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Tierseuchenverordnung

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Contents: 485 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand
  2. Art. 2 Hochansteckende Seuchen
  3. Art. 3 Auszurottende Seuchen
  4. Art. 4 Zu bekämpfende Seuchen
  5. Art. 5 Zu überwachende Seuchen
  6. Art. 6 Begriffe und Abkürzungen
  7. Art. 7 Registrierung
  8. Art. 8 Daten zu Klauentieren
  9. Art. 9
  10. Art. 10 Kennzeichnung und Identifikation der Klauentiere: Allgemeine Bestimmungen
  11. Art. 11 Kennzeichnung und Identifikation der Klauentiere: Besondere Bestimmungen für Tiere der Schweinegattung und Wild
  12. Art. 11a Kennzeichnungen und Identifikation der Klauentiere: Besondere Bestimmungen für Alt- und Neuweltkameliden
  13. Art. 11b Ausstellen des Begleitdokuments
  14. Art. 12 Inhalt des Begleitdokuments
  15. Art. 12a Gültigkeit des Begleitdokuments
  16. Art. 13 Einsicht und Aufbewahrung
  17. Art. 14 Meldungen über den Tierverkehr
  18. Art. 15 Massnahmen bei Nichtbeachtung der Vorschriften über Registrierung, Kennzeichnung und Verkehr mit Klauentieren
  19. Art. 15a Kennzeichnung der Equiden
  20. Art. 15b
  21. Art. 15c Equidenpass
  22. Art. 15d Inhalt des Equidenpasses
  23. Art. 15dbis Herstellung und Ausstellung des Grundpasses und des Equidenpasses
  24. Art. 15e Meldepflichten
  25. Art. 15f Vereinbarungen mit im Ausland anerkannten Organisationen
  26. Art. 16 Registrierung als Hundehalter oder als Person, die einen Hund einführt oder übernimmt
  27. Art. 17 Kennzeichnung der Hunde
  28. Art. 17a Mikrochips für die Kennzeichnung
  29. Art. 17b Überprüfung der Kennzeichnung bei importierten Hunden
  30. Art. 17c Registrierung der Hunde und Erfassung des Todes von Hunden durch die Tierärzte
  31. Art. 17d Pflichten der Hundehalter und der Personen, die einen Hund einführen oder übernehmen
  32. Art. 17e Erfassung von Daten durch die zuständige Stelle
  33. Art. 17f Erfassung von Daten durch die Betreiberin der Hundedatenbank
  34. Art. 17g Erfassung von weiteren Daten
  35. Art. 17h Zugriff auf die Hundedatenbank: Bearbeitungsrechte
  36. Art. 17i Zugriff auf die Hundedatenbank: Einsichtsrechte
  37. Art. 17j Umfang der Zugriffsrechte und berechtigter Personenkreis
  38. Art. 17k Vergabe der Zugriffsrechte
  39. Art. 17l Aufbewahrung der Daten
  40. Art. 17m E-Government
  41. Art. 18 Kantonale Hunderegister
  42. Art. 18a Registrierung von Tierhaltungen mit Equiden oder Hausgeflügel und von Bienenständen
  43. Art. 18b Meldepflicht bei der Einstallung von Geflügelherden
  44. Art. 19 Kennzeichnung der Papageienvögel
  45. Art. 19a Kennzeichnung von Bienenständen und Meldung des Verstellens
  46. Art. 20
  47. Art. 21 Registrierung von Aquakulturbetrieben
  48. Art. 22 Bestandeskontrolle
  49. Art. 22a Aufzeichnungen über Befunde, Impfungen und den Einsatz von Biozidprodukten
  50. Art. 22b Gute Hygienepraxis
  51. Art. 22c Begleitdokument
  52. Art. 22d Verbringen von Wassertieren in ein Gewässer
  53. Art. 23 Gesundheitsüberwachung von Aquakulturbetrieben
  54. Art. 24
  55. Art. 25 Anforderungen an Transportmittel für Tiere
  56. Art. 26 Aufsicht über Tiertransporte
  57. Art. 27 Allgemeines
  58. Art. 28 Überwachung
  59. Art. 29 Kontrolle des Tierverkehrs
  60. Art. 30 Viehmärkte mit regionaler und lokaler Bedeutung sowie Veranstaltungen mit anderen Tieren
  61. Art. 31 Vorgehen im Seuchenfall
  62. Art. 32 Sömmerung und Winterung
  63. Art. 33 Wanderherden
  64. Art. 34 Viehhandelspatent
  65. Art. 35 Erneuerung und Entzug des Viehhandelspatentes
  66. Art. 36 Einführungs- und Weiterbildungskurse für Viehhändler
  67. Art. 37 Mitführen des Viehhandelspatents
  68. Art. 37a und 37b
  69. Art. 38 Anforderungen an Schlachtbetriebe
  70. Art. 38a
  71. Art. 39
  72. Art. 40 Entsorgung von tierischen Nebenprodukten
  73. Art. 41−46
  74. Art. 47 Nebenprodukte der Milchverarbeitung
  75. Art. 48 Mittel zur Erkennung, Vorbeugung und Behandlung von Tierseuchen
  76. Art. 49 Umgang mit tierpathogenen Mikroorganismen
  77. Art. 50
  78. Art. 51 Zuständigkeiten
  79. Art. 51a Bewilligung für die künstliche Besamung
  80. Art. 52 Gewinnung und Aufbereitung von Samen
  81. Art. 53 Durchführung der künstlichen Besamung
  82. Art. 54 Anforderungen an Besamungsstationen, Samenlager, Trennlabore und andere Anlagen zur Samenverarbeitung
  83. Art. 55 Aufzeichnungspflicht
  84. Art. 55a Bewilligungspflicht
  85. Art. 56 Zuständigkeiten
  86. Art. 57 Durchführung des Embryotransfers
  87. Art. 58 Melde- und Aufzeichnungspflicht
  88. Art. 58a Bewilligungspflicht und Anforderungen
  89. Art. 59 Pflichten der Tierhalter
  90. Art. 59a Zusätzliche Pflichten der Schlachtbetriebe
  91. Art. 60 Geltungsbereich
  92. Art. 61 Meldepflicht
  93. Art. 62 Erste Massnahmen des Tierhalters und des Tierarztes
  94. Art. 63 Erste Massnahmen seuchenpolizeilicher Organe
  95. Art. 64 Erste Massnahmen des Kantonstierarztes
  96. Art. 65 Tierseuchenbericht und Meldung von Kontrollergebnissen
  97. Art. 65a
  98. Art. 65b
  99. Art. 66 Allgemeine Grundsätze
  100. Art. 67 Absonderung
  101. Art. 68 Quarantäne
  102. Art. 68a Verbringungssperre
  103. Art. 69 Einfache Sperre 1. Grades
  104. Art. 70 Einfache Sperre 2. Grades
  105. Art. 71 Verschärfte Sperre
  106. Art. 72 Änderung und Aufhebung der Sperrmassnahmen
  107. Art. 73 Grundsätze
  108. Art. 74 Zuständigkeiten
  109. Art. 75 Amtliche Schätzung
  110. Art. 76 Zusätzliche Leistungen
  111. Art. 76a Gegenstand und Anforderungen
  112. Art. 76b Abgeltung
  113. Art. 77 Geltungsbereich
  114. Art. 78 Seuchenstatus
  115. Art. 79 Koordination und Beraterstab
  116. Art. 80 Diagnostik
  117. Art. 81 Impfungen
  118. Art. 82 Meldepflicht
  119. Art. 83 Erste Massnahmen im Verdachtsfall
  120. Art. 84 Massnahmen nach amtlicher Bestätigung des Verdachtsfalls
  121. Art. 85 Seuchenfall
  122. Art. 86 Epidemiologische Abklärungen und Berichterstattung
  123. Art. 87 Informationspflicht
  124. Art. 87a Information zu den Massnahmen gegenüber den gesperrten Beständen
  125. Art. 87b Information zu den weiteren Massnahmen in den Schutz- und Überwachungszonen sowie in den Kontroll- und Beobachtungsgebieten
  126. Art. 88 Schutz- und Überwachungszonen
  127. Art. 88a Zwischenzone
  128. Art. 89 Massnahmen in den Schutz- und Überwachungszonen
  129. Art. 90 Tierverkehr in der Schutzzone
  130. Art. 90a Warenverkehr in der Schutzzone
  131. Art. 91 Personenverkehr in der Schutzzone
  132. Art. 92 Tierverkehr in der Überwachungszone
  133. Art. 93 Schlachtung
  134. Art. 94 Aufhebung der Sperrmassnahmen
  135. Art. 94a Wiederbesetzung
  136. Art. 95 Regelung besonderer Fälle
  137. Art. 96 Notsituationen
  138. Art. 97 Notfalldokumentation und Ausrüstungsvorschriften
  139. Art. 98 Entschädigung für Tierverluste
  140. Art. 99 Allgemeines
  141. Art. 100
  142. Art. 101 Milch, Milchprodukte und Fleisch aus gesperrten Beständen
  143. Art. 102 Tier- und Warenverkehr in den Schutz- und Überwachungszonen
  144. Art. 103 Aufhebung der Sperrmassnahmen
  145. Art. 104
  146. Art. 105 Geltungsbereich und Diagnose
  147. Art. 105a Meldepflicht
  148. Art. 105b Verdachts- und Seuchenfall
  149. Art. 106 Allgemeines
  150. Art. 107 Überwachungszone
  151. Art. 108 Verdachtsfall
  152. Art. 109 Seuchenfall
  153. Art. 110 Aufhebung der Sperrmassnahmen
  154. Art. 111 Epidemiologische Abklärungen
  155. Art. 111a Allgemeines
  156. Art. 111b Überwachung
  157. Art. 111c Impfungen
  158. Art. 111d Verdachtsfall
  159. Art. 111e Seuchenfall
  160. Art. 111f und 111g
  161. Art. 112 Allgemeines
  162. Art. 112a Überwachung
  163. Art. 112b Verdachtsfall
  164. Art. 112c Seuchenfall
  165. Art. 112d Pferdepest-Zone
  166. Art. 112e Vektorfreie Perioden und Gebiete
  167. Art. 112f Impfungen
  168. Art. 113–115
  169. Art. 116 Allgemeines
  170. Art. 117 Massnahmen bei der Schlachtung und Fleischgewinnung
  171. Art. 118 Tierverkehr in den Schutzzonen bei Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest
  172. Art. 118a Tierverkehr in den Schutz- und Überwachungszonen bei Ausbruch der Klassischen Schweinepest
  173. Art. 119 Aufhebung der Sperrmassnahmen in den Überwachungszonen
  174. Art. 120 Wiederbesetzung
  175. Art. 121 Schweinepest bei freilebenden Wildschweinen
  176. Art. 122 Allgemeines
  177. Art. 122a
  178. Art. 122b Hochpathogene Aviäre Influenza bei Hausgeflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln: Haltungssysteme und Tierverkehr in den Schutz- und Überwachungszonen
  179. Art. 122c Hochpathogene Aviäre Influenza bei Hausgeflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln: Warenverkehr in den Schutz- und Überwachungszonen
  180. Art. 122d Hochpathogene Aviäre Influenza bei Hausgeflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln: Weitere Massnahmen
  181. Art. 122e Niedrigpathogene Aviäre Influenza bei Hausgeflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln
  182. Art. 122f Hochpathogene Aviäre Influenza bei freilebenden Wildvögeln
  183. Art. 123 Allgemeines
  184. Art. 123a Massnahmen im Verdachts- und Seuchenfall
  185. Art. 123b Newcastle-Krankheit bei Hausgeflügel
  186. Art. 123c
  187. Art. 124 Newcastle-Krankheit bei Tauben
  188. Art. 125 Newcastle-Krankheit bei anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln
  189. Art. 126 Rinderpest
  190. Art. 126a Pest der kleinen Wiederkäuer
  191. Art. 126b Rifttalfieber
  192. Art. 126c Schaf- und Ziegenpocken
  193. Art. 127 Tierverkehr in den Schutz- und Überwachungszonen
  194. Art. 128 Geltungsbereich
  195. Art. 129 Abklärung von Abortursachen
  196. Art. 130
  197. Art. 130a Nachuntersuchung nach einem Seuchenausbruch
  198. Art. 131 Entschädigung
  199. Art. 132 Diagnose
  200. Art. 133 Meldepflicht
  201. Art. 134 Seuchenfall
  202. Art. 135 Geltungsbereich
  203. Art. 136 Diagnose
  204. Art. 137 Amtliche Anerkennung
  205. Art. 138 Meldepflicht
  206. Art. 139 Verdachtsfall
  207. Art. 140 Seuchenfall
  208. Art. 141 Verwertung des Fleisches
  209. Art. 142 Diagnose
  210. Art. 142a Amtliche Anerkennung
  211. Art. 143 Meldepflicht
  212. Art. 144 Verdachtsfall
  213. Art. 145 Ansteckungsverdächtige Tiere
  214. Art. 146 Seuchenfall
  215. Art. 147 Massnahmen im Sperrgebiet
  216. Art. 148 Flankierende Massnahmen
  217. Art. 149 Impfungen
  218. Art. 150 Geltungsbereich
  219. Art. 151 Inkubationszeit
  220. Art. 152 Amtliche Anerkennung
  221. Art. 153 Meldepflicht
  222. Art. 154 Verdachtsfall
  223. Art. 155 Seuchenfall
  224. Art. 156 Schlachtung
  225. Art. 157 Nachkontrolle
  226. Art. 158 Geltungsbereich
  227. Art. 159 Inkubationszeit
  228. Art. 160 Amtliche Anerkennung
  229. Art. 161 Meldepflicht
  230. Art. 162 Verdachtsfall
  231. Art. 163 Seuchenfall
  232. Art. 164 Ausmerzung verseuchter und verdächtiger Tiere
  233. Art. 165
  234. Art. 165a Tuberkulose bei freilebenden Wildtieren
  235. Art. 166 Diagnose
  236. Art. 167 Amtliche Anerkennung
  237. Art. 168 Verdachtsfall
  238. Art. 169 Seuchenfall
  239. Art. 170 Geltungsbereich und Inkubationszeit
  240. Art. 171 Amtliche Anerkennung und Überwachung
  241. Art. 172 Verdachtsfall
  242. Art. 173 Seuchenfall
  243. Art. 174 Künstliche Besamung
  244. Art. 174a Geltungsbereich und Diagnose
  245. Art. 174b Amtliche Anerkennung und Überwachung
  246. Art. 174c Ansteckungsverdacht
  247. Art. 174d Verdachtsfall
  248. Art. 174e Seuchenfall
  249. Art. 174ebis Verstellen von Tieren
  250. Art. 174f Viehmärkte und Viehausstellungen
  251. Art. 174g Impfungen
  252. Art. 174h und 174i
  253. Art. 175 Geltungsbereich
  254. Art. 176 Diagnose und Probenahme
  255. Art. 177 Überwachung
  256. Art. 178 Forschung
  257. Art. 179 Überwachung
  258. Art. 179a Verdachtsfall
  259. Art. 179b Massnahmen im Verdachtsfall
  260. Art. 179c Seuchenfall
  261. Art. 179d Entfernung des spezifizierten Risikomaterials und andere Massnahmen beim Schlachten und Zerlegen
  262. Art. 180 Verdachtsfall
  263. Art. 180a Massnahmen im Verdachtsfall
  264. Art. 180b Seuchenfall
  265. Art. 180c Entfernung des spezifizierten Risikomaterials und andere Massnahmen beim Schlachten und Zerlegen
  266. Art. 181
  267. Art. 182 Inkubationszeit
  268. Art. 183 Amtliche Anerkennung
  269. Art. 184 Verdachtsfall
  270. Art. 185 Massnahmen im Verdachtsfall
  271. Art. 185a Seuchenfall
  272. Art. 186 Geltungsbereich
  273. Art. 187 Überwachung
  274. Art. 188 Verdachtsfall
  275. Art. 189 Seuchenfall
  276. Art. 189a Geltungsbereich und Diagnose
  277. Art. 189b Überwachung
  278. Art. 189c Verdachtsfall
  279. Art. 189d Seuchenfall
  280. Art. 190 Geltungsbereich und Inkubationszeit
  281. Art. 191 Amtliche Anerkennung und Überwachung
  282. Art. 192 Meldepflicht
  283. Art. 193 Verdachtsfall
  284. Art. 194 Seuchenfall
  285. Art. 195 Schlachtung
  286. Art. 196 Geltungsbereich
  287. Art. 197 Überwachung
  288. Art. 198 Verdachtsfall
  289. Art. 199 Seuchenfall
  290. Art. 200–203a
  291. Art. 204 Geltungsbereich und Diagnose
  292. Art. 205
  293. Art. 206 Verdachts- und Seuchenfall
  294. Art. 207 Geltungsbereich und Inkubationszeit
  295. Art. 208 Amtliche Anerkennung
  296. Art. 209 Meldepflicht
  297. Art. 210 Verdachtsfall
  298. Art. 211 Seuchenfall
  299. Art. 212
  300. Art. 213 Geltungsbereich
  301. Art. 214 Meldepflicht und erste Massnahmen
  302. Art. 215 Seuchenfall
  303. Art. 216 Entschädigung
  304. Art. 217 Diagnose
  305. Art. 218 Amtliche Anerkennung
  306. Art. 219 Verdachtsfall
  307. Art. 220 Seuchenfall
  308. Art. 221 Mitwirkung des Beratungs- und Gesundheitsdienstes für Kleinwiederkäuer
  309. Art. 222 Diagnose
  310. Art. 223 Meldepflicht
  311. Art. 224 Seuchenfall
  312. Art. 225 Prophylaktische Massnahmen des Tierhalters
  313. Art. 226
  314. Art. 227 Entschädigung
  315. Art. 228 Geltungsbereich
  316. Art. 228a Diagnose
  317. Art. 228b Verdachtsfall
  318. Art. 228c Seuchenfall
  319. Art. 228d Mitwirkung von Gesundheitsdiensten für Kleinwiederkäuer
  320. Art. 228e Entschädigung
  321. Art. 229 Gegenstand, Dauer und Ziel
  322. Art. 229a Anrechenbare Kosten und Höhe der Entschädigungen
  323. Art. 229b Abgabe der Schafhalter
  324. Art. 229c Ausrichtung der Entschädigungen und Überweisung eines allfälligen Überschusses
  325. Art. 229d Probenahme und Untersuchung: Anforderungen und Pflichten
  326. Art. 229e Tierverkehr
  327. Art. 229f Impfung gegen die Moderhinke
  328. Art. 229g Massnahmen des Kantonstierarztes bei einem positiven Untersuchungsresultat oder offensichtlicher Erkrankung
  329. Art. 229h Weitere Massnahmen des Kantonstierarztes
  330. Art. 229i Evaluation
  331. Art. 230 Geltungsbereich
  332. Art. 231 Bekämpfung
  333. Art. 232 Entschädigung
  334. Art. 233 Geltungsbereich und Diagnose
  335. Art. 234 Meldepflicht und erste Massnahmen
  336. Art. 235 Bekämpfung
  337. Art. 236 Entschädigung
  338. Art. 236a Geltungsbereich
  339. Art. 237 Diagnose und Probenahme
  340. Art. 237a Meldepflicht und erste Massnahmen
  341. Art. 238 Verdachtsfall
  342. Art. 238a Seuchenfall
  343. Art. 239 Entschädigung
  344. Art. 239a Allgemeines
  345. Art. 239b Überwachung
  346. Art. 239c Verdachtsfall
  347. Art. 239d Seuchenfall
  348. Art. 239e Blauzungen- oder EHD-Zone
  349. Art. 239f Vektorfreie Perioden und Gebiete
  350. Art. 239g Impfungen
  351. Art. 239h Entschädigung
  352. Art. 239i Geltungsbereich und Diagnose
  353. Art. 239j Ansteckungsverdacht
  354. Art. 239k Seuchenfall
  355. Art. 239l Impfungen
  356. Art. 240 Geltungsbereich und Diagnose
  357. Art. 241 Meldepflicht
  358. Art. 242 Überwachung
  359. Art. 243 Verdachts- und Seuchenfall
  360. Art. 244 Entschädigung
  361. Art. 244a Geltungsbereich und Diagnose
  362. Art. 244b Meldepflicht
  363. Art. 244c Verdachtsfall
  364. Art. 244d Seuchenfall
  365. Art. 244e Entschädigung
  366. Art. 245 Geltungsbereich
  367. Art. 245a Diagnose
  368. Art. 245b Amtliche Anerkennung
  369. Art. 245c Meldepflicht und Überwachung
  370. Art. 245d Verdachtsfall
  371. Art. 245e Seuchenfall
  372. Art. 245f Impfungen
  373. Art. 245g Mitwirkung von Beratungs- und Gesundheitsdiensten
  374. Art. 245h Entschädigung
  375. Art. 246 Diagnose
  376. Art. 247 Verdachtsfall
  377. Art. 248 Seuchenfall
  378. Art. 248a Impfungen
  379. Art. 249 Entschädigung
  380. Art. 250 Geltungsbereich
  381. Art. 251 Überwachung
  382. Art. 252 Meldepflicht
  383. Art. 253 Seuchenfall
  384. Art. 254 Entschädigung
  385. Art. 255 Geltungsbereich und Diagnose
  386. Art. 256
  387. Art. 257 Zu überwachende Geflügelhaltungen
  388. Art. 257a Probenahmen durch den Geflügelhalter
  389. Art. 257b Probenahmen durch den Veterinärdienst
  390. Art. 258 Entnahme von Proben und Untersuchungen
  391. Art. 259 Verdachtsfall
  392. Art. 260 Seuchenfall
  393. Art. 260a Meldepflicht
  394. Art. 261 Entschädigung
  395. Art. 262 Geltungsbereich und Diagnose
  396. Art. 263 Verdachtsfall
  397. Art. 264 Seuchenfall
  398. Art. 264a Auslagerung von Bruteiern
  399. Art. 265 Entschädigung
  400. Art. 266 Geltungsbereich
  401. Art. 267 Seuchenfall
  402. Art. 268 Entschädigung
  403. Art. 269 Diagnose
  404. Art. 270 Verdachtsfall
  405. Art. 271 Seuchenfall
  406. Art. 271a Vorschriften zur Bekämpfung der Faulbrut
  407. Art. 272 Entschädigung
  408. Art. 273 Bekämpfung
  409. Art. 273a Vorschriften zur Bekämpfung der Sauerbrut
  410. Art. 274 Entschädigung
  411. Art. 274a Geltungsbereich, Diagnose und Zielsetzung
  412. Art. 274b Verdachtsfall
  413. Art. 274c Massnahmen im Verdachtsfall
  414. Art. 274d Seuchenfall
  415. Art. 274e Massnahmen in der Schutz- und der Überwachungszone
  416. Art. 274f Vorschriften zur Bekämpfung des Befalls mit dem Kleinen Beutenkäfer
  417. Art. 274g Entschädigung
  418. Art. 274h Apinella
  419. Art. 275 und 276
  420. Art. 277 Referenzlaboratorium
  421. Art. 278 Entnahme von Proben und Untersuchungen
  422. Art. 279 Zusammenarbeit
  423. Art. 279a Allgemeines
  424. Art. 279b Wiederbesetzung nach einem Seuchenfall
  425. Art. 279c Infektion mit dem Taura-Syndrom-Virus
  426. Art. 279d Infektion mit dem Virus der Gelbkopf-Krankheit
  427. Art. 279e Wiederbesetzung nach einem Seuchenfall
  428. Art. 280 Geltungsbereich und Diagnose
  429. Art. 281 Verdachtsfall
  430. Art. 282 Seuchenfall in einem Aquakulturbetrieb
  431. Art. 282a Massnahmen in der Schutz- und der Überwachungszone
  432. Art. 282b Ablauf und Durchführung der Massnahmen
  433. Art. 282c Wiederbesetzung und Aufhebung der Sperrmassnahmen
  434. Art. 282d Seuchenfall bei freilebenden Fischen
  435. Art. 283 Impfungen
  436. Art. 284 Entschädigung
  437. Art. 285–287
  438. Art. 288 Diagnose
  439. Art. 289 Bekämpfung
  440. Art. 290 Entschädigung
  441. Art. 291
  442. Art. 291a Überwachung von Zoonosen
  443. Art. 291b Risikoabschätzung
  444. Art. 291c Durchführung der Überwachung
  445. Art. 291d Überwachung der Antibiotikaresistenzen
  446. Art. 291e Zoonosebericht
  447. Art. 292 Aufsicht
  448. Art. 292a Kontrollen in Betrieben mit Nutztierhaltung
  449. Art. 293 Zusammenarbeit bei der Überwachung und Bekämpfung von Zoonosen
  450. Art. 294 Befugnisse der seuchenpolizeilichen Organe
  451. Art. 295 Mitwirkung von Behörden und Organisationen
  452. Art. 295a Mitwirkung von Personenbeförderungsunternehmen, Betreibern von Bahnhöfen, Flughäfen, Häfen und Rastplätzen sowie Reiseveranstaltern
  453. Art. 296 Amtshilfe
  454. Art. 297 Vollzug im Inland
  455. Art. 298
  456. Art. 299 Vollzug in der Armee
  457. Art. 300 Kantonstierarzt
  458. Art. 301 Aufgaben des Kantonstierarztes
  459. Art. 301a Information und Weitergabe von Daten im Seuchenfall
  460. Art. 302 Amtlicher Tierarzt
  461. Art. 303 Kontrollen in Schlachtbetrieben
  462. Art. 304
  463. Art. 305
  464. Art. 306 und 307
  465. Art. 308 Bieneninspektor
  466. Art. 309 Aufgaben des Bieneninspektors
  467. Art. 310 Fähigkeitszeugnis für Bieneninspektoren
  468. Art. 311
  469. Art. 312 Voraussetzungen der Anerkennung
  470. Art. 312a Nationale Referenzlaboratorien
  471. Art. 312b Anerkennungsverfahren, Meldung von Anerkennungen und Widerruf
  472. Art. 312c Pflichten der Laboratorien und Zusammenarbeit mit den Kantonen und dem BLV
  473. Art. 312d Pflichten der Laboratorien bei von Privatpersonen oder privatrechtlichen Organisationen in Auftrag gegebenen Untersuchungen
  474. Art. 313
  475. Art. 314 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
  476. Art. 315 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. Oktober 2015
  477. Art. 315a
  478. Art. 315b
  479. Art. 315c
  480. Art. 315d
  481. Art. 315e
  482. Art. 315f Übergangsbestimmung zur Änderung vom 23. Juni 2004
  483. Art. 315g Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 12. Mai 2010
  484. Art. 315h Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 31. August 2022
  485. Art. 316 Inkrafttreten

485 provisions

Art. 172 Verdachtsfall

1 Bei Seuchen- oder Ansteckungsverdacht auf IBR/IPV ordnet der Kantonstierarzt über den betroffenen Bestand an: a. die einfache Sperre 1. Grades bis zur Widerlegung des Verdachts; und b. die serologische Untersuchung aller Tiere. 2 Der Verdacht gilt als widerlegt, wenn: a. die Wiederholung der serologischen Untersuchung aller Tiere nach 30 Tagen einen negativen Befund ergeben hat; oder b. labordiagnostisch eine Infektion mit dem bovinen Herpesvirus Typ 1 ausgeschlossen wurde. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2024 790).

Art. 173 Seuchenfall

1 Der Kantonstierarzt verhängt bei Feststellung von IBR/IPV die einfache Sperre 1. Grades über den verseuchten Bestand. Ausserdem ordnet er an, dass: a. verdächtige und verseuchte Tiere geschlachtet werden; b. Milchrückstände, die bei der Verarbeitung von Milch aus gesperrten Beständen anfallen, pasteurisiert werden, bevor sie an Kälber verfüttert werden; c. die Stallungen gereinigt und desinfiziert werden. 2 Er hebt die Sperre auf, nachdem die blutserologische Untersuchung aller Tiere einen negativen Befund ergeben hat. Die Proben dürfen frühestens 30 Tage nach Ausmerzung des letzten verseuchten Tieres erhoben werden. 3 Wird die Seuche bei Kameliden oder Hirschen festgestellt, so ordnet der Kantonstierarzt alle Massnahmen an, die zur Verhinderung der Weiterverbreitung der Seuche erforderlich sind. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).

Art. 174 Künstliche Besamung

Samen von Stieren, die serologisch positiv sind oder waren, darf nicht für die künstliche Besamung verwendet werden. Das BLV kann nach Absprache mit den Kantonstierärzten die Verwendung von Samen, der vor dem mutmasslichen Zeitpunkt der Ansteckung gewonnen wurde, bewilligen.

Art. 174a Geltungsbereich und Diagnose

1 Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für die Bekämpfung des Virus der Bovinen Virus-Diarrhoe (BVD) bei Tieren der Rindergattung, Büffeln und Bisons. 2 BVD liegt vor, wenn die virologische Untersuchung mit einem vom BLV genehmigten Verfahren einen positiven Befund ergeben hat. 3 Das BLV erlässt Vorschriften technischer Art über die Anforderungen an die Laboratorien, die Probenahme und die Untersuchungsmethoden. Fassung gemäss Ziff. 1 der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6859). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).

Art. 174b Amtliche Anerkennung und Überwachung

1 Rinder-, Büffel- und Bisonbestände gelten als amtlich anerkannt BVD-frei, wenn sie folgende Kriterien erfüllen: a. In den letzten 18 Monaten befand sich kein Tier, das persistent mit dem BVD‑Virus infiziert ist, im Bestand. b. Kein Tier des Bestandes steht wegen BVD-Massnahmen unter Verbringungssperre. c. Die Überwachung des Bestandes über eine von der Untersuchungsmethode abhängige Zeitspanne hat keine Hinweise auf eine Infektion ergeben. d. In den letzten 12 Monaten gab es ausschliesslich Zugänge von Tieren:1. aus amtlich anerkannt BVD-freien Tierhaltungen; oder 2. die vor dem Verstellen mindestens einmal virologisch auf BVD untersucht worden sind und bei denen die Untersuchung einen negativen Befund ergeben hat. 2 Das BLV erlässt Vorschriften technischer Art über die Durchführung der Überwachung der Tierbestände. Es kann darin vorschreiben, dass die neugeborenen Kälber und die Totgeburten bis spätestens fünf Tage nach der Geburt virologisch auf BVD untersucht und die neugeborenen Kälber unter Verbringungssperre gestellt werden, bis ein negatives Untersuchungsergebnis vorliegt. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025, Abs. 1 in Kraft seit 1. Nov. 2026 (AS 2024 790). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2024 790).

Art. 174c Ansteckungsverdacht

1 Ansteckungsverdacht auf BVD liegt vor, wenn epidemiologische Hinweise auf eine mögliche Ansteckung von Tieren eines Bestandes mit dem BVD-Virus vorliegen, auch wenn die Ansteckungsquelle labordiagnostisch nicht mehr nachgewiesen werden kann. 2 Besteht ein Ansteckungsverdacht, so ordnet der Kantonstierarzt die Verbringungssperre über die Tiere an, die möglicherweise mit dem BVD-Virus Kontakt hatten und bei denen eine Trächtigkeit nicht ausgeschlossen werden kann. 3 Die Verbringungssperre für ein Tier wird aufgehoben, sobald: a. die Trächtigkeit widerlegt oder vorzeitig beendet ist; b. die virologische Untersuchung des Kalbes oder der Totgeburt einen negativen Befund ergeben hat. 4 Vom Zeitpunkt des Abkalbens eines Tieres nach Absatz 2 bis zum Vorliegen eines negativen Befundes der virologischen Untersuchung des Kalbes oder der Totgeburt dürfen keine Tiere die betroffene Tierhaltung verlassen. Die Abgabe von Tieren direkt zur Schlachtung ist gestattet. Fassung gemäss Ziff. 1 der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6859). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).

Art. 174d Verdachtsfall

1 Verdacht auf BVD liegt vor, wenn: a. die virologische Erstuntersuchung eines Tieres einen positiven Befund ergeben hat; oder b. die serologische Untersuchung einer Gruppe von Tieren eines Bestandes im Rahmen der BVD-Überwachung oder -Bekämpfung einen positiven Befund ergeben hat. 2 Der Kantonstierarzt ordnet im Verdachtsfall über alle Bestände der betroffenen Tierhaltung an: a. die einfache Sperre 1. Grades bis zur Widerlegung des Verdachts; b. die virologische Untersuchung aller verdächtigen Tiere auf BVD. 3 Der Kantonstierarzt kann die Massnahmen nach Absatz 2 auf andere Bestände ausdehnen, wenn epidemiologische Hinweise darauf vorliegen, dass die Ansteckungsquelle ausserhalb der betroffenen Tierhaltung liegt. 4 Der Verdacht gilt als widerlegt, wenn die virologische Untersuchung bei allen untersuchten Tieren einen negativen Befund ergeben hat. Fassung gemäss Ziff. 1 der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6859). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).

Art. 174e Seuchenfall

1 Der Kantonstierarzt verhängt bei Feststellung von BVD die einfache Sperre 1. Grades über alle Bestände der verseuchten Tierhaltung. Ausserdem ordnet er an: a. die Schlachtung des verseuchten Tieres und der direkten Nachkommen von verseuchten weiblichen Tieren; b. die Ermittlung und die virologische Untersuchung der Mütter der verseuchten Tiere; c. die Durchführung von epidemiologischen Abklärungen zur Ermittlung der Ansteckungsquelle; d. die Ermittlung der Tiere, die mit den verseuchten Tieren Kontakt hatten und bei denen eine Trächtigkeit nicht ausgeschlossen werden kann; e. die virologische Untersuchung der Kälber und der Totgeburten von Tieren nach Buchstabe d bis spätestens fünf Tage nach der Geburt; f. die Verbringungssperre über die Tiere nach Buchstabe d bis zur Widerlegung oder zum vorzeitigen Ende der Trächtigkeit oder bis die virologische Untersuchung des Kalbes oder der Totgeburt einen negativen Befund ergeben hat; g. die Verbringungssperre über die Kälber von Tieren nach Buchstabe d, bis die virologische Untersuchung einen negativen Befund ergeben hat; h. die Erstellung und Umsetzung eines individuellen Sanierungsplans. 2 Er hebt die einfache Sperre 1. Grades auf, sobald alle verseuchten Tiere des Bestandes ausgemerzt wurden, die epidemiologischen Abklärungen abgeschlossen sind und eine Viruszirkulation im Bestand labordiagnostisch ausgeschlossen wurde. 3 Er ordnet an, dass während 12 Monaten ab dem Zeitpunkt der Ausmerzung des letzten verseuchten Tieres des Bestandes: a. die über acht Monate alten weiblichen Tiere unter Verbringungssperre gestellt werden; b. die neugeborenen Kälber und die Totgeburten bis spätestens fünf Tage nach der Geburt virologisch auf BVD untersucht und die neugeborenen Kälber unter Verbringungssperre gestellt werden, bis die Untersuchung einen negativen Befund ergeben hat. 4 Vom Zeitpunkt des Abkalbens eines Tieres nach Absatz 1 Buchstabe d oder Absatz 3 Buchstabe a bis zum Vorliegen eines negativen Befundes der virologischen Untersuchung des Kalbes oder der Totgeburt dürfen keine Tiere die betroffene Tierhaltung verlassen. Die Abgabe von Tieren direkt zur Schlachtung ist gestattet. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2024 790).

Art. 174ebis Verstellen von Tieren

1 Es dürfen nur Tiere aus amtlich anerkannt BVD-freien Tierhaltungen verstellt werden. 2 Ausgenommen sind Tiere, die: a. vor dem Verstellen mindestens einmal virologisch auf BVD untersucht worden sind und bei denen die Untersuchung einen negativen Befund ergeben hat; b. direkt zur Schlachtung abgegeben werden; oder c. in Gemeinschaftsweide- oder Sömmerungsbetriebe mit ausschliesslich Tieren aus der gleichen Tierhaltung verstellt werden. 3 Weibliche Tiere, die über acht Monate alt sind und bei denen eine Trächtigkeit nicht ausgeschlossen werden kann, müssen zusätzlich zur Untersuchung nach Absatz 2 Buchstabe a auf Antikörper untersucht werden. Ergibt die Untersuchung auf Antikörper, dass eine Infektion während der Dauer der Trächtigkeit nicht ausgeschlossen werden kann, so dürfen die Tiere erst verstellt werden, wenn: a. die Trächtigkeit widerlegt oder vorzeitig beendet ist; oder b. die virologische Untersuchung des Kalbes oder der Totgeburt einen negativen Befund ergeben hat. 4 Das BLV kann den Zeitraum bestimmen, in dem die Tiere nach Absatz 2 Buchstabe a vor dem Verstellen untersucht worden sein müssen. 5 Die Ausnahme nach den Absätzen 2 Buchstabe a und 3 gilt nicht für: a. das Verstellen in folgende Tierhaltungen, wenn Tiere aus mehr als einer Tierhaltung miteinander in Kontakt kommen:1. Gemeinschaftsweide- und Sömmerungsbetriebe, 2. Tierhaltungen, in die Tiere zur Aufzucht gegeben werden; b. das Aufführen auf Viehmärkten und Viehausstellungen (Art. 174f). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Nov. 2026 (AS 2024 790).

Art. 174f Viehmärkte und Viehausstellungen

Auf Viehmärkten und Viehausstellungen dürfen nur Tiere aufgeführt werden, die mindestens seit 30 Tagen ausschliesslich in amtlich anerkannt BVD-freien Tierhaltungen gestanden sind. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2024 790).

Art. 174g Impfungen

Impfungen gegen BVD sind verboten. Fassung gemäss Ziff. 1 der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6859).

Art. 174h und 174i

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 30. Nov. 2012, mit Wirkung seit 15. Jan. 2013 (AS 2012 6859, 2013 203).

Art. 175 Geltungsbereich

Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten, unter Vorbehalt von Artikel 181, für die Bekämpfung der Transmissiblen spongiformen Enzephalopatien (TSE) von Tieren der Rinder-, Schaf- und Ziegengattung. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2069).

Art. 176 Diagnose und Probenahme

1 Eine TSE liegt vor, wenn klassisch oder atypisch verändertes Prion-Protein nachgewiesen und der Befund vom Referenzlaboratorium bestätigt wurde. 2 Probenahmen an geschlachteten Tieren müssen unter der direkten Aufsicht des amtlichen Tierarztes durchgeführt und aufgezeichnet werden. 3 Die Proben dürfen nur in Laboratorien untersucht werden, die vom BLV anerkannt sind. Die Untersuchungsverfahren müssen vom BLV genehmigt sein. 4 Das BLV erlässt Vorschriften technischer Art über die Probenahme, die Behandlung der Schlachttierkörper und die weiteren Untersuchungen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2069). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2069). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Mai 2007, in Kraft seit 1. Juli 2007 (AS 2007 2711).

Art. 177 Überwachung

1 Das BLV legt nach Anhörung der Kantone ein Programm zur Überwachung der Rinder‑, Schaf- und Ziegenbestände fest. 2 Es erstellt nach Anhören der Kantonstierärzte einen Notfallplan für den Fall, dass eine TSE auftritt, die in dieser Verordnung nicht geregelt ist. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2069).

Art. 178 Forschung

Das BLV unterstützt die Erforschung der epidemiologischen Zusammenhänge von neuropathologischen Veränderungen bei Tieren und Menschen, die auf spongiforme Enzephalopathien hinweisen.

Art. 179 Überwachung

Tiere der Rindergattung ab einem nachweislichen oder vermuteten Alter von 48 Monaten sind auf verändertes Prion-Protein zu untersuchen, wenn sie: a. umgestanden sind; b. nicht zum Zweck der Schlachtung getötet worden sind; c. krank oder verunfallt zur Schlachtung gebracht worden sind. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1467).

Art. 179a Verdachtsfall

1 Klinischer Verdacht auf BSE liegt vor, wenn bei Rindern: a. eine progressive Leistungsabnahme sowie andere für BSE typische Krankheitsmerkmale auftreten; b. BSE klinisch nicht ausgeschlossen werden kann. 2 Labordiagnostischer Verdacht auf BSE liegt vor, wenn bei Rindern, bei denen kein klinischer Verdacht vorliegt, verändertes Prion-Protein nachgewiesen wurde. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2069). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2069).

Art. 179b Massnahmen im Verdachtsfall

1 Besteht ein klinischer Verdacht auf BSE, muss der Tierhalter einen Tierarzt beiziehen. 2 Der Tierhalter darf das verdächtige Tier weder töten noch schlachten. 3 Bestätigt die klinische Untersuchung den Verdacht auf BSE, so ordnet der Kantonstierarzt an, dass: a. das verdächtige Tier unblutig getötet und der Tierkörper direkt verbrannt wird; b. der Kopf des Tieres in das Referenzlaboratorium eingesandt wird; c. alle Tiere der Rindergattung registriert werden, die im Zeitraum von einem Jahr vor bis einem Jahr nach der Geburt des verseuchten Tieres geboren wurden und sich in diesem Zeitraum in einem Bestand, in dem das verseuchte Tier geboren und aufgezogen wurde, befunden haben. 4 Tritt bei einem Schlachttier auf dem Transport oder im Schlachtbetrieb ein Verdachtsfall nach Artikel 179a Absatz 1 ein, so muss dies unverzüglich der Fleischkontrolle gemeldet werden. Das Tier darf nicht geschlachtet werden. 5 Wird verändertes Prion-Protein labordiagnostisch nachgewiesen, so muss das Probematerial zur Bestätigung des Befundes umgehend an das Referenzlaboratorium weitergeleitet werden. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2069). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2069). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2069).

Art. 179c Seuchenfall

1 Der Kantonstierarzt ordnet bei Feststellung von BSE an, dass: a. der verseuchte Tierkörper direkt verbrannt wird; b. alle Tiere der Rindergattung klinisch untersucht werden, die aus einem Bestand sind, in welchem:1. sich das verseuchte Tier unmittelbar vor der Tötung befunden hat, 2. das verseuchte Tier geboren und aufgezogen wurde; c. alle Tiere der Rindergattung, die im Zeitraum von einem Jahr vor bis einem Jahr nach der Geburt des verseuchten Tieres geboren wurden und sich in diesem Zeitraum in einem Bestand nach Buchstabe b Ziffer 2 befunden haben, registriert und spätestens am Ende der Produktionsphase getötet werden; d. alle direkten Nachkommen verseuchter Kühe, die in den zwei Jahren vor der Diagnose geboren wurden, getötet werden; e. von allen getöteten Tieren der Rindergattung ab einem Alter von 24 Monaten Proben zur Untersuchung auf verändertes Prion-Protein entnommen werden; f. die verseuchten Örtlichkeiten und Geräte gereinigt werden. 2 Der Kantonstierarzt bescheinigt dem Tierhalter den Abschluss der Massnahmen nach Absatz 1 und teilt ihm das Untersuchungsergebnis der Proben mit. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. März 2009 (AS 2009 581). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2069).

Art. 179d Entfernung des spezifizierten Risikomaterials und andere Massnahmen beim Schlachten und Zerlegen

1 Als spezifiziertes Risikomaterial gelten der Schädel ohne Unterkiefer, das Hirn, die Augen und das Rückenmark von über 12 Monate alten Rindern. 1bis Bei Rindern, die aus Staaten stammen, die über ein kontrolliertes oder über ein unbestimmtes BSE-Risiko nach der Entscheidung 2007/453/EG verfügen, gelten zusätzlich als spezifiziertes Risikomaterial: a. von Rindern aller Altersgruppen: die Tonsillen, die letzten vier Meter des Dünndarms, das Caecum und das Mesenterium; b. von über 30 Monate alten Rindern: die Wirbelsäule ohne Schwanzwirbel, die Dorn- und Querfortsätze der Hals-, Brust- und Lendenwirbel und die Crista sacralis mediana sowie der Kreuzbeinflügel einschliesslich der Spinalganglien. 2 Das spezifizierte Risikomaterial ist direkt nach dem Schlachten als tierisches Nebenprodukt der Kategorie 1 nach Artikel 22 VTNP zu entsorgen. 3 Die Hirnbasis darf nach dem Betäuben nicht zerstört werden. 4 Das BLV kann Ausnahmen von den Absätzen 1–3 gestatten, sofern die Schlachttierkörper oder Teile davon aus Ländern stammen, in denen BSE nachweisbar nicht vorkommt. 5 Das mechanische Entbeinen von Rinderknochen zur Herstellung von Separatorenfleisch ist verboten. 6 Die Fleischkontrolle und die Lebensmittelkontrolle überwachen die Durchführung der Massnahmen je in ihrem Zuständigkeitsbereich. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 4255). Entscheidung der Kommission vom 29. Juni 2007 zur Festlegung des BSE-Status von Mitgliedstaaten, Drittländern oder Gebieten davon nach ihrem BSE-Risiko, ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 84; zuletzt geändert durch Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1396 vom 26. Juli 2017, ABl. L 197 vom 28.7.2017, S. 9. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2069). SR 916.441.22 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 4255).

Art. 180 Verdachtsfall

1 Klinischer Verdacht auf Traberkrankheit liegt vor, wenn bei Schafen und Ziegen chronischer Juckreiz, zentralnervöse Störungen oder andere für die Traberkrankheit typische Krankheitsmerkmale auftreten. 2 Labordiagnostischer Verdacht auf Traberkrankheit liegt vor, wenn bei Schafen oder bei Ziegen, bei denen kein klinischer Verdacht vorliegt, verändertes Prion-Protein nachgewiesen wurde. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2069).

Art. 180a Massnahmen im Verdachtsfall

1 Besteht ein klinischer Verdacht auf Traberkrankheit, muss der Tierhalter einen Tierarzt beiziehen. 2 Der Tierhalter darf das verdächtige Tier weder töten noch schlachten. 3 Der Kantonstierarzt ordnet bei Verdacht auf Traberkrankheit die einfache Sperre 1. Grades über den Bestand an. 4 Bestätigt die klinische Untersuchung den Verdacht auf die Traberkrankheit, so ordnet der Kantonstierarzt an, dass: a. das verdächtige Tier unblutig getötet und der Tierkörper direkt verbrannt wird; b. der Kopf des Tieres einschliesslich der Tonsillen in das Referenzlaboratorium eingesandt wird; c. alle Tiere des Bestandes registriert werden. 5 Tritt bei einem Schlachttier auf dem Transport oder im Schlachtbetrieb ein Verdachtsfall nach Artikel 180 Absatz 1 ein, so muss dies unverzüglich der Fleischkontrolle gemeldet werden. Das Tier darf nur geschlachtet werden, wenn es der Kantonstierarzt erlaubt. 6 Wird verändertes Prion-Protein labordiagnostisch nachgewiesen, so muss das Probematerial zur Bestätigung des Befundes umgehend an das Referenzlaboratorium weitergeleitet werden. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2069). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2069).

Art. 180b Seuchenfall

1 Der Kantonstierarzt ordnet bei Feststellung von Traberkrankheit im Bestand, in dem das verseuchte Tier gehalten wurde, oder in den Beständen, die nach Absprache mit dem BLV epidemiologisch abgeklärt wurden und sich als verseucht herausstellten, an: a. die einfache Sperre 1. Grades und die Registrierung aller Tiere des Bestandes; b. die direkte Verbrennung des verseuchten Tierkörpers; c. die Vernichtung von Eizellen oder Embryonen des verseuchten Tieres; d. die Ermittlung und Tötung der Mutter des verseuchten Tieres; e. die Ermittlung und Tötung aller direkten Nachkommen von verseuchten Muttertieren; f. die Tötung der Tiere, die älter sind als zwei Monate, und die Schlachtung der jüngeren Tiere; g. das Einsenden des Kopfs einschliesslich der Tonsillen aller getöteten oder umgestandenen Tiere in das Referenzlaboratorium. 2 Die Sperre wird zwei Jahre nach der Tötung der Tiere sowie der Reinigung und Desinfektion der Stallungen aufgehoben. 3 Werden die in Absatz 1 Buchstabe f erwähnten Tiere einer Genotypisierung unterzogen, müssen diejenigen Tiere, die mindestens ein ARR-Allel und kein VRQ-Allel aufweisen, nicht getötet oder geschlachtet werden. Sobald der Bestand nur noch aus Tieren besteht, die mindestens ein ARR-Allel und kein VRQ-Allel aufweisen, wird die einfache Sperre 1. Grades aufgehoben. 4 Werden Tiere geschlachtet, die jünger sind als zwei Monate (Abs. 1 Bst. f), so müssen deren Kopf und Organe des Bauchraumes nach Artikel 22 Absatz 1 VTNP entsorgt werden. 5 Nach Absprache mit dem BLV kann der Kantonstierarzt ausnahmsweise bei seltenen Rassen auf die Tötung des Bestandes (Abs. 1 Bst. f) verzichten. In diesem Fall ist der Bestand während der Dauer der Sperre zweimal jährlich amtstierärztlich zu untersuchen. Die Sperre wird aufgehoben, wenn nach zwei Jahren kein weiterer Fall von Traberkrankheit aufgetreten ist. Werden während der Sperre Tiere zur Tötung abgegeben, so sind deren Köpfe einschliesslich der Tonsillen im Referenzlaboratorium zu untersuchen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5217). SR 916.441.22 Fassung gemäss Anhang 8 Ziff. II 4 der V vom 25. Mai 2011 über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2699).

Art. 180c Entfernung des spezifizierten Risikomaterials und andere Massnahmen beim Schlachten und Zerlegen

1 Als spezifiziertes Risikomaterial gilt folgendes Material von Schafen und Ziegen, die über zwölf Monate alt sind oder bei denen ein bleibender Schneidezahn das Zahnfleisch durchbrochen hat: a. das Gehirn in der Gehirnschale; b. die Augen; c. das Rückenmark mit der harten Rückenmarkhaut (Dura mater). 2 Das spezifizierte Risikomaterial ist direkt nach dem Schlachten als tierisches Nebenprodukt der Kategorie 1 zu entsorgen (Art. 22 VTNP). Das Rückenmark kann auch erst nach dem Zerlegen entsorgt werden, wenn es von ungespaltenen Schlachttierkörpern stammt, deren Wirbelsäule einschliesslich Rückenmark ungeöffnet wie spezifiziertes Risikomaterial entsorgt wird. 3 Die Hirnbasis darf nach dem Betäuben nicht zerstört werden. 4 Das BLV kann Ausnahmen von den Absätzen 1–3 gestatten, sofern die Schlachttierkörper oder Teile davon aus Ländern stammen, in denen BSE nachweisbar nicht vorkommt. 5 Das mechanische Entbeinen von Schaf- und Ziegenknochen zur Herstellung von Separatorenfleisch ist verboten. 6 Die Fleischkontrolle und die Lebensmittelkontrolle überwachen die Durchführung der Massnahmen je in ihrem Zuständigkeitsbereich. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. März 2021, in Kraft seit 1. Mai 2021 (AS 2021 219). SR 916.441.22 Fassung gemäss Anhang 8 Ziff. II 4 der V vom 25. Mai 2011 über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2699).

Art. 181

1 Werden bei anderen Tierarten spongiforme Enzephalopathien festgestellt, so ist dies dem Kantonstierarzt unverzüglich zu melden. 2 Der Kantonstierarzt ordnet an, dass allenfalls noch vorhandene Teile des Tierkörpers verbrannt werden. 3 Er meldet dem BLV unverzüglich jeden Fall von spongiformer Enzephalopathie bei anderen Tierarten.

Art. 182 Inkubationszeit

Die Inkubationszeit beträgt 21 Tage. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).

Art. 183 Amtliche Anerkennung

Alle Schweinebestände gelten als amtlich anerkannt frei vom Porcinen reproduktiven und respiratorischen Syndrom (PRRS). Im Verdachts- oder Seuchenfall wird dem betroffenen Bestand die amtliche Anerkennung bis zur Aufhebung der Sperre suspendiert beziehungsweise entzogen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2024 790).

Art. 184 Verdachtsfall

1 Verdacht auf PRRS liegt vor, wenn: a. sich vermehrt Aborte oder Frühgeburten ereignen; b. über mehrere Wochen gehäuft Saugferkelverluste von mehr als 15 Prozent auftreten; c. gehäuft Todesfälle bei Muttersauen festgestellt werden; d. ein Abfall der Mastleistung um mehr als 20 Prozent beobachtet wird; e. die serologische Untersuchung bei einem Tier einen positiven Befund ergeben hat; oder f. für eine künstliche Besamung, eine Übertragung von Eizellen oder einen Embryotransfer importierte Samen, Eizellen oder Embryonen verwendet werden. 2 Ein Verdacht nach Absatz 1 Buchstabe f liegt nicht vor, wenn für eine künstliche Besamung, eine Übertragung von Eizellen oder einen Embryotransfer tiefgefrorene importierte Samen, Eizellen oder Embryonen verwendet werden und die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a. Den Spendertieren wurde am Tag der Entnahme des Zuchtmaterials Blut entnommen, das serologisch und virologisch mit negativem Befund auf PRRS untersucht wurde. b. Bei Spenderebern wurde der entnommene Samen mit negativem Befund auf das PRRS-Virus untersucht. c. Die Besamung, die Übertragung der Eizellen oder der Embryotransfer erfolgt frühstens 90 Tage nach der Entnahme des Zuchtmaterials; im Betrieb, in dem die Spendertiere gehalten werden, werden in diesem Zeitraum regelmässige serologische Untersuchungen auf PRRS durchgeführt, und diese Untersuchungen haben durchgehend negative Befunde ergeben. d. Die für die Untersuchungen nach den Buchstaben a–c verwendeten Methoden wurden vom IVI beurteilt und als geeignet befunden. 3 Absatz 2 Buchstaben a, b und d gilt sinngemäss für frischen Samen, sofern dieser aus einem Herkunftsland stammt, das anerkannt frei von PRRS ist. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2024 790).

Art. 185 Massnahmen im Verdachtsfall

1 Bei Seuchen- oder Ansteckungsverdacht auf PRRS ordnet der Kantonstierarzt über den betroffenen Bestand die einfache Sperre 1. Grades an. 2 Er ordnet zudem folgende Massnahmen an: a. die serologische und virologische Untersuchung der betroffenen Muttersauen, wenn Reproduktionsstörungen aufgetreten sind; b. die serologische Untersuchung einer repräsentativen Auswahl von Tieren der betroffenen Alterskategorie, wenn andere Bestandesprobleme aufgetreten sind; c. die serologische Untersuchung einer repräsentativen Auswahl von Tieren aus der betroffenen Produktionseinheit, wenn die serologische Untersuchung bei einem einzelnen Tier einen positiven Befund ergeben hat; d. die Untersuchung zum Nachweis des Virus, wenn die repräsentative Auswahl (Bst. b und c) aus verendeten Tieren besteht; e. die Vernichtung des Samens von Ebern, die serologisch positiv getestet worden sind; f. die serologische Untersuchung und die Untersuchung zum Nachweis des Virus bei einer repräsentativen Auswahl von Muttersauen, bei denen für eine künstliche Besamung oder einen Embryotransfer importierte Samen, Eizellen oder Embryonen verwendet wurden. 3 Die Bestimmung der repräsentativen Auswahl (Abs. 2 Bst. b, c und f) erfolgt nach Rücksprache mit dem BLV aufgrund der Bestandesdaten. 3bis Die Untersuchungen nach Absatz 2 Buchstabe f dürfen frühestens 21 Tage nach der künstlichen Besamung oder dem Embryotransfer durchgeführt werden. 4 Der Kantonstierarzt hebt die Sperre auf, wenn die Untersuchung der Tiere nach Absatz 2 einen negativen Befund ergeben hat. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2024 790). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2024 790). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2024 790). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Aug. 2014 (AS 2014 2243). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Aug. 2014 (AS 2014 2243). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Aug. 2014 (AS 2014 2243).

Art. 185a Seuchenfall

1 Der Kantonstierarzt verhängt bei Feststellung von PRRS die einfache Sperre 1. Grades über den verseuchten Bestand. 2 Ausserdem ordnet er an, dass: a. diejenigen Tiere ausgemerzt werden, bei denen die serologische Untersuchung einen positiven Befund ergeben hat oder das PRRS-Virus nachgewiesen wurde; b. alle verbleibenden Tiere untersucht und bei positivem Ergebnis ausgemerzt werden. 3 Er kann anordnen, dass alle Tiere des verseuchten Bestandes ausgemerzt werden. 4 Er hebt die Sperre auf, nachdem: a. alle Tiere ausgemerzt und die Stallungen gereinigt und desinfiziert worden sind; oder b. eine weitere serologische Untersuchung einer repräsentativen Auswahl der verbleibenden Tiere keinen positiven Befund ergeben hat. 5 Die Untersuchung nach Absatz 4 Buchstabe b darf frühestens 21 Tage nach Ausmerzung des letzten verseuchten Tieres erfolgen. 6 Die Bestimmung der repräsentativen Auswahl für die Nachuntersuchung erfolgt nach Rücksprache mit dem BLV aufgrund der Bestandesdaten. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Aug. 2014 (AS 2014 2243).

Art. 186 Geltungsbereich

Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die Bekämpfung der durch Campylobacter fetus ssp. veneralis und Tritrichomonas foetus verursachten Deckinfektionen der Rinder. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).

Art. 187 Überwachung

Stiere, die zur künstlichen Besamung eingesetzt werden, sind nach den Vorschriften des BLV zu untersuchen (Art. 51 Abs. 1 Bst. e).

Art. 188 Verdachtsfall

Der Kantonstierarzt ordnet die Absonderung von verdächtigen und ansteckungsverdächtigen Tieren an.

Art. 189 Seuchenfall

1 Der Kantonstierarzt verhängt bei Feststellung einer Deckinfektion die einfache Sperre 1. Grades über alle deckfähigen Tiere des verseuchten Bestandes. Ausserdem ordnet er im verseuchten Bestand an, dass: a. alle deckfähigen Tiere untersucht werden; b. die künstliche Besamung durchgeführt wird; c. verseuchte Stiere weder im Natursprung noch zur Samengewinnung eingesetzt werden; d. der seit der letzten negativen Untersuchung gewonnene Samen vernichtet wird. 2 Er hebt die Sperre auf: a. für verseuchte und ansteckungsverdächtige weibliche Rinder, wenn zwei Untersuchungen im Abstand von zwei Wochen einen negativen Befund ergeben haben; b. für verseuchte und ansteckungsverdächtige Stiere, wenn drei Untersuchungen im Abstand von je zwei Wochen einen negativen Befund ergeben haben. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).

Art. 189a Geltungsbereich und Diagnose

1 Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die Bekämpfung der Besnoitiose bei Rindern. 2 Besnoitiose liegt vor, wenn: a. die serologische Untersuchung einen positiven Befund ergeben hat; oder b. im Untersuchungsmaterial Besnoitia besnoiti nachgewiesen wurde. 3 Das BLV erlässt Vorschriften technischer Art über die Entnahme und Untersuchung von Proben.

Art. 189b Überwachung

Rinder, die aus Gebieten importiert werden, in denen Besnoitiose endemisch vorkommt, müssen serologisch auf Besnoitiose untersucht werden.

Art. 189c Verdachtsfall

1 Bei Verdacht auf Besnoitiose ordnet der Kantonstierarzt über den betroffenen Bestand bis zur Widerlegung des Verdachts die einfache Sperre 1. Grades an. 2 Der Verdacht gilt als widerlegt, wenn die serologische Untersuchung aller Rinder im betroffenen Bestand einen negativen Befund ergeben hat.

Art. 189d Seuchenfall

1 Der Kantonstierarzt verhängt bei Feststellung von Besnoitiose die einfache Sperre 1. Grades über den verseuchten Bestand. 2 Ausserdem ordnet er an, dass: a. alle Rinder des Bestandes serologisch auf Besnoitiose untersucht werden; b. die verseuchten und verdächtigen Tiere ausgemerzt werden. 3 Er hebt die Sperre auf, nachdem: a. alle Tiere des Bestandes ausgemerzt worden sind; oder b. die verseuchten und verdächtigen Tiere ausgemerzt worden sind und eine serologische Untersuchung aller übrigen Tiere des Bestandes einen negativen Befund ergeben hat. 4 Die Untersuchung nach Absatz 3 Buchstabe b darf frühestens 21 Tage nach Ausmerzung des letzten verseuchten oder verdächtigen Tieres erfolgen.

Art. 190 Geltungsbereich und Inkubationszeit

1 Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für die Bekämpfung der Brucellose der Schafe und Ziegen infolge von Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis. 2 Die Inkubationszeit beträgt 180 Tage. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).

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