1 Alle Schaf- und Ziegenbestände gelten als amtlich anerkannt brucellosefrei. Im Verdachts- oder Seuchenfall wird dem betroffenen Bestand die amtliche Anerkennung bis zur Aufhebung der Sperre entzogen.
2 Der Kantonstierarzt ordnet eine Untersuchung der Schaf- und Ziegenbestände an, die im Verdacht stehen, Brucellose beim Menschen verursacht zu haben.
Art. 192 Meldepflicht
1 Die Untersuchungslaboratorien melden positive Befunde bei allen Tierarten unverzüglich dem Kantonstierarzt.
2 Der Kantonstierarzt meldet jeden Fall von Brucellose der Schafe und Ziegen dem Kantonsarzt und, falls milchproduzierende Bestände betroffen sind, dem Kantonschemiker.
Art. 193 Verdachtsfall
1 Bei Seuchen- oder Ansteckungsverdacht auf Brucellose ordnet der Kantonstierarzt über den betroffenen Bestand an:
a. die einfache Sperre 1. Grades bis zur Widerlegung des Verdachts;
b. die Untersuchung aller Tiere.
2 Der Verdacht gilt als widerlegt, wenn die serologische oder die allergische Untersuchung aller Tiere, die älter sind als sechs Monate, einen negativen Befund ergeben hat.
Art. 194 Seuchenfall
1 Der Kantonstierarzt verhängt bei Feststellung von Brucellose der Schafe und Ziegen die einfache Sperre 1. Grades über den verseuchten Bestand. Ausserdem ordnet er an, dass:
a. der ganze Bestand sofort ausgemerzt wird; sind weniger als 10 Prozent der Tiere verseucht, kann sich die Ausmerzung auf die verseuchten Tiere beschränken;
b. Tiere, die verworfen haben oder bei denen der Erreger nachgewiesen wurde, unverzüglich getötet und entsorgt werden;
c. alle Nachgeburten und abortierten Föten entsorgt werden;
d. die Milch verseuchter und verdächtiger Tiere als tierische Nebenprodukte der Kategorie 2 nach Artikel 6 VTNP entsorgt oder gekocht und im eigenen Bestand als Tierfutter verwertet wird;
e. die Stallungen gereinigt und desinfiziert werden.
2 Er hebt die Sperre auf, nachdem:
a. alle Tiere des Bestandes ausgemerzt und die Stallungen gereinigt und desinfiziert worden sind; oder
b. zwei serologische oder allergische Untersuchungen aller Schafe und Ziegen, die älter sind als sechs Monate, negative Befunde ergeben haben; die erste Untersuchung darf frühestens 90 Tagen nach Ausmerzung des letzten verdächtigen oder verseuchten Tieres und die zweite Untersuchung frühestens 180 Tage nach der ersten erfolgen.
SR 916.441.22
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).
Art. 195 Schlachtung
1 Der Kantonstierarzt sorgt dafür, dass das Personal, welches mit der Schlachtung von Tieren aus verseuchten Beständen betraut ist, über die Ansteckungsgefahr für den Menschen informiert wird.
2 Die Schlachtung der Tiere aus einem verseuchten Bestand muss unter tierärztlicher Aufsicht vorgenommen werden.
3 Der amtliche Tierarzt erstellt einen Sektionsbericht zuhanden des Kantonstierarztes.
Art. 196 Geltungsbereich
1 Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die Bekämpfung der Infektiösen Agalaktie bei Milchschafen und Ziegen.
2 …
3 Die Inkubationszeit beträgt 30 Tage.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, mit Wirkung seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).
Art. 197 Überwachung
In Gebieten, in denen die Infektiöse Agalaktie endemisch vorkommt, ordnet der Kantonstierarzt die periodische Überwachung der Bestände mittels serologischer Untersuchungen an.
Art. 198 Verdachtsfall
Bei Verdacht auf Infektiöse Agalaktie ordnet der Kantonstierarzt bis zur Widerlegung des Verdachts die einfache Sperre 1. Grades über den verdächtigen Bestand an.
