1) Bestandverträge über unbewegliche oder gesetzlich für unbeweglich erklärte Sachen können sowohl vom Bestandgeber als auch vom Bestandnehmer auch gerichtlich aufgekündigt werden.
2) Die von einer Partei wirksam vorgenommene gerichtliche Aufkündigung kann gegen dieselbe von der anderen Partei in Vollzug gesetzt werden.
§ 562
1) Die gerichtliche Aufkündigung kann mittels Schriftsatz oder mündlich angebracht werden. Der Schriftsatz oder das über die Aufkündigung aufgenommene Protokoll hat insbesondere die Bezeichnung des Bestandgegenstandes, die Angabe des Zeitpunktes, in welchem der Bestandvertrag endigen soll, und endlich den Antrag zu enthalten, dem Gegner aufzutragen, entweder den Bestandgegenstand zur bestimmten Zeit bei sonstiger Exekution zu übergeben oder zu übernehmen, oder gegen die Aufkündigung Einwendungen bei Gericht anzubringen. Zur Anbringung der Einwendungen ist eine Frist von vier Wochen zu bestimmen.
2) Gerichtliche Aufkündigungen, welche diesen Vorschriften nicht entsprechen, sind, falls nicht der vorhandene Mangel gemäss § 84 behoben werden kann, von Amts wegen durch Beschluss zurückzuweisen.
§ 563
1) Eine gerichtliche Aufkündigung muss vor Beginn der für den darin genannten Kündigungstermin im Falle einer ordentlichen Kündigung gemäss § 1090 Art. 38 bis 41 oder 100 ABGB und im Falle einer ausserordentlichen Kündigung gemäss § 1090 Art. 43 bis 45 oder 101 bis 103 ABGB einzuhaltenden Kündigungsfrist bei Gericht angebracht werden. Nach Fristbeginn angebrachte Aufkündigungen sind von Amts wegen durch Beschluss zurückzuweisen. Hingegen sind vor Fristbeginn angebrachte Aufkündigungen dem Gegner auch dann zuzustellen, wenn die Zustellung nicht mehr vor Beginn der Kündigungsfrist bewirkt werden kann.
2) Eine gerichtliche Aufkündigung ist für den darin genannten Kündigungstermin wirksam, wenn sie dem Gegner vor Beginn der für diesen Kündigungstermin gemäss § 1090 Art. 38 bis 41 oder 100 ABGB und im Falle einer ausserordentlichen Kündigung gemäss § 1090 Art. 43 bis 45 oder 101 bis 103 ABGB einzuhaltenden Kündigungsfrist zugestellt wird oder wenn der Gegner bei verspäteter Zustellung gegen sie keine Einwendungen erhebt oder die Verspätung nicht rügt. Wenn der Gegner die Verspätung aber rügt, ist die Aufkündigung für den ersten späteren Kündigungstermin wirksam, für den die Frist zum Zeitpunkt ihrer Zustellung noch offen war.
§ 564
Der über die gerichtliche Aufkündigung vom Gericht an den Gegner der aufkündigenden Partei gemäss § 562 erlassene Auftrag ist dem Gegner unter Mitteilung eines Exemplars des Schriftsatzes oder einer Protokollabschrift nach den für die Zustellung von Klagen massgebenden Vorschriften unverzüglich zuzustellen.
§ 565
1) Bei Bestandverträgen, welche ohne vorhergegangene Aufkündigung nach Ablauf einer bestimmten Zeit erlöschen, kann jede Partei noch vor Ablauf der Bestandzeit eine gerichtliche Verfügung beantragen, mittels welcher dem Gegner aufgetragen wird, den Bestandgegenstand zur bestimmten Zeit bei sonstiger Exekution zu übergeben oder zu übernehmen, oder gegen diesen Auftrag binnen vier Wochen Einwendungen bei Gericht anzubringen.
2) Wenn das Bestandverhältnis für mehr als sechs Monate eingegangen ist, kann dieser Antrag nur in den letzten sechs Monaten gestellt werden.
3) Die Bestimmung des § 564 ist auch auf die Zustellung solcher Aufträge anzuwenden.
