§ 327
Alle Umstände, welche auf die Unbefangeheit des Zeugen und die Glaubwürdigkeit seiner Aussage von Einfluss sind, hat das Gericht nach freier Überzeugung sorgfältig zu würdigen.
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Alle Umstände, welche auf die Unbefangeheit des Zeugen und die Glaubwürdigkeit seiner Aussage von Einfluss sind, hat das Gericht nach freier Überzeugung sorgfältig zu würdigen.
1) Die Aufnahme des Zeugenbeweises kann durch einen ersuchten Richter erfolgen: 1. wenn die Vernehmung des Zeugen an Ort und Stelle der Ermittlung der Wahrheit förderlich erscheint; 2. wenn die Beweisaufnahme vor dem erkennenden Gerichte erheblichen Schwierigkeiten unterliegen würde; 3. wenn die Vernehmung des Zeugen vor dem erkennenden Gerichte mit Rücksicht auf die dem Zeugen zu gewährende Entschädigung für Zeitversäumnis und die ihm zu erstattenden Kosten der Reise und des Aufenthaltes am Ort der Vernehmung einen unverhältnismässig grossen Aufwand verursachen würde; 4. wenn der Zeuge an dem Erscheinen vor dem erkennenden Gerichte gehindert ist. 2) Ein Zeuge, welcher infolge Krankheit, Gebrechlichkeit oder aus anderen Gründen ausserstande ist, seine Wohnung zum Zwecke der Vernehmung zu verlassen, oder welcher infolge bestehender Anordnungen nicht verpflichtet ist, zur Abgabe einer Zeugenaussage in bürgerlichen Rechtsangelegenheiten im Gerichtshause zu erscheinen, wird in seiner Wohnung vernommen. 3) Mitglieder des Fürstenhauses dürfen nicht als Zeugen vor Gericht geladen werden. Ist deren Vernehmung notwendig, so hat das Gericht eine schriftliche Erklärung von ihnen abzuverlangen. 4) Ungeachtet der im Abs. 1 Ziff. 3 bezeichneten Umstände sind Zeugen auf Antrag zur Vernehmung vor das erkennende Gericht vorzuladen, wenn sich eine Partei bereit erklärt, den damit verbundenen Aufwand, soweit derselbe die Kosten der Beweisaufnahme durch den ersuchten Richter übersteigt, ohne Anspruch auf Ersatz zu bestreiten. Der Richter kann anordnen, dass die antragstellende Partei innerhalb einer bestimmten Frist einen von ihm zu bestimmenden Betrag zur Deckung dieses Aufwandes vorschussweise erlege (§ 332 Abs. 2).
1) Die Vorladung eines Zeugen ist vom Gerichte auszufertigen. 2) Die Vorladung hat nebst der Benennung der Parteien und einer kurzen Bezeichnung des Gegenstandes der Vernehmung die Aufforderung zu enthalten, zur Ablegung eines Zeugnisses bei der gleichzeitig nach Ort und Zeit bestimmten Tagsatzung zu erscheinen. In der Vorladungsurkunde sind die gesetzlichen Bestimmungen über die Zeugengebühren sowie die gesetzlichen Folgen des Ausbleibens bekanntzugeben.
Vorladungen an selbständige Kommandanten der Gendarmerie und der Sicherheitswache sind den Kommandanten unmittelbar zuzustellen. Um die Zustellung der Vorladung an andere Mitglieder dieser Körper sind deren Vorgesetzte zu ersuchen.
1) Steht die als Zeuge zu ladende Person in einem öffentlichen Amte oder Dienste und muss voraussichtlich zur Wahrung der Sicherheit oder anderer öffentlicher Interessen eine Stellvertretung während der Verhinderung dieser Person eintreten, so ist gleichzeitig deren unmittelbarer Vorgesetzter von der ergangenen Vorladung zu benachrichtigen. 2) Diese Bestimmung ist auch dann anzuwenden, wenn ein Angestellter oder Bediensteter einer mit mechanischen Motoren betriebenen Transportanstalt, ein Berg-, Hütten- oder Walzwerksarbeiter oder eine im Privatforstdienste stehende Person vorzuladen sind.
