1 Zur Bekämpfung der Moderhinke wird ein nationales Bekämpfungsprogramm durchgeführt, bei dem jährlich alle Schafhaltungen in der Schweiz kontrolliert und die Tiere mittels Probenahme untersucht werden.
2 Das Programm beginnt am 1. Oktober 2024 und dauert höchstens fünf Jahre. Die Untersuchungen finden jeweils zwischen dem 1. Oktober und dem 31. März (Untersuchungsperiode) statt.
3 Durch das Bekämpfungsprogramm soll die Anzahl der Schafhaltungen, in denen Moderhinke festgestellt wird, auf unter ein Prozent gesenkt werden.
4 Die Kantone sorgen für die fristgerechte Umsetzung des Bekämpfungsprogramms.
5 Das BLV erlässt Vorschriften technischer Art über die Durchführung des Bekämpfungsprogramms.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. März 2021, in Kraft seit 1. Juni 2024 (AS 2021 219).
Art. 229a Anrechenbare Kosten und Höhe der Entschädigungen
1 Die anrechenbaren Kosten für das Bekämpfungsprogramm bestehen aus den Kosten für:
a. die Probenahmen für die Grunduntersuchung und die erste Nachuntersuchung in der Schafhaltung sowie für den Versand der Proben an die Laboratorien;
b. die Untersuchung dieser Proben durch die Laboratorien;
c. das Inkasso der Abgaben der Tierhalter.
2 Die Kosten für weitere Nachuntersuchungen gehen zu Lasten der Schafhalter.
3 Die Erbringer der Leistungen nach Absatz 1 erhalten folgende Entschädigungen:
a. eine Pauschale von 125 bis 200 Franken für die Probenahme und den Versand der Proben an die Laboratorien, abhängig von der Grösse und der Lage der Tierhaltung;
b. höchstens 60 Franken für die Untersuchung einer Sammelprobe von bis zu 10 Tieren im Labor;
c. eine angemessene Entschädigung für das Inkasso.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. März 2021, in Kraft seit 1. Juni 2024 (AS 2021 219).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 266).
Art. 229b Abgabe der Schafhalter
1 Von den Schafhaltern wird eine Abgabe erhoben. Mit der Abgabe wird ein Teil der Kosten der Laboruntersuchungen und das Inkasso der Abgabe finanziert.
2 Die Abgabe beträgt 30 Franken pro Sammelprobe von bis zu 10 Tieren, maximal aber 90 Franken pro Schafherde.
3 Sie wird jeweils vor der Untersuchungsperiode in Rechnung gestellt und nach dem Schafbestand des Vorjahres gemäss den Daten der Tierverkehrsdatenbank berechnet. Massgebend ist die Anzahl Tiertage.
4 Das BLV beauftragt einen Dritten mit dem Inkasso der Abgabe.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. März 2021, in Kraft seit 1. Juni 2024 (AS 2021 219).
Art. 229c Ausrichtung der Entschädigungen und Überweisung eines allfälligen Überschusses
1 Der beauftragte Dritte zahlt einem Laboratorium die Entschädigung aus, sobald es das Resultat der Grunduntersuchung oder der ersten Nachuntersuchung in das Informationssystem für Resultate von Kontrollen und Untersuchungen (ARES) nach der Verordnung vom 27. April 2022 über Informationssysteme des BLV für die Lebensmittelkette eingegeben hat.
2 Er stellt den Teil der Kosten für die Untersuchung der Probe, der nicht durch die Abgabe der Schafhalter gedeckt wird, dem Kanton in Rechnung, der den Auftrag dazu erteilt hat.
3 Resultiert nach Abschluss des Bekämpfungsprogramms ein Überschuss aus den Abgaben der Schafhalter, so wird dieser an die Kantone überwiesen. Die Rückerstattung berechnet sich nach der Anzahl Schafe eines Kantons am 1. Januar des Jahres der Rückerstattung.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. März 2021, in Kraft seit 1. Juni 2024 (AS 2021 219).
