1 Bei Seuchen- oder Ansteckungsverdacht auf IBR/IPV ordnet der Kantonstierarzt über den betroffenen Bestand an:
a. die einfache Sperre 1. Grades bis zur Widerlegung des Verdachts; und
b. die serologische Untersuchung aller Tiere.
2 Der Verdacht gilt als widerlegt, wenn:
a. die Wiederholung der serologischen Untersuchung aller Tiere nach 30 Tagen einen negativen Befund ergeben hat; oder
b. labordiagnostisch eine Infektion mit dem bovinen Herpesvirus Typ 1 ausgeschlossen wurde.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2024 790).
Art. 173 Seuchenfall
1 Der Kantonstierarzt verhängt bei Feststellung von IBR/IPV die einfache Sperre 1. Grades über den verseuchten Bestand. Ausserdem ordnet er an, dass:
a. verdächtige und verseuchte Tiere geschlachtet werden;
b. Milchrückstände, die bei der Verarbeitung von Milch aus gesperrten Beständen anfallen, pasteurisiert werden, bevor sie an Kälber verfüttert werden;
c. die Stallungen gereinigt und desinfiziert werden.
2 Er hebt die Sperre auf, nachdem die blutserologische Untersuchung aller Tiere einen negativen Befund ergeben hat. Die Proben dürfen frühestens 30 Tage nach Ausmerzung des letzten verseuchten Tieres erhoben werden.
3 Wird die Seuche bei Kameliden oder Hirschen festgestellt, so ordnet der Kantonstierarzt alle Massnahmen an, die zur Verhinderung der Weiterverbreitung der Seuche erforderlich sind.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).
Art. 174 Künstliche Besamung
Samen von Stieren, die serologisch positiv sind oder waren, darf nicht für die künstliche Besamung verwendet werden. Das BLV kann nach Absprache mit den Kantonstierärzten die Verwendung von Samen, der vor dem mutmasslichen Zeitpunkt der Ansteckung gewonnen wurde, bewilligen.
Art. 174a Geltungsbereich und Diagnose
1 Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für die Bekämpfung des Virus der Bovinen Virus-Diarrhoe (BVD) bei Tieren der Rindergattung, Büffeln und Bisons.
2 BVD liegt vor, wenn die virologische Untersuchung mit einem vom BLV genehmigten Verfahren einen positiven Befund ergeben hat.
3 Das BLV erlässt Vorschriften technischer Art über die Anforderungen an die Laboratorien, die Probenahme und die Untersuchungsmethoden.
Fassung gemäss Ziff. 1 der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6859).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).
Art. 174b Amtliche Anerkennung und Überwachung
1 Rinder-, Büffel- und Bisonbestände gelten als amtlich anerkannt BVD-frei, wenn sie folgende Kriterien erfüllen:
a. In den letzten 18 Monaten befand sich kein Tier, das persistent mit dem BVD‑Virus infiziert ist, im Bestand.
b. Kein Tier des Bestandes steht wegen BVD-Massnahmen unter Verbringungssperre.
c. Die Überwachung des Bestandes über eine von der Untersuchungsmethode abhängige Zeitspanne hat keine Hinweise auf eine Infektion ergeben.
d. In den letzten 12 Monaten gab es ausschliesslich Zugänge von Tieren:1. aus amtlich anerkannt BVD-freien Tierhaltungen; oder
2. die vor dem Verstellen mindestens einmal virologisch auf BVD untersucht worden sind und bei denen die Untersuchung einen negativen Befund ergeben hat.
2 Das BLV erlässt Vorschriften technischer Art über die Durchführung der Überwachung der Tierbestände. Es kann darin vorschreiben, dass die neugeborenen Kälber und die Totgeburten bis spätestens fünf Tage nach der Geburt virologisch auf BVD untersucht und die neugeborenen Kälber unter Verbringungssperre gestellt werden, bis ein negatives Untersuchungsergebnis vorliegt.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025, Abs. 1 in Kraft seit 1. Nov. 2026 (AS 2024 790).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2024 790).
Art. 174c Ansteckungsverdacht
1 Ansteckungsverdacht auf BVD liegt vor, wenn epidemiologische Hinweise auf eine mögliche Ansteckung von Tieren eines Bestandes mit dem BVD-Virus vorliegen, auch wenn die Ansteckungsquelle labordiagnostisch nicht mehr nachgewiesen werden kann.
