Law

Tierseuchenverordnung

Confederation · 916.401 · ordinance

Ask the law about thisMore laws of ConfederationFor machines: Markdown

Open at the publisher →

In force since 2026-11-01, as the publisher states.

Copy read on 2026-11-01. The page it was read from

sha256 65c7fa6ae5c791d900ce0cf7f4abdc9b19a10d696b499d46032ca6f877f3884a

Contents: 485 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand
  2. Art. 2 Hochansteckende Seuchen
  3. Art. 3 Auszurottende Seuchen
  4. Art. 4 Zu bekämpfende Seuchen
  5. Art. 5 Zu überwachende Seuchen
  6. Art. 6 Begriffe und Abkürzungen
  7. Art. 7 Registrierung
  8. Art. 8 Daten zu Klauentieren
  9. Art. 9
  10. Art. 10 Kennzeichnung und Identifikation der Klauentiere: Allgemeine Bestimmungen
  11. Art. 11 Kennzeichnung und Identifikation der Klauentiere: Besondere Bestimmungen für Tiere der Schweinegattung und Wild
  12. Art. 11a Kennzeichnungen und Identifikation der Klauentiere: Besondere Bestimmungen für Alt- und Neuweltkameliden
  13. Art. 11b Ausstellen des Begleitdokuments
  14. Art. 12 Inhalt des Begleitdokuments
  15. Art. 12a Gültigkeit des Begleitdokuments
  16. Art. 13 Einsicht und Aufbewahrung
  17. Art. 14 Meldungen über den Tierverkehr
  18. Art. 15 Massnahmen bei Nichtbeachtung der Vorschriften über Registrierung, Kennzeichnung und Verkehr mit Klauentieren
  19. Art. 15a Kennzeichnung der Equiden
  20. Art. 15b
  21. Art. 15c Equidenpass
  22. Art. 15d Inhalt des Equidenpasses
  23. Art. 15dbis Herstellung und Ausstellung des Grundpasses und des Equidenpasses
  24. Art. 15e Meldepflichten
  25. Art. 15f Vereinbarungen mit im Ausland anerkannten Organisationen
  26. Art. 16 Registrierung als Hundehalter oder als Person, die einen Hund einführt oder übernimmt
  27. Art. 17 Kennzeichnung der Hunde
  28. Art. 17a Mikrochips für die Kennzeichnung
  29. Art. 17b Überprüfung der Kennzeichnung bei importierten Hunden
  30. Art. 17c Registrierung der Hunde und Erfassung des Todes von Hunden durch die Tierärzte
  31. Art. 17d Pflichten der Hundehalter und der Personen, die einen Hund einführen oder übernehmen
  32. Art. 17e Erfassung von Daten durch die zuständige Stelle
  33. Art. 17f Erfassung von Daten durch die Betreiberin der Hundedatenbank
  34. Art. 17g Erfassung von weiteren Daten
  35. Art. 17h Zugriff auf die Hundedatenbank: Bearbeitungsrechte
  36. Art. 17i Zugriff auf die Hundedatenbank: Einsichtsrechte
  37. Art. 17j Umfang der Zugriffsrechte und berechtigter Personenkreis
  38. Art. 17k Vergabe der Zugriffsrechte
  39. Art. 17l Aufbewahrung der Daten
  40. Art. 17m E-Government
  41. Art. 18 Kantonale Hunderegister
  42. Art. 18a Registrierung von Tierhaltungen mit Equiden oder Hausgeflügel und von Bienenständen
  43. Art. 18b Meldepflicht bei der Einstallung von Geflügelherden
  44. Art. 19 Kennzeichnung der Papageienvögel
  45. Art. 19a Kennzeichnung von Bienenständen und Meldung des Verstellens
  46. Art. 20
  47. Art. 21 Registrierung von Aquakulturbetrieben
  48. Art. 22 Bestandeskontrolle
  49. Art. 22a Aufzeichnungen über Befunde, Impfungen und den Einsatz von Biozidprodukten
  50. Art. 22b Gute Hygienepraxis
  51. Art. 22c Begleitdokument
  52. Art. 22d Verbringen von Wassertieren in ein Gewässer
  53. Art. 23 Gesundheitsüberwachung von Aquakulturbetrieben
  54. Art. 24
  55. Art. 25 Anforderungen an Transportmittel für Tiere
  56. Art. 26 Aufsicht über Tiertransporte
  57. Art. 27 Allgemeines
  58. Art. 28 Überwachung
  59. Art. 29 Kontrolle des Tierverkehrs
  60. Art. 30 Viehmärkte mit regionaler und lokaler Bedeutung sowie Veranstaltungen mit anderen Tieren
  61. Art. 31 Vorgehen im Seuchenfall
  62. Art. 32 Sömmerung und Winterung
  63. Art. 33 Wanderherden
  64. Art. 34 Viehhandelspatent
  65. Art. 35 Erneuerung und Entzug des Viehhandelspatentes
  66. Art. 36 Einführungs- und Weiterbildungskurse für Viehhändler
  67. Art. 37 Mitführen des Viehhandelspatents
  68. Art. 37a und 37b
  69. Art. 38 Anforderungen an Schlachtbetriebe
  70. Art. 38a
  71. Art. 39
  72. Art. 40 Entsorgung von tierischen Nebenprodukten
  73. Art. 41−46
  74. Art. 47 Nebenprodukte der Milchverarbeitung
  75. Art. 48 Mittel zur Erkennung, Vorbeugung und Behandlung von Tierseuchen
  76. Art. 49 Umgang mit tierpathogenen Mikroorganismen
  77. Art. 50
  78. Art. 51 Zuständigkeiten
  79. Art. 51a Bewilligung für die künstliche Besamung
  80. Art. 52 Gewinnung und Aufbereitung von Samen
  81. Art. 53 Durchführung der künstlichen Besamung
  82. Art. 54 Anforderungen an Besamungsstationen, Samenlager, Trennlabore und andere Anlagen zur Samenverarbeitung
  83. Art. 55 Aufzeichnungspflicht
  84. Art. 55a Bewilligungspflicht
  85. Art. 56 Zuständigkeiten
  86. Art. 57 Durchführung des Embryotransfers
  87. Art. 58 Melde- und Aufzeichnungspflicht
  88. Art. 58a Bewilligungspflicht und Anforderungen
  89. Art. 59 Pflichten der Tierhalter
  90. Art. 59a Zusätzliche Pflichten der Schlachtbetriebe
  91. Art. 60 Geltungsbereich
  92. Art. 61 Meldepflicht
  93. Art. 62 Erste Massnahmen des Tierhalters und des Tierarztes
  94. Art. 63 Erste Massnahmen seuchenpolizeilicher Organe
  95. Art. 64 Erste Massnahmen des Kantonstierarztes
  96. Art. 65 Tierseuchenbericht und Meldung von Kontrollergebnissen
  97. Art. 65a
  98. Art. 65b
