Die Kantone und Gemeinden gewähren dem Kantonstierarzt jederzeit Einsicht in die Hunderegister, die sie im Zusammenhang mit der Hundeabgabe führen.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 721).
Art. 18a Registrierung von Tierhaltungen mit Equiden oder Hausgeflügel und von Bienenständen
1 Die Kantone erfassen alle Tierhaltungen, in denen Equiden oder Hausgeflügel gehalten werden. Sie bezeichnen dazu eine Stelle, die folgende Daten erhebt:
a. den Namen und die Adresse des Tierhalters;
b. die Standortadresse und die Koordinaten der Tierhaltungen;
c. bei Hausgeflügel: die Geflügelarten und die Haltungsform (ohne Auslauf, Auslauf mit Aussenklimabereich, Auslauf ins Freie);
d. bei Zuchtgeflügel: die Nutzungsrichtung (Elterntiere Legelinien, Elterntiere Mastlinien);
e. …
f. gegebenenfalls die der Tierhaltung von der Betreiberin der Tierverkehrsdatenbank zugeteilte Nummer.
2 Die Kantone erfassen alle besetzten und unbesetzten Bienenstände. Sie bezeichnen dazu eine Stelle, die den Namen und die Adresse des Imkers sowie die Anzahl, den Standort und die Koordinaten aller Bienenstände erhebt.
3 Der Tierhalter hat der zuständigen kantonalen Stelle innert zehn Arbeitstagen eine neue Tierhaltung, den Wechsel des Tierhalters sowie die Auflösung der Tierhaltung zu melden.
3bis Der Imker hat der zuständigen kantonalen Stelle innert drei Arbeitstagen einen neuen Bienenstand, den Wechsel des Imkers sowie die Auflösung des Bienenstandes zu melden.
4 Die kantonale Stelle teilt jedem Tierhalter und jeder Tierhaltung mit Equiden oder Hausgeflügel sowie jedem Imker und jedem Bienenstand eine Identifikationsnummer zu.
5 Die kantonale Stelle übermittelt die Daten und die damit verbundenen Mutationen dem BLW elektronisch.
6 Das BLW erlässt im Einvernehmen mit dem BLV Vorschriften technischer Art zu den Absätzen 1, 2 und 4.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5217).
Fassung gemäss Ziff. 1 der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6859).
Fassung gemäss Ziff. 1 der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6859).
Aufgehoben durch Ziff. 1 der V vom 30. Nov. 2012, mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6859).
Eingefügt durch Ziff. 1 der V vom 30. Nov. 2012 (AS 2012 6859). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. März 2021, in Kraft seit 1. Mai 2021 (AS 2021 219).
Fassung gemäss Ziff. 1 der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6859).
Art. 18b Meldepflicht bei der Einstallung von Geflügelherden
1 Bei Geflügelhaltungen in den folgenden Grössen müssen die Tierhalter der Betreiberin der Tierverkehrsdatenbank innert zehn Tagen das Einstallen einer neuen Herde melden:
a. Zuchttiere der Mast- und der Legelinie: wenn die Geflügelhaltung mehr als 250 Plätze umfasst;
b. Legehennen: wenn die Geflügelhaltung mehr als 1000 Plätze umfasst;
c. Mastpoulets: wenn die Stallgrundfläche der Geflügelhaltung mehr als 333 m2 beträgt;
d. Masttruten: wenn die Stallgrundfläche der Geflügelhaltung mehr als 200 m2 beträgt.
2 Die Mastgeflügelorganisationen müssen dem BLV jährlich eine aktuelle Liste ihrer Mitglieder zustellen, die eine Geflügelhaltung nach Absatz 1 Buchstaben c und d bewirtschaften. Das BLV stellt die Liste den kantonalen Veterinärämtern zur Verfügung.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015 (AS 2015 4255). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2069).
Art. 19 Kennzeichnung der Papageienvögel
Wer mit Papageienvögeln (Psittaciformes) Handel treibt, hat sie dauerhaft individuell zu kennzeichnen. Das Kennzeichen ist in die Bestandeskontrolle einzutragen.
Art. 19a Kennzeichnung von Bienenständen und Meldung des Verstellens
1 Bienenstände sind durch den Imker nach den Vorgaben der zuständigen kantonalen Stelle mit der Identifikationsnummer zu kennzeichnen. Die Identifikationsnummer muss von aussen gut sichtbar sein.