1) Ist einem Zeugen voraussichtlich eine Vergütung zu leisten, so kann der Richter anordnen, dass der Beweisführer innerhalb einer bestimmten Frist einen Betrag zur Deckung des durch die Vernehmung des Zeugen entstehenden Aufwandes vorschussweise erlege. 2) Bei nicht rechtzeitigem Erlage kann die Ausfertigung der Vorladung unterbleiben und die Verhandlung auf Antrag des Gegners ohne Rücksicht auf die ausstehende Beweisaufnahme fortgesetzt werden (§ 279).
1) Gegen einen ordnungsmässig vorgeladenen Zeugen, welcher bei der zur Vernehmung bestimmten Tagsatzung ohne genügende Entschuldigung nicht erscheint, ist durch den Richter die Verpflichtung zum Ersatze aller durch sein Ausbleiben verursachten Kosten durch Beschluss auszusprechen; ausserdem ist der Zeuge unter gleichzeitiger Verhängung einer Ordnungsstrafe neuerlich vorzuladen. Im Falle wiederholten Ausbleibens ist die Ordnungsstrafe innerhalb des gesetzlichen Ausmasses zu verdoppeln und die zwangsweise Vorführung des Zeugen anzuordnen. 2) Erfolgt nachträglich eine genügende Entschuldigung des Nichterscheinens, so sind die wider den Zeugen verhängten Ordnungsstrafen wieder aufzuheben; ausserdem können dem Zeugen die zum Ersatze auferlegten Kosten ganz oder teilweise erlassen werden. 3) Wenn eine der im § 330 bezeichneten Personen der Vorladung nicht Folge leistet, so hat sich der die Beweisaufnahme leitende Richter wegen Verfügung der Bestrafung und wegen Vorführung des Zeugen an dessen Vorgesetzte zu wenden. 4) Der ungehorsame Zeuge haftet überdies für allen den Parteien durch die ihm zur Last fallende Vereitlung oder Verzögerung der Beweisführung verursachten Schaden.
Als gesetzlicher Entschuldigungsgrund für einen Zeugen hat zu gelten, wenn derselbe in vorübergehender Tätigkeit in amtlicher Eigenschaft im Landesdienste oder als Vorsteher in Gemeindeamtssachen verhindert ist.
Die Feststellung der vom Zeugen in den Fällen der §§ 326 und 333 zu ersetzenden Kosten muss unter Vorlage des Kostenverzeichnisses bei sonstigem Ausschlusse binnen acht Tagen nach Rechtskraft des Beschlusses angesucht werden, durch welchen der Zeuge zum Kostenersatze verpflichtet wurde.
1) Wenn die Vernehmung eines Zeugen vergeblich versucht wurde und zu besorgen ist, dass Wiederholungen des Versuches zu neuer Verzögerung des Prozesses führen würden, so hat das erkennende Gericht auf Antrag für diese Beweisaufnahme eine Frist zu bestimmen, nach deren fruchtlosem Ablaufe die Verhandlung auf Antrag einer der Parteien ohne Rücksicht auf den mittels dieses Zeugen angebotenen Beweis fortzusetzen ist. Die Bestimmung der Frist steht auch dann dem erkennenden Gerichte zu, wenn die Vernehmung des Zeugen durch einen ersuchten Richter stattfinden soll. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner des Antragstellers zu hören. 2) In Betreff der nachträglichen Vernehmung des Zeugen hat die Vorschrift des § 279 Abs. 2 zu gelten.
1) Zeugen, welche wegen falschen Zeugnisses oder falschen Eides verurteilt worden sind oder welche zur Zeit ihrer Abhörung das vierzehnte Lebensjahr noch nicht zurückgelegt haben, endlich Personen, welche wegen mangelnder Verstandesreife oder wegen Verstandesschwäche von dem Wesen und der Bedeutung des Eides keine genügende Vorstellung haben, dürfen nicht beeidet werden. 2) Desgleichen kann das Gericht die Beeidigung eines Zeugen unterlassen, wenn beide Parteien auf die Beeidigung verzichten. 3) Die unrechtmässige Verweigerung des Eides zieht dieselben Folgen wie die ungerechtfertigte Verweigerung der Aussage nach sich. 4) Der Richter hat den schwurpflichtigen Zeugen in angemessener Weise an die Heiligkeit des Eides, an die Wichtigkeit des Eides für die Rechtsordnung, an die Strafen des Meineides zu erinnern und demselben zu bedeuten, dass der Eid ohne Vorbehalt und Zweideutigkeit abzulegen sei. 5) Zeugen haben bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden einen reinen Eid zu schwören, dass sie über alles, was sie vom Gerichte befragt werden, die reine und volle Wahrheit und nichts als die Wahrheit aussagen werden, so wahr ihnen Gott helfe. 6) Christen haben bei dem Schwur den Daumen und die zwei ersten Finger der rechten Hand emporzuheben und den Eid vor einem Kruzifixe und zwei brennenden Kerzen abzulegen. Angehörige der helvetischen Konfession schwören ohne Kruzifix und Kerzen. 7) Juden haben bei der Eidesleistung das Haupt zu bedecken und die rechte Hand auf die Thora, 2. Buch Moses, 20. Kapitel, 7. Vers, zu legen.
