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Tierseuchenverordnung

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Contents: 485 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand
  2. Art. 2 Hochansteckende Seuchen
  3. Art. 3 Auszurottende Seuchen
  4. Art. 4 Zu bekämpfende Seuchen
  5. Art. 5 Zu überwachende Seuchen
  6. Art. 6 Begriffe und Abkürzungen
  7. Art. 7 Registrierung
  8. Art. 8 Daten zu Klauentieren
  9. Art. 9
  10. Art. 10 Kennzeichnung und Identifikation der Klauentiere: Allgemeine Bestimmungen
  11. Art. 11 Kennzeichnung und Identifikation der Klauentiere: Besondere Bestimmungen für Tiere der Schweinegattung und Wild
  12. Art. 11a Kennzeichnungen und Identifikation der Klauentiere: Besondere Bestimmungen für Alt- und Neuweltkameliden
  13. Art. 11b Ausstellen des Begleitdokuments
  14. Art. 12 Inhalt des Begleitdokuments
  15. Art. 12a Gültigkeit des Begleitdokuments
  16. Art. 13 Einsicht und Aufbewahrung
  17. Art. 14 Meldungen über den Tierverkehr
  18. Art. 15 Massnahmen bei Nichtbeachtung der Vorschriften über Registrierung, Kennzeichnung und Verkehr mit Klauentieren
  19. Art. 15a Kennzeichnung der Equiden
  20. Art. 15b
  21. Art. 15c Equidenpass
  22. Art. 15d Inhalt des Equidenpasses
  23. Art. 15dbis Herstellung und Ausstellung des Grundpasses und des Equidenpasses
  24. Art. 15e Meldepflichten
  25. Art. 15f Vereinbarungen mit im Ausland anerkannten Organisationen
  26. Art. 16 Registrierung als Hundehalter oder als Person, die einen Hund einführt oder übernimmt
  27. Art. 17 Kennzeichnung der Hunde
  28. Art. 17a Mikrochips für die Kennzeichnung
  29. Art. 17b Überprüfung der Kennzeichnung bei importierten Hunden
  30. Art. 17c Registrierung der Hunde und Erfassung des Todes von Hunden durch die Tierärzte
  31. Art. 17d Pflichten der Hundehalter und der Personen, die einen Hund einführen oder übernehmen
  32. Art. 17e Erfassung von Daten durch die zuständige Stelle
  33. Art. 17f Erfassung von Daten durch die Betreiberin der Hundedatenbank
  34. Art. 17g Erfassung von weiteren Daten
  35. Art. 17h Zugriff auf die Hundedatenbank: Bearbeitungsrechte
  36. Art. 17i Zugriff auf die Hundedatenbank: Einsichtsrechte
  37. Art. 17j Umfang der Zugriffsrechte und berechtigter Personenkreis
  38. Art. 17k Vergabe der Zugriffsrechte
  39. Art. 17l Aufbewahrung der Daten
  40. Art. 17m E-Government
  41. Art. 18 Kantonale Hunderegister
  42. Art. 18a Registrierung von Tierhaltungen mit Equiden oder Hausgeflügel und von Bienenständen
  43. Art. 18b Meldepflicht bei der Einstallung von Geflügelherden
  44. Art. 19 Kennzeichnung der Papageienvögel
  45. Art. 19a Kennzeichnung von Bienenständen und Meldung des Verstellens
  46. Art. 20
  47. Art. 21 Registrierung von Aquakulturbetrieben
  48. Art. 22 Bestandeskontrolle
  49. Art. 22a Aufzeichnungen über Befunde, Impfungen und den Einsatz von Biozidprodukten
  50. Art. 22b Gute Hygienepraxis
  51. Art. 22c Begleitdokument
  52. Art. 22d Verbringen von Wassertieren in ein Gewässer
  53. Art. 23 Gesundheitsüberwachung von Aquakulturbetrieben
  54. Art. 24
  55. Art. 25 Anforderungen an Transportmittel für Tiere
  56. Art. 26 Aufsicht über Tiertransporte
  57. Art. 27 Allgemeines
  58. Art. 28 Überwachung
  59. Art. 29 Kontrolle des Tierverkehrs
  60. Art. 30 Viehmärkte mit regionaler und lokaler Bedeutung sowie Veranstaltungen mit anderen Tieren
  61. Art. 31 Vorgehen im Seuchenfall
  62. Art. 32 Sömmerung und Winterung
  63. Art. 33 Wanderherden
  64. Art. 34 Viehhandelspatent
  65. Art. 35 Erneuerung und Entzug des Viehhandelspatentes
  66. Art. 36 Einführungs- und Weiterbildungskurse für Viehhändler
  67. Art. 37 Mitführen des Viehhandelspatents
  68. Art. 37a und 37b
  69. Art. 38 Anforderungen an Schlachtbetriebe
  70. Art. 38a
  71. Art. 39
  72. Art. 40 Entsorgung von tierischen Nebenprodukten
  73. Art. 41−46
  74. Art. 47 Nebenprodukte der Milchverarbeitung
  75. Art. 48 Mittel zur Erkennung, Vorbeugung und Behandlung von Tierseuchen
  76. Art. 49 Umgang mit tierpathogenen Mikroorganismen
  77. Art. 50
  78. Art. 51 Zuständigkeiten
  79. Art. 51a Bewilligung für die künstliche Besamung
  80. Art. 52 Gewinnung und Aufbereitung von Samen
  81. Art. 53 Durchführung der künstlichen Besamung
  82. Art. 54 Anforderungen an Besamungsstationen, Samenlager, Trennlabore und andere Anlagen zur Samenverarbeitung
  83. Art. 55 Aufzeichnungspflicht
  84. Art. 55a Bewilligungspflicht
  85. Art. 56 Zuständigkeiten
  86. Art. 57 Durchführung des Embryotransfers
  87. Art. 58 Melde- und Aufzeichnungspflicht
  88. Art. 58a Bewilligungspflicht und Anforderungen
  89. Art. 59 Pflichten der Tierhalter
  90. Art. 59a Zusätzliche Pflichten der Schlachtbetriebe
  91. Art. 60 Geltungsbereich
  92. Art. 61 Meldepflicht
  93. Art. 62 Erste Massnahmen des Tierhalters und des Tierarztes
  94. Art. 63 Erste Massnahmen seuchenpolizeilicher Organe
  95. Art. 64 Erste Massnahmen des Kantonstierarztes
  96. Art. 65 Tierseuchenbericht und Meldung von Kontrollergebnissen
  97. Art. 65a
  98. Art. 65b
  99. Art. 66 Allgemeine Grundsätze
  100. Art. 67 Absonderung
  101. Art. 68 Quarantäne
  102. Art. 68a Verbringungssperre
  103. Art. 69 Einfache Sperre 1. Grades
  104. Art. 70 Einfache Sperre 2. Grades
  105. Art. 71 Verschärfte Sperre
  106. Art. 72 Änderung und Aufhebung der Sperrmassnahmen
  107. Art. 73 Grundsätze
  108. Art. 74 Zuständigkeiten
  109. Art. 75 Amtliche Schätzung
  110. Art. 76 Zusätzliche Leistungen
  111. Art. 76a Gegenstand und Anforderungen
  112. Art. 76b Abgeltung
  113. Art. 77 Geltungsbereich
  114. Art. 78 Seuchenstatus
  115. Art. 79 Koordination und Beraterstab
  116. Art. 80 Diagnostik
  117. Art. 81 Impfungen
  118. Art. 82 Meldepflicht
  119. Art. 83 Erste Massnahmen im Verdachtsfall
  120. Art. 84 Massnahmen nach amtlicher Bestätigung des Verdachtsfalls
  121. Art. 85 Seuchenfall
  122. Art. 86 Epidemiologische Abklärungen und Berichterstattung
  123. Art. 87 Informationspflicht
  124. Art. 87a Information zu den Massnahmen gegenüber den gesperrten Beständen
  125. Art. 87b Information zu den weiteren Massnahmen in den Schutz- und Überwachungszonen sowie in den Kontroll- und Beobachtungsgebieten
  126. Art. 88 Schutz- und Überwachungszonen
  127. Art. 88a Zwischenzone
  128. Art. 89 Massnahmen in den Schutz- und Überwachungszonen
  129. Art. 90 Tierverkehr in der Schutzzone
  130. Art. 90a Warenverkehr in der Schutzzone
  131. Art. 91 Personenverkehr in der Schutzzone
  132. Art. 92 Tierverkehr in der Überwachungszone
  133. Art. 93 Schlachtung
  134. Art. 94 Aufhebung der Sperrmassnahmen
  135. Art. 94a Wiederbesetzung
  136. Art. 95 Regelung besonderer Fälle
  137. Art. 96 Notsituationen
  138. Art. 97 Notfalldokumentation und Ausrüstungsvorschriften
  139. Art. 98 Entschädigung für Tierverluste
  140. Art. 99 Allgemeines
  141. Art. 100
  142. Art. 101 Milch, Milchprodukte und Fleisch aus gesperrten Beständen
