1 Diese Verordnung bezeichnet die einzelnen hochansteckenden (Art. 2) und anderen Seuchen (Art. 3–5).
2 Sie legt die Bekämpfungsmassnahmen fest und regelt die Organisation der Tierseuchenbekämpfung sowie die Entschädigung der Tierhalter.
Art. 2 Hochansteckende Seuchen
Als hochansteckende Seuchen gelten folgende Tierkrankheiten:
a. Maul- und Klauenseuche;
b. Lungenseuche der Ziegen;
c. Rotz (Infektion mit Burkholderia mallei);
d. Rinderpest;
e. Pest der kleinen Wiederkäuer;
f. Lungenseuche der Rinder;
g. Dermatitis nodularis (Lumpy skin disease);
h. Rifttalfieber;
i. …
k. Schaf- und Ziegenpocken;
l. Pferdepest;
m. Afrikanische Schweinepest;
n. Klassische Schweinepest;
o. Aviäre Influenza;
p. Newcastle Krankheit;
q. Epizootische Hämatopoetische Nekrose;
r. Infektion mit dem Taura-Syndrom-Virus;
s. Infektion mit dem Virus der Gelbkopf-Krankheit.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Mai 2008, mit Wirkung seit 1. Juni 2008 (AS 2008 2275).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5217).
Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2069). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).
Art. 3 Auszurottende Seuchen
Als auszurottende Seuchen gelten folgende Tierkrankheiten:
a. Milzbrand;
b. Aujeszkysche Krankheit;
c. Tollwut;
d. Brucellose der Rinder;
e. Tuberkulose;
f. Enzootische Leukose der Rinder;
g. Infektiöse bovine Rhinotracheitis/Infektiöse pustulöse Vulvovaginitis;
gbis. Bovine Virus-Diarrhoe;
h. Bovine spongiforme Enzephalopathie und Traberkrankheit;
i. Deckinfektionen der Rinder: Infektionen mit Campylobacter fetus und Tritrichomonas foetus;
ibis. Besnoitiose;
k. Brucellose der Schafe und Ziegen;
l. Infektiöse Agalaktie;
m. …
n. Pferdeseuchen: Beschälseuche und Infektiöse Anämie;
o. Brucellose der Schweine;
obis. Porcines reproduktives und respiratorisches Syndrom;
p. Infektiöse Hämatopoetische Nekrose;
q. Virale hämorrhagische Septikämie;
r. Infektiöse Anämie der Salmonidae.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4659).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Aug. 2014 (AS 2014 2243).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Aug. 2014 (AS 2014 2243).
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. Mai 2011, mit Wirkung seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2691).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5217).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. März 2001, in Kraft seit 15. April 2001 (AS 2001 1337).
Art. 4 Zu bekämpfende Seuchen
Als zu bekämpfende Seuchen gelten folgende Tierkrankheiten:
a. Leptospirose;
b. Caprine Arthritis-Enzephalitis;
c. Salmonellose;
d. Moderhinke;
e. Dasselkrankheit;
f. Brucellose der Widder;
g. Paratuberkulose;
gbis. Blauzungenkrankheit (Bluetongue) und epizootische hämorrhagische Krankheit (EHD);
gter. Border Disease bei Tieren der Rindergattung, Büffeln und Bisons;
h. Ansteckende Pferdemetritis;
hbis. venezolanische Pferdeenzephalomyelitis;
i. Enzootische Pneumonie der Schweine;
ibis. Actinobacillose der Schweine;
k. Chlamydiose der Vögel (Chlamydia psittaci);
l. Salmonella-Infektion des Geflügels;
m. Infektiöse Laryngotracheitis der Hühner;
n. Myxomatose;
o. Faulbrut der Bienen;
p. Sauerbrut der Bienen;
pbis. Befall mit dem Kleinen Beutenkäfer (Aethina tumida);
q. Infektion mit dem Virus der Weisspünktchenkrankheit bei Krebstieren;
r. Krebspest.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Aug. 2014 (AS 2014 2243).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. März 2021, in Kraft seit 1. Juni 2024 (AS 2021 219).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 4255).
Eingefügt gemäss Ziff. I der V vom 14. Mai 2008 (AS 2008 2275). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 4255).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2024 790).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Juni 2014 (AS 2014 2243). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).
Fassung gemäss Ziff. 1 der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6859).
Eingefügt durch Ziff. 1 der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6859).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2069).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. April 2015 (AS 2015 1007).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).
Art. 5 Zu überwachende Seuchen
Als zu überwachende Seuchen gelten folgende Tierkrankheiten:
a. Mykoplasmose bei Hühnern und Truthühnern (Mycoplasma gallisepticum, M. meleagridis);
abis. Infektionen bei Geflügel mit Salmonella Pullorum, S. Gallinarum oder S. arizonae;
b. Campylobacteriose;
c. Echinokokkose;
d. Listeriose;
e. Toxoplasmose;
f. Ebola-Virus-Infektion bei Affen;
g. Tuberkulose bei Säugetieren mit Ausnahme von Tieren der Rindergattung, Büffeln und Bisons;
gbis. Infektion bei Schwanzlurchen mit Batrachochytrium salamandrivorans;
h. Maedi-Visna;
i. Pseudotuberkulose der Schafe und Ziegen;
k. Lungenadenomatose;
l. Chlamydienabort der Schafe und Ziegen;
m. östliche und westliche Pferdeenzephalomyelitis sowie japanische Enzephalitis;
n. Equine Arteritis;
o. Surra (Trypanosoma evansi) bei Equiden und Paarhufern;
p. West-Nil-Fieber;
q. Brucellose bei den Unpaarhufern, Raubtieren und Hasenartigen;
r. Trichinellose;
s. Tularämie;
t. Virale hämorrhagische Krankheit der Kaninchen;
u. Milbenkrankheiten der Bienen (Varroa destructor, Acarapis woodi und Tropilaelaps spp.);
ubis. …
v. Neosporose;
w. Koi-Herpesvirus-Infektion;
x. Coxiellose;
y. …
z. Proliferative Nierenkrankheit der Fische.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Juni 1998 (AS 1998 1575). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 4255).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2006 (AS 2006 5217). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. März 2015, mit Wirkung seit 1. April 2015 (AS 2015 1007).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2001, in Kraft seit 15. April 2001 (AS 2001 1337).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. März 2001 (AS 2001 1337. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. März 2009 (AS 2009 581).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. März 2001 (AS 2001 1337). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 6. Dez. 2024, mit Wirkung seit 1. Febr. 2025 (AS 2024 790).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. März 2001, in Kraft seit 15. April 2001 (AS 2001 1337).