2 Bevor ein Imker Bienen in einen anderen Inspektionskreis verbringt, muss er dies dem Bieneninspektor des alten und des neuen Standorts melden. Der Bieneninspektor des alten Standorts führt nötigenfalls eine Gesundheitskontrolle durch.
3 Das Verstellen von Begattungseinheiten auf Belegstationen muss nicht gemeldet werden. Als Begattungseinheit gilt ein Kunstschwarm mit einer unbegatteten Königin auf Mittelwänden oder Leitstreifen ohne Brut.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Aug. 2009 (AS 2009 4255). Fassung gemäss Ziff. 1 der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6859).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. März 2021, in Kraft seit 1. Mai 2021 (AS 2021 219).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. März 2021, in Kraft seit 1. Mai 2021 (AS 2021 219).
Art. 20
1 Eine Bestandeskontrolle hat zu führen:
a. wer mit Geflügel und Papageienvögeln (Psittaciformes) Handel treibt;
b. wer Bienenvölker hält, kauft, verkauft oder verstellt.
2 In die Bestandeskontrolle sind alle Zu- und Abgänge einzutragen. Bei Bienen sind zusätzlich die Standorte der Völker und die Verstelldaten festzuhalten.
3 Den Vollzugsorganen der Tierseuchen-, der Landwirtschafts-, der Tierschutz- und der Lebensmittelgesetzgebung ist auf Verlangen jederzeit Einsicht in die Bestandeskontrolle zu gewähren.
4 Die Bestandeskontrollen sind während drei Jahren aufzubewahren.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. März 2009 (AS 2009 581).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. März 2009 (AS 2009 581).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. März 2009 (AS 2009 581).
Art. 21 Registrierung von Aquakulturbetrieben
1 Die Kantone erfassen alle Aquakulturbetriebe. Sie bezeichnen dazu eine Stelle, die folgende Daten erhebt:
a. den Namen und die Adresse des Tierhalters;
b. die Standortadresse und die Koordinaten des Betriebes;
c. die Haltungsart und die Produktionsform des Betriebes;
d. die Arten der gehaltenen Wassertiere im Betrieb;
e. die jährliche Produktionsmenge an Wassertieren oder deren Erzeugnissen im Betrieb;
f. eine Beschreibung der Wasserversorgung und der Abwasserentsorgung des Betriebs.
2 Nicht erfasst werden müssen:
a. Haltungen mit Wassertieren zu Zierzwecken, wie Gartenteiche oder Aquarien;
b. Einrichtungen, in denen freilebende Wassertiere, die zum Zweck des menschlichen Verzehrs gefangen wurden, bis zur Schlachtung vorübergehend und ohne Fütterung gehältert werden.
3 Die Kantone können die Registrierung von Haltungen mit Wassertieren zu Zierzwecken nach Absatz 2 Buchstabe a anordnen.
4 Der Tierhalter muss der zuständigen kantonalen Stelle innert zehn Arbeitstagen Meldung erstatten, über:
a. neue registrierungspflichtige Betriebe;
b. den Wechsel des Tierhalters;
c. wesentliche Änderungen der nach Absatz 1 erfassten Daten;
d. die Auflösung des Aquakulturbetriebs.
5 Die kantonale Stelle teilt jedem Tierhalter und jedem Betrieb eine Identifikationsnummer zu. Sie übermittelt die Identifikationsnummer sowie die Daten nach Absatz 1 und die damit verbundenen Mutationen dem BLW elektronisch.
6 Das BLV veröffentlicht eine Liste der Aquakulturbetriebe, die deren Identifikationsnummer und die Angaben nach Absatz 1, ausgenommen der Angaben zur jährlichen Produktionsmenge, enthält.
7 Das BLW erlässt im Einvernehmen mit dem BLV Vorschriften technischer Art zu den Absätzen 1 und 5.
Fassung gemäss Ziff. 1 der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6859).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).
Art. 22 Bestandeskontrolle
1 Aquakulturbetriebe müssen eine Bestandeskontrolle führen. Diese umfasst:
a. die Arten der gehaltenen Wassertiere;
b. die Anzahl oder das Gesamtgewicht der Wassertiere pro Art;
c. bei Zu- und Abgängen von Wassertieren, Eier und Samen:1. den Herkunfts- oder Bestimmungsort beziehungsweise das Herkunfts- oder Bestimmungsgewässer,
2. die Art,
3. die Anzahl oder das Gesamtgewicht,
4. das Alter,
5. das Datum des Zu- oder Abgangs;
d. bei Abgängen von Erzeugnissen:1. den Bestimmungsort,
2. die Art,
3. das Gesamtgewicht,
4. das Datum des Abgangs;
e. die Mortalität in jeder epidemiologischen Einheit.
