltige Quartiere
  171. Art. 166 Uferzugang
  172. Art. 167 Grundsätze
  173. Art. 168 Industrielle Betriebe
  174. Art. 169 Kernenergie
  175. Art. 170 Untergrund und Erdwärme
  176. Art. 171 Grundsätze
  177. Art. 172 Förderung der Gesundheit
  178. Art. 173 Gesundheitsberufe
  179. Art. 174 Öffentliche medizinische Einrichtungen
  180. Art. 174A Genfer Institution zur häuslichen Pflege
  181. Art. 175 Wahlfreiheit
  182. Art. 176 Schutz vor Passivrauchen
  183. Art. 177 Gefährliche Hunde
  184. Art. 178 Grundsätze
  185. Art. 179 Wohnungsbau
  186. Art. 180 Zugang zu Wohneigentum
  187. Art. 181 Unterstützung der Gemeinden
  188. Art. 182 Weitere Massnahmen
  189. Art. 183 Grundsatz
  190. Art. 184 Öffentliche Gewalt
  191. Art. 185 Grundsätze
  192. Art. 186 Beschäftigung
  193. Art. 187 Landwirtschaft
  194. Art. 188 Konsumentenschutz
  195. Art. 189 Kantonalbank
  196. Art. 190 Grundsätze
  197. Art. 191 Öffentlicher Verkehr
  198. Art. 191A Luftverkehr
  199. Art. 192 Infrastruktur
  200. Art. 192A Seequerung
  201. Art. 193 Grundsätze
  202. Art. 194 Obligatorische Bildung
  203. Art. 195 Zugang zu Bildung
  204. Art. 196 Hochschulunterricht
  205. Art. 197 Forschung
  206. Art. 198 Weiterbildung
  207. Art. 199 Privatunterricht
  208. Art. 200 Betreuung im Vorschulalter
  209. Art. 201 Organisation
  210. Art. 202 Finanzierung
  211. Art. 203 Partnerschaft
  212. Art. 204 Schulergänzende Betreuung
  213. Art. 205 Familie
  214. Art. 206 Solidarität zwischen den Generationen
  215. Art. 207 Jugend
  216. Art. 208 Ältere Personen
  217. Art. 209 Behinderte
  218. Art. 210 Ausländische Bevölkerung
  219. Art. 210A Bekämpfung von Diskriminierung und Hass
  220. Art. 211 Vereine und Freiwilligenarbeit
  221. Art. 212 Grundsätze
  222. Art. 213 Sozialhilfe
  223. Art. 214 Hospice général
  224. Art. 215 Finanzierung
  225. Art. 216 Kunst und Kultur
  226. Art. 217 Kulturelles Erbe
  227. Art. 218 Kirchengebäude
  228. Art. 219 Freizeit und Sport
  229. Art. 220 Information
  230. Art. 221 Interne Kontrolle und Revision
  231. Art. 222 Externe Kontrolle und Revision
  232. Art. 223 Amtsgeheimnis
  233. Art. 224 Inkrafttreten
  234. Art. 225 Aufhebung bisherigen Rechts
  235. Art. 226 Ausführungsgesetzgebung
  236. Art. 227 Behörden
  237. Art. 228 Übergangsbestimmung zu Art. 48 Abs. 4 (Stimmberechtigung)
  238. Art. 229 Übergangsbestimmung zu Art. 56–64 und 71–76 (Volksinitiativen)
  239. Art. 230 Übergangsbestimmung zu Art. 65–70 und 77–79 (Referenden)
  240. Art. 231 Übergangsbestimmung zu Art. 56 Abs. 1, 57 Abs. 1, 67 Abs. 1, 71 Abs. 1 und 77 Abs. 1
  241. Art. 232 Übergangsbestimmung zu Art. 81 Abs. 2 und 102 Abs. 2 (Zeitpunkt der kantonalen Wahlen)
  242. Art. 233 Übergangsbestimmung zu Art. 82 (Stellvertretung)
  243. Art. 234 Übergangsbestimmung zu Art. 126 (Ernennung des Aufsichtsrats der Gerichte)
  244. Art. 235 Übergangsbestimmung zu Art. 138 und 139 (Zusammenschluss von Gemeinden)
  245. Art. 236 Übergangsbestimmung zu Art. 200–203 (Betreuung im Vorschulalter)
  246. Art. 237 Öffentlichkeit der Verhandlungen des Verfassungsrats

246 provisions

Art. 1 Republik und Kanton Genf

1 Die Republik Genf ist ein demokratischer Rechtsstaat, der auf Freiheit, Gerechtigkeit, Verantwortung und Solidarität gründet. 2 Sie bildet einen der souveränen Kantone der Schweizerischen Eidgenossenschaft und übt die Befugnisse aus, die dieser nicht durch die Bundesverfassung übertragen werden.

