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G vom 10. Dezember 1912 über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Zivilprozessordnung) (ZPO)

Liechtenstein · 271.0 · statute

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Contents: 639 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10
  11. § 11
  12. § 12
  13. § 13
  14. § 14
  15. § 15
  16. § 16
  17. § 17
  18. § 18
  19. § 19
  20. § 20
  21. § 21
  22. § 22
  23. § 23
  24. § 24
  25. § 25
  26. § 26
  27. § 27
  28. § 28
  29. § 29
  30. § 30
  31. § 31
  32. § 32
  33. § 33
  34. § 34
  35. § 35
  36. § 36
  37. § 37
  38. § 38
  39. § 39
  40. § 40
  41. § 41
  42. § 42
  43. § 43
  44. § 44
  45. § 45
  46. § 46
  47. § 47
  48. § 48
  49. § 49
  50. § 50
  51. § 51
  52. § 52
  53. § 53
  54. § 54
  55. § 54a
  56. § 55
  57. § 56
  58. § 57
  59. § 57a
  60. § 58
  61. § 59
  62. § 60
  63. § 61
  64. § 62
  65. § 63
  66. § 64
  67. § 65
  68. § 66
  69. § 66bis
  70. § 67
  71. § 68
  72. § 69
  73. § 70
  74. § 70a
  75. § 70b
  76. § 71
  77. § 72
  78. § 73
  79. § 73a
  80. § 74
  81. § 75
  82. § 75a
  83. § 76
  84. § 77
  85. § 78
  86. § 79
  87. § 80
  88. § 81
  89. § 82
  90. § 83
  91. § 84
  92. § 85
  93. § 86
  94. § 87
  95. §§ 88 bis 90
  96. § 91
  97. § 92
  98. § 93
  99. § 94
  100. § 95
  101. §§ 96 bis 105
  102. § 106
  103. §§ 107 bis 111
  104. § 112
  105. § 113
  106. § 114
  107. § 115
  108. § 116
  109. § 117
  110. § 118
  111. §§ 119 bis 122
  112. § 123
  113. § 124
  114. § 125
  115. § 126
  116. § 127
  117. § 128
  118. § 129
  119. § 130
  120. § 131
  121. § 132
  122. § 133
  123. § 134
  124. § 135
  125. § 136
  126. § 137
  127. § 138
  128. § 139
  129. § 140
  130. § 141
  131. § 142
  132. § 143
  133. § 144
  134. § 145
  135. § 146
  136. § 147
  137. § 148
  138. § 149
  139. § 150
  140. § 151
  141. § 152
  142. § 153
  143. § 154
  144. § 155
  145. § 156
  146. § 157
  147. § 158
  148. § 159
  149. § 160
  150. § 161
  151. § 162
  152. § 163
  153. § 164
  154. § 165
  155. § 166
  156. § 167
  157. § 168
  158. § 169
  159. § 170
  160. § 170a
  161. § 171
  162. § 172
  163. § 173
  164. § 174
  165. § 175
  166. § 176
  167. § 177
  168. § 178
  169. § 179
  170. § 180
  171. § 181
  172. § 182
  173. § 182a
  174. § 183
  175. § 184
  176. § 185
  177. § 186
  178. § 187
  179. § 188
  180. § 189
  181. § 190
  182. § 191
  183. § 192
  184. § 193
  185. § 194
  186. § 195
  187. § 196
  188. § 197
  189. § 198
  190. § 199
  191. § 200
  192. § 201
  193. § 202
  194. § 203
  195. § 204
  196. § 205
  197. § 206
  198. § 207
  199. § 208
  200. § 209
  201. § 210
  202. § 211
  203. § 212
  204. § 213
  205. § 214
  206. § 215
  207. § 216
  208. § 217
  209. § 218
  210. § 219
  211. § 220
  212. § 221
  213. § 222
  214. § 223
  215. § 224
  216. § 225
  217. § 226
  218. § 227
  219. § 228
  220. § 229
  221. § 230
  222. § 231
  223. § 232
  224. § 233
  225. § 234
  226. § 235
  227. § 236
  228. § 237
  229. § 238
  230. § 239
  231. § 240
  232. § 241
  233. § 242
  234. § 243
  235. § 244
  236. § 245
  237. § 246
  238. § 247
  239. § 248
  240. § 249
  241. § 250
  242. § 251
  243. § 252
  244. § 253
  245. § 254
  246. § 255
  247. § 256
  248. § 257
  249. § 258