2 Die Dokumente über die Bestandeskontrolle sind während drei Jahren aufzubewahren und den seuchenpolizeilichen Organen sowie der Fischereiaufsicht auf Verlangen vorzuweisen.
3 –5 …
Fassung gemäss Ziff. 1 der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6859).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2024 790).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 6. Dez. 2024, mit Wirkung seit 1. Febr. 2025 (AS 2024 790).
Art. 22a Aufzeichnungen über Befunde, Impfungen und den Einsatz von Biozidprodukten
1 Tierhalter müssen diagnostische Befunde und Impfungen sowie den Einsatz von Produkten zur Therapie des Bestandes, die nach der Biozidprodukteverordnung vom 18. Mai 2005 (VBP) zugelassen sind, aufzeichnen.
2 Die Aufzeichnungen sind während drei Jahren aufzubewahren und den seuchenpolizeilichen Organen auf Verlangen vorzuweisen.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2024 790).
SR 813.12
Art. 22b Gute Hygienepraxis
1 Die Aquakulturbetriebe müssen eine gute Hygienepraxis betreiben, um die Einschleppung und Ausbreitung von Seuchenerregern zu verhüten.
2 Das BLV erlässt Vorschriften technischer Art über die gute Hygienepraxis.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2024 790).
Art. 22c Begleitdokument
1 Werden lebende Wassertiere in einen anderen Aquakulturbetrieb verbracht, so muss der Tierhalter ein Begleitdokument ausstellen und ein Doppel davon aufbewahren.
2 Das Begleitdokument muss folgende Angaben enthalten:
a. die Adresse des Aquakulturbetriebs, aus dem die Tiere verbracht werden;
b. die Tierart;
c. die Anzahl oder das Gesamtgewicht der Tiere;
d. das Alter der Tiere;
e. das Datum, an dem die Tiere aus dem Aquakulturbetrieb verbracht werden;
f. die Adresse des Aquakulturbetriebs, in den die Tiere verbracht werden;
g. eine unterschriftliche Bestätigung des Tierhalters, dass sein Aquakulturbetrieb keinen seuchenpolizeilichen Sperrmassnahmen unterworfen ist.
3 Die Artikel 11b Absätze 3 und 4, 12 Absatz 2, 12a und 13 gelten sinngemäss.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2024 790).
Art. 22d Verbringen von Wassertieren in ein Gewässer
Das Verbringen von lebenden Wassertieren in ein Gewässer zu Besatzzwecken muss der kantonalen Stelle drei Jahre lang belegt werden können.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2024 790).
Art. 23 Gesundheitsüberwachung von Aquakulturbetrieben
1 Die Gesundheit der Tiere folgender Aquakulturbetriebe muss von einem Tierarzt mit Erfahrung im Bereich Gesundheit von Wassertieren mindestens einmal pro Jahr geprüft werden:
a. Betriebe, die lebende Wassertiere importieren;
b. Betriebe, die lebende Wassertiere abgeben, mit Ausnahme von Besatzfischzuchten;
c. Betriebe mit einer jährlichen Produktion von mehr als 500 kg;
d. Betriebe, die Wasser aus einem umliegenden natürlichen Gewässer verwenden, mit Ausnahme von:1. Besatzfischzuchten,
2. Betrieben, bei denen die Übertragung einer Wassertierseuche vom natürlichen Gewässer in die Fischzucht aus epidemiologischen Gründen kein Risiko darstellt.
2 Bei der Prüfung müssen folgende Punkte kontrolliert und dokumentiert werden:
a. die Gesundheitssituation im Betrieb;
b. gesundheitliche Probleme, die seit der letzten Prüfung aufgetreten sind, sowie deswegen erfolgte Behandlungen und Nachüberprüfungen;
c. die prophylaktischen Massnahmen, die seit der letzten Prüfung durchgeführt worden sind, und die Indikationen dafür;
d. das Behandlungsjournal und die Lagerung der Tierarzneimittel;
dbis. die Aufzeichnungen nach Artikel 22a;
e. die Biosicherheit und die Hygienepraxis des Betriebs.
3 Bei Aquakulturbetrieben, welche die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllen, kann der Kantonstierarzt eine Gesundheitsüberwachung anordnen.