1) Der Zeuge ist vor seiner Abhöhrung zu beeiden. Zur Aufklärung über die persönlichen Verhältnisse des Zeugen, über die Zulässigkeit seiner Abhörung oder Beeidigung und über den Umstand, ob er eine für die Ermittlung des Sachverhaltes dienliche Aussage abzulegen vermöge, kann jedoch vor der Beeidigung des Zeugen eine Befragung desselben vorgenommen werden. 2) Aufgrund dieser Befragung kann das Gericht nach Anhörung der Parteien beschliessen, dass die Abhörung des Zeugen zu unterbleiben habe, oder es kann sich vorbehalten, über die Beeidigung des Zeugen erst nach erfolgter Abhörung desselben Beschluss zu fassen. Der ersuchte Richter muss in jedem Falle die Abhörung des Zeugen vornehmen; er kann jedoch die Entscheidung über die Beeidigung des Zeugen bis nach erfolgter Abhörung aufschieben oder dieselbe dem erkennenden Gerichte vorbehalten. 3) Wenn sich ein Zeuge der Verantwortung von Fragen nicht entschlägt, hinsichtlich deren er die Aussage gemäss § 321 Ziff. 1 und 2 zu verweigern berechtigt wäre, kann sich das erkennende Gericht oder der die Vernehmung leitende ersuchte Richter gleichfalls vorbehalten, über die Ablegung des Eides erst nach erfolgter Abhörung des Zeugen zu entscheiden.
1) In allen Fällen, in welchen erst nach Abhörung der Zeugen über die Beeidigung entschieden werden soll, ist der Zeuge vor der Abhörung an die Pflicht zur Angabe der Wahrheit, an die Heiligkeit und Bedeutung des vorbehaltenen Eides sowie an die strafrechtlichen Folgen einer falschen Aussage zu erinnern. 2) Nach Ablegung der Aussage kann mit Rücksicht auf die Unerheblichkeit derselben oder auf das ihr zukommende geringe Mass von Glaubwürdigkeit vom erkennenden Gerichte oder von dem die Vernehmung leitenden ersuchten Richter ausgesprochen werden, dass die Beeidigung unterbleibe. 3) Wenn die Vernehmung durch einen ersuchten Richter geschah, kann das erkennende Gericht nach Einlangen einer unbeeideten Zeugenaussage die nachträgliche Beeidigung derselben verfügen.
1) Den Zeugen ist vor ihrer Vernehmung bekanntzugeben, über welche Fragen die Aussage von einem Zeugen verweigert werden darf (§ 321). 2) Die Zeugen sind einzeln in Abwesenheit der später abzuhörenden Zeugen zu vernehmen. Die Reihenfolge, in welcher die Abhörung stattzufinden hat, bestimmt der Richter. 3) Vor Beendigung der Vernehmung aller vorgeladenen Zeugen darf sich keiner derselben ohne richterliche Erlaubnis entfernen. 4) Zeugen, deren Aussagen voneinander abweichen, können einander gegenübergestellt werden.
1) Die Vernehmung beginnt damit, dass der Zeuge über Namen, Alter, Beschäftigung und Wohnort befragt wird. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 76 Abs. 2 hat eine Befragung zum Wohnort zu unterbleiben. Erforderlichenfalls sind ihm auch Fragen über solche Umstände, welche seine Glaubwürdigkeit in der vorliegenden Sache betreffen, insbesondere über seine Beziehungen zu den Parteien, vorzulegen. 2) Bei der Abhörung hat der Richter an den Zeugen über diejenigen Tatsachen, deren Beweis durch seine Aussage hergestellt werden soll, sowie zur Erforschung des Grundes, auf welchem das Wissen des Zeugen beruht, die geeigneten Fragen zu stellen.