  99. Art. 66 Allgemeine Grundsätze
  100. Art. 67 Absonderung
  101. Art. 68 Quarantäne
  102. Art. 68a Verbringungssperre
  103. Art. 69 Einfache Sperre 1. Grades
  104. Art. 70 Einfache Sperre 2. Grades
  105. Art. 71 Verschärfte Sperre
  106. Art. 72 Änderung und Aufhebung der Sperrmassnahmen
  107. Art. 73 Grundsätze
  108. Art. 74 Zuständigkeiten
  109. Art. 75 Amtliche Schätzung
  110. Art. 76 Zusätzliche Leistungen
  111. Art. 76a Gegenstand und Anforderungen
  112. Art. 76b Abgeltung
  113. Art. 77 Geltungsbereich
  114. Art. 78 Seuchenstatus
  115. Art. 79 Koordination und Beraterstab
  116. Art. 80 Diagnostik
  117. Art. 81 Impfungen
  118. Art. 82 Meldepflicht
  119. Art. 83 Erste Massnahmen im Verdachtsfall
  120. Art. 84 Massnahmen nach amtlicher Bestätigung des Verdachtsfalls
  121. Art. 85 Seuchenfall
  122. Art. 86 Epidemiologische Abklärungen und Berichterstattung
  123. Art. 87 Informationspflicht
  124. Art. 87a Information zu den Massnahmen gegenüber den gesperrten Beständen
  125. Art. 87b Information zu den weiteren Massnahmen in den Schutz- und Überwachungszonen sowie in den Kontroll- und Beobachtungsgebieten
  126. Art. 88 Schutz- und Überwachungszonen
  127. Art. 88a Zwischenzone
  128. Art. 89 Massnahmen in den Schutz- und Überwachungszonen
  129. Art. 90 Tierverkehr in der Schutzzone
  130. Art. 90a Warenverkehr in der Schutzzone
  131. Art. 91 Personenverkehr in der Schutzzone
  132. Art. 92 Tierverkehr in der Überwachungszone
  133. Art. 93 Schlachtung
  134. Art. 94 Aufhebung der Sperrmassnahmen
  135. Art. 94a Wiederbesetzung
  136. Art. 95 Regelung besonderer Fälle
  137. Art. 96 Notsituationen
  138. Art. 97 Notfalldokumentation und Ausrüstungsvorschriften
  139. Art. 98 Entschädigung für Tierverluste
  140. Art. 99 Allgemeines
  141. Art. 100
  142. Art. 101 Milch, Milchprodukte und Fleisch aus gesperrten Beständen
  143. Art. 102 Tier- und Warenverkehr in den Schutz- und Überwachungszonen
  144. Art. 103 Aufhebung der Sperrmassnahmen
  145. Art. 104
  146. Art. 105 Geltungsbereich und Diagnose
  147. Art. 105a Meldepflicht
  148. Art. 105b Verdachts- und Seuchenfall
  149. Art. 106 Allgemeines
  150. Art. 107 Überwachungszone
  151. Art. 108 Verdachtsfall
  152. Art. 109 Seuchenfall
  153. Art. 110 Aufhebung der Sperrmassnahmen
  154. Art. 111 Epidemiologische Abklärungen
  155. Art. 111a Allgemeines
  156. Art. 111b Überwachung
  157. Art. 111c Impfungen
  158. Art. 111d Verdachtsfall
  159. Art. 111e Seuchenfall
  160. Art. 111f und 111g
  161. Art. 112 Allgemeines
  162. Art. 112a Überwachung
  163. Art. 112b Verdachtsfall
  164. Art. 112c Seuchenfall
  165. Art. 112d Pferdepest-Zone
  166. Art. 112e Vektorfreie Perioden und Gebiete
  167. Art. 112f Impfungen
  168. Art. 113–115
  169. Art. 116 Allgemeines
  170. Art. 117 Massnahmen bei der Schlachtung und Fleischgewinnung
  171. Art. 118 Tierverkehr in den Schutzzonen bei Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest
  172. Art. 118a Tierverkehr in den Schutz- und Überwachungszonen bei Ausbruch der Klassischen Schweinepest
  173. Art. 119 Aufhebung der Sperrmassnahmen in den Überwachungszonen
  174. Art. 120 Wiederbesetzung
  175. Art. 121 Schweinepest bei freilebenden Wildschweinen
  176. Art. 122 Allgemeines
  177. Art. 122a
  178. Art. 122b Hochpathogene Aviäre Influenza bei Hausgeflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln: Haltungssysteme und Tierverkehr in den Schutz- und Überwachungszonen
  179. Art. 122c Hochpathogene Aviäre Influenza bei Hausgeflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln: Warenverkehr in den Schutz- und Überwachungszonen
  180. Art. 122d Hochpathogene Aviäre Influenza bei Hausgeflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln: Weitere Massnahmen
  181. Art. 122e Niedrigpathogene Aviäre Influenza bei Hausgeflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln
  182. Art. 122f Hochpathogene Aviäre Influenza bei freilebenden Wildvögeln
  183. Art. 123 Allgemeines
  184. Art. 123a Massnahmen im Verdachts- und Seuchenfall
  185. Art. 123b Newcastle-Krankheit bei Hausgeflügel
  186. Art. 123c
  187. Art. 124 Newcastle-Krankheit bei Tauben
  188. Art. 125 Newcastle-Krankheit bei anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln
  189. Art. 126 Rinderpest
  190. Art. 126a Pest der kleinen Wiederkäuer
  191. Art. 126b Rifttalfieber
  192. Art. 126c Schaf- und Ziegenpocken
  193. Art. 127 Tierverkehr in den Schutz- und Überwachungszonen
  194. Art. 128 Geltungsbereich
  195. Art. 129 Abklärung von Abortursachen
  196. Art. 130
  197. Art. 130a Nachuntersuchung nach einem Seuchenausbruch
  198. Art. 131 Entschädigung
  199. Art. 132 Diagnose
  200. Art. 133 Meldepflicht
  201. Art. 134 Seuchenfall
  202. Art. 135 Geltungsbereich
  203. Art. 136 Diagnose
  204. Art. 137 Amtliche Anerkennung
  205. Art. 138 Meldepflicht
  206. Art. 139 Verdachtsfall
  207. Art. 140 Seuchenfall
  208. Art. 141 Verwertung des Fleisches
  209. Art. 142 Diagnose
  210. Art. 142a Amtliche Anerkennung
  211. Art. 143 Meldepflicht
  212. Art. 144 Verdachtsfall
  213. Art. 145 Ansteckungsverdächtige Tiere
  214. Art. 146 Seuchenfall
  215. Art. 147 Massnahmen im Sperrgebiet
  216. Art. 148 Flankierende Massnahmen