4 Die Dokumentation zur Gesundheitsüberwachung ist den seuchenpolizeilichen Organen auf Verlangen vorzuweisen. Die Unterlagen sind während drei Jahren aufzubewahren.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. März 2021, in Kraft seit 1. Mai 2021 (AS 2021 219).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2024 790).
Art. 24
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2006, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5217).
Art. 25 Anforderungen an Transportmittel für Tiere
1 Strassenfahrzeuge dürfen zu regelmässigen Transporten von Klauentieren, namentlich durch Viehhändler, Metzger und gewerbsmässige Transportunternehmer, nur verwendet werden, wenn sie dafür geprüft und zugelassen sind. Sie müssen namentlich einen Laderaum aufweisen, der nach unten und an den Wänden so dicht abgeschlossen ist, dass tierische Ausscheidungen und Einstreu während der Fahrt nicht ausfliessen oder herausfallen können.
2 Für Tiertransporte im Bahnverkehr sind in der Regel geschlossene Bahnwagen zu benützen.
3 Die dem Tiertransport dienenden Einrichtungen und Geräte, wie Rampen, Verladeplätze, Bahnwagen, Schiffe und Fahrzeuge, sind ständig in sauberem Zustand zu halten und nach jedem Tiertransport gründlich zu reinigen. Diese Reinigung hat für Fahrzeuge, mit denen Tiere in Schlachtbetrieben transportiert werden, vor Verlassen des Schlachtbetriebs zu erfolgen. Bahnwagen, Schiffe und Strassenfahrzeuge sind periodisch, stets aber nach dem Transport verseuchter oder verdächtiger Tiere sowie auf behördliche Anordnung zu desinfizieren. Das BLV erlässt Vorschriften technischer Art über die Anlagen zur Reinigung und Desinfektion.
4 Im Übrigen gelten die besonderen Bestimmungen der Transportverordnung vom 5. November 1986, der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962, der Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge und der Tierschutzverordnung vom 27. Mai 1981.
Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. März 1999, in Kraft seit 1. Juli 1999 (AS 1999 1523).
[AS 1986 1991; 1994 1848; 1996 3035; 1999 719; 2004 2697. AS 2009 6025 Art. 6]. Siehe heute: die Gütertransportverordnung vom 25. Mai 2016 (SR 742.411).
SR 741.11
SR 741.41
[AS 1981 572; 1986 1408; 1991 2349; 1997 1121; 1998 2303; 2001 1337 Anhang Ziff. 1, 2063; 2006 1427, 5217 Anhang Ziff. 2; 2007 1847 Anhang 3 Ziff. 1. AS 2008 2985 Anhang 6 Ziff. I]. Siehe heute: die V vom 23. April 2008 (SR 455.1).
Art. 26 Aufsicht über Tiertransporte
1 Die Kantone treffen die notwendigen Massnahmen zur Beaufsichtigung des Tiertransportes mit Bahnwagen, Schiffen und Strassenfahrzeugen auf ihrem Gebiet.
2 An den Grenzstationen und Flughäfen wird die Aufsicht durch die Grenztierärzte ausgeübt.
3 Das BLV erlässt Vorschriften technischer Art über die Aufzeichnungen betreffend den Tiertransport.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. März 1999, in Kraft seit 1. Juli 1999 (AS 1999 1523).
Art. 27 Allgemeines
1 Die Viehmärkte sind dem Kantonstierarzt im Voraus zu melden. Dauern sie länger als einen Tag oder besitzen sie überregionale Bedeutung, bedürfen sie einer Bewilligung.
2 Der Kantonstierarzt trifft die notwendigen Anordnungen für die seuchenpolizeiliche Überwachung der Viehmärkte. Das BLV erlässt nach Anhören der Kantone Vorschriften technischer Art über die notwendigen Anordnungen bei Veranstaltungen mit Beteiligung von Tieren aus dem Ausland.
3 Die für Viehmärkte geltenden Vorschriften finden sinngemäss Anwendung für Viehausstellungen, Viehauktionen und ähnliche Veranstaltungen.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2001, in Kraft seit 15. April 2001 (AS 2001 1337).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 4255).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. März 1999, in Kraft seit 1. Juli 1999 (AS 1999 1523).
Art. 28 Überwachung
1 Das Aufführen von Tieren und der Viehmarkt sind, wenn dafür eine Bewilligung erforderlich ist, durch den amtlichen Tierarzt zu überwachen. Die übrigen Viehmärkte werden durch den amtlichen Tierarzt stichprobenweise überwacht.
