1 Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für die Bekämpfung der venezolanischen Pferdeenzephalomyelitis bei Pferden, Eseln und Zebras sowie bei den Kreuzungen zwischen diesen.
2 Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis liegt vor, wenn der Erreger nachgewiesen wurde.
3 Das BLV bestimmt die Untersuchungsmethoden zum Nachweis der venezolanischen Pferdeenzephalomyelitis. Es berücksichtigt dabei die von der Weltorganisation für Tiergesundheit anerkannten Untersuchungsmethoden.
4 Das BLV kann die notwendigen Untersuchungen und Massnahmen zur Überwachung und Bekämpfung der venezolanischen Pferdeenzephalomyelitis gebietsweise oder landesweit vorschreiben und sie auf weitere Tierarten ausweiten.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).
Art. 244b Meldepflicht
Der Kantonstierarzt meldet jeden Verdacht auf venezolanische Pferdeenzephalomyelitis dem Kantonsarzt.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).
Art. 244c Verdachtsfall
1 Verdacht auf venezolanische Pferdeenzephalomyelitis liegt vor, wenn:
a. die serologische Untersuchung bei einem Tier einen positiven Befund ergeben hat; oder
b. epidemiologische Abklärungen auf eine Verseuchung hindeuten.
2 Liegt ein Verdacht vor, so ordnet der Kantonstierarzt bis zu dessen Widerlegung die einfache Sperre 1. Grades über den betroffenen Bestand an.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).
Art. 244d Seuchenfall
1 Der Kantonstierarzt verhängt bei Feststellung der venezolanischen Pferdeenzephalomyelitis die einfache Sperre 1. Grades über den verseuchten Bestand.
2 Ausserdem ordnet er folgende Massnahmen an:
a. die epidemiologische Abklärung;
abis. die Ausmerzung der verseuchten Tiere;
b. die Reinigung und Desinfektion der Stallungen;
c. weitere zur Verhinderung der Seuchenübertragung notwendige Massnahmen wie ein Verbot der Übertragung von Blutprodukten der Tiere des betroffenen Bestandes oder das Abschirmen des Bestandes gegenüber Mücken.
3 …
4 Er hebt die Sperre auf, wenn die Untersuchung der verbleibenden Tiere den Nachweis erbracht hat, dass diese nicht als Ansteckungsquelle für Menschen oder für andere Tiere in Betracht kommen.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, mit Wirkung seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).
Art. 244e Entschädigung
Tierverluste nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben a, b und d TSG werden nicht entschädigt.
Art. 245 Geltungsbereich
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die Bekämpfung der durch Mycoplasma hyopneumoniae verursachten Lungenentzündung der Schweine.
Art. 245a Diagnose
1 Enzootische Pneumonie (EP) liegt vor, wenn:
a. der Erregernachweis positiv ausfällt; und
b. die klinischen Symptome, der makroskopische Lungenbefund oder die epidemiologischen Abklärungen für EP sprechen.
2 Das BLV erlässt Vorschriften technischer Art über die Entnahme und Untersuchung von Proben.
Art. 245b Amtliche Anerkennung
Alle Schweinebestände gelten als amtlich anerkannt EP-frei. Im Verdachts- oder Seuchenfall wird dem betroffenen Bestand die Anerkennung bis zur Aufhebung der Sperre entzogen.
Art. 245c Meldepflicht und Überwachung
1 Die amtlichen Tierärzte melden dem zuständigen Kantonstierarzt jeden Verdacht auf EP.
2 Die Beratungs- und Gesundheitsdienste, die in der Schweinehaltung tätig sind, melden dem zuständigen Kantonstierarzt jeden Verdacht auf EP.
3 Die Schweinebestände werden überwacht, indem die Tiere bei der Fleischuntersuchung auf verdächtige Lungenläsionen untersucht werden. Von verdächtigen Organen ist eine Probe zur Sicherung der Diagnose zu entnehmen.
Art. 245d Verdachtsfall
1 Verdacht auf EP liegt vor, wenn:
a. klinische Symptome auf EP hinweisen;
b. bei der Fleischuntersuchung oder der Sektion verdächtige Lungenläsionen festgestellt werden;
c. der Erregernachweis für EP spricht;
d. die serologische Untersuchung einen positiven Befund ergeben hat; oder
e. epidemiologische Abklärungen auf eine Verseuchung hindeuten.