1) Über die Beteiligung der Parteien an der Zeugenvernehmung gelten die Bestimmungen des § 289. 2) In Ansehung derjenigen Personen, welche infolge bestehender Anordnungen nicht verpflichtet sind, zur Abgabe einer Zeugenaussage in bürgerlichen Rechtsangelegenheiten im Gerichtshause zu erscheinen, ist das Fragerecht der Parteien durch rechtzeitige Mitteilung schriftlicher Fragen an das Gericht auszuüben.
Findet das erkennende Gericht, dass eine bei der Vernehmung vor einem ersuchten Richter gestellte Frage unzulässig war, so kann dasselbe aussprechen, dass die auf diese Frage erteilte Antwort im weiteren Laufe des Verfahrens unberücksichtigt bleibe.
1) Die Aussage des Zeugen ist nach ihrem wesentlichen Inhalte, sofern es aber notwendig erscheint, ihrem Wortlaute nach in dem über die Tagsatzung geführten Protokolle aufzuzeichnen. Wurde der Zeuge in einer Verhandlungstagsatzung abgehört, so hat diese Aufzeichnung im Verhandlungsprotokolle zu geschehen. 2) Das Aufgezeichnete ist dem Zeugen und den bei der Vernehmung anwesenden Parteien zur Einsicht vorzulegen oder auf Verlangen vorzulesen. 3) In dem Protokolle ist zu bemerken, ob der Zeuge vor oder nach seiner Abhörung beeidet wurde, ob dessen Beeidigung unterblieben ist oder der Entscheidung des erkennenden Gerichtes vorbehalten wurde, ob die Parteien und welche derselben bei der Abhörung zugegen waren, endlich ob und welche Widersprüche von den Parteien oder vom Zeugen gegen das Protokoll erhoben wurden.
1) Das erkennende Gericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die wiederholte Vernehmung von Zeugen insbesondere anordnen, wenn es die vom ersuchten Richter für gerechtfertigt erkannte Weigerung der Aussage oder der Beantwortung einzelner Fragen für unzulässig erachtet, wenn Zeugen nicht ordnungsgemäss oder nicht vollständig vernommen wurden, wenn die Aussage in bezug auf wesentliche Punkte an Unklarheit, Unbestimmtheit oder Zweideutigkeit leidet, oder wenn die Zeugen selbst eine Ergänzung oder Berichtigung ihrer Aussagen für notwendig erachten. 2) Bei wiederholter oder nachträglicher Vernehmung kann angeordnet werden, dass statt der nochmaligen Beeidigung der Zeuge die Richtigkeit seiner Aussage unter Berufung auf den früher abgelegten Eid zu versichern habe.
Die Partei kann auf einen Zeugen, welchen sie vorgeschlagen hat, verzichten. Der Gegner kann jedoch verlangen, dass der Zeuge, falls er bereits zur Vernehmung erschienen ist, ungeachtet dieses Verzichtes vernommen oder dessen Vernehmung, wenn sie bereits begonnen hat, fortgesetzt werde.
1) Jeder Zeuge hat Anspruch auf Ersatz der notwendigen Kosten, welche durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt daselbst, sowie durch die Rückreise verursacht werden. 2) Eine Entschädigung für Zeitversäumnis kann von einem Zeugen nur dann begehrt werden, wenn ihm durch dieses Versäumnis ein empfindlicher Abbruch an seinem täglichen Erwerbe verursacht wird. 3) Den Anspruch auf eine Vergütung hat der Zeuge sofort nach seiner Vernehmung bei Verlust dieses Anspruches geltend zu machen. 4) Auf Ansuchen des Zeugen kann der Richter anordnen, dass dem Zeugen ein zur Bestreitung der Reise zum Gerichte ausreichender Vorschuss geleistet werde.
Über die den Zeugen zu leistende Vergütung entscheidet das Gericht. Die Entscheidung kann durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden.
Anzeigen, Gesuche und Rekurse eines Zeugen können ausserhalb der Tagsatzung mittels Schriftsatzes angebracht oder mündlich zu gerichtlichem Protokoll erklärt werden.
