1 Als empfänglich für die Pferdepest gelten Pferde, Zebras, Esel und die Kreuzungen zwischen diesen.
2 Pferdepest liegt vor, wenn in einem Bestand mit empfänglichen Tieren bei mindestens einem Tier ein Pferdepest-Virus nachgewiesen wurde.
3 Die Inkubationszeit beträgt 14 Tage.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).
Art. 112a Überwachung
1 Das BLV kann nach Anhören der Kantone ein Programm festlegen:
a. zur Überwachung der Bestände mit empfänglichen Tieren;
b. zur Überwachung der Mückenarten, die als Überträger von Pferdepest-Viren in Frage kommen.
2 Das BLV kann Vorschriften technischer Art über vorbeugende Massnahmen zum Schutz der empfänglichen Tiere vor Mückenbefall erlassen.
Art. 112b Verdachtsfall
1 Der Kantonstierarzt verhängt bei Seuchen- oder Ansteckungsverdacht auf Pferdepest in Abweichung von Artikel 84 Absatz 2 Buchstabe a die einfache Sperre 1. Grades über den verdächtigen Bestand. Ausserdem ordnet er an:
a. die Untersuchung der betroffenen Tiere auf Pferdepest-Viren;
b. Massnahmen zur Verminderung des Mückenbefalls.
2 Der Verdacht gilt als widerlegt, wenn keine Viren nachgewiesen werden.
3 Das BLV erlässt Vorschriften technischer Art über die Probenahme und die Untersuchung der Proben sowie über die Massnahmen zur Verminderung des Mückenbefalls.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2024 790).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2069).
Art. 112c Seuchenfall
1 Der Kantonsarzt verhängt bei Feststellung der Pferdepest in Abweichung von Artikel 85 Absatz 1 die einfache Sperre 1. Grades über den verseuchten Bestand. Ausserdem ordnet er an:
a. die Tötung und Entsorgung der verseuchten Tiere;
b. Massnahmen zur Verminderung des Mückenbefalls.
2 Er kann empfängliche Tiere von den Sperrmassnahmen befreien, wenn:
a. die Untersuchung auf Pferdepest einen negativen Befund ergeben hat; und
b. die Tiere seit der Untersuchung ohne Unterbruch nach Artikel 112b Absatz 1 Buchstabe b gegen Mückenbefall geschützt worden sind.
3 Er hebt die Sperrmassnahmen auf, wenn alle empfänglichen Tiere des Bestandes:
a. zweimal im Abstand von mindestens 30 Tagen serologisch untersucht wurden und keine neue Ansteckung festgestellt wurde; oder
b. gegen Pferdepest geimpft wurden und seither mindestens 30 Tage verstrichen sind.
4 In Abweichung von Absatz 1 Buchstabe a kann das BLV anordnen, dass auf die Tötung und Entsorgung von verseuchten Tieren verzichtet wird, wenn dadurch die Ausbreitung der Pferdepest nicht verhindert werden kann.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2024 790).
Art. 112d Pferdepest-Zone
1 Die Schutzzone erfasst abweichend von Artikel 88 Absatz 2 ein Gebiet im Umkreis von 100 km um den verseuchten Bestand, die Überwachungszone ein Gebiet im Umkreis von 150 km.
2 Das BLV hebt die Schutz- und Überwachungszone nach Anhören der Kantone auf, wenn während mindestens eines Jahres bei empfänglichen Tieren keine Pferdepest-Viren festgestellt wurden.
3 Das BLV legt fest, unter welchen Bedingungen empfängliche Tiere sowie deren Samen, Eizellen und Embryonen aus der Pferdepest-Zone verbracht werden dürfen.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).
Art. 112e Vektorfreie Perioden und Gebiete
1 Perioden und Gebiete, in denen keine oder nur wenige Mücken auftreten, die als Überträger von Pferdepest-Viren in Frage kommen, können vom BLV nach Anhören der Kantone als vektorfrei erklärt werden.