  250. § 259
  251. § 260
  252. § 261
  253. § 262
  254. § 263
  255. § 264
  256. § 265
  257. § 266
  258. § 267
  259. § 268
  260. § 269
  261. § 270
  262. § 271
  263. § 272
  264. § 273
  265. § 274
  266. § 275
  267. § 276
  268. § 277
  269. § 278
  270. § 279
  271. § 280
  272. § 281
  273. § 281a
  274. § 282
  275. § 283
  276. § 284
  277. § 285
  278. § 286
  279. § 287
  280. § 288
  281. § 289
  282. § 289a Abgesonderte Vernehmung
  283. § 289b Vernehmung minderjähriger Personen
  284. § 290
  285. § 291
  286. § 292
  287. § 293
  288. § 294
  289. § 295
  290. § 296
  291. § 297
  292. § 298
  293. § 299
  294. § 300
  295. § 301
  296. § 302
  297. § 303
  298. § 304
  299. § 305
  300. § 306
  301. § 307
  302. § 308
  303. § 309
  304. § 310
  305. § 311
  306. § 312
  307. § 313
  308. § 314
  309. § 315
  310. § 316
  311. § 317
  312. § 318
  313. § 319
  314. § 320
  315. § 321
  316. § 322
  317. § 323
  318. § 324
  319. § 325
  320. § 326
  321. § 327
  322. § 328
  323. § 329
  324. § 330
  325. § 331
  326. § 332
  327. § 333
  328. § 333a
  329. § 334
  330. § 335
  331. § 336
  332. § 337
  333. § 338
  334. § 339
  335. § 340
  336. § 341
  337. § 342
  338. § 343
  339. § 344
  340. § 345
  341. § 346
  342. § 347
  343. § 348
  344. § 349
  345. § 350
  346. § 351
  347. § 352
  348. § 353
  349. § 354
  350. § 355
  351. § 356
  352. § 357
  353. § 358
  354. § 359
  355. § 360
  356. § 361
  357. § 362
  358. § 363
  359. § 364
  360. § 365
  361. § 366
  362. § 367
  363. § 368
  364. § 369
  365. § 370
  366. § 371
  367. § 372
  368. § 373
  369. § 374
  370. § 375
  371. § 376
  372. § 377
  373. § 378
  374. § 379
  375. § 380
  376. § 381
  377. § 382
  378. § 383
  379. § 384
  380. § 385
  381. § 386
  382. § 387
  383. § 388
  384. § 389
  385. § 390
  386. § 391
  387. § 392
  388. § 393
  389. § 394
  390. § 395
  391. § 396
  392. § 397
  393. § 398
  394. § 399
  395. § 400
  396. § 401
  397. § 402
  398. § 403
  399. § 404
  400. § 405
  401. § 406
  402. § 407
  403. § 408
  404. § 409
  405. § 410
  406. § 411
  407. § 412
  408. § 413
  409. § 414
  410. § 415
  411. § 416
  412. § 416a
  413. § 417
  414. § 418
  415. § 419
  416. § 420
  417. § 421
  418. § 422
  419. § 423
  420. § 424
  421. § 425
  422. § 426
  423. § 427
  424. § 428
  425. § 429
  426. § 430
  427. § 430a
  428. § 431
  429. § 432
  430. § 433
  431. § 434
  432. § 435
  433. § 436
  434. § 437
  435. § 438
  436. § 439
  437. § 440
  438. § 441
  439. § 442
  440. § 443
  441. § 444
  442. § 445
  443. § 446
  444. § 447
  445. § 448
  446. § 449
  447. § 450
  448. § 451
  449. § 452
  450. § 453
  451. § 454
  452. § 455
  453. § 456
  454. § 457
  455. § 458
  456. § 459
  457. § 460
  458. § 461
  459. § 462
  460. § 463
  461. § 464
  462. § 465
  463. § 466
  464. § 467
  465. § 468
  466. § 469
  467. § 469a
  468. § 470
  469. § 471
  470. § 472
  471. § 473
  472. § 474
  473. § 475
  474. § 476
  475. § 477
  476. § 478
  477. § 479
  478. § 480
  479. § 481
  480. § 482
  481. § 483
  482. § 484
  483. § 485
  484. § 486
  485. § 487
  486. § 488
  487. § 489
  488. § 489a
  489. § 490
  490. § 491
  491. § 492
  492. § 493
  493. § 494
  494. § 495
  495. § 496
  496. § 497
  497. § 498