Art. 6 Begriffe und Abkürzungen
Die folgenden Ausdrücke bedeuten:
a. EDI: Eidgenössisches Departement des Innern;
b. BLV: Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen;
c. IVI: Institut für Virologie und Immunologie;
d. Zentrum für Bienenforschung: Zentrum für Bienenforschung der Forschungsanstalt Agroscope Liebefeld-Posieux ALP;
e. VTNP: Verordnung vom 25. Mai 2011 über tierische Nebenprodukte;
f. Zuständige kantonale Stelle: eine vom Kanton bezeichnete Behörde oder Amtsstelle;
g. Tierarzt: Inhaber eines eidgenössischen oder eines als gleichwertig anerkannten Tierarztdiploms;
h. Amtlicher Tierarzt: nach Artikel 302 vom Kanton ernannter Tierarzt;
i. …
k. Seuchenpolizeiliche Organe: Behörden oder Personen, die für den Bund oder einen Kanton auf dem Gebiet der Tierseuchenpolizei amtliche Verrichtungen ausüben;
l. Tierseuchen: die in den Artikeln 2–5 bezeichneten Tierkrankheiten;
lbis. Zoonose: auf den Menschen übertragbare Tierkrankheit;
lter. Biosicherheit: Schutz gegen die Risiken der Einschleppung, Verschleppung und Ausbreitung einer Tierseuche;
m. Ausmerzen: Tiere aus einem Bestand entfernen, wobei sie entweder getötet und als tierische Nebenprodukte entsorgt oder geschlachtet und verwertet werden;
n. Ausrotten: eine Seuche so auslöschen, dass weder kranke Tiere noch Tiere, die Träger des Seuchenerregers sind, zurückbleiben;
o. Tierhaltung:1. landwirtschaftliche Tierhaltungen nach Artikel 11 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 1998 (LBV),
2. Wanderherden,
3. Viehhandelsunternehmen mit Stallungen und Einrichtungen zum Halten von Tieren, Tierkliniken, Schlachtbetriebe,
4. Viehmärkte, Viehauktionen, Viehausstellungen und ähnliche Veranstaltungen,
5. nichtkommerzielle Tierhaltungen,
6. Aquakulturbetriebe;
obis. Aquakulturbetrieb: Anlage, in der Wassertiere unter Einsatz von Techniken gehalten werden, die auf eine Produktionssteigerung über das unter natürlichen Bedingungen mögliche Mass hinaus ausgerichtet sind;
p. Bestand (Herde): Tiere einer Tierhaltung, die eine epidemiologische Einheit bilden; eine Tierhaltung kann einen oder mehrere Bestände umfassen;
q. Ansteckungsverdächtiges Tier: Tier, das in direktem oder indirektem Kontakt mit verseuchten Tieren war und keine seuchenähnlichen Merkmale aufweist;
r. verdächtiges Tier: Tier, bei dem klinische Anzeichen, post mortem festgestellte Läsionen, histologische Untersuchungsergebnisse oder Ergebnisse eines indirekten Nachweises auf die Erkrankung an einer Tierseuche hindeuten;
s. verseuchtes Tier: Tier, bei dem ohne Zusammenhang mit einer Impfung:1. der Erreger, ein für den Erreger spezifisches Antigen oder eine spezifische Nukleinsäure nachgewiesen wird, oder
2. ein indirekter Nachweis eines Erregers zusammen mit klinischen Anzeichen oder zusammen mit einem epidemiologischen Bezug zu einem verseuchten Tier vorliegt;
t. Klauentiere: Haustiere der Rinder‑, Schaf‑, Ziegen- und Schweinegattung, Büffel und Bisons, Altweltkameliden (Dromedar, Trampeltier) und Neuweltkameliden (Lamas, Alpakas) sowie in Gehegen gehaltenes Wild der Ordnung Paarhufer, ausgenommen Zootiere;
u. Vieh: Haustiere der Pferde‑, Rinder‑, Schaf‑, Ziegen- und Schweinegattung;
v. Exotische Tiere nach Artikel 34 Absatz 2 Ziffer 1 TSG: natürlicherweise in der Schweiz nicht vorkommende Tiere mit Ausnahme der Tiere nach Buchstabe t;
vbis. Bienen: Tiere der Art Apis mellifera;
vter. Hummeln: Tiere der Gattung Bombus;
w. Geflügel: Vögel der Ordnungen Hühnervögel (Galliformes), Gänsevögel (Anseriformes) und Laufvögel (Struthioniformes);
x. Hausgeflügel: in Gefangenschaft gehaltenes Geflügel;
y. Equiden: domestizierte Tiere der Pferdegattung (Pferd, Esel, Maultier, Maulesel);
z. Wassertiere: Fische der Überklasse Kieferlose (Agnatha) und der Klassen Knorpelfische (Chondrichthyes) und Knochenfische (Osteichthyes) sowie Weichtiere (Mollusca) und Krebstiere (Crustacea);
zbis. Abort: Ausstossen eines unreifen, nicht lebensfähigen Fötus vor Ablauf der normalen Trächtigkeitsdauer;
zter. Totgeburt: Nachkomme, der nach einer normalen Trächtigkeitsdauer tot geboren wird oder innerhalb von 24 Stunden nach der Geburt stirbt.
Fassung gemäss Ziff. 1 der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6859).
Fassung gemäss Ziff. 1 der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3997).
Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Mai 2013 angepasst.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. März 2009 (AS 2009 581).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. März 2021, in Kraft seit 1. Mai 2021 (AS 2021 219).
SR 916.441.22
Aufgehoben durch Anhang 2 Ziff. 5 der V vom 24. Jan. 2007 über die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärdienst, mit Wirkung seit 1. April 2007 (AS 2007 561).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5217).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. März 2021, in Kraft seit 1. Mai 2021 (AS 2021 219).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Juni 2004, in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 3065).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5647).
SR 910.91
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2024 790).
Eingefügt durch Ziff. 1 der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6859).
Eingefügt durch Ziff. 1 der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6859).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5647).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. März 2001, in Kraft seit 15. April 2001 (AS 2001 1337).
Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 15. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 945). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5217).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5217).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Aug. 2009 (AS 2009 4255). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 2525).
Eingefügt durch Ziff. 1 der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6859).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Aug. 2014 (AS 2014 2243).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Aug. 2014 (AS 2014 2243).
Art. 7 Registrierung
1 Die Kantone erfassen alle Tierhaltungen, in denen Klauentiere gehalten werden. Sie bezeichnen dazu eine einzige Stelle, die folgende Daten erhebt:
a. für Tierhaltungen nach Artikel 6 Buchstabe o Ziffer 1 Name, Adresse und kantonale Identifikationsnummer des Tierhalters gemäss Artikel 11 Absatz 4 LBV;
b. für Tierhaltungen nach Artikel 6 Buchstabe o Ziffern 2–5 Name, Adresse und kantonale Identifikationsnummer des Tierhalters;
c. Tierhaltungstyp nach Artikel 6 Buchstabe o;
d. die Standortadresse und die Koordinaten der Tierhaltung;
e. gehaltene Klauentiergattungen;
f. bei Schweinen: die Haltungsform (ohne Auslauf, planbefestigter Auslauf, unbefestigter Auslauf, Weidehaltung);
g. Gemeindenummer nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung vom 21. Mai 2008 über die geografischen Namen.
2 Die kantonale Stelle teilt jeder Tierhaltung nach Artikel 6 Buchstabe o eine Identifikationsnummer zu. Wenn es zur Kontrolle des Tierverkehrs erforderlich ist, kann sie einer Tierhaltung mit mehreren Beständen mehr als eine Identifikationsnummer zuteilen.
3 Die erhobenen Daten und die damit verbundenen Mutationen werden dem Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) elektronisch übermittelt.
4 Das BLW erlässt im Einvernehmen mit dem BLV Vorschriften technischer Art zu den Absätzen 1–3.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5647).
SR 910.91
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 4255).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 4255).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Aug. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 4255).
SR 510.625
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Aug. 2014 (AS 2014 2243).
Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Aug. 2014 (AS 2014 2243). Diese Änd. wurde im ganzen Text vorgenommen.
Ausdruck gemäss Ziff. 1 der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3997). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass vorgenommen.
Art. 8 Daten zu Klauentieren
1 Tierhalter müssen für die in ihrer Tierhaltung vorhandenen Klauentiere die folgenden Daten erfassen:
a. für Tiere der Rinder- und der Ziegengattung: die Belegungs-, Besamungs- und Sprungdaten;
b. für Tiere der Schweinegattung sowie für in Gehegen gehaltenes Wild: die Zu- und Abgänge.
2 Die Daten sind spätestens nach drei Tagen zu erfassen.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 2069).
Art. 9
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Juni 2004, mit Wirkung seit 1. Jan. 2006 (AS 2004 3065).
Art. 10 Kennzeichnung und Identifikation der Klauentiere: Allgemeine Bestimmungen
1 Die Kennzeichnung der Klauentiere muss einheitlich, eindeutig und dauerhaft sein und die Identifikation des einzelnen Tieres ermöglichen. Das BLV erlässt Vorschriften technischer Art über die Art und die Durchführung der Kennzeichnung.
1bis …
2 …
3 Die Kennzeichnung muss spätestens erfolgen:
a. bei Tieren der Rindergattung: 20 Tage nach der Geburt;
b. bei Wild: vor dem Verbringen aus dem Gehege, in dem es geboren wurde;
c. bei den übrigen Klauentieren: 30 Tage nach der Geburt;
d. bei den Zwergformen der übrigen Klauentiere (Minipigs, Zwergziegen usw.): nach Weisung des BLV.
4 Die Kennzeichen dürfen nur mit der Genehmigung der zuständigen kantonalen Stelle entfernt werden.
5 Nicht gekennzeichnete Klauentiere dürfen nicht von einer Tierhaltung in eine andere verbracht werden.
6 Die Kennzeichen umgestandener oder getöteter Klauentiere dürfen erst in der Entsorgungsanlage entfernt werden.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. April 2018 (AS 2018 2069). Aufgehoben durch Anhang 3 Ziff. II 9 der V vom 3. Nov. 2021 über die Identitas AG und die Tierverkehrsdatenbank, mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 751).
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, mit Wirkung seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. März 2001, in Kraft seit 15. April 2001 (AS 2001 1337).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5647).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Juni 2004, in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 3065).
Art. 11 Kennzeichnung und Identifikation der Klauentiere: Besondere Bestimmungen für Tiere der Schweinegattung und Wild
Die Kennzeichnung von Tieren der Schweinegattung und von Wild muss nur die Identifikation der Tierhaltung ermöglichen, in der das Tier geboren wurde.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).
Art. 11a Kennzeichnungen und Identifikation der Klauentiere: Besondere Bestimmungen für Alt- und Neuweltkameliden
1 Alt- und Neuweltkameliden müssen mit einem Mikrochip gekennzeichnet werden.
2 Die Kennzeichnung darf nur von folgenden Personen vorgenommen werden:
a. Tierärzte;
b. Personen mit einem eidgenössischen oder eidgenössisch anerkannten beruflichen Abschluss, der dazu befähigt, Tieren Injektionen zu verabreichen;
c. fachkundige Tierhalter, sofern Alt- und Neuweltkameliden aus deren eigener Haltung gekennzeichnet werden.