  143. Art. 102 Tier- und Warenverkehr in den Schutz- und Überwachungszonen
  144. Art. 103 Aufhebung der Sperrmassnahmen
  145. Art. 104
  146. Art. 105 Geltungsbereich und Diagnose
  147. Art. 105a Meldepflicht
  148. Art. 105b Verdachts- und Seuchenfall
  149. Art. 106 Allgemeines
  150. Art. 107 Überwachungszone
  151. Art. 108 Verdachtsfall
  152. Art. 109 Seuchenfall
  153. Art. 110 Aufhebung der Sperrmassnahmen
  154. Art. 111 Epidemiologische Abklärungen
  155. Art. 111a Allgemeines
  156. Art. 111b Überwachung
  157. Art. 111c Impfungen
  158. Art. 111d Verdachtsfall
  159. Art. 111e Seuchenfall
  160. Art. 111f und 111g
  161. Art. 112 Allgemeines
  162. Art. 112a Überwachung
  163. Art. 112b Verdachtsfall
  164. Art. 112c Seuchenfall
  165. Art. 112d Pferdepest-Zone
  166. Art. 112e Vektorfreie Perioden und Gebiete
  167. Art. 112f Impfungen
  168. Art. 113–115
  169. Art. 116 Allgemeines
  170. Art. 117 Massnahmen bei der Schlachtung und Fleischgewinnung
  171. Art. 118 Tierverkehr in den Schutzzonen bei Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest
  172. Art. 118a Tierverkehr in den Schutz- und Überwachungszonen bei Ausbruch der Klassischen Schweinepest
  173. Art. 119 Aufhebung der Sperrmassnahmen in den Überwachungszonen
  174. Art. 120 Wiederbesetzung
  175. Art. 121 Schweinepest bei freilebenden Wildschweinen
  176. Art. 122 Allgemeines
  177. Art. 122a
  178. Art. 122b Hochpathogene Aviäre Influenza bei Hausgeflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln: Haltungssysteme und Tierverkehr in den Schutz- und Überwachungszonen
  179. Art. 122c Hochpathogene Aviäre Influenza bei Hausgeflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln: Warenverkehr in den Schutz- und Überwachungszonen
  180. Art. 122d Hochpathogene Aviäre Influenza bei Hausgeflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln: Weitere Massnahmen
  181. Art. 122e Niedrigpathogene Aviäre Influenza bei Hausgeflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln
  182. Art. 122f Hochpathogene Aviäre Influenza bei freilebenden Wildvögeln
  183. Art. 123 Allgemeines
  184. Art. 123a Massnahmen im Verdachts- und Seuchenfall
  185. Art. 123b Newcastle-Krankheit bei Hausgeflügel
  186. Art. 123c
  187. Art. 124 Newcastle-Krankheit bei Tauben
  188. Art. 125 Newcastle-Krankheit bei anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln
  189. Art. 126 Rinderpest
  190. Art. 126a Pest der kleinen Wiederkäuer
  191. Art. 126b Rifttalfieber
  192. Art. 126c Schaf- und Ziegenpocken
  193. Art. 127 Tierverkehr in den Schutz- und Überwachungszonen
  194. Art. 128 Geltungsbereich
  195. Art. 129 Abklärung von Abortursachen
  196. Art. 130
  197. Art. 130a Nachuntersuchung nach einem Seuchenausbruch
  198. Art. 131 Entschädigung
  199. Art. 132 Diagnose
  200. Art. 133 Meldepflicht
  201. Art. 134 Seuchenfall
  202. Art. 135 Geltungsbereich
  203. Art. 136 Diagnose
  204. Art. 137 Amtliche Anerkennung
  205. Art. 138 Meldepflicht
  206. Art. 139 Verdachtsfall
  207. Art. 140 Seuchenfall
  208. Art. 141 Verwertung des Fleisches
  209. Art. 142 Diagnose
  210. Art. 142a Amtliche Anerkennung
  211. Art. 143 Meldepflicht
  212. Art. 144 Verdachtsfall
  213. Art. 145 Ansteckungsverdächtige Tiere
  214. Art. 146 Seuchenfall
  215. Art. 147 Massnahmen im Sperrgebiet
  216. Art. 148 Flankierende Massnahmen
  217. Art. 149 Impfungen
  218. Art. 150 Geltungsbereich
  219. Art. 151 Inkubationszeit
  220. Art. 152 Amtliche Anerkennung
  221. Art. 153 Meldepflicht
  222. Art. 154 Verdachtsfall
  223. Art. 155 Seuchenfall
  224. Art. 156 Schlachtung
  225. Art. 157 Nachkontrolle
  226. Art. 158 Geltungsbereich
  227. Art. 159 Inkubationszeit
  228. Art. 160 Amtliche Anerkennung
  229. Art. 161 Meldepflicht
  230. Art. 162 Verdachtsfall
  231. Art. 163 Seuchenfall
  232. Art. 164 Ausmerzung verseuchter und verdächtiger Tiere
  233. Art. 165
  234. Art. 165a Tuberkulose bei freilebenden Wildtieren
  235. Art. 166 Diagnose
  236. Art. 167 Amtliche Anerkennung
  237. Art. 168 Verdachtsfall
  238. Art. 169 Seuchenfall
  239. Art. 170 Geltungsbereich und Inkubationszeit
  240. Art. 171 Amtliche Anerkennung und Überwachung
  241. Art. 172 Verdachtsfall
  242. Art. 173 Seuchenfall
  243. Art. 174 Künstliche Besamung
  244. Art. 174a Geltungsbereich und Diagnose
  245. Art. 174b Amtliche Anerkennung und Überwachung
  246. Art. 174c Ansteckungsverdacht
  247. Art. 174d Verdachtsfall
  248. Art. 174e Seuchenfall
  249. Art. 174ebis Verstellen von Tieren
  250. Art. 174f Viehmärkte und Viehausstellungen
  251. Art. 174g Impfungen
  252. Art. 174h und 174i
  253. Art. 175 Geltungsbereich
  254. Art. 176 Diagnose und Probenahme
  255. Art. 177 Überwachung
  256. Art. 178 Forschung
  257. Art. 179 Überwachung
  258. Art. 179a Verdachtsfall
  259. Art. 179b Massnahmen im Verdachtsfall
  260. Art. 179c Seuchenfall
  261. Art. 179d Entfernung des spezifizierten Risikomaterials und andere Massnahmen beim Schlachten und Zerlegen
  262. Art. 180 Verdachtsfall
  263. Art. 180a Massnahmen im Verdachtsfall
  264. Art. 180b Seuchenfall
  265. Art. 180c Entfernung des spezifizierten Risikomaterials und andere Massnahmen beim Schlachten und Zerlegen
  266. Art. 181
  267. Art. 182 Inkubationszeit
  268. Art. 183 Amtliche Anerkennung
  269. Art. 184 Verdachtsfall
  270. Art. 185 Massnahmen im Verdachtsfall
  271. Art. 185a Seuchenfall
  272. Art. 186 Geltungsbereich
  273. Art. 187 Überwachung
  274. Art. 188 Verdachtsfall
  275. Art. 189 Seuchenfall
  276. Art. 189a Geltungsbereich und Diagnose
  277. Art. 189b Überwachung
  278. Art. 189c Verdachtsfall
  279. Art. 189d Seuchenfall
  280. Art. 190 Geltungsbereich und Inkubationszeit
  281. Art. 191 Amtliche Anerkennung und Überwachung
  282. Art. 192 Meldepflicht
  283. Art. 193 Verdachtsfall
  284. Art. 194 Seuchenfall
  285. Art. 195 Schlachtung
  286. Art. 196 Geltungsbereich
  287. Art. 197 Überwachung
  288. Art. 198 Verdachtsfall
  289. Art. 199 Seuchenfall
  290. Art. 200–203a
  291. Art. 204 Geltungsbereich und Diagnose
  292. Art. 205
  293. Art. 206 Verdachts- und Seuchenfall
  294. Art. 207 Geltungsbereich und Inkubationszeit
  295. Art. 208 Amtliche Anerkennung
  296. Art. 209 Meldepflicht
  297. Art. 210 Verdachtsfall
  298. Art. 211 Seuchenfall
  299. Art. 212
  300. Art. 213 Geltungsbereich
  301. Art. 214 Meldepflicht und erste Massnahmen
  302. Art. 215 Seuchenfall
  303. Art. 216 Entschädigung
  304. Art. 217 Diagnose
  305. Art. 218 Amtliche Anerkennung
  306. Art. 219 Verdachtsfall
  307. Art. 220 Seuchenfall
  308. Art. 221 Mitwirkung des Beratungs- und Gesundheitsdienstes für Kleinwiederkäuer
  309. Art. 222 Diagnose
  310. Art. 223 Meldepflicht
  311. Art. 224 Seuchenfall
  312. Art. 225 Prophylaktische Massnahmen des Tierhalters
  313. Art. 226
  314. Art. 227 Entschädigung
  315. Art. 228 Geltungsbereich
  316. Art. 228a Diagnose
  317. Art. 228b Verdachtsfall
  318. Art. 228c Seuchenfall