2 Besteht ein Ansteckungsverdacht, so ordnet der Kantonstierarzt die Verbringungssperre über die Tiere an, die möglicherweise mit dem BVD-Virus Kontakt hatten und bei denen eine Trächtigkeit nicht ausgeschlossen werden kann.
3 Die Verbringungssperre für ein Tier wird aufgehoben, sobald:
a. die Trächtigkeit widerlegt oder vorzeitig beendet ist;
b. die virologische Untersuchung des Kalbes oder der Totgeburt einen negativen Befund ergeben hat.
4 Vom Zeitpunkt des Abkalbens eines Tieres nach Absatz 2 bis zum Vorliegen eines negativen Befundes der virologischen Untersuchung des Kalbes oder der Totgeburt dürfen keine Tiere die betroffene Tierhaltung verlassen. Die Abgabe von Tieren direkt zur Schlachtung ist gestattet.
Fassung gemäss Ziff. 1 der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6859).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).
Art. 174d Verdachtsfall
1 Verdacht auf BVD liegt vor, wenn:
a. die virologische Erstuntersuchung eines Tieres einen positiven Befund ergeben hat; oder
b. die serologische Untersuchung einer Gruppe von Tieren eines Bestandes im Rahmen der BVD-Überwachung oder -Bekämpfung einen positiven Befund ergeben hat.
2 Der Kantonstierarzt ordnet im Verdachtsfall über alle Bestände der betroffenen Tierhaltung an:
a. die einfache Sperre 1. Grades bis zur Widerlegung des Verdachts;
b. die virologische Untersuchung aller verdächtigen Tiere auf BVD.
3 Der Kantonstierarzt kann die Massnahmen nach Absatz 2 auf andere Bestände ausdehnen, wenn epidemiologische Hinweise darauf vorliegen, dass die Ansteckungsquelle ausserhalb der betroffenen Tierhaltung liegt.
4 Der Verdacht gilt als widerlegt, wenn die virologische Untersuchung bei allen untersuchten Tieren einen negativen Befund ergeben hat.
Fassung gemäss Ziff. 1 der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6859).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).
Art. 174e Seuchenfall
1 Der Kantonstierarzt verhängt bei Feststellung von BVD die einfache Sperre 1. Grades über alle Bestände der verseuchten Tierhaltung. Ausserdem ordnet er an:
a. die Schlachtung des verseuchten Tieres und der direkten Nachkommen von verseuchten weiblichen Tieren;
b. die Ermittlung und die virologische Untersuchung der Mütter der verseuchten Tiere;
c. die Durchführung von epidemiologischen Abklärungen zur Ermittlung der Ansteckungsquelle;
d. die Ermittlung der Tiere, die mit den verseuchten Tieren Kontakt hatten und bei denen eine Trächtigkeit nicht ausgeschlossen werden kann;
e. die virologische Untersuchung der Kälber und der Totgeburten von Tieren nach Buchstabe d bis spätestens fünf Tage nach der Geburt;
f. die Verbringungssperre über die Tiere nach Buchstabe d bis zur Widerlegung oder zum vorzeitigen Ende der Trächtigkeit oder bis die virologische Untersuchung des Kalbes oder der Totgeburt einen negativen Befund ergeben hat;
g. die Verbringungssperre über die Kälber von Tieren nach Buchstabe d, bis die virologische Untersuchung einen negativen Befund ergeben hat;
h. die Erstellung und Umsetzung eines individuellen Sanierungsplans.
2 Er hebt die einfache Sperre 1. Grades auf, sobald alle verseuchten Tiere des Bestandes ausgemerzt wurden, die epidemiologischen Abklärungen abgeschlossen sind und eine Viruszirkulation im Bestand labordiagnostisch ausgeschlossen wurde.
3 Er ordnet an, dass während 12 Monaten ab dem Zeitpunkt der Ausmerzung des letzten verseuchten Tieres des Bestandes:
a. die über acht Monate alten weiblichen Tiere unter Verbringungssperre gestellt werden;
b. die neugeborenen Kälber und die Totgeburten bis spätestens fünf Tage nach der Geburt virologisch auf BVD untersucht und die neugeborenen Kälber unter Verbringungssperre gestellt werden, bis die Untersuchung einen negativen Befund ergeben hat.
4 Vom Zeitpunkt des Abkalbens eines Tieres nach Absatz 1 Buchstabe d oder Absatz 3 Buchstabe a bis zum Vorliegen eines negativen Befundes der virologischen Untersuchung des Kalbes oder der Totgeburt dürfen keine Tiere die betroffene Tierhaltung verlassen. Die Abgabe von Tieren direkt zur Schlachtung ist gestattet.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2024 790).