§ 566
1) Will der Bestandnehmer eine Erstreckung des Bestandverhältnisses verlangen, so muss er die Klage bei Gericht einreichen:
a) bei einem unbefristeten Bestandverhältnis innert vier Wochen nach Empfang der Kündigung;
b) bei einem befristeten Bestandverhältnis spätestens acht Wochen vor Ablauf der Vertragsdauer.
2) Abs. 1 gilt nicht, wenn bei Gericht die Kündigung angefochten (§ 560), Einwendungen erhoben werden (§ 562 Abs. 1) oder eine Klage auf Räumung des Bestandgegenstands eingebracht wird.
3) Die Klage auf eine zweite Erstreckung muss der Bestandnehmer bei Gericht spätestens acht Wochen vor Ablauf der ersten einreichen.
§ 567
Alle gegen den Bestandnehmer erwirkten Aufkündigungen, Aufträge, Entscheidungen und Verfügungen, welche das Bestehen oder die Auflösung eines Bestandvertrages über unbewegliche oder gesetzlich für unbeweglich erklärte Sachen betreffen, sind auch gegen den Unterbestandnehmer wirksam und vollstreckbar, sofern nicht ein zwischen dem Unterbestandnehmer und dem Bestandgeber bestehendes Rechtsverhältnis entgegensteht.
§ 568
Die in den §§ 560 bis 567 festgesetzten Fristen können nicht verlängert werden.
§ 569
1) Über rechtzeitig erhobene Einwendungen ist eine Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung anzuordnen.
2) Die Partei, von welcher die Kündigung oder die Aufforderung zur Zurückstellung oder zur Zurücknahme des Bestandgegenstandes ausging, ist als Kläger anzusehen.
3) Verspätet angebrachte Einwendungen wider die Aufkündigung eines Bestandvertrages oder gegen den gerichtlichen Auftrag zur Übergabe oder Übernahme eines Bestandgegenstandes sind von Amts wegen ohne Verhandlung zurückzuweisen.
4) Bleibt eine der Parteien nach rechtzeitig erhobenen Einwendungen von einer Tagsatzung aus, bevor sie sich durch mündliches Vorbringen zur Hauptsache in den Streit eingelassen hat, so ist auf Antrag der erschienenen Partei ein Versäumungsurteil nach § 396 zu fällen.
§ 570
In dem das Verfahren über Einwendungen erledigenden Urteil ist auszusprechen, ob und inwieweit und - bei Behauptung verspäteter Zustellung - zu welchem Termin die Aufkündigung oder der nach § 565 erlassene Auftrag als wirksam erkannt oder aufgehoben wird, sowie ob und wann der Beklagte verpflichtet ist, den Bestandgegenstand zu übergeben oder zu übernehmen.
§ 571
1) Wird der Beklagte schuldig erkannt, den Bestandgegenstand zu übergeben oder zu übernehmen, ist jedoch die Bestandzeit zur Zeit der Urteilsfällung bereits verstrichen, so ist in dem Urteil auszusprechen, dass die Übergabe oder Übernahme des von den nicht in Bestand gegebenen Gegenständen geräumten Bestandgegenstandes binnen 14 Tagen zu erfolgen habe. Für diese Frist gilt § 409 Abs. 3 und 4.
2) Ist die Bestandzeit noch nicht verstrichen, so ist anzuordnen, dass der Bestandgegenstand längstens binnen 14 Tagen nach Ablauf der Bestandzeit von den nicht in Bestand gegebenen Gegenständen geräumt zu übergeben oder zu übernehmen ist. Dieselbe Räumungsfrist gilt auch dann, wenn gegen die gerichtliche Aufkündigung oder gegen den Auftrag zur Übergabe oder Übernahme des Bestandgegenstandes nicht rechtzeitig Einwendungen erhoben worden sind.
3) Die Exekution kann auf Grund rechtskräftig gewordener Urteile, Aufkündigungen und gerichtlicher Aufträge zur Übergabe oder Übernahme des Bestandgegenstandes bewilligt werden, sobald die Frist verstrichen ist, innerhalb deren nach den vorangehenden Absätzen der Bestandgegenstand zu übergeben war.
§ 572
Die Bestimmungen des § 571 sind auch dann anzuwenden, wenn ein Bestandvertrag ohne vorausgegangene gerichtliche oder aussergerichtliche Aufkündigung infolge einer Klage durch Urteil für aufgehoben oder erloschen erklärt wird.