2 Im Verdachtsfall ordnet der Kantonstierarzt die einfache Sperre 1. Grades über den betroffenen Bestand an. Gehört dieser Bestand einer Organisation an, die Tiere regelmässig unter ihren Beständen austauscht, so sind alle Bestände dieser Organisation zu sperren.
3 Der Verdacht auf EP gilt als widerlegt, wenn in weiteren Abklärungen die Kriterien nach Artikel 245a Absatz 1 nicht erfüllt werden.
Art. 245e Seuchenfall
1 Der Kantonstierarzt verhängt bei Feststellung von EP die einfache Sperre 1. Grades über den verseuchten Bestand und ordnet an, dass:
a. in Zuchttierhaltungen und geschlossenen Zuchtmasttierhaltungen nach erfolgter Durchseuchung des Bestandes:1. für eine Dauer von 10‒14 Tagen im verseuchten Bestand nur Tiere gehalten werden, die neun Monate und älter sind, und diese behandelt werden,
2. die Stallungen des verseuchten Bestandes gereinigt und desinfiziert werden;
b. in Masttierhaltungen die Stallungen des verseuchten Bestandes gereinigt und desinfiziert werden, sobald die Tiere aus den Stallungen entfernt worden sind.
2 Er kann zusätzlich anordnen, dass Tiere aus Masttierhaltungen, Zuchttierhaltungen und geschlossenen Zuchtmasttierhaltungen in Absonderungsstallungen verbracht werden, die vom Kantonstierarzt des Standortkantons anerkannt sind.
3 Sind benachbarte Bestände ansteckungsgefährdet, so kann der Kantonstierarzt die umgehende Schlachtung aller Tiere des verseuchten Bestandes sowie die Reinigung und Desinfektion der Stallungen anordnen. Er kann die umgehende Schlachtung oder die Massnahmen nach den Absätzen 1 und 2 auch auf die ansteckungsgefährdeten Bestände ausdehnen.
4 Er informiert die Tierhalter der benachbarten Bestände über die Gefährdung und den Zeitplan der Massnahmen.
5 Nach Aufhebung der Sperrmassnahmen unterliegt der Bestand der Überwachung nach Artikel 245c Absatz 3.
Art. 245f Impfungen
Impfungen gegen EP sind verboten.
Art. 245g Mitwirkung von Beratungs- und Gesundheitsdiensten
Die Kantone können Beratungs- und Gesundheitsdienste, die in der Schweinehaltung tätig sind, zur Mitarbeit bei der Durchführung von Sanierungsmassnahmen und der Überwachung der anerkannt EP-freien Bestände heranziehen.
Art. 245h Entschädigung
Tierverluste nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben a, b und d TSG werden nicht entschädigt.
Art. 246 Diagnose
Actinobacillose (APP) liegt vor, wenn Schweine nachweislich an einer Infektion mit Actinobacillus pleuropneumoniae erkrankt sind.
Art. 247 Verdachtsfall
1 Bei klinischem Verdacht auf APP ordnet der Kantonstierarzt die einfache Sperre 1. Grades über den betroffenen Bestand an. Gehört dieser Bestand einer Organisation an, die Tiere regelmässig unter ihren Beständen austauscht, so sind alle Bestände dieser Organisation zu sperren.
2 Der Verdacht auf APP gilt als widerlegt, wenn kein Erreger nachgewiesen wird.
Art. 248 Seuchenfall
1 Der Kantonstierarzt verhängt bei Feststellung von APP die einfache Sperre 1. Grades über den verseuchten Bestand und ordnet an, dass:
a. in Zuchttierhaltungen alle Schweine des Bestandes geschlachtet und die Stallungen anschliessend gereinigt und desinfiziert werden;
b. in geschlossenen Zuchtmasttierhaltungen und in Besamungsstationen Massnahmen zur Verhinderung der Verschleppung des Erregers getroffen werden;
c. in Masttierhaltungen Massnahmen zur Verhinderung der Verschleppung des Erregers getroffen und die geleerten Stallungen nach dem Ende der Mast gereinigt und desinfiziert werden.
2 Er hebt die Sperre auf, wenn:
a. in Zucht- und Masttierhaltungen die Reinigung und Desinfektion der Stallungen abgeschlossen ist;
b. in geschlossenen Zuchtmasttierhaltungen und in Besamungsstationen keine der für APP typischen Krankheitszeichen mehr auftreten.