Art. 174ebis Verstellen von Tieren
1 Es dürfen nur Tiere aus amtlich anerkannt BVD-freien Tierhaltungen verstellt werden.
2 Ausgenommen sind Tiere, die:
a. vor dem Verstellen mindestens einmal virologisch auf BVD untersucht worden sind und bei denen die Untersuchung einen negativen Befund ergeben hat;
b. direkt zur Schlachtung abgegeben werden; oder
c. in Gemeinschaftsweide- oder Sömmerungsbetriebe mit ausschliesslich Tieren aus der gleichen Tierhaltung verstellt werden.
3 Weibliche Tiere, die über acht Monate alt sind und bei denen eine Trächtigkeit nicht ausgeschlossen werden kann, müssen zusätzlich zur Untersuchung nach Absatz 2 Buchstabe a auf Antikörper untersucht werden. Ergibt die Untersuchung auf Antikörper, dass eine Infektion während der Dauer der Trächtigkeit nicht ausgeschlossen werden kann, so dürfen die Tiere erst verstellt werden, wenn:
a. die Trächtigkeit widerlegt oder vorzeitig beendet ist; oder
b. die virologische Untersuchung des Kalbes oder der Totgeburt einen negativen Befund ergeben hat.
4 Das BLV kann den Zeitraum bestimmen, in dem die Tiere nach Absatz 2 Buchstabe a vor dem Verstellen untersucht worden sein müssen.
5 Die Ausnahme nach den Absätzen 2 Buchstabe a und 3 gilt nicht für:
a. das Verstellen in folgende Tierhaltungen, wenn Tiere aus mehr als einer Tierhaltung miteinander in Kontakt kommen:1. Gemeinschaftsweide- und Sömmerungsbetriebe,
2. Tierhaltungen, in die Tiere zur Aufzucht gegeben werden;
b. das Aufführen auf Viehmärkten und Viehausstellungen (Art. 174f).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Nov. 2026 (AS 2024 790).
Art. 174f Viehmärkte und Viehausstellungen
Auf Viehmärkten und Viehausstellungen dürfen nur Tiere aufgeführt werden, die mindestens seit 30 Tagen ausschliesslich in amtlich anerkannt BVD-freien Tierhaltungen gestanden sind.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2024 790).
Art. 174g Impfungen
Impfungen gegen BVD sind verboten.
Fassung gemäss Ziff. 1 der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6859).
Art. 174h und 174i
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 30. Nov. 2012, mit Wirkung seit 15. Jan. 2013 (AS 2012 6859, 2013 203).
Art. 175 Geltungsbereich
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten, unter Vorbehalt von Artikel 181, für die Bekämpfung der Transmissiblen spongiformen Enzephalopatien (TSE) von Tieren der Rinder-, Schaf- und Ziegengattung.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2069).
Art. 176 Diagnose und Probenahme
1 Eine TSE liegt vor, wenn klassisch oder atypisch verändertes Prion-Protein nachgewiesen und der Befund vom Referenzlaboratorium bestätigt wurde.
2 Probenahmen an geschlachteten Tieren müssen unter der direkten Aufsicht des amtlichen Tierarztes durchgeführt und aufgezeichnet werden.
3 Die Proben dürfen nur in Laboratorien untersucht werden, die vom BLV anerkannt sind. Die Untersuchungsverfahren müssen vom BLV genehmigt sein.
4 Das BLV erlässt Vorschriften technischer Art über die Probenahme, die Behandlung der Schlachttierkörper und die weiteren Untersuchungen.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2069).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2069).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Mai 2007, in Kraft seit 1. Juli 2007 (AS 2007 2711).
Art. 177 Überwachung
1 Das BLV legt nach Anhörung der Kantone ein Programm zur Überwachung der Rinder‑, Schaf- und Ziegenbestände fest.
2 Es erstellt nach Anhören der Kantonstierärzte einen Notfallplan für den Fall, dass eine TSE auftritt, die in dieser Verordnung nicht geregelt ist.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2069).
Art. 178 Forschung
Das BLV unterstützt die Erforschung der epidemiologischen Zusammenhänge von neuropathologischen Veränderungen bei Tieren und Menschen, die auf spongiforme Enzephalopathien hinweisen.