Art. 199 Seuchenfall
1 Der Kantonstierarzt verhängt bei Feststellung von Infektiöser Agalaktie die einfache Sperre 1. Grades über den verseuchten Bestand. Ausserdem ordnet er an, dass:
a. die verseuchten und verdächtigen Tiere geschlachtet werden;
b. die Stallungen gereinigt und desinfiziert werden.
2 Er hebt die Sperre auf, nachdem:
a. alle Tiere des Bestandes geschlachtet und die Stallungen gereinigt und desinfiziert worden sind; oder
b. die verseuchten und verdächtigen Tiere geschlachtet worden sind und zwei serologische Untersuchungen aller übrigen Tiere ein negatives Resultat ergeben haben; die erste Untersuchung darf frühestens nach Ausmerzung des letzten verdächtigen oder verseuchten Tieres und die zweite frühestens zwei Monate nach der ersten Untersuchung erfolgen.
Art. 200–203a
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. Mai 2011, mit Wirkung seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2691).
Art. 204 Geltungsbereich und Diagnose
1 Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für die Bekämpfung der Beschälseuche und der Infektiösen Anämie bei Pferden, Eseln und Zebras sowie bei den Kreuzungen zwischen diesen.
2 Das BLV bestimmt die Untersuchungsmethoden zum Nachweis der Pferdeseuchen. Es berücksichtigt dabei die von der Weltorganisation für Tiergesundheit anerkannten Untersuchungsmethoden.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).
Art. 205
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, mit Wirkung seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).
Art. 206 Verdachts- und Seuchenfall
1 Liegt ein Verdacht vor, ordnet der Kantonstierarzt bis zu dessen Widerlegung die einfache Sperre 1. Grades über den seuchen- oder ansteckungsverdächtigen Bestand an.
2 Im Seuchenfall ordnet der Kantonstierarzt an:
a. die einfache Sperre 1. Grades;
b. die epidemiologische Abklärung;
c. die Ausmerzung der verseuchten Tiere;
d. die Reinigung und Desinfektion der Stallungen.
2bis Bei Feststellung von Infektiöser Anämie ordnet der Kantonstierarzt zusätzlich die Ausdehnung der einfachen Sperre 1. Grades auf alle Equidenhaltungen im Umkreis von mindestens einem Kilometer um den verseuchten Bestand an.
3 …
4 Die Sperre wird aufgehoben, wenn die Untersuchung der verbleibenden Tiere den Nachweis erbracht hat, dass sie frei von Seuchenerregern sind.
5 Bei Infektiöser Anämie wird die Sperre aufgehoben, wenn:
a. nach dem Ausmerzen der verseuchten Tiere alle übrigen Equiden zweimal im Abstand von mindestens 90 Tagen mit negativem Laborbefund untersucht worden sind; oder
b. die verseuchten Tiere ausgemerzt wurden und feststeht, dass sie seit ihrer Ankunft im Bestand so gehalten wurden, dass eine Weiterverbreitung der Krankheit ausgeschlossen ist.
Eingefügt durch Ziff. 1 der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6859).
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, mit Wirkung seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).
Eingefügt durch Ziff. 1 der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6859).
Art. 207 Geltungsbereich und Inkubationszeit
1 Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für die Bekämpfung der Brucellose der Schweine infolge von Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis.
2 Die Inkubationszeit beträgt 90 Tage.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).
Art. 208 Amtliche Anerkennung
Alle Schweinebestände gelten als amtlich anerkannt brucellosefrei. Im Verdachts- oder Seuchenfall wird dem betroffenen Bestand die Anerkennung bis zur Aufhebung der Sperre entzogen.
Art. 209 Meldepflicht
1 Die Untersuchungslaboratorien melden positive Befunde von Brucella suis bei allen Tierarten dem Kantonstierarzt.
2 Der Kantonstierarzt meldet die positiven Befunde dem Kantonsarzt.
Art. 210 Verdachtsfall
Bei Seuchen- oder Ansteckungsverdacht auf Brucellose der Schweine ordnet der Kantonstierarzt bis zur Widerlegung des Verdachts die einfache Sperre 1. Grades über den betroffenen Bestand an.