  217. Art. 149 Impfungen
  218. Art. 150 Geltungsbereich
  219. Art. 151 Inkubationszeit
  220. Art. 152 Amtliche Anerkennung
  221. Art. 153 Meldepflicht
  222. Art. 154 Verdachtsfall
  223. Art. 155 Seuchenfall
  224. Art. 156 Schlachtung
  225. Art. 157 Nachkontrolle
  226. Art. 158 Geltungsbereich
  227. Art. 159 Inkubationszeit
  228. Art. 160 Amtliche Anerkennung
  229. Art. 161 Meldepflicht
  230. Art. 162 Verdachtsfall
  231. Art. 163 Seuchenfall
  232. Art. 164 Ausmerzung verseuchter und verdächtiger Tiere
  233. Art. 165
  234. Art. 165a Tuberkulose bei freilebenden Wildtieren
  235. Art. 166 Diagnose
  236. Art. 167 Amtliche Anerkennung
  237. Art. 168 Verdachtsfall
  238. Art. 169 Seuchenfall
  239. Art. 170 Geltungsbereich und Inkubationszeit
  240. Art. 171 Amtliche Anerkennung und Überwachung
  241. Art. 172 Verdachtsfall
  242. Art. 173 Seuchenfall
  243. Art. 174 Künstliche Besamung
  244. Art. 174a Geltungsbereich und Diagnose
  245. Art. 174b Amtliche Anerkennung und Überwachung
  246. Art. 174c Ansteckungsverdacht
  247. Art. 174d Verdachtsfall
  248. Art. 174e Seuchenfall
  249. Art. 174ebis Verstellen von Tieren
  250. Art. 174f Viehmärkte und Viehausstellungen
  251. Art. 174g Impfungen
  252. Art. 174h und 174i
  253. Art. 175 Geltungsbereich
  254. Art. 176 Diagnose und Probenahme
  255. Art. 177 Überwachung
  256. Art. 178 Forschung
  257. Art. 179 Überwachung
  258. Art. 179a Verdachtsfall
  259. Art. 179b Massnahmen im Verdachtsfall
  260. Art. 179c Seuchenfall
  261. Art. 179d Entfernung des spezifizierten Risikomaterials und andere Massnahmen beim Schlachten und Zerlegen
  262. Art. 180 Verdachtsfall
  263. Art. 180a Massnahmen im Verdachtsfall
  264. Art. 180b Seuchenfall
  265. Art. 180c Entfernung des spezifizierten Risikomaterials und andere Massnahmen beim Schlachten und Zerlegen
  266. Art. 181
  267. Art. 182 Inkubationszeit
  268. Art. 183 Amtliche Anerkennung
  269. Art. 184 Verdachtsfall
  270. Art. 185 Massnahmen im Verdachtsfall
  271. Art. 185a Seuchenfall
  272. Art. 186 Geltungsbereich
  273. Art. 187 Überwachung
  274. Art. 188 Verdachtsfall
  275. Art. 189 Seuchenfall
  276. Art. 189a Geltungsbereich und Diagnose
  277. Art. 189b Überwachung
  278. Art. 189c Verdachtsfall
  279. Art. 189d Seuchenfall
  280. Art. 190 Geltungsbereich und Inkubationszeit
  281. Art. 191 Amtliche Anerkennung und Überwachung
  282. Art. 192 Meldepflicht
  283. Art. 193 Verdachtsfall
  284. Art. 194 Seuchenfall
  285. Art. 195 Schlachtung
  286. Art. 196 Geltungsbereich
  287. Art. 197 Überwachung
  288. Art. 198 Verdachtsfall
  289. Art. 199 Seuchenfall
  290. Art. 200–203a
  291. Art. 204 Geltungsbereich und Diagnose
  292. Art. 205
  293. Art. 206 Verdachts- und Seuchenfall
  294. Art. 207 Geltungsbereich und Inkubationszeit
  295. Art. 208 Amtliche Anerkennung
  296. Art. 209 Meldepflicht
  297. Art. 210 Verdachtsfall
  298. Art. 211 Seuchenfall
  299. Art. 212
  300. Art. 213 Geltungsbereich
  301. Art. 214 Meldepflicht und erste Massnahmen
  302. Art. 215 Seuchenfall
  303. Art. 216 Entschädigung
  304. Art. 217 Diagnose
  305. Art. 218 Amtliche Anerkennung
  306. Art. 219 Verdachtsfall
  307. Art. 220 Seuchenfall
  308. Art. 221 Mitwirkung des Beratungs- und Gesundheitsdienstes für Kleinwiederkäuer
  309. Art. 222 Diagnose
  310. Art. 223 Meldepflicht
  311. Art. 224 Seuchenfall
  312. Art. 225 Prophylaktische Massnahmen des Tierhalters
  313. Art. 226
  314. Art. 227 Entschädigung
  315. Art. 228 Geltungsbereich
  316. Art. 228a Diagnose
  317. Art. 228b Verdachtsfall
  318. Art. 228c Seuchenfall
  319. Art. 228d Mitwirkung von Gesundheitsdiensten für Kleinwiederkäuer
  320. Art. 228e Entschädigung
  321. Art. 229 Gegenstand, Dauer und Ziel
  322. Art. 229a Anrechenbare Kosten und Höhe der Entschädigungen
  323. Art. 229b Abgabe der Schafhalter
  324. Art. 229c Ausrichtung der Entschädigungen und Überweisung eines allfälligen Überschusses
  325. Art. 229d Probenahme und Untersuchung: Anforderungen und Pflichten
  326. Art. 229e Tierverkehr
  327. Art. 229f Impfung gegen die Moderhinke
  328. Art. 229g Massnahmen des Kantonstierarztes bei einem positiven Untersuchungsresultat oder offensichtlicher Erkrankung
  329. Art. 229h Weitere Massnahmen des Kantonstierarztes
  330. Art. 229i Evaluation
  331. Art. 230 Geltungsbereich
  332. Art. 231 Bekämpfung
  333. Art. 232 Entschädigung
  334. Art. 233 Geltungsbereich und Diagnose
  335. Art. 234 Meldepflicht und erste Massnahmen
  336. Art. 235 Bekämpfung
  337. Art. 236 Entschädigung
  338. Art. 236a Geltungsbereich
  339. Art. 237 Diagnose und Probenahme
  340. Art. 237a Meldepflicht und erste Massnahmen
  341. Art. 238 Verdachtsfall
  342. Art. 238a Seuchenfall
  343. Art. 239 Entschädigung
  344. Art. 239a Allgemeines
  345. Art. 239b Überwachung
  346. Art. 239c Verdachtsfall
  347. Art. 239d Seuchenfall
  348. Art. 239e Blauzungen- oder EHD-Zone
  349. Art. 239f Vektorfreie Perioden und Gebiete
  350. Art. 239g Impfungen
  351. Art. 239h Entschädigung
  352. Art. 239i Geltungsbereich und Diagnose
  353. Art. 239j Ansteckungsverdacht
  354. Art. 239k Seuchenfall
  355. Art. 239l Impfungen
  356. Art. 240 Geltungsbereich und Diagnose
  357. Art. 241 Meldepflicht
  358. Art. 242 Überwachung