  498. § 499
  499. § 500
  500. § 501
  501. § 502
  502. § 503
  503. § 504
  504. § 505
  505. § 506
  506. § 507
  507. § 508
  508. § 509
  509. § 510
  510. § 511
  511. § 512
  512. § 513
  513. § 514
  514. § 515
  515. § 516
  516. § 516a
  517. § 517
  518. § 518 bis 519a
  519. § 520
  520. § 521
  521. § 522
  522. § 523
  523. § 524
  524. § 525
  525. § 526
  526. § 527
  527. § 528
  528. § 529
  529. § 530
  530. § 531
  531. § 532
  532. § 532a Voraussetzungen für Scheidungsklagen von Ausländern
  533. § 533
  534. § 534
  535. § 535
  536. § 536
  537. § 537
  538. § 538
  539. § 539
  540. § 540
  541. § 541
  542. § 542
  543. § 543
  544. § 544
  545. § 545
  546. § 546
  547. § 547
  548. § 548
  549. § 549
  550. § 550
  551. § 551
  552. § 552
  553. § 553
  554. § 554
  555. § 555
  556. § 556
  557. § 557
  558. § 558
  559. § 559
  560. § 560
  561. § 561
  562. § 562
  563. § 563
  564. § 564
  565. § 565
  566. § 566
  567. § 567
  568. § 568
  569. § 569
  570. § 570
  571. § 571
  572. § 572
  573. § 573
  574. § 574
  575. §§ 575 und 576
  576. § 577
  577. § 578
  578. § 579
  579. § 580
  580. § 581
  581. § 582
  582. § 583
  583. § 584
  584. § 585
  585. § 586
  586. § 587
  587. § 588
  588. § 589
  589. § 590
  590. § 591
  591. § 592
  592. § 593
  593. § 593a
  594. § 593b
  595. § 593c
  596. § 593d
  597. § 593e
  598. § 594 Anwendungsbereich
  599. § 595 Gerichtliche Tätigkeit
  600. § 596 Rügepflicht
  601. § 597 Empfang schriftlicher Mitteilungen
  602. § 598 Begriff
  603. § 599 Schiedsfähigkeit
  604. § 600 Form der Schiedsvereinbarung
  605. § 601 Schiedsvereinbarung und Klage vor Gericht
  606. § 602 Schiedsvereinbarung und einstweilige gerichtliche Massnahmen
  607. § 603 Zusammensetzung des Schiedsgerichts
  608. § 604 Bestellung der Schiedsrichter
  609. § 605 Ablehnungs- und Ausschlussgründe
  610. § 606 Ablehnungsverfahren
  611. § 607 Vorzeitige Beendigung des Schiedsrichteramts
  612. § 608 Bestellung eines Ersatzschiedsrichters
  613. § 609 Befugnis des Schiedsgerichts zur Entscheidung über die eigene Zuständigkeit
  614. § 610 Anordnung vorläufiger oder sichernder Massnahmen
  615. § 611 Allgemeines
  616. § 612 Sitz des Schiedsgerichts
  617. § 613 Verfahrenssprache
  618. § 614 Klage und Klagebeantwortung
  619. § 615 Mündliche Verhandlung und schriftliches Verfahren
  620. § 616 Verfahren und Beweisaufnahme
  621. § 617 Versäumung einer Verfahrenshandlung
  622. § 618 Vom Schiedsgericht bestellter Sachverständiger
  623. § 619 Gerichtliche Rechtshilfe
  624. § 620 Anzuwendendes Recht
  625. § 621 Entscheidung durch ein Schiedsrichterkollegium
  626. § 622 Vergleich
  627. § 623 Schiedsspruch
  628. § 624 Wirkung des Schiedsspruchs
  629. § 625 Beendigung des Schiedsverfahrens
  630. § 626 Entscheidung über die Kosten
  631. § 627 Berichtigung, Erläuterung und Ergänzung des Schiedsspruchs
  632. § 628 Antrag auf Aufhebung eines Schiedsspruchs
  633. § 629 Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Schiedsspruchs
  634. § 630 Wahrnehmung von Aufhebungsgründen in einem anderen Verfahren
  635. § 631
  636. § 632 Zuständigkeit
  637. § 633 Verfahren
  638. § 634 Schiedsvereinbarung zwischen Unternehmern und natürlichen Personen
  639. § 635 Arbeitsrechtssachen