2 Während vektorfreier Perioden und in vektorfreien Gebieten kann der Kantonstierarzt auf die Anordnung von Sperrmassnahmen, Massnahmen zur Verminderung des Mückenbefalls und Impfungen ganz oder teilweise verzichten.
Art. 112f Impfungen
1 Die Impfung gegen die Pferdepest ist verboten. Zulässig ist die Impfung von empfänglichen Tieren, die für die Ausfuhr bestimmt sind, wenn dafür eine Bewilligung des BLV vorliegt.
2 Die Einfuhr von geimpften Tieren ist zulässig.
3 Bei Ausbruch oder drohendem Ausbruch der Pferdepest in der Schweiz kann das BLV nach Anhören der Kantone für empfängliche Tiere Impfungen gegen Pferdepest-Viren zulassen oder vorschreiben. Es bestimmt in einer Verordnung:
a. die Gebiete, in denen eine Impfung zugelassen oder vorgeschrieben ist;
b. Art und Einsatz der Impfstoffe.
Art. 113–115
Aufgehoben
Art. 116 Allgemeines
1 Als empfänglich für die Schweinepest gelten folgende Tierarten:
a. für die Afrikanische Schweinepest: alle Schweinegattungen, einschliesslich Wildschweine;
b. für die Klassische Schweinepest: alle Schweinegattungen, einschliesslich Wildschweine und Pekaris.
2 Die Inkubationszeit beträgt 15 Tage.
3 Die Artikel 117–120 gelten nicht für freilebende Wildschweine.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. März 2021, in Kraft seit 1. Mai 2021 (AS 2021 219).
Art. 117 Massnahmen bei der Schlachtung und Fleischgewinnung
1 Im Schlachtbetrieb müssen Schweine aus den Schutz- und Überwachungszonen getrennt aufgestallt und zeitlich oder örtlich getrennt geschlachtet werden.
2 Wird Schweinepest in einem Schlachtbetrieb festgestellt, sind alle Schweine, die zusammen mit dem verseuchten Tier transportiert wurden, zu töten und zu entsorgen.
3 Im Schlachtbetrieb dürfen Schweine frühestens an dem auf die Reinigung und die Desinfektion folgenden Tag wieder zur Schlachtung angenommen werden.
4 Der Kantonstierarzt sorgt dafür, dass Fleisch von Schweinen aus verseuchten Beständen, das in der Zeit zwischen der mutmasslichen Einschleppung der Seuche in den Bestand und der Verhängung der Sperrmassnahmen gewonnen wurde, soweit wie möglich ausfindig gemacht und als tierische Nebenprodukte der Kategorie 2 nach Artikel 6 VTNP entsorgt wird.
5 Aus Schutz- und Überwachungszonen darf Fleisch von Schweinen nur mit Genehmigung des Kantonstierarztes verbracht werden; das BLV erlässt Vorschriften technischer Art über die Kennzeichnung und Behandlung solchen Fleisches.
SR 916.441.22
Art. 118 Tierverkehr in den Schutzzonen bei Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest
1 Bei Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest kann der Kantonstierarzt in Abweichung von Artikel 90 Absatz 2 gestatten, dass Tiere in einen anderen Bestand verbracht werden, wenn alle Tiere der empfänglichen Arten untersucht worden sind und kein Seuchenverdacht vorliegt.
2 Die Tiere müssen eindeutig gekennzeichnet werden, bevor sie den Bestand verlassen.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. März 2021, in Kraft seit 1. Mai 2021 (AS 2021 219).
Art. 118a Tierverkehr in den Schutz- und Überwachungszonen bei Ausbruch der Klassischen Schweinepest
1 Bei Ausbruch der Klassischen Schweinepest dürfen Tiere der empfänglichen Arten die Stallungen zum Auslauf auf an den Stall angrenzenden Weiden oder Laufhöfen erst verlassen, wenn alle Bestände der Schutzzone untersucht und keine weiteren Fälle festgestellt worden sind.
