1) Gegen Beschlüsse (Bescheide) ist, sofern das gegenwärtige Gesetz die Anfechtung derselben nicht ausschliesst, der Rekurs zulässig.
2) Mittels Rekurses können Beschlüsse insbesondere auch aus den im § 446 angegebenen Gründen angefochten werden.
3) Aufgehoben
§ 484
In den Fällen, in welchen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes gegen einen Beschluss ein abgesondertes Rechtsmittel versagt ist, können die Parteien ihre Beschwerden gegen diesen Beschluss mit dem gegen die nächstfolgende anfechtbare Entscheidung eingebrachten Rechtsmittel zur Geltung bringen.
§ 485
1) In Bagatellsachen kann nur gegen die folgenden Beschlüsse erster Instanz Rekurs ergriffen werden:
1. wenn die Einleitung oder Fortsetzung des gesetzmässigen Verfahrens über die Klage verweigert wurde;
2. wenn über den Antrag auf Bestellung einer Sicherheit für die Prozesskosten oder auf Ergänzung dieser Sicherheit entschieden wurde;
3. wenn dem Begehren um Erstreckung einer Tagsatzung unter Verletzung der Bestimmungen des § 134 stattgegeben wurde und der Beschluss zugleich gemäss § 141 anfechtbar ist;
4. wenn ein Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Tagsatzung oder wegen Verstreichens der Frist zur Erhebung eines Rechtsmittels abgewiesen wurde;
5. wenn über zu ersetzende Kosten durch Beschluss entschieden wurde.
2) Gegen Beschlüsse des Berufungsgerichtes ist in Bagatellsachen der Rekurs ausgeschlossen.
§ 486
Aufgehoben
§ 487
1) Gegen die im Berufungsverfahren ergehenden Beschlüsse des Berufungsgerichtes ist der Rekurs nur statthaft:
1. wenn durch den Beschluss die Berufung zurückgewiesen wurde;
2. wenn die Nichtigkeit des erstrichterlichen Urteiles und die Zurückweisung der Klage vom Berufungsgericht durch Beschluss ausgesprochen wurde;
3. wenn die Rechtssache durch Beschluss zur Entscheidung oder zur Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht verwiesen und wenn zugleich in dem Beschlusse des Berufungsgerichtes ausgesprochen wurde, dass das Verfahren in erster Instanz erst nach eingetretener Rechtskraft dieses Beschlusses aufzunehmen oder fortzusetzen sei. Gegen diesen Ausspruch steht ein abgesondertes Rechtsmittel nicht offen.
2) Über einen nach Abs. 1 Ziff. 3 für zulässig erklärten Rekurs hat der Oberste Gerichtshof durch Urteil in der Sache selbst zu erkennen, wenn die Streitsache zur Entscheidung reif ist.
§ 488
1) Der Rekurs wird durch Überreichung eines Schriftsatzes (Rekursschrift) oder durch Erklärung zu gerichtlichem Protokoll beim Landgerichte erhoben.
2) Wenn ein Beschluss wegen der ihm zugrunde liegenden unrichtigen rechtlichen Beurteilung mittels Rekurs angefochten wird, ist im Rekurse ohne Weitläufigkeiten darzulegen, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung der Sache unrichtig erscheint.
§ 489
1) Die Rekursfrist beträgt 14 Tage; sie kann nicht verlängert werden.
2) Die Frist beginnt mit dem Tage der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des anzufechtenden Beschlusses oder der Rekursentscheidung und in Bagatellsachen, wenn beide Parteien bei der Verkündigung des Beschlusses anwesend waren, mit dem Tage nach der Verkündigung.
§ 489a
Nach Streitanhängigkeit ist, falls dem nicht die Dringlichkeit der Rechtssache entgegensteht oder dadurch der Zweck des Rekurses vereitelt würde, die Rekursschrift vom Landgericht, falls es den Rekurs nicht zurückweist, dem Gegner des Rekurswerbers zuzustellen. Der Rekursgegner kann binnen der Notfrist von 14 Tagen ab Zustellung der Rekursschrift beim Landgericht eine Rekursbeantwortung anbringen.