Art. 211 Seuchenfall
1 Der Kantonstierarzt verhängt bei Feststellung von Brucellose der Schweine die einfache Sperre 1. Grades über den verseuchten Bestand. Ausserdem ordnet er an, dass:
a. die verseuchten und verdächtigen Tiere unverzüglich getötet und entsorgt werden;
b. verdächtige Schweine mit Anzeichen von Verwerfen sowie normal ferkelnde Tiere vor dem Abgang des Fruchtwassers abgesondert werden;
c. alle Nachgeburten und abortierten Föten bakteriologisch untersucht und als tierische Nebenprodukte der Kategorie 2 nach Artikel 6 VTNP entsorgt werden;
d. die Stallungen gereinigt und desinfiziert werden.
2 Er hebt die Sperre auf, nachdem:
a. alle Tiere des Bestandes ausgemerzt und die Stallungen gereinigt und desinfiziert worden sind; oder
b. zwei serologische Untersuchungen aller Schweine, die älter sind als sechs Monate, einen negativen Befund ergeben haben; die erste Untersuchung darf frühestens nach Ausmerzung des letzten verdächtigen oder verseuchten Tieres und die zweite frühestens 90 Tage nach der ersten Untersuchung erfolgen.
SR 916.441.22
Art. 212
Dieses Kapitel erfasst die zu bekämpfenden Seuchen mit Ausnahme der Krebspest und der Infektion mit dem Virus der Weisspünktchenkrankheit bei Krebstieren.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).
Art. 213 Geltungsbereich
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die Bekämpfung der Leptospirosen bei Rindern und Schweinen.
Art. 214 Meldepflicht und erste Massnahmen
1 Jeder Tierarzt ist verpflichtet, Verdacht auf Leptospirose abzuklären.
2 Das Untersuchungslaboratorium meldet serologisch oder bakteriologisch positive Befunde (Ausnahme: Serovar hardjö) dem Kantonstierarzt.
3 Die übrigen Bestimmungen der Artikel 61–64 finden keine Anwendung.
4 Der Kantonstierarzt meldet den Ausbruch von Leptospirose dem Kantonsarzt.
Art. 215 Seuchenfall
1 Der Kantonstierarzt ordnet bei der Feststellung von Leptospirose im verseuchten Bestand an:
a. die Absonderung der verseuchten Tiere;
b. die Schlachtung der verseuchten Tiere, wenn damit die Verbreitung der Seuche verhindert werden kann;
c. von Fall zu Fall Schutzimpfungen oder Behandlungen.
2 Er sorgt dafür, dass das Personal, welches mit der Schlachtung von Tieren aus verseuchten Beständen betraut ist, über die Ansteckungsgefahr für den Menschen orientiert wird.
Art. 216 Entschädigung
Tierverluste nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben a und b TSG werden nicht entschädigt.
Art. 217 Diagnose
1 Caprine Arthritis-Enzephalitis (CAE) liegt vor, wenn die serologische Untersuchung einen positiven Befund ergeben hat oder der Erreger nachgewiesen wurde.
2 Das BLV bestimmt die Untersuchungsmethoden zum Nachweis der CAE.
3 Die Inkubationszeit beträgt zwei Jahre.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Aug. 2014 (AS 2014 2243).
Art. 218 Amtliche Anerkennung
1 Alle Ziegenbestände gelten als amtlich anerkannt CAE-frei. Im Verdachts- oder Seuchenfall wird dem betroffenen Bestand die Anerkennung bis zur Aufhebung der Sperre entzogen.
2 …
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. März 2021, in Kraft seit 1. Mai 2021 (AS 2021 219).
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 31. März 2021, mit Wirkung seit 1. Mai 2021 (AS 2021 219).
