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Tierseuchenverordnung

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Contents: 485 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand
  2. Art. 2 Hochansteckende Seuchen
  3. Art. 3 Auszurottende Seuchen
  4. Art. 4 Zu bekämpfende Seuchen
  5. Art. 5 Zu überwachende Seuchen
  6. Art. 6 Begriffe und Abkürzungen
  7. Art. 7 Registrierung
  8. Art. 8 Daten zu Klauentieren
  9. Art. 9
  10. Art. 10 Kennzeichnung und Identifikation der Klauentiere: Allgemeine Bestimmungen
  11. Art. 11 Kennzeichnung und Identifikation der Klauentiere: Besondere Bestimmungen für Tiere der Schweinegattung und Wild
  12. Art. 11a Kennzeichnungen und Identifikation der Klauentiere: Besondere Bestimmungen für Alt- und Neuweltkameliden
  13. Art. 11b Ausstellen des Begleitdokuments
  14. Art. 12 Inhalt des Begleitdokuments
  15. Art. 12a Gültigkeit des Begleitdokuments
  16. Art. 13 Einsicht und Aufbewahrung
  17. Art. 14 Meldungen über den Tierverkehr
  18. Art. 15 Massnahmen bei Nichtbeachtung der Vorschriften über Registrierung, Kennzeichnung und Verkehr mit Klauentieren
  19. Art. 15a Kennzeichnung der Equiden
  20. Art. 15b
  21. Art. 15c Equidenpass
  22. Art. 15d Inhalt des Equidenpasses
  23. Art. 15dbis Herstellung und Ausstellung des Grundpasses und des Equidenpasses
  24. Art. 15e Meldepflichten
  25. Art. 15f Vereinbarungen mit im Ausland anerkannten Organisationen
  26. Art. 16 Registrierung als Hundehalter oder als Person, die einen Hund einführt oder übernimmt
  27. Art. 17 Kennzeichnung der Hunde
  28. Art. 17a Mikrochips für die Kennzeichnung
  29. Art. 17b Überprüfung der Kennzeichnung bei importierten Hunden
  30. Art. 17c Registrierung der Hunde und Erfassung des Todes von Hunden durch die Tierärzte
  31. Art. 17d Pflichten der Hundehalter und der Personen, die einen Hund einführen oder übernehmen
  32. Art. 17e Erfassung von Daten durch die zuständige Stelle
  33. Art. 17f Erfassung von Daten durch die Betreiberin der Hundedatenbank
  34. Art. 17g Erfassung von weiteren Daten
  35. Art. 17h Zugriff auf die Hundedatenbank: Bearbeitungsrechte
  36. Art. 17i Zugriff auf die Hundedatenbank: Einsichtsrechte
  37. Art. 17j Umfang der Zugriffsrechte und berechtigter Personenkreis
  38. Art. 17k Vergabe der Zugriffsrechte
  39. Art. 17l Aufbewahrung der Daten
  40. Art. 17m E-Government
  41. Art. 18 Kantonale Hunderegister
  42. Art. 18a Registrierung von Tierhaltungen mit Equiden oder Hausgeflügel und von Bienenständen
  43. Art. 18b Meldepflicht bei der Einstallung von Geflügelherden
  44. Art. 19 Kennzeichnung der Papageienvögel
  45. Art. 19a Kennzeichnung von Bienenständen und Meldung des Verstellens
  46. Art. 20
  47. Art. 21 Registrierung von Aquakulturbetrieben
  48. Art. 22 Bestandeskontrolle
  49. Art. 22a Aufzeichnungen über Befunde, Impfungen und den Einsatz von Biozidprodukten
  50. Art. 22b Gute Hygienepraxis
  51. Art. 22c Begleitdokument
  52. Art. 22d Verbringen von Wassertieren in ein Gewässer
  53. Art. 23 Gesundheitsüberwachung von Aquakulturbetrieben
  54. Art. 24
  55. Art. 25 Anforderungen an Transportmittel für Tiere
  56. Art. 26 Aufsicht über Tiertransporte
  57. Art. 27 Allgemeines
  58. Art. 28 Überwachung
  59. Art. 29 Kontrolle des Tierverkehrs
  60. Art. 30 Viehmärkte mit regionaler und lokaler Bedeutung sowie Veranstaltungen mit anderen Tieren
  61. Art. 31 Vorgehen im Seuchenfall
  62. Art. 32 Sömmerung und Winterung
  63. Art. 33 Wanderherden
  64. Art. 34 Viehhandelspatent
  65. Art. 35 Erneuerung und Entzug des Viehhandelspatentes
  66. Art. 36 Einführungs- und Weiterbildungskurse für Viehhändler
  67. Art. 37 Mitführen des Viehhandelspatents
  68. Art. 37a und 37b
  69. Art. 38 Anforderungen an Schlachtbetriebe
  70. Art. 38a
  71. Art. 39
  72. Art. 40 Entsorgung von tierischen Nebenprodukten
  73. Art. 41−46
  74. Art. 47 Nebenprodukte der Milchverarbeitung
  75. Art. 48 Mittel zur Erkennung, Vorbeugung und Behandlung von Tierseuchen
  76. Art. 49 Umgang mit tierpathogenen Mikroorganismen
  77. Art. 50
  78. Art. 51 Zuständigkeiten
  79. Art. 51a Bewilligung für die künstliche Besamung
  80. Art. 52 Gewinnung und Aufbereitung von Samen
  81. Art. 53 Durchführung der künstlichen Besamung
  82. Art. 54 Anforderungen an Besamungsstationen, Samenlager, Trennlabore und andere Anlagen zur Samenverarbeitung
  83. Art. 55 Aufzeichnungspflicht
  84. Art. 55a Bewilligungspflicht
  85. Art. 56 Zuständigkeiten
  86. Art. 57 Durchführung des Embryotransfers
  87. Art. 58 Melde- und Aufzeichnungspflicht
  88. Art. 58a Bewilligungspflicht und Anforderungen
  89. Art. 59 Pflichten der Tierhalter
  90. Art. 59a Zusätzliche Pflichten der Schlachtbetriebe
  91. Art. 60 Geltungsbereich
  92. Art. 61 Meldepflicht
  93. Art. 62 Erste Massnahmen des Tierhalters und des Tierarztes
  94. Art. 63 Erste Massnahmen seuchenpolizeilicher Organe
  95. Art. 64 Erste Massnahmen des Kantonstierarztes
  96. Art. 65 Tierseuchenbericht und Meldung von Kontrollergebnissen
  97. Art. 65a
  98. Art. 65b
  99. Art. 66 Allgemeine Grundsätze
  100. Art. 67 Absonderung
  101. Art. 68 Quarantäne
  102. Art. 68a Verbringungssperre
  103. Art. 69 Einfache Sperre 1. Grades