SR 916.408
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 266).
Art. 229d Probenahme und Untersuchung: Anforderungen und Pflichten
1 Die Proben in den Schafhaltungen müssen durch Tierärzte oder durch Personen unter tierärztlicher Aufsicht genommen werden.
2 Alle Personen, welche die Probenahme durchführen, müssen einen Kurs besuchen, in dem ihnen Kenntnisse über die Bekämpfung der Moderhinke und über eine korrekte Probenahme vermittelt werden. Der Kurs wird vom BLV organisiert und dezentral durchgeführt.
3 Die Tierärzte geben die Daten zu den Probenahmen in ASAN ein.
4 Die Laboratorien, die mit der Untersuchung der Proben beauftragt werden, geben die Resultate spätestens innert einer Woche seit Erhalt der Probe in das ARES ein.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. März 2021, in Kraft seit 1. Juni 2024 (AS 2021 219).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 266).
Art. 229e Tierverkehr
1 In der Untersuchungsperiode dürfen Schafe nur in eine andere Schafhaltung verbracht oder mit Schafen aus einer anderen Tierhaltung auf einer Weide gehalten werden sowie an Viehmärkten, Ausstellungen und anderen Veranstaltungen teilnehmen, wenn sie aus einer Schafhaltung stammen, deren letzte amtliche Kontrolle ein negatives Untersuchungsresultat ergeben hat. Der Kantonstierarzt kann unter Auflagen Ausnahmen bewilligen.
2 In der ersten Untersuchungsperiode dürfen Schafe auch dann an Viehmärkten, Viehausstellungen und anderen Veranstaltungen teilnehmen und mit Schafen aus einer anderen Tierhaltung auf einer Weide gehalten werden, wenn sie aus einer Schafhaltung stammen, für die noch kein Untersuchungsresultat vorliegt. Sie dürfen aus einer solchen Schafhaltung in eine andere Schafhaltung verbracht werden, sofern auch für den Bestimmungsbetrieb noch kein Untersuchungsresultat vorliegt.
3 Schafe, die in der ersten Untersuchungsperiode an Viehmärkten, Ausstellungen und anderen Veranstaltungen teilgenommen haben oder mit Schafen aus einer anderen Tierhaltung auf einer Weide gehalten wurden, dürfen nur in Schafhaltungen verbracht werden, für die noch kein Untersuchungsresultat vorliegt.
4 Liegt am Ende der ersten Untersuchungsperiode für eine Schafhaltung kein Untersuchungsresultat vor, so ordnet der Kantonstierarzt bis zum Vorliegen eines Resultats die einfache Sperre 1. Grades über die betreffende Schafhaltung an.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. März 2021, in Kraft seit 1. Juni 2024 (AS 2021 219).
Art. 229f Impfung gegen die Moderhinke
Die Impfung gegen die Moderhinke ist ab dem 1. Juni 2024 bis zum Abschluss des Bekämpfungsprogramms verboten.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. März 2021, in Kraft seit 1. Juni 2024 (AS 2021 219).
Art. 229g Massnahmen des Kantonstierarztes bei einem positiven Untersuchungsresultat oder offensichtlicher Erkrankung
1 Bei einem positiven Untersuchungsresultat ordnet der Kantonstierarzt die Massnahmen im Seuchenfall nach Artikel 228c Absatz 1 an. Die Aufhebung der Massnahmen richtet sich nach Artikel 228c Absatz 2.
2 Sind in einer Schafhaltung ein oder mehrere Tiere offensichtlich an Moderhinke erkrankt, so kann der Kantonstierarzt mit Einverständnis des Tierhalters auf eine Probenahme und Untersuchung verzichten und direkt die Massnahmen im Seuchenfall nach Artikel 228c Absatz 1 anordnen.