1) Gegen die Entscheidung über die Rechtmässigkeit der Weigerung einer Aussage, der Ableistung des Eides oder der Beantwortung einzelner Fragen, gegen den Beschluss, dass die Abhörung eines Zeugen zufolge § 337 zu unterbleiben hat, sowie gegen die im Sinne der §§ 339 bis 342 gefassten Beschlüsse und getroffenen Verfügungen findet ein abgesondertes Rechtsmittel nicht statt. 2) Die Entscheidung des erkennenden Gerichtes über den Fortgang des Verfahrens bei Weigerung der Aussage oder der Eidesleistung seitens eines Zeugen sowie über die Fortsetzung der Verhandlung in den Fällen der §§ 332 und 335, die Beschlüsse, durch welche die Vorladung eines Zeugen oder dessen Vorführung angeordnet oder behufs Erlegung eines Vorschusses für die dem Zeugen zu gewährende Vergütung (§ 332) eine Frist bestimmt wird, die Beschlüsse, durch welche die Leistung eines Vorschusses an den Zeugen aufgetragen wird (§ 346), sowie die über die Beeidigung eines Zeugen gefassten Beschlüsse können durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden. 3) Sofern gegen eine nach diesem Titel (§§ 320 ff.) ergehende Entscheidung nach den vorangehenden Absätzen ein Rechtsmittel zulässig ist, entscheidet über Rekurse gegen Beschlüsse des Landgerichts das Obergericht endgültig und unter Ausschluss jeden weiteren Rechtszuges.
Die Vorschriften über den Zeugenbeweis finden auch Anwendung, insoweit zum Beweise vergangener Tatsachen oder Zustände, zu deren Wahrnehmung eine besondere Sachkunde erforderlich war, solche sachkundige Personen zu vernehmen sind. 5. Titel
1) Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so hat das erkennende Gericht einen oder mehrere Sachverständige, sofort nach Einvernehmung der Parteien über deren Person, zu bestellen. Hiebei ist, sofern nicht besondere Umstände etwas anderes notwendig machen, vor allem auf die für Gutachten der erforderlichen Art öffentlich bestellten Sachverständigen Bedacht zu nehmen. 2) Das Gericht kann an Stelle des oder der zuerst bestellten Sachverständigen andere ernennen.
1) Wenn ein durch Sachverständige zu besichtigender Gegenstand nicht vor das erkennende Gericht gebracht werden kann oder die Aufnahme des Sachverständigenbeweises aus anderen Gründen im Auslande erfolgen muss, so hat dieselbe durch einen ersuchten Richter zu erfolgen. 2) Die Bestimmung der Anzahl der Sachverständigen sowie die Auswahl der Sachverständigen kann in diesem Falle dem mit der Beweisaufnahme betrauten Richter überlassen werden; ferner kann die Auswahl, wenn dies zur Vermeidung von Verzögerungen oder eines unverhältnismässigen Aufwandes dienlich erscheint, ohne vorgängige Vernehmung der Parteien geschehen.
1) Der Bestellung zum Sachverständigen hat derjenige Folge zu leisten, welcher zur Erstattung von Gutachten der erforderten Art öffentlich bestellt ist oder welcher die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis Voraussetzung der geforderten Begutachtung ist, öffentlich als Erwerb ausübt oder zu deren Ausübung öffentlich angestellt oder ermächtigt ist. 2) Aus denselben Gründen, welche einen Zeugen zur Verweigerung der Aussage berechtigen, kann die Enthebung von der Bestellung als Sachverständiger begehrt werden. 3) Öffentliche Beamte sind überdies auch dann zu entheben, wenn ihnen die Verwendung als Sachverständige von ihren Vorgesetzten aus dienstlichen Rücksichten untersagt wird oder wenn sie durch besondere Anordnungen der Pflicht, sich als Sachverständige verwenden zu lassen, enthoben sind.
1) Wenn ein zur Erstattung des Gutachtens bestellter Sachverständiger die Abgabe des Gutachtens ohne genügenden Grund verweigert, ohne genügende Entschuldigung das Gutachten nicht in der festgesetzten Frist erstattet oder trotz ordnungsmässiger Vorladung bei der zur Beweisaufnahme bestimmten Tagsatzung ohne genügende Entschuldigung nicht erscheint, ist demselben der Ersatz der durch seine Weigerung oder durch sein Ausbleiben verursachten Kosten durch Beschluss aufzuerlegen; ausserdem ist der Sachverständige in eine Ordnungsstrafe oder bei mutwilliger Verweigerung der Abgabe des Gutachtens in eine Mutwillensstrafe zu verfällen. In Bezug auf diese Beschlussfassungen haben die Bestimmungen der §§ 326, 333 und 334 sinngemässe Anwendung zu finden. 2) Anstatt des ungehorsamen Sachverständigen kann ein anderer Sachverständiger bestellt werden. 3) Der ungehorsame Sachverständige haftet nebst dem Kostenersatze für allen weiteren den Parteien durch die ihm zur Last fallende Vereitlung oder Verzögerung der Beweisführung verursachten Schaden.