  104. Art. 70 Einfache Sperre 2. Grades
  105. Art. 71 Verschärfte Sperre
  106. Art. 72 Änderung und Aufhebung der Sperrmassnahmen
  107. Art. 73 Grundsätze
  108. Art. 74 Zuständigkeiten
  109. Art. 75 Amtliche Schätzung
  110. Art. 76 Zusätzliche Leistungen
  111. Art. 76a Gegenstand und Anforderungen
  112. Art. 76b Abgeltung
  113. Art. 77 Geltungsbereich
  114. Art. 78 Seuchenstatus
  115. Art. 79 Koordination und Beraterstab
  116. Art. 80 Diagnostik
  117. Art. 81 Impfungen
  118. Art. 82 Meldepflicht
  119. Art. 83 Erste Massnahmen im Verdachtsfall
  120. Art. 84 Massnahmen nach amtlicher Bestätigung des Verdachtsfalls
  121. Art. 85 Seuchenfall
  122. Art. 86 Epidemiologische Abklärungen und Berichterstattung
  123. Art. 87 Informationspflicht
  124. Art. 87a Information zu den Massnahmen gegenüber den gesperrten Beständen
  125. Art. 87b Information zu den weiteren Massnahmen in den Schutz- und Überwachungszonen sowie in den Kontroll- und Beobachtungsgebieten
  126. Art. 88 Schutz- und Überwachungszonen
  127. Art. 88a Zwischenzone
  128. Art. 89 Massnahmen in den Schutz- und Überwachungszonen
  129. Art. 90 Tierverkehr in der Schutzzone
  130. Art. 90a Warenverkehr in der Schutzzone
  131. Art. 91 Personenverkehr in der Schutzzone
  132. Art. 92 Tierverkehr in der Überwachungszone
  133. Art. 93 Schlachtung
  134. Art. 94 Aufhebung der Sperrmassnahmen
  135. Art. 94a Wiederbesetzung
  136. Art. 95 Regelung besonderer Fälle
  137. Art. 96 Notsituationen
  138. Art. 97 Notfalldokumentation und Ausrüstungsvorschriften
  139. Art. 98 Entschädigung für Tierverluste
  140. Art. 99 Allgemeines
  141. Art. 100
  142. Art. 101 Milch, Milchprodukte und Fleisch aus gesperrten Beständen
  143. Art. 102 Tier- und Warenverkehr in den Schutz- und Überwachungszonen
  144. Art. 103 Aufhebung der Sperrmassnahmen
  145. Art. 104
  146. Art. 105 Geltungsbereich und Diagnose
  147. Art. 105a Meldepflicht
  148. Art. 105b Verdachts- und Seuchenfall
  149. Art. 106 Allgemeines
  150. Art. 107 Überwachungszone
  151. Art. 108 Verdachtsfall
  152. Art. 109 Seuchenfall
  153. Art. 110 Aufhebung der Sperrmassnahmen
  154. Art. 111 Epidemiologische Abklärungen
  155. Art. 111a Allgemeines
  156. Art. 111b Überwachung
  157. Art. 111c Impfungen
  158. Art. 111d Verdachtsfall
  159. Art. 111e Seuchenfall
  160. Art. 111f und 111g
  161. Art. 112 Allgemeines
  162. Art. 112a Überwachung
  163. Art. 112b Verdachtsfall
  164. Art. 112c Seuchenfall
  165. Art. 112d Pferdepest-Zone
  166. Art. 112e Vektorfreie Perioden und Gebiete
  167. Art. 112f Impfungen
  168. Art. 113–115
  169. Art. 116 Allgemeines
  170. Art. 117 Massnahmen bei der Schlachtung und Fleischgewinnung
  171. Art. 118 Tierverkehr in den Schutzzonen bei Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest
  172. Art. 118a Tierverkehr in den Schutz- und Überwachungszonen bei Ausbruch der Klassischen Schweinepest
  173. Art. 119 Aufhebung der Sperrmassnahmen in den Überwachungszonen
  174. Art. 120 Wiederbesetzung
  175. Art. 121 Schweinepest bei freilebenden Wildschweinen
  176. Art. 122 Allgemeines
  177. Art. 122a
  178. Art. 122b Hochpathogene Aviäre Influenza bei Hausgeflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln: Haltungssysteme und Tierverkehr in den Schutz- und Überwachungszonen
  179. Art. 122c Hochpathogene Aviäre Influenza bei Hausgeflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln: Warenverkehr in den Schutz- und Überwachungszonen
  180. Art. 122d Hochpathogene Aviäre Influenza bei Hausgeflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln: Weitere Massnahmen
  181. Art. 122e Niedrigpathogene Aviäre Influenza bei Hausgeflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln
  182. Art. 122f Hochpathogene Aviäre Influenza bei freilebenden Wildvögeln
  183. Art. 123 Allgemeines
  184. Art. 123a Massnahmen im Verdachts- und Seuchenfall
  185. Art. 123b Newcastle-Krankheit bei Hausgeflügel
  186. Art. 123c
  187. Art. 124 Newcastle-Krankheit bei Tauben
  188. Art. 125 Newcastle-Krankheit bei anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln
  189. Art. 126 Rinderpest
  190. Art. 126a Pest der kleinen Wiederkäuer
  191. Art. 126b Rifttalfieber
  192. Art. 126c Schaf- und Ziegenpocken
  193. Art. 127 Tierverkehr in den Schutz- und Überwachungszonen
  194. Art. 128 Geltungsbereich
  195. Art. 129 Abklärung von Abortursachen
  196. Art. 130
  197. Art. 130a Nachuntersuchung nach einem Seuchenausbruch
  198. Art. 131 Entschädigung
  199. Art. 132 Diagnose
  200. Art. 133 Meldepflicht
  201. Art. 134 Seuchenfall
  202. Art. 135 Geltungsbereich
  203. Art. 136 Diagnose
  204. Art. 137 Amtliche Anerkennung
  205. Art. 138 Meldepflicht
  206. Art. 139 Verdachtsfall
  207. Art. 140 Seuchenfall
  208. Art. 141 Verwertung des Fleisches
  209. Art. 142 Diagnose
  210. Art. 142a Amtliche Anerkennung
  211. Art. 143 Meldepflicht
  212. Art. 144 Verdachtsfall
  213. Art. 145 Ansteckungsverdächtige Tiere
  214. Art. 146 Seuchenfall
  215. Art. 147 Massnahmen im Sperrgebiet
  216. Art. 148 Flankierende Massnahmen
  217. Art. 149 Impfungen
  218. Art. 150 Geltungsbereich
  219. Art. 151 Inkubationszeit
  220. Art. 152 Amtliche Anerkennung