Art. 248a Impfungen
Impfungen gegen APP sind verboten.
Art. 249 Entschädigung
Tierverluste wegen APP werden nicht entschädigt. Tritt hochpathogene APP auf, so werden Tierverluste nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe c TSG entschädigt.
Art. 250 Geltungsbereich
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die Bekämpfung der Chlamydiose der Vögel (Chlamydia psittaci).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).
Art. 251 Überwachung
Wer mit Psittaciden handelt, diese gewerbsmässig züchtet oder zur Schau stellt, ist verpflichtet, alle verendeten Psittaciden seines Bestandes einer vom Kantonstierarzt hierfür bezeichneten Untersuchungsstelle zur Abklärung der Todesursache einzusenden.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5647).
Art. 252 Meldepflicht
Der Kantonstierarzt meldet den Ausbruch von Chlamydiose in einem Bestand dem Kantonsarzt.
Art. 253 Seuchenfall
1 Der Kantonstierarzt ordnet bei Feststellung von Chlamydiose im verseuchten Bestand an:
a. die einfache Sperre 2. Grades;
b. die Kennzeichnung mittels Fussringen und die Registrierung aller Psittaciden;
c. die Tötung sichtbar kranker Vögel; ausnahmsweise kann er deren Behandlung unter gleichzeitiger Anordnung der erforderlichen sichernden Massnahmen erlauben;
d. die Behandlung der übrigen Vögel, sofern es der Besitzer nicht vorzieht, sie auszumerzen;
e. die Untersuchung der während der Behandlung umgestandenen Vögel.
2 Er hebt die Sperre auf:
a. für Psittaciden, wenn alle Vögel des Bestandes beseitigt worden sind oder wenn eine frühestens zwei Wochen nach Abschluss der Behandlung vorgenommene Untersuchung der Vögel einen negativen Befund ergeben hat;
b. für andere Vogelarten, nach Abschluss der Behandlung.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).
Art. 254 Entschädigung
Tierverluste nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben a und b TSG werden nicht entschädigt.
Art. 255 Geltungsbereich und Diagnose
1 Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die Bekämpfung der durch Salmonella spp. verursachten Infektionen von Geflügel der folgenden Nutzungstypen:
a. Zuchttiere der Spezies Gallus gallus zur Produktion von Bruteiern (Zuchttiere);
b. Legehennen zur Produktion von Konsumeiern (Legehennen);
c. Masttiere zur Produktion von Poulet- oder Trutenfleisch (Masttiere);
d. …
2 Eine Salmonella-Infektion liegt vor, wenn der Erreger bei Geflügel, in Eiern oder in Schlachttierkörpern von Geflügel nachgewiesen wurde.
3 Das BLV bestimmt in Absprache mit dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) die Salmonella-Serotypen, deren Bekämpfung für die öffentliche Gesundheit von Bedeutung ist, und die Anforderungen an die Untersuchungsmethoden.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2069).
In Kraft seit 1. Jan. 2008.
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. April 2018, mit Wirkung seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2069).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2069).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Aug. 2014 (AS 2014 2243).
Art. 256
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. April 2018, mit Wirkung seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2069).
Art. 257 Zu überwachende Geflügelhaltungen
Geflügelhaltungen der folgenden Grössen müssen auf Salmonella-Infektionen untersucht werden:
a. Zuchttiere der Mast- und der Legelinie: wenn die Geflügelhaltung mehr als 250 Plätze umfasst;
b. Legehennen: wenn die Geflügelhaltung mehr als 1000 Plätze umfasst;
c. Mastpoulets: wenn die Stallgrundfläche der Geflügelhaltung mehr als 333 m2 beträgt;
d. Masttruten: wenn die Stallgrundfläche der Geflügelhaltung mehr als 200 m2 beträgt.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. März 2021, in Kraft seit 1. Mai 2021 (AS 2021 219).
Art. 257a Probenahmen durch den Geflügelhalter
1 In den zu überwachenden Geflügelhaltungen nimmt der Geflügelhalter nach Anleitung des kantonalen Veterinärdienstes Proben von:
a. Zuchttieren:1. als Eintagsküken zwischen dem ersten und dritten Lebenstag,
2. im Alter von 4 bis 5 Wochen,
3. im Alter von 15 bis 20 Wochen, in jedem Fall spätestens 2 Wochen vor dem Wechsel in den Legestall,
4. alle 3 Wochen während der Legezeit;
b. Legehennen:1. im Alter von 15 bis 20 Wochen, in jedem Fall spätestens 2 Wochen vor dem Wechsel in den Legestall,
2. alle 15 Wochen während der Legezeit, erstmals zwischen der 22. und der 26. Lebenswoche;
c. Masttieren: frühestens 3 Wochen vor der Schlachtung.