639 provisions

§ 132

1) Die Tagsatzungen werden, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt, im Gerichtshause abgehalten. 2) Tagsatzungen zur mündlichen Verhandlung können an einem Orte ausserhalb des Gerichtshauses anberaumt werden, wenn die Verhandlung an diesem Orte leichter durchgeführt oder hiedurch ein grösserer Kostenaufwand vermieden werden kann.

§ 133

1) Die Tagsatzung beginnt mit dem Aufrufe der Sache. 2) Die Tagsatzung ist von einer Partei versäumt, wenn die Partei zu der für die Tagsatzung anberaumten Zeit nicht erscheint oder, wenn erschienen, ungeachtet richterlicher Aufforderung nicht verhandelt oder nach dem Aufrufe der Sache sich wieder entfernt.

§ 134

1) Tagsatzungen können nur durch richterliche Entscheidung verlegt werden (Erstreckung). Solche Erstreckung kann auf Antrag oder von Amts wegen stattfinden: 1. wenn sich dem rechtzeitigen Erscheinen einer oder beider Parteien oder der Aufnahme oder Fortsetzung der Verhandlung zwischen ihnen ein für sie unübersteigliches oder doch ein sehr erhebliches Hindernis entgegenstellt und insbesondere ohne die Erstreckung einer Partei einen nicht wieder gut zu machenden Schaden erleiden würde; 2. wenn das Gericht durch anderweitige unaufschiebbare amtliche Obliegenheiten oder aus sonstigen wichtigen Gründen an der Aufnahme oder Fortsetzung der Verhandlung behindert ist; 3. wenn eine nicht sofort vor dem Prozessgerichte vollziehbare, für die Weiterführung der Verhandlung jedoch wesentliche Beweisaufnahme angeordnet wird oder sich behufs Fortsetzung und Durchführung der Verhandlung die Herbeischaffung von Urkunden, Auskunftssachen oder Augenscheinsgegenständen notwendig erweist; 4. wenn die Verhandlung bei der vom Gerichte hiezu anberaumten Tagsatzung auch ohne Dazwischenkunft der vorerwähnten Hindernisse nicht zum Abschlusse gebracht werden kann. 2) Eine Erstreckung der Tagsatzung muss stattfinden, wenn eine Partei oder ihr Vertreter wegen vorübergehender Tätigkeit in amtlicher Eigenschaft im Landesdienste oder als Vorsteher in Gemeindeamtssachen am Erscheinen verhindert ist.

§ 135

1) Der Antrag auf Erstreckung einer Tagsatzung ist im Falle des § 134 Ziff. 1 auch dann, wenn er von beiden Parteien einverständlich gestellt wird, durch Angabe der das Erscheinen oder die Aufnahme oder Fortsetzung der Verhandlung hindernden Umstände zu rechtfertigen. Die zur Begründung des Antrages angeführten Umstände sind dem Gerichte auf Verlangen glaubhaft zu machen. 2) Mangels hinreichender Begründung ist der Antrag zu verwerfen.

§ 136

1) Der Antrag auf Erstreckung einer Tagsatzung kann bei dieser Tagsatzung selbst oder vor Beginn derselben gestellt werden. 2) Im ersteren Falle ist über den Antrag, nach Anhörung des anwesenden Gegners, ohne Aufschub durch Beschluss zu entscheiden und, wenn die Erstreckung verweigert wird, ohne weitere Unterbrechung die Verhandlung aufzunehmen oder fortzusetzen. Gegen die Partei, welche sich vor der Entscheidung entfernt hat oder nach Zurückweisung des Antrages sich weigert, zur Sache zu verhandeln, treten die Rechtsfolgen der Versäumung der Tagsatzung ein. 3) Auf Erstreckungsanträge, welche vor der Tagsatzung einlangen, finden die Bestimmungen des § 128 Abs. 3 entsprechende Anwendung.

§ 137

1) Wird eine Tagsatzung erstreckt, so ist vom Gerichte Tag und Stunde der neuerlichen Tagsatzung den Parteien, wenn tunlich, sofort mündlich bekanntzugeben. Andernfalls hat die Verständigung mittels Rubrik zu geschehen. 2) Diese Bestimmung hat insbesondere auch Anwendung zu finden, wenn die Erstreckung der Tagsatzung zum Zwecke einer Beweisaufnahme erfolgt.

§ 138

Wenn nicht wegen einer Veränderung in der Besetzung des Gerichtes eine neuerliche Verhandlung stattfinden muss, hat im Falle der Erstreckung einer Tagsatzung der Richter, vor welchem die Verhandlung stattfindet, bei der späteren Tagsatzung die wesentlichen Ergebnisse der früheren mündlichen Verhandlung auf Grund des Verhandlungsprotokolles und der sonst zu berücksichtigenden Prozessakten mündlich vorzuführen und die Fortsetzung der abgebrochenen Verhandlung hieran anzuknüpfen.

§ 139

Wenn die Zustellung eines vorbereitenden Schriftsatzes oder einer Protokollsabschrift, über welche eine Vorladung erging, derart verzögert wird, dass die zwischen der Zustellung der Vorladung und der anberaumten Tagsatzung liegende Frist dem Gegner eine genügende Vorbereitung für die mündliche Verhandlung nicht mehr gestattet, und wenn zugleich der Gegner an dieser Verzögerung der Zustellung keine Schuld trägt, so hat das Gericht die anberaumte Tagsatzung auf Antrag oder von Amts wegen noch vor ihrer Abhaltung zu erstrecken. Hievon sind alle zur Tagsatzung vorgeladenen Personen ohne Aufschub zu verständigen.

§ 140

1) Wenn die Bestimmung von Fristen oder die Anberaumung von Tagsatzungen nicht in einer Entscheidung des Gerichtes oder bei einer mündlichen Verhandlung erfolgt, obliegt sie im Verfahren in zweiter und dritter Instanz dem Vorsitzenden des Senates, dem die Rechtssache zugewiesen ist. 2) Gleiches gilt von der Entscheidung über einen Antrag auf Verlängerung oder Abkürzung einer Frist oder auf Erstreckung einer Tagsatzung, falls nicht der Antrag während einer mündlichen Verhandlung gestellt wird.