Art. 179 Überwachung
Tiere der Rindergattung ab einem nachweislichen oder vermuteten Alter von 48 Monaten sind auf verändertes Prion-Protein zu untersuchen, wenn sie:
a. umgestanden sind;
b. nicht zum Zweck der Schlachtung getötet worden sind;
c. krank oder verunfallt zur Schlachtung gebracht worden sind.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1467).
Art. 179a Verdachtsfall
1 Klinischer Verdacht auf BSE liegt vor, wenn bei Rindern:
a. eine progressive Leistungsabnahme sowie andere für BSE typische Krankheitsmerkmale auftreten;
b. BSE klinisch nicht ausgeschlossen werden kann.
2 Labordiagnostischer Verdacht auf BSE liegt vor, wenn bei Rindern, bei denen kein klinischer Verdacht vorliegt, verändertes Prion-Protein nachgewiesen wurde.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2069).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2069).
Art. 179b Massnahmen im Verdachtsfall
1 Besteht ein klinischer Verdacht auf BSE, muss der Tierhalter einen Tierarzt beiziehen.
2 Der Tierhalter darf das verdächtige Tier weder töten noch schlachten.
3 Bestätigt die klinische Untersuchung den Verdacht auf BSE, so ordnet der Kantonstierarzt an, dass:
a. das verdächtige Tier unblutig getötet und der Tierkörper direkt verbrannt wird;
b. der Kopf des Tieres in das Referenzlaboratorium eingesandt wird;
c. alle Tiere der Rindergattung registriert werden, die im Zeitraum von einem Jahr vor bis einem Jahr nach der Geburt des verseuchten Tieres geboren wurden und sich in diesem Zeitraum in einem Bestand, in dem das verseuchte Tier geboren und aufgezogen wurde, befunden haben.
4 Tritt bei einem Schlachttier auf dem Transport oder im Schlachtbetrieb ein Verdachtsfall nach Artikel 179a Absatz 1 ein, so muss dies unverzüglich der Fleischkontrolle gemeldet werden. Das Tier darf nicht geschlachtet werden.
5 Wird verändertes Prion-Protein labordiagnostisch nachgewiesen, so muss das Probematerial zur Bestätigung des Befundes umgehend an das Referenzlaboratorium weitergeleitet werden.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2069).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2069).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2069).
Art. 179c Seuchenfall
1 Der Kantonstierarzt ordnet bei Feststellung von BSE an, dass:
a. der verseuchte Tierkörper direkt verbrannt wird;
b. alle Tiere der Rindergattung klinisch untersucht werden, die aus einem Bestand sind, in welchem:1. sich das verseuchte Tier unmittelbar vor der Tötung befunden hat,
2. das verseuchte Tier geboren und aufgezogen wurde;
c. alle Tiere der Rindergattung, die im Zeitraum von einem Jahr vor bis einem Jahr nach der Geburt des verseuchten Tieres geboren wurden und sich in diesem Zeitraum in einem Bestand nach Buchstabe b Ziffer 2 befunden haben, registriert und spätestens am Ende der Produktionsphase getötet werden;
d. alle direkten Nachkommen verseuchter Kühe, die in den zwei Jahren vor der Diagnose geboren wurden, getötet werden;
e. von allen getöteten Tieren der Rindergattung ab einem Alter von 24 Monaten Proben zur Untersuchung auf verändertes Prion-Protein entnommen werden;
f. die verseuchten Örtlichkeiten und Geräte gereinigt werden.
2 Der Kantonstierarzt bescheinigt dem Tierhalter den Abschluss der Massnahmen nach Absatz 1 und teilt ihm das Untersuchungsergebnis der Proben mit.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. März 2009 (AS 2009 581).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2069).
Art. 179d Entfernung des spezifizierten Risikomaterials und andere Massnahmen beim Schlachten und Zerlegen
1 Als spezifiziertes Risikomaterial gelten der Schädel ohne Unterkiefer, das Hirn, die Augen und das Rückenmark von über 12 Monate alten Rindern.
1bis Bei Rindern, die aus Staaten stammen, die über ein kontrolliertes oder über ein unbestimmtes BSE-Risiko nach der Entscheidung 2007/453/EG verfügen, gelten zusätzlich als spezifiziertes Risikomaterial:
a. von Rindern aller Altersgruppen: die Tonsillen, die letzten vier Meter des Dünndarms, das Caecum und das Mesenterium;
b. von über 30 Monate alten Rindern: die Wirbelsäule ohne Schwanzwirbel, die Dorn- und Querfortsätze der Hals-, Brust- und Lendenwirbel und die Crista sacralis mediana sowie der Kreuzbeinflügel einschliesslich der Spinalganglien.