2 Die Behörde des Ortes, an dem ein Viehmarkt stattfindet, oder der Veranstalter des Viehmarktes hat die nötigen Massnahmen für dessen Durchführung zu treffen.
3 Sie hat insbesondere dafür zu sorgen, dass für jede Tiergattung ein besonderer Platz zur Verfügung steht.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2001, in Kraft seit 15. April 2001 (AS 2001 1337).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2001, in Kraft seit 15. April 2001 (AS 2001 1337).
Art. 29 Kontrolle des Tierverkehrs
1 Die Begleitdokumente der aufgeführten Tiere sind am Eingang des Viehmarktes durch eine vom Veranstalter bezeichnete Person zu kontrollieren.
2 Das BLV erlässt Vorschriften technischer Art über die Kontrolle des Tierverkehrs.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2001, in Kraft seit 15. April 2001 (AS 2001 1337).
Art. 30 Viehmärkte mit regionaler und lokaler Bedeutung sowie Veranstaltungen mit anderen Tieren
1 Der Kantonstierarzt kann Viehmärkte mit lokaler oder regionaler Bedeutung von der Einhaltung der Vorschriften nach den Artikeln 27–29 entbinden, sofern es die seuchenpolizeiliche Lage gestattet. Handelt es sich um eine lokale Viehschau ohne Handel, müssen keine Begleitdokumente vorgewiesen werden.
2 Für Märkte oder Ausstellungen von anderen Tieren, wie Hunden, Katzen, Kaninchen und Geflügel, hat der Kantonstierarzt von Fall zu Fall die nötigen Massnahmen zur Verhütung von Seuchen zu treffen. Er verbietet solche Anlässe bei drohender Seuchengefahr.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2001, in Kraft seit 15. April 2001 (AS 2001 1337).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2001, in Kraft seit 15. April 2001 (AS 2001 1337).
Art. 31 Vorgehen im Seuchenfall
1 Wird bei der Auffuhr oder auf dem Viehmarkt eine Seuche festgestellt, so haben die zuständigen seuchenpolizeilichen Organe die nach den Umständen des Falles notwendigen Massnahmen zur Verhütung einer weiteren Verschleppung der Seuche zu treffen.
2 Nötigenfalls sind verdächtige und ansteckungsverdächtige Tiere auf Kosten des Tierhalters abzusondern.
Art. 32 Sömmerung und Winterung
1 Die Kantone erlassen seuchenpolizeiliche Vorschriften über die Sömmerung und Winterung.
2 Klauentiere, die innerhalb der gleichen Gemeinde zur Sömmerung, zur Winterung oder zum Weidgang in andere Bestände der gleichen Tierhaltung mit gleicher Nummer verstellt werden, benötigen kein Begleitdokument.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5647).
Art. 33 Wanderherden
1 Das Treiben von Wanderherden ist verboten. Davon ausgenommen sind Wanderschafherden ohne trächtige Tiere, die in der Zeit vom 15. November bis 15. März getrieben werden. Die Ortsveränderung bei der Sömmerung und Winterung gilt nicht als Treiben einer Wanderherde.
2 Werden Wanderschafherden über das Gebiet mehrerer Gemeinden getrieben, so bedarf es einer Bewilligung des Kantonstierarztes. Er erteilt die Bewilligung, wenn der Eigentümer der Herde die von der Wanderroute betroffenen Gemeinden bezeichnet hat sowie bestätigt hat, dass sich in der Herde keine trächtigen Tiere befinden.
3 Der Kantonstierarzt regelt in der Bewilligung die seuchenpolizeiliche Überwachung der Tiere vor und während der Wanderung.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Aug. 2014 (AS 2014 2243).
Art. 34 Viehhandelspatent
1 Personen, die Viehhandel betreiben, benötigen ein Viehhandelspatent. Ausgenommen sind Metzger, die nur Tiere zur Schlachtung im eigenen Betrieb kaufen.
2 Das Viehhandelspatent wird vom Kanton ausgestellt, in dem der Viehhändler seinen Geschäftssitz hat. Es ist drei Jahre lang gültig und berechtigt zum Viehhandel in der ganzen Schweiz.
3 Es wird erteilt, wenn der Gesuchsteller:
a. einen Einführungskurs besucht und die Prüfung bestanden hat;
b. eine Ausbildung für Tiertransportpersonal nach Artikel 150 TSchV absolviert und die Prüfung bestanden hat.