  221. Art. 153 Meldepflicht
  222. Art. 154 Verdachtsfall
  223. Art. 155 Seuchenfall
  224. Art. 156 Schlachtung
  225. Art. 157 Nachkontrolle
  226. Art. 158 Geltungsbereich
  227. Art. 159 Inkubationszeit
  228. Art. 160 Amtliche Anerkennung
  229. Art. 161 Meldepflicht
  230. Art. 162 Verdachtsfall
  231. Art. 163 Seuchenfall
  232. Art. 164 Ausmerzung verseuchter und verdächtiger Tiere
  233. Art. 165
  234. Art. 165a Tuberkulose bei freilebenden Wildtieren
  235. Art. 166 Diagnose
  236. Art. 167 Amtliche Anerkennung
  237. Art. 168 Verdachtsfall
  238. Art. 169 Seuchenfall
  239. Art. 170 Geltungsbereich und Inkubationszeit
  240. Art. 171 Amtliche Anerkennung und Überwachung
  241. Art. 172 Verdachtsfall
  242. Art. 173 Seuchenfall
  243. Art. 174 Künstliche Besamung
  244. Art. 174a Geltungsbereich und Diagnose
  245. Art. 174b Amtliche Anerkennung und Überwachung
  246. Art. 174c Ansteckungsverdacht
  247. Art. 174d Verdachtsfall
  248. Art. 174e Seuchenfall
  249. Art. 174ebis Verstellen von Tieren
  250. Art. 174f Viehmärkte und Viehausstellungen
  251. Art. 174g Impfungen
  252. Art. 174h und 174i
  253. Art. 175 Geltungsbereich
  254. Art. 176 Diagnose und Probenahme
  255. Art. 177 Überwachung
  256. Art. 178 Forschung
  257. Art. 179 Überwachung
  258. Art. 179a Verdachtsfall
  259. Art. 179b Massnahmen im Verdachtsfall
  260. Art. 179c Seuchenfall
  261. Art. 179d Entfernung des spezifizierten Risikomaterials und andere Massnahmen beim Schlachten und Zerlegen
  262. Art. 180 Verdachtsfall
  263. Art. 180a Massnahmen im Verdachtsfall
  264. Art. 180b Seuchenfall
  265. Art. 180c Entfernung des spezifizierten Risikomaterials und andere Massnahmen beim Schlachten und Zerlegen
  266. Art. 181
  267. Art. 182 Inkubationszeit
  268. Art. 183 Amtliche Anerkennung
  269. Art. 184 Verdachtsfall
  270. Art. 185 Massnahmen im Verdachtsfall
  271. Art. 185a Seuchenfall
  272. Art. 186 Geltungsbereich
  273. Art. 187 Überwachung
  274. Art. 188 Verdachtsfall
  275. Art. 189 Seuchenfall
  276. Art. 189a Geltungsbereich und Diagnose
  277. Art. 189b Überwachung
  278. Art. 189c Verdachtsfall
  279. Art. 189d Seuchenfall
  280. Art. 190 Geltungsbereich und Inkubationszeit
  281. Art. 191 Amtliche Anerkennung und Überwachung
  282. Art. 192 Meldepflicht
  283. Art. 193 Verdachtsfall
  284. Art. 194 Seuchenfall
  285. Art. 195 Schlachtung
  286. Art. 196 Geltungsbereich
  287. Art. 197 Überwachung
  288. Art. 198 Verdachtsfall
  289. Art. 199 Seuchenfall
  290. Art. 200–203a
  291. Art. 204 Geltungsbereich und Diagnose
  292. Art. 205
  293. Art. 206 Verdachts- und Seuchenfall
  294. Art. 207 Geltungsbereich und Inkubationszeit
  295. Art. 208 Amtliche Anerkennung
  296. Art. 209 Meldepflicht
  297. Art. 210 Verdachtsfall
  298. Art. 211 Seuchenfall
  299. Art. 212
  300. Art. 213 Geltungsbereich
  301. Art. 214 Meldepflicht und erste Massnahmen
  302. Art. 215 Seuchenfall
  303. Art. 216 Entschädigung
  304. Art. 217 Diagnose
  305. Art. 218 Amtliche Anerkennung
  306. Art. 219 Verdachtsfall
  307. Art. 220 Seuchenfall
  308. Art. 221 Mitwirkung des Beratungs- und Gesundheitsdienstes für Kleinwiederkäuer
  309. Art. 222 Diagnose
  310. Art. 223 Meldepflicht
  311. Art. 224 Seuchenfall
  312. Art. 225 Prophylaktische Massnahmen des Tierhalters
  313. Art. 226
  314. Art. 227 Entschädigung
  315. Art. 228 Geltungsbereich
  316. Art. 228a Diagnose
  317. Art. 228b Verdachtsfall
  318. Art. 228c Seuchenfall
  319. Art. 228d Mitwirkung von Gesundheitsdiensten für Kleinwiederkäuer
  320. Art. 228e Entschädigung
  321. Art. 229 Gegenstand, Dauer und Ziel
  322. Art. 229a Anrechenbare Kosten und Höhe der Entschädigungen
  323. Art. 229b Abgabe der Schafhalter
  324. Art. 229c Ausrichtung der Entschädigungen und Überweisung eines allfälligen Überschusses
  325. Art. 229d Probenahme und Untersuchung: Anforderungen und Pflichten
  326. Art. 229e Tierverkehr
  327. Art. 229f Impfung gegen die Moderhinke
  328. Art. 229g Massnahmen des Kantonstierarztes bei einem positiven Untersuchungsresultat oder offensichtlicher Erkrankung
  329. Art. 229h Weitere Massnahmen des Kantonstierarztes
  330. Art. 229i Evaluation
  331. Art. 230 Geltungsbereich
  332. Art. 231 Bekämpfung
  333. Art. 232 Entschädigung
  334. Art. 233 Geltungsbereich und Diagnose
  335. Art. 234 Meldepflicht und erste Massnahmen
  336. Art. 235 Bekämpfung
  337. Art. 236 Entschädigung
  338. Art. 236a Geltungsbereich
  339. Art. 237 Diagnose und Probenahme
  340. Art. 237a Meldepflicht und erste Massnahmen
  341. Art. 238 Verdachtsfall
  342. Art. 238a Seuchenfall
  343. Art. 239 Entschädigung
  344. Art. 239a Allgemeines
  345. Art. 239b Überwachung
  346. Art. 239c Verdachtsfall
  347. Art. 239d Seuchenfall
  348. Art. 239e Blauzungen- oder EHD-Zone
  349. Art. 239f Vektorfreie Perioden und Gebiete
  350. Art. 239g Impfungen
  351. Art. 239h Entschädigung
  352. Art. 239i Geltungsbereich und Diagnose
  353. Art. 239j Ansteckungsverdacht
  354. Art. 239k Seuchenfall
  355. Art. 239l Impfungen
  356. Art. 240 Geltungsbereich und Diagnose
  357. Art. 241 Meldepflicht
  358. Art. 242 Überwachung
  359. Art. 243 Verdachts- und Seuchenfall