  359. Art. 243 Verdachts- und Seuchenfall
  360. Art. 244 Entschädigung
  361. Art. 244a Geltungsbereich und Diagnose
  362. Art. 244b Meldepflicht
  363. Art. 244c Verdachtsfall
  364. Art. 244d Seuchenfall
  365. Art. 244e Entschädigung
  366. Art. 245 Geltungsbereich
  367. Art. 245a Diagnose
  368. Art. 245b Amtliche Anerkennung
  369. Art. 245c Meldepflicht und Überwachung
  370. Art. 245d Verdachtsfall
  371. Art. 245e Seuchenfall
  372. Art. 245f Impfungen
  373. Art. 245g Mitwirkung von Beratungs- und Gesundheitsdiensten
  374. Art. 245h Entschädigung
  375. Art. 246 Diagnose
  376. Art. 247 Verdachtsfall
  377. Art. 248 Seuchenfall
  378. Art. 248a Impfungen
  379. Art. 249 Entschädigung
  380. Art. 250 Geltungsbereich
  381. Art. 251 Überwachung
  382. Art. 252 Meldepflicht
  383. Art. 253 Seuchenfall
  384. Art. 254 Entschädigung
  385. Art. 255 Geltungsbereich und Diagnose
  386. Art. 256
  387. Art. 257 Zu überwachende Geflügelhaltungen
  388. Art. 257a Probenahmen durch den Geflügelhalter
  389. Art. 257b Probenahmen durch den Veterinärdienst
  390. Art. 258 Entnahme von Proben und Untersuchungen
  391. Art. 259 Verdachtsfall
  392. Art. 260 Seuchenfall
  393. Art. 260a Meldepflicht
  394. Art. 261 Entschädigung
  395. Art. 262 Geltungsbereich und Diagnose
  396. Art. 263 Verdachtsfall
  397. Art. 264 Seuchenfall
  398. Art. 264a Auslagerung von Bruteiern
  399. Art. 265 Entschädigung
  400. Art. 266 Geltungsbereich
  401. Art. 267 Seuchenfall
  402. Art. 268 Entschädigung
  403. Art. 269 Diagnose
  404. Art. 270 Verdachtsfall
  405. Art. 271 Seuchenfall
  406. Art. 271a Vorschriften zur Bekämpfung der Faulbrut
  407. Art. 272 Entschädigung
  408. Art. 273 Bekämpfung
  409. Art. 273a Vorschriften zur Bekämpfung der Sauerbrut
  410. Art. 274 Entschädigung
  411. Art. 274a Geltungsbereich, Diagnose und Zielsetzung
  412. Art. 274b Verdachtsfall
  413. Art. 274c Massnahmen im Verdachtsfall
  414. Art. 274d Seuchenfall
  415. Art. 274e Massnahmen in der Schutz- und der Überwachungszone
  416. Art. 274f Vorschriften zur Bekämpfung des Befalls mit dem Kleinen Beutenkäfer
  417. Art. 274g Entschädigung
  418. Art. 274h Apinella
  419. Art. 275 und 276
  420. Art. 277 Referenzlaboratorium
  421. Art. 278 Entnahme von Proben und Untersuchungen
  422. Art. 279 Zusammenarbeit
  423. Art. 279a Allgemeines
  424. Art. 279b Wiederbesetzung nach einem Seuchenfall
  425. Art. 279c Infektion mit dem Taura-Syndrom-Virus
  426. Art. 279d Infektion mit dem Virus der Gelbkopf-Krankheit
  427. Art. 279e Wiederbesetzung nach einem Seuchenfall
  428. Art. 280 Geltungsbereich und Diagnose
  429. Art. 281 Verdachtsfall
  430. Art. 282 Seuchenfall in einem Aquakulturbetrieb
  431. Art. 282a Massnahmen in der Schutz- und der Überwachungszone
  432. Art. 282b Ablauf und Durchführung der Massnahmen
  433. Art. 282c Wiederbesetzung und Aufhebung der Sperrmassnahmen
  434. Art. 282d Seuchenfall bei freilebenden Fischen
  435. Art. 283 Impfungen
  436. Art. 284 Entschädigung
  437. Art. 285–287
  438. Art. 288 Diagnose
  439. Art. 289 Bekämpfung
  440. Art. 290 Entschädigung
  441. Art. 291
  442. Art. 291a Überwachung von Zoonosen
  443. Art. 291b Risikoabschätzung
  444. Art. 291c Durchführung der Überwachung
  445. Art. 291d Überwachung der Antibiotikaresistenzen
  446. Art. 291e Zoonosebericht
  447. Art. 292 Aufsicht
  448. Art. 292a Kontrollen in Betrieben mit Nutztierhaltung
  449. Art. 293 Zusammenarbeit bei der Überwachung und Bekämpfung von Zoonosen
  450. Art. 294 Befugnisse der seuchenpolizeilichen Organe
  451. Art. 295 Mitwirkung von Behörden und Organisationen
  452. Art. 295a Mitwirkung von Personenbeförderungsunternehmen, Betreibern von Bahnhöfen, Flughäfen, Häfen und Rastplätzen sowie Reiseveranstaltern
  453. Art. 296 Amtshilfe
  454. Art. 297 Vollzug im Inland
  455. Art. 298
  456. Art. 299 Vollzug in der Armee
  457. Art. 300 Kantonstierarzt
  458. Art. 301 Aufgaben des Kantonstierarztes
  459. Art. 301a Information und Weitergabe von Daten im Seuchenfall
  460. Art. 302 Amtlicher Tierarzt
  461. Art. 303 Kontrollen in Schlachtbetrieben
  462. Art. 304
  463. Art. 305
  464. Art. 306 und 307
  465. Art. 308 Bieneninspektor
  466. Art. 309 Aufgaben des Bieneninspektors
  467. Art. 310 Fähigkeitszeugnis für Bieneninspektoren
  468. Art. 311
  469. Art. 312 Voraussetzungen der Anerkennung
  470. Art. 312a Nationale Referenzlaboratorien
  471. Art. 312b Anerkennungsverfahren, Meldung von Anerkennungen und Widerruf
  472. Art. 312c Pflichten der Laboratorien und Zusammenarbeit mit den Kantonen und dem BLV
  473. Art. 312d Pflichten der Laboratorien bei von Privatpersonen oder privatrechtlichen Organisationen in Auftrag gegebenen Untersuchungen
  474. Art. 313
  475. Art. 314 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
  476. Art. 315 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. Oktober 2015
  477. Art. 315a
  478. Art. 315b
  479. Art. 315c
  480. Art. 315d
  481. Art. 315e
  482. Art. 315f Übergangsbestimmung zur Änderung vom 23. Juni 2004
  483. Art. 315g Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 12. Mai 2010
  484. Art. 315h Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 31. August 2022
  485. Art. 316 Inkrafttreten