§ 141

1) Die erste Verlängerung einer Frist und die erste Erstreckung einer Tagsatzung kann durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden, sofern die bewilligte Fristverlängerung die Dauer der ursprünglichen Frist und die bewilligte Erstreckung der Tagsatzung die Dauer von vier Wochen nicht überschreitet. Gegen die Verweigerung der Abkürzung einer Frist ist ein Rechtsmittel ausgeschlossen. 2) Über Rekurse gegen Beschlüsse des Landgerichts hinsichtlich derer nach Abs. 1 eine Anfechtung nicht ausgeschlossen ist, entscheidet das Obergericht endgültig und unter Ausschluss jeden weiteren Rechtszuges.

§ 142

1) Der Partei, welche zur Verlängerung einer Frist oder zur Erstreckung einer Tagsatzung Anlass gegeben hat, ist auf Antrag des Gegners der Ersatz der diesem hiedurch verursachten Kosten in dem vom Gerichte festzustellenden Betrage aufzuerlegen. Die Wiedererstattung dieser Kosten kann auch dann nicht begehrt werden, wenn der Gegner in der Hauptsache zum Ersatze der Gerichtskosten verurteilt wird. 2) Wird ein solcher Antrag auf Kostenersatz bei einer Tagsatzung gestellt, so ist über denselben unverweilt, nach Anhörung des anwesenden Gegners, zu entscheiden.

§ 143

Wird eine Tagsatzung durch das Nichterscheinen beider Parteien vereitelt, so fällt jeder Partei die Hälfte der dadurch verursachten Kosten zur Last. 4. Titel

§ 144

Die Versäumung einer Prozesshandlung hat, unbeschadet der in diesem Gesetze für einzelne Fälle bestimmten weiteren Wirkungen, zur Folge, dass die Partei von der vorzunehmenden Prozesshandlung ausgeschlossen wird.

§ 145

1) Einer Androhung der gesetzlichen Folgen der Versäumung bedarf es nur in den im Gesetze besonders bezeichneten Fällen. Diese Folgen treten von selbst ein, sofern nicht durch die Bestimmungen dieses Gesetzes ihr Eintritt von einem auf Verwirklichung der Rechtsnachteile der Versäumung gerichteten Antrage abhängig gemacht ist. 2) Im letzteren Falle kann die versäumte Prozesshandlung, wenn für dieselbe eine Frist bestimmt war, bis zu dem Tage, an welchem der Antrag bei Gericht gestellt wurde, wenn aber die versäumte Prozesshandlung bei einer Tagsatzung vorzunehmen war, bis zum Schlusse der über den Antrag auf Verwirklichung der Versäumungsfolgen stattfindenden Verhandlung nachgeholt werden.

§ 146

1) Wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis am rechtzeitigen Erscheinen bei einer Tagsatzung oder an der rechtzeitigen Vornahme einer befristeten Prozesshandlung verhindert wurde und die dadurch verursachte Versäumung für die Partei den Rechtsnachteil des Ausschlusses von der vorzunehmenden Prozesshandlung zur Folge hatte, so ist dieser Partei, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. 2) Der Wiedereinsetzungsantrag kann nicht auf Umstände gestützt werden, die das Gericht bereits für unzureichend befunden hat, um daraufhin derselben Partei die Verlängerung der sodann versäumten Frist oder die Erstreckung der versäumten Tagsatzung zu bewilligen.

§ 147

1) Der Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung ist ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen, solange die Partei die versäumte Prozesshandlung im Sinne des § 145 Abs. 2 unmittelbar nachholen kann. Über einen Rekurs gegen den Beschluss des Landgerichts auf Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrages entscheidet das Obergericht endgültig und unter Ausschluss jeden weiteren Rechtszuges. 2) Wird von derselben Partei die Wiedereinsetzung gegen ein infolge Versäumung ergangenes Urteil und die Wiedereinsetzung gegen den Ablauf der Frist zur Berufung wider dieses Urteil beantragt, so ist das Verfahren über letzteren Wiedereinsetzungsantrag bis nach rechtskräftiger Entscheidung über das erstere Wiedereinsetzungsbegehren aufzuschieben. 3) Dem Antrage auf Bewilligung der Wiedereinsetzung ist nicht stattzugeben, wenn die Partei wegen der zur Rechtfertigung des Wiedereinsetzungsantrages angeführten Behinderung um Verlängerung der Frist oder Verlegung der Tagsatzung hätte einschreiten können, oder wenn diese Behinderungen bereits wieder zu einer Zeit weggefallen sind, da die Partei gemäss § 145 Abs. 2 die Prozesshandlung selbst noch hätte nachholen können.

§ 148

1) Der Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung ist bei dem Gerichte anzubringen, bei welchem die versäumte Prozesshandlung vorzunehmen war. 2) Der Antrag muss, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt, innerhalb 14 Tagen gestellt werden. Diese Frist beginnt mit dem Tage, an welchem das Hindernis, welches die Versäumung verursachte, weggefallen ist; sie kann nicht verlängert werden. 3) Offenbar verspätet eingebrachte Anträge sind ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen. Hinsichtlich der Anfechtbarkeit eines solchen Beschlusses gilt § 147 Abs. 1 zweiter Satz.