§ 573
1) Gegen die gerichtlichen Aufträge zur Übergabe oder Übernahme des Bestandgegenstandes, die auf Grund von Aufkündigungen oder infolge eines gemäss § 565 gestellten Ansuchens ergehen, ist vorbehaltlich der dagegen zu erhebenden Einwendungen ein Rechtsmittel nicht zulässig.
2) Eine gerichtliche Aufkündigung oder ein Auftrag zur Übergabe oder Übernahme des Bestandgegenstandes, wider welche nicht rechtzeitig Einwendungen erhoben wurden, desgleichen die über solche Einwendungen ergangenen rechtskräftigen Urteile treten, vorbehaltlich des über den Kostenersatz ergangenen Ausspruches, ausser Kraft, wenn nicht binnen sechs Monaten nach dem Eintritt der in diesen Aufträgen oder im Urteil für die Räumung oder Übernahme des Bestandgegenstandes bestimmten Zeit wegen dieser Räumung oder Übernahme Exekution beantragt wird.
§ 574
Gegen Entscheidungen des Gerichts zweiter Instanz sind Revisionen (§ 471), Rekurse (§ 487) und Revisionsrekurse (§ 496) nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Gericht zweiter Instanz von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.
§§ 575 und 576
Aufgehoben
7. Abschnitt
§ 577
1) Zur Eintreibung von Forderungen an Geld oder andern vertretbaren Sachen kann der Gläubiger im Wege des Schuldentriebverfahrens (Mahnverfahrens) die Erlassung eines bedingten Zahlbefehls für jeden Betrag begehren.
2) Forderungen, welche überhaupt oder zur Zeit bei dem Gerichte nicht geltend gemacht werden können, sowie Forderungen aus Wechseln eignen sich nicht für das Schuldentriebverfahren.
§ 578
Zur Erlassung des bedingten Zahlbefehls ist das Landgericht berufen, wenn der Wohnsitz oder Aufenthalt des Schuldners bekannt ist.
§ 579
Gegen Personen, deren Aufenthalt unbekannt ist, kann der bedingte Zahlbefehl nicht erlassen werden.
§ 580
1) Das Gesuch um Erlassung des bedingten Zahlbefehles kann mündlich oder schriftlich angebracht werden.
2) In demselben hat der Gläubiger:
1. seinen und des Schuldners Namen, Stand oder Gewerbe und Wohnort zu bezeichnen;
2. den Betrag der Forderung und den Rechtsgrund derselben und, wenn die Forderung aus mehreren Posten besteht, den Betrag jeder einzelnen Post und deren Rechtsgrund anzugeben.
3) Hat die Forderung nicht Geld, sondern andere vertretbare Sachen zum Gegenstande, so muss der Gläubiger in dem Gesuche den Betrag bezeichnen, den er anstatt derselben anzunehmen bereit ist.
4) Aufgehoben
§ 581
1) Das Gesuch ist ohne Anhörung des Schuldners zu erledigen.
2) Dasselbe ist zurückzuweisen, wenn es den Bestimmungen der §§ 577 bis 580 nicht entspricht, oder wenn sich aus den Angaben des Gesuchstellers ergibt, dass die Forderung überhaupt oder zur Zeit unstatthaft oder dass dieselbe noch durch eine Gegenleistung bedingt ist.
3) Gegen die Erlassung des Zahlbefehles ist kein Rechtsmittel, gegen die Verweigerung der Rekurs binnen 14 Tagen zulässig.
§ 582
1) Der Zahlbefehl muss enthalten:
1. die Aufschrift: Zahlbefehl;
2. die im § 580 Ziff. 1 und 2 bezeichneten Angaben;
3. den Auftrag an den Schuldner, binnen 14 Tagen nach Zustellung des Zahlbefehles zur Vermeidung der Exekution die Forderung samt den geforderten Zinsen zu berichtigen und die Kosten des Zahlbefehles, falls deren Ersatz im Gesuche angesprochen wurde, in dem vom Richter bestimmten Betrage zu berichtigen oder gegen den Zahlbefehl Widerspruch zu erheben;
4. die Bemerkung, dass der Zahlbefehl nur durch Erhebung des Widerspruches ausser Kraft gesetzt werden könne.