3 Sie erfolgt gemäss Abschluss selbständig oder unter Aufsicht.
4 Der Mikrochip ist auf der linken Halsseite, ungefähr eine Handbreit vor dem Schulterblatt, zu implantieren. Im Anschluss an die Implantation ist die Funktion des Mikrochips mit einem Lesegerät zu überprüfen.
5 Der Mikrochip muss den ISO-Normen 11784:1996/Amd 2:2010 und 11785:1996/
Cor 1:2008 entsprechen sowie den Landescode Schweiz und den Namen des Herstellers des Mikrochips beinhalten. Vorbehalten bleiben die Artikel 6–20 der Verordnung vom 25. November 2015 über Fernmeldeanlagen (FAV).
6 Der Mikrochip darf ausschliesslich an Tierärzte geliefert werden. Die Personen nach Absatz 2 Buchstaben b und c dürfen ihn ausschliesslich bei Tierärzten beziehen.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).
Die aufgeführten Normen können kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur;
www.snv.ch
.
Die aufgeführten Normen können kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur;
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SR 784.101.2
Art. 11b Ausstellen des Begleitdokuments
1 Wird ein Klauentier in eine andere Tierhaltung verbracht, so muss der Tierhalter ein Begleitdokument ausstellen und eine Kopie davon aufbewahren. Das Dokument muss die Angaben nach Artikel 12 enthalten und kann in Papierform oder in elektronischer Form ausgestellt und aufbewahrt werden.
2 Wird das Begleitdokument in elektronischer Form ausgestellt, so müssen die Daten während des Transports und beim Empfänger abrufbar sein.
3 Wird es in Papierform ausgestellt, so ist es während des Transports mitzuführen und muss dem Empfänger abgegeben werden.
4 Der Kantonstierarzt kann bei erhöhter Seuchengefahr vorschreiben, dass:
a. die Begleitdokumente der Tiere von einem seuchenpolizeilichen Organ ausgestellt werden; und
b. die Tiere vor dem Verstellen von einem seuchenpolizeilichen Organ untersucht werden.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).
Art. 12 Inhalt des Begleitdokuments
1 Das Begleitdokument muss folgende Angaben enthalten:
a. die Adresse der Tierhaltung, aus der das Tier verbracht wird, und:1. die ihr von der Identitas AG zugeteilte TVD-Nummer nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung vom 3. November 2021 über die Identitas AG und die Tierverkehrsdatenbank, oder
2. die Identifikationsnummer im Betriebs- und Unternehmensregister (BUR-Nummer);
b. die Tierart;
c. für Tiere der Rindergattung: die Identifikationsnummer, das Alter und das Geschlecht;
d. für Alt- und Neuweltkameliden sowie für Tiere der Schaf- und Ziegengattung: die Identifikationsnummer;
e. für Tiere der Schweinegattung sowie für in Gehegen gehaltenes Wild: die Anzahl Tiere aus der gleichen Tierhaltung;
f. das Datum, an dem das Tier aus der Tierhaltung verbracht wird;
g. die Adresse der Tierhaltung, in die das Tier verbracht wird;
h. eine unterschriftliche Bestätigung des Tierhalters, dass seine Tierhaltung keinen seuchenpolizeilichen Sperrmassnahmen unterworfen ist.
2 Kann die Bestätigung nach Absatz 1 Buchstabe h nicht abgegeben werden, darf das Begleitdokument nur mit Bescheinigung eines seuchenpolizeilichen Organs ausgestellt werden.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).
Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 der V vom 29. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 724).
SR 916.404.1
Art. 12a Gültigkeit des Begleitdokuments
1 Das Begleitdokument ist nur am Tag der Standortveränderung gültig.
2 Begleitdokumente für mehrtägige Märkte, Ausstellungen und ähnliche Veranstaltungen sowie für die Sömmerung sind gültig bis zur Rückkehr der Tiere, wenn diese in die Tierhaltung zurückkehren, aus der sie verbracht wurden, und wenn die Angaben weiterhin zutreffen.
3 Begleitdokumente für Tiere, die über Nacht zur Schlachtung verbracht werden, gelten bis zur Ankunft im Schlachtbetrieb, sofern die Tiere in der Zwischenzeit nicht in eine andere Tierhaltung verbracht werden.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2069).
Art. 13 Einsicht und Aufbewahrung
1 Den Vollzugsorganen der Tierseuchen-, der Landwirtschafts-, der Tierschutz- und der Lebensmittelgesetzgebung ist auf deren Verlangen jederzeit Einsicht in die Daten über Klauentiere, die Bestandeskontrollen und die Begleitdokumente zu gewähren.
2 Die Empfänger der Begleitdokumente können die darin enthaltenen Angaben frei verwenden.
3 Die Daten über Klauentiere, die Bestandeskontrollen sowie die Begleitdokumente und ihre Kopien sind während drei Jahren in schriftlicher oder elektronischer Form aufzubewahren.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2069).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2069).
Art. 14 Meldungen über den Tierverkehr
1 Der Tierhalter hat der zuständigen kantonalen Stelle innert drei Arbeitstagen eine neue Tierhaltung mit Klauentieren, den Wechsel des Tierhalters sowie die Auflösung der Tierhaltung zu melden.
2 Er meldet der Betreiberin der Tierverkehrsdatenbank:
a. innert drei Arbeitstagen den Zu- und Abgang und die Verendung von Tieren der Rinder-, Schaf- und Ziegengattung, von Büffeln und von Bisons sowie den Verlust von Ohrmarken;
b. innert drei Arbeitstagen den Zugang von Tieren der Schweinegattung;
c. innert 30 Tagen die Geburt von Tieren der Rinder-, Schaf- und Ziegengattung sowie von Büffeln und von Bisons.