§ 149

1) Die Partei, welche die Wiedereinsetzung beantragt, hat in dem bezüglichen Schriftsatze oder in dem den Schriftsatz ersetzenden Anbringen zu Protokoll alle den Wiedereinsetzungsantrag begründenden Umstände anzuführen und die Mittel zu ihrer Glaubhaftmachung anzugeben. Zugleich mit dem Antrage ist auch die versäumte Prozesshandlung selbst oder bei Versäumung einer Tagsatzung dasjenige nachzuholen, was zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung seitens der säumigen Partei vorzubringen war. 2) Über den Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entscheidet das Gericht durch Beschluss, und zwar nach mündlicher Verhandlung, wenn es eine solche für erforderlich hält. Falls das Gericht eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, ist der Gegenpartei der Wiedereinsetzungsantrag zur Äusserung binnen angemessener Frist zuzustellen.

§ 150

1) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt der Rechtsstreit in die Lage zurück, in welcher er sich vor dem Eintritte der Versäumung befunden hat. Ein infolge der Versäumung bereits erlassenes Urteil ist bei Bewilligung der Wiedereinsetzung aufzuheben. 2) Wurde eine Tagsatzung versäumt, so kann schon bei der zur Verhandlung über den Wiedereinsetzungsantrag anberaumten Tagsatzung das Verfahren über den Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung mit der Verhandlung, zu deren Vornahme die versäumte Tagsatzung bestimmt war, verbunden oder doch im Falle der Bewilligung des Wiedereinsetzungsantrages sogleich diese Verhandlung vorgenommen werden.

§ 151

Aufgehoben

§ 152

1) Durch den Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird der Fortgang des Rechtsstreites nicht gehemmt. Das Gericht kann jedoch auf Antrag dessen einstweilige Unterbrechung anordnen, wenn dies unumgänglich notwendig erscheint, um der voraussichtlich zu bewilligenden Wiedereinsetzung vollen Erfolg zu sichern, und wenn zugleich die Unterbrechung des Prozesses dem Gegner des Wiedereinsetzungswerbers einen erheblichen Nachteil nicht zufügt. 2) Wird der Rechtsstreit zu dieser Zeit in einer höheren Instanz verhandelt, so ist dieselbe von der angeordneten einstweiligen Unterbrechung des Rechtsmittelverfahrens sofort zu verständigen. 3) Nach Erledigung des Wiedereinsetzungsantrages ist das unterbrochene Verfahren auf Antrag oder von Amts wegen aufzunehmen.

§ 153

Gegen die Entscheidung, wodurch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt wird, ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.

§ 154

Der Partei, welche die Wiedereinsetzung beantragt hat, ist ohne Rücksicht darauf, ob dem Antrage stattgegeben wurde oder nicht, der Ersatz aller Kosten, welche dem Gegner durch die Versäumung und durch die Verhandlung über den Wiedereinsetzungsantrag verursacht sind, sowie der Ersatz der Kosten des infolge der Wiedereinsetzung unwirksam gewordenen Verfahrens aufzuerlegen. 5. Titel

§ 155

1) Durch den Tod einer Partei wird das Verfahren nur dann unterbrochen, wenn die verstorbene Partei weder durch einen Rechtsanwalt, noch durch eine andere von ihr mit Prozessvollmacht ausgestattete Person vertreten war. 2) Die Unterbrechung dauert bis zur Aufnahme des Verfahrens durch die Rechtsnachfolger der verstorbenen Partei, oder wenn der Gegner früher die Bestellung eines Kurators beantragt (§ 811 ABGB), um wider diesen das Verfahren fortzusetzen, bis zur Aufnahme des Verfahrens durch den Kurator. 3) Um die Aufnahme des Verfahrens durch die Rechtsnachfolger der verstorbenen Partei zu bewirken, kann der Gegner bei dem Gerichte, bei welchem die Rechtssache zur Zeit des Todes der verstorbenen Partei anhängig war, auch die Vorladung dieser Rechtsnachfolger beantragen. Zufolge eines solchen Antrages sind dieselben zur Aufnahme des Verfahrens und zugleich zur Verhandlung der Hauptsache oder zur Fortführung dieser Verhandlung vorzuladen. 4) Die Zustellung dieser Vorladung hat nach den Vorschriften der §§ 106 und 107 zu geschehen.

§ 156

1) Erscheint keiner der vorgeladenen Rechtsnachfolger, so ist das Verfahren bei genügender Bescheinigung der behaupteten Rechtsnachfolge auf Antrag des Gegners vom Gerichte durch Beschluss als von den Rechtsnachfolgern der verstorbenen Partei aufgenommen zu erklären. 2) Bei der Tagsatzung, in welcher der die Aufnahme des Verfahrens betreffende Beschluss verkündigt wurde, kann gleich das Verfahren in der Hauptsache aufgenommen werden.