485 provisions

Art. 191 Amtliche Anerkennung und Überwachung

1 Alle Schaf- und Ziegenbestände gelten als amtlich anerkannt brucellosefrei. Im Verdachts- oder Seuchenfall wird dem betroffenen Bestand die amtliche Anerkennung bis zur Aufhebung der Sperre entzogen. 2 Der Kantonstierarzt ordnet eine Untersuchung der Schaf- und Ziegenbestände an, die im Verdacht stehen, Brucellose beim Menschen verursacht zu haben.

Art. 192 Meldepflicht

1 Die Untersuchungslaboratorien melden positive Befunde bei allen Tierarten unverzüglich dem Kantonstierarzt. 2 Der Kantonstierarzt meldet jeden Fall von Brucellose der Schafe und Ziegen dem Kantonsarzt und, falls milchproduzierende Bestände betroffen sind, dem Kantonschemiker.

Art. 193 Verdachtsfall

1 Bei Seuchen- oder Ansteckungsverdacht auf Brucellose ordnet der Kantonstierarzt über den betroffenen Bestand an: a. die einfache Sperre 1. Grades bis zur Widerlegung des Verdachts; b. die Untersuchung aller Tiere. 2 Der Verdacht gilt als widerlegt, wenn die serologische oder die allergische Untersuchung aller Tiere, die älter sind als sechs Monate, einen negativen Befund ergeben hat.