3 Er ist verpflichtet, der Betreiberin der Tierverkehrsdatenbank Auskunft über den Verkehr mit Klauentieren zu erteilen.
4 Das BLV erlässt im Einvernehmen mit dem BLW Vorschriften technischer Art über das Meldewesen.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5647).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 4255).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 2069).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 2069).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 2069).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010, Bst. b seit 1. Jan. 2011 (AS 2009 4255).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2069).
Art. 15 Massnahmen bei Nichtbeachtung der Vorschriften über Registrierung, Kennzeichnung und Verkehr mit Klauentieren
1 Über Tierhaltungen, in denen sich ein oder mehrere nicht gekennzeichnete, nicht nach Artikel 8 erfasste oder nicht in der Tierverkehrsdatenbank aufgeführte Klauentiere oder mehr als 20 Prozent mangelhaft gekennzeichnete Klauentiere befinden, wird die einfache Sperre 1. Grades verfügt.
2 Mangelhaft gekennzeichnete Klauentiere oder solche ohne Begleitdokument sind nach Artikel 67 abzusondern, solange sie nicht identifiziert sind.
3 Befinden sich Klauentiere nach Absatz 1 oder 2 in Schlachtbetrieben, die über keine genügende Absonderungsmöglichkeit verfügen, können sie geschlachtet werden. Ihr Fleisch ist vom amtlichen Tierarzt zu beschlagnahmen, bis die Identifikation der Tiere erfolgt ist.
Fassung gemäss Art. 16 der V vom 18. Aug. 1999 über die Tierverkehr-Datenbank, in Kraft seit 1. Okt. 1999 (AS 1999 2622).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 2069).
Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2069). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
Bezeichnung gemäss Anhang 2 Ziff. 5 der V vom 24. Jan. 2007 über die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärdienst, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 561). Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
Art. 15a Kennzeichnung der Equiden
1 Der Eigentümer eines Equiden muss diesen spätestens bis zum 30. November von dessen Geburtsjahr mit einem Mikrochip kennzeichnen lassen, es sei denn, der Equide wird vor dem 31. Dezember von dessen Geburtsjahr geschlachtet. Im November und Dezember geborene Equiden müssen bis zum 30. November des Folgejahres gekennzeichnet werden.
2 Die Kennzeichnung darf von Tierärztinnen und Tierärzten und von Personen mit einem eidgenössischen oder eidgenössisch anerkannten beruflichen Abschluss durchgeführt werden, der dazu befähigt, Tieren Injektionen zu verabreichen. Sie erfolgt gemäss Abschluss selbständig oder unter Aufsicht. Diese berechtigten Personen müssen den Mikrochip zwischen Genick und Widerrist in die Mitte des Halses im Bereich des Nackenbandes auf der linken Halsseite implantieren und anschliessend die Funktion des Mikrochips mit einem Lesegerät überprüfen.
3 Der Mikrochip muss den ISO-Normen 11784:1996/Amd 2:2010 und 11785:1996/Cor 1:2008 entsprechen sowie den Landescode Schweiz und den Hersteller des Mikrochips beinhalten. Vorbehalten bleiben Artikel 6–20 der FAV.
4 Diese Mikrochips dürfen nur an die unter Absatz 2 berechtigten Personen geliefert und weitergegeben werden.
Die aufgeführten Normen können kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur;
www.snv.ch
.
Die aufgeführten Normen können kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur;
www.snv.ch
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SR 784.101.2
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).
Art. 15b
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 20. Juni 2014, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 2243).
Art. 15c Equidenpass
1 Der Eigentümer eines Equiden muss für diesen bis spätestens zum 31. Dezember von dessen Geburtsjahr einen Equidenpass ausstellen lassen. Für im November und Dezember geborene Equiden muss der Equidenpass bis zum 31. Dezember des Folgejahres ausgestellt werden.
2 Das Tier muss vor der Ausstellung des Grundpasses (Art. 15dbis Abs. 1) mit einem Mikrochip nach Artikel 15a gekennzeichnet sein.
3 …
4 Bis zur Passausstellung gilt die Aufnahmebestätigung nach Artikel 27 Absatz 2 IdTVD-V als Ausweispapier.
5 Die Aufbewahrung des Equidenpasses obliegt dem Eigentümer. Der Pass, eine Kopie des Signalementblattes oder eine Kopie des Deckblattes des Passes mit Mikrochipnummer muss sich beim Tier befinden.
6 Bei der Schlachtung eines Tiers muss der Eigentümer sicherstellen, dass der Equidenpass oder die Aufnahmebestätigung nach Artikel 22 Absatz 2 der TVD-Verordnung vom 26. Oktober 2011 mit dem Equiden weitergegeben wird.
7 Nach der Schlachtung, Verendung und Euthanasierung des Tiers muss der Schlachtbetrieb beziehungsweise der Eigentümer den Equidenpass der Stelle zur Annullation zustellen, die den Pass ausgestellt hat. Der annullierte Pass muss dem Eigentümer auf Verlangen retourniert werden.
8 Im Zeitpunkt der Einfuhr eines Tiers muss ein Equidenpass vorhanden sein. Liegt zu diesem Zeitpunkt kein Equidenpass vor, so muss der Eigentümer einen solchen innerhalb von 30 Tagen beantragen.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 2243).
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. Mai 2011, mit Wirkung seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2691).
SR 916.404.1
Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. II 9 der V vom 3. Nov. 2021 über die Identitas AG und die Tierverkehrsdatenbank, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 751).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 2243).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 2243).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 2243).
Fassung gemäss Ziff. III der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4573).