1) Sachverständige können aus denselben Gründen abgelehnt werden, welche zur Ablehnung eines Richters berechtigen; jedoch kann die Ablehnung nicht darauf gegründet werden, dass der Sachverständige früher in derselben Rechtssache als Zeuge vernommen wurde. Die Ablehnung kann auch darauf gegründet werden, dass ein zureichender Grund vorliegt, die Unbefangenheit des Sachverständigen in Zweifel zu ziehen. 2) Die Ablehnungserklärung ist bei dem Prozessgerichte, wenn aber die Auswahl der Sachverständigen dem ersuchten Richter überlassen wurde, bei diesem anzubringen. 3) Ist die durch einen ersuchten Richter vorzunehmende Beweisaufnahme schon beendet, so kann die Ablehnung nur bei dem Prozessgerichte vorgebracht werden.
1) Gleichzeitig mit der Ablehnung sind die Gründe der Ablehnung anzugeben. Die Entscheidung über die Ablehnung steht dem erkennenden Gerichte oder dem ersuchten Richter zu, je nachdem die Ablehnung zufolge § 355 bei ersterem oder letzterem angebracht wurde. 2) Die Entscheidung erfolgt, wenn die Ablehnung nicht bei einer Tagsatzung vorgebracht wird, ohne vorhergehende mündliche Verhandlung. Die ablehnende Partei hat die von ihr angegebenen Gründe der Ablehnung auf Verlangen des Gerichtes vor der Entscheidung glaubhaft zu machen. Wird der Ablehnung stattgegeben, so ist ohne Aufschub die Bestellung eines anderen Sachverständigen zu veranlassen.
1) Das erkennende Gericht kann auch die schriftliche Begutachtung anordnen. Dabei hat das Gericht dem Sachverständigen eine angemessene Frist zu setzen, binnen der er das schriftliche Gutachten zu erstatten hat. Ist die Einhaltung der dem Sachverständigen vom Gericht gesetzten Frist für diesen nicht möglich, so hat er dies dem Gericht binnen 14 Tagen ab Zustellung des Auftrags mitzuteilen und anzugeben, ob überhaupt und innerhalb welcher Frist ihm die Erstattung des Gutachtens möglich ist. Das Gericht kann dem Sachverständigen die Frist verlängern. 2) Falls die schriftliche Begutachtung angeordnet wird, sind die Sachverständigen verpflichtet, auf Verlangen über das schriftliche Gutachten mündliche Aufklärungen zu geben oder dieses bei der mündlichen Verhandlung zu erläutern.
1) Jeder Sachverständige hat vor dem Beginne der Beweisaufnahme den Eid zu leisten, dass er den Befund und sein Gutachten nach bestem Wissen und Gewissen abgeben werde. Von der Beeidigung des Sachverständigen kann abgesehen werden, wenn beide Parteien auf die Beeidigung verzichten. 2) Ist der Sachverständige für die Erstattung von Gutachten der erforderten Art im allgemeinen beeidet, so genügt die Erinnerung und Berufung auf den geleisteten Eid. 3) Bei der Vornahme der Beeidigung sind die Bestimmungen des § 336 sinngemäss anzuwenden.