2) Ist die Erlassung des Zahlbefehles wegen mehrerer in besonderen Geldbeträgen ausgedrückter oder bewerteter Forderungen angesucht worden, so ist in dem Zahlbefehl die Berichtigung der Forderungen gesondert aufzutragen.
3) Hat die Forderung nicht Geld, sondern andere vertretbare Sachen zum Gegenstande, so ist dem Schuldner in dem Zahlbefehle freizustellen, statt der geforderten Sachen den in dem Gesuche bezeichneten Betrag in Geld zu leisten.
§ 583
Der Zahlbefehl ist dem Schuldner und, wenn er gegen mehrere Schuldner gerichtet ist, einem jeden derselben nach den Vorschriften über die Zustellung von Klagen zuzustellen.
§ 584
Zur Erhebung des Widerspruches genügt die von dem Schuldner bei dem Gerichte mündlich oder schriftlich abgegebene Erklärung, dass er gegen den Zahlbefehl Widerspruch erhebe. Der Angabe von Gründen bedarf es nicht.
§ 585
1) Hat der Schuldner rechtzeitig Widerspruch erhoben, so verliert der Zahlbefehl seine Kraft.
2) Bestreitet der Schuldner die Forderung nur teilweise, so hat er den bestrittenen Betrag genau anzugeben, widrigenfalls der Widerspruch für die ganze Forderung gilt. Für den unbestrittenen Betrag kann Zwangsvollstreckung verlangt werden. Der Zahlbefehl verliert seine Kraft auch dann, wenn gegen einen wider mehrere Schuldner wegen desselben Anspruches erlassenen Zahlbefehl der Widerspruch nur von einem der Schuldner erhoben wird.
3) War jedoch durch den Zahlbefehl die Berichtigung mehrerer in besonderen Geldbeträgen ausgedrückter Forderungen gesondert aufgetragen worden und wurde der Widerspruch ausdrücklich nur gegen die eine oder andere dieser Forderungen erhoben, so bleibt der Zahlbefehl in Ansehung der übrigen und der auferlegten Kosten in Kraft.
§ 586
1) Von dem rechtzeitig erhobenen Widerspruche sind der Gläubiger und der Schuldner zu verständigen.
2) Ein verspätet erhobener Widerspruch ist mit Hinweisung auf die verstrichene Frist zurückzuweisen; einer Verständigung des Gläubigers bedarf es in diesem Falle nicht.
§ 587
1) Die Kosten der Erlassung des bedingten Zahlbefehles sind, wenn gegen denselben rechtzeitig Widerspruch erhoben wurde, von dem Gläubiger zu tragen, und es ist demselben der Ersatz der Kosten des Widerspruches, falls er vom Schuldner angesprochen wird, in dem vom Richter zu bestimmenden Betrage aufzuerlegen.
2) Wird infolge des Widerspruches Klage erhoben oder die Einleitung des Mandatsverfahrens begehrt, so ist über die angesprochenen Kosten des Schuldentriebverfahrens wie über einen Teil der Kosten des Rechtsstreites zu erkennen.
§ 588
Gegen die Bescheide, wodurch der Widerspruch zurückgewiesen und dem Gläubiger der Ersatz der Kosten des Widerspruches auferlegt wird, ist der Rekurs binnen der Frist von 14 Tagen zulässig.
§ 589
1) Das Ansuchen um Erlassung des Zahlbefehles hat in Betreff der Streitanhängigkeit und der Unterbrechung der Verjährung die Wirkung einer Klage; auf die Begründung des Gerichtsstandes der Widerklage und des Hauptprozesses jedoch ist dieses Ansuchen ohne Wirkung.
2) Tritt der Zahlbefehl durch Erhebung des Widerspruches ausser Kraft, so ist die Verjährung bis zur Erhebung des Widerspruches als gehemmt anzusehen.
§ 590
1) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen unverschuldeter Versäumung der Frist zum Widerspruche ist binnen 14 Tagen, nachdem dem Schuldner die Versäumung bekannt geworden und das Hindernis weggefallen ist, anzusuchen. Die Bewilligung der Wiedereinsetzung hat die Wirkung des Widerspruches, ohne dass es einer neuerlichen Erhebung desselben bedarf.
2) Ist von dem Schuldner die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand angesucht worden, so kann gegen ihn, bis zur erfolgten Abweisung des Gesuches, die Exekution nur bis zur Sicherstellung geführt werden.