  360. Art. 244 Entschädigung
  361. Art. 244a Geltungsbereich und Diagnose
  362. Art. 244b Meldepflicht
  363. Art. 244c Verdachtsfall
  364. Art. 244d Seuchenfall
  365. Art. 244e Entschädigung
  366. Art. 245 Geltungsbereich
  367. Art. 245a Diagnose
  368. Art. 245b Amtliche Anerkennung
  369. Art. 245c Meldepflicht und Überwachung
  370. Art. 245d Verdachtsfall
  371. Art. 245e Seuchenfall
  372. Art. 245f Impfungen
  373. Art. 245g Mitwirkung von Beratungs- und Gesundheitsdiensten
  374. Art. 245h Entschädigung
  375. Art. 246 Diagnose
  376. Art. 247 Verdachtsfall
  377. Art. 248 Seuchenfall
  378. Art. 248a Impfungen
  379. Art. 249 Entschädigung
  380. Art. 250 Geltungsbereich
  381. Art. 251 Überwachung
  382. Art. 252 Meldepflicht
  383. Art. 253 Seuchenfall
  384. Art. 254 Entschädigung
  385. Art. 255 Geltungsbereich und Diagnose
  386. Art. 256
  387. Art. 257 Zu überwachende Geflügelhaltungen
  388. Art. 257a Probenahmen durch den Geflügelhalter
  389. Art. 257b Probenahmen durch den Veterinärdienst
  390. Art. 258 Entnahme von Proben und Untersuchungen
  391. Art. 259 Verdachtsfall
  392. Art. 260 Seuchenfall
  393. Art. 260a Meldepflicht
  394. Art. 261 Entschädigung
  395. Art. 262 Geltungsbereich und Diagnose
  396. Art. 263 Verdachtsfall
  397. Art. 264 Seuchenfall
  398. Art. 264a Auslagerung von Bruteiern
  399. Art. 265 Entschädigung
  400. Art. 266 Geltungsbereich
  401. Art. 267 Seuchenfall
  402. Art. 268 Entschädigung
  403. Art. 269 Diagnose
  404. Art. 270 Verdachtsfall
  405. Art. 271 Seuchenfall
  406. Art. 271a Vorschriften zur Bekämpfung der Faulbrut
  407. Art. 272 Entschädigung
  408. Art. 273 Bekämpfung
  409. Art. 273a Vorschriften zur Bekämpfung der Sauerbrut
  410. Art. 274 Entschädigung
  411. Art. 274a Geltungsbereich, Diagnose und Zielsetzung
  412. Art. 274b Verdachtsfall
  413. Art. 274c Massnahmen im Verdachtsfall
  414. Art. 274d Seuchenfall
  415. Art. 274e Massnahmen in der Schutz- und der Überwachungszone
  416. Art. 274f Vorschriften zur Bekämpfung des Befalls mit dem Kleinen Beutenkäfer
  417. Art. 274g Entschädigung
  418. Art. 274h Apinella
  419. Art. 275 und 276
  420. Art. 277 Referenzlaboratorium
  421. Art. 278 Entnahme von Proben und Untersuchungen
  422. Art. 279 Zusammenarbeit
  423. Art. 279a Allgemeines
  424. Art. 279b Wiederbesetzung nach einem Seuchenfall
  425. Art. 279c Infektion mit dem Taura-Syndrom-Virus
  426. Art. 279d Infektion mit dem Virus der Gelbkopf-Krankheit
  427. Art. 279e Wiederbesetzung nach einem Seuchenfall
  428. Art. 280 Geltungsbereich und Diagnose
  429. Art. 281 Verdachtsfall
  430. Art. 282 Seuchenfall in einem Aquakulturbetrieb
  431. Art. 282a Massnahmen in der Schutz- und der Überwachungszone
  432. Art. 282b Ablauf und Durchführung der Massnahmen
  433. Art. 282c Wiederbesetzung und Aufhebung der Sperrmassnahmen
  434. Art. 282d Seuchenfall bei freilebenden Fischen
  435. Art. 283 Impfungen
  436. Art. 284 Entschädigung
  437. Art. 285–287
  438. Art. 288 Diagnose
  439. Art. 289 Bekämpfung
  440. Art. 290 Entschädigung
  441. Art. 291
  442. Art. 291a Überwachung von Zoonosen
  443. Art. 291b Risikoabschätzung
  444. Art. 291c Durchführung der Überwachung
  445. Art. 291d Überwachung der Antibiotikaresistenzen
  446. Art. 291e Zoonosebericht
  447. Art. 292 Aufsicht
  448. Art. 292a Kontrollen in Betrieben mit Nutztierhaltung
  449. Art. 293 Zusammenarbeit bei der Überwachung und Bekämpfung von Zoonosen
  450. Art. 294 Befugnisse der seuchenpolizeilichen Organe
  451. Art. 295 Mitwirkung von Behörden und Organisationen
  452. Art. 295a Mitwirkung von Personenbeförderungsunternehmen, Betreibern von Bahnhöfen, Flughäfen, Häfen und Rastplätzen sowie Reiseveranstaltern
  453. Art. 296 Amtshilfe
  454. Art. 297 Vollzug im Inland
  455. Art. 298
  456. Art. 299 Vollzug in der Armee
  457. Art. 300 Kantonstierarzt
  458. Art. 301 Aufgaben des Kantonstierarztes
  459. Art. 301a Information und Weitergabe von Daten im Seuchenfall
  460. Art. 302 Amtlicher Tierarzt
  461. Art. 303 Kontrollen in Schlachtbetrieben
  462. Art. 304
  463. Art. 305
  464. Art. 306 und 307
  465. Art. 308 Bieneninspektor
  466. Art. 309 Aufgaben des Bieneninspektors
  467. Art. 310 Fähigkeitszeugnis für Bieneninspektoren
  468. Art. 311
  469. Art. 312 Voraussetzungen der Anerkennung
  470. Art. 312a Nationale Referenzlaboratorien
  471. Art. 312b Anerkennungsverfahren, Meldung von Anerkennungen und Widerruf
  472. Art. 312c Pflichten der Laboratorien und Zusammenarbeit mit den Kantonen und dem BLV
  473. Art. 312d Pflichten der Laboratorien bei von Privatpersonen oder privatrechtlichen Organisationen in Auftrag gegebenen Untersuchungen
  474. Art. 313
  475. Art. 314 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
  476. Art. 315 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. Oktober 2015
  477. Art. 315a
  478. Art. 315b
  479. Art. 315c
  480. Art. 315d
  481. Art. 315e
  482. Art. 315f Übergangsbestimmung zur Änderung vom 23. Juni 2004
  483. Art. 315g Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 12. Mai 2010
  484. Art. 315h Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 31. August 2022
  485. Art. 316 Inkrafttreten