Art. 2 Ausübung der Souveränität

1 Die Souveränität beruht auf dem Volke, das sie direkt oder durch Wahl ausübt. Alle staatlichen Machtbefugnisse und öffentlichen Ämter sind nur eine Übertragung seiner höchsten Gewalt. 2 Der Aufbau des Staates und die Ausübung staatlicher Macht beruhen auf dem Grundsatz der Gewaltenteilung. 3 Die Behörden arbeiten zur Erreichung der Ziele des Staates zusammen.

Art. 3 Weltlicher Stand

1 Der Staat ist weltlich. Er verhält sich in religiösen Fragen neutral. 2 Er entlöhnt und unterstützt keine Kultustätigkeiten. 3 Die Behörden unterhalten Beziehungen mit den religiösen Gemeinschaften.

Art. 4 Gebiet

Der Kanton umfasst das Gebiet, das ihm durch die Eidgenossenschaft gewährleistet ist. Er setzt sich aus Gemeinden zusammen.

Art. 5 Sprache

1 Amtssprache ist das Französische. 2 Der Staat fördert den Erwerb und die Verwendung der französischen Sprache. Er sorgt für deren Pflege.

Art. 6 Bürgerrecht

Das Gesetz regelt Erwerb und Verlust des Genfer Bürgerrechts.

Art. 7 Wappen und Devise

1 Das Wappen der Republik und des Kantons Genf vereint einen schwarzen Adler mit Krone auf gelbem Hintergrund und einen goldenen Schlüssel auf rotem Hintergrund. Das Zimier stellt eine Sonne dar, die am oberen Rand aufgeht und die drei Buchstaben IHS in griechischer Schrift trägt. 2 Die Devise lautet «Post tenebras lux».

Art. 7A Hymne

Die offizielle Hymne der Republik und des Kantons Genf ist «Cé qu’è lainô» in genferischem Frankoprovenzalisch. Angenommen in der Volksabstimmung vom 3. März 2024, in Kraft seit 23. März 2024. Gewährleistungsbeschluss vom 17. März 2025 (BBl 2025 966 Art. 7; 2024 2852).

Art. 8 Ziele

Die Republik und der Kanton Genf gewährleistet die Grundrechte und tritt für die gemeinsame Wohlfahrt, den gesellschaftlichen Zusammenhalt und den sozialen Frieden, die Sicherheit und die Bewahrung der natürlichen Ressourcen ein.

Art. 9 Grundsätze staatlichen Handelns

1 Der Staat handelt in Ergänzung zu privater Initiative und persönlicher Verantwortung im Dienste der Allgemeinheit. 2 Staatliches Handeln stützt sich auf das Recht und liegt im öffentlichen Interesse. Es ist verhältnismässig. 3 Es wird auf transparente Weise, in Treu und Glauben und unter Beachtung des Bundes- und Völkerrechts ausgeübt. 4 Es muss sachdienlich, wirksam und effizient sein.

Art. 10 Nachhaltigkeit

Staatliches Handeln richtet sich an einer ausgewogenen und nachhaltigen Entwicklung aus.

Art. 11 Information

1 Der Staat informiert umfassend, holt regelmässig Stellungnahmen ein und schafft den Rahmen für Absprachen. 2 Die Rechtsnormen werden veröffentlicht. Die betreffenden Weisungen werden veröffentlicht, sofern kein überwiegendes öffentliches Interesse dagegen spricht.

Art. 12 Haftung

1 Der Staat haftet für Schäden, die seine Beamtinnen und Beamten in Ausübung amtlicher Tätigkeiten widerrechtlich verursacht haben. 2 Das Gesetz legt fest, unter welchen Bedingungen der Staat für Schäden haftet, die seine Beamtinnen und Beamten in Ausübung amtlicher Tätigkeiten rechtmässig verursacht haben.