3 Er kann in Fällen nach Absatz 1 oder 2 unter risikovermindernden Auflagen bewilligen, dass Tiere aus einer gesperrten Schafhaltung in eine andere Schafhaltung verbracht werden oder an einem Viehmarkt, einer Ausstellung oder einer anderen Veranstaltung teilnehmen.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. März 2021, in Kraft seit 1. Juni 2024 (AS 2021 219).
Art. 229h Weitere Massnahmen des Kantonstierarztes
Der Kantonstierarzt kann bei Tierhaltern, die seinen Anordnungen keine Folge leisten, auf deren Kosten die notwendigen Handlungen für die Probenahme und die Sanierung vornehmen. Er kann die Schlachtung von Tieren anordnen, sofern dies aus tierseuchen- oder tierschutzrechtlichen Gründen angezeigt ist.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. März 2021, in Kraft seit 1. Juni 2024 (AS 2021 219).
Art. 229i Evaluation
1 Das BLV evaluiert das Bekämpfungsprogramm laufend, insbesondere in Bezug auf die Zielvorgabe nach Artikel 229 Absatz 3.
2 Es entscheidet nach Absprache mit den Kantonen über das weitere Vorgehen während und nach Abschluss des Bekämpfungsprogramms.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. März 2021, in Kraft seit 1. Juni 2024 (AS 2021 219).
Art. 230 Geltungsbereich
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die Bekämpfung des Befalls von Rindern mit Larven der grossen Dasselfliege (Hypoderma bovis) oder der kleinen Dasselfliege (Hypoderma lineatum).
Art. 231 Bekämpfung
1 Der Kantonstierarzt ordnet die Behandlung der befallenen Tiere an.
2 In Gebieten, wo die Krankheit endemisch ist, ordnet der Kantonstierarzt die vorbeugende Behandlung aller Rinderbestände an.
3 Das BLV koordiniert die Bekämpfungsmassnahmen der Kantone.
Art. 232 Entschädigung
Tierverluste nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben a und c TSG werden nicht entschädigt.
Art. 233 Geltungsbereich und Diagnose
1 Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die Bekämpfung der Brucellose der Widder infolge von Infektionen mit Brucella ovis.
2 Brucellose der Widder liegt vor, wenn die serologische Untersuchung einen positiven Befund ergeben hat oder im Untersuchungsmaterial Brucella ovis nachgewiesen wurde.
Art. 234 Meldepflicht und erste Massnahmen
1 Das Untersuchungslaboratorium meldet serologisch oder bakteriologisch positive Befunde dem Kantonstierarzt.
1bis Ziegenböcke, die gemeinsam mit Widdern gehalten werden, müssen bei einem serologisch oder bakteriologisch positiven Befund eines Widders aus demselben Bestand, getestet werden.
2 Die übrigen Vorschriften der Artikel 61–64 finden keine Anwendung.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).
Art. 235 Bekämpfung
Der Kanton kann anordnen, dass:
a. Widder nur gemeinsam geweidet oder an Viehmärkten, Viehausstellungen und ähnlichen Veranstaltungen aufgeführt werden, wenn die serologische Untersuchung einen negativen Befund ergeben hat;
b. Jungwidder getrennt von zuchtfähigen Widdern geweidet werden;
c. Tierärzte bei Verdacht auf Brucellose der Widder die notwendigen Untersuchungen veranlassen.
Art. 236 Entschädigung
Tierverluste nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben a, b und c TSG werden nicht entschädigt.
Art. 236a Geltungsbereich
Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für die Bekämpfung der Paratuberkulose bei Tieren der Rinder-, Schaf- und Ziegengattung, bei Bisons, Büffeln und Kameliden sowie bei in Gehegen gehaltenen Wildwiederkäuern.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. April 2018 (AS 2018 2069). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).
Art. 237 Diagnose und Probenahme
1 Paratuberkulose liegt vor, wenn klinische Anzeichen einer Infektion oder pathologisch-anatomische Veränderungen vorhanden sind und der Erreger nachgewiesen wurde.