2 Artikel 90 Absatz 3 ist erst anwendbar, wenn alle Bestände der Schutzzone untersucht und keine weiteren Fälle festgestellt worden sind.
3 In Abweichung von Artikel 92 Absatz 3 dürfen Schweine erst sieben Tage nach Anordnung der Überwachungszone in einen anderen Bestand oder zur Schlachtung verbracht werden. Sie müssen eindeutig gekennzeichnet werden, bevor sie den Bestand verlassen.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. März 2021, in Kraft seit 1. Mai 2021 (AS 2021 219).
Art. 119 Aufhebung der Sperrmassnahmen in den Überwachungszonen
Die Sperrmassnahmen in den Überwachungszonen können aufgehoben werden:
a. frühestens 15 Tage nach der Aufhebung der Sperrmassnahmen in den Schutzzonen; und
b. nachdem die serologische Untersuchung einer repräsentativen Anzahl der Bestände einen negativen Befund ergeben hat.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. März 2021, in Kraft seit 1. Mai 2021 (AS 2021 219).
Art. 120 Wiederbesetzung
Abweichend von Artikel 94a kann die Wiederbesetzung wie folgt vorgenommen werden:
a. bei Freilandhaltung, nachdem Überwachungs-Ferkel (als Sentinelle) zweimal im Abstand von drei Wochen serologisch untersucht worden sind und der Befund negativ ist;
b. bei anderen Haltungsformen, entweder nach Buchstabe a oder sofort; im letzteren Fall wird über den Bestand für die Dauer von 60 Tagen die einfache Sperre 1. Grades verhängt, die erst aufgehoben wird, wenn die serologische Untersuchung einer repräsentativen Anzahl von Schweinen einen negativen Befund ergeben hat.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2024 790).
Art. 121 Schweinepest bei freilebenden Wildschweinen
1 Besteht ein Verdacht auf Schweinepest bei freilebenden Wildschweinen, so trifft der Kantonstierarzt folgende Massnahmen:
a. die unverzügliche Information der kantonalen Jagdverwaltungen und der Jägerschaft;
b. die Untersuchung der erlegten oder der verendet aufgefundenen Wildschweine; und
c. die Information der Schweinehalter über die zu treffenden Vorsichtsmassnahmen zur Vermeidung von Kontakten zwischen Haus- und Wildschweinen.
2 Wird die Schweinepest bei freilebenden Wildschweinen festgestellt, so:
a. legt das BLV nach Anhören der Kantonstierärzte Initialsperr-, Kontroll- und Beobachtungsgebiete fest und ordnet die notwendigen Untersuchungen an, um die Ausbreitung der Seuche festzustellen;
b. legt das BLV nach Rücksprache mit dem BAFU, dem BLW, dem Kantonstierarzt, den kantonalen Jagd- und Landwirtschaftsbehörden sowie weiteren Fachpersonen Massnahmen zur Ausrottung der Seuche fest;
c. bestimmt der Kantonstierarzt die genaue Abgrenzung der Initialsperr-, Kontroll- und Beobachtungsgebiete und ordnet die notwendigen Biosicherheitsmassnahmen zur Vermeidung von Kontakten zwischen Haus- und Wildschweinen an;
d. …
2bis In Initialsperr-, Kontroll- und Beobachtungsgebieten kann der Kantonstierarzt nach Absprache mit den übrigen zuständigen kantonalen Behörden vorübergehend:
a. die Jagd auf Wild aller Arten einschränken oder verbieten;
b. bestimmte Waldgebiete oder andere Lebensräume von Wildschweinen, namentlich Uferzonen, die mit Schilfrohr bewachsen sind, bezeichnen:1. die nicht betreten werden dürfen,
2. in denen die Wege nicht verlassen werden dürfen und Hunde an der Leine zu führen sind.