2 Das spezifizierte Risikomaterial ist direkt nach dem Schlachten als tierisches Nebenprodukt der Kategorie 1 nach Artikel 22 VTNP zu entsorgen.
3 Die Hirnbasis darf nach dem Betäuben nicht zerstört werden.
4 Das BLV kann Ausnahmen von den Absätzen 1–3 gestatten, sofern die Schlachttierkörper oder Teile davon aus Ländern stammen, in denen BSE nachweisbar nicht vorkommt.
5 Das mechanische Entbeinen von Rinderknochen zur Herstellung von Separatorenfleisch ist verboten.
6 Die Fleischkontrolle und die Lebensmittelkontrolle überwachen die Durchführung der Massnahmen je in ihrem Zuständigkeitsbereich.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 4255).
Entscheidung der Kommission vom 29. Juni 2007 zur Festlegung des BSE-Status von Mitgliedstaaten, Drittländern oder Gebieten davon nach ihrem BSE-Risiko, ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 84; zuletzt geändert durch Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1396 vom 26. Juli 2017, ABl. L 197 vom 28.7.2017, S. 9.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2069).
SR 916.441.22
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 4255).
Art. 180 Verdachtsfall
1 Klinischer Verdacht auf Traberkrankheit liegt vor, wenn bei Schafen und Ziegen chronischer Juckreiz, zentralnervöse Störungen oder andere für die Traberkrankheit typische Krankheitsmerkmale auftreten.
2 Labordiagnostischer Verdacht auf Traberkrankheit liegt vor, wenn bei Schafen oder bei Ziegen, bei denen kein klinischer Verdacht vorliegt, verändertes Prion-Protein nachgewiesen wurde.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2069).
Art. 180a Massnahmen im Verdachtsfall
1 Besteht ein klinischer Verdacht auf Traberkrankheit, muss der Tierhalter einen Tierarzt beiziehen.
2 Der Tierhalter darf das verdächtige Tier weder töten noch schlachten.
3 Der Kantonstierarzt ordnet bei Verdacht auf Traberkrankheit die einfache Sperre 1. Grades über den Bestand an.
4 Bestätigt die klinische Untersuchung den Verdacht auf die Traberkrankheit, so ordnet der Kantonstierarzt an, dass:
a. das verdächtige Tier unblutig getötet und der Tierkörper direkt verbrannt wird;
b. der Kopf des Tieres einschliesslich der Tonsillen in das Referenzlaboratorium eingesandt wird;
c. alle Tiere des Bestandes registriert werden.
5 Tritt bei einem Schlachttier auf dem Transport oder im Schlachtbetrieb ein Verdachtsfall nach Artikel 180 Absatz 1 ein, so muss dies unverzüglich der Fleischkontrolle gemeldet werden. Das Tier darf nur geschlachtet werden, wenn es der Kantonstierarzt erlaubt.
6 Wird verändertes Prion-Protein labordiagnostisch nachgewiesen, so muss das Probematerial zur Bestätigung des Befundes umgehend an das Referenzlaboratorium weitergeleitet werden.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2069).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2069).
Art. 180b Seuchenfall
1 Der Kantonstierarzt ordnet bei Feststellung von Traberkrankheit im Bestand, in dem das verseuchte Tier gehalten wurde, oder in den Beständen, die nach Absprache mit dem BLV epidemiologisch abgeklärt wurden und sich als verseucht herausstellten, an:
a. die einfache Sperre 1. Grades und die Registrierung aller Tiere des Bestandes;
b. die direkte Verbrennung des verseuchten Tierkörpers;
c. die Vernichtung von Eizellen oder Embryonen des verseuchten Tieres;
d. die Ermittlung und Tötung der Mutter des verseuchten Tieres;
e. die Ermittlung und Tötung aller direkten Nachkommen von verseuchten Muttertieren;
f. die Tötung der Tiere, die älter sind als zwei Monate, und die Schlachtung der jüngeren Tiere;
g. das Einsenden des Kopfs einschliesslich der Tonsillen aller getöteten oder umgestandenen Tiere in das Referenzlaboratorium.