2 Das BLV erlässt Vorschriften technischer Art über die Anforderungen an die Laboratorien, die Probenahme und die Untersuchungsmethoden.
Art. 237a Meldepflicht und erste Massnahmen
1 Jeder Tierarzt ist verpflichtet, einen Verdacht auf Paratuberkulose unverzüglich dem Kantonstierarzt zu melden.
2 Das Untersuchungslabor meldet positive Befunde dem zuständigen Kantonstierarzt.
3 Die übrigen Bestimmungen über Meldepflicht und erste Massnahmen nach den Artikeln 61–64 finden keine Anwendung.
Art. 238 Verdachtsfall
1 Hat ein Tierarzt oder ein amtlicher Tierarzt bei der klinischen Untersuchung, der Sektion oder der Fleischuntersuchung den Verdacht, dass ein Tier an Paratuberkulose erkrankt ist, so veranlasst er nach Absprache mit dem Kantonstierarzt eine Untersuchung zum Nachweis des Erregers.
2 Besteht aufgrund eines Laborbefundes der Verdacht auf Paratuberkulose, so ordnet der Kantonstierarzt unverzüglich die klinische Untersuchung des verdächtigen Tieres an.
3 Bei jedem Verdachtsfall ordnet der Kantonstierarzt zusätzlich an, dass:
a. das verdächtige Tier abgesondert und unter Verbringungssperre gestellt wird;
b. die Nachkommen von weiblichen Tieren nach Buchstabe a, die innerhalb der letzten 12 Monate vor dem Verdachtsfall geboren wurden, unter Verbringungssperre gestellt werden;
c. die Milch des verdächtigen Tiers als tierisches Nebenprodukt der Kategorie 2 nach Artikel 6 VTNP entsorgt wird.
4 Der Verdacht auf Paratuberkulose gilt als widerlegt:
a. in den Fällen nach Absatz 1: wenn kein Erreger nachgewiesen wurde;
b. in den Fällen nach Absatz 2: wenn die klinische Untersuchung einen negativen Befund ergeben hat.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. März 2021, in Kraft seit 1. Mai 2021 (AS 2021 219).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).
SR 916.441.22
Art. 238a Seuchenfall
1 Der Kantonstierarzt verhängt bei Feststellung der Paratuberkulose die einfache Sperre 1. Grades über alle Bestände der verseuchten Tierhaltung. Ausserdem ordnet er an, dass:
a. die verseuchten Tiere abgesondert, getötet und entsorgt werden;
abis. die Nachkommen von weiblichen Tieren nach Buchstabe a, die innerhalb der letzten 12 Monate vor dem Seuchenfall geboren wurden, abgesondert und bis spätestens im Alter von 12 Monaten geschlachtet werden;
b. die Tiere der empfänglichen Arten des Bestandes klinisch untersucht werden;
c. die Milch der verdächtigen und verseuchten Tiere als tierisches Nebenprodukt der Kategorie 2 nach Artikel 6 VTNP entsorgt wird;
d. die Stallungen gereinigt und desinfiziert werden.
1bis Er ordnet für die Tiere nach Absatz 1 Buchstabe abis eine Verbringungssperre bis zu ihrer Schlachtung an.
2 Er hebt die Sperre auf, nachdem:
a. die klinische Untersuchung abgeschlossen ist und dabei keine verdächtigen Tiere entdeckt wurden; und
b. die verseuchten Tiere getötet und entsorgt sowie die Stallungen gereinigt und desinfiziert worden sind.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2024 790).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. März 2021, in Kraft seit 1. Mai 2021 (AS 2021 219).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. März 2021 (AS 2021 219). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).
SR 916.441.22
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. März 2021, in Kraft seit 1. Mai 2021 (AS 2021 219).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. März 2021, in Kraft seit 1. Mai 2021 (AS 2021 219).
Art. 239 Entschädigung
Tierverluste nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben a, b und d TSG werden nicht entschädigt.