2ter Unter der Voraussetzung, dass die Biosicherheit bestmöglich gewährleistet ist, dürfen in den Gebieten nach Absatz 2bis Buchstabe b wichtige, nicht aufschiebbare Arbeiten, insbesondere entsprechende Forstarbeiten, nach Absprache und Anweisung des Kantonstierarztes durchgeführt werden.
3 Das BLV erlässt im Einvernehmen mit dem BAFU Vorschriften technischer Art über Massnahmen gegen die Schweinepest bei freilebenden Wildschweinen.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2024 790).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2024 790).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2024 790).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. April (AS 2003 956). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, mit Wirkung seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. April 2003, in Kraft seit 1. Mai 2003 (AS 2003 956).
Art. 122 Allgemeines
1 Die Aviäre Influenza ist eine Infektion von Vögeln, die durch Influenza-A-Viren verursacht wird. Als empfänglich gelten alle Vögel, insbesondere Hausgeflügel.
2 Sie gilt als hochpathogen, wenn sie verursacht wird durch:
a. Influenza-A-Viren der Subtypen H5 oder H7 mit einer Genomsequenz, die für multiple basische Aminosäuren im Spaltbereich des Hämagglutininmoleküls kodiert;
b. Influenza-A-Viren mit einem intravenösen Pathogenitätsindex von über 1,2.
3 Sie gilt als niedrigpathogen, wenn sie durch Influenza-A-Viren verursacht wird, die nicht hochpathogen sind.
4 Die Inkubationszeit beträgt 21 Tage.
5 Das BLV erlässt Vorschriften technischer Art über Massnahmen bei der Aviären Influenza.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2691).
Art. 122a
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, mit Wirkung seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).
Art. 122b Hochpathogene Aviäre Influenza bei Hausgeflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln: Haltungssysteme und Tierverkehr in den Schutz- und Überwachungszonen
1 In Schutz- und Überwachungszonen dürfen Hausgeflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel nur in geschlossenen Ställen oder in anderen geschlossenen Haltungssystemen mit einer überstehenden, dichten Abdeckung nach oben sowie vogelsicheren Seitenbegrenzungen gehalten werden.
2 In Abweichung von den Artikeln 90 und 92 kann der Kantonstierarzt bewilligen, dass:
a. Bruteier, Eintagsküken, Junghennen, Legehennen, Masttruthühner und Zoovögel in die Zonen oder aus den Zonen verbracht werden;
b. Geflügel zur direkten Schlachtung in einen Schlachtbetrieb innerhalb oder ausserhalb der Zonen verbracht wird.
3 Hat der Kantonstierarzt Abweichungen nach Absatz 2 bewilligt, so sorgt er für:
a. die Untersuchung aller Tiere der empfänglichen Arten durch den amtlichen Tierarzt;
b. die Reinigung und die Desinfektion der Transport- und Verpackungsmittel; und
c. die Desinfektion der Bruteier.
4 Er verhängt über die Tierhaltungen, in die Bruteier oder Tiere nach Absatz 2 verbracht worden sind, die Quarantäne nach Artikel 68.
5 Andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel, die als Gefährten im Haushalt gehalten werden und keinen Kontakt zu Vögeln anderer Bestände haben (Heimvögel), dürfen durch ihren Halter bis zu einer Anzahl von fünf Vögeln verstellt werden.
Art. 122c Hochpathogene Aviäre Influenza bei Hausgeflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln: Warenverkehr in den Schutz- und Überwachungszonen
1 Fleisch und Fleischprodukte von Geflügel dürfen nicht aus der Schutzzone verbracht werden.
2 Konsumeier dürfen nicht in die Zonen oder aus den Zonen verbracht werden.
3 Mist aus Beständen, die sich in Schutz- oder Überwachungszonen befinden, darf nur in der entsprechenden Zone ausgebracht werden. Für das Ausbringen von Mist in der Schutzzone braucht es eine Bewilligung des amtlichen Tierarztes.