  319. Art. 228d Mitwirkung von Gesundheitsdiensten für Kleinwiederkäuer
  320. Art. 228e Entschädigung
  321. Art. 229 Gegenstand, Dauer und Ziel
  322. Art. 229a Anrechenbare Kosten und Höhe der Entschädigungen
  323. Art. 229b Abgabe der Schafhalter
  324. Art. 229c Ausrichtung der Entschädigungen und Überweisung eines allfälligen Überschusses
  325. Art. 229d Probenahme und Untersuchung: Anforderungen und Pflichten
  326. Art. 229e Tierverkehr
  327. Art. 229f Impfung gegen die Moderhinke
  328. Art. 229g Massnahmen des Kantonstierarztes bei einem positiven Untersuchungsresultat oder offensichtlicher Erkrankung
  329. Art. 229h Weitere Massnahmen des Kantonstierarztes
  330. Art. 229i Evaluation
  331. Art. 230 Geltungsbereich
  332. Art. 231 Bekämpfung
  333. Art. 232 Entschädigung
  334. Art. 233 Geltungsbereich und Diagnose
  335. Art. 234 Meldepflicht und erste Massnahmen
  336. Art. 235 Bekämpfung
  337. Art. 236 Entschädigung
  338. Art. 236a Geltungsbereich
  339. Art. 237 Diagnose und Probenahme
  340. Art. 237a Meldepflicht und erste Massnahmen
  341. Art. 238 Verdachtsfall
  342. Art. 238a Seuchenfall
  343. Art. 239 Entschädigung
  344. Art. 239a Allgemeines
  345. Art. 239b Überwachung
  346. Art. 239c Verdachtsfall
  347. Art. 239d Seuchenfall
  348. Art. 239e Blauzungen- oder EHD-Zone
  349. Art. 239f Vektorfreie Perioden und Gebiete
  350. Art. 239g Impfungen
  351. Art. 239h Entschädigung
  352. Art. 239i Geltungsbereich und Diagnose
  353. Art. 239j Ansteckungsverdacht
  354. Art. 239k Seuchenfall
  355. Art. 239l Impfungen
  356. Art. 240 Geltungsbereich und Diagnose
  357. Art. 241 Meldepflicht
  358. Art. 242 Überwachung
  359. Art. 243 Verdachts- und Seuchenfall
  360. Art. 244 Entschädigung
  361. Art. 244a Geltungsbereich und Diagnose
  362. Art. 244b Meldepflicht
  363. Art. 244c Verdachtsfall
  364. Art. 244d Seuchenfall
  365. Art. 244e Entschädigung
  366. Art. 245 Geltungsbereich
  367. Art. 245a Diagnose
  368. Art. 245b Amtliche Anerkennung
  369. Art. 245c Meldepflicht und Überwachung
  370. Art. 245d Verdachtsfall
  371. Art. 245e Seuchenfall
  372. Art. 245f Impfungen
  373. Art. 245g Mitwirkung von Beratungs- und Gesundheitsdiensten
  374. Art. 245h Entschädigung
  375. Art. 246 Diagnose
  376. Art. 247 Verdachtsfall
  377. Art. 248 Seuchenfall
  378. Art. 248a Impfungen
  379. Art. 249 Entschädigung
  380. Art. 250 Geltungsbereich
  381. Art. 251 Überwachung
  382. Art. 252 Meldepflicht
  383. Art. 253 Seuchenfall
  384. Art. 254 Entschädigung
  385. Art. 255 Geltungsbereich und Diagnose
  386. Art. 256
  387. Art. 257 Zu überwachende Geflügelhaltungen
  388. Art. 257a Probenahmen durch den Geflügelhalter
  389. Art. 257b Probenahmen durch den Veterinärdienst
  390. Art. 258 Entnahme von Proben und Untersuchungen
  391. Art. 259 Verdachtsfall
  392. Art. 260 Seuchenfall
  393. Art. 260a Meldepflicht
  394. Art. 261 Entschädigung
  395. Art. 262 Geltungsbereich und Diagnose
  396. Art. 263 Verdachtsfall
  397. Art. 264 Seuchenfall
  398. Art. 264a Auslagerung von Bruteiern
  399. Art. 265 Entschädigung
  400. Art. 266 Geltungsbereich
  401. Art. 267 Seuchenfall
  402. Art. 268 Entschädigung
  403. Art. 269 Diagnose
  404. Art. 270 Verdachtsfall
  405. Art. 271 Seuchenfall
  406. Art. 271a Vorschriften zur Bekämpfung der Faulbrut
  407. Art. 272 Entschädigung
  408. Art. 273 Bekämpfung
  409. Art. 273a Vorschriften zur Bekämpfung der Sauerbrut
  410. Art. 274 Entschädigung
  411. Art. 274a Geltungsbereich, Diagnose und Zielsetzung
  412. Art. 274b Verdachtsfall
  413. Art. 274c Massnahmen im Verdachtsfall
  414. Art. 274d Seuchenfall
  415. Art. 274e Massnahmen in der Schutz- und der Überwachungszone
  416. Art. 274f Vorschriften zur Bekämpfung des Befalls mit dem Kleinen Beutenkäfer
  417. Art. 274g Entschädigung
  418. Art. 274h Apinella
  419. Art. 275 und 276
  420. Art. 277 Referenzlaboratorium
  421. Art. 278 Entnahme von Proben und Untersuchungen
  422. Art. 279 Zusammenarbeit
  423. Art. 279a Allgemeines
  424. Art. 279b Wiederbesetzung nach einem Seuchenfall
  425. Art. 279c Infektion mit dem Taura-Syndrom-Virus
  426. Art. 279d Infektion mit dem Virus der Gelbkopf-Krankheit
  427. Art. 279e Wiederbesetzung nach einem Seuchenfall
  428. Art. 280 Geltungsbereich und Diagnose
  429. Art. 281 Verdachtsfall
  430. Art. 282 Seuchenfall in einem Aquakulturbetrieb
  431. Art. 282a Massnahmen in der Schutz- und der Überwachungszone
  432. Art. 282b Ablauf und Durchführung der Massnahmen
  433. Art. 282c Wiederbesetzung und Aufhebung der Sperrmassnahmen
  434. Art. 282d Seuchenfall bei freilebenden Fischen
  435. Art. 283 Impfungen
  436. Art. 284 Entschädigung
  437. Art. 285–287
  438. Art. 288 Diagnose
  439. Art. 289 Bekämpfung
  440. Art. 290 Entschädigung
  441. Art. 291
  442. Art. 291a Überwachung von Zoonosen
  443. Art. 291b Risikoabschätzung
  444. Art. 291c Durchführung der Überwachung
  445. Art. 291d Überwachung der Antibiotikaresistenzen
  446. Art. 291e Zoonosebericht
  447. Art. 292 Aufsicht
  448. Art. 292a Kontrollen in Betrieben mit Nutztierhaltung
  449. Art. 293 Zusammenarbeit bei der Überwachung und Bekämpfung von Zoonosen
  450. Art. 294 Befugnisse der seuchenpolizeilichen Organe
  451. Art. 295 Mitwirkung von Behörden und Organisationen
  452. Art. 295a Mitwirkung von Personenbeförderungsunternehmen, Betreibern von Bahnhöfen, Flughäfen, Häfen und Rastplätzen sowie Reiseveranstaltern
  453. Art. 296 Amtshilfe
  454. Art. 297 Vollzug im Inland
  455. Art. 298
  456. Art. 299 Vollzug in der Armee
  457. Art. 300 Kantonstierarzt
  458. Art. 301 Aufgaben des Kantonstierarztes
  459. Art. 301a Information und Weitergabe von Daten im Seuchenfall
  460. Art. 302 Amtlicher Tierarzt
  461. Art. 303 Kontrollen in Schlachtbetrieben
  462. Art. 304
  463. Art. 305
  464. Art. 306 und 307
  465. Art. 308 Bieneninspektor
  466. Art. 309 Aufgaben des Bieneninspektors
  467. Art. 310 Fähigkeitszeugnis für Bieneninspektoren
  468. Art. 311
  469. Art. 312 Voraussetzungen der Anerkennung
  470. Art. 312a Nationale Referenzlaboratorien
  471. Art. 312b Anerkennungsverfahren, Meldung von Anerkennungen und Widerruf
  472. Art. 312c Pflichten der Laboratorien und Zusammenarbeit mit den Kantonen und dem BLV
  473. Art. 312d Pflichten der Laboratorien bei von Privatpersonen oder privatrechtlichen Organisationen in Auftrag gegebenen Untersuchungen
  474. Art. 313
  475. Art. 314 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
  476. Art. 315 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. Oktober 2015
  477. Art. 315a
  478. Art. 315b
  479. Art. 315c
  480. Art. 315d
  481. Art. 315e
  482. Art. 315f Übergangsbestimmung zur Änderung vom 23. Juni 2004
  483. Art. 315g Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 12. Mai 2010
  484. Art. 315h Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 31. August 2022
  485. Art. 316 Inkrafttreten