1) Dem Sachverständigen sind diejenigen bei Gericht befindlichen Gegenstände, Aktenstücke und Hilfsmittel mitzuteilen, welche für die Beantwortung der demselben vorgelegten Fragen erforderlich sind. 2) Benötigt der Sachverständige die Mitwirkung der Parteien oder dritter Personen und wird ihm diese auf seine Aufforderung nicht unverzüglich geleistet, so hat der Sachverständige dies dem Gericht unter genauer Auflistung der erforderlichen Mitwirkungshandlungen und der entgegenstehenden Hindernisse mitzuteilen. Das Gericht hat sodann mit den Parteien das Erforderliche aufzutragen und ihnen hierfür eine angemessene Frist zu setzen; dieser Beschluss ist nicht anfechtbar. Dieser Zeitraum ist in die dem Sachverständigen für die Begutachtung gesetzte Frist nicht einzurechnen. Kommen die Parteien der Aufforderung des Gerichts nicht fristgerecht nach, so hat der Sachverständige sein Gutachten ohne Berücksichtigung des Fehlenden zu erstatten. Werden die fehlenden Informationen noch vor Ausarbeitung des Gutachtens nachgebracht, so hat sie der Sachverständige sogleich zu berücksichtigen, ansonsten hat er ein Ergänzungsgutachten zu erstatten. Die Kosten dieses Gutachtens tragen unabhängig vom Verfahrensausgang die säumigen Parteien zur ungeteilten Hand.
1) Kann eine gründliche und erschöpfende Begutachtung nicht sogleich erfolgen, so hat der die Beweisaufnahme leitende Richter für die Abgabe des Gutachtens eine Frist oder eine besondere Tagsatzung zu bestimmen. 2) Von dem Einlangen des schriftlichen Gutachtens sind die Parteien in Kenntnis zu setzen (§ 286).
Sind zur Abgabe eines Gutachtens mehrere Sachverständige bestellt, so können sie dasselbe gemeinsam erstatten, wenn ihre Ansichten übereinstimmen. Sind sie verschiedener Ansicht, so hat jeder Sachverständige seine Ansicht und die für dieselbe sprechenden Gründe besonders darzulegen.
1) Das Gutachten ist stets zu begründen. Vor Darlegung seiner Ansicht hat der Sachverständige in denjenigen Fällen, in welchen der Abgabe seines Gutachtens die Besichtigung von Personen, Sachen, Örtlichkeiten u. dgl. vorausging und die Kenntnis ihrer Beschaffenheit für das Verständnis und die Würdigung des Gutachtens von Belang ist, eine Beschreibung der besichtigten Gegenstände zu geben (Befund). 2) Erscheint das abgegebene Gutachten ungenügend oder wurden von den Sachverständigen verschiedene Ansichten ausgesprochen, so kann das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen anordnen, dass eine neuerliche Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige oder doch mit Zuziehung anderer Sachverständiger stattfinde. Eine solche Anordnung ist insbesondere auch dann zulässig, wenn ein Sachverständiger nach Abgabe des Gutachtens mit Erfolg abgelehnt wurde. Zu diesen Anordnungen ist auch das Landgericht als ersuchtes Gericht berechtigt.
Die Partei, welche den Beweis durch Sachverständige angeboten hat, kann auf denselben verzichten. Der Gegner kann jedoch verlangen, dass die angeordnete Beweisaufnahme demungeachtet vorgenommen werde, wenn entweder die Beweisaufnahme bereits begonnen hat oder wenigstens die Sachverständigen zum Zwecke der Beweisaufnahme schon bei Gericht erschienen sind.
Die dem Gerichte zustehende Befugnis, von Amts wegen eine Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen, wird durch einen Verzicht der Parteien nicht berührt.
1) Der Sachverständige hat Anspruch auf Ersatz der ihm verursachten Kosten und Auslagen, auf Entschädigung für Zeitversäumnis und auf Entlohnung seiner Mühewaltung; er kann einen angemessenen Vorschuss begehren. 2) Der Richter, vor welchem die Beweisaufnahme stattfindet, kann anordnen, dass der Beweisführer einen Betrag zur Deckung des mit der Aufnahme des Beweises durch Sachverständige verbundenen Aufwandes vorschussweise erlege (§ 332 Abs. 2). 2a) Ist die Tätigkeit des Sachverständigen aus seinem Verschulden unvollendet geblieben, so hat er keinen, sonst nur einen Anspruch auf die seiner unvollendeten Tätigkeit entsprechende Gebühr. Hat der Sachverständige aus seinem Verschulden seine Tätigkeit nicht innerhalb der vom Gericht festgelegten Frist erbracht oder sein Gutachten so mangelhaft abgefasst, dass es nur deshalb einer Erörterung bedarf, so ist die Gebühr für Mühewaltung um ein Viertel zu mindern. 3) Der Richter, vor welchem die Beweisaufnahme stattfindet, bestimmt die Gebühren der Sachverständigen. Gegen den Beschluss über das Ausmass dieser Gebühren ist der Rekurs zulässig.