Art. 239a Allgemeines
1 Als empfänglich für die Blauzungenkrankheit (Bluetongue) und die epizootische hämorrhagische Krankheit (EHD) gelten alle Paarhufer mit Ausnahme von Schweinen.
2 Die Blauzungenkrankheit liegt vor, wenn in einem Bestand mit empfänglichen Tieren das Blauzungen-Virus der Serotypen 1 bis 24 nachgewiesen wurde.
3 Die EHD liegt vor, wenn in einem Bestand mit empfänglichen Tieren das EHD-Virus nachgewiesen wurde.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 4255).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).
Art. 239b Überwachung
Das BLV kann nach Anhören der Kantone ein Programm festlegen:
a. zur Überwachung der Bestände mit empfänglichen Tieren;
b. zur Überwachung der Mückenarten, die als Überträger von Blauzungen- und EHD-Viren in Frage kommen.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 4255).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 4255).
Art. 239c Verdachtsfall
1 Der Kantonstierarzt verhängt bei Seuchen- oder Ansteckungsverdacht auf Blauzungenkrankheit oder EHD die einfache Sperre 1. Grades über den verdächtigen Bestand. Ausserdem ordnet er an:
a. je nach Ausgangslage: die Untersuchung verdächtiger Tiere auf Blauzungen- und EHD-Viren oder auf einen der beiden Erreger;
b. Massnahmen zur Verminderung des Mückenbefalls.
2 Der Verdacht gilt als widerlegt, wenn keine Viren nachgewiesen werden.
3 Das BLV kann Vorschriften technischer Art über die Probenahme und die Untersuchung der Proben sowie über die Massnahmen zur Verminderung des Mückenbefalls erlassen.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 4255).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 4255).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 4255).
Art. 239d Seuchenfall
1 Der Kantonstierarzt verhängt bei Feststellung der Blauzungenkrankheit oder der EHD die einfache Sperre 1. Grades über den verseuchten Bestand. Ausserdem ordnet er an:
a. die Tötung und Entsorgung schwer erkrankter Tiere;
b. Massnahmen zur Verminderung des Mückenbefalls.
2 Er hebt die Sperrmassnahmen auf, wenn alle empfänglichen Tiere des Bestandes:
a. zweimal im Abstand von mindestens 60 Tagen serologisch untersucht wurden und keine neue Ansteckung festgestellt wurde; oder
b. mindestens 60 Tage vorher gegen die festgestellte Seuche geimpft wurden.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 4255).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 4255).
Art. 239e Blauzungen- oder EHD-Zone
1 Die Blauzungen- oder EHD-Zone umfasst ein Gebiet im Umkreis von ungefähr 150 km um die verseuchten Bestände. Bei der Festlegung der Zone sind geografische Gegebenheiten, Kontrollmöglichkeiten und epidemiologische Erkenntnisse zu berücksichtigen.
2 Das BLV legt den Umfang der Zone nach Anhören der Kantone fest. Es hebt die Zone nach Anhören der Kantone auf, wenn während mindestens zwei Jahren bei empfänglichen Tieren keine Blauzungen- beziehungsweise EHD-Viren festgestellt wurden.
3 Es legt fest, unter welchen Bedingungen empfängliche Tiere sowie deren Samen, Eizellen und Embryonen aus der Zone verbracht werden dürfen.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 4255).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2024 790).
Art. 239f Vektorfreie Perioden und Gebiete
1 Perioden und Gebiete, in denen keine oder nur wenige Mücken auftreten, die als Überträger von Blauzungen- oder EHD-Viren in Frage kommen, können vom BLV nach Anhören der Kantone als vektorfrei erklärt werden.
2 Während vektorfreier Perioden und in vektorfreien Gebieten kann der Kantonstierarzt auf die Anordnung von Sperrmassnahmen, Massnahmen zur Verminderung des Mückenbefalls und Impfungen ganz oder teilweise verzichten.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 4255).