Art. 15d Inhalt des Equidenpasses
1 Der Equidenpass muss folgende Angaben enthalten:
a. den Namen und die Adresse des Eigentümers zum Zeitpunkt der Passausstellung sowie einen Abschnitt zur Eintragung späterer Eigentümer;
b. die Identifikationsnummer gemäss der Richtlinien der Universal Equine Life Number (UELN) inklusive Strichcode;
c. …
d. die folgenden Tierdaten:1. den Namen des Tiers,
2. die Identifikationsnummer (UELN) des Muttertiers, falls vorhanden,
3. das Geburtsdatum und den Geburtsort des Tiers,
4. das Geschlecht des Tiers,
5. den Sport- oder Gebrauchsnamen des Tiers, falls vorhanden,
6. die Gattung (Pferd, Esel, Maultier, Maulesel);
7. die Farbe des Tiers;
e. die Mikrochipnummer;
f. den Verwendungszweck nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a oder b der Tierarzneimittelverordnung vom 18. August 2004 (TAMV);
g. einen Abschnitt für die Erfüllung der Mitteilungspflicht bei Halterwechsel nach Artikel 23 TAMV und der Gesundheitsmeldung nach Artikel 24 der Verordnung vom 16. Dezember 2016 über das Schlachten und die Fleischkontrolle (VSFK);
h. das Lesesystem, falls dieses nicht der ISO-Norm 11784 entspricht;
i. das Datum und den Ort der Ausstellung des Passes, den Namen, die Adresse und die Unterschrift des Ausstellers des Passes.
2 Der Equidenpass muss zudem folgende Anhänge enthalten:
a. den Nachweis der Identitätskontrolle des Equiden, für den der Pass ausgestellt wurde;
b. den Nachweis der Impfung gegen Pferdegrippe einschliesslich kombinierter Impfungen;
c. den Nachweis anderer Impfungen als gegen Pferdegrippe;
d. den Nachweis von Gesundheitskontrollen des Equiden durch Laboruntersuchungen.
Richtlinien der Universal Equine Life Number:
www.ueln.net
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 20. Juni 2014, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 2243).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 2243).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 2243).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2024 790).
SR 812.212.27
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2024 790).
SR 817.190
Fassung gemäss Ziff. 1 der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6859).
Fassung gemäss Ziff. 1 der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6859).
Art. 15dbis Herstellung und Ausstellung des Grundpasses und des Equidenpasses
1 Der Equidenpass wird aus dem Grundpass hergestellt. Als Grundpass gilt der Passrohling mit den Daten nach Artikel 15d Absatz 1 Buchstaben a, b, d Ziffern 1, 3, 4 und 6 sowie Buchstabe e.
2 Der Equidenpass wird von den vom BLW anerkannten Stellen ausgestellt, ausser in den Fällen nach Artikel 15f Absatz 1.
3 Anerkannt werden können:
a. die nach Artikel 3 der Tierzuchtverordnung vom 29. Oktober 2025 anerkannten Zuchtorganisationen von Equiden;
b. die Betreiberin der Tierverkehrsdatenbank;
c. der Schweizerische Verband für Pferdesport;
4 Das BLW anerkennt eine Stelle auf Gesuch hin, wenn sie:
a. für die Passausstellung einzig den ihr von der Betreiberin der Tierverkehrsdatenbank zugestellten Grundpass verwendet; und
b. Gewähr bietet, dass sie:1. Equidenpässe in der Regel innerhalb der Fristen nach Artikel 15c Absatz 1 ausstellt,
2. Equidenpässe von toten Equiden gut ersichtlich als annullierte Pässe kennzeichnet.
5 Die Anerkennung ist auf maximal 10 Jahre befristet.
6 Vor der Bestellung eines Grundpasses bei der Identitas AG überprüft die passausstellende Stelle die in der Tierverkehrsdatenbank (TVD) zum betreffenden Equiden registrierten Daten. Sind die Daten in der TVD aus Sicht der passausstellenden Stelle nicht korrekt und liegt eine Ermächtigung des Eigentümers nach Artikel 20 IdTVD-V vor, so kann die passausstellende Stelle die Daten nach Artikel 15d Absatz 1 Buchstabe d Ziffern 1, 3, 4, 6 und 7 sowie die Angabe der Rasse ändern. Der Eigentümer wird von der Identitas AG umgehend über die Änderung informiert.
7 Hat die Betreiberin der Datenbank den Grundpass ausgestellt, so kann die passausstellende Stelle die Daten nicht mehr ändern.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Mai 2011 (AS 2011 2691). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 2243).
Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. II 9 der V vom 3. Nov. 2021 über die Identitas AG und die Tierverkehrsdatenbank, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 751).
Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 1 der Tierzuchtverordnung vom 29. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 723).
SR 916.310
SR 916.404.1
Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. II 9 der V vom 3. Nov. 2021 über die Identitas AG und die Tierverkehrsdatenbank, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 751).
Art. 15e Meldepflichten
1 Der Eigentümer muss der Identitas AG nach Artikel 19 IdTVD-V folgende Ereignisse innerhalb folgender Fristen melden:
a. die Geburt eines Equiden: innerhalb von 30 Tagen;
b. das Verenden oder die Euthanasierung eines Equiden: innerhalb von 30 Tagen;
c. die Einfuhr eines Equiden: innerhalb von 30 Tagen;
d. die Ausfuhr eines Equiden: innerhalb von 30 Tagen;
e. den Wechsel des Verwendungszwecks vom Nutztier zum Heimtier: innerhalb von 3 Tagen;
f. den Eigentümerwechsel bei einem Equiden: innerhalb von 30 Tagen;
g. das Verstellen eines Tiers in eine andere Tierhaltung: innerhalb von 30 Tagen;
h. die Kastration eines Hengsts: innerhalb von 30 Tagen.
2 Keine Meldung muss gemacht werden, wenn:
a. das eingeführte Tier weniger als 30 Tage in der Schweiz bleibt;
b. das ausgeführte Tier weniger als 30 Tage im Ausland bleibt;
c. das in eine andere Tierhaltung verstellte Tier weniger als 30 Tage in dieser Tierhaltung bleibt.
3 Der Schlachtbetrieb muss der Identitas AG die Schlachtung eines Equiden innerhalb von 3 Tagen melden.
4 Die Person nach Artikel 15a Absatz 2, die einen Equiden kennzeichnet, muss der Identitas AG die bei der Kennzeichnung erhobenen Daten nach Anhang 1 Ziffer 4 Buchstabe k IdTVD-V innert 30 Tagen melden.