§ 157

Wenn die vorgeladenen Rechtsnachfolger oder einzelne derselben bei der Tagsatzung erscheinen und die Verpflichtung, in den Prozess einzutreten, bestreiten, hat das Gericht hierüber nach mündlicher Verhandlung zu entscheiden. Falls das Gericht im Sinne einer Verpflichtung zur Aufnahme des Verfahrens entscheidet, kann nach Verkündigung dieser Entscheidung in der nämlichen Tagsatzung nach Lage der Sache das Verfahren in der Hauptsache aufgenommen oder fortgesetzt werden. Dies hat insbesondere zu gelten, wenn ein Rekurs gegen den verkündigten Beschluss voraussichtlich ohne Erfolg bleiben dürfte.

§ 158

1) Wenn eine Partei die Prozessfähigkeit verliert oder wenn der gesetzliche Vertreter einer Partei stirbt oder dessen Vertretungsbefugnis aufhört, ohne dass die Partei prozessfähig geworden ist, wird das Verfahren nur dann unterbrochen, wenn die von diesen Veränderungen betroffene Partei weder durch einen Rechtsanwalt, noch durch eine andere mit Prozessvollmacht ausgestattete Person vertreten ist. 2) Die Unterbrechung dauert in diesen Fällen so lange, bis der gesetzliche Vertreter oder der neue gesetzliche Vertreter von seiner Bestellung dem Gegner Anzeige macht und das Verfahren aufnimmt. 3) Um eine solche Aufnahme zu bewirken, kann auch der Gegner die Vorladung des gesetzlichen Vertreters der prozessunfähig gewordenen Partei oder des neuen gesetzlichen Vertreters beantragen.

§ 159

Inwiefern bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei eine Unterbrechung des Verfahrens eintritt, wird durch die Insolvenzordnung bestimmt.

§ 160

Wenn der Rechtsanwalt einer Partei stirbt oder unfähig wird, die Vertretung der Partei fortzuführen, tritt keine Unterbrechung des Verfahrens ein.

§ 161

1) Hört infolge eines Krieges oder eines anderen Ereignisses die Tätigkeit eines Gerichtes auf, so wird das Verfahren in allen bei diesem Gerichte anhängigen Rechtssachen für die Dauer jenes Zustandes unterbrochen. 2) Nach Wegfall des Hindernisses kann jede der beiden Parteien die Aufnahme des Verfahrens erwirken.

§ 162

1) Wenn sich eine Partei zu Kriegszeiten im Militärdienste befindet oder wenn sie sich an einem Orte aufhält, der durch obrigkeitliche Anordnung, durch Krieg oder durch andere Ereignisse von dem Verkehre mit dem Gerichte abgeschnitten ist, bei welchem die Rechtssache anhängig ist, und wenn zugleich die Besorgnis besteht, dass diese Umstände die Prozessführung zu Ungunsten der abwesenden Partei beeinflussen könnten, so kann selbst in dem Falle, dass die abwesende Partei durch eine mit Prozessvollmacht ausgestattete Person vertreten ist, auf Antrag oder von Amts wegen die Unterbrechung des Verfahrens bis zur Beseitigung des Hindernisses angeordnet werden. 2) Ein darauf gerichteter Antrag ist bei dem Gerichte anzubringen, bei welchem die Rechtssache anhängig ist; er kann auch zur Protokoll erklärt werden. Die Entscheidung erfolgt ohne vorhergehende mündliche Verhandlung; das Gericht kann jedoch vor der Entscheidung die zur Aufklärung notwendigen Erhebungen einleiten. 3) Die Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens kann von jeder der Parteien erwirkt werden.

§ 163

1) Die Unterbrechung des Verfahrens hat die Wirkung, dass während der Dauer der Unterbrechung Vorladungen zur Verhandlung der Streitsache nicht erfolgen können, die etwa schon früher für die Zeit nach Eintritt der Unterbrechung ergangenen Vorladungen ihre Wirksamkeit verlieren und endlich der Lauf einer jeden Frist zur Vornahme einer Prozesshandlung aufhört. Mit Aufnahme des Verfahrens beginnt die volle Frist von neuem zu laufen. 2) Die während der Unterbrechung von einer Partei in Ansehung der anhängigen Streitsache vorgenommenen Prozesshandlungen sind der anderen Partei gegenüber ohne rechtliche Wirkung. 3) Durch die nach dem Schlusse einer mündlichen Verhandlung eintretende Unterbrechung wird die Verkündigung der auf Grund dieser Verhandlung zu erlassenden Entscheidung nicht gehindert.