485 provisions

Art. 53 Durchführung der künstlichen Besamung

Samen übertragen dürfen Tierärzte sowie Personen, die über eine der Bewilligungen nach Artikel 51a Absatz 1 verfügen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).

Art. 54 Anforderungen an Besamungsstationen, Samenlager, Trennlabore und andere Anlagen zur Samenverarbeitung

1 Besamungsstationen, Samenlager, Trennlabore und andere Anlagen zur Samenverarbeitung müssen so angelegt und betrieben werden, dass übertragbare Krankheiten weder in die Betriebe noch durch die Samenübertragung in andere Bestände verschleppt werden können. Sie stehen unter der fachtechnischen Leitung eines Tierarztes. 2 Die Person, die eine Besamungsstation, ein Samenlager, ein Trennlabor oder eine andere Anlage zur Samenverarbeitung führt, muss insbesondere folgende Vorgaben erfüllen: a. Sie errichtet das Samenlager, die Besamungsstation, das Trennlabor oder eine andere Anlage zur Samenverarbeitung und allfällige dazugehörige Aufzucht‑, Warte- und Quarantänestationen an einem seuchenpolizeilich unbedenklichen Standort und getrennt von anderen Tierhaltungen. b. Sie ermöglicht durch geeignete bauliche Anlagen eine seuchenpolizeilich gefahrlose Samengewinnung, Samenverarbeitung, Samenlagerung und Haltung der Tiere. c. Sie stellt durch betriebliche Vorkehren sicher, dass keine Krankheitskeime verbreitet werden. d. Sie sorgt dafür, dass in Samenlagern mit grenzüberschreitendem Handel nur Samen aus Besamungsstationen oder Samenlagern gelagert wird, die nach Artikel 51 Absatz 3 Buchstabe a bewilligt oder durch die Europäische Union zugelassen sind. e. Sie unterwirft die Tiere vor ihrer Aufnahme in die Besamungsstation einer Quarantäne. f. Sie untersucht die Tiere vor ihrer Aufnahme und periodisch während ihres Aufenthalts in der Besamungsstation. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).