4 Der Kantonstierarzt kann Ausnahmen von den Verboten nach Absatz 1 und 2 bewilligen.
Die Berichtigungen vom 3. Aug. 2023 betreffen nur die französischen und italienischen Texte (AS 2023 442).
Art. 122d Hochpathogene Aviäre Influenza bei Hausgeflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln: Weitere Massnahmen
1 Der Kantonstierarzt sorgt dafür, dass:
a. die aus verseuchten Beständen stammenden Produkte wie Geflügelfleisch, Konsumeier sowie Bruteier und daraus geschlüpfte Küken, die in der Zeit zwischen der mutmasslichen Einschleppung der Seuche und der Verhängung der Sperrmassnahmen gewonnen wurden, ausfindig gemacht und als tierische Nebenprodukte der Kategorie 2 nach Artikel 6 VTNP entsorgt werden und die Bestimmungsbetriebe gereinigt und desinfiziert werden;
b. kontaminierte Transport- und Verpackungsmaterialien desinfiziert oder entsorgt werden;
c. jeder Verdachts- und Seuchenfall dem Kantonsarzt gemeldet wird;
d. exponierte Personen vor einer Ansteckung geschützt werden.
2 Der Kantonstierarzt kann aufgrund epidemiologischer Abklärungen ein an die Überwachungszone angrenzendes Gebiet mit erhöhtem Risiko ausscheiden (Restriktionsgebiet) und die für die Schutz- und Überwachungszone geltenden Massnahmen darauf ausdehnen. Der Umfang des Restriktionsgebietes wird vom BLV nach Anhören des Kantonstierarztes festgelegt.
SR 916.441.22
Art. 122e Niedrigpathogene Aviäre Influenza bei Hausgeflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln
1 Der Kantonstierarzt verhängt über den verseuchten Bestand die einfache Sperre 2. Grades.
2 Eier aus dem verseuchten Bestand müssen unschädlich beseitigt werden. Der Kantonstierarzt kann bewilligen, dass Eier als Lebensmittel in Verkehr gebracht werden, wenn sie auf direktem Weg in einen Verarbeitungsbetrieb verbracht und dort aufgeschlagen und erhitzt werden. Er informiert den Kantonschemiker über die Bewilligung.
3 Der Kantonstierarzt ordnet in Abweichung von Artikel 88 keine Schutz- und Überwachungszonen an.
4 Er scheidet um den verseuchten Bestand ein Restriktionsgebiet aus und kann in diesem Gebiet Untersuchungen in weiteren Tierhaltungen und Massnahmen nach den Artikeln 89–92, 122b und 122c anordnen. Der Umfang des Restriktionsgebietes wird vom BLV nach Anhören des Kantonstierarztes festgelegt.
5 Der Kantonstierarzt kann in Absprache mit dem BLV Ausnahmen von der nach Artikel 85 Absatz 2 Buchstabe b anzuordnenden Tötung der empfänglichen Tiere gewähren.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2069).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2691).
Art. 122f Hochpathogene Aviäre Influenza bei freilebenden Wildvögeln
1 Wird die hochpathogene Aviäre Influenza bei freilebenden Wildvögeln festgestellt, so ordnet das BLV die notwendigen Untersuchungen an, um die Ausbreitung der Seuche festzustellen.
2 Es legt nach Anhören der Kantonstierärzte Kontroll- und Beobachtungsgebiete fest. Der Kantonstierarzt bestimmt die genaue Abgrenzung der Kontroll- und Beobachtungsgebiete.