485 provisions

Art. 229 Gegenstand, Dauer und Ziel

1 Zur Bekämpfung der Moderhinke wird ein nationales Bekämpfungsprogramm durchgeführt, bei dem jährlich alle Schafhaltungen in der Schweiz kontrolliert und die Tiere mittels Probenahme untersucht werden. 2 Das Programm beginnt am 1. Oktober 2024 und dauert höchstens fünf Jahre. Die Untersuchungen finden jeweils zwischen dem 1. Oktober und dem 31. März (Untersuchungsperiode) statt. 3 Durch das Bekämpfungsprogramm soll die Anzahl der Schafhaltungen, in denen Moderhinke festgestellt wird, auf unter ein Prozent gesenkt werden. 4 Die Kantone sorgen für die fristgerechte Umsetzung des Bekämpfungsprogramms. 5 Das BLV erlässt Vorschriften technischer Art über die Durchführung des Bekämpfungsprogramms. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. März 2021, in Kraft seit 1. Juni 2024 (AS 2021 219).

Art. 229a Anrechenbare Kosten und Höhe der Entschädigungen

1 Die anrechenbaren Kosten für das Bekämpfungsprogramm bestehen aus den Kosten für: a. die Probenahmen für die Grunduntersuchung und die erste Nachuntersuchung in der Schafhaltung sowie für den Versand der Proben an die Laboratorien; b. die Untersuchung dieser Proben durch die Laboratorien; c. das Inkasso der Abgaben der Tierhalter. 2 Die Kosten für weitere Nachuntersuchungen gehen zu Lasten der Schafhalter. 3 Die Erbringer der Leistungen nach Absatz 1 erhalten folgende Entschädigungen: a. eine Pauschale von 125 bis 200 Franken für die Probenahme und den Versand der Proben an die Laboratorien, abhängig von der Grösse und der Lage der Tierhaltung; b. höchstens 60 Franken für die Untersuchung einer Sammelprobe von bis zu 10 Tieren im Labor; c. eine angemessene Entschädigung für das Inkasso. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. März 2021, in Kraft seit 1. Juni 2024 (AS 2021 219). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 266).

Art. 229b Abgabe der Schafhalter

1 Von den Schafhaltern wird eine Abgabe erhoben. Mit der Abgabe wird ein Teil der Kosten der Laboruntersuchungen und das Inkasso der Abgabe finanziert. 2 Die Abgabe beträgt 30 Franken pro Sammelprobe von bis zu 10 Tieren, maximal aber 90 Franken pro Schafherde. 3 Sie wird jeweils vor der Untersuchungsperiode in Rechnung gestellt und nach dem Schafbestand des Vorjahres gemäss den Daten der Tierverkehrsdatenbank berechnet. Massgebend ist die Anzahl Tiertage. 4 Das BLV beauftragt einen Dritten mit dem Inkasso der Abgabe. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. März 2021, in Kraft seit 1. Juni 2024 (AS 2021 219).

Art. 229c Ausrichtung der Entschädigungen und Überweisung eines allfälligen Überschusses

1 Der beauftragte Dritte zahlt einem Laboratorium die Entschädigung aus, sobald es das Resultat der Grunduntersuchung oder der ersten Nachuntersuchung in das Informationssystem für Resultate von Kontrollen und Untersuchungen (ARES) nach der Verordnung vom 27. April 2022 über Informationssysteme des BLV für die Lebensmittelkette eingegeben hat. 2 Er stellt den Teil der Kosten für die Untersuchung der Probe, der nicht durch die Abgabe der Schafhalter gedeckt wird, dem Kanton in Rechnung, der den Auftrag dazu erteilt hat. 3 Resultiert nach Abschluss des Bekämpfungsprogramms ein Überschuss aus den Abgaben der Schafhalter, so wird dieser an die Kantone überwiesen. Die Rückerstattung berechnet sich nach der Anzahl Schafe eines Kantons am 1. Januar des Jahres der Rückerstattung. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. März 2021, in Kraft seit 1. Juni 2024 (AS 2021 219). SR 916.408 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 266).

Art. 229d Probenahme und Untersuchung: Anforderungen und Pflichten

1 Die Proben in den Schafhaltungen müssen durch Tierärzte oder durch Personen unter tierärztlicher Aufsicht genommen werden. 2 Alle Personen, welche die Probenahme durchführen, müssen einen Kurs besuchen, in dem ihnen Kenntnisse über die Bekämpfung der Moderhinke und über eine korrekte Probenahme vermittelt werden. Der Kurs wird vom BLV organisiert und dezentral durchgeführt. 3 Die Tierärzte geben die Daten zu den Probenahmen in ASAN ein. 4 Die Laboratorien, die mit der Untersuchung der Proben beauftragt werden, geben die Resultate spätestens innert einer Woche seit Erhalt der Probe in das ARES ein. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. März 2021, in Kraft seit 1. Juni 2024 (AS 2021 219). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 266).

Art. 229e Tierverkehr

1 In der Untersuchungsperiode dürfen Schafe nur in eine andere Schafhaltung verbracht oder mit Schafen aus einer anderen Tierhaltung auf einer Weide gehalten werden sowie an Viehmärkten, Ausstellungen und anderen Veranstaltungen teilnehmen, wenn sie aus einer Schafhaltung stammen, deren letzte amtliche Kontrolle ein negatives Untersuchungsresultat ergeben hat. Der Kantonstierarzt kann unter Auflagen Ausnahmen bewilligen. 2 In der ersten Untersuchungsperiode dürfen Schafe auch dann an Viehmärkten, Viehausstellungen und anderen Veranstaltungen teilnehmen und mit Schafen aus einer anderen Tierhaltung auf einer Weide gehalten werden, wenn sie aus einer Schafhaltung stammen, für die noch kein Untersuchungsresultat vorliegt. Sie dürfen aus einer solchen Schafhaltung in eine andere Schafhaltung verbracht werden, sofern auch für den Bestimmungsbetrieb noch kein Untersuchungsresultat vorliegt. 3 Schafe, die in der ersten Untersuchungsperiode an Viehmärkten, Ausstellungen und anderen Veranstaltungen teilgenommen haben oder mit Schafen aus einer anderen Tierhaltung auf einer Weide gehalten wurden, dürfen nur in Schafhaltungen verbracht werden, für die noch kein Untersuchungsresultat vorliegt. 4 Liegt am Ende der ersten Untersuchungsperiode für eine Schafhaltung kein Untersuchungsresultat vor, so ordnet der Kantonstierarzt bis zum Vorliegen eines Resultats die einfache Sperre 1. Grades über die betreffende Schafhaltung an. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. März 2021, in Kraft seit 1. Juni 2024 (AS 2021 219).