Art. 219 Verdachtsfall
1 Verdacht auf CAE liegt vor, wenn klinische Symptome darauf hinweisen. Besteht ein solcher Verdacht, so ordnet der Kantonstierarzt an:
a. die einfache Sperre 1. Grades über den betroffenen Bestand bis zur Widerlegung des Verdachts; und
b. die sofortige serologische Untersuchung aller verdächtigen Tiere des Bestandes.
2 Der Verdacht gilt als widerlegt, wenn die serologische Untersuchung der verdächtigen Tiere einen negativen Befund ergeben hat.
3 Ansteckungsverdacht auf CAE liegt vor, wenn epidemiologische Hinweise dafür vorliegen. Besteht ein solcher Verdacht, so ordnet der Kantonstierarzt über den betroffenen Bestand bis zur Widerlegung des Verdachts die einfache Sperre 1. Grades an.
4 Der Ansteckungsverdacht gilt als widerlegt, wenn:
a. zwei Untersuchungen der ansteckungsverdächtigen Tiere im Abstand von sechs Monaten einen negativen Befund ergeben haben; oder
b. die ansteckungsverdächtigen Tiere unverzüglich ausgemerzt wurden und sechs Monate danach eine Untersuchung aller Tiere einen negativen Befund ergeben hat.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).
Art. 220 Seuchenfall
1 Der Kantonstierarzt verhängt bei Feststellung von CAE die einfache Sperre 1. Grades über den verseuchten Bestand. Ausserdem ordnet er an, dass:
a. verseuchte Tiere ausgemerzt werden;
b. die innerhalb der letzten 24 Monate geborenen Nachkommen von verseuchten weiblichen Tieren ausgemerzt werden;
c. die Stallungen gereinigt und desinfiziert werden.
2 Er hebt die Sperre auf, nachdem:
a. alle Tiere des Bestandes ausgemerzt und die Stallungen gereinigt und desinfiziert worden sind; oder
b. die serologische Untersuchung des Bestandes frühestens sechs Monate nach Ausmerzung der verseuchten Tiere sowie ihrer innerhalb der letzten 24 Monate geborenen Nachkommen und nach Abschluss der Reinigung und Desinfektion bei allen Tieren einen negativen Befund ergeben hat.
3 Sechs und zwölf Monate nach Aufhebung der Sperre sind alle Tiere des Bestandes serologisch auf CAE nachzuuntersuchen.
Art. 221 Mitwirkung des Beratungs- und Gesundheitsdienstes für Kleinwiederkäuer
Die Kantone können den Beratungs- und Gesundheitsdienst für Kleinwiederkäuer zur Mitarbeit bei der Durchführung von Sanierungsmassnahmen und der Überwachung der Bestände heranziehen.
Art. 222 Diagnose
Salmonellose liegt vor, wenn Tiere an einer Infektion mit Salmonellen nachweislich erkrankt sind.
Art. 223 Meldepflicht
1 Der Kantonstierarzt meldet den Ausbruch von Salmonellose bei Kühen, Ziegen oder Milchschafen dem Kantonsarzt und dem Kantonschemiker.
2 Der Halter von Kühen, Ziegen oder Milchschafen muss seinem Tierarzt melden, wenn festgestellt wird, dass er oder das Personal, das den Tierbestand betreut, Salmonellen ausscheidet.
Art. 224 Seuchenfall
1 Wird bei Klauentieren Salmonellose festgestellt, so ordnet der Kantonstierarzt die Absonderung der Tiere an, die Salmonellen ausscheiden. Ist eine Absonderung nicht möglich, verhängt er die einfache Sperre 1. Grades über den verseuchten Bestand. Ausserdem ordnet er an, dass:
a. der Tierbestand und die Umgebung untersucht werden;
b. nötigenfalls Tiere, die Salmonellen ausscheiden, behandelt, geschlachtet oder getötet werden;
c. die infizierten Örtlichkeiten und Geräte täglich gereinigt und desinfiziert werden;
d. die Milch von Tieren, die Salmonellen ausscheiden, pasteurisiert oder gekocht wird, falls sie als Tierfutter verwertet wird.