2 Die Sperre wird zwei Jahre nach der Tötung der Tiere sowie der Reinigung und Desinfektion der Stallungen aufgehoben.
3 Werden die in Absatz 1 Buchstabe f erwähnten Tiere einer Genotypisierung unterzogen, müssen diejenigen Tiere, die mindestens ein ARR-Allel und kein VRQ-Allel aufweisen, nicht getötet oder geschlachtet werden. Sobald der Bestand nur noch aus Tieren besteht, die mindestens ein ARR-Allel und kein VRQ-Allel aufweisen, wird die einfache Sperre 1. Grades aufgehoben.
4 Werden Tiere geschlachtet, die jünger sind als zwei Monate (Abs. 1 Bst. f), so müssen deren Kopf und Organe des Bauchraumes nach Artikel 22 Absatz 1 VTNP entsorgt werden.
5 Nach Absprache mit dem BLV kann der Kantonstierarzt ausnahmsweise bei seltenen Rassen auf die Tötung des Bestandes (Abs. 1 Bst. f) verzichten. In diesem Fall ist der Bestand während der Dauer der Sperre zweimal jährlich amtstierärztlich zu untersuchen. Die Sperre wird aufgehoben, wenn nach zwei Jahren kein weiterer Fall von Traberkrankheit aufgetreten ist. Werden während der Sperre Tiere zur Tötung abgegeben, so sind deren Köpfe einschliesslich der Tonsillen im Referenzlaboratorium zu untersuchen.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5217).
SR 916.441.22
Fassung gemäss Anhang 8 Ziff. II 4 der V vom 25. Mai 2011 über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2699).
Art. 180c Entfernung des spezifizierten Risikomaterials und andere Massnahmen beim Schlachten und Zerlegen
1 Als spezifiziertes Risikomaterial gilt folgendes Material von Schafen und Ziegen, die über zwölf Monate alt sind oder bei denen ein bleibender Schneidezahn das Zahnfleisch durchbrochen hat:
a. das Gehirn in der Gehirnschale;
b. die Augen;
c. das Rückenmark mit der harten Rückenmarkhaut (Dura mater).
2 Das spezifizierte Risikomaterial ist direkt nach dem Schlachten als tierisches Nebenprodukt der Kategorie 1 zu entsorgen (Art. 22 VTNP). Das Rückenmark kann auch erst nach dem Zerlegen entsorgt werden, wenn es von ungespaltenen Schlachttierkörpern stammt, deren Wirbelsäule einschliesslich Rückenmark ungeöffnet wie spezifiziertes Risikomaterial entsorgt wird.
3 Die Hirnbasis darf nach dem Betäuben nicht zerstört werden.
4 Das BLV kann Ausnahmen von den Absätzen 1–3 gestatten, sofern die Schlachttierkörper oder Teile davon aus Ländern stammen, in denen BSE nachweisbar nicht vorkommt.
5 Das mechanische Entbeinen von Schaf- und Ziegenknochen zur Herstellung von Separatorenfleisch ist verboten.
6 Die Fleischkontrolle und die Lebensmittelkontrolle überwachen die Durchführung der Massnahmen je in ihrem Zuständigkeitsbereich.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. März 2021, in Kraft seit 1. Mai 2021 (AS 2021 219).
SR 916.441.22
Fassung gemäss Anhang 8 Ziff. II 4 der V vom 25. Mai 2011 über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2699).
Art. 181
1 Werden bei anderen Tierarten spongiforme Enzephalopathien festgestellt, so ist dies dem Kantonstierarzt unverzüglich zu melden.
2 Der Kantonstierarzt ordnet an, dass allenfalls noch vorhandene Teile des Tierkörpers verbrannt werden.
3 Er meldet dem BLV unverzüglich jeden Fall von spongiformer Enzephalopathie bei anderen Tierarten.
Art. 182 Inkubationszeit
Die Inkubationszeit beträgt 21 Tage.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).
Art. 183 Amtliche Anerkennung
Alle Schweinebestände gelten als amtlich anerkannt frei vom Porcinen reproduktiven und respiratorischen Syndrom (PRRS). Im Verdachts- oder Seuchenfall wird dem betroffenen Bestand die amtliche Anerkennung bis zur Aufhebung der Sperre suspendiert beziehungsweise entzogen.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2024 790).