Art. 55 Aufzeichnungspflicht

1 Wer Samen gewinnt, verarbeitet, lagert, abgibt oder überträgt, hat darüber Aufzeichnungen zu führen. 1bis Wer Samen ausserhalb einer Besamungsstation lagert, hat die Aufzeichnungen jährlich dem Kantonstierarzt zu übermitteln. Von dieser Pflicht ausgenommen sind: a. Besamungstechniker und Tierärzte, die Samen ausschliesslich über eine schweizerische Besamungsstation beziehen; b. Tierhalter, die über eine Bewilligung nach Artikel 51a Absatz 1 Buchstabe b verfügen; c. Depotstellen, die als befristetes Zwischenlager für Schweinesperma dienen. 2 Die Unterlagen sind drei Jahre aufzubewahren und den seuchenpolizeilichen Organen auf Verlangen vorzuweisen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. April 2003, in Kraft seit 1. Mai 2003 (AS 2003 956).

Art. 55a Bewilligungspflicht

1 Das Betreiben einer Besamungsstation, eines Samenlagers, eines Trennlabors oder einer anderen Anlage zur Samenverarbeitung mit grenzüberschreitendem Handel ist bewilligungspflichtig. Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Betriebe den Anforderungen nach Artikel 54 entsprechen. 2 Ausgenommen von der Bewilligungspflicht für das Betreiben eines Samenlagers sind Personen und Stellen nach Artikel 55 Absatz 1bis Buchstaben a–c. Eingefügt durch Ziff. 1 der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6859). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).

Art. 56 Zuständigkeiten

1 Das BLV erlässt Vorschriften technischer Art über die seuchenpolizeilichen Anforderungen an: a. die mobilen oder festen Räumlichkeiten und Gerätschaften, die zur Gewinnung, Verarbeitung, Lagerung und Übertragung von Eizellen und Embryonen benötigt werden; b. die Spender- und Empfängertiere; c. die Gewinnung, Verarbeitung, Lagerung und Übertragung von Eizellen und Embryonen. 2 Der Kantonstierarzt hat folgende Aufgaben: a. Er erteilt die Bewilligungen für den grenzüberschreitenden Handel mit Eizellen und Embryonen. b. Er bezeichnet einen amtlichen Tierarzt, der für die seuchenpolizeiliche Überwachung des Handels nach Buchstabe a zuständig ist. 3 Er kann zur Erhaltung hochwertigen Erbgutes Ausnahmebewilligungen zur Gewinnung und Übertragung von Eizellen oder Embryonen von Spendertieren erteilen, die möglicherweise Träger einer übertragbaren Krankheit sind. Er setzt die sichernden seuchenpolizeilichen Bedingungen und Auflagen fest. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).

Art. 57 Durchführung des Embryotransfers

1 Eizellen und Embryonen dürfen nur durch Tierärzte gewonnen werden. 2 Für die Aufbereitung, Aufbewahrung und Übertragung von Eizellen und Embryonen kann der Tierarzt geeignetes Personal einsetzen. 3 Kantonale Berufsausübungsbewilligungen bleiben vorbehalten.

Art. 58 Melde- und Aufzeichnungspflicht

1 Will ein Tierarzt Tätigkeiten im Zusammenhang mit Embryotransfers ausüben, muss er dies dem am Standort der Tiere zuständigen Kantonstierarzt melden. 2 Der Tierarzt veranlasst nach den Vorschriften des BLV: a. betriebliche Vorkehren, die sicherstellen, dass bei der Entnahme, Verarbeitung und Lagerung von Embryonen keine Krankheitskeime verbreitet werden; b. eine vorgängige Untersuchung der beteiligten Spender- und Empfängertiere. 3 Er führt Aufzeichnungen über die Gewinnung und Übertragung von Eizellen und Embryonen sowie über die vorgeschriebenen Untersuchungen der Spender- und Empfängertiere. 4 Wer Eizellen und Embryonen lagert, hat darüber Aufzeichnungen zu führen. 5 Die Unterlagen sind drei Jahre aufzubewahren und den seuchenpolizeilichen Organen auf Verlangen vorzuweisen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).

Art. 58a Bewilligungspflicht und Anforderungen

1 Embryo-Entnahmeeinheiten, Embryo-Erzeugungseinheiten sowie Betriebe, die Eizellen und Embryonen verarbeiten oder lagern, sind bewilligungspflichtig, wenn sie grenzüberschreitend Handel betreiben. 2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Anforderungen nach den Artikeln 57 und 58 erfüllt sind. Eingefügt durch Ziff. 1 der V vom 30. Nov. 2012 (AS 2012 6859). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).

Art. 59 Pflichten der Tierhalter

1 Tierhalter haben die Tiere ordnungsgemäss zu betreuen und zu pflegen; sie haben die notwendigen Massnahmen zu treffen, um sie gesund zu erhalten und die Biosicherheit in ihrer Tierhaltung zu gewährleisten. 1bis Sie sind in ihrer Tierhaltung dafür verantwortlich, dass Dritte die Massnahmen nach Absatz 1 einhalten. 2 Sie haben die seuchenpolizeilichen Organe bei der Durchführung von Massnahmen in ihren Beständen, wie Überwachung und Untersuchung der Tiere, Registrierung und Kennzeichnung, Impfung, Verlad und Tötung, zu unterstützen und das dafür notwendige Material, soweit vorhanden, zur Verfügung zu stellen. Sie sorgen dafür, dass die Infrastruktur zur Fixierung der Tiere vorhanden ist und die Tiere den Umgang mit Menschen und die Fixierung gewohnt sind. Für ihre Mithilfe haben sie keinen Entschädigungsanspruch. 3 Imker haben die besetzten und unbesetzten Bienenstände ordnungsgemäss zu warten und alle Vorkehrungen zu treffen, damit von den Bienenständen keine Seuchengefahr ausgeht. Von Menschen zur Verfügung gestellte Behausungen für Bienen müssen so konstruiert sein, dass sie für Kontrollen jederzeit zugänglich sind und die Brutnester jederzeit geöffnet werden können. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2069). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. März 2021, in Kraft seit 1. Mai 2021 (AS 2021 219). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. März 2021, in Kraft seit 1. Mai 2021 (AS 2021 219). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Aug. 2014 (AS 2014 2243). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Aug. 2009 (AS 2009 4255). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2024 790).

Art. 59a Zusätzliche Pflichten der Schlachtbetriebe

Die Schlachtbetriebe müssen sicherstellen, dass die Fleischkontrolle die für die Tierseuchenüberwachung nach Artikel 76a notwendigen Proben unter angemessenen Bedingungen entnehmen kann. Sie sorgen insbesondere für die baulichen und betrieblichen Voraussetzungen für die Probenahme, sind bei der Probenahme behilflich und ermöglichen der Fleischkontrolle die Nutzung ihrer Betriebssoftware. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2069).

Art. 60 Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieses Abschnitts finden Anwendung, soweit für die einzelnen Seuchen keine abweichende Regelung vorgesehen ist.

Art. 61 Meldepflicht

1 Wer Tiere hält, betreut oder behandelt, ist verpflichtet, den Ausbruch einer Seuche und jede verdächtige Erscheinung, die den Ausbruch einer solchen befürchten lässt, unverzüglich einem Tierarzt zu melden. 1bis… 2 Der Meldepflicht unterstehen auch amtliche Fachassistenten, das Personal der Tiergesundheitsdienste und der Kontrolle der Primärproduktion, Besamungstechniker, Viehhändler und ihr Personal, das Personal von Entsorgungsbetrieben und von Transportunternehmen, das Schlachthofpersonal sowie das Personal der Polizei- und Zollbehörden. 3 Bienenseuchen oder der Verdacht auf solche sind dem Bieneninspektor zu melden. 4 Die privaten Eigentümer, die Pächter von Fischereirechten und die Organe der Fischereiaufsicht sind verpflichtet, den Verdacht und den Ausbruch einer Fischseuche unverzüglich der für die Fischereiaufsicht zuständigen kantonalen Stelle zu melden. 5 Untersuchungslaboratorien, die eine Seuche feststellen oder einen Verdacht auf deren Vorhandensein hegen, müssen dies sofort dem für den Bestand zuständigen Kantonstierarzt melden. 6 Jäger und Organe der Jagdaufsicht sind verpflichtet, den Ausbruch einer Seuche bei frei lebenden Wildtieren und jede verdächtige Erscheinung, die den Ausbruch einer solchen vermuten lässt, unverzüglich einem amtlichen Tierarzt zu melden. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Juni 1998 (AS 1998 1575). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. April 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 2069). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2024 790). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 4255). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Juni 2014 (AS 2014 2243). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 4255).