4 Das Viehhandelspatent kann ausnahmsweise provisorisch erteilt werden, bevor der Gesuchsteller den Einführungskurs absolviert hat.
5 Die Erteilung des Viehhandelspatents wird verweigert, wenn der Gesuchsteller wiederholt oder in schwerwiegender Weise Vorschriften der Tierseuchen-, Tierschutz-, Lebensmittel-, Heilmittel- oder Landwirtschaftsgesetzgebung missachtet hat.
6 Die Ausstellung des Viehhandelspatents ist vom Kantonstierarzt im Informationssystem für Vollzugsdaten des öffentlichen Veterinärdienstes (ASAN) nach der Verordnung vom 27. April 2022 über Informationssysteme des BLV für die Lebensmittelkette zu erfassen.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 4255).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 4255).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2024 790).
SR 455.1
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2024 790).
SR 916.408
Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 8 der V vom 27. April 2022 über Informationssysteme des BLV für die Lebensmittelkette, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2022 272).
Art. 35 Erneuerung und Entzug des Viehhandelspatentes
1 Das Viehhandelspatent wird erneuert, wenn der Viehhändler innerhalb der dreijährigen Geltungsdauer einen Weiterbildungskurs besucht hat.
2 Die Erneuerung des Viehhandelspatents kann mit Auflagen verbunden werden, insbesondere wenn die Tätigkeit des Viehhändlers zu Beanstandungen Anlass gibt.
3 Die Erneuerung wird verweigert oder das bereits erteilte Viehhandelspatent wird entzogen, wenn der Viehhändler oder sein Personal wiederholt oder in schwerwiegender Weise Vorschriften der Tierseuchen-, Tierschutz-, Lebensmittel-, Heilmittel- oder Landwirtschaftsgesetzgebung missachtet haben.
4 Der Entzug oder die Verweigerung des Viehhandelspatents ist vom Kantonstierarzt im ASAN zu erfassen.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 4255).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 721).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2024 790).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2024 790).
Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 8 der V vom 27. April 2022 über Informationssysteme des BLV für die Lebensmittelkette, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2022 272).
Art. 36 Einführungs- und Weiterbildungskurse für Viehhändler
1 Die Kantonstierärzte führen die Einführungs- und die Weiterbildungskurse für Viehhändler durch. Solche Kurse können für mehrere Kantone gemeinsam abgehalten werden.
2 Mit der Durchführung der Kurse kann eine Organisation beauftragt werden. Eine solche Organisation muss den Nachweis erbringen, dass sie:
a. über die für die Ausbildung qualifizierten Lehrkräfte verfügt; und
b. über ein gültiges Zertifikat ISO 21001:2018 oder eduQua:2021 oder eine gleichwertige Zertifizierung für Institutionen in der Erwachsenenbildung verfügt, wobei die Zertifizierung von einer nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 1996 akkreditierten Zertifizierungsstelle für Managementsysteme erteilt worden sein muss.
3 In den Einführungskursen werden die Teilnehmer in die Pflichten des Viehhändlers und in die Tierseuchen-, Tierschutz-, Lebensmittel- und Heilmittelgesetzgebung eingeführt.
4 In den Weiterbildungskursen werden die Teilnehmer über den aktuellen Kenntnisstand in Bezug auf Tierseuchenprävention, Tierschutz sowie Lebensmittel- und Heilmittelsicherheit informiert.
5 Das BLV erlässt nach Anhörung der Kantonstierärzte ein Reglement über die Einführungs- und Weiterbildungskurse für Viehhändler. Dieses bestimmt Umfang und Inhalt der Kurse.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 4255).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 721).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 721).
Die aufgeführte Norm kann kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur;
www.snv.ch
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SR 946.512
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2024 790).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 721).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 721).
Art. 37 Mitführen des Viehhandelspatents
Viehhändler müssen das Viehhandelspatent beim Handel mit und dem Transport von Tieren mit sich führen.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2024 790).
Art. 37a und 37b
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Aug. 2009 (AS 2009 4255). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 6. Dez. 2024, mit Wirkung seit 1. Febr. 2025 (AS 2024 790).
Art. 38 Anforderungen an Schlachtbetriebe
1 Die seuchenpolizeilichen Anforderungen an den Betrieb und die Einrichtungen von Schlachtbetrieben richten sich nach Artikel 4 VSFK.
2 In Grossbetrieben hat der amtliche Tierarzt einen Katalog der Sofortmassnahmen zu erstellen, die zu treffen sind, wenn eine hochansteckende Seuche festgestellt wird oder Verdacht auf eine solche besteht.