Art. 194 Seuchenfall

1 Der Kantonstierarzt verhängt bei Feststellung von Brucellose der Schafe und Ziegen die einfache Sperre 1. Grades über den verseuchten Bestand. Ausserdem ordnet er an, dass: a. der ganze Bestand sofort ausgemerzt wird; sind weniger als 10 Prozent der Tiere verseucht, kann sich die Ausmerzung auf die verseuchten Tiere beschränken; b. Tiere, die verworfen haben oder bei denen der Erreger nachgewiesen wurde, unverzüglich getötet und entsorgt werden; c. alle Nachgeburten und abortierten Föten entsorgt werden; d. die Milch verseuchter und verdächtiger Tiere als tierische Nebenprodukte der Kategorie 2 nach Artikel 6 VTNP entsorgt oder gekocht und im eigenen Bestand als Tierfutter verwertet wird; e. die Stallungen gereinigt und desinfiziert werden. 2 Er hebt die Sperre auf, nachdem: a. alle Tiere des Bestandes ausgemerzt und die Stallungen gereinigt und desinfiziert worden sind; oder b. zwei serologische oder allergische Untersuchungen aller Schafe und Ziegen, die älter sind als sechs Monate, negative Befunde ergeben haben; die erste Untersuchung darf frühestens 90 Tagen nach Ausmerzung des letzten verdächtigen oder verseuchten Tieres und die zweite Untersuchung frühestens 180 Tage nach der ersten erfolgen. SR 916.441.22 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).

Art. 195 Schlachtung

1 Der Kantonstierarzt sorgt dafür, dass das Personal, welches mit der Schlachtung von Tieren aus verseuchten Beständen betraut ist, über die Ansteckungsgefahr für den Menschen informiert wird. 2 Die Schlachtung der Tiere aus einem verseuchten Bestand muss unter tierärztlicher Aufsicht vorgenommen werden. 3 Der amtliche Tierarzt erstellt einen Sektionsbericht zuhanden des Kantonstierarztes.

Art. 196 Geltungsbereich

1 Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die Bekämpfung der Infektiösen Agalaktie bei Milchschafen und Ziegen. 2 … 3 Die Inkubationszeit beträgt 30 Tage. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, mit Wirkung seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).

Art. 197 Überwachung

In Gebieten, in denen die Infektiöse Agalaktie endemisch vorkommt, ordnet der Kantonstierarzt die periodische Überwachung der Bestände mittels serologischer Untersuchungen an.

Art. 198 Verdachtsfall

Bei Verdacht auf Infektiöse Agalaktie ordnet der Kantonstierarzt bis zur Widerlegung des Verdachts die einfache Sperre 1. Grades über den verdächtigen Bestand an.

Art. 199 Seuchenfall

1 Der Kantonstierarzt verhängt bei Feststellung von Infektiöser Agalaktie die einfache Sperre 1. Grades über den verseuchten Bestand. Ausserdem ordnet er an, dass: a. die verseuchten und verdächtigen Tiere geschlachtet werden; b. die Stallungen gereinigt und desinfiziert werden. 2 Er hebt die Sperre auf, nachdem: a. alle Tiere des Bestandes geschlachtet und die Stallungen gereinigt und desinfiziert worden sind; oder b. die verseuchten und verdächtigen Tiere geschlachtet worden sind und zwei serologische Untersuchungen aller übrigen Tiere ein negatives Resultat ergeben haben; die erste Untersuchung darf frühestens nach Ausmerzung des letzten verdächtigen oder verseuchten Tieres und die zweite frühestens zwei Monate nach der ersten Untersuchung erfolgen.

Art. 200–203a

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. Mai 2011, mit Wirkung seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2691).

Art. 204 Geltungsbereich und Diagnose

1 Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für die Bekämpfung der Beschälseuche und der Infektiösen Anämie bei Pferden, Eseln und Zebras sowie bei den Kreuzungen zwischen diesen. 2 Das BLV bestimmt die Untersuchungsmethoden zum Nachweis der Pferdeseuchen. Es berücksichtigt dabei die von der Weltorganisation für Tiergesundheit anerkannten Untersuchungsmethoden. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).

Art. 205

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, mit Wirkung seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).

Art. 206 Verdachts- und Seuchenfall

1 Liegt ein Verdacht vor, ordnet der Kantonstierarzt bis zu dessen Widerlegung die einfache Sperre 1. Grades über den seuchen- oder ansteckungsverdächtigen Bestand an. 2 Im Seuchenfall ordnet der Kantonstierarzt an: a. die einfache Sperre 1. Grades; b. die epidemiologische Abklärung; c. die Ausmerzung der verseuchten Tiere; d. die Reinigung und Desinfektion der Stallungen. 2bis Bei Feststellung von Infektiöser Anämie ordnet der Kantonstierarzt zusätzlich die Ausdehnung der einfachen Sperre 1. Grades auf alle Equidenhaltungen im Umkreis von mindestens einem Kilometer um den verseuchten Bestand an. 3 … 4 Die Sperre wird aufgehoben, wenn die Untersuchung der verbleibenden Tiere den Nachweis erbracht hat, dass sie frei von Seuchenerregern sind. 5 Bei Infektiöser Anämie wird die Sperre aufgehoben, wenn: a. nach dem Ausmerzen der verseuchten Tiere alle übrigen Equiden zweimal im Abstand von mindestens 90 Tagen mit negativem Laborbefund untersucht worden sind; oder b. die verseuchten Tiere ausgemerzt wurden und feststeht, dass sie seit ihrer Ankunft im Bestand so gehalten wurden, dass eine Weiterverbreitung der Krankheit ausgeschlossen ist. Eingefügt durch Ziff. 1 der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6859). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, mit Wirkung seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487). Eingefügt durch Ziff. 1 der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6859).

Art. 207 Geltungsbereich und Inkubationszeit

1 Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für die Bekämpfung der Brucellose der Schweine infolge von Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis. 2 Die Inkubationszeit beträgt 90 Tage. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).

Art. 208 Amtliche Anerkennung

Alle Schweinebestände gelten als amtlich anerkannt brucellosefrei. Im Verdachts- oder Seuchenfall wird dem betroffenen Bestand die Anerkennung bis zur Aufhebung der Sperre entzogen.

Art. 209 Meldepflicht

1 Die Untersuchungslaboratorien melden positive Befunde von Brucella suis bei allen Tierarten dem Kantonstierarzt. 2 Der Kantonstierarzt meldet die positiven Befunde dem Kantonsarzt.