Art. 62 Erste Massnahmen des Tierhalters und des Tierarztes

1 Wer eine Tierseuche feststellt oder Verdacht auf deren Vorhandensein hegt, hat bis zur amtstierärztlichen Abklärung alles vorzukehren, um eine Seuchenverschleppung zu verhindern. Insbesondere hat jeglicher Verkehr von Tieren vom und zum Seuchen- oder Verdachtsherd zu unterbleiben. 2 Der Tierarzt ist verpflichtet, einen Seuchenfall oder Seuchenverdacht unverzüglich dem amtlichen Tierarzt zu melden oder selbst abzuklären und diesem seinen Befund mitzuteilen.

Art. 63 Erste Massnahmen seuchenpolizeilicher Organe

Der amtliche Tierarzt, der amtliche Fachassistent, der Bieneninspektor oder die Organe der Fischereiaufsicht, denen ein Seuchenausbruch oder Seuchenverdacht gemeldet wird: a. nehmen unverzüglich eine klinische Untersuchung und die Entnahme von Probematerial zur Sicherung der Diagnose durch ein Untersuchungslaboratorium vor; b. treffen bei Feststellung einer Seuche oder Bestätigung des Seuchenverdachts die notwendigen Massnahmen; c. stellen Nachforschungen über den Tier-, Personen- und Warenverkehr an, um die Infektionsquelle zu ermitteln und mögliche Verschleppungen festzustellen; diese Erhebungen umfassen in der Regel die Inkubationszeit, nötigenfalls auch einen längeren Zeitraum; d. erstatten dem Kantonstierarzt Meldung über Seuchenverdacht oder ‑ausbruch, über die Ergebnisse ihrer Nachforschungen sowie über getroffene Massnahmen; bei hochansteckenden Seuchen melden sie dies unverzüglich telefonisch. Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 6 der V vom 16. Nov. 2011 über die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärwesen, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5803).

Art. 64 Erste Massnahmen des Kantonstierarztes

1 Der Kantonstierarzt hat sich bei Verdacht oder Feststellung der Seuche sofort über die Lage zu unterrichten, eine epidemiologische Untersuchung durchzuführen und die bereits getroffenen Massnahmen zu bestätigen, abzuändern oder zu ergänzen. 2 Er meldet dem BLV telefonisch die Feststellung und die Verdachtsfälle von hochansteckenden Seuchen sowie die Seuchenfälle, die eine grosse Ausdehnung anzunehmen drohen. 3 Ist beim Ausbruch einer Seuche eine Ausbreitung über die Kantonsgrenze hinaus zu befürchten, so hat der Kantonstierarzt die Kantonstierärzte der gefährdeten Kantone unverzüglich zu benachrichtigen.

Art. 65 Tierseuchenbericht und Meldung von Kontrollergebnissen

1 Der Kantonstierarzt erstattet dem BLV jede Woche Bericht über alle im Kantonsgebiet festgestellten Seuchenfälle, die Ergebnisse der Abklärungen von Verdachtsfällen und die Anzahl der gesperrten Bestände sowie über besondere Vorkommnisse betreffend die Tiergesundheit. 2 Er gibt die Ergebnisse der angeordneten Kontrollen und Untersuchungen aus dem Vollzug des TSG in ASAN ein und berichtet dem BLV auf Verlangen über die angeordneten Massnahmen. 3 Das BLV veröffentlicht die Seuchenmeldungen der Kantone in seinem amtlichen Mitteilungsorgan. Dieses wird den für die Tierseuchenbekämpfung zuständigen Kantons- und Bezirksbehörden, den für die Jagd und Fischerei zuständigen kantonalen Stellen, den Bieneninspektoren, den amtlichen Tierärzten sowie auf Verlangen den übrigen Tierärzten unentgeltlich zugestellt. Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. II 8 der V vom 6. Juni 2014 über die Informationssysteme für den öffentlichen Veterinärdienst, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 1691). Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. II 8 der V vom 6. Juni 2014 über die Informationssysteme für den öffentlichen Veterinärdienst, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 1691). Fassung gemäss Ziff. 1 der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3997).

Art. 65a

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2006 (AS 2006 5217). Aufgehoben durch Anhang 3 Ziff. II 8 der V vom 6. Juni 2014 über die Informationssysteme für den öffentlichen Veterinärdienst, mit Wirkung seit 1. Juli 2014 (AS 2014 1691).

Art. 65b

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2006 (AS 2006 5217). Aufgehoben durch Art. 25 der V vom 29. Okt. 2008 über das Informationssystem für den öffentlichen Veterinärdienst, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5589).

Art. 66 Allgemeine Grundsätze

1 Die Sperrmassnahmen haben den Zweck, durch Einschränkung des Tier‑, Personen- und Warenverkehrs die Verbreitung von Seuchen zu verhindern. Sie werden durch den Kantonstierarzt verfügt. 2 In nach den Artikeln 69–71 gesperrten Beständen sind: a. alle für die Seuche empfänglichen Tiere zu registrieren und auf die betreffende Seuche hin zu untersuchen; b. alle für die Seuche empfänglichen Klauentiere zu kennzeichnen; c. verdächtige und verseuchte Tiere wenn möglich abzusondern. 3 Der Kantonstierarzt ist ermächtigt, in begründeten Fällen zusätzliche Einschränkungen zu verfügen oder unter gleichzeitiger Anordnung der erforderlichen sichernden Massnahmen Erleichterungen zu gewähren. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).

Art. 67 Absonderung

1 Die Absonderung verdächtiger und verseuchter Tiere hat den Zweck, gesunde Tiere des Bestandes sowie weitere Bestände vor der Ansteckung zu bewahren. 2 Die abgesonderten Tiere dürfen den für die Absonderung bestimmten Raum (Stall, Weide, Zwinger, Teich) nur verlassen und mit den übrigen Tieren des Bestandes oder Tieren anderer Bestände nur in Berührung gebracht werden, wenn der amtliche Tierarzt dies bewilligt hat. 3 Der Zutritt zu den abgesonderten Tieren ist nur den seuchenpolizeilichen Organen und den mit der Wartung betrauten Personen gestattet.

Art. 68 Quarantäne

1 Die Quarantäne hat den Zweck festzustellen, ob Tiere, die aus verseuchten oder seuchenverdächtigen Orten kommen oder durch solche geführt wurden, gesund sind. 2 Für die der Quarantäne unterworfenen Tiere wird ein Raum bestimmt, den sie ohne besondere Bewilligung des amtlichen Tierarztes nicht verlassen dürfen. Es ist dafür zu sorgen, dass sie mit keinen anderen Tieren in Berührung kommen. 3 Der Zutritt zu den Tieren in Quarantäne ist nur den seuchenpolizeilichen Organen und den mit der Wartung betrauten Personen gestattet. 4 Die Dauer der Quarantäne richtet sich in der Regel nach der Inkubationszeit der vermuteten Seuche.