SR 817.190
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2024 790).
Art. 38a
1 Der Schlachtbetrieb erhebt die Schlachtabgabe nach Artikel 56a Absatz 1 TSG beim Lieferanten der Schlachttiere.
2 Die Schlachtabgabe beträgt:
Fr.
[tab]a. pro geschlachtetes Tier der Rindergattung
2.70
[tab]b. pro geschlachtetes Tier der Schweinegattung
–.40
[tab]c. pro geschlachtetes Tier der Schafgattung
–.40
[tab]d. pro geschlachtetes Tier der Ziegengattung
–.40
Art. 39
1 Personen und Firmen, die gewerbsmässig Honig verarbeiten, abfüllen, transportieren, lagern sowie an- und verkaufen, haben dafür zu sorgen, dass Bienen keinen Zugang zum Honig finden. Sie achten insbesondere darauf, dass keine leeren Honiggebinde im Freien deponiert werden.
2 Für die Herstellung von Bienenfuttermitteln, die gehandelt werden, darf nur Honig verwendet werden, der als frei von Sporen des Faulbruterregers Paenibacillus larvae befunden worden ist.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 4255).
Art. 40 Entsorgung von tierischen Nebenprodukten
1 Tierische Nebenprodukte müssen nach den Vorschriften der VTNP entsorgt werden, sofern die vorliegende Verordnung keine besondere Behandlung vorschreibt.
2 Sie dürfen nicht zusammen mit Tieren transportiert werden.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Juni 2004, in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 3065).
SR 916.441.22
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Juni 2004, in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 3065).
Art. 41−46
Aufgehoben durch Ziff. III der V vom 7. März 2008, mit Wirkung seit 1. April 2008 (AS 2008 1189).
Art. 47 Nebenprodukte der Milchverarbeitung
Beim Auftreten einer Seuche, die durch Milch verbreitet werden kann, schreibt der Kanton vor, dass Nebenprodukte aus der Milchverarbeitung wie Schotte, Mager- und Buttermilch, die als Futter für Klauentiere verwertet werden, vor der Abgabe aus der Milchannahmestelle nach den vom EDI gestützt auf Artikel 10 Absatz 4 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 2016 (LGV) erlassenen Bestimmungen pasteurisiert werden müssen.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2069).
SR 817.02
Art. 48 Mittel zur Erkennung, Vorbeugung und Behandlung von Tierseuchen
1 Zur Erkennung einer Seuche am Tier und zur Vorbeugung und Behandlung von Tierseuchen dürfen nur immunologische Erzeugnisse verwendet werden, die vom Schweizerischen Heilmittelinstitut oder von einem Land mit vergleichbarer Arzneimittelkontrolle zugelassen und zusätzlich vom BLV genehmigt sind. Das BLV erteilt die Genehmigung, sofern die Verwendung des immunologischen Erzeugnisses nach der vorliegenden Verordnung nicht verboten ist. Die immunologischen Erzeugnisse dürfen nur an Tierärzte und an Behörden abgegeben werden.
2 Das BLV veröffentlicht periodisch das Verzeichnis der zu diesem Zweck genehmigten immunologischen Erzeugnisse.
3 Das BLV kann das Anpreisen von Stoffen und Präparaten zur Vorbeugung und Behandlung von Tierseuchen verbieten, wenn deren Wirkung wissenschaftlich nicht begründet ist.
SR 817.02 Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 723).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2024 790).
Art. 49 Umgang mit tierpathogenen Mikroorganismen
1 Arbeiten mit vermehrungsfähigen Erregern von hochansteckenden Tierseuchen dürfen nur im zuständigen Referenzlabor durchgeführt werden.
2 Das BLV kann im Einverständnis mit der zuständigen kantonalen Stelle Ausnahmen gewähren; es bestimmt dabei die Sicherheitsvorkehren und Kontrollen. Es entscheidet innerhalb von 90 Tagen.
3 Im Übrigen gilt für die Verwendung von tierpathogenen Organismen die Einschliessungsverordnung vom 9. Mai 2012 und die Freisetzungsverordnung vom 10. September 2008.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).
Fassung gemäss Anhang 5 Ziff. 13 der Einschliessungsverordnung vom 9. Mai 2012, in Kraft seit 1. Juni 2012 (AS 2012 2777).
SR 814.912
SR 814.911
Fassung gemäss Anhang 5 Ziff. 13 der Einschliessungsverordnung vom 9. Mai 2012, in Kraft seit 1. Juni 2012 (AS 2012 2777).