Art. 239g Impfungen
Das BLV kann nach Anhören der Kantone für empfängliche Tiere Impfungen gegen Blauzungen- oder EHD-Viren vorschreiben. In diesem Fall bestimmt es in einer Verordnung die Gebiete, in denen eine Impfung vorgeschrieben ist, sowie Art und Einsatz der Impfstoffe.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 4255).
Art. 239h Entschädigung
1 Tierverluste nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben b–d TSG werden nicht entschädigt.
2 …
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Jan. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2010 (AS 2010 395).
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. April 2018, mit Wirkung seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2069).
Art. 239i Geltungsbereich und Diagnose
1 Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für die Bekämpfung der Border Disease (BD) bei Tieren der Rindergattung, Büffeln und Bisons, sofern das BD-Virus im Rahmen der BVD-Bekämpfung und -Überwachung nachgewiesen wird.
2 BD bei Tieren der Rindergattung, Büffeln und Bisons liegt vor, wenn die virologische Untersuchung mit einem vom BLV genehmigten Verfahren einen positiven Befund ergeben hat und das BD-Virus mittels molekulargenetischer Analysen im Referenzlaboratorium nachgewiesen wurde.
Art. 239j Ansteckungsverdacht
1 Ansteckungsverdacht auf BD liegt vor, wenn epidemiologische Hinweise auf eine mögliche Ansteckung von Tieren eines Bestandes mit dem BD-Virus vorliegen, auch wenn die Ansteckungsquelle labordiagnostisch nicht mehr nachgewiesen werden kann.
2 Besteht ein Ansteckungsverdacht, so ordnet der Kantonstierarzt die Verbringungssperre über die Tiere an, die möglicherweise mit dem BD-Virus Kontakt hatten und bei denen eine Trächtigkeit nicht ausgeschlossen werden kann.
3 Die Verbringungssperre für ein Tier wird aufgehoben, sobald:
a. die Trächtigkeit widerlegt oder vorzeitig beendet ist;
b. die virologische Untersuchung des Kalbes oder der Totgeburt einen negativen Befund ergeben hat.
4 Vom Zeitpunkt des Abkalbens eines Tieres nach Absatz 2 bis zum Vorliegen eines negativen Befundes der virologischen Untersuchung des Kalbes oder der Totgeburt dürfen keine Tiere die betroffene Tierhaltung verlassen. Die Abgabe von Tieren direkt zur Schlachtung ist gestattet.
Art. 239k Seuchenfall
1 Der Kantonstierarzt verhängt bei Feststellung von BD die einfache Sperre 1. Grades über alle Bestände der verseuchten Tierhaltung. Ausserdem ordnet er an:
a. die Schlachtung des verseuchten Tieres und der direkten Nachkommen von verseuchten weiblichen Tieren;
b. die Ermittlung und die virologische Untersuchung der Mütter der verseuchten Tiere;
c. die Durchführung von epidemiologischen Abklärungen zur Ermittlung der Ansteckungsquelle;
d. die Ermittlung der Tiere, die mit den verseuchten Tieren Kontakt hatten und bei denen eine Trächtigkeit nicht ausgeschlossen werden kann;
e. die virologische Untersuchung der Kälber und der Totgeburten von Tieren nach Buchstabe d bis spätestens fünf Tage nach der Geburt;
f. die Verbringungssperre über die Tiere nach Buchstabe d bis zur Widerlegung oder zum vorzeitigen Ende der Trächtigkeit oder bis die virologische Untersuchung des Kalbes oder der Totgeburt einen negativen Befund ergeben hat;
g. die Verbringungssperre über die Kälber von Tieren nach Buchstabe d, bis die virologische Untersuchung einen negativen Befund ergeben hat;
h. die Umsetzung aller zumutbaren Massnahmen zum Schutz der Tiere vor einer Ansteckung durch Kleinwiederkäuer, falls solche in der Tierhaltung gehalten werden und als Ansteckungsquelle nicht ausgeschlossen werden können.