Art. 229f Impfung gegen die Moderhinke

Die Impfung gegen die Moderhinke ist ab dem 1. Juni 2024 bis zum Abschluss des Bekämpfungsprogramms verboten. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. März 2021, in Kraft seit 1. Juni 2024 (AS 2021 219).

Art. 229g Massnahmen des Kantonstierarztes bei einem positiven Untersuchungsresultat oder offensichtlicher Erkrankung

1 Bei einem positiven Untersuchungsresultat ordnet der Kantonstierarzt die Massnahmen im Seuchenfall nach Artikel 228c Absatz 1 an. Die Aufhebung der Massnahmen richtet sich nach Artikel 228c Absatz 2. 2 Sind in einer Schafhaltung ein oder mehrere Tiere offensichtlich an Moderhinke erkrankt, so kann der Kantonstierarzt mit Einverständnis des Tierhalters auf eine Probenahme und Untersuchung verzichten und direkt die Massnahmen im Seuchenfall nach Artikel 228c Absatz 1 anordnen. 3 Er kann in Fällen nach Absatz 1 oder 2 unter risikovermindernden Auflagen bewilligen, dass Tiere aus einer gesperrten Schafhaltung in eine andere Schafhaltung verbracht werden oder an einem Viehmarkt, einer Ausstellung oder einer anderen Veranstaltung teilnehmen. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. März 2021, in Kraft seit 1. Juni 2024 (AS 2021 219).

Art. 229h Weitere Massnahmen des Kantonstierarztes

Der Kantonstierarzt kann bei Tierhaltern, die seinen Anordnungen keine Folge leisten, auf deren Kosten die notwendigen Handlungen für die Probenahme und die Sanierung vornehmen. Er kann die Schlachtung von Tieren anordnen, sofern dies aus tierseuchen- oder tierschutzrechtlichen Gründen angezeigt ist. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. März 2021, in Kraft seit 1. Juni 2024 (AS 2021 219).

Art. 229i Evaluation

1 Das BLV evaluiert das Bekämpfungsprogramm laufend, insbesondere in Bezug auf die Zielvorgabe nach Artikel 229 Absatz 3. 2 Es entscheidet nach Absprache mit den Kantonen über das weitere Vorgehen während und nach Abschluss des Bekämpfungsprogramms. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. März 2021, in Kraft seit 1. Juni 2024 (AS 2021 219).

Art. 230 Geltungsbereich

Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die Bekämpfung des Befalls von Rindern mit Larven der grossen Dasselfliege (Hypoderma bovis) oder der kleinen Dasselfliege (Hypoderma lineatum).

Art. 231 Bekämpfung

1 Der Kantonstierarzt ordnet die Behandlung der befallenen Tiere an. 2 In Gebieten, wo die Krankheit endemisch ist, ordnet der Kantonstierarzt die vorbeugende Behandlung aller Rinderbestände an. 3 Das BLV koordiniert die Bekämpfungsmassnahmen der Kantone.

Art. 232 Entschädigung

Tierverluste nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben a und c TSG werden nicht entschädigt.

Art. 233 Geltungsbereich und Diagnose

1 Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die Bekämpfung der Brucellose der Widder infolge von Infektionen mit Brucella ovis. 2 Brucellose der Widder liegt vor, wenn die serologische Untersuchung einen positiven Befund ergeben hat oder im Untersuchungsmaterial Brucella ovis nachgewiesen wurde.

Art. 234 Meldepflicht und erste Massnahmen

1 Das Untersuchungslaboratorium meldet serologisch oder bakteriologisch positive Befunde dem Kantonstierarzt. 1bis Ziegenböcke, die gemeinsam mit Widdern gehalten werden, müssen bei einem serologisch oder bakteriologisch positiven Befund eines Widders aus demselben Bestand, getestet werden. 2 Die übrigen Vorschriften der Artikel 61–64 finden keine Anwendung. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).

Art. 235 Bekämpfung

Der Kanton kann anordnen, dass: a. Widder nur gemeinsam geweidet oder an Viehmärkten, Viehausstellungen und ähnlichen Veranstaltungen aufgeführt werden, wenn die serologische Untersuchung einen negativen Befund ergeben hat; b. Jungwidder getrennt von zuchtfähigen Widdern geweidet werden; c. Tierärzte bei Verdacht auf Brucellose der Widder die notwendigen Untersuchungen veranlassen.

Art. 236 Entschädigung

Tierverluste nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben a, b und c TSG werden nicht entschädigt.

Art. 236a Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für die Bekämpfung der Paratuberkulose bei Tieren der Rinder-, Schaf- und Ziegengattung, bei Bisons, Büffeln und Kameliden sowie bei in Gehegen gehaltenen Wildwiederkäuern. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. April 2018 (AS 2018 2069). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).

Art. 237 Diagnose und Probenahme

1 Paratuberkulose liegt vor, wenn klinische Anzeichen einer Infektion oder pathologisch-anatomische Veränderungen vorhanden sind und der Erreger nachgewiesen wurde. 2 Das BLV erlässt Vorschriften technischer Art über die Anforderungen an die Laboratorien, die Probenahme und die Untersuchungsmethoden.

Art. 237a Meldepflicht und erste Massnahmen

1 Jeder Tierarzt ist verpflichtet, einen Verdacht auf Paratuberkulose unverzüglich dem Kantonstierarzt zu melden. 2 Das Untersuchungslabor meldet positive Befunde dem zuständigen Kantonstierarzt. 3 Die übrigen Bestimmungen über Meldepflicht und erste Massnahmen nach den Artikeln 61–64 finden keine Anwendung.

Art. 238 Verdachtsfall

1 Hat ein Tierarzt oder ein amtlicher Tierarzt bei der klinischen Untersuchung, der Sektion oder der Fleischuntersuchung den Verdacht, dass ein Tier an Paratuberkulose erkrankt ist, so veranlasst er nach Absprache mit dem Kantonstierarzt eine Untersuchung zum Nachweis des Erregers. 2 Besteht aufgrund eines Laborbefundes der Verdacht auf Paratuberkulose, so ordnet der Kantonstierarzt unverzüglich die klinische Untersuchung des verdächtigen Tieres an. 3 Bei jedem Verdachtsfall ordnet der Kantonstierarzt zusätzlich an, dass: a. das verdächtige Tier abgesondert und unter Verbringungssperre gestellt wird; b. die Nachkommen von weiblichen Tieren nach Buchstabe a, die innerhalb der letzten 12 Monate vor dem Verdachtsfall geboren wurden, unter Verbringungssperre gestellt werden; c. die Milch des verdächtigen Tiers als tierisches Nebenprodukt der Kategorie 2 nach Artikel 6 VTNP entsorgt wird. 4 Der Verdacht auf Paratuberkulose gilt als widerlegt: a. in den Fällen nach Absatz 1: wenn kein Erreger nachgewiesen wurde; b. in den Fällen nach Absatz 2: wenn die klinische Untersuchung einen negativen Befund ergeben hat. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. März 2021, in Kraft seit 1. Mai 2021 (AS 2021 219). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487). SR 916.441.22