Art. 210 Verdachtsfall

Bei Seuchen- oder Ansteckungsverdacht auf Brucellose der Schweine ordnet der Kantonstierarzt bis zur Widerlegung des Verdachts die einfache Sperre 1. Grades über den betroffenen Bestand an.

Art. 211 Seuchenfall

1 Der Kantonstierarzt verhängt bei Feststellung von Brucellose der Schweine die einfache Sperre 1. Grades über den verseuchten Bestand. Ausserdem ordnet er an, dass: a. die verseuchten und verdächtigen Tiere unverzüglich getötet und entsorgt werden; b. verdächtige Schweine mit Anzeichen von Verwerfen sowie normal ferkelnde Tiere vor dem Abgang des Fruchtwassers abgesondert werden; c. alle Nachgeburten und abortierten Föten bakteriologisch untersucht und als tierische Nebenprodukte der Kategorie 2 nach Artikel 6 VTNP entsorgt werden; d. die Stallungen gereinigt und desinfiziert werden. 2 Er hebt die Sperre auf, nachdem: a. alle Tiere des Bestandes ausgemerzt und die Stallungen gereinigt und desinfiziert worden sind; oder b. zwei serologische Untersuchungen aller Schweine, die älter sind als sechs Monate, einen negativen Befund ergeben haben; die erste Untersuchung darf frühestens nach Ausmerzung des letzten verdächtigen oder verseuchten Tieres und die zweite frühestens 90 Tage nach der ersten Untersuchung erfolgen. SR 916.441.22

Art. 212

Dieses Kapitel erfasst die zu bekämpfenden Seuchen mit Ausnahme der Krebspest und der Infektion mit dem Virus der Weisspünktchenkrankheit bei Krebstieren. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).

Art. 213 Geltungsbereich

Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die Bekämpfung der Leptospirosen bei Rindern und Schweinen.

Art. 214 Meldepflicht und erste Massnahmen

1 Jeder Tierarzt ist verpflichtet, Verdacht auf Leptospirose abzuklären. 2 Das Untersuchungslaboratorium meldet serologisch oder bakteriologisch positive Befunde (Ausnahme: Serovar hardjö) dem Kantonstierarzt. 3 Die übrigen Bestimmungen der Artikel 61–64 finden keine Anwendung. 4 Der Kantonstierarzt meldet den Ausbruch von Leptospirose dem Kantonsarzt.

Art. 215 Seuchenfall

1 Der Kantonstierarzt ordnet bei der Feststellung von Leptospirose im verseuchten Bestand an: a. die Absonderung der verseuchten Tiere; b. die Schlachtung der verseuchten Tiere, wenn damit die Verbreitung der Seuche verhindert werden kann; c. von Fall zu Fall Schutzimpfungen oder Behandlungen. 2 Er sorgt dafür, dass das Personal, welches mit der Schlachtung von Tieren aus verseuchten Beständen betraut ist, über die Ansteckungsgefahr für den Menschen orientiert wird.

Art. 216 Entschädigung

Tierverluste nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben a und b TSG werden nicht entschädigt.

Art. 217 Diagnose

1 Caprine Arthritis-Enzephalitis (CAE) liegt vor, wenn die serologische Untersuchung einen positiven Befund ergeben hat oder der Erreger nachgewiesen wurde. 2 Das BLV bestimmt die Untersuchungsmethoden zum Nachweis der CAE. 3 Die Inkubationszeit beträgt zwei Jahre. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Aug. 2014 (AS 2014 2243).

Art. 218 Amtliche Anerkennung

1 Alle Ziegenbestände gelten als amtlich anerkannt CAE-frei. Im Verdachts- oder Seuchenfall wird dem betroffenen Bestand die Anerkennung bis zur Aufhebung der Sperre entzogen. 2 … Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. März 2021, in Kraft seit 1. Mai 2021 (AS 2021 219). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 31. März 2021, mit Wirkung seit 1. Mai 2021 (AS 2021 219).

Art. 219 Verdachtsfall

1 Verdacht auf CAE liegt vor, wenn klinische Symptome darauf hinweisen. Besteht ein solcher Verdacht, so ordnet der Kantonstierarzt an: a. die einfache Sperre 1. Grades über den betroffenen Bestand bis zur Widerlegung des Verdachts; und b. die sofortige serologische Untersuchung aller verdächtigen Tiere des Bestandes. 2 Der Verdacht gilt als widerlegt, wenn die serologische Untersuchung der verdächtigen Tiere einen negativen Befund ergeben hat. 3 Ansteckungsverdacht auf CAE liegt vor, wenn epidemiologische Hinweise dafür vorliegen. Besteht ein solcher Verdacht, so ordnet der Kantonstierarzt über den betroffenen Bestand bis zur Widerlegung des Verdachts die einfache Sperre 1. Grades an. 4 Der Ansteckungsverdacht gilt als widerlegt, wenn: a. zwei Untersuchungen der ansteckungsverdächtigen Tiere im Abstand von sechs Monaten einen negativen Befund ergeben haben; oder b. die ansteckungsverdächtigen Tiere unverzüglich ausgemerzt wurden und sechs Monate danach eine Untersuchung aller Tiere einen negativen Befund ergeben hat. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).

Art. 220 Seuchenfall

1 Der Kantonstierarzt verhängt bei Feststellung von CAE die einfache Sperre 1. Grades über den verseuchten Bestand. Ausserdem ordnet er an, dass: a. verseuchte Tiere ausgemerzt werden; b. die innerhalb der letzten 24 Monate geborenen Nachkommen von verseuchten weiblichen Tieren ausgemerzt werden; c. die Stallungen gereinigt und desinfiziert werden. 2 Er hebt die Sperre auf, nachdem: a. alle Tiere des Bestandes ausgemerzt und die Stallungen gereinigt und desinfiziert worden sind; oder b. die serologische Untersuchung des Bestandes frühestens sechs Monate nach Ausmerzung der verseuchten Tiere sowie ihrer innerhalb der letzten 24 Monate geborenen Nachkommen und nach Abschluss der Reinigung und Desinfektion bei allen Tieren einen negativen Befund ergeben hat. 3 Sechs und zwölf Monate nach Aufhebung der Sperre sind alle Tiere des Bestandes serologisch auf CAE nachzuuntersuchen.