2 Er muss von allen Herden seiner Tierhaltung Proben nehmen.
3 Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 4 können Proben in der Brüterei genommen und untersucht werden, sofern die geschlüpften Tiere für den Vertrieb im Inland bestimmt sind. Die Untersuchung muss mindestens alle 3 Wochen erfolgen.
4 Abweichend von Absatz 2 ist bei Masttieren einmal im Jahr eine Probenahme von allen zu diesem Zeitpunkt gehaltenen Herden ausreichend, wenn während eines Jahres alle Herden negativ auf Salmonellen getestet worden sind.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. März 2021, in Kraft seit 1. Mai 2021 (AS 2021 219).
Art. 257b Probenahmen durch den Veterinärdienst
1 In den zu überwachenden Geflügelhaltungen nimmt der kantonale Veterinärdienst Proben von:
a. Zuchttieren: zweimal pro Jahr von jeder Herde einer Geflügelhaltung während der Legezeit;
b. Legehennen: einmal pro Jahr von mindestens einer Herde einer Geflügelhaltung während der Legezeit;
c. Masttieren: einmal pro Jahr von einer Herde in mindestens zehn Prozent der Geflügelhaltungen nach Artikel 257 Buchstaben c und d.
2 Die Probenahme nach Absatz 1 Buchstabe c darf frühestens 3 Wochen vor der Schlachtung erfolgen.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. März 2021, in Kraft seit 1. Mai 2021 (AS 2021 219).
Art. 258 Entnahme von Proben und Untersuchungen
1 Die Proben müssen zur Untersuchung in ein vom BLV anerkanntes Labor geschickt werden. Beizulegen ist der Untersuchungsantrag, der bei der Meldung nach Artikel 18b automatisch in der Tierverkehrsdatenbank erstellt wird.
1bis …
2 Das BLV erlässt für die Entnahme von Proben und deren Untersuchung Vorschriften technischer Art.
3 Die Brütereien und die Geflügelhaltungen müssen die Laborbefunde während drei Jahren aufbewahren und den Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2069).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. April 2018 (AS 2018 2069). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 31. März 2021, mit Wirkung seit 1. Mai 2021 (AS 2021 219).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2069).
Art. 259 Verdachtsfall
1 Es besteht der Verdacht, dass ein Bestand verseucht ist, wenn:
a. in einer Probe aus der Umgebung der Tiere Salmonella-Serotypen nach Artikel 255 Absatz 3 nachgewiesen werden;
b. die serologische Untersuchung einen positiven Befund ergibt; oder
c. die Abklärungen darauf hindeuten, dass Menschen infolge des Konsums von Eiern oder Fleisch aus dem betreffenden Bestand erkrankt sind.
2 Der amtliche Tierarzt entnimmt bei Verdacht so schnell wie möglich Untersuchungsmaterial und lässt es bakteriologisch auf Salmonella-Infektionen untersuchen.
3 Der Verdacht auf eine Salmonella-Infektion gilt als widerlegt, wenn im Untersuchungsmaterial nach Absatz 2 kein Erreger nachgewiesen wird.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. März 2021, in Kraft seit 1. Mai 2021 (AS 2021 219).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. März 2021, in Kraft seit 1. Mai 2021 (AS 2021 219).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2069).
Art. 260 Seuchenfall
1 Der Kantonstierarzt verhängt bei Feststellung von Salmonella-Serotypen nach Artikel 255 Absatz 3 die einfache Sperre 1. Grades über den verseuchten Geflügelbestand. Ausserdem ordnet er an, dass:
a. der verseuchte Bestand geschlachtet oder getötet wird;
b. die Eier nicht mehr zu Brutzwecken verwendet werden und sie entweder als tierische Nebenprodukte der Kategorie 2 nach Artikel 6 VTNP zu entsorgen oder vor ihrem Inverkehrbringen zu Speisezwecken einer Behandlung zur Tilgung der Salmonellen zu unterziehen sind;
c. die Eier, die bereits bebrütet werden, als tierische Nebenprodukte der Kategorie 2 nach Artikel 6 VTNP entsorgt werden;
d. das Frischfleisch von aus dem verseuchten Bestand stammenden Tieren vor dem Inverkehrbringen einer Behandlung zur Tilgung der Salmonellen unterzogen wird.