§ 490
1) Ist der Rekurs gegen die Verweigerung, Erklärung des Erlöschens oder die Entziehung der Verfahrenshilfe, gegen Strafverfügungen oder einen Beschluss gerichtet, welcher bloss prozessleitender Natur ist, so kann das Gericht, dessen Entscheidung oder Verfügung angefochten wird, dem Rekursbegehren selbst stattgeben.
2) Das gleiche gilt für alle Beschlüsse, mit denen ein Antrag ohne Anhörung des Gegners als unzulässig oder verspätet zurückgewiesen oder aus welchem Grunde auch immer abgewiesen wurde.
3) Findet sich das Gericht hiezu nicht bestimmt oder werden andere als die in Abs. 1 und 2 bezeichneten Beschlüsse durch Rekurs angefochten, so ist der Rekurs dem Rekursgericht ohne Aufschub mit aufklärendem Bericht und mit allen für die Beurteilung des Rekurses erforderlichen Akten vorzulegen.
§ 491
Rekurse gegen Beschlüsse, wider welche nach den Vorschriften dieses Gesetzes ein Rekurs überhaupt nicht stattfindet oder doch ein abgesondertes Rechtsmittel versagt ist, sowie Rekurse, die nach Ablauf der Rekursfrist erhoben werden, sind von dem Gerichte, bei welchem sie überreicht werden, von Amts wegen zurückzuweisen.
§ 492
1) Der Rekurs hat in bezug auf die Ausführung des angefochtenen Beschlusses und den Eintritt der Vollstreckbarkeit desselben keine aufschiebende Wirkung. Eine Ausnahme tritt, sofern nicht das Gesetz etwas anderes bestimmt, bei Strafverfügungen ein, welche im Instanzenzuge anfechtbar sind.
2) Wenn jedoch aus der Hemmung des Verfahrens, der Ausführung des angefochtenen Beschlusses oder der auf Grund desselben einzuleitenden Exekution der Gegenpartei kein unverhältnismässiger Nachteil erwächst und ohne solche Hemmung der Zweck des Rekurses vereitelt würde, so hat das Gericht erster Instanz auf Antrag die einstweilige Hemmung unter gleichzeitiger Anordnung der etwa notwendigen Sicherungsmassregeln zu verfügen. Gegen diesen Beschluss findet ein abgesondertes Rechtsmittel nicht statt.
§ 493
Aufgehoben
§ 494
1) Über den Rekurs ist ohne vorhergehende mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung durch Beschluss zu entscheiden. Vor der Entscheidung kann das Rekursgericht die ihm notwendig scheinenden Erhebungen veranlassen.
2) Ein unzulässiger oder verspäteter Rekurs ist sofort zu verwerfen.
3) Die Entscheidung des Rekursgerichtes ist den Parteien in schriftlicher Ausfertigung zuzustellen. Auf die Entscheidungen des Rekursgerichts ist § 469a sinngemäss anwendbar.
§ 495
1) Wird dem Rekurse stattgegeben, so kann das Rekursgericht die infolge seines Ausspruches etwa erforderlichen weiteren Anordnungen demjenigen Gerichte oder Richter übertragen, von welchem der angefochtene Beschluss erlassen war.
2) Wird der angefochtene Beschluss in zweiter Instanz aufgehoben und dem Gerichte der ersten Instanz eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen, so kann die Entscheidung des Rekursgerichtes nur dann angefochten werden, wenn in derselben bestimmt ist, dass erst nach Eintritt ihrer Rechtskraft mit dem Vollzuge des der ersten Instanz erteilten Auftrages vorzugehen sei. Gegen diesen Ausspruch ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
3) In jenen Fällen, in denen das Gesetz anordnet, dass die Entscheidung des Rekursgerichtes nicht weiter anfechtbar ist, ist ein Ausspruch nach Abs. 2 nicht zulässig.
4) Über einen nach Abs. 2 zulässigen Rekurs hat der Oberste Gerichtshof durch Beschluss in der Sache selbst zu erkennen, wenn die Rechtssache zur Entscheidung reif ist.
§ 496
1) Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz, durch welche der angefochtene erstrichterliche Beschluss bestätigt wurde, sind vom Gerichte erster Instanz von Amts wegen zurückzuweisen.