Art. 184 Verdachtsfall
1 Verdacht auf PRRS liegt vor, wenn:
a. sich vermehrt Aborte oder Frühgeburten ereignen;
b. über mehrere Wochen gehäuft Saugferkelverluste von mehr als 15 Prozent auftreten;
c. gehäuft Todesfälle bei Muttersauen festgestellt werden;
d. ein Abfall der Mastleistung um mehr als 20 Prozent beobachtet wird;
e. die serologische Untersuchung bei einem Tier einen positiven Befund ergeben hat; oder
f. für eine künstliche Besamung, eine Übertragung von Eizellen oder einen Embryotransfer importierte Samen, Eizellen oder Embryonen verwendet werden.
2 Ein Verdacht nach Absatz 1 Buchstabe f liegt nicht vor, wenn für eine künstliche Besamung, eine Übertragung von Eizellen oder einen Embryotransfer tiefgefrorene importierte Samen, Eizellen oder Embryonen verwendet werden und die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a. Den Spendertieren wurde am Tag der Entnahme des Zuchtmaterials Blut entnommen, das serologisch und virologisch mit negativem Befund auf PRRS untersucht wurde.
b. Bei Spenderebern wurde der entnommene Samen mit negativem Befund auf das PRRS-Virus untersucht.
c. Die Besamung, die Übertragung der Eizellen oder der Embryotransfer erfolgt frühstens 90 Tage nach der Entnahme des Zuchtmaterials; im Betrieb, in dem die Spendertiere gehalten werden, werden in diesem Zeitraum regelmässige serologische Untersuchungen auf PRRS durchgeführt, und diese Untersuchungen haben durchgehend negative Befunde ergeben.
d. Die für die Untersuchungen nach den Buchstaben a–c verwendeten Methoden wurden vom IVI beurteilt und als geeignet befunden.
3 Absatz 2 Buchstaben a, b und d gilt sinngemäss für frischen Samen, sofern dieser aus einem Herkunftsland stammt, das anerkannt frei von PRRS ist.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2024 790).
Art. 185 Massnahmen im Verdachtsfall
1 Bei Seuchen- oder Ansteckungsverdacht auf PRRS ordnet der Kantonstierarzt über den betroffenen Bestand die einfache Sperre 1. Grades an.
2 Er ordnet zudem folgende Massnahmen an:
a. die serologische und virologische Untersuchung der betroffenen Muttersauen, wenn Reproduktionsstörungen aufgetreten sind;
b. die serologische Untersuchung einer repräsentativen Auswahl von Tieren der betroffenen Alterskategorie, wenn andere Bestandesprobleme aufgetreten sind;
c. die serologische Untersuchung einer repräsentativen Auswahl von Tieren aus der betroffenen Produktionseinheit, wenn die serologische Untersuchung bei einem einzelnen Tier einen positiven Befund ergeben hat;
d. die Untersuchung zum Nachweis des Virus, wenn die repräsentative Auswahl (Bst. b und c) aus verendeten Tieren besteht;
e. die Vernichtung des Samens von Ebern, die serologisch positiv getestet worden sind;
f. die serologische Untersuchung und die Untersuchung zum Nachweis des Virus bei einer repräsentativen Auswahl von Muttersauen, bei denen für eine künstliche Besamung oder einen Embryotransfer importierte Samen, Eizellen oder Embryonen verwendet wurden.
3 Die Bestimmung der repräsentativen Auswahl (Abs. 2 Bst. b, c und f) erfolgt nach Rücksprache mit dem BLV aufgrund der Bestandesdaten.
3bis Die Untersuchungen nach Absatz 2 Buchstabe f dürfen frühestens 21 Tage nach der künstlichen Besamung oder dem Embryotransfer durchgeführt werden.
4 Der Kantonstierarzt hebt die Sperre auf, wenn die Untersuchung der Tiere nach Absatz 2 einen negativen Befund ergeben hat.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2024 790).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2024 790).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2024 790).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Aug. 2014 (AS 2014 2243).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Aug. 2014 (AS 2014 2243).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Aug. 2014 (AS 2014 2243).
Art. 185a Seuchenfall
1 Der Kantonstierarzt verhängt bei Feststellung von PRRS die einfache Sperre 1. Grades über den verseuchten Bestand.
2 Ausserdem ordnet er an, dass:
a. diejenigen Tiere ausgemerzt werden, bei denen die serologische Untersuchung einen positiven Befund ergeben hat oder das PRRS-Virus nachgewiesen wurde;
b. alle verbleibenden Tiere untersucht und bei positivem Ergebnis ausgemerzt werden.