Art. 221 Mitwirkung des Beratungs- und Gesundheitsdienstes für Kleinwiederkäuer

Die Kantone können den Beratungs- und Gesundheitsdienst für Kleinwiederkäuer zur Mitarbeit bei der Durchführung von Sanierungsmassnahmen und der Überwachung der Bestände heranziehen.

Art. 222 Diagnose

Salmonellose liegt vor, wenn Tiere an einer Infektion mit Salmonellen nachweislich erkrankt sind.

Art. 223 Meldepflicht

1 Der Kantonstierarzt meldet den Ausbruch von Salmonellose bei Kühen, Ziegen oder Milchschafen dem Kantonsarzt und dem Kantonschemiker. 2 Der Halter von Kühen, Ziegen oder Milchschafen muss seinem Tierarzt melden, wenn festgestellt wird, dass er oder das Personal, das den Tierbestand betreut, Salmonellen ausscheidet.

Art. 224 Seuchenfall

1 Wird bei Klauentieren Salmonellose festgestellt, so ordnet der Kantonstierarzt die Absonderung der Tiere an, die Salmonellen ausscheiden. Ist eine Absonderung nicht möglich, verhängt er die einfache Sperre 1. Grades über den verseuchten Bestand. Ausserdem ordnet er an, dass: a. der Tierbestand und die Umgebung untersucht werden; b. nötigenfalls Tiere, die Salmonellen ausscheiden, behandelt, geschlachtet oder getötet werden; c. die infizierten Örtlichkeiten und Geräte täglich gereinigt und desinfiziert werden; d. die Milch von Tieren, die Salmonellen ausscheiden, pasteurisiert oder gekocht wird, falls sie als Tierfutter verwertet wird. 2 Der Tierhalter darf nur klinisch gesunde Tiere zur Schlachtung abgeben. Er benötigt hierzu die Bewilligung des amtlichen Tierarztes. Dieser bringt auf dem Begleitdokument den Vermerk «Salmonellose, zur direkten Schlachtung in …» an. 3 Erkranken andere Tiere als Klauentiere an Salmonellose, so müssen Massnahmen nach den Absätzen 1 und 2 getroffen werden, soweit sie geeignet sind, eine Gefährdung des Menschen oder eine Weiterverbreitung der Seuche zu verhindern. 4 Der Kantonstierarzt hebt die Sperrmassnahmen auf, wenn die Tiere, welche Salmonellen ausscheiden, geheilt, geschlachtet oder getötet worden sind. Als geheilt sind zu betrachten: a. Kühe, Ziegen und Milchschafe, wenn bei zwei bakteriologischen Kotuntersuchungen im Abstand von vier bis sieben Tagen keine Salmonellen gefunden werden; b. die übrigen Klauentiere, wenn keine klinischen Anzeichen für eine Salmonellose mehr vorhanden sind. Fassung des Satzes gemäss Ziff. I der V vom 15. März 1999, in Kraft seit 1. Juli 1999 (AS 1999 1523).

Art. 225 Prophylaktische Massnahmen des Tierhalters

Die Halter von Klauentieren und Geflügel treffen hygienische Massnahmen zur Verhinderung von Salmonelleninfektionen. Sie sorgen insbesondere für die Reinigung und Desinfektion der Stallungen und Geräte vor jeder Wiederbesetzung sowie für die Bekämpfung von Schädlingen.

Art. 226

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. April 2018, mit Wirkung seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2069).

Art. 227 Entschädigung

Tierverluste nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben a, b und d TSG werden nicht entschädigt.

Art. 228 Geltungsbereich

1 Die Vorschriften dieses Abschnitts und des nachfolgenden 5a. Abschnitts gelten für die Bekämpfung der Moderhinke bei Schafen. 2 Wird die Moderhinke bei anderen Wiederkäuern, die als Haustiere gehalten werden, festgestellt, so kann der Kantonstierarzt bei diesen die Massnahmen zur Bekämpfung der Moderhinke bei Schafen anordnen, sofern dies für die Verhinderung der Erkrankung von Schafen erforderlich ist.

Art. 228a Diagnose

1 Moderhinke liegt vor, wenn in einer Tierhaltung virulente Stämme des Erregers Dichelobacter nodosus nachgewiesen werden. 2 Das BLV erlässt Vorschriften technischer Art über die Anforderungen an die Laboratorien, die Probenahme und die Untersuchungsmethoden.

Art. 228b Verdachtsfall

1 Bei Seuchen- oder Ansteckungsverdacht auf Moderhinke ordnet der Kantonstierarzt bis zur Widerlegung des Verdachts die einfache Sperre 1. Grades über die betroffene Schafhaltung an. 2 Der Verdacht gilt als widerlegt, wenn die Untersuchung einen negativen Befund ergeben hat.

Art. 228c Seuchenfall

1 Der Kantonstierarzt ordnet bei Feststellung von Moderhinke die einfache Sperre 1. Grades über die verseuchte Schafhaltung und deren umgehende Sanierung an. 2 Er hebt die Sperre auf, sobald die Untersuchung nach Abschluss der Sanierung einen negativen Befund ergeben hat.

Art. 228d Mitwirkung von Gesundheitsdiensten für Kleinwiederkäuer

Die Kantone können Gesundheitsdienste, die im Bereich Kleinwiederkäuer tätig sind, zur Mitwirkung bei der Durchführung von Sanierungsmassnahmen und der Überwachung der Bestände heranziehen.

Art. 228e Entschädigung

Tierverluste wegen Moderhinke werden nicht entschädigt.

← Find another law