2) Findet das Rekursgericht, dass ein gegen den Beschluss eines Gerichtes zweiter Instanz erhobener Rekurs mutwillig oder nur zur Verzögerung der Sache angebracht wurde, so ist gegen den Beschwerdeführer oder nach Umständen gegen dessen Rechtsanwälte auf eine Mutwillensstrafe zu erkennen.
4. Teil
§ 497
1) Eine rechtskräftige Entscheidung, durch welche eine Sache erledigt ist, kann durch die Nichtigkeitsklage angefochten werden:
1. wenn ein erkennender Richter von der Ausübung des Richteramtes in dem Rechtsstreite kraft des Gesetzes ausgeschlossen war;
2. wenn eine Partei in dem Verfahren gar nicht oder, falls sie eines gesetzlichen Vertreters bedarf, nicht durch einen solchen vertreten war, sofern die Prozessführung nicht nachträglich ordnungsmässig genehmigt wurde.
2) Die Nichtigkeitsklage ist jedoch unstatthaft, wenn in dem unter Ziff. 1 bezeichneten Falle der Ausschliessungsgrund, im Falle der Ziff. 2 aber der Mangel der Prozessfähigkeit oder der gesetzlichen Vertretung schon vor der rechtskräftigen Entscheidung mittels eines Ablehnungsgesuches, mittels des Antrages auf Nichterklärung des Verfahrens oder im Wege eines Rechtsmittels ohne Erfolg geltend gemacht wurde.
3) Die Nichtigkeitsklage ist ferner dann unstatthaft, wenn die Partei imstande war, den Ausschliessungsgrund (Ziff. 1) in dem früheren Verfahren oder durch ein Rechtsmittel geltend zu machen.
§ 498
1) Ein durch Urteil geschlossenes Verfahren kann auf Antrag einer Partei wieder aufgenommen werden:
1. wenn eine Urkunde, auf welche das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht ist;
2. wenn sich ein Zeuge oder ein Sachverständiger einer falschen Aussage oder der Gegner bei seiner Vernehmung eines falschen Eides schuldig gemacht hat und das Urteil auf diese Aussage gegründet ist;
3. wenn das Urteil durch eine im Wege des gerichtlichen Strafverfahrens zu verfolgende Betrugshandlung des Vertreters der Partei, ihres Gegners oder dessen Vertreters erwirkt wurde;
4. wenn sich der Richter bei Erlassung des Urteiles oder einer dem Urteile zugrunde liegenden früheren Entscheidung in Beziehung auf den Rechtsstreit zum Nachteile der Partei einer nach dem Strafgesetze zu ahndenden Verletzung seiner Amtspflichten schuldig gemacht hat;
5. wenn ein strafgerichtliches Erkenntnis, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftig gewordenes Urteil aufgehoben ist;
6. wenn die Partei ein über denselben Anspruch oder dasselbe Rechtsverhältnis früher ergangenes, bereits rechtskräftig gewordenes Urteil (§ 411) auffindet oder zu benützen in den Stand gesetzt wird, welches zwischen den Parteien des wieder aufzunehmenden Verfahrens Recht schafft;
7. wenn die Partei in Kenntnis von neuen Tatsachen gelangt oder Beweismittel auffindet oder zu benützen in den Stand gesetzt wird, deren Vorbringen und Benützung im früheren Verfahren eine ihr günstigere Entscheidung der Hauptsache herbeigeführt haben würde.
2) Wegen der in Ziff. 6 und 7 angegebenen Umstände ist die Wiederaufnahme nur dann zulässig, wenn die Partei ohne ihr Verschulden ausserstande war, die Rechtskraft des Urteiles oder die neuen Tatsachen oder Beweismittel vor Schluss der mündlichen Verhandlung, auf welche das Urteil erster Instanz erging, geltend zu machen.
§ 499
Die Wiederaufnahme kann auch zur Ausführung der im Sinne des § 279 Abs. 2 von der Verhandlung ausgeschlossenen Beweise bewilligt werden, wenn die Benützung dieser Beweise im früheren Verfahren offenbar eine der Partei günstigere Entscheidung der Hauptsache zur Folge gehabt haben würde.