3 Der Kantonstierarzt ordnet innerhalb der Kontroll- und Beobachtungsgebiete Folgendes an:
a. die Trennung von verschiedenen Geflügelarten, sofern dies erforderlich ist, um eine Verbreitung der Seuche zu verhindern;
b. die notwendigen Massnahmen zur Vermeidung von Kontakten zwischen Hausgeflügel und Wildvögeln;
c. die erforderlichen Hygienemassnahmen;
d. die besonderen Pflichten der Geflügelhalter.
4 Er kann zusätzlich innerhalb der Kontroll- und Beobachtungsgebiete:
a. den Tier-, Personen- und Warenverkehr einschränken oder verbieten;
b. nach Absprache mit der kantonalen Jagdbehörde die Jagd auf Wildvögel einschränken oder verbieten.
5 Das BLV erlässt nach Anhören des BAFU Vorschriften technischer Art über Massnahmen gegen die hochpathogene Aviäre Influenza bei freilebenden Wildvögeln.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2069). Die Berichtigung vom 12. Febr. 2019 betrifft nur den französischen Text (AS 2019 611).
Art. 123 Allgemeines
1 Als empfänglich für die Newcastle-Krankheit gelten alle in Gefangenschaft gehaltenen Vögel sowie deren Bruteier.
1bis Die Newcastle Krankheit liegt vor, wenn:
a. das aviäre Orthoavulavirus Typ 1 (Orthoavulavirus javaense) nachgewiesen wird; oder
b. Antikörper gegen das aviäre Orthoavulavirus Typ 1 nachgewiesen werden.
1ter Abweichend von Absatz 1bis Buchstabe b liegt die Newcastle Krankheit nicht vor, wenn bei Tauben Antikörper nachgewiesen werden.
2 Die Inkubationszeit beträgt 21 Tage.
3 Das BLV erlässt Vorschriften technischer Art über Massnahmen bei der Newcastle-Krankheit.
Fassung gemäss Ziff. 1 der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6859).
Fassung gemäss Ziff. 1 der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6859).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2024 790).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).
Eingefügt durch Ziff. 1 der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6859).
Art. 123a Massnahmen im Verdachts- und Seuchenfall
1 Tritt die Newcastle-Krankheit bei in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln auf, so verbietet der Kantonstierarzt das Verbringen von Eiern, Transportgebinden und Verpackungen für Eier sowie das Ausbringen von Mist aus ansteckungsverdächtigen, verdächtigen und verseuchten Beständen.
2 Der Kantonstierarzt sorgt dafür, dass die aus verseuchten Beständen stammenden Produkte wie Geflügelfleisch, Konsumeier sowie Bruteier und daraus geschlüpfte Küken, die in der Zeit zwischen der mutmasslichen Einschleppung der Seuche und der Verhängung der Sperrmassnahmen gewonnen wurden, ausfindig gemacht und als tierische Nebenprodukte der Kategorie 2 nach Artikel 6 VTNP entsorgt werden. Ebenfalls zu vernichten sind die Transportgebinde und Verpackungen für Eier des verseuchten Bestandes, sofern diese nicht fachgerecht gereinigt und desinfiziert werden können.
3 In Abweichung von Artikel 94 Absatz 2 kann der Kantonstierarzt die verschärfte Sperre über ansteckungsverdächtige Bestände nach Rücksprache mit dem BLV frühestens nach 10 Tagen aufheben, wenn sowohl die klinische Untersuchung aller empfänglichen Tiere des Bestandes als auch die Blutserologie und der Virus-Genom-Nachweis einer Stichprobe von ansteckungsverdächtigen Tieren einen negativen Befund ergeben haben.
4 Die verschärfte Sperre über den verseuchten Bestand wird nach Ausmerzung aller Tiere der empfänglichen Arten und nach erfolgter Reinigung und Desinfektion frühestens nach 21 Tagen aufgehoben.
Fassung gemäss Ziff. 1 der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6859).
SR 916.441.22
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2024 790).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2024 790).
