1 Untersuchungslaboratorien, Tierärzte, Bieneninspektoren sowie Organe der Jagd- und Fischereiaufsicht, die Verdacht auf eine der in Artikel 5 aufgeführten Seuchen hegen oder deren Vorhandensein feststellen, melden dies dem Kantonstierarzt. Die übrigen Bestimmungen über Meldepflicht und erste Massnahmen nach den Artikeln 61–64 finden keine Anwendung.
2 Das BLV und der Kantonstierarzt können anordnen, dass die Verdachtsfälle abgeklärt werden.
2bis Tierverluste wegen zu überwachender Seuchen werden nicht entschädigt.
3 Das BLV kann im Einvernehmen mit dem Kantonstierarzt die Bekämpfung oder Ausrottung einer in den Artikeln 2–4 nicht aufgeführten und in der Schweiz zum ersten Mal diagnostizierten Seuche anordnen, wenn dafür ein gesundheitliches oder wirtschaftliches Bedürfnis besteht.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 4255).
Eingefügt durch Ziff. 1 der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6859).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. März 2001, in Kraft seit 15. April 2001 (AS 2001 1337).
Art. 291a Überwachung von Zoonosen
1 Überwachungspflichtig sind die folgenden Zoonosen und deren Erreger:
a. Brucellose;
b. Campylobacteriose;
c. Echinokokkose;
d. Listeriose;
e. Salmonellose;
f. Trichinellose;
g. Tuberkulose, verursacht durch Mycobacterium bovis, M. caprae oder
M. tuberculosis;
h. Shigatoxin-bildende Escherichia coli.
2 Das BLV überwacht andere Zoonosen und Zoonoseerreger, soweit es die epidemiologische Lage oder die Risikoabschätzung erfordert.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).
Art. 291b Risikoabschätzung
1 Das BLV erfasst in Zusammenarbeit mit dem BAG und dem BLW die notwendigen Daten, um Gefahren durch Zoonosen zu erkennen und zu beschreiben, die Exposition von Menschen und Tieren zu bewerten und die von Zoonosen ausgehenden Risiken zu beurteilen.
2 Das von einer Zoonose ausgehende Risiko wird nach folgenden Kriterien beurteilt:
a. Vorkommen des Erregers bei Menschen und Tieren sowie in Lebens- und Futtermitteln;
b. Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit;
c. wirtschaftliche Folgen;
d. epidemiologische Entwicklungstendenzen.
Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Aug. 2014 (AS 2014 2243). Diese Änd. wurde im ganzen Text vorgenommen.
Art. 291c Durchführung der Überwachung
1 Die Überwachung erfolgt auf den folgenden Stufen der Lebensmittelkette:
a. Primärproduktion;
b. Lebensmittelproduktion;
c. Futtermittelproduktion.
2 Die Überwachung erfolgt im Rahmen der Kontroll- und Überwachungsprogramme der Tierseuchen- und Lebensmittelgesetzgebung.
3 Das BLV erlässt nach Anhören des BAG und des BLW Vorschriften technischer Art zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern.
Art. 291d Überwachung der Antibiotikaresistenzen
1 Das BLV erfasst in Zusammenarbeit mit dem BAG und dem BLW von Tieren und Lebensmitteln tierischer Herkunft Daten zur Antibiotikaresistenz von Zoonoseerregern sowie von tierpathogenen und anderen Erregern. Es führt zu diesem Zweck ein Überwachungsprogramm durch.
2 Die Überwachung der Antibiotikaresistenzen erfolgt im Rahmen:
a. der Überwachung der Zoonosen und Zoonoseerreger nach Artikel 291c; und
b. der Untersuchung von diagnostischem Untersuchungsmaterial.
3 Das BLV erlässt nach Anhören des BAG und des BLW Vorschriften technischer Art für die Überwachung der Antibiotikaresistenz von Zoonoseerregern sowie von tierpathogenen und anderen Erregern.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 4255).
Art. 291e Zoonosebericht
Das BLV erstellt und veröffentlicht in Zusammenarbeit mit dem BAG und dem BLW sowie mit dem Schweizerischen Heilmittelinstitut jährlich einen Zoonosebericht. Der Bericht enthält insbesondere Angaben über Zoonosen, Zoonoseerreger und Antibiotikaresistenzen sowie eine Bewertung der Entwicklungstendenzen.
Art. 292 Aufsicht
1 Die Aufsicht über die Tierseuchenpolizei und deren Leitung ist Sache des BLV. Es überwacht die von den Kantonen getroffenen Massnahmen und ist befugt, ungenügende oder unzweckmässige Massnahmen abzuändern oder aufzuheben.
2 Das BLV kann die Aufsicht nach Programmen durchführen, die es mit dem Kantonstierarzt vereinbart.
3 Die zuständigen kantonalen Behörden können die Aufsichtsorgane des Bundes begleiten.
4 Das BLV teilt das Ergebnis der Aufsicht dem Kantonstierarzt mit.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Juni 2004, in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 3065).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Juni 2004, in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 3065).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Juni 2004, in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 3065).
Art. 292a Kontrollen in Betrieben mit Nutztierhaltung
1 Die Kontrollen richten sich nach der Verordnung vom 27. Mai 2020 über den mehrjährigen nationalen Kontrollplan für die Lebensmittelkette und die Gebrauchsgegenstände.
1bis …
2 …
3 Das BLV erlässt zu den Kontrollen in Betrieben mit Nutztierhaltung Vorschriften technischer Art.
Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der Inspektionskoordinationsverordnung vom 14. Nov. 2007 (AS 2007 6167). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5449).
SR 817.032
Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 8 der V vom 27. Mai 2020 über den mehrjährigen nationalen Kontrollplan für die Lebensmittelkette und die Gebrauchsgegenstände, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2441).
Eingefügt durch Anhang 3 Ziff. 5 der V vom 23. Okt. 2013 über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben (AS 2013 3867). Aufgehoben durch Anhang 4 Ziff. 8 der V vom 27. Mai 2020 über den mehrjährigen nationalen Kontrollplan für die Lebensmittelkette und die Gebrauchsgegenstände, mit Wirkung seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2441).
Aufgehoben durch Anhang 4 Ziff. 8 der V vom 27. Mai 2020 über den mehrjährigen nationalen Kontrollplan für die Lebensmittelkette und die Gebrauchsgegenstände, mit Wirkung seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2441).
Fassung gemäss Ziff. 1 der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6859).
Art. 293 Zusammenarbeit bei der Überwachung und Bekämpfung von Zoonosen
1 Bund und Kantone sorgen für die Zusammenarbeit zwischen den seuchen- und den sanitätspolizeilichen Organen sowie der Lebensmittelkontrolle zur Überwachung und Bekämpfung der Zoonosen.
2 Sie arbeiten bei der Beschaffung von Daten und Informationen zur Überwachung der Gesundheit von Menschen und Tieren eng zusammen.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5217).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5217).
Art. 294 Befugnisse der seuchenpolizeilichen Organe
1 Die seuchenpolizeilichen Organe dürfen in ihrer amtlichen Tätigkeit nicht behindert werden.
2 Sie haben zur Ausübung ihrer Funktionen Zutritt zu den Anstalten, Räumen, Einrichtungen, Fahrzeugen, Gegenständen und Tieren, soweit es für den Vollzug des TSG und der gestützt darauf erlassenen Vorschriften und Einzelverfügungen erforderlich ist.
3 Werden sie behindert oder verweigert ihnen jemand den Zutritt, so können sie die Hilfe der Polizeiorgane in Anspruch nehmen.
Art. 295 Mitwirkung von Behörden und Organisationen
1 Die kantonalen Polizeibehörden, die Organe der milchwirtschaftlichen Beratungsdienste, der Tiergesundheitsdienste nach Artikel 11a TSG und der Lebensmittelkontrolle sowie die für die Jagd, die Fischerei und den Wald zuständigen kantonalen Stellen haben die seuchenpolizeilichen Organe in ihrer amtlichen Tätigkeit zu unterstützen.
2 Die Kantone regeln die Mitwirkung der Organe der Lebensmittelkontrolle bei der Kontrolle tierseuchenpolizeilicher Einschränkungen im Verkehr mit Lebensmitteln.
3 Die amtlichen Tierärzte sind verpflichtet, bei der Entnahme der Proben in den Schlachtbetrieben mitzuhelfen.
4 Das zuständige Gemeinwesen hat die angeordneten Massnahmen zu überwachen und im Rahmen seiner Möglichkeiten dafür zu sorgen, dass das für deren Durchführung erforderliche Personal und Material zur Verfügung steht.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. März 2021, in Kraft seit 1. Mai 2021 (AS 2021 219).
Art. 295a Mitwirkung von Personenbeförderungsunternehmen, Betreibern von Bahnhöfen, Flughäfen, Häfen und Rastplätzen sowie Reiseveranstaltern
1 Beim Ausbruch einer hochansteckenden Seuche in der Schweiz oder im Ausland kann das BLV folgende Unternehmen verpflichten, ihre Kundschaft über die mit dem Seuchenausbruch zusammenhängenden Einschränkungen und Verbote zu informieren:
a. Unternehmen mit einer Personenbeförderungskonzession nach Artikel 6 oder einer Bewilligung nach Artikel 8 Absatz 1 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009;
b. Betreiber von Bahnhöfen, Flughäfen, Häfen und Rastplätzen;
c. Reiseveranstalter, die Reisen in die betroffenen Seuchengebiete anbieten.
2 Die Unternehmen informieren die Reisenden mit Plakaten, Informationsblättern oder über elektronische Anzeigetafeln sowie auf ihren Webseiten.
3 Das BLV bestimmt die betroffenen Unternehmen, den Inhalt und die Dauer der Information. Es harmonisiert die Massnahmen mit den Pflichten aus Anhang 11 des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Es stellt das Informationsmaterial zur Verfügung.
4 Das BLV kann zur Verhinderung der Einschleppung von Tierseuchen unabhängig von einem Seuchenausbruch an den Landesflughäfen Informationen über die Einfuhr von Tieren und Tierprodukten im Reiseverkehr an für Passagiere gut sichtbaren Stellen platzieren. Es ersucht die Flughafenbetreiber, ihm den dafür erforderlichen Platz zur Verfügung zu stellen.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. März 2021, in Kraft seit 1. Mai 2021 (AS 2021 219).
SR 745.1
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2024 790).
SR 0.916.026.81
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 266).
Art. 296 Amtshilfe
1 Die Kantone leisten dem BLV die für die Aufsicht und die Erfüllung internationaler Veterinär-Abkommen notwendige Amtshilfe.
2 Die Kantone leisten einander Amtshilfe, um einen sachgerechten Vollzug der Tierseuchengesetzgebung zu gewährleisten.
Art. 297 Vollzug im Inland
1 Das BLV hat folgende Aufgaben:
a. …
b. Es bezeichnet die nationalen Referenzlaboratorien für die Überwachung der Diagnostik von Tierseuchen und der Antibiotikaresistenz und anerkennt die Laboratorien, die Untersuchungen im Rahmen der Tierseuchenbekämpfung und zur Überwachung der Resistenzlage durchführen.
c. Es erlässt Vorschriften technischer Art für die Entnahme von Proben, die Zulassung von Veterinärdiagnostika und die Untersuchungen zur Feststellung von Seuchen.
cbis. Es erstellt zur Kontrolle des Tierverkehrs Musterdokumente und Anleitungen zuhanden der Kantone.
d. Es sorgt zusammen mit den Kantonen für die Aus- und Weiterbildung der Kantonstierärzte und der amtlichen Tierärzte.
e. Es genehmigt die Bekämpfungsprogramme von Branchenorganisationen, sofern sie den Zielen der Tierseuchenbekämpfung entsprechen. Die Genehmigung ist mit der Auflage zu verbinden, dass ihm die Ergebnisse regelmässig gemeldet werden.
2 Das BLV hat zudem die folgenden Befugnisse:
a. Es kann Gebiete, in denen während einer bestimmten Zeit keine Tierseuche aufgetreten ist, als seuchenfrei erklären. Es legt die Voraussetzungen fest und bezeichnet die Massnahmen, die zu treffen sind, damit das betreffende Gebiet seuchenfrei bleibt.
b. Es kann in einem Gebiet, in dem eine Tierseuche ein gefährliches Ausmass anzunehmen droht, den Verkehr mit Tieren und Tierprodukten einschränken.
c. Es kann Erhebungen zur Erfassung der Seuchenlage anordnen.
d. Es kann prophylaktische oder therapeutische Massnahmen für bestimmte Seuchen und Tiergattungen gebietsweise oder für einzelne Bestände vorschreiben.
e. Es kann festlegen, welche Untersuchungsverfahren zur Überwachung und Bekämpfung der einzelnen Tierseuchen anzuwenden sind.
f. Es kann Fachleute und Institute ausserhalb der Bundesverwaltung mit Forschungsaufgaben im Tierseuchenbereich betrauen.
g. Es kann anordnen, dass die zuständigen Behörden auf Kosten des Bundes Desinfektions- und Wachtposten einrichten, Schutzimpfungen vornehmen und weitere nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft angezeigte Massnahmen treffen, wenn die Gefahr besteht, dass eine Tierseuche aus dem Ausland in die Schweiz eingeschleppt wird.
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Sept. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4659).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Juni 2004, in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 3065).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. März 2009 (AS 2009 581).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. März 1999, in Kraft seit 1. Juli 1999 (AS 1999 1523).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5217).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. März 2009 (AS 2009 581).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2691).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Juni 2014 (AS 2014 2243). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. März 2021, in Kraft seit 1. Mai 2021 (AS 2021 219).
Art. 298
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 20. Juni 2014, mit Wirkung seit 1. Aug. 2014 (AS 2014 2243).
Art. 299 Vollzug in der Armee
1 Die militärischen Organe melden den Ausbruch einer Seuche bei Tieren der Armee unverzüglich dem BLV und den betroffenen Kantonen.
2 Die übrigen tierseuchenpolizeilichen Massnahmen der Armee und der Anstalten der Militärverwaltung richten sich nach der Verordnung vom 25. Oktober 1955 über seuchenpolizeiliche Massnahmen der Armee.
SR 510.35
Art. 300 Kantonstierarzt
1 Der Kanton wählt einen Kantonstierarzt zum Leiter des kantonalen Veterinärdienstes und regelt dessen Stellvertretung.
2 …
Aufgehoben durch Anhang 2 Ziff. 4 der V vom 24. Jan. 2007 über die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärdienst, mit Wirkung seit 1. April 2007 (AS 2007 561).
Art. 301 Aufgaben des Kantonstierarztes
1 Der Kantonstierarzt leitet die Bekämpfung der Tierseuchen. Zur Früherkennung, Verhütung und Erledigung von Seuchenfällen hat er namentlich folgende Aufgaben:
a. Er überwacht den Vollzug der seuchenpolizeilichen Anordnungen.
b. Er bildet die seuchenpolizeilichen Organe aus und leitet die Einführungskurse für Viehhändler.
c. Er beaufsichtigt den Verkehr mit Tieren, tierischen Stoffen, Samen und Embryonen.
d. Er überwacht die Tierbestände in seuchenpolizeilicher Hinsicht und sorgt für die Durchführung der Kontrollen in den Betrieben mit Nutztierhaltung nach Artikel 292a; er kann hierzu diagnostische, prophylaktische und therapeutische Massnahmen für einzelne Bestände oder gebietsweise obligatorisch erklären.
dbis. Er ordnet die notwendigen Massnahmen zur Früherkennung und Überwachung der in dieser Verordnung bezeichneten Tierseuchen und anderen übertragbaren Tierkrankheiten im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 TSG an.
e. Er überwacht die künstliche Besamung und den Embryotransfer in seuchenpolizeilicher Hinsicht.
f. Er beschafft die zur Seuchenbekämpfung benötigten Daten und Informationen über Tierbestände.
g. Er ordnet die tierseuchenpolizeilichen Einschränkungen im Verkehr mit Lebensmitteln an.
h. Er sorgt für die technische Infrastruktur zur Seuchenbekämpfung.
i. Er bewilligt Tierhaltungen, Besamungsstationen, Samenlager, Trennlabore und andere Anlagen zur Samenverarbeitung, Embryo-Entnahmeeinheiten und Embryo-Erzeugungseinheiten sowie Betriebe, die Eizellen und Embryonen verarbeiten oder lagern, Anlagen zur Entsorgung tierischer Nebenprodukte, Viehmärkte und ähnliche Einrichtungen, sofern zum grenzüberschreitenden Handel mit Tieren und tierischen Produkten eine Zulassung erforderlich ist; das BLV kann die Kriterien und Verfahren für die Anerkennung in Vorschriften technischer Art festlegen.
j. Er erfasst für die nach Buchstabe i bewilligten Betriebe die Bewilligungsnummer, den Namen und die Adresse des Betriebes und die bewilligten Tätigkeiten in ASAN.
2 Die Kantone können dem Kantonstierarzt weitere Aufgaben zuweisen, die sein Tätigkeitsgebiet berühren.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 4255).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5449).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 4255).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Sept. 2007 (AS 2007 4659). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).
Eingefügt durch Anhang 3 Ziff. II 8 der V vom 6. Juni 2014 über die Informationssysteme für den öffentlichen Veterinärdienst, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 1691).
Art. 301a Information und Weitergabe von Daten im Seuchenfall
Im Rahmen der Bekämpfung einer Seuche kann der Kantonstierarzt Tierhalter, die von der Seuche betroffen sein könnten, und Organisationen oder Fachleute, welche die Vollzugsorgane bei der Bewältigung von Seuchenfällen unterstützen, über Seuchenfälle informieren und ihnen dabei nicht besonders schützenswerte Personendaten bekannt geben.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2069).
Art. 302 Amtlicher Tierarzt
1 Der Kanton setzt die für einen wirksamen Vollzug erforderliche Anzahl amtlicher Tierärzte und deren Stellvertreter ein. Er ernennt in der Regel pro Amtsbezirk einen amtlichen Tierarzt. Er kann für mehrere Amtsbezirke einen gemeinsamen amtlichen Tierarzt ernennen.
1bis Mehrere Kantone können einen gemeinsam bestimmten amtlichen Tierarzt mit Kontrollaufträgen betrauen.
2 Der amtliche Tierarzt hat die folgenden Aufgaben:
a. Er verrichtet die Aufgaben, die ihm das TSG und dessen Ausführungsbestimmungen zuweisen.
b. Er stellt die amtstierärztlichen Zeugnisse aus.
c. Er führt die ihm vom Kantonstierarzt erteilten Aufträge aus.
3 Die Kantone können dem amtlichen Tierarzt weitere Aufgaben übertragen und sorgen für die Koordination. Insbesondere geht es um Aufgaben:
a. im Bereich des Tierschutzes;
b. im Vollzug von Artikel 40 Absatz 5 des Lebensmittelgesetzes vom 9. Oktober 1992;
c. …
4 …
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. März 2001, in Kraft seit 15. April 2001 (AS 2001 1337).
[AS 1995 1469; 1996 1725 Anhang Ziff. 3; 1998 3033 Anhang Ziff. 5; 2001 2790 Anhang Ziff. 5; 2002 775; 2003 4803 Anhang Ziff. 6; 2005 971; 2006 2197 Anhang Ziff. 94, 2363 Ziff. II; 2008 785; 2011 5227 Ziff. I 2.8; 2013 3095 Anhang 1 Ziff. 3. AS 2017 249 Anhang Ziff. I]. Siehe heute: das BG vom 20. Juni 2014 (SR 817.0).
Aufgehoben durch Anhang 3 Ziff. 3 der Tierarzneimittelverordnung vom 18. Aug. 2004, mit Wirkung seit 1. Sept. 2004 (AS 2004 4057).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2001, in Kraft seit 15. April 2001 (AS 2001 1337).
Aufgehoben durch Anhang 2 Ziff. 4 der V vom 24. Jan. 2007 über die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärdienst, mit Wirkung seit 1. April 2007 (AS 2007 561).
Art. 303 Kontrollen in Schlachtbetrieben
Das EDI regelt:
a. die Untersuchung der Schlachttiere und der Schlachttierkörper in den Schlachtbetrieben auf Tierseuchen; und
b. die Massnahmen aufgrund des Ergebnisses der Untersuchung.
Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. 4 der V vom 18. April 2007 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten, in Kraft seit 1. Juli 2007 (AS 2007 1847).
Art. 304
Aufgehoben durch Anhang 2 Ziff. 4 der V vom 24. Jan. 2007 über die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärdienst, mit Wirkung seit 1. April 2007 (AS 2007 561).
Art. 305
Aufgehoben durch Ziff. 1 der V vom 23. Okt. 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3997).
Art. 306 und 307
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. März 1999, mit Wirkung seit 1. Juli 1999 (AS 1999 1523).
Art. 308 Bieneninspektor
Die Kantone teilen ihr Gebiet in Bieneninspektionskreise ein. Sie bezeichnen die nötige Anzahl Bieneninspektoren, weisen ihnen ihr Tätigkeitsgebiet zu und regeln ihre Stellvertretung.
Art. 309 Aufgaben des Bieneninspektors
1 Der Bieneninspektor vollzieht unter Leitung des Kantonstierarztes die Vorschriften zur Bekämpfung der Bienenseuchen.
2 …
3 …
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, mit Wirkung seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 4255).
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. März 2001, mit Wirkung seit 15. April 2001 (AS 2001 1337).
Art. 310 Fähigkeitszeugnis für Bieneninspektoren
Bieneninspektoren müssen über ein Fähigkeitszeugnis als amtlicher Fachassistent für weitere Aufgaben nach der Verordnung vom 16. November 2011 über die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärwesen verfügen.
Fassung gemäss Ziff. 1 der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3997).
SR 916.402
Art. 311
Aufgehoben durch Ziff. 1 der V vom 23. Okt. 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3997).
Art. 312 Voraussetzungen der Anerkennung
1 Laboratorien, einschliesslich Institute für Pathologie, bedürfen zur Durchführung von Untersuchungen, die von seuchenpolizeilichen Organen angeordnet werden, der Anerkennung durch das BLV. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Einschliessungsverordnung vom 9. Mai 2012.
2 Ein Labor wird anerkannt, wenn es:
a. für die amtliche Seuchendiagnostik nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 1996 akkreditiert ist;
b. im Rahmen seiner Kernaufgaben ein Untersuchungsspektrum von mindestens 15 Tierseuchen nach den Artikeln 3–5 anbietet und über die für die Untersuchungen erforderlichen Methoden verfügt;
c. seinen Sitz in der Schweiz hat und die Untersuchungen in der Schweiz durchführt;
d. die personellen Anforderungen nach den Absätzen 3 und 4 erfüllt;
e. ans ARES angeschlossen ist.
3 Das Labor muss unter der Leitung eines auf dem Gebiete der veterinärmedizinischen Infektionsdiagnostik ausgewiesenen Tierarztes und einer fachlich vergleichbaren Stellvertretung stehen. Leitung und Stellvertretung müssen eine Weiterbildung auf dem Gebiet der Tierseuchenbekämpfung absolviert haben und je zu mindestens 60 Prozent im gleichen Labor arbeiten.
4 Mindestens die Hälfte des Personals, das mit der Durchführung der Untersuchungen beauftragt ist, muss über eine fachberufliche Ausbildung verfügen.
5 Das BLV erlässt Vorschriften technischer Art über die Anerkennung von Laboratorien, die Methoden zur Diagnostik von Tierseuchen und die Berichterstattung der anerkannten Laboratorien an das BLV.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 4255).
SR 814.912
SR 946.512
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2069).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2024 790).
Art. 312a Nationale Referenzlaboratorien
Für nationale Referenzlaboratorien gelten die Voraussetzungen nach Artikel 312 Absätze 2–4 sinngemäss. Von den Anforderungen nach Artikel 312 Absatz 2 Buchstaben b und d können in begründeten Fällen Ausnahmen gewährt werden.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 4255).
Art. 312b Anerkennungsverfahren, Meldung von Anerkennungen und Widerruf
1 Das Gesuch um Anerkennung eines Labors ist beim BLV einzureichen. Es muss folgende Angaben enthalten:
a. die Ausbildung, die Weiterbildung auf dem Gebiet der Tierseuchenbekämpfung und das Arbeitspensum der Laborleitung und ihrer Stellvertretung;
b. die Anzahl der mit den Untersuchungen beauftragten Personen und deren Ausbildung;
c. die Tierseuchen, für die die Anerkennung beantragt wird, sowie die entsprechenden methodischen Verfahren;
d. den Nachweis der Akkreditierung des Labors nach der Norm SN EN ISO/IEC 17025, 2005, Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien.
2 Die Anerkennung wird auf fünf Jahre befristet. Das Gesuch um Erneuerung ist mindestens drei Monate vor Ablauf der Anerkennung einzureichen.
3 Das BLV meldet die zugelassenen Untersuchungen und den Zeitpunkt der Anerkennung der Laboratorien der Kontaktstelle Biotechnologie des Bundes (Art. 17 der Einschliessungsverordnung vom 9. Mai 2012).
4 Es veröffentlicht regelmässig eine Liste der anerkannten Laboratorien und ihrer Leitung im Internet.
5 Personelle Mutationen der Laborleitung und ihrer Stellvertretung, Adressänderungen und Änderungen der Angaben nach Absatz 1 sind dem BLV innert 14 Tagen zu melden.
6 Das BLV kann die Anerkennung widerrufen, wenn:
a. die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr erfüllt sind;
b. die Qualität der Daten oder die Meldefrequenz nach Artikel 312c Absatz 2 wiederholt zu Beanstandungen führen;
c. das Labor nicht regelmässig an externen Qualitätskontrollen (Ringversuchen) teilnimmt;
d. die externe Qualitätskontrolle wiederholt zu Beanstandungen führt.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 4255).
Die aufgeführte Norm kann kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur;
www.snv.ch
.
SR 814.912
Art. 312c Pflichten der Laboratorien und Zusammenarbeit mit den Kantonen und dem BLV
1 Anerkannte Laboratorien müssen regelmässig an externen Qualitätskontrollen (Ringversuchen) teilnehmen.
2 Zu den Untersuchungen, die von seuchenpolizeilichen Organen angeordnet werden, müssen sie regelmässig folgende Daten ans ARES melden:
a. die Herkunft der Proben, die auf meldepflichtige Seuchen und auf Antibiotikaresistenzen untersucht worden sind;
b. die Ergebnisse dieser Untersuchungen;
c. die Identifikationsnummern der Tierhaltungen und Tiere, von denen die Proben stammen, oder, wenn keine solche Nummer vorhanden ist, den Namen und die Adresse des Tierhalters.
2bis Die Daten im Zusammenhang mit Untersuchungen zu meldepflichtigen Seuchen sind täglich zu melden. In Notsituationen kann das BLV eine höhere Meldefrequenz anordnen.
3 Das BLV und der Kantonstierarzt können bestimmen, in welchen Untersuchungslaboratorien die Untersuchungen des Probematerials erfolgen müssen. Verfügt kein anerkanntes Labor über das nötige Fachwissen für eine Untersuchung, so darf der Auftrag mit schriftlichem Einverständnis des Auftraggebers auch an ein nicht anerkanntes Labor in der Schweiz erteilt werden. Steht in der Schweiz kein geeignetes Labor zur Verfügung, so darf der Auftrag an ein Labor im Ausland erteilt werden.
4 Die Kantone als Auftraggeber regeln zur Erfüllung ihrer Aufgaben in den Bereichen Tierseuchenbekämpfung und Krisenvorsorge die Zusammenarbeit mit den Laboratorien selbstständig.
5 Das BLV kann Informationen einfordern über unerwartet gehäufte Untersuchungsergebnisse von neuartigen, nicht meldepflichtigen Seuchen sowie über die Resistenzlage.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 4255).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2024 790).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2024 790).
Art. 312d Pflichten der Laboratorien bei von Privatpersonen oder privatrechtlichen Organisationen in Auftrag gegebenen Untersuchungen
1 Geben Privatpersonen oder privatrechtliche Organisationen Untersuchungen zu meldepflichtigen Seuchen in Auftrag, so müssen die Laboratorien die Daten im Zusammenhang mit denjenigen Untersuchungen ans ARES melden, für die sie vom BLV anerkannt sind.
2 Artikel 312c Absätze 2 und 2bis gilt sinngemäss.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2024 790).
Art. 313
Die Gebühren für Dienstleistungen des BLV, wie Prüfungen, Untersuchungen, Bewilligungen und Kontrollen an der Zoll- und Landesgrenze oder im Landesinnern, richten sich nach der Gebührenverordnung BLV vom 30. Oktober 1985.
Fassung gemäss Ziff. 1 der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6859).
SR 916.472
Art. 314 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
1. Die Tierseuchenverordnung vom 15. Dezember 1967 wird aufgehoben.
2. …
[AS 1967 2042; 1971 371; 1974 840; 1976 1136; 1977 1194 Art. 84 Abs. 1; 1978 325; 1980 1064; 1981 572 Art. 72 Ziff. 4; 1982 1300; 1084 1039; 1985 1346; 1988 206, 800 Art. 89 Ziff. 4; 1990 375; 1991 370 Anhang Ziff. 22, 1333; 1993 920 Art. 29 Ziff. 4, 3373]
Die Änderungen können unter AS 1995 3716 konsultiert werden.
Art. 315 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. Oktober 2015
Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 28. Oktober 2015 anerkannten Laboratorien müssen die Anforderungen an die Laborleitung (Art. 312 Abs. 3) spätestens ab dem 1. Dezember 2020 erfüllen.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 4255).
Art. 315a
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. März 1999 (AS 1999 1523). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, mit Wirkung seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 4255).
Art. 315b
Eingefügt durch Art. 16 der V vom 18. Aug. 1999 über die Tierverkehr-Datenbank (AS 1999 2622). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, mit Wirkung seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 4255).
Art. 315c
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Dez. 2000 (AS 2001 259). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, mit Wirkung seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 4255).
Art. 315d
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. März 2001 (AS 2001 1337). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, mit Wirkung seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 4255).