§ 591
1) Hat der Schuldner weder Zahlung geleistet, noch rechtzeitig Widerspruch erhoben, so ist dem Gläubiger über sein Ansuchen die Exekution auf Grund des Zahlbefehles zu bewilligen.
2) Ist der Zahlbefehl über Forderungen ergangen, welche nicht Geld, sondern andere vertretbare Sachen zum Gegenstande haben, so bleibt dem Schuldner jederzeit unbenommen, sich von der auf Hereinbringung dieser Sachen geführten Exekution durch Leistung des in dem Zahlbefehle bezeichneten Geldbetrages samt Nebengebühren zu befreien.
3) Aufgehoben
§ 592
1) Schriftliche Eingaben um Erlassung des Zahlbefehles und zur Erhebung des Widerspruches sind in einem Exemplare zu überreichen und bei Gericht aufzubehalten.
2) Die Zahlbefehle sowie die zur Verständigung des Gläubigers und Schuldners von dem Widerspruch erforderlichen Ausfertigungen sind amtlich zu verfassen; der Beibringung von Rubriken bedarf es zu diesem Zwecke nicht.
3) Die Mitteilung einer Abschrift der über das Ansuchen um Erlassung des Zahlbefehles oder über die Erhebung des Widerspruches aufgenommenen Protokolle an die Gegenpartei findet nicht statt.
4) Personen, welche im Namen des Schuldners Widerspruch erheben, sind nicht verpflichtet, sich zu diesem Einschreiten mit einer Vollmacht auszuweisen. Die Zustellung der gerichtlichen Erledigung hat jedoch, wenn eine Vollmacht nicht beigebracht wurde, an den Auftraggeber selbst zu erfolgen.
§ 593
1) Der Gläubiger kann das Begehren um Erlassung des Zahlbefehles auch in einer zur Eintreibung der Forderung erhobenen Klage stellen (Mahnklage).
2) In diesem Falle hat das Gericht den Zahlbefehl mittels Bescheides auf die Klage und mit dem Beisatze zu erlassen, dass im Falle des Widerspruches das weitere Verfahren über die Klage stattfinden werde (§ 256). Eine von dem Kläger zu überreichende Abschrift der Klage ist aufzubehalten.
3) Wird von dem Beklagten gegen den Zahlbefehl Widerspruch erhoben, so hat das Gericht die Tagsatzung zur Verhandlung über die Klage anzuordnen und hiezu beide Parteien in Erledigung des Widerspruches vorzuladen.
4) Findet das Gericht das Begehren um Erlassung des Zahlbefehles unstatthaft, so hat es unter Zurückweisung desselben sofort über die Klage die Tagsatzung zum gesetzlichen Verfahren anzuordnen.
5) Die Mahnklage hat für die Streitanhängigkeit und die Unterbrechung der Verjährung dieselbe Wirkung wie eine andere Klage.
§ 593a
1) Zur Geltendmachung irgend eines Anspruches auf Feststellung, Rechtsgestaltung, Leistung oder Unterlassung und dergleichen kann der Klage vorgängig oder gleichzeitig mit derselben (Rechtsbotsklage) beim Landgerichte um die Erlassung eines Rechtsbotes angesucht werden.
2) Dem Besitzesschutzverfahren vorgängig kann auch das Rechtsbotsverfahren durchgeführt werden.
3) Auf Ansprüche, die im Verfahren in Ehe- und Partnerschaftssachen, in Wechselstreitigkeiten, vor Schiedsgericht, im Insolvenzverfahren oder mittels der Wiederaufnahme oder Nichtigkeitsklage geltend zu machen sind, auf Ansprüche wegen Anfechtung der Ehelichkeit eines Kindes und auf Vaterschaftssachen findet das Rechtsbotsverfahren keine Anwendung.
§ 593b
1) Das Gesuch um Erlass eines Rechtsbots kann mündlich oder schriftlich angebracht werden.
2) Der Rechtsbotwerber hat im Gesuche:
1. seinen und des Rechtsbotsempfängers Namen, Stand oder Gewerbe und den Wohnort zu bezeichnen;
2. den Wert des geltend gemachten Anspruchs anzugeben;
3. den von ihm geltend gemachten Anspruch und den Grund desselben, und wenn mehrere Ansprüche geltend gemacht werden wollen, jeden einzelnen Anspruch und dessen Grund als Begehren anzugeben.