3 Er kann anordnen, dass alle Tiere des verseuchten Bestandes ausgemerzt werden.
4 Er hebt die Sperre auf, nachdem:
a. alle Tiere ausgemerzt und die Stallungen gereinigt und desinfiziert worden sind; oder
b. eine weitere serologische Untersuchung einer repräsentativen Auswahl der verbleibenden Tiere keinen positiven Befund ergeben hat.
5 Die Untersuchung nach Absatz 4 Buchstabe b darf frühestens 21 Tage nach Ausmerzung des letzten verseuchten Tieres erfolgen.
6 Die Bestimmung der repräsentativen Auswahl für die Nachuntersuchung erfolgt nach Rücksprache mit dem BLV aufgrund der Bestandesdaten.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Aug. 2014 (AS 2014 2243).
Art. 186 Geltungsbereich
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die Bekämpfung der durch Campylobacter fetus ssp. veneralis und Tritrichomonas foetus verursachten Deckinfektionen der Rinder.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).
Art. 187 Überwachung
Stiere, die zur künstlichen Besamung eingesetzt werden, sind nach den Vorschriften des BLV zu untersuchen (Art. 51 Abs. 1 Bst. e).
Art. 188 Verdachtsfall
Der Kantonstierarzt ordnet die Absonderung von verdächtigen und ansteckungsverdächtigen Tieren an.
Art. 189 Seuchenfall
1 Der Kantonstierarzt verhängt bei Feststellung einer Deckinfektion die einfache Sperre 1. Grades über alle deckfähigen Tiere des verseuchten Bestandes. Ausserdem ordnet er im verseuchten Bestand an, dass:
a. alle deckfähigen Tiere untersucht werden;
b. die künstliche Besamung durchgeführt wird;
c. verseuchte Stiere weder im Natursprung noch zur Samengewinnung eingesetzt werden;
d. der seit der letzten negativen Untersuchung gewonnene Samen vernichtet wird.
2 Er hebt die Sperre auf:
a. für verseuchte und ansteckungsverdächtige weibliche Rinder, wenn zwei Untersuchungen im Abstand von zwei Wochen einen negativen Befund ergeben haben;
b. für verseuchte und ansteckungsverdächtige Stiere, wenn drei Untersuchungen im Abstand von je zwei Wochen einen negativen Befund ergeben haben.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).
Art. 189a Geltungsbereich und Diagnose
1 Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die Bekämpfung der Besnoitiose bei Rindern.
2 Besnoitiose liegt vor, wenn:
a. die serologische Untersuchung einen positiven Befund ergeben hat; oder
b. im Untersuchungsmaterial Besnoitia besnoiti nachgewiesen wurde.
3 Das BLV erlässt Vorschriften technischer Art über die Entnahme und Untersuchung von Proben.
Art. 189b Überwachung
Rinder, die aus Gebieten importiert werden, in denen Besnoitiose endemisch vorkommt, müssen serologisch auf Besnoitiose untersucht werden.
Art. 189c Verdachtsfall
1 Bei Verdacht auf Besnoitiose ordnet der Kantonstierarzt über den betroffenen Bestand bis zur Widerlegung des Verdachts die einfache Sperre 1. Grades an.
2 Der Verdacht gilt als widerlegt, wenn die serologische Untersuchung aller Rinder im betroffenen Bestand einen negativen Befund ergeben hat.
Art. 189d Seuchenfall
1 Der Kantonstierarzt verhängt bei Feststellung von Besnoitiose die einfache Sperre 1. Grades über den verseuchten Bestand.
2 Ausserdem ordnet er an, dass:
a. alle Rinder des Bestandes serologisch auf Besnoitiose untersucht werden;
b. die verseuchten und verdächtigen Tiere ausgemerzt werden.
3 Er hebt die Sperre auf, nachdem:
a. alle Tiere des Bestandes ausgemerzt worden sind; oder
b. die verseuchten und verdächtigen Tiere ausgemerzt worden sind und eine serologische Untersuchung aller übrigen Tiere des Bestandes einen negativen Befund ergeben hat.
4 Die Untersuchung nach Absatz 3 Buchstabe b darf frühestens 21 Tage nach Ausmerzung des letzten verseuchten oder verdächtigen Tieres erfolgen.
Art. 190 Geltungsbereich und Inkubationszeit
1 Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für die Bekämpfung der Brucellose der Schafe und Ziegen infolge von Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis.
2 Die Inkubationszeit beträgt 180 Tage.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).