Art. 123b Newcastle-Krankheit bei Hausgeflügel
1 Tritt die Newcastle-Krankheit bei Hausgeflügel auf, so kann der Kantonstierarzt im Einvernehmen mit dem BLV anordnen, dass Hausgeflügel, Tauben und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel in den Schutzzonen nur in geschlossenen Ställen oder in anderen geschlossenen Haltungssystemen mit einer überstehenden, dichten Abdeckung nach oben sowie vogelsicheren Seitenbegrenzungen gehalten werden dürfen.
2 In Abweichung von den Artikeln 90 und 92 kann der Kantonstierarzt im Einvernehmen mit dem BLV bewilligen, dass:
a. Bruteier, Eintagsküken, Junghennen, Legehennen, Masttruthühner und Zoovögel in die Schutz- und Überwachungszonen oder aus diesen Zonen verbracht werden;
b. Geflügel direkt zur Schlachtung in einen Schlachtbetrieb ausserhalb der
Zonen verbracht wird.
3 Hat der Kantonstierarzt Abweichungen nach Absatz 2 bewilligt, so sorgt er für:
a. die Untersuchung aller Tiere der empfänglichen Arten durch den amtlichen Tierarzt;
b. die Reinigung und die Desinfektion der Transport- und Verpackungsmittel; und
c. die Desinfektion der Bruteier.
4 Er verhängt über die Tierhaltungen, in die Bruteier oder Tiere nach Absatz 2 Buchstabe a verbracht worden sind, die Quarantäne nach Artikel 68.
5 Mist darf nicht aus den Schutz- und Überwachungszonen hinausgebracht werden. Für das Ausbringen in den Schutzzonen braucht es eine Bewilligung des amtlichen Tierarztes.
Fassung gemäss Ziff. 1 der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6859).
Art. 123c
Aufgehoben durch Ziff. 1 der V vom 30. Nov. 2012, mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6859).
Art. 124 Newcastle-Krankheit bei Tauben
1 Tritt die Newcastle-Krankheit bei Tauben auf, so finden die Vorschriften betreffend die Schutz- und Überwachungszonen keine Anwendung.
2 In Abweichung von Artikel 81 ist die Impfung von Tauben mit einem Totimpfstoff erlaubt.
3 Brieftauben, die an Veranstaltungen wie Märkten oder Wettflügen teilnehmen, müssen mit einem Impfstoff nach Absatz 2 geimpft worden sein. Dabei muss ein tierärztliches Zeugnis mit Angabe der Fussringnummer bestätigen, dass die Brieftauben mindestens drei Wochen und längstens sieben Monate vor der Veranstaltung geimpft worden sind.
4 Der Kantonstierarzt kann in Absprache mit dem BLV Ausnahmen von der nach Artikel 85 Absatz 2 Buchstabe b anzuordnenden Tötung der Tauben gewähren.
Fassung gemäss Ziff. 1 der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6859).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2024 790).
Art. 125 Newcastle-Krankheit bei anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln
Tritt die Newcastle-Krankheit bei anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln als Hausgeflügel und Tauben auf, so finden die Vorschriften betreffend die Schutz- und Überwachungszonen keine Anwendung.
Fassung gemäss Ziff. 1 der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6859).
Art. 126 Rinderpest
1 Als empfänglich für die Rinderpest gelten alle Paarhufer.
2 Die Inkubationszeit beträgt 21 Tage.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).
Art. 126a Pest der kleinen Wiederkäuer
1 Als empfänglich für die Pest der kleinen Wiederkäuer gelten Schafe, Ziegen, Kameliden und Hirschartige.
2 Die Inkubationszeit beträgt 21 Tage.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).
Art. 126b Rifttalfieber
1 Als empfänglich für das Rifttalfieber gelten Paarhufer mit Ausnahme von Schweinen, Unpaarhufer und Rüsseltiere.
2 Die Inkubationszeit beträgt 30 Tage.
3 Die Schutzzone erfasst abweichend von Artikel 88 Absatz 2 ein Gebiet im Umkreis von 20 km um den verseuchten Bestand, die Überwachungszone ein Gebiet im Umkreis von 50 km.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).