2 Er hebt die Sperre auf, wenn alle Tiere des verseuchten Bestandes getötet oder geschlachtet worden und die Örtlichkeiten gereinigt, desinfiziert und durch eine bakteriologische Untersuchung überprüft worden sind.
3 …
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. März 2021, in Kraft seit 1. Mai 2021 (AS 2021 219).
SR 916.441.22
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. April 2018, mit Wirkung seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2069).
Art. 260a Meldepflicht
Der Kantonstierarzt meldet verdächtige oder verseuchte Legehennenbestände sowie verseuchte Schlachttierkörper dem Kantonsarzt und dem Kantonschemiker. Im Seuchenfall informiert er sie zusätzlich über die Anordnung von Massnahmen nach Artikel 260 Absatz 1 Buchstaben b und d.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2069).
Art. 261 Entschädigung
Tierverluste wegen einer Infektion mit Salmonella spp. werden nicht entschädigt.
Art. 262 Geltungsbereich und Diagnose
1 Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die Bekämpfung der Infektiösen Laryngotracheitis (ILT) bei den Hühnern, Truthühnern und Fasanen.
2 ILT liegt vor, wenn:
a. die serologische Untersuchung einen positiven Befund ergeben hat; oder
b. das ILT-Virus (Herpesvirus) nachgewiesen wurde.
3 Die Inkubationszeit beträgt 21 Tage.
Art. 263 Verdachtsfall
Bei Seuchen- oder Ansteckungsverdacht auf ILT ordnet der Kantonstierarzt bis zur Widerlegung des Verdachts die einfache Sperre 1. Grades über den betroffenen Bestand an.
Art. 264 Seuchenfall
1 Der Kantonstierarzt ordnet bei Feststellung von ILT im verseuchten Bestand an:
a. die einfache Sperre 1. Grades;
b. die Tötung und Entsorgung aller Tiere des verseuchten Bestandes;
c. die Reinigung und die Desinfektion der Stallungen sowie der kontaminierten Eiertransportbehältnisse und Geräte.
2 Er hebt die Sperre frühestens 30 Tage nach dem letzten Seuchenfall auf.
Art. 264a Auslagerung von Bruteiern
1 Der Kantonstierarzt kann zur Erhaltung wertvollen Erbguts in Abweichung von Artikel 264 eine Auslagerung von Bruteiern aus einem verseuchten Bestand zulassen. In diesem Fall ordnet er an:
a. die einfache Sperre 1. Grades über den verseuchten Bestand;
b. die Tötung und Entsorgung von Vögeln, die klinisch erkrankt sind oder bei denen der Erreger nachgewiesen wurde;
c. die Reinigung und Desinfektion der Stallungen;
d. die Verbringung der desinfizierten Bruteier während maximal drei Monaten an einen vom gesperrten Bestand baulich und betrieblich unabhängigen Standort;
e. die Verbringungssperre über die aus den Bruteiern geschlüpften Jungtiere;
f. die Ausmerzung der Alttiere am bisherigen Standort nach der Gewinnung der Bruteier;
g. die abschliessende Reinigung und Desinfektion der Stallungen.
2 Er ordnet am neuen Standort eine Nachkontrolle aller Jungtiere im Alter von 8–12 Wochen an. Sie erfolgt durch die Entnahme von Blutproben und Choanen- beziehungsweise Trachealtupfer.
3 Fällt mindestens eine Probe der Nachkontrolle serologisch oder im Erregernachweis positiv aus, so müssen alle Jungtiere ausgemerzt und die Stallungen gereinigt und desinfiziert werden. Fällt die Nachkontrolle negativ aus, so hebt der Kantonstierarzt die Verbringungssperre über die Jungtiere auf.
4 Die einfache Sperre 1. Grades über den verseuchten Bestand wird frühestens 90 Tage nach der abschliessenden Reinigung und Desinfektion aufgehoben.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2691).
Art. 265 Entschädigung
Tierverluste wegen ILT werden nicht entschädigt.
Art. 266 Geltungsbereich
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die Bekämpfung der Myxomatose der Wild- und Hauskaninchen.