Art. 68a Verbringungssperre

1 Die Verbringungssperre wird über einzelne Tiere verhängt, wenn zur Verhinderung der Verschleppung einer Seuche einzelne Tiere einer Tierhaltung nicht in eine andere Tierhaltung verbracht werden dürfen. 2 Die Abgabe dieser Tiere direkt zur Schlachtung ist gestattet. Eingefügt durch Ziff. I del V vom 12. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4659).

Art. 69 Einfache Sperre 1. Grades

1 Die einfache Sperre 1. Grades wird verhängt, wenn zur Verhinderung der Verschleppung der Seuche die Unterbindung des Tierverkehrs notwendig ist. 2 Jeder direkte Kontakt von Tieren, die der Sperre unterworfen sind, mit Tieren anderer Bestände ist verboten. 3 Die gesperrten Bestände dürfen weder durch Abgabe von Tieren in andere Bestände noch durch Einstellen von Tieren aus solchen verändert werden. 4 Die Abgabe von Tieren direkt zur Schlachtung ist gestattet. … Letzter Satz aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. März 1999, mit Wirkung seit 1. Juli 1999 (AS 1999 1523).

Art. 70 Einfache Sperre 2. Grades

1 Die einfache Sperre 2. Grades wird verhängt, wenn zur Verhinderung der Verschleppung der Seuche neben der Unterbindung des Tierverkehrs die Einschränkung des Personenverkehrs notwendig ist. 2 Der Tierverkehr wird wie folgt eingeschränkt: a. Die unter Sperre stehenden Tiere sind in dem für sie bestimmten Raum eingesperrt zu halten. Das Einstellen von Tieren ist verboten. b. Die Abgabe direkt zur Schlachtung ist nur mit Bewilligung des Kantonstierarztes gestattet. Dieser bezeichnet den Schlachtbetrieb. … 3 Der Personenverkehr wird wie folgt eingeschränkt: a. Der Zutritt zu den eingesperrten Tieren ist nur den seuchenpolizeilichen Organen und den mit der Wartung betrauten Personen gestattet. b. Die Bewohner des gesperrten Betriebes haben den Kontakt mit den für die betreffende Seuche empfänglichen Tieren zu vermeiden. Sie dürfen weder andere Ställe betreten noch Viehmärkte, Viehausstellungen oder ähnliche Veranstaltungen besuchen. Satz aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. März 1999, mit Wirkung seit 1. Juli 1999 (AS 1999 1523).

Art. 71 Verschärfte Sperre

1 Die verschärfte Sperre wird bei hochansteckenden Seuchen verhängt, wenn zur Verhinderung der Verschleppung der Seuche neben der Sperre des Tier- und Personenverkehrs auch die Sperre des Warenverkehrs notwendig ist. 2 Der Tierverkehr wird wie folgt eingeschränkt: a. Sämtliche Tiere der für die Seuche empfänglichen Arten sind in ihren Stallungen einzusperren. Wo auf Alpen oder Weiden keine Einstallungsmöglichkeiten vorhanden sind, müssen die Tiere zu Herden vereinigt und Tag und Nacht überwacht werden. b. Tiere einer Art, die für die Seuche nicht empfänglich sind, dürfen den Bestand mit Bewilligung des Kantonstierarztes nach sachgemässer Desinfektion verlassen. c. Das Einstellen von Tieren in den gesperrten Bestand ist verboten. 3 Der Personenverkehr wird wie folgt eingeschränkt: a. Personen, die im gesperrten Betrieb wohnen oder sich dort aufhalten, dürfen diesen erst verlassen, wenn die Anordnungen des amtlichen Tierarztes zur Verhinderung einer Verschleppung von Seuchenerregern vollzogen sind. b. Der Kantonstierarzt kann bestimmten Personen gestatten, dringliche landwirtschaftliche Arbeiten auf dem eigenen, gesperrten Betrieb vorzunehmen. c. Der gesperrte Betrieb darf von Personen, die ausserhalb desselben wohnen, ohne besondere Bewilligung des Kantonstierarztes nicht betreten werden. 4 Der Warenverkehr wird wie folgt eingeschränkt: a. Lebensmittel tierischer Herkunft, Tierfutter und andere landwirtschaftliche Produkte sowie Gegenstände, welche die Seuche übertragen können, dürfen nicht vom Betrieb weggebracht werden. Der Kantonstierarzt kann unter gleichzeitiger Anordnung der erforderlichen sichernden Massnahmen Ausnahmen gewähren. b. Der Fahrzeugverkehr vom und zum gesperrten Betrieb bedarf der Genehmigung des amtlichen Tierarztes. Bevor Fahrzeuge den Betrieb verlassen, müssen sie unter seiner Überwachung desinfiziert werden. 5 Zur Überwachung der behördlichen Anordnungen kann Aufsichtspersonal (Funktionäre der Polizei, Militär usw.) eingesetzt werden. Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5647). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).

Art. 72 Änderung und Aufhebung der Sperrmassnahmen

1 Die angeordneten Sperrmassnahmen bleiben bestehen, bis sie vom Kantonstierarzt geändert oder aufgehoben werden. 2 Die Aufhebung der Massnahmen erfolgt grundsätzlich erst nach der vom Kantonstierarzt angeordneten und vom amtlichen Tierarzt durchgeführten Schlussuntersuchung.

Art. 73 Grundsätze

1 Der amtliche Tierarzt oder der Bieneninspektor ordnet die Reinigung und Desinfektion sowie im Bedarfsfall eine Entwesung an. Er beaufsichtigt die Arbeiten und stellt sicher, dass die Personen, die diese Arbeiten durchführen, über das notwendige Fachwissen verfügen. 2 Bei hochansteckenden Tierseuchen ist in der Regel vor der Reinigung eine Vordesinfektion anzuordnen. 3 Reinigung und Desinfektion erstrecken sich auf alle Örtlichkeiten, Gerätschaften und Transportmittel, die mit dem Ansteckungsstoff in Berührung gekommen sind, sofern sie nicht zweckmässiger vernichtet werden. 4 Alle für die Reinigung und die Desinfektion verwendeten Flüssigkeiten sind möglichst in die Jauchegrube einzuleiten. Sie dürfen nur ins Abwasser eingeleitet werden, wenn nach Absprache mit den Verantwortlichen der Abwasserreinigungsanlage feststeht, dass diese dadurch nicht beeinträchtigt wird. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. März 2009 (AS 2009 581).

Art. 74 Zuständigkeiten

1 Für die amtlich angeordneten Desinfektionen dürfen nur Mittel angewandt werden, die nach der VBP in Verkehr gebracht werden dürfen. 2 Das BLV erlässt Vorschriften technischer Art über die Reinigung, Desinfektion und Entwesung sowie über die bei den einzelnen Seuchen einzusetzenden Desinfektionsmittel. 3 Der Kanton stellt die Desinfektionsmittel für die amtlich angeordneten Desinfektionen zur Verfügung. 4 Die Tierhalter haben nach Anordnung des amtlichen Tierarztes oder Bieneninspektors die Reinigung und Desinfektion vorzunehmen und ihr Personal sowie das vorhandene Material zur Verfügung zu stellen. Sofern nicht genügend Personal zur Verfügung steht, hat das zuständige Gemeinwesen für das notwendige Hilfspersonal zu sorgen. 5 Die Kantone können namentlich im Fall von hochansteckenden Seuchen spezialisierte Unternehmen mit der Reinigung und Desinfektion beauftragen und die Tierhalter an den Kosten beteiligen. SR 813.12 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2024 790). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5647).