§ 164

Die Aufnahme eines unterbrochenen Verfahrens wird, sofern in den vorstehenden Bestimmungen nichts anderes angeordnet ist, durch den Antrag auf Anberaumung einer Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung oder zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung, wenn aber die Unterbrechung während des Laufes einer Frist zur Vornahme einer Prozesshandlung eintrat, durch den Antrag auf neuerliche Bestimmung einer Frist für diese Prozesshandlung eingeleitet. Das Erlöschen des Unterbrechungsgrundes ist glaubhaft zu machen. Diese Bestimmungen gelten insbesondere auch, wenn wegen des Todes einer Partei im Sinne des § 811 ABGB, oder aus anderen Gründen für deren Verlassenschaft ein Kurator bestellt worden ist; die Aufnahme kann nicht bloss vom Kurator, sondern auch vom Gegner der verstorbenen Partei beantragt werden.

§ 165

1) Der gemäss § 164 behufs Erwirkung der Aufnahme des Verfahrens erforderliche Antrag ist bei dem Gerichte zu stellen, bei welchem die Rechtssache zur Zeit des Eintrittes des Unterbrechungsgrundes anhängig war. 2) Die Entscheidung über die in § 164 bezeichneten Anträge erfolgt ohne vorhergehende mündliche Verhandlung; es kann jedoch das Gericht vor dieser Entscheidung den Gegner einvernehmen, wenn das Erlöschen des Unterbrechungsgrundes zweifelhaft erscheint. 3) Bei Anberaumung einer Tagsatzung zur Verhandlung über den Aufnahmeantrag (§ 155) sowie in den Beschlüssen, durch welche einem gemäss §§ 158, 159, 161, 162 und 164 gestellten Aufnahmeantrage stattgegeben oder das Verfahren von Amts wegen aufgenommen wird, sind den Parteien die im Falle der Versäumung eintretenden Folgen anzukündigen.

§ 166

1) In den Fällen der §§ 156, 157 und 158 Abs. 3 ist der Zeitpunkt, mit welchem das Verfahren als aufgenommen zu gelten hat, in der über die Verpflichtung zur Aufnahme des Verfahrens ergehenden Entscheidung anzugeben, wenn nicht das Verfahren in der Hauptsache gleich bei der zur Verhandlung über den Aufnahmeantrag anberaumten Tagsatzung aufgenommen wurde. 2) In allen anderen Fällen ist dieser Zeitpunkt in der Entscheidung über den Aufnahmeantrag oder in dem Beschlusse, durch welchen das Verfahren von Amts wegen aufgenommen wird, vom Gerichte zu bestimmen.

§ 167

Die vorstehenden Bestimmungen haben sinngemäss zur Anwendung zu kommen, wenn nach dem gegenwärtigen Gesetze aus anderen als den in diesem Titel bezeichneten Gründen eine Unterbrechung des Verfahrens stattzufinden hat und hierüber nichts Abweichendes angeordnet ist.

§ 168

Die Parteien können vereinbaren, dass das Verfahren ruhen solle; eine solche Vereinbarung ist erst von dem Zeitpunkte an wirksam, in welchem sie dem Gerichte von beiden Parteien angezeigt wurde. Mit dem Ruhen des Verfahrens sind die Rechtswirkungen einer Unterbrechung des Verfahrens mit der Ausnahme verbunden, dass der Lauf von Notfristen nicht aufhört. Das Ruhen des Verfahrens hat ausserdem zur Folge, dass das Verfahren vor Ablauf von drei Monaten seit der Anzeige der getroffenen Vereinbarung nicht aufgenommen werden kann.

§ 169

Das Ruhen des Verfahrens dauert so lange, bis von einer der Parteien die Anberaumung einer Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung oder, wenn das Verfahren während des Laufes einer Frist zur Vornahme einer Prozesshandlung eingestellt wurde, die neuerliche Bestimmung einer Frist für diese Prozesshandlung beantragt wird. Geschieht dies vor Ablauf der dreimonatlichen Frist (§ 168) oder der zwischen den Parteien für das Ruhen des Verfahrens vereinbarten Zeit, so hat das Gericht den bezüglichen Antrag von Amts wegen oder auf Begehren des Gegners ohne Verhandlung zurückzuweisen oder die Unwirksamkeit der etwa erfolgten Anberaumung einer Tagsatzung oder Fristbestimmung auszusprechen.

§ 170

Wenn bei einer zur mündlichen Verhandlung anberaumten Tagsatzung keine der Parteien erscheint, hat dies, soweit nicht solches Ausbleiben nach den Bestimmungen dieses Gesetzes ohne Einfluss auf den Fortgang des Prozesses ist, das Ruhen des Verfahrens zur Folge.

§ 170a

Sofern gegen die nach diesem Titel (§§ 155 ff.) gefassten Beschlüsse des Gerichts ein Rechtsmittel zulässig ist (§ 483 Abs. 1), entscheidet über Rekurse gegen Beschlüsse des Landgerichts das Obergericht endgültig und unter Ausschluss jeden weiteren Rechtszuges. 3. Abschnitt

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