Art. 13 Eigenverantwortung

1 Jede Person muss die Rechtsordnung beachten. 2 Jede Person nimmt ihre eigene Verantwortung für sich selbst, ihre Familie, die anderen, die Allgemeinheit, die künftigen Generationen und die Umwelt wahr.

Art. 14 Menschenwürde

1 Die Menschenwürde ist unantastbar. 2 Die Todesstrafe ist verboten.

Art. 15 Rechtsgleichheit

1 Alle Menschen sind vor dem Gesetze gleich. 2 Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der sozialen Stellung, der sexuellen Orientierung, der Überzeugung oder wegen einer Behinderung. 3 Frau und Mann sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. 4 Frau und Mann haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.

Art. 16 Rechte der Behinderten

1 Für Behinderte sind der Zugang zu Bauten und Anlagen sowie die Inanspruchnahme von Einrichtungen und Leistungen, die für die Öffentlichkeit bestimmt sind, gewährleistet. 2 In ihrem Verhältnis zum Staat haben die Behinderten einen Anspruch darauf, Informationen zu erhalten und in einer ihren Bedürfnissen und Fähigkeiten entsprechenden Form zu kommunizieren. 3 Die Gebärdensprache ist anerkannt.

Art. 17 Willkürverbot und Schutz von Treu und Glauben

Jede Person hat Anspruch darauf, ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.

Art. 18 Recht auf Leben und auf Unversehrtheit

1 Jede Person hat Anspruch auf den Schutz des Lebens und der körperlichen und geistigen Unversehrtheit. 2 Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten. 3 Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung oder eine andere schwere Schädigung der Unversehrtheit droht.

Art. 19 Recht auf eine gesunde Umwelt

Jede Person hat das Recht auf ein Leben in einer gesunden Umwelt.

Art. 20 Persönliche Freiheit

Jede Person hat das Recht auf persönliche Freiheit, Sicherheit und Bewegungsfreiheit.

Art. 21 Schutz der Privatsphäre

1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief- und Fernmeldeverkehrs. 2 Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.

Art. 21A Recht auf digitale Integrität

1 Jede Person hat das Recht auf den Schutz ihrer digitalen Integrität. 2 Die digitale Integrität schliesst insbesondere das Recht ein, gegen die missbräuchliche Bearbeitung von Daten ihres digitalen Lebens geschützt zu sein, das Recht auf Sicherheit im digitalen Raum, das Recht auf ein Offline-Leben sowie das Recht auf Vergessen. 3 Die Bearbeitung von Personendaten, die in der Verantwortung des Staates liegt, darf nur im Ausland erfolgen, soweit ein angemessener Schutz gewährleistet ist. 4 Der Staat fördert die digitale Integration und sensibilisiert die Bevölkerung für die digitalen Herausforderungen. Er setzt sich für die Entwicklung der digitalen Souveränität der Schweiz ein und wirkt bei deren Umsetzung mit. Angenommen in der Volksabstimmung vom 18. Juni 2023, in Kraft seit 8. Juli 2023. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Sept. 2024 (BBl 2024 2375 Art. 3, 1245).

Art. 22 Ehe, Familie und andere Lebensformen

Jede Person hat das Recht, die Ehe zu schliessen, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, eine Familie zu gründen oder alleinstehend oder gemeinschaftlich eine andere Lebensform zu wählen.

Art. 23 Rechte des Kindes

1 Die Grundrechte der Kinder sind zu wahren. 2 Das Wohl des Kindes und dessen Anspruch auf rechtliches Gehör sind bei Entscheiden oder Verfahren, die es betreffen, gewährleistet. 3 Die Kinder werden vor jeder Form der Misshandlung, der Ausbeutung, des widerrechtlichen Verbringens oder der Prostitution geschützt. 4 Der Anspruch auf eine Geburts- oder Adoptionszulage und auf eine monatliche Zulage für jedes Kind ist gewährleistet.