§ 500
1) Für die Nichtigkeitsklage und für die nach § 498 Ziff. 4 erhobene Wiederaufnahmsklage ist das Gericht, von welchem das durch die Klage angefochtene Urteil gefällt wurde, wenn aber in der Klage mehrere in demselben Rechtsstreite von Gerichten verschiedener Instanzen gefällte Urteile angefochten werden, das höchste unter diesen Gerichten ausschliesslich zuständig.
2) In allen übrigen Fällen (§§ 498 Ziff. 1 bis 3, 5, 6 und 7 und 499) muss die Wiederaufnahmsklage beim Landgerichte, wenn aber nur ein in höherer Instanz erlassenes Urteil von dem geltend gemachten Anfechtungsgrunde betroffen wird, bei dem bezüglichen Gerichte höherer Instanz angebracht werden.
§ 501
Auf die Erhebung der Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklage und auf das weitere Verfahren finden, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Bestimmungen Abweichungen ergeben, die im ersten bis dritten Teile dieses Gesetzes enthaltenen Vorschriften entsprechend Anwendung.
§ 502
1) Die Klage ist binnen der Notfrist eines Monates zu erheben.
2) Diese Frist ist zu berechnen:
1. im Falle des § 497 Ziff. 1 von dem Tage, an welchem die Partei von dem Ausschliessungsgrunde Kenntnis erhalten hat, oder, wenn dies vor Eintritt der Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung geschehen, vom letzteren Tage;
2. im Falle des § 497 Ziff. 2 von dem Tage, an welchem die Entscheidung der Partei, und wenn diese nicht prozessfähig ist, dem gesetzlichen Vertreter derselben zugestellt wurde, jedoch gleichfalls nicht vor eingetretener Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung;
3. in den Fällen des § 498 Ziff. 1 bis 5 von dem Tage, an welchem das strafgerichtliche Urteil oder der die Einstellung eines strafgerichtlichen Verfahrens aussprechende Beschluss in Rechtskraft erwachsen ist;
4. im Falle des § 498 Ziff. 6 und 7 von dem Tage, an welchem die Partei imstande war, das rechtskräftige Urteil zu benützen oder die ihr bekannt gewordenen Tatsachen und Beweismittel bei Gericht vorzubringen;
5. im Falle des § 499 von der Zustellung des Urteiles erster Instanz.
3) Nach Ablauf von zehn Jahren nach dem Eintritte der Rechtskraft des Urteiles kann die Klage, mit Ausnahme des in Ziff. 2 erwähnten Falles, nicht mehr erhoben werden.
§ 503
Wird die Klage nicht bei dem Landgerichte erhoben, sondern bei einem höheren Gerichte, welches nach den für das Verfahren vor demselben geltenden Bestimmungen die Hauptsache spruchreif zu machen vermag, so sind in Ansehung der mündlichen Verhandlung, der Beweisführung und der Mitteilung des über die Klage gefällten Urteiles an die erste Instanz sowie in Ansehung der Anfechtbarkeit des Urteiles diejenigen Bestimmungen massgebend, welche für das höhere Gericht als Rechtsmittelinstanz massgebend wären.
§ 504
Die Klage muss insbesondere enthalten:
1. die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung;
2. die Bezeichnung des gesetzlichen Anfechtungsgrundes (Nichtigkeits-, Wiederaufnahmsgrund);
3. die Angabe der Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist für die Klage ergibt, und die Bezeichnung der hiefür vorhandenen Beweismittel;
4. die Angabe der für die Beurteilung der Zuständigkeit wesentlichen Umstände;
5. die Erklärung, inwieweit die Beseitigung der angefochtenen Entscheidung und welche andere Entscheidung in der Hauptsache beantragt wird.
§ 505
Der Richter, wegen dessen Beteiligung an der Entscheidung die Nichtigkeitsklage (§ 497 Ziff. 1) oder wegen dessen Verhalten die Wiederaufnahmsklage nach § 498 Ziff. 4 angebracht wird, ist von der Leitung der Verhandlung sowie von der Entscheidung über die Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsklage ausgeschlossen.
§ 506
1) Das Gericht hat vor Anberaumung einer Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung, und zwar bei Gerichtshöfen in nichtöffentlicher Sitzung, zu prüfen, ob die Klage auf einen der gesetzlichen Anfechtungsgründe (§§ 497 bis 499) gestützt und in der gesetzlichen Frist erhoben sei. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist