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Tierseuchenverordnung

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Contents: 485 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand
  2. Art. 2 Hochansteckende Seuchen
  3. Art. 3 Auszurottende Seuchen
  4. Art. 4 Zu bekämpfende Seuchen
  5. Art. 5 Zu überwachende Seuchen
  6. Art. 6 Begriffe und Abkürzungen
  7. Art. 7 Registrierung
  8. Art. 8 Daten zu Klauentieren
  9. Art. 9
  10. Art. 10 Kennzeichnung und Identifikation der Klauentiere: Allgemeine Bestimmungen
  11. Art. 11 Kennzeichnung und Identifikation der Klauentiere: Besondere Bestimmungen für Tiere der Schweinegattung und Wild
  12. Art. 11a Kennzeichnungen und Identifikation der Klauentiere: Besondere Bestimmungen für Alt- und Neuweltkameliden
  13. Art. 11b Ausstellen des Begleitdokuments
  14. Art. 12 Inhalt des Begleitdokuments
  15. Art. 12a Gültigkeit des Begleitdokuments
  16. Art. 13 Einsicht und Aufbewahrung
  17. Art. 14 Meldungen über den Tierverkehr
  18. Art. 15 Massnahmen bei Nichtbeachtung der Vorschriften über Registrierung, Kennzeichnung und Verkehr mit Klauentieren
  19. Art. 15a Kennzeichnung der Equiden
  20. Art. 15b
  21. Art. 15c Equidenpass
  22. Art. 15d Inhalt des Equidenpasses
  23. Art. 15dbis Herstellung und Ausstellung des Grundpasses und des Equidenpasses
  24. Art. 15e Meldepflichten
  25. Art. 15f Vereinbarungen mit im Ausland anerkannten Organisationen
  26. Art. 16 Registrierung als Hundehalter oder als Person, die einen Hund einführt oder übernimmt
  27. Art. 17 Kennzeichnung der Hunde
  28. Art. 17a Mikrochips für die Kennzeichnung
  29. Art. 17b Überprüfung der Kennzeichnung bei importierten Hunden
  30. Art. 17c Registrierung der Hunde und Erfassung des Todes von Hunden durch die Tierärzte
  31. Art. 17d Pflichten der Hundehalter und der Personen, die einen Hund einführen oder übernehmen
  32. Art. 17e Erfassung von Daten durch die zuständige Stelle
  33. Art. 17f Erfassung von Daten durch die Betreiberin der Hundedatenbank
  34. Art. 17g Erfassung von weiteren Daten
  35. Art. 17h Zugriff auf die Hundedatenbank: Bearbeitungsrechte
  36. Art. 17i Zugriff auf die Hundedatenbank: Einsichtsrechte
  37. Art. 17j Umfang der Zugriffsrechte und berechtigter Personenkreis
  38. Art. 17k Vergabe der Zugriffsrechte
  39. Art. 17l Aufbewahrung der Daten
  40. Art. 17m E-Government
  41. Art. 18 Kantonale Hunderegister
  42. Art. 18a Registrierung von Tierhaltungen mit Equiden oder Hausgeflügel und von Bienenständen
  43. Art. 18b Meldepflicht bei der Einstallung von Geflügelherden
  44. Art. 19 Kennzeichnung der Papageienvögel
  45. Art. 19a Kennzeichnung von Bienenständen und Meldung des Verstellens
  46. Art. 20
  47. Art. 21 Registrierung von Aquakulturbetrieben
  48. Art. 22 Bestandeskontrolle
  49. Art. 22a Aufzeichnungen über Befunde, Impfungen und den Einsatz von Biozidprodukten
  50. Art. 22b Gute Hygienepraxis
  51. Art. 22c Begleitdokument
  52. Art. 22d Verbringen von Wassertieren in ein Gewässer
  53. Art. 23 Gesundheitsüberwachung von Aquakulturbetrieben
  54. Art. 24
  55. Art. 25 Anforderungen an Transportmittel für Tiere
  56. Art. 26 Aufsicht über Tiertransporte
  57. Art. 27 Allgemeines
  58. Art. 28 Überwachung
  59. Art. 29 Kontrolle des Tierverkehrs
  60. Art. 30 Viehmärkte mit regionaler und lokaler Bedeutung sowie Veranstaltungen mit anderen Tieren
  61. Art. 31 Vorgehen im Seuchenfall
  62. Art. 32 Sömmerung und Winterung
  63. Art. 33 Wanderherden
  64. Art. 34 Viehhandelspatent
  65. Art. 35 Erneuerung und Entzug des Viehhandelspatentes
  66. Art. 36 Einführungs- und Weiterbildungskurse für Viehhändler
  67. Art. 37 Mitführen des Viehhandelspatents
  68. Art. 37a und 37b
  69. Art. 38 Anforderungen an Schlachtbetriebe
  70. Art. 38a
  71. Art. 39
  72. Art. 40 Entsorgung von tierischen Nebenprodukten
  73. Art. 41−46
  74. Art. 47 Nebenprodukte der Milchverarbeitung
  75. Art. 48 Mittel zur Erkennung, Vorbeugung und Behandlung von Tierseuchen
  76. Art. 49 Umgang mit tierpathogenen Mikroorganismen
  77. Art. 50
  78. Art. 51 Zuständigkeiten
  79. Art. 51a Bewilligung für die künstliche Besamung
  80. Art. 52 Gewinnung und Aufbereitung von Samen
  81. Art. 53 Durchführung der künstlichen Besamung
  82. Art. 54 Anforderungen an Besamungsstationen, Samenlager, Trennlabore und andere Anlagen zur Samenverarbeitung
  83. Art. 55 Aufzeichnungspflicht
  84. Art. 55a Bewilligungspflicht
  85. Art. 56 Zuständigkeiten
  86. Art. 57 Durchführung des Embryotransfers
  87. Art. 58 Melde- und Aufzeichnungspflicht
  88. Art. 58a Bewilligungspflicht und Anforderungen
  89. Art. 59 Pflichten der Tierhalter
  90. Art. 59a Zusätzliche Pflichten der Schlachtbetriebe
  91. Art. 60 Geltungsbereich
  92. Art. 61 Meldepflicht
  93. Art. 62 Erste Massnahmen des Tierhalters und des Tierarztes
  94. Art. 63 Erste Massnahmen seuchenpolizeilicher Organe
  95. Art. 64 Erste Massnahmen des Kantonstierarztes
  96. Art. 65 Tierseuchenbericht und Meldung von Kontrollergebnissen
  97. Art. 65a
  98. Art. 65b
  99. Art. 66 Allgemeine Grundsätze
  100. Art. 67 Absonderung
  101. Art. 68 Quarantäne
  102. Art. 68a Verbringungssperre
  103. Art. 69 Einfache Sperre 1. Grades
  104. Art. 70 Einfache Sperre 2. Grades
  105. Art. 71 Verschärfte Sperre
  106. Art. 72 Änderung und Aufhebung der Sperrmassnahmen
  107. Art. 73 Grundsätze
  108. Art. 74 Zuständigkeiten
  109. Art. 75 Amtliche Schätzung
  110. Art. 76 Zusätzliche Leistungen
  111. Art. 76a Gegenstand und Anforderungen
  112. Art. 76b Abgeltung
  113. Art. 77 Geltungsbereich
  114. Art. 78 Seuchenstatus
  115. Art. 79 Koordination und Beraterstab
  116. Art. 80 Diagnostik
  117. Art. 81 Impfungen
  118. Art. 82 Meldepflicht
  119. Art. 83 Erste Massnahmen im Verdachtsfall
  120. Art. 84 Massnahmen nach amtlicher Bestätigung des Verdachtsfalls
  121. Art. 85 Seuchenfall
  122. Art. 86 Epidemiologische Abklärungen und Berichterstattung
  123. Art. 87 Informationspflicht
  124. Art. 87a Information zu den Massnahmen gegenüber den gesperrten Beständen
  125. Art. 87b Information zu den weiteren Massnahmen in den Schutz- und Überwachungszonen sowie in den Kontroll- und Beobachtungsgebieten
  126. Art. 88 Schutz- und Überwachungszonen
  127. Art. 88a Zwischenzone
  128. Art. 89 Massnahmen in den Schutz- und Überwachungszonen
  129. Art. 90 Tierverkehr in der Schutzzone
  130. Art. 90a Warenverkehr in der Schutzzone
  131. Art. 91 Personenverkehr in der Schutzzone
  132. Art. 92 Tierverkehr in der Überwachungszone
  133. Art. 93 Schlachtung
  134. Art. 94 Aufhebung der Sperrmassnahmen
  135. Art. 94a Wiederbesetzung
  136. Art. 95 Regelung besonderer Fälle
  137. Art. 96 Notsituationen
  138. Art. 97 Notfalldokumentation und Ausrüstungsvorschriften
  139. Art. 98 Entschädigung für Tierverluste
  140. Art. 99 Allgemeines
  141. Art. 100
  142. Art. 101 Milch, Milchprodukte und Fleisch aus gesperrten Beständen
  143. Art. 102 Tier- und Warenverkehr in den Schutz- und Überwachungszonen
  144. Art. 103 Aufhebung der Sperrmassnahmen
  145. Art. 104
  146. Art. 105 Geltungsbereich und Diagnose
  147. Art. 105a Meldepflicht
  148. Art. 105b Verdachts- und Seuchenfall
  149. Art. 106 Allgemeines
  150. Art. 107 Überwachungszone
  151. Art. 108 Verdachtsfall
  152. Art. 109 Seuchenfall
  153. Art. 110 Aufhebung der Sperrmassnahmen
  154. Art. 111 Epidemiologische Abklärungen
  155. Art. 111a Allgemeines
  156. Art. 111b Überwachung
  157. Art. 111c Impfungen
  158. Art. 111d Verdachtsfall
  159. Art. 111e Seuchenfall
  160. Art. 111f und 111g
  161. Art. 112 Allgemeines
  162. Art. 112a Überwachung
  163. Art. 112b Verdachtsfall
  164. Art. 112c Seuchenfall
  165. Art. 112d Pferdepest-Zone
  166. Art. 112e Vektorfreie Perioden und Gebiete
  167. Art. 112f Impfungen
  168. Art. 113–115
  169. Art. 116 Allgemeines
  170. Art. 117 Massnahmen bei der Schlachtung und Fleischgewinnung
  171. Art. 118 Tierverkehr in den Schutzzonen bei Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest
  172. Art. 118a Tierverkehr in den Schutz- und Überwachungszonen bei Ausbruch der Klassischen Schweinepest
  173. Art. 119 Aufhebung der Sperrmassnahmen in den Überwachungszonen
  174. Art. 120 Wiederbesetzung
  175. Art. 121 Schweinepest bei freilebenden Wildschweinen
  176. Art. 122 Allgemeines
  177. Art. 122a
  178. Art. 122b Hochpathogene Aviäre Influenza bei Hausgeflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln: Haltungssysteme und Tierverkehr in den Schutz- und Überwachungszonen
  179. Art. 122c Hochpathogene Aviäre Influenza bei Hausgeflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln: Warenverkehr in den Schutz- und Überwachungszonen
  180. Art. 122d Hochpathogene Aviäre Influenza bei Hausgeflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln: Weitere Massnahmen
  181. Art. 122e Niedrigpathogene Aviäre Influenza bei Hausgeflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln
  182. Art. 122f Hochpathogene Aviäre Influenza bei freilebenden Wildvögeln
  183. Art. 123 Allgemeines
  184. Art. 123a Massnahmen im Verdachts- und Seuchenfall
  185. Art. 123b Newcastle-Krankheit bei Hausgeflügel
  186. Art. 123c
  187. Art. 124 Newcastle-Krankheit bei Tauben
  188. Art. 125 Newcastle-Krankheit bei anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln
  189. Art. 126 Rinderpest
  190. Art. 126a Pest der kleinen Wiederkäuer
  191. Art. 126b Rifttalfieber
  192. Art. 126c Schaf- und Ziegenpocken
  193. Art. 127 Tierverkehr in den Schutz- und Überwachungszonen
  194. Art. 128 Geltungsbereich
  195. Art. 129 Abklärung von Abortursachen
  196. Art. 130
  197. Art. 130a Nachuntersuchung nach einem Seuchenausbruch
  198. Art. 131 Entschädigung
  199. Art. 132 Diagnose
  200. Art. 133 Meldepflicht
  201. Art. 134 Seuchenfall
  202. Art. 135 Geltungsbereich
  203. Art. 136 Diagnose
  204. Art. 137 Amtliche Anerkennung
  205. Art. 138 Meldepflicht
  206. Art. 139 Verdachtsfall
  207. Art. 140 Seuchenfall
  208. Art. 141 Verwertung des Fleisches
  209. Art. 142 Diagnose
  210. Art. 142a Amtliche Anerkennung
  211. Art. 143 Meldepflicht
  212. Art. 144 Verdachtsfall
  213. Art. 145 Ansteckungsverdächtige Tiere
  214. Art. 146 Seuchenfall
  215. Art. 147 Massnahmen im Sperrgebiet
  216. Art. 148 Flankierende Massnahmen
  217. Art. 149 Impfungen
  218. Art. 150 Geltungsbereich
  219. Art. 151 Inkubationszeit
  220. Art. 152 Amtliche Anerkennung
  221. Art. 153 Meldepflicht
  222. Art. 154 Verdachtsfall
  223. Art. 155 Seuchenfall
  224. Art. 156 Schlachtung
  225. Art. 157 Nachkontrolle
  226. Art. 158 Geltungsbereich
  227. Art. 159 Inkubationszeit
  228. Art. 160 Amtliche Anerkennung
  229. Art. 161 Meldepflicht
  230. Art. 162 Verdachtsfall
  231. Art. 163 Seuchenfall
  232. Art. 164 Ausmerzung verseuchter und verdächtiger Tiere
  233. Art. 165
  234. Art. 165a Tuberkulose bei freilebenden Wildtieren
  235. Art. 166 Diagnose
  236. Art. 167 Amtliche Anerkennung
  237. Art. 168 Verdachtsfall
  238. Art. 169 Seuchenfall
  239. Art. 170 Geltungsbereich und Inkubationszeit
  240. Art. 171 Amtliche Anerkennung und Überwachung
  241. Art. 172 Verdachtsfall
  242. Art. 173 Seuchenfall
  243. Art. 174 Künstliche Besamung
  244. Art. 174a Geltungsbereich und Diagnose
  245. Art. 174b Amtliche Anerkennung und Überwachung
  246. Art. 174c Ansteckungsverdacht
  247. Art. 174d Verdachtsfall
  248. Art. 174e Seuchenfall
  249. Art. 174ebis Verstellen von Tieren
  250. Art. 174f Viehmärkte und Viehausstellungen
  251. Art. 174g Impfungen
  252. Art. 174h und 174i
  253. Art. 175 Geltungsbereich
  254. Art. 176 Diagnose und Probenahme
  255. Art. 177 Überwachung
  256. Art. 178 Forschung
  257. Art. 179 Überwachung
  258. Art. 179a Verdachtsfall
  259. Art. 179b Massnahmen im Verdachtsfall
  260. Art. 179c Seuchenfall
  261. Art. 179d Entfernung des spezifizierten Risikomaterials und andere Massnahmen beim Schlachten und Zerlegen
  262. Art. 180 Verdachtsfall
  263. Art. 180a Massnahmen im Verdachtsfall
  264. Art. 180b Seuchenfall
  265. Art. 180c Entfernung des spezifizierten Risikomaterials und andere Massnahmen beim Schlachten und Zerlegen
  266. Art. 181
  267. Art. 182 Inkubationszeit
  268. Art. 183 Amtliche Anerkennung
  269. Art. 184 Verdachtsfall
  270. Art. 185 Massnahmen im Verdachtsfall
  271. Art. 185a Seuchenfall
  272. Art. 186 Geltungsbereich
  273. Art. 187 Überwachung
  274. Art. 188 Verdachtsfall
  275. Art. 189 Seuchenfall
  276. Art. 189a Geltungsbereich und Diagnose
  277. Art. 189b Überwachung
  278. Art. 189c Verdachtsfall
  279. Art. 189d Seuchenfall
  280. Art. 190 Geltungsbereich und Inkubationszeit
  281. Art. 191 Amtliche Anerkennung und Überwachung
  282. Art. 192 Meldepflicht
  283. Art. 193 Verdachtsfall
  284. Art. 194 Seuchenfall
  285. Art. 195 Schlachtung
  286. Art. 196 Geltungsbereich
  287. Art. 197 Überwachung
  288. Art. 198 Verdachtsfall
  289. Art. 199 Seuchenfall
  290. Art. 200–203a
  291. Art. 204 Geltungsbereich und Diagnose
  292. Art. 205
  293. Art. 206 Verdachts- und Seuchenfall
  294. Art. 207 Geltungsbereich und Inkubationszeit
  295. Art. 208 Amtliche Anerkennung
  296. Art. 209 Meldepflicht
  297. Art. 210 Verdachtsfall
  298. Art. 211 Seuchenfall
  299. Art. 212
  300. Art. 213 Geltungsbereich
  301. Art. 214 Meldepflicht und erste Massnahmen
  302. Art. 215 Seuchenfall
  303. Art. 216 Entschädigung
  304. Art. 217 Diagnose
  305. Art. 218 Amtliche Anerkennung
  306. Art. 219 Verdachtsfall
  307. Art. 220 Seuchenfall
  308. Art. 221 Mitwirkung des Beratungs- und Gesundheitsdienstes für Kleinwiederkäuer
  309. Art. 222 Diagnose
  310. Art. 223 Meldepflicht
  311. Art. 224 Seuchenfall
  312. Art. 225 Prophylaktische Massnahmen des Tierhalters
  313. Art. 226
  314. Art. 227 Entschädigung
  315. Art. 228 Geltungsbereich
  316. Art. 228a Diagnose
  317. Art. 228b Verdachtsfall
  318. Art. 228c Seuchenfall
  319. Art. 228d Mitwirkung von Gesundheitsdiensten für Kleinwiederkäuer
  320. Art. 228e Entschädigung
  321. Art. 229 Gegenstand, Dauer und Ziel
  322. Art. 229a Anrechenbare Kosten und Höhe der Entschädigungen
  323. Art. 229b Abgabe der Schafhalter
  324. Art. 229c Ausrichtung der Entschädigungen und Überweisung eines allfälligen Überschusses
  325. Art. 229d Probenahme und Untersuchung: Anforderungen und Pflichten
  326. Art. 229e Tierverkehr
  327. Art. 229f Impfung gegen die Moderhinke
  328. Art. 229g Massnahmen des Kantonstierarztes bei einem positiven Untersuchungsresultat oder offensichtlicher Erkrankung
  329. Art. 229h Weitere Massnahmen des Kantonstierarztes
  330. Art. 229i Evaluation
  331. Art. 230 Geltungsbereich
  332. Art. 231 Bekämpfung
  333. Art. 232 Entschädigung
  334. Art. 233 Geltungsbereich und Diagnose
  335. Art. 234 Meldepflicht und erste Massnahmen
  336. Art. 235 Bekämpfung
  337. Art. 236 Entschädigung
  338. Art. 236a Geltungsbereich
  339. Art. 237 Diagnose und Probenahme
  340. Art. 237a Meldepflicht und erste Massnahmen
  341. Art. 238 Verdachtsfall
  342. Art. 238a Seuchenfall
  343. Art. 239 Entschädigung
  344. Art. 239a Allgemeines
  345. Art. 239b Überwachung
  346. Art. 239c Verdachtsfall
  347. Art. 239d Seuchenfall
  348. Art. 239e Blauzungen- oder EHD-Zone
  349. Art. 239f Vektorfreie Perioden und Gebiete
  350. Art. 239g Impfungen
  351. Art. 239h Entschädigung
  352. Art. 239i Geltungsbereich und Diagnose
  353. Art. 239j Ansteckungsverdacht
  354. Art. 239k Seuchenfall
  355. Art. 239l Impfungen
  356. Art. 240 Geltungsbereich und Diagnose
  357. Art. 241 Meldepflicht
  358. Art. 242 Überwachung
  359. Art. 243 Verdachts- und Seuchenfall
  360. Art. 244 Entschädigung
  361. Art. 244a Geltungsbereich und Diagnose
  362. Art. 244b Meldepflicht
  363. Art. 244c Verdachtsfall
  364. Art. 244d Seuchenfall
  365. Art. 244e Entschädigung
  366. Art. 245 Geltungsbereich
  367. Art. 245a Diagnose
  368. Art. 245b Amtliche Anerkennung
  369. Art. 245c Meldepflicht und Überwachung
  370. Art. 245d Verdachtsfall
  371. Art. 245e Seuchenfall
  372. Art. 245f Impfungen
  373. Art. 245g Mitwirkung von Beratungs- und Gesundheitsdiensten
  374. Art. 245h Entschädigung
  375. Art. 246 Diagnose
  376. Art. 247 Verdachtsfall
  377. Art. 248 Seuchenfall
  378. Art. 248a Impfungen
  379. Art. 249 Entschädigung
  380. Art. 250 Geltungsbereich
  381. Art. 251 Überwachung
  382. Art. 252 Meldepflicht
  383. Art. 253 Seuchenfall
  384. Art. 254 Entschädigung
  385. Art. 255 Geltungsbereich und Diagnose
  386. Art. 256
  387. Art. 257 Zu überwachende Geflügelhaltungen
  388. Art. 257a Probenahmen durch den Geflügelhalter
  389. Art. 257b Probenahmen durch den Veterinärdienst
  390. Art. 258 Entnahme von Proben und Untersuchungen
  391. Art. 259 Verdachtsfall
  392. Art. 260 Seuchenfall
  393. Art. 260a Meldepflicht
  394. Art. 261 Entschädigung
  395. Art. 262 Geltungsbereich und Diagnose
  396. Art. 263 Verdachtsfall
  397. Art. 264 Seuchenfall
  398. Art. 264a Auslagerung von Bruteiern
  399. Art. 265 Entschädigung
  400. Art. 266 Geltungsbereich
  401. Art. 267 Seuchenfall
  402. Art. 268 Entschädigung
  403. Art. 269 Diagnose
  404. Art. 270 Verdachtsfall
  405. Art. 271 Seuchenfall
  406. Art. 271a Vorschriften zur Bekämpfung der Faulbrut
  407. Art. 272 Entschädigung
  408. Art. 273 Bekämpfung
  409. Art. 273a Vorschriften zur Bekämpfung der Sauerbrut
  410. Art. 274 Entschädigung
  411. Art. 274a Geltungsbereich, Diagnose und Zielsetzung
  412. Art. 274b Verdachtsfall
  413. Art. 274c Massnahmen im Verdachtsfall
  414. Art. 274d Seuchenfall
  415. Art. 274e Massnahmen in der Schutz- und der Überwachungszone
  416. Art. 274f Vorschriften zur Bekämpfung des Befalls mit dem Kleinen Beutenkäfer
  417. Art. 274g Entschädigung
  418. Art. 274h Apinella
  419. Art. 275 und 276
  420. Art. 277 Referenzlaboratorium
  421. Art. 278 Entnahme von Proben und Untersuchungen
  422. Art. 279 Zusammenarbeit
  423. Art. 279a Allgemeines
  424. Art. 279b Wiederbesetzung nach einem Seuchenfall
  425. Art. 279c Infektion mit dem Taura-Syndrom-Virus
  426. Art. 279d Infektion mit dem Virus der Gelbkopf-Krankheit
  427. Art. 279e Wiederbesetzung nach einem Seuchenfall
  428. Art. 280 Geltungsbereich und Diagnose
  429. Art. 281 Verdachtsfall
  430. Art. 282 Seuchenfall in einem Aquakulturbetrieb
  431. Art. 282a Massnahmen in der Schutz- und der Überwachungszone
  432. Art. 282b Ablauf und Durchführung der Massnahmen
  433. Art. 282c Wiederbesetzung und Aufhebung der Sperrmassnahmen
  434. Art. 282d Seuchenfall bei freilebenden Fischen
  435. Art. 283 Impfungen
  436. Art. 284 Entschädigung
  437. Art. 285–287
  438. Art. 288 Diagnose
  439. Art. 289 Bekämpfung
  440. Art. 290 Entschädigung
  441. Art. 291
  442. Art. 291a Überwachung von Zoonosen
  443. Art. 291b Risikoabschätzung
  444. Art. 291c Durchführung der Überwachung
  445. Art. 291d Überwachung der Antibiotikaresistenzen
  446. Art. 291e Zoonosebericht
  447. Art. 292 Aufsicht
  448. Art. 292a Kontrollen in Betrieben mit Nutztierhaltung
  449. Art. 293 Zusammenarbeit bei der Überwachung und Bekämpfung von Zoonosen
  450. Art. 294 Befugnisse der seuchenpolizeilichen Organe
  451. Art. 295 Mitwirkung von Behörden und Organisationen
  452. Art. 295a Mitwirkung von Personenbeförderungsunternehmen, Betreibern von Bahnhöfen, Flughäfen, Häfen und Rastplätzen sowie Reiseveranstaltern
  453. Art. 296 Amtshilfe
  454. Art. 297 Vollzug im Inland
  455. Art. 298
  456. Art. 299 Vollzug in der Armee
  457. Art. 300 Kantonstierarzt
  458. Art. 301 Aufgaben des Kantonstierarztes
  459. Art. 301a Information und Weitergabe von Daten im Seuchenfall
  460. Art. 302 Amtlicher Tierarzt
  461. Art. 303 Kontrollen in Schlachtbetrieben
  462. Art. 304
  463. Art. 305
  464. Art. 306 und 307
  465. Art. 308 Bieneninspektor
  466. Art. 309 Aufgaben des Bieneninspektors
  467. Art. 310 Fähigkeitszeugnis für Bieneninspektoren
  468. Art. 311
  469. Art. 312 Voraussetzungen der Anerkennung
  470. Art. 312a Nationale Referenzlaboratorien
  471. Art. 312b Anerkennungsverfahren, Meldung von Anerkennungen und Widerruf
  472. Art. 312c Pflichten der Laboratorien und Zusammenarbeit mit den Kantonen und dem BLV
  473. Art. 312d Pflichten der Laboratorien bei von Privatpersonen oder privatrechtlichen Organisationen in Auftrag gegebenen Untersuchungen
  474. Art. 313
  475. Art. 314 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
  476. Art. 315 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. Oktober 2015
  477. Art. 315a
  478. Art. 315b
  479. Art. 315c
  480. Art. 315d
  481. Art. 315e
  482. Art. 315f Übergangsbestimmung zur Änderung vom 23. Juni 2004
  483. Art. 315g Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 12. Mai 2010
  484. Art. 315h Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 31. August 2022
  485. Art. 316 Inkrafttreten

485 provisions

Art. 134 Seuchenfall

1 Der Kantonstierarzt ordnet bei Feststellung von Milzbrand im verseuchten Bestand folgende Massnahmen an: a. die einfache Sperre 2. Grades; b. die Tötung der erkrankten Tiere ohne Blutentzug; c. die Entsorgung der getöteten oder umgestandenen Tiere; d. die täglich zweimalige Temperaturmessung der gefährdeten Tiere; e. die Reinigung und die Desinfektion der Stallungen sowie aller kontaminierten Gegenstände; f. die Pasteurisation der Milch. 2 Er kann in gefährdeten Beständen Impfungen oder Behandlungen anordnen. 3 Er hebt die Sperre nach Absatz 1 frühestens 15 Tage nach dem letzten Seuchenfall auf. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2001, in Kraft seit 15. April 2001 (AS 2001 1337). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. März 2021, in Kraft seit 1. Mai 2021 (AS 2021 219).

Art. 135 Geltungsbereich

1 Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die Bekämpfung der Aujeszkyschen Krankheit der Schweine. 2 Wird die Aujeszkysche Krankheit bei anderen Haustieren festgestellt, ordnet der Kantonstierarzt in den gefährdeten Schweinebeständen eine epidemiologische Abklärung an.

Art. 136 Diagnose

1 Die Aujeszkysche Krankheit liegt vor, wenn Antikörper gegen Herpesvirus suis Typ I oder der Erreger nachgewiesen wurden. 2 Die Inkubationszeit beträgt 21 Tage.

Art. 137 Amtliche Anerkennung

Alle Schweinebestände gelten als amtlich anerkannt frei von Aujeszkyscher Krankheit. Im Verdachts- oder Seuchenfall wird dem betroffenen Bestand die amtliche Anerkennung bis zur Aufhebung der Sperre suspendiert beziehungsweise entzogen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2024 790).

Art. 138 Meldepflicht

Die Untersuchungslaboratorien melden dem Kantonstierarzt die Feststellung von Aujeszkyscher Krankheit bei allen Tieren.

Art. 139 Verdachtsfall

1 Bei Seuchen- oder Ansteckungsverdacht auf Aujeszkysche Krankheit ordnet der Kantonstierarzt bis zur Widerlegung des Verdachts die einfache Sperre 1. Grades an. 2 Der Verdacht gilt als widerlegt, wenn die serologische Untersuchung einer repräsentativen Anzahl Tiere einen negativen Befund ergeben hat.

Art. 140 Seuchenfall

1 Der Kantonstierarzt ordnet bei Feststellung von Aujeszkyscher Krankheit im verseuchten Schweinebestand folgende Massnahmen an: a. die einfache Sperre 1. Grades; b. die Schlachtung verdächtiger und verseuchter Tiere; c. die Bekämpfung der Mäuse und Ratten; d. die Reinigung und die Desinfektion der Stallungen nach Entfernung der verseuchten und verdächtigen Tiere. 2 Er hebt die Sperre auf, nachdem: a. alle Tiere des Bestandes ausgemerzt und die Stallungen gereinigt und desinfiziert worden sind; oder b. die zweimalige, im Abstand von 21 Tagen durchgeführte serologische Untersuchung aller Zuchttiere und einer repräsentativen Anzahl Masttiere einen negativen Befund ergeben hat; die erste Probe darf frühestens 21 Tage nach der Ausmerzung des letzten verseuchten Tieres entnommen werden.

Art. 141 Verwertung des Fleisches

Das Fleisch von Tieren aus gesperrten Beständen ist nach den Weisungen des BLV zu verwerten.

Art. 142 Diagnose

1 Das BLV bestimmt für die Diagnose der Tollwut eine nationale Tollwutzentrale. 2 Die Inkubationszeit beträgt 120 Tage. Fassung gemäss Ziff. 1 der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6859).

Art. 142a Amtliche Anerkennung

Alle Viehbestände gelten als amtlich anerkannt tollwutfrei. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. März 1999, in Kraft seit 1. April 1999 (AS 1999 1523).

Art. 143 Meldepflicht

1 Jede Person, die ein Wildtier oder ein herrenloses Haustier beobachtet, das sich tollwutverdächtig verhält, ist verpflichtet, dies dem nächsten Polizeiposten, der Jagdpolizei oder einem Tierarzt zu melden. 2 Tierhalter müssen einem Tierarzt Haustiere melden, die sich tollwutverdächtig verhalten sowie solche, die von einem tollwutverdächtigen oder an Tollwut erkrankten Tier verletzt worden oder mit einem solchen in Berührung gekommen sind. 3 Der Kantonstierarzt meldet dem Kantonsarzt jeden Tollwutfall und jene Verdachtsfälle, bei denen Personen gefährdet sein könnten. 4 Die Tollwutzentrale meldet jeden Tollwutfall unverzüglich dem Einsender und dem zuständigen Kantonstierarzt.

Art. 144 Verdachtsfall

1 Tierhalter müssen tollwutverdächtige Tiere bis zur tierärztlichen Untersuchung absondern. 2 Der Kantonstierarzt bestimmt, ob: a. tollwutverdächtige Tiere der Tollwutzentrale zur Untersuchung einzusenden sind; b. Haustiere, die sich tollwutverdächtig verhalten, zu töten oder während mindestens zehn Tagen abzusondern und unmittelbar vor der Aufhebung der Absonderung vom amtlichen Tierarzt zu untersuchen sind. 3 Tollwutverdächtige Wildtiere sind von der Polizei oder Jagdpolizei sofort zu töten. Auch seuchenpolizeiliche Organe, Jagdberechtigte und gefährdete Privatpersonen dürfen solche Tiere töten.

Art. 145 Ansteckungsverdächtige Tiere

Haustiere, die von einem tollwutverdächtigen oder an Tollwut erkrankten Tier verletzt worden oder mit einem solchen in Berührung gekommen sind: a. müssen getötet oder während mindestens 120 Tagen so abgesondert werden, dass sie weder Personen noch Tiere gefährden können; b. dürfen nur geimpft werden, wenn sie nachweislich weniger als 24 Monate zuvor geimpft worden sind; für nachgeimpfte Tiere kann die Absonderungsperiode auf 30 Tage verkürzt werden; c. müssen am Ende der Absonderungsperiode durch den amtlichen Tierarzt untersucht werden. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).

Art. 146 Seuchenfall

1 Offensichtlich an Tollwut erkrankte Haustiere müssen sofort getötet werden. 2 Wird Tollwut festgestellt, bestimmt der Kantonstierarzt ein den Umständen des Falles und den topographischen Verhältnissen angemessenes Sperrgebiet. Er verfügt zudem: a. angemessene Sperrmassnahmen über Bestände mit an Tollwut erkrankten oder tollwutverdächtigen Tieren; b. die vorübergehende Schliessung von zoologischen Gärten, Wildparks und ähnlichen Anlagen, in denen ein tollwütiges Tier festgestellt wurde, bis ausreichende Schutzmassnahmen für die Besucher getroffen sind; c. die Reinigung und die Desinfektion kontaminierter Gegenstände und der Räume, aus denen verseuchte oder verdächtige Tiere entfernt worden sind.

Art. 147 Massnahmen im Sperrgebiet

1 Für das Sperrgebiet gelten folgende Bestimmungen: a. Wer erlegtes, nicht tollwutverdächtiges Schalenwild als Lebensmittel in den Verkehr bringen will, muss den Kopf des Tieres so abtrennen, dass die Speicheldrüsen weder abgetrennt noch angeschnitten werden. b. Jagdberechtigte dürfen Köpfe von Wildwiederkäuern und Bälge von Raubwild zur Gewinnung von Trophäen oder Pelzen nur verwenden, wenn kein Verdacht auf Tollwut besteht. c. Wer tote Füchse oder Dachse findet, hat dies dem nächsten Polizeiposten oder der Jagdpolizei zu melden. d. Tollwutverdächtige, verwilderte oder streunende Katzen sind von der Polizei, Jagdpolizei oder den Jagdberechtigten zu töten. e. Streunende Hunde, die nicht eingefangen werden können, sind von der Polizei, Jagdpolizei oder den Jagdberechtigten zu töten. Der Hundehalter ist für das Einfangen nach Möglichkeit beizuziehen. f. Getötete Tiere, Fallwild und abgetrennte Köpfe sind als tierische Nebenprodukte der Kategorie 2 nach Artikel 6 VTNP zu entsorgen, sofern die Tierkörper oder Köpfe nicht zur Untersuchung einzusenden sind. g. Hunde sind im Wald und entlang den Waldrändern an der Leine zu führen. Im übrigen Gebiet dürfen sie nur unter strikter Überwachung frei laufen gelassen werden. Diese Einschränkungen gelten nicht für gegen Tollwut geimpfte Grenzwacht-, Polizei-, Armee- und Lawinenhunde während des Dienstes und für Jagdhunde während der Jagd. h. Tiere, die jemanden gebissen haben, müssen während zehn Tagen beobachtet und anschliessend vom amtlichen Tierarzt untersucht werden. Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen sie nur mit Bewilligung des amtlichen Tierarztes getötet werden. i. In zoologischen Gärten, Wildparks und ähnlichen Einrichtungen, in denen Besucher Tiere berühren können, müssen Massnahmen zum Schutz der Besucher getroffen werden. 2 Das Sperrgebiet wird frühestens 180 Tage und spätestens ein Jahr nach dem letzten Tollwutfall im Sperrgebiet und in den angrenzenden Gebieten aufgehoben. SR 916.441.22

Art. 148 Flankierende Massnahmen

1 Der Kantonstierarzt kann nötigenfalls anordnen, dass im Sperrgebiet die Katzen und weitere Haustiere gegen Tollwut geimpft werden. 2 Er sorgt bei Ausbruch der Tollwut für die Information der Bevölkerung. Hierzu sind im Sperrgebiet insbesondere Plakate mit Angaben der wichtigsten Krankheitsmerkmale, Verhaltensmassregeln und Auszügen aus den einschlägigen Vorschriften anzubringen. 3 Die Kantone sorgen unter Ausschöpfung der in der Jagdgesetzgebung vorgesehenen Kompetenzen für die Verminderung des Fuchsbestandes.

Art. 149 Impfungen

1 Impfungen von Haustieren sind vom Tierarzt im Impfausweis zu bestätigen. Bei Hunden muss die Nummer des Mikrochips oder der Tätowierung im Impfausweis eingetragen sein. Das BLV erlässt Vorschriften technischer Art über die Durchführung der Impfungen. 2 Für Wildtiere gelten folgende Bestimmungen: a. Die Kantone führen in Gebieten, in denen Tollwut bei Füchsen auftritt, Impfaktionen zu deren oralen Immunisierung durch. Nötigenfalls werden die Impfaktionen auf weitere Gebiete ausgedehnt. b. Die Kantone wiederholen die Impfaktionen, bis die Tollwut der Füchse ausgerottet ist. Sie sorgen dafür, dass aus den Impfgebieten und den angrenzenden Zonen eine repräsentative Anzahl Füchse zur Kontrolle an die Tollwutzentrale eingesandt wird. c. Die Grenzkantone führen in den gefährdeten Grenzgebieten bei Füchsen Impfaktionen zur Verhinderung eines Übergreifens der Tollwut auf die Schweiz durch. Der Bund stellt diesen Kantonen den Impfstoff kostenlos zur Verfügung. d. Die Kantone informieren die Bevölkerung vorgängig über die Impfaktionen. e. Das BLV und die Tollwutzentrale koordinieren und überwachen die Impfaktionen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Juni 2004, in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 3065).

Art. 150 Geltungsbereich

1 Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für die Bekämpfung der Brucellose der Rinder bei Tieren der Rindergattung, Büffeln und Bisons infolge von Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis. 2 Wird die Seuche bei anderen Tierarten festgestellt, ordnet der Kantonstierarzt die Massnahmen an, die zur Bekämpfung der Brucellose der Rinder erforderlich sind. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).

Art. 151 Inkubationszeit

Die Inkubationszeit beträgt 180 Tage. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).

Art. 152 Amtliche Anerkennung

Alle Rinder-, Büffel- und Bisonbestände gelten als amtlich anerkannt brucellosefrei. Im Verdachts- oder Seuchenfall wird dem betroffenen Bestand die amtliche Anerkennung bis zur Aufhebung der Sperre suspendiert beziehungsweise entzogen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).

Art. 153 Meldepflicht

1 … 2 Der Kantonstierarzt meldet jeden Fall von Brucellose der Rinder dem Kantonsarzt und dem Kantonschemiker. Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, mit Wirkung seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).

Art. 154 Verdachtsfall

1 Bei Seuchen- oder Ansteckungsverdacht auf Brucellose der Rinder ordnet der Kantonstierarzt im betroffenen Bestand an: a. die einfache Sperre 1. Grades bis zur Widerlegung des Verdachts; b. die bakteriologische Untersuchung aller Nachgeburten und abortierten Föten, bis der Verdacht widerlegt ist. 2 Der Verdacht gilt als widerlegt, wenn zwei blutserologische Untersuchungen aller Tiere, die älter sind als zwölf Monate, einen negativen Befund ergeben haben. Die zweite Untersuchung hat 40 bis 60 Tage nach der ersten zu erfolgen.

Art. 155 Seuchenfall

1 Der Kantonstierarzt verhängt bei Feststellung von Rinderbrucellose die einfache Sperre 1. Grades über den verseuchten Bestand. Ausserdem ordnet er an, dass: a. die verseuchten Tiere unverzüglich getötet und entsorgt werden; b. verdächtige Tiere, die Anzeichen von Verwerfen zeigen, sowie normal kalbende Tiere vor dem Abgang des Fruchtwassers abgesondert oder geschlachtet werden; c. alle Nachgeburten und abortierten Föten als tierische Nebenprodukte der Kategorie 2 nach Artikel 6 VTNP entsorgt werden; d. die Milch verseuchter und verdächtiger Tiere als tierische Nebenprodukte der Kategorie 2 nach Artikel 6 VTNP entsorgt oder gekocht und im eigenen Bestand als Tierfutter verwertet wird; e. die Stallungen gereinigt und desinfiziert werden. 2 Er hebt die Sperre auf, nachdem: a. alle Tiere des Bestandes ausgemerzt und die Stallungen gereinigt und desinfiziert worden sind; oder b. die Untersuchung der Nachgeburt oder von Abortusmaterial aller Tiere, die im Zeitpunkt der Sperre trächtig waren, einen negativen Befund ergeben hat und zudem zwei im Abstand von mindestens 180 Tagen vorgenommene blut- und milchserologische Untersuchungen aller Tiere des Bestandes negative Befunde ergeben haben. 3 Die erste blut- und milchserologische Untersuchung nach Absatz 2 Buchstabe b darf frühestens 90 Tage nach Ausmerzung des letzten verdächtigen oder verseuchten Tieres erfolgen. SR 916.441.22 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).

Art. 156 Schlachtung

1 Der Kantonstierarzt sorgt dafür, dass das Personal, welches mit der Schlachtung von Tieren aus verseuchten Beständen betraut ist, über die Ansteckungsgefahr für den Menschen informiert wird. 2 Die Schlachtung muss unter tierärztlicher Aufsicht vorgenommen werden. 3 Der amtliche Tierarzt erstellt einen Sektionsbericht zuhanden des Kantonstierarztes.

Art. 157 Nachkontrolle

Nach Aufhebung der Sperre müssen alle Nachgeburten und abortierten Föten während der Dauer eines Jahres bakteriologisch untersucht werden.

Art. 158 Geltungsbereich

1 Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für die Bekämpfung der Tuberkulose bei Tieren der Rindergattung, Büffeln und Bisons infolge von Infektionen mit Mycobacterium bovis, M. caprae und M. tuberculosis. 2 Wird die Seuche bei anderen Paarhufern festgestellt, so ordnet der Kantonstierarzt alle Massnahmen an, die zur Verhinderung der Weiterverbreitung der Seuche erforderlich sind. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).

Art. 159 Inkubationszeit

Die Inkubationszeit beträgt 180 Tage. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).

Art. 160 Amtliche Anerkennung

Alle Rinder-, Büffel- und Bisonbestände gelten als amtlich anerkannt tuberkulosefrei. Im Verdachts- oder Seuchenfall wird dem betroffenen Bestand die amtliche Anerkennung bis zur Aufhebung der Sperre suspendiert beziehungsweise entzogen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).

Art. 161 Meldepflicht

1 Der Kantonstierarzt meldet jeden Tuberkulosefall in einem Milchviehbestand dem Kantonsarzt und dem Kantonschemiker. 2 Wird Tuberkulose bei anderen Tierarten festgestellt, so ist dies dem Kantonstierarzt unverzüglich zu melden.

Art. 162 Verdachtsfall

1 Bei Seuchen- oder Ansteckungsverdacht auf Tuberkulose ordnet der Kantonstierarzt im betroffenen Bestand bis zur Widerlegung des Verdachts die einfache Sperre 1. Grades an. 2 Der Verdacht gilt als widerlegt, wenn: a. das verdächtige Tier geschlachtet und kein Erreger nachgewiesen wurde sowie die Tuberkulinproben bei allen Tieren, die älter sind als sechs Wochen, ausschliesslich negative Befunde ergeben haben; oder b. zwei Tuberkulinproben aller Tiere, die älter sind als sechs Wochen, negative Befunde ergeben haben; dabei darf die zweite Untersuchung frühestens 42 Tage nach der ersten erfolgen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).

Art. 163 Seuchenfall

1 Der Kantonstierarzt verhängt bei Feststellung von Tuberkulose die einfache Sperre 1. Grades über den verseuchten Bestand. Ausserdem ordnet er an, dass: a. verseuchte und verdächtige Tiere sofort abgesondert werden; abis. innert 10 Tagen die verdächtigen Tiere geschlachtet und die verseuchten Tiere getötet werden; b. die Milch verseuchter und verdächtiger Tiere als tierische Nebenprodukte der Kategorie 2 nach Artikel 6 VTNP entsorgt oder gekocht und im eigenen Bestand als Tierfutter verwertet wird; c. die Stallungen gereinigt und desinfiziert werden. 2 Die Sperre wird aufgehoben, wenn die zweimalige Untersuchung aller Rinder, die älter sind als sechs Wochen, ausschliesslich negative Befunde ergeben hat. Die erste Untersuchung darf frühestens 180 Tage nach Ausmerzung des letzten verdächtigen oder verseuchten Tieres und die zweite Untersuchung frühestens 180 Tage nach der ersten erfolgen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5217). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5217). SR 916.441.22 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).

Art. 164 Ausmerzung verseuchter und verdächtiger Tiere

1 Die Ausmerzung verseuchter und verdächtiger Tiere muss unter tierärztlicher Aufsicht vorgenommen werden. 2 Der amtliche Tierarzt erstellt einen Sektionsbericht zuhanden des zuständigen Kantonstierarztes. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2069). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2069).

Art. 165

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, mit Wirkung seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).

Art. 165a Tuberkulose bei freilebenden Wildtieren

1 Bei Seuchen- oder Ansteckungsverdacht auf Tuberkulose bei freilebenden Wildtieren trifft der Kantonstierarzt die folgenden Massnahmen: a. Er informiert unverzüglich die kantonalen Jagdverwaltungen und die Jägerschaft. b. Er ordnet die Untersuchung der erlegten und der verendet aufgefundenen Wildtiere an. c. Er informiert die Tierhalter über die zu treffenden Vorsichtsmassnahmen zur Vermeidung von Kontakten zwischen Haustieren und freilebenden Tieren. 2 Wird die Tuberkulose bei freilebenden Wildtieren festgestellt, so legt der Kantons-tierarzt nach Anhören des BLV Kontroll- und Beobachtungsgebiete fest. In diesen trifft er die folgenden Massnahmen: a. Er ordnet die notwendigen Untersuchungen an, um die Ausbreitung der Seuche festzustellen. b. Er trifft die Massnahmen zur Vermeidung von Kontakten zwischen Haus- und Wildtieren. c. Er trifft alle weiteren Massnahmen, die notwendig sind, um die Seuche auszurotten. 3 Er kann in den Kontroll- und Beobachtungsgebieten regional eine Erhöhung der Abschüsse oder eine Einschränkung oder ein Verbot der Jagd auf Wildtiere anordnen. 4 Er trifft die Massnahmen nach Absatz 2 Buchstaben c und Absatz 3 nach Absprache mit der kantonalen Jagdbehörde. 5 Das BLV koordiniert die Bekämpfungsmassnahmen der Kantone. Es erlässt nach Anhören des BAFU Vorschriften technischer Art über Massnahmen gegen die Tuberkulose bei freilebenden Wildtieren. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2069).

Art. 166 Diagnose

1 Enzootische Leukose der Rinder (EBL) liegt vor, wenn die blutserologische Untersuchung einen positiven Befund ergeben hat. 1bis Als empfänglich für die EBL gelten Tiere der Rindergattung, Büffel und Bisons. 2 Die Inkubationszeit beträgt 120 Tage. 3 Das BLV erlässt Vorschriften technischer Art über die Probenahme und die Untersuchung der Proben. Fassung gemäss Ziff. 1 der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6859). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2024 790).

Art. 167 Amtliche Anerkennung

Alle Rinder-, Büffel- und Bisonbestände gelten als amtlich anerkannt EBL-frei. Im Verdachts- oder Seuchenfall wird dem betroffenen Bestand die amtliche Anerkennung bis zur Aufhebung der Sperre suspendiert beziehungsweise entzogen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).

Art. 168 Verdachtsfall

1 Hat ein Tierarzt oder ein amtlicher Tierarzt bei der klinischen Untersuchung, der Sektion oder der Fleischuntersuchung den Verdacht, dass ein Tier der Rindergattung, ein Büffel oder ein Bison an EBL erkrankt ist, so ordnet er eine serologische, und wenn diese nicht durchgeführt werden kann, eine histologische Untersuchung an. 2 Der Kantonstierarzt verhängt über den verdächtigen Bestand bis zur Widerlegung des Verdachtes die einfache Sperre 1. Grades. 3 Der Verdacht gilt als widerlegt, wenn: a. die histologische Untersuchung keinen verdächtigen Befund ergeben hat; b. die serologische Untersuchung des verdächtigen Tieres einen negativen Befund ergeben hat; oder c. bei Vorliegen eines verdächtigen histologischen Befundes die serologische Untersuchung aller Tiere im Herkunftsbestand, die älter sind als 24 Monate, einen negativen Befund ergeben hat. 4 Bei Ansteckungsverdacht ordnet der Kantonstierarzt im betroffenen Bestand an: a. die Absonderung des ansteckungsverdächtigen Tieres; b. die serologische Untersuchung aller Tiere. 5 Die Absonderung des ansteckungsverdächtigen Tieres wird aufgehoben, nachdem es zweimal, im Abstand von mindestens 120 Tagen, serologisch untersucht worden ist und die Untersuchung einen negativen Befund ergeben hat. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).

Art. 169 Seuchenfall

1 Der Kantonstierarzt verhängt bei Feststellung von EBL die einfache Sperre 1. Grades über den verseuchten Bestand. Ausserdem ordnet er an, dass: a. verdächtige und verseuchte Tiere geschlachtet werden; b. Milchrückstände, die bei der Verarbeitung von Milch aus gesperrten Beständen anfallen, pasteurisiert werden müssen, bevor sie an Kälber verfüttert werden; c. die Stallungen gereinigt und desinfiziert werden. 2 Er hebt die Sperre auf, nachdem: a. die verseuchten Tiere und, falls es sich um Kühe handelt, auch deren neugeborenen Kälber, entfernt worden sind; und b. alle übrigen Tiere zweimal, im Abstand von mindestens 120 Tagen, serologisch untersucht worden und die Befunde negativ gewesen sind. 3 Die erste Probe für die serologischen Untersuchungen darf frühestens 120 Tage nach der Entfernung des letzten verseuchten Tiers aus dem Bestand erhoben werden. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2001, in Kraft seit 15. April 2001 (AS 2001 1337). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).

Art. 170 Geltungsbereich und Inkubationszeit

1 Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für die Bekämpfung der Infektiösen bovinen Rhinotracheitis / Infektiösen pustulösen Vulvovaginitis (IBR/IPV) bei Tieren der Rindergattung, Büffeln und Bisons infolge des Nachweises von bovinem Herpesvirus Typ I oder eines positiven Befunds in der blutserologischen Untersuchung. 2 Die Inkubationszeit beträgt 30 Tage. 3 Das BLV erlässt Vorschriften technischer Art über die Probenahme und die Untersuchung der Proben. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2024 790).

Art. 171 Amtliche Anerkennung und Überwachung

1 Alle Rinder-, Büffel- und Bisonbestände gelten als amtlich anerkannt IBR/IPV-frei. Im Verdachts- oder Seuchenfall wird dem betroffenen Bestand die amtliche Anerkennung bis zur Aufhebung der Sperre suspendiert beziehungsweise entzogen. 2 Zuchtstiere, die älter sind als 24 Monate, werden durch eine jährliche blutserologische Untersuchung überwacht. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2001, in Kraft seit 15. April 2001 (AS 2001 1337).

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