2 Er hebt die einfache Sperre 1. Grades auf, sobald die epidemiologischen Abklärungen abgeschlossen sind, frühestens jedoch 21 Tage nachdem alle verseuchten Tiere des Bestandes ausgemerzt worden sind.
3 Er ordnet an, dass während 12 Monaten ab dem Zeitpunkt der Ausmerzung des letzten verseuchten Tieres des Bestandes die neugeborenen Kälber und die Totgeburten bis spätestens fünf Tage nach der Geburt virologisch auf BD untersucht und die neugeborenen Kälber unter Verbringungssperre gestellt werden, bis die Untersuchung einen negativen Befund ergeben hat.
4 Vom Zeitpunkt des Abkalbens eines Tieres nach Absatz 1 Buchstabe d bis zum Vorliegen eines negativen Befundes der virologischen Untersuchung des Kalbes oder der Totgeburt dürfen keine Tiere die betroffene Tierhaltung verlassen. Die Abgabe von Tieren direkt zur Schlachtung ist gestattet.
Art. 239l Impfungen
Impfungen gegen BD sind verboten.
Art. 240 Geltungsbereich und Diagnose
1 Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die Bekämpfung der ansteckenden Pferdemetritis bei Pferden und Eseln infolge von Infektionen mit Taylorella equigenitalis.
2 Ansteckende Pferdemetritis (CEM) liegt vor, wenn im Untersuchungsmaterial Taylorella equigenitalis bakteriologisch nachgewiesen wurde. Das BLV kann weitere Untersuchungsmethoden zulassen.
Art. 241 Meldepflicht
Stellen Untersuchungslaboratorien Taylorella equigenitalis fest, so müssen sie dies unverzüglich dem Kantonstierarzt melden.
Art. 242 Überwachung
1 Die Halter von Zuchttieren müssen:
a. Massnahmen gegen die Übertragung der Krankheit durch Personen, Geräte und Fahrzeuge treffen;
b. die Stuten an den Tagen nach dem Decken beobachten;
c. Tiere, die aus dem Ausland eingeführt, im Ausland gedeckt oder zum Decken verwendet wurden, vor dem Decken in der Schweiz bakteriologisch auf CEM untersuchen lassen.
2 Die Halter von Zuchthengsten müssen diese jährlich zwischen dem 1. Januar und dem Beginn der Deckperiode bakteriologisch auf CEM untersuchen lassen.
3 Bei erhöhter Seuchengefahr kann:
a. das BLV während der Decksaison die regelmässige Untersuchung der Zuchthengste anordnen;
b. der Kanton die bakteriologische Untersuchung sämtlicher Stuten vor dem Decken anordnen.
Art. 243 Verdachts- und Seuchenfall
1 Im Verdachts- oder Seuchenfall ordnet der Kantonstierarzt an, dass:
a. verseuchte und verdächtige Zuchttiere nicht gedeckt oder zum Decken verwendet werden;
b. verseuchte Tiere nicht gemeinsam mit Pferden oder Eseln anderer Tierhalter geweidet oder an Märkten und Ausstellungen aufgeführt werden.
2 Die vorstehenden Einschränkungen gelten:
a. bei verdächtigen Tieren, bis in einer bakteriologischen Untersuchung keine Erreger nachgewiesen werden;
b. bei verseuchten Hengsten, bis in drei bakteriologischen Untersuchungen, die in Abständen von drei Tagen entnommen wurden, keine Erreger nachgewiesen werden;
c. bei verseuchten Stuten, bis in drei bakteriologischen Untersuchungen, die in Abständen von einer Woche entnommen wurden, keine Erreger nachgewiesen werden.
3 Bei Tieren, die verseucht waren, muss die Heilung unmittelbar vor Beginn der nächsten Deckperiode durch eine weitere bakteriologische Untersuchung bestätigt werden.
4 Wer ein verseuchtes oder verdächtiges Tier veräussert, muss den Erwerber über den Gesundheitszustand des Tieres informieren und dem Kantonstierarzt den Erwerber melden.