Art. 75 Amtliche Schätzung

1 Die amtliche Schätzung der Tiere ist soweit möglich vor der Schlachtung oder Tötung der Tiere durchzuführen. 2 Die Schätzung erfolgt nach den Richtlinien des BLV. Massgebend sind der Schlacht‑, Nutz- und Zuchtwert. 3 Der Schätzungswert darf die folgenden Höchstansätze nicht überschreiten: Franken a. Pferde 8000.– b. Haustiere der Rindergattung, Büffel und Bisons 6000.– c. Schafe 1600.– d. Ziegen 1200.– e. Schweine 1600.– [tab]ebis. in Gehegen gehaltenes Wild der Ordnung Paarhufer 1500.– [tab]eter. Neuweltkameliden 8000.– f. Geflügel (exkl. Truthühner) 35.– g. Truthühner 50.– h. Kaninchen 30.– i. Bienenvolk 170.– k. Speisefische 5.–pro kg l. Besatzfische 20.– per kg 4 Das EDI kann die Höchstansätze je nach Marktlage um 20 Prozent erhöhen oder herabsetzen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2001, in Kraft seit 15. April 2001 (AS 2001 1337). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5217). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5217). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5217). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. März 2001 (AS 2001 1337). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5217). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5217). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5217). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5217). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5217). Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6859). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

Art. 76 Zusätzliche Leistungen

Viehversicherungskassen sowie weitere öffentliche oder private Versicherungseinrichtungen können zusätzliche Leistungen erbringen: a. für Verluste von Tieren, deren Verkehrswert die Höchstansätze übersteigt; b. für Verluste von Tieren, für die Bund und Kantone nach Artikel 34 Absatz 2 TSG keine Entschädigung leisten; c. für Verluste von Tieren im Zusammenhang mit Seuchen, für die diese Verordnung keinen Anspruch auf Entschädigung vorsieht.

Art. 76a Gegenstand und Anforderungen

1 Der Tierbestand wird mit einem nationalen Überwachungsprogramm überwacht. 2 Das BLV bestimmt nach Anhören der Kantonstierärzte: a. welche Tierseuchen mit dem Überwachungsprogramm überwacht werden; b. in welchen Zeitabständen das Überwachungsprogramm durchzuführen ist; c. den Umfang des Überwachungsprogramms; d. die Orte der Probenahmen; e. welches Untersuchungsverfahren angewandt und welches Probematerial entnommen wird; f. die Laboratorien, wenn bei der Probenahme Proben aus Beständen von mehreren Kantonen entnommen werden, sowie die Entschädigung dieser Laboratorien. 3 Es erlässt Vorschriften technischer Art über das Überwachungsprogramm. 4 Es ordnet nach Absprache mit den Kantonstierärzten die weiteren Untersuchungen an, wenn im Rahmen des Überwachungsprogramms verseuchte Bestände festgestellt wurden. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).

Art. 76b Abgeltung

1 Die Abgeltung der einzelnen Kantone für das nationale Überwachungsprogramm nach Artikel 57a TSG bemisst sich nach der Grösse des Viehbestandes und der Anzahl der vom Überwachungsprogramm betroffenen Betriebe. 2 Das BLV überträgt die Abgeltung einer externen Verrechnungsstelle. Diese bezahlt damit die Rechnungen für die Entnahme und die Untersuchung derjenigen Proben, die an einer zentralen Stelle aus Beständen von mehreren Kantonen entnommen werden. Allfällige ausstehende Beträge werden ebenfalls gemäss Verteilschlüssel nach Absatz 1 von den einzelnen Kantonen eingefordert. 3 Das BLV beaufsichtigt die Tätigkeiten der externen Verrechnungsstelle. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).

Art. 77 Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieses Abschnitts finden Anwendung, soweit für die einzelnen Seuchen (Art. 99–127) keine abweichende Regelung vorgesehen ist.

Art. 78 Seuchenstatus

1 Alle Tierbestände gelten als amtlich anerkannt frei von hochansteckenden Seuchen. 2 Gesperrten Beständen sowie solchen in der Schutz- und Überwachungszone (Art. 88) wird die amtliche Anerkennung bis zur Aufhebung der Zonen entzogen.

Art. 79 Koordination und Beraterstab

Das BLV koordiniert die Massnahmen zur Bekämpfung von hochansteckenden Seuchen. Zu diesem Zweck sowie zu seiner Beratung kann es im Seuchenfall einen Beraterstab einberufen, der sich aus Vertretern der Kantonstierärzte, der Wirtschaft und der Wissenschaft zusammensetzt. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2691).

Art. 80 Diagnostik

1 Als nationale Referenz- und Untersuchungslaboratorien für die Diagnostik hochansteckender Tierseuchen, mit Ausnahme der Seuchen der Wassertiere, sind zuständig: a. das IVI für viral bedingte Tierseuchen; b. das Zentrum für Zoonosen, bakterielle Tierkrankheiten und Antibiotikaresistenz für bakteriell bedingte Tierseuchen. 2 Sie sind befugt, Untersuchungen in anderen Laboratorien durchführen zu lassen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).

Art. 81 Impfungen

Impfungen gegen hochansteckende Seuchen sind verboten. Vorbehalten bleiben Impfungen, die das EDI nach Artikel 96 Buchstabe b anordnet, sowie solche zu Impfstoffprüfungen und zu experimentellen Zwecken.

Art. 82 Meldepflicht

Tierärzte und Untersuchungslaboratorien, die Verdacht auf das Vorliegen einer hochansteckenden Seuche hegen oder eine solche feststellen, melden dies unverzüglich telefonisch dem Kantonstierarzt.

Art. 83 Erste Massnahmen im Verdachtsfall

1 Wer Verdacht auf das Vorhandensein einer hochansteckenden Tierseuche hegt, hat bis zur amtstierärztlichen Abklärung dafür zu sorgen, dass keine Tiere, Waren und Personen den betroffenen Betrieb verlassen. 2 Tiere, bei denen Verdacht auf eine hochansteckende Seuche besteht, dürfen den Bestand zu diagnostischen Zwecken oder zur Tötung verlassen, wenn der Kantonstierarzt dies bewilligt hat.

Art. 84 Massnahmen nach amtlicher Bestätigung des Verdachtsfalls

1 Der Kantonstierarzt gibt die Daten der ansteckungsverdächtigen Tiere und die Fälle, bei denen der Verdacht aufgrund der amtstierärztlichen Abklärung bestätigt wurde, unverzüglich in ASAN ein. Das BLV kann Weisungen über Form, Inhalt und Fristen der Eingabe erlassen. 2 Er ordnet zudem folgende Massnahmen an: a. die verschärfte Sperre über den Bestand; b. … c. weitere Untersuchungen zur Abklärung des Seuchenverdachtes, nach Absprache mit dem zuständigen nationalen Referenzlaboratorium. Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. II 8 der V vom 6. Juni 2014 über die Informationssysteme für den öffentlichen Veterinärdienst, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 1691). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 6. Dez. 2024, mit Wirkung seit 1. Febr. 2025 (AS 2024 790). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).

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