Art. 238a Seuchenfall

1 Der Kantonstierarzt verhängt bei Feststellung der Paratuberkulose die einfache Sperre 1. Grades über alle Bestände der verseuchten Tierhaltung. Ausserdem ordnet er an, dass: a. die verseuchten Tiere abgesondert, getötet und entsorgt werden; abis. die Nachkommen von weiblichen Tieren nach Buchstabe a, die innerhalb der letzten 12 Monate vor dem Seuchenfall geboren wurden, abgesondert und bis spätestens im Alter von 12 Monaten geschlachtet werden; b. die Tiere der empfänglichen Arten des Bestandes klinisch untersucht werden; c. die Milch der verdächtigen und verseuchten Tiere als tierisches Nebenprodukt der Kategorie 2 nach Artikel 6 VTNP entsorgt wird; d. die Stallungen gereinigt und desinfiziert werden. 1bis Er ordnet für die Tiere nach Absatz 1 Buchstabe abis eine Verbringungssperre bis zu ihrer Schlachtung an. 2 Er hebt die Sperre auf, nachdem: a. die klinische Untersuchung abgeschlossen ist und dabei keine verdächtigen Tiere entdeckt wurden; und b. die verseuchten Tiere getötet und entsorgt sowie die Stallungen gereinigt und desinfiziert worden sind. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2024 790). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. März 2021, in Kraft seit 1. Mai 2021 (AS 2021 219). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. März 2021 (AS 2021 219). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487). SR 916.441.22 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. März 2021, in Kraft seit 1. Mai 2021 (AS 2021 219). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. März 2021, in Kraft seit 1. Mai 2021 (AS 2021 219).

Art. 239 Entschädigung

Tierverluste nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben a, b und d TSG werden nicht entschädigt.

Art. 239a Allgemeines

1 Als empfänglich für die Blauzungenkrankheit (Bluetongue) und die epizootische hämorrhagische Krankheit (EHD) gelten alle Paarhufer mit Ausnahme von Schweinen. 2 Die Blauzungenkrankheit liegt vor, wenn in einem Bestand mit empfänglichen Tieren das Blauzungen-Virus der Serotypen 1 bis 24 nachgewiesen wurde. 3 Die EHD liegt vor, wenn in einem Bestand mit empfänglichen Tieren das EHD-Virus nachgewiesen wurde. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 4255). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).

Art. 239b Überwachung

Das BLV kann nach Anhören der Kantone ein Programm festlegen: a. zur Überwachung der Bestände mit empfänglichen Tieren; b. zur Überwachung der Mückenarten, die als Überträger von Blauzungen- und EHD-Viren in Frage kommen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 4255). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 4255).

Art. 239c Verdachtsfall

1 Der Kantonstierarzt verhängt bei Seuchen- oder Ansteckungsverdacht auf Blauzungenkrankheit oder EHD die einfache Sperre 1. Grades über den verdächtigen Bestand. Ausserdem ordnet er an: a. je nach Ausgangslage: die Untersuchung verdächtiger Tiere auf Blauzungen- und EHD-Viren oder auf einen der beiden Erreger; b. Massnahmen zur Verminderung des Mückenbefalls. 2 Der Verdacht gilt als widerlegt, wenn keine Viren nachgewiesen werden. 3 Das BLV kann Vorschriften technischer Art über die Probenahme und die Untersuchung der Proben sowie über die Massnahmen zur Verminderung des Mückenbefalls erlassen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 4255). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 4255). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 4255).

Art. 239d Seuchenfall

1 Der Kantonstierarzt verhängt bei Feststellung der Blauzungenkrankheit oder der EHD die einfache Sperre 1. Grades über den verseuchten Bestand. Ausserdem ordnet er an: a. die Tötung und Entsorgung schwer erkrankter Tiere; b. Massnahmen zur Verminderung des Mückenbefalls. 2 Er hebt die Sperrmassnahmen auf, wenn alle empfänglichen Tiere des Bestandes: a. zweimal im Abstand von mindestens 60 Tagen serologisch untersucht wurden und keine neue Ansteckung festgestellt wurde; oder b. mindestens 60 Tage vorher gegen die festgestellte Seuche geimpft wurden. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 4255). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 4255).

Art. 239e Blauzungen- oder EHD-Zone

1 Die Blauzungen- oder EHD-Zone umfasst ein Gebiet im Umkreis von ungefähr 150 km um die verseuchten Bestände. Bei der Festlegung der Zone sind geografische Gegebenheiten, Kontrollmöglichkeiten und epidemiologische Erkenntnisse zu berücksichtigen. 2 Das BLV legt den Umfang der Zone nach Anhören der Kantone fest. Es hebt die Zone nach Anhören der Kantone auf, wenn während mindestens zwei Jahren bei empfänglichen Tieren keine Blauzungen- beziehungsweise EHD-Viren festgestellt wurden. 3 Es legt fest, unter welchen Bedingungen empfängliche Tiere sowie deren Samen, Eizellen und Embryonen aus der Zone verbracht werden dürfen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 4255). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2024 790).

Art. 239f Vektorfreie Perioden und Gebiete

1 Perioden und Gebiete, in denen keine oder nur wenige Mücken auftreten, die als Überträger von Blauzungen- oder EHD-Viren in Frage kommen, können vom BLV nach Anhören der Kantone als vektorfrei erklärt werden. 2 Während vektorfreier Perioden und in vektorfreien Gebieten kann der Kantonstierarzt auf die Anordnung von Sperrmassnahmen, Massnahmen zur Verminderung des Mückenbefalls und Impfungen ganz oder teilweise verzichten. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 4255).

Art. 239g Impfungen

Das BLV kann nach Anhören der Kantone für empfängliche Tiere Impfungen gegen Blauzungen- oder EHD-Viren vorschreiben. In diesem Fall bestimmt es in einer Verordnung die Gebiete, in denen eine Impfung vorgeschrieben ist, sowie Art und Einsatz der Impfstoffe. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 4255).

Art. 239h Entschädigung

1 Tierverluste nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben b–d TSG werden nicht entschädigt. 2 … Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Jan. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2010 (AS 2010 395). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. April 2018, mit Wirkung seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2069).

Art. 239i Geltungsbereich und Diagnose

1 Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für die Bekämpfung der Border Disease (BD) bei Tieren der Rindergattung, Büffeln und Bisons, sofern das BD-Virus im Rahmen der BVD-Bekämpfung und -Überwachung nachgewiesen wird. 2 BD bei Tieren der Rindergattung, Büffeln und Bisons liegt vor, wenn die virologische Untersuchung mit einem vom BLV genehmigten Verfahren einen positiven Befund ergeben hat und das BD-Virus mittels molekulargenetischer Analysen im Referenzlaboratorium nachgewiesen wurde.