3) Gründet sich der geltend gemachte Anspruch auf eine grundbücherliche Eintragung oder wird eine solche oder die Abänderung oder Aufhebung verlangt, so sind die erforderlichen grundbücherlichen Angaben zu machen, allenfalls ist ein Situationsplan oder Teilungsplan dem Gesuche beizulegen.
4) Wenn der geltend gemachte Anspruch von einer Gegenleistung abhängig ist, so ist diese Gegenleistung gemäss den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts anzubieten.
§ 593c
1) Das Rechtsbotsgesuch ist ohne Anhörung des Rechtsbotsempfängers zu erlassen.
2) Es ist zurückzuweisen, wenn es den vorstehenden Bestimmungen nicht entspricht; wenn sich aus den Angaben des Rechtsbotswerbers ergibt, dass der Anspruch überhaupt oder zur Zeit unstatthaft ist, insbesondere, wenn dem Gerichte bekannt ist, dass dem Begehren eine gerichtlich oder im Verwaltungsverfahren erlassene rechtskräftige Entscheidung entgegensteht.
3) Gegen die Erlassung des Rechtsbotes ist kein Rechtsmittel und gegen die Verweigerung desselben der Rekurs zulässig.
§ 593d
1) Das vom Landgericht zu erlassende Rechtsbot hat zu enthalten:
1. die Aufschrift: Rechtsbot;
2. die in § 593 b Ziff. 1 und 2 bezeichneten Angaben;
3. den Auftrag an den Rechtsbotempfänger, binnen 14 Tagen nach Zustellung des Rechtsbots zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung dem näher bezeichneten Begehren zu entsprechen und die Kosten des Rechtsbots, falls deren Ersatz im Gesuche angesprochen wurde, in dem vom Richter bestimmten Umfange zu berichtigen oder aber binnen der gleichen Frist gegen das Rechtsbot Rechtsvorschlag (Einspruch) zu erheben;
4. die Bemerkung, dass das Rechtsbot nur durch Erhebung des Rechtsvorschlages ausser Kraft gesetzt werden kann, im Unterlassungsfalle aber rechtskräftig werde.
2) Ist die Erlassung des Rechtsbots wegen mehrerer besonders angeführter Ansprüche verlangt worden, so ist im Rechtsbote deren Berichtigung gesondert aufzutragen und allenfalls auch anzuführen, dass der Rechtsbotswerber seine genau anzuführende Gegenleistung erfüllen wolle.
§ 593e
1) Auf das Rechtsbotverfahren finden, soweit in den vorstehenden Bestimmungen keine Abweichung enthalten ist, die Vorschriften über das Schuldentriebverfahren (Mahnverfahren) ergänzende Anwendung.
2) Aufgehoben
8. Abschnitt
§ 594 Anwendungsbereich
1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind anzuwenden, wenn der Sitz des Schiedsgerichts in Liechtenstein liegt.
2) §§ 595, 597, 600, 601, 602, 610 Abs. 3 bis 6, §§ 619, 629 und 630 sind auch anzuwenden, wenn der Sitz des Schiedsgerichts nicht in Liechtenstein liegt oder noch nicht bestimmt ist.
3) Solange der Sitz des Schiedsgerichts noch nicht bestimmt ist, besteht die inländische Gerichtsbarkeit für die im dritten Titel genannten gerichtlichen Aufgaben, wenn eine der Parteien ihren Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Liechtenstein hat.
§ 595 Gerichtliche Tätigkeit
Das Gericht darf in den in diesem Abschnitt geregelten Angelegenheiten nur tätig werden, soweit dieser Abschnitt es vorsieht.
§ 596 Rügepflicht
Hat das Schiedsgericht einer Verfahrensbestimmung dieses Abschnitts, von der die Parteien abweichen können, oder einem vereinbarten Verfahrenserfordernis des Schiedsverfahrens nicht entsprochen, so kann eine Partei den Mangel später nicht mehr geltend machen, wenn sie ihn nicht unverzüglich ab Kenntnis oder innerhalb der dafür vorgesehenen Frist gerügt hat.