Art. 24 Recht auf Ausbildung

1 Das Recht auf Erziehung, Aus- und Weiterbildung ist gewährleistet. 2 Jede Person hat Anspruch auf eine unentgeltliche öffentliche Schulbildung. 3 Jede Person ohne finanzielle Mittel für eine anerkannte Ausbildung hat Anspruch auf Unterstützung durch den Staat.

Art. 25 Glaubens- und Gewissensfreiheit

1 Die Glaubens- und Gewissensfreiheit ist gewährleistet. 2 Jede Person hat das Recht, ihre religiöse oder weltanschauliche Überzeugung frei zu wählen und allein oder in Gemeinschaft mit anderen zu bekennen. 3 Jede Person hat das Recht, einer Religionsgemeinschaft beizutreten und daraus auszutreten. 4 Niemand kann gehalten werden, an die Kosten eines Kultus beizutragen.

Art. 26 Meinungsfreiheit

1 Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden, zu äussern und zu verbreiten. 2 Jede Person hat das Recht, Informationen frei zu empfangen, aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen und zu verbreiten. 3 Jede Person, die in guten Treuen und zum Schutz des öffentlichen Interesses dem zuständigen Organ rechtmässig festgestelltes gesetzeswidriges Verhalten meldet, wird angemessen geschützt.

Art. 27 Medienfreiheit

1 Die Medienfreiheit und der Quellenschutz sind gewährleistet. 2 Die Zensur ist verboten.

Art. 28 Informationsrecht

1 Das Recht auf Information ist gewährleistet. 2 Jede Person hat das Recht, von den Informationen Kenntnis zu nehmen und Zugang zu amtlichen Dokumenten zu erhalten, sofern kein überwiegendes Interesse dagegen spricht. 3 Der Zugang zu den öffentlichen Medien ist gewährleistet. 4 4 Jede Person hat Anspruch auf hinreichende und pluralistische Information, damit sie sich am politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben in vollem Umfang beteiligen kann.

Art. 29 Kunstfreiheit

Die Freiheit der Kunst und des künstlerischen Schaffens ist gewährleistet.

Art. 30 Wissenschaftsfreiheit

Die Freiheit der wissenschaftlichen Lehre und Forschung ist gewährleistet.

Art. 31 Vereinigungsfreiheit

Die Vereinigungsfreiheit ist gewährleistet.

Art. 32 Versammlungs- und Kundgebungsfreiheit

1 Die Versammlungs- und Kundgebungsfreiheit ist gewährleistet. 2 Versammlungen und Kundgebungen auf öffentlichem Grund können durch Gesetz einer Bewilligung unterstellt werden.

Art. 33 Petitionsrecht

1 Jede Person hat das Recht, Petitionen an Behörden zu richten und dafür Unterschriften zu sammeln; es dürfen ihr daraus keine Nachteile erwachsen. 2 Die Behörden prüfen die an sie gerichteten Petitionen. Sie nehmen so rasch wie möglich Stellung dazu.

Art. 34 Eigentumsgarantie

1 Das Eigentum ist gewährleistet. 2 Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt.

Art. 35 Wirtschaftsfreiheit

1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet. 2 Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes und des Arbeitsplatzes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Betätigung und deren freie Ausübung.

Art. 36 Koalitionsfreiheit

1 Die Koalitionsfreiheit ist gewährleistet. 2 Niemand darf wegen seiner Mitgliedschaft oder Tätigkeit in einer Arbeitnehmerorganisation benachteiligt werden. 3 Informationen der Arbeitnehmerorganisationen sind an den Arbeitsstellen zugänglich. 4 Konflikte werden in erster Linie durch Verhandlung oder Mediation geregelt.

Art. 37 Streikrecht

1 Das Recht auf Streik und das Recht auf Aussperrung sind gewährleistet, wenn sie die Arbeitsbeziehungen betreffen und wenn keine Verpflichtungen entgegenstehen, den Arbeitsfrieden zu wahren oder Schlichtungsverhandlungen zu führen. 2 Das Gesetz kann bestimmten Kategorien von Personen den Streik verbieten oder das Recht auf Streik einschränken, um Mindestdienstleistungen sicherzustellen.

Art. 38 Recht auf Wohnung

Das Recht auf Wohnung ist gewährleistet. Jede Person, die in Not ist, hat Anspruch auf angemessene Unterkunft.

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