Art. 239j Ansteckungsverdacht

1 Ansteckungsverdacht auf BD liegt vor, wenn epidemiologische Hinweise auf eine mögliche Ansteckung von Tieren eines Bestandes mit dem BD-Virus vorliegen, auch wenn die Ansteckungsquelle labordiagnostisch nicht mehr nachgewiesen werden kann. 2 Besteht ein Ansteckungsverdacht, so ordnet der Kantonstierarzt die Verbringungssperre über die Tiere an, die möglicherweise mit dem BD-Virus Kontakt hatten und bei denen eine Trächtigkeit nicht ausgeschlossen werden kann. 3 Die Verbringungssperre für ein Tier wird aufgehoben, sobald: a. die Trächtigkeit widerlegt oder vorzeitig beendet ist; b. die virologische Untersuchung des Kalbes oder der Totgeburt einen negativen Befund ergeben hat. 4 Vom Zeitpunkt des Abkalbens eines Tieres nach Absatz 2 bis zum Vorliegen eines negativen Befundes der virologischen Untersuchung des Kalbes oder der Totgeburt dürfen keine Tiere die betroffene Tierhaltung verlassen. Die Abgabe von Tieren direkt zur Schlachtung ist gestattet.

Art. 239k Seuchenfall

1 Der Kantonstierarzt verhängt bei Feststellung von BD die einfache Sperre 1. Grades über alle Bestände der verseuchten Tierhaltung. Ausserdem ordnet er an: a. die Schlachtung des verseuchten Tieres und der direkten Nachkommen von verseuchten weiblichen Tieren; b. die Ermittlung und die virologische Untersuchung der Mütter der verseuchten Tiere; c. die Durchführung von epidemiologischen Abklärungen zur Ermittlung der Ansteckungsquelle; d. die Ermittlung der Tiere, die mit den verseuchten Tieren Kontakt hatten und bei denen eine Trächtigkeit nicht ausgeschlossen werden kann; e. die virologische Untersuchung der Kälber und der Totgeburten von Tieren nach Buchstabe d bis spätestens fünf Tage nach der Geburt; f. die Verbringungssperre über die Tiere nach Buchstabe d bis zur Widerlegung oder zum vorzeitigen Ende der Trächtigkeit oder bis die virologische Untersuchung des Kalbes oder der Totgeburt einen negativen Befund ergeben hat; g. die Verbringungssperre über die Kälber von Tieren nach Buchstabe d, bis die virologische Untersuchung einen negativen Befund ergeben hat; h. die Umsetzung aller zumutbaren Massnahmen zum Schutz der Tiere vor einer Ansteckung durch Kleinwiederkäuer, falls solche in der Tierhaltung gehalten werden und als Ansteckungsquelle nicht ausgeschlossen werden können. 2 Er hebt die einfache Sperre 1. Grades auf, sobald die epidemiologischen Abklärungen abgeschlossen sind, frühestens jedoch 21 Tage nachdem alle verseuchten Tiere des Bestandes ausgemerzt worden sind. 3 Er ordnet an, dass während 12 Monaten ab dem Zeitpunkt der Ausmerzung des letzten verseuchten Tieres des Bestandes die neugeborenen Kälber und die Totgeburten bis spätestens fünf Tage nach der Geburt virologisch auf BD untersucht und die neugeborenen Kälber unter Verbringungssperre gestellt werden, bis die Untersuchung einen negativen Befund ergeben hat. 4 Vom Zeitpunkt des Abkalbens eines Tieres nach Absatz 1 Buchstabe d bis zum Vorliegen eines negativen Befundes der virologischen Untersuchung des Kalbes oder der Totgeburt dürfen keine Tiere die betroffene Tierhaltung verlassen. Die Abgabe von Tieren direkt zur Schlachtung ist gestattet.

Art. 239l Impfungen

Impfungen gegen BD sind verboten.

Art. 240 Geltungsbereich und Diagnose

1 Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die Bekämpfung der ansteckenden Pferdemetritis bei Pferden und Eseln infolge von Infektionen mit Taylorella equigenitalis. 2 Ansteckende Pferdemetritis (CEM) liegt vor, wenn im Untersuchungsmaterial Taylorella equigenitalis bakteriologisch nachgewiesen wurde. Das BLV kann weitere Untersuchungsmethoden zulassen.

Art. 241 Meldepflicht

Stellen Untersuchungslaboratorien Taylorella equigenitalis fest, so müssen sie dies unverzüglich dem Kantonstierarzt melden.

Art. 242 Überwachung

1 Die Halter von Zuchttieren müssen: a. Massnahmen gegen die Übertragung der Krankheit durch Personen, Geräte und Fahrzeuge treffen; b. die Stuten an den Tagen nach dem Decken beobachten; c. Tiere, die aus dem Ausland eingeführt, im Ausland gedeckt oder zum Decken verwendet wurden, vor dem Decken in der Schweiz bakteriologisch auf CEM untersuchen lassen. 2 Die Halter von Zuchthengsten müssen diese jährlich zwischen dem 1. Januar und dem Beginn der Deckperiode bakteriologisch auf CEM untersuchen lassen. 3 Bei erhöhter Seuchengefahr kann: a. das BLV während der Decksaison die regelmässige Untersuchung der Zuchthengste anordnen; b. der Kanton die bakteriologische Untersuchung sämtlicher Stuten vor dem Decken anordnen.

Art. 243 Verdachts- und Seuchenfall

1 Im Verdachts- oder Seuchenfall ordnet der Kantonstierarzt an, dass: a. verseuchte und verdächtige Zuchttiere nicht gedeckt oder zum Decken verwendet werden; b. verseuchte Tiere nicht gemeinsam mit Pferden oder Eseln anderer Tierhalter geweidet oder an Märkten und Ausstellungen aufgeführt werden. 2 Die vorstehenden Einschränkungen gelten: a. bei verdächtigen Tieren, bis in einer bakteriologischen Untersuchung keine Erreger nachgewiesen werden; b. bei verseuchten Hengsten, bis in drei bakteriologischen Untersuchungen, die in Abständen von drei Tagen entnommen wurden, keine Erreger nachgewiesen werden; c. bei verseuchten Stuten, bis in drei bakteriologischen Untersuchungen, die in Abständen von einer Woche entnommen wurden, keine Erreger nachgewiesen werden. 3 Bei Tieren, die verseucht waren, muss die Heilung unmittelbar vor Beginn der nächsten Deckperiode durch eine weitere bakteriologische Untersuchung bestätigt werden. 4 Wer ein verseuchtes oder verdächtiges Tier veräussert, muss den Erwerber über den Gesundheitszustand des Tieres informieren und dem Kantonstierarzt den Erwerber melden.

Art. 244 Entschädigung

Tierverluste wegen CEM werden nicht entschädigt.

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