Art. 50
1 Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für Tiere der Rinder‑, Schaf‑, Ziegen‑, Pferde- und Schweinegattung.
2 Samen, Eizellen und Embryonen, die Träger einer übertragbaren Krankheit sind, dürfen nicht für die künstliche Besamung oder den Embryotransfer verwendet werden.
3 Besteht der Verdacht, Samen, Eizellen oder Embryonen seien Träger von Erregern einer übertragbaren Krankheit, so dürfen sie solange nicht für die künstliche Besamung oder den Embryotransfer verwendet werden, bis das BLV die sichernden seuchenpolizeilichen Bedingungen und Auflagen festgelegt hat.
Art. 51 Zuständigkeiten
1 Das BLV hat folgende Aufgaben:
a. Es regelt die Ausbildung der Besamungstechniker und der Personen, die in der eigenen Tierhaltung oder in der Tierhaltung ihres Arbeitgebers besamen.
b. Es anerkennt die Ausbildungsstätten.
c. Es erteilt den Fähigkeitsausweis an Besamungstechniker.
d. …
e. …
2 Es erlässt Vorschriften technischer Art über:
a. die seuchenpolizeilichen Anforderungen an:1. Tierhaltungen, in denen Tiere für die Samengewinnung gehalten werden (Besamungsstationen),
2. Tiere, die für die Samengewinnung gehalten werden,
3. Trennlabore und andere Anlagen zur Samenverarbeitung;
b. die Kontrolle der Gewinnung, Verarbeitung, Lagerung, Abgabe und Übertragung von Samen.
3 Der Kantonstierarzt hat folgende Aufgaben:
a. Er erteilt die Bewilligungen für das Betreiben von Samenlagern, Trennlaboren und anderen Anlagen zur Samenverarbeitung sowie für Besamungsstationen mit grenzüberschreitendem Handel.
b. Er bezeichnet für Samenlager, Trennlabore und andere Anlagen zur Samenverarbeitung sowie für Besamungsstationen mit grenzüberschreitendem Handel einen amtlichen Tierarzt, der für die seuchenpolizeiliche Überwachung zuständig ist.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. März 2021, in Kraft seit 1. Mai 2021 (AS 2021 219).
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. Mai 2007, mit Wirkung seit 1. Juli 2007 (AS 2007 2711).
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, mit Wirkung seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).
Art. 51a Bewilligung für die künstliche Besamung
1 Der Kantonstierarzt erteilt die Bewilligung für die künstliche Besamung an:
a. Besamungstechniker aufgrund des Fähigkeitsausweises des BLV;
b. Personen, die sich über die vorgeschriebene Ausbildung ausweisen können, zur Besamung in der eigenen Tierhaltung oder in der Tierhaltung ihres Arbeitgebers.
2 Die Bewilligung nach Absatz 1 Buchstabe a gilt für die ganze Schweiz. Das Gesuch ist beim Kantonstierarzt des Wohnsitzkantons des Gesuchstellers einzureichen.
3 Besamungstechniker, die ausserhalb des Kantons, der die Bewilligung erteilt hat, tätig sein wollen, müssen dies dem am Standort der Tiere zuständigen Kantonstierarzt melden.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. März 2021, in Kraft seit 1. Mai 2021 (AS 2021 219).
Art. 52 Gewinnung und Aufbereitung von Samen
1 Gewinnung und Aufbereitung von Samen erfolgen unter tierärztlicher Leitung.
2 Samen für die künstliche Besamung von Klauentieren darf nur in Besamungsstationen gewonnen werden, welche die Anforderungen von Artikel 54 erfüllen. Diese Bestimmung findet auf die Gewinnung von Samen zu diagnostischen Zwecken keine Anwendung.
3 Sofern die Bestimmungen des Artikels 54 Absatz 2 Buchstaben b und c sinngemäss erfüllt sind, darf Samen für die künstliche Besamung in den folgenden Fällen auch an anderen Orten gewonnen werden:
a. für die künstliche Besamung von Tieren der Pferdegattung und von Wildtieren der Rinder‑, Schaf‑, Ziegen- und Schweinegattung;
b. für die künstliche Besamung von Klauentieren in der eigenen Tierhaltung.
4 Der Tierarzt meldet dem Kantonstierarzt im Voraus, wo der Samen gewonnen wird.
Der Verweis wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512) auf den 1. Nov. 2022 angepasst.