2 Der Tierhalter darf nur klinisch gesunde Tiere zur Schlachtung abgeben. Er benötigt hierzu die Bewilligung des amtlichen Tierarztes. Dieser bringt auf dem Begleitdokument den Vermerk «Salmonellose, zur direkten Schlachtung in …» an.
3 Erkranken andere Tiere als Klauentiere an Salmonellose, so müssen Massnahmen nach den Absätzen 1 und 2 getroffen werden, soweit sie geeignet sind, eine Gefährdung des Menschen oder eine Weiterverbreitung der Seuche zu verhindern.
4 Der Kantonstierarzt hebt die Sperrmassnahmen auf, wenn die Tiere, welche Salmonellen ausscheiden, geheilt, geschlachtet oder getötet worden sind. Als geheilt sind zu betrachten:
a. Kühe, Ziegen und Milchschafe, wenn bei zwei bakteriologischen Kotuntersuchungen im Abstand von vier bis sieben Tagen keine Salmonellen gefunden werden;
b. die übrigen Klauentiere, wenn keine klinischen Anzeichen für eine Salmonellose mehr vorhanden sind.
Fassung des Satzes gemäss Ziff. I der V vom 15. März 1999, in Kraft seit 1. Juli 1999 (AS 1999 1523).
Art. 225 Prophylaktische Massnahmen des Tierhalters
Die Halter von Klauentieren und Geflügel treffen hygienische Massnahmen zur Verhinderung von Salmonelleninfektionen. Sie sorgen insbesondere für die Reinigung und Desinfektion der Stallungen und Geräte vor jeder Wiederbesetzung sowie für die Bekämpfung von Schädlingen.
Art. 226
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. April 2018, mit Wirkung seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2069).
Art. 227 Entschädigung
Tierverluste nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben a, b und d TSG werden nicht entschädigt.
Art. 228 Geltungsbereich
1 Die Vorschriften dieses Abschnitts und des nachfolgenden 5a. Abschnitts gelten für die Bekämpfung der Moderhinke bei Schafen.
2 Wird die Moderhinke bei anderen Wiederkäuern, die als Haustiere gehalten werden, festgestellt, so kann der Kantonstierarzt bei diesen die Massnahmen zur Bekämpfung der Moderhinke bei Schafen anordnen, sofern dies für die Verhinderung der Erkrankung von Schafen erforderlich ist.
Art. 228a Diagnose
1 Moderhinke liegt vor, wenn in einer Tierhaltung virulente Stämme des Erregers Dichelobacter nodosus nachgewiesen werden.
2 Das BLV erlässt Vorschriften technischer Art über die Anforderungen an die Laboratorien, die Probenahme und die Untersuchungsmethoden.
Art. 228b Verdachtsfall
1 Bei Seuchen- oder Ansteckungsverdacht auf Moderhinke ordnet der Kantonstierarzt bis zur Widerlegung des Verdachts die einfache Sperre 1. Grades über die betroffene Schafhaltung an.
2 Der Verdacht gilt als widerlegt, wenn die Untersuchung einen negativen Befund ergeben hat.
Art. 228c Seuchenfall
1 Der Kantonstierarzt ordnet bei Feststellung von Moderhinke die einfache Sperre
1. Grades über die verseuchte Schafhaltung und deren umgehende Sanierung an.
2 Er hebt die Sperre auf, sobald die Untersuchung nach Abschluss der Sanierung einen negativen Befund ergeben hat.
Art. 228d Mitwirkung von Gesundheitsdiensten für Kleinwiederkäuer
Die Kantone können Gesundheitsdienste, die im Bereich Kleinwiederkäuer tätig sind, zur Mitwirkung bei der Durchführung von Sanierungsmassnahmen und der Überwachung der Bestände heranziehen.
Art. 228e Entschädigung
Tierverluste wegen Moderhinke werden nicht entschädigt.