Art. 126c Schaf- und Ziegenpocken
1 Als empfänglich für die Schaf- und Ziegenpocken gelten Schafe und Ziegen.
2 Die Inkubationszeit beträgt 21 Tage.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).
Art. 127 Tierverkehr in den Schutz- und Überwachungszonen
Das BLV kann in Abweichung von den Artikeln 90 und 92 für den Verkehr mit Tieren und Tierprodukten in den Schutz- und Überwachungszonen je nach Seuchenlage zusätzliche Einschränkungen verfügen oder Erleichterungen gewähren.
Art. 128 Geltungsbereich
Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für die auszurottenden Seuchen mit Ausnahme der Infektiösen hämatopoetischen Nekrose, der Viralen hämorrhagischen Septikämie und der Infektiösen Anämie der Salmonidae (Art. 280–284).
Fassung gemäss Ziff. 1 der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6859).
Art. 129 Abklärung von Abortursachen
1 Der Tierhalter meldet jeden Abort von Tieren der Rindergattung, die drei Monate oder mehr trächtig waren, sowie jedes Verwerfen von Tieren der Schaf‑, Ziegen‑, und Schweinegattung einem Tierarzt.
2 Der Tierarzt muss eine Untersuchung durchführen, wenn sich ein Abort in einer Tierhaltung eines Viehhändlers oder während der Sömmerung ereignet hat oder wenn in einem Klauentierbestand mehr als ein Tier innert vier Monaten verworfen hat.
3 Die Untersuchung umfasst:
a. bei Tieren der Rindergattung, Büffeln und Bisons: Bovine-Virus-Diarrhoe, Brucella abortus, B. melitensis und B. suis, Coxiella burnetii sowie Infektiöse bovine Rhinotracheitis und Infektiöse pustulöse Vulvovaginitis;
b. bei Schafen und Ziegen: Brucella abortus, B. melitensis und B. suis, Coxiella burnetii sowie Chlamydia abortus;
c. bei Schweinen: Brucella abortus, B. melitensis und B. suis, Porcines reproduktives und respiratorisches Syndrom sowie Aujeszkysche Krankheit.
4 Der Tierarzt veranlasst die Untersuchung von Nachgeburten und abortierten Föten. Von Muttertieren, die verworfen haben, sind dem Laboratorium zusätzlich Blutproben einzusenden.
5 Der Kantonstierarzt ordnet von Fall zu Fall weitere Untersuchungen an.
Fassung gemäss Ziff. 1 der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6859).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2024 790).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Aug. 2014 (AS 2014 2243).
Art. 130
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. April 2018, mit Wirkung seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2069).
Art. 130a Nachuntersuchung nach einem Seuchenausbruch
1 Der Kantonstierarzt prüft nach Abschluss der Massnahmen, die zur Bekämpfung eines Seuchenausbruchs angeordnet worden sind, die Wirksamkeit der durchgeführten Massnahmen mittels Nachuntersuchung.
2 Er bestimmt die für die Nachuntersuchung erforderliche Auswahl von Beständen oder Tieren nach Rücksprache mit dem BLV.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 4255).
Art. 131 Entschädigung
Tierverluste nach Artikel 32 Absatz 1 TSG werden bei allen in diesem Kapitel aufgeführten Seuchen entschädigt.
Fassung gemäss Ziff. 1 der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6859).
Art. 132 Diagnose
1 Milzbrand liegt vor, wenn Bacillus anthracis nachgewiesen wurde. Zur Untersuchung ist das in eine Spritze aufgezogene Blut einzusenden.
2 Die Inkubationszeit beträgt 15 Tage.
Art. 133 Meldepflicht
Der Kantonstierarzt meldet jeden Milzbrandfall dem Kantonsarzt.