5 …
6 Die passausstellenden Stellen müssen der Identitas AG die Daten nach Anhang 1 Ziffer 4 Buchstabe l IdTVD-V innert 30 Tagen nach Ausstellung des Equidenpasses melden.
7 …
SR 916.404.1
Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. II 9 der V vom 3. Nov. 2021 über die Identitas AG und die Tierverkehrsdatenbank, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 751).
Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. II 9 der V vom 3. Nov. 2021 über die Identitas AG und die Tierverkehrsdatenbank, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 751).
Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. II 9 der V vom 3. Nov. 2021 über die Identitas AG und die Tierverkehrsdatenbank, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 751).
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 20. Juni 2014, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 2243).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Okt. 2011 (AS 2011 5449). Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. II 9 der V vom 3. Nov. 2021 über die Identitas AG und die Tierverkehrsdatenbank, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 751).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Okt. 2011 (AS 2011 5449). Aufgehoben durch Anhang 3 Ziff. II 9 der V vom 3. Nov. 2021 über die Identitas AG und die Tierverkehrsdatenbank, mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 751).
Art. 15f Vereinbarungen mit im Ausland anerkannten Organisationen
1 Führt eine Zuchtorganisation mit Sitz in der Europäischen Union ein Herdebuch für Equiden einer bestimmten Rasse und ist ihr geografisches Gebiet auf die Schweiz ausgedehnt worden (Art. 17 Tierzuchtverordnung vom 29. Oktober 2025) auf die Schweiz ausgedehnt worden, so kann das BLW mit dieser Zuchtorganisation für die Tiere der betreffenden Rasse eine Vereinbarung für die UELN-Vergabe, für die Passausstellung oder für beides abschliessen.
2 In den Vereinbarungen werden die Meldepflichten nach Artikel 15e Absatz 6 geregelt.
Eingefügt durch Ziff. 1 der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6859).
SR 916.310
Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 1 der Tierzuchtverordnung vom 29. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 723).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 4255).
Art. 16 Registrierung als Hundehalter oder als Person, die einen Hund einführt oder übernimmt
1 Die Kantone erfassen die Hundehalter sowie die Personen, die einen Hund einführen oder für länger als drei Monate übernehmen. Jeder Kanton bezeichnet dazu eine zuständige Stelle.
2 Es können nur Personen ab 16 Jahren erfasst werden. Bei jüngeren Personen wird der gesetzliche Vertreter erfasst.
3 Vorgängig bei der zuständigen Stelle im Wohnsitzkanton melden müssen sich Personen, die beabsichtigen:
a. erstmals einen Hund zu halten;
b. einen Hund einzuführen;
c. einen Hund für mehr als drei Monate zu übernehmen.
4 Die zuständige Stelle erhebt folgende Daten:
a. Name und Vorname;
b. Geburtsdatum;
c. Geschlecht;
d. Adresse.
5 Sie erhebt zusätzlich die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse, wenn die betreffende Person einwilligt.
6 Sie erfasst die Daten in der Datenbank nach Artikel 30 Absatz 2 TSG (Hundedatenbank).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 721).
Art. 17 Kennzeichnung der Hunde
1 Hunde müssen spätestens drei Monate nach der Geburt, in jedem Fall jedoch vor der Weitergabe durch den Hundehalter, bei dem der Hund geboren wurde, mit einem Mikrochip gekennzeichnet werden.
2 Die Kennzeichnung muss durch einen Tierarzt mit kantonaler Berufsausübungsbewilligung und Praxisstandort in der Schweiz vorgenommen werden.
3 Bei der Kennzeichnung werden folgende Daten über den Hund erhoben:
a. Name;
b. Geschlecht;
c. Geburtsdatum;
d. Rasse oder Rassetyp;
e. Fellfarbe;
f. Vorname, Name und Adresse der Person, bei welcher der Hund geboren wurde;
g. Vorname, Name und Adresse des Hundehalters zum Zeitpunkt der Kennzeichnung;
h. Vorname und Name des kennzeichnenden Tierarztes;
i. Datum der Kennzeichnung;
j. Mikrochipnummer.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 721).
Art. 17a Mikrochips für die Kennzeichnung
1 Der Mikrochip muss den ISO-Normen 11784:1996/Amd 2:2010 und 11785:1996/
Cor 1:2008 entsprechen sowie einen Code für das Herkunftsland und den Hersteller des Mikrochips beinhalten. Vorbehalten bleiben Artikel 6–20 der FAV.
2 Mikrochips mit Herkunftsland Schweiz dürfen nur an Tierärzte mit kantonaler Berufsausübungsbewilligung und Praxisstandort in der Schweiz geliefert oder weitergegeben werden. Nur diese Tierärzte dürfen Mikrochips für die Kennzeichnung verwenden. Sie müssen über ein Lesegerät verfügen.
3 Der Vertreiber von Mikrochips muss bei deren Lieferung der Betreiberin der Hundedatenbank den belieferten Tierarzt und die Mikrochipnummern melden.
4 Der Tierarzt muss bei der Weitergabe von Mikrochips der Betreiberin der Hundedatenbank den Empfänger und die Mikrochipnummern melden.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Juni 2014 (AS 2014 2243). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 721).
Die aufgeführten Normen können kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur;
www.snv.ch
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Die aufgeführten Normen können kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur;
www.snv.ch
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SR 784.101.2
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).
Art. 17b Überprüfung der Kennzeichnung bei importierten Hunden
1 Führt eine Person einen Hund ein, so muss sie innerhalb von zehn Tagen nach der Einfuhr dessen Kennzeichnung von einem Tierarzt überprüfen lassen. Davon ausgenommen sind Hunde, die für Ferien oder einen anderen Kurzaufenthalt vorübergehend eingeführt werden.
2 Bei der Überprüfung der Kennzeichnung werden folgende Daten erhoben:
a. Daten nach Artikel 17 Absatz 3 Buchstaben a–e, falls sie nicht vollständig sind;
b. Vorname, Name und Adresse der Person, die den Hund importiert hat;
c. Vorname und Name des Tierarztes, der die Kennzeichnung überprüft hat;
d. Datum der Überprüfung der Kennzeichnung;
e. Nummer des Heimtierpasses, mit dem der Hund importiert wurde;
f. Datum der Einfuhr;
g. ausländische Mikrochipnummer.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Juni 2014 (AS 2014 2243). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 721).
Art. 17c Registrierung der Hunde und Erfassung des Todes von Hunden durch die Tierärzte
1 Die Tierärzte erfassen die bei der Kennzeichnung oder der Überprüfung der Kennzeichnung erhobenen Daten in der Hundedatenbank.
2 Sie können für die Hundehalter und für die Personen, die einen Hund einführen oder für länger als drei Monate übernehmen, den Tod eines Hundes in der Hundedatenbank erfassen.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Juni 2014 (AS 2014 2243). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 721).
Art. 17d Pflichten der Hundehalter und der Personen, die einen Hund einführen oder übernehmen
1 Personen, die einen Hund verkaufen oder erwerben oder für länger als drei Monate abgeben oder übernehmen, müssen dies innerhalb von zehn Tagen in der Hundedatenbank erfassen.
2 Hundehalter und Personen, die einen Hund einführen oder für länger als drei Monate übernehmen, müssen den Tod eines Hundes innerhalb von zehn Tagen in der Hundedatenbank erfassen.
3 Sie müssen Namens- und Adressänderungen innerhalb von zehn Tagen der zuständigen Stelle melden. Adressänderungen sind der für den neuen Wohnsitz zuständigen Stelle zu melden.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Juni 2014 (AS 2014 2243). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 721).
Art. 17e Erfassung von Daten durch die zuständige Stelle
1 Die zuständige Stelle des Wohnsitzkantons erfasst in der Hundedatenbank die Namens- und Adressänderungen der Hundehalter und der Personen, die einen Hund einführen oder für länger als drei Monate übernehmen.
2 Sie kann für die zur Erfassung der Daten verpflichteten Personen den Verkauf und den Erwerb, die Abgabe und die Übernahme für länger als drei Monate sowie den Tod von Hunden in der Hundedatenbank erfassen.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 721).
Art. 17f Erfassung von Daten durch die Betreiberin der Hundedatenbank
1 Die Betreiberin der Hundedatenbank erfasst die nach Artikel 17a Absätze 3 und 4 gemeldeten Daten.
2 Sie kann für die zur Erfassung von Daten verpflichteten Personen, Institutionen und Behörden die entsprechenden Daten in der Hundedatenbank erfassen.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 721).
Art. 17g Erfassung von weiteren Daten
Die Kantone können weitere Daten in der Hundedatenbank erfassen oder erfassen lassen.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 721).
Art. 17h Zugriff auf die Hundedatenbank: Bearbeitungsrechte
1 Folgende Personen und Behörden können für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben in der Hundedatenbank online Daten aus der ganzen Schweiz bearbeiten:
a. das BLV;
b. das Bundesamt für Umwelt (BAFU);
c. die Kantonstierärzte;
d. die von den Kantonen bezeichneten zuständigen Stellen;
e. die Betreiberin der Hundedatenbank.
2 Die Tierärzte können in der Hundedatenbank online Daten zur Registrierung der Hunde und zur Erfassung des Todes von Hunden bearbeiten.
3 Hundehalter und Personen, die einen Hund einführen oder für länger als drei Monate übernehmen, können in der Hundedatenbank online Daten bearbeiten:
a. zur Erfassung von Verkauf und Erwerb von Hunden sowie von Abgabe und Übernahme von Hunden für länger als drei Monate;
b. zur Erfassung des Todes eines Hundes.
4 Tierheime können für die Erfüllung ihrer Aufgaben in der Hundedatenbank online Daten bearbeiten, soweit dies das kantonale Recht vorsieht.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 721).
Art. 17i Zugriff auf die Hundedatenbank: Einsichtsrechte
1 Folgende Behörden können für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben in der Hundedatenbank online die Daten aus der ganzen Schweiz einsehen:
a. die Eidgenössische Zollverwaltung;
b. die Polizeibehörden.
2 Die Tierärzte können zur Identifizierung von Hunden online die Daten aus der ganzen Schweiz zu den Hundehaltern und Personen, die einen Hund einführen oder für länger als drei Monate übernehmen, einsehen.
3 Nach kantonalem Recht bezeichnete Behörden können für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben in der Hundedatenbank online Daten einsehen, soweit dies das kantonale Recht vorsieht.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 721).
Art. 17j Umfang der Zugriffsrechte und berechtigter Personenkreis
1 Das BLV definiert für die Bundesbehörden den Umfang der Zugriffsrechte und die zugriffsberechtigten Personenkreise.
2 Die Kantone definieren, soweit möglich gemeinsam, für die übrigen Personen, Institutionen und Behörden den Umfang der Zugriffsrechte und gegebenenfalls die zugriffsberechtigten Personenkreise.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 721).
Art. 17k Vergabe der Zugriffsrechte
Das BLV vergibt die Zugriffsrechte an die Bundesbehörden. Die Kantone vergeben die übrigen Zugriffsrechte.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 721).
Art. 17l Aufbewahrung der Daten
Die Betreiberin der Hundedatenbank bewahrt die nach Artikel 17c Absatz 1 dieser Verordnung sowie die nach Artikel 74 Absatz 6 der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV) erhobenen Daten auf. Die Daten zum Hundehalter werden zehn Jahre nach dem Tod des letzten Hundes gelöscht.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018 (AS 2018 721). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2024 790).
SR 455.1
Art. 17m E-Government
Die Kantone sorgen dafür, dass sich die technischen Anforderungen an die Hundedatenbank nach den Vorgaben gemäss den Artikeln 3 und 4 der öffentlich-rechtlichen Rahmenvereinbarung vom 18. November 2015 über die E-Government-Zusammenarbeit in der Schweiz 2016–2019 richten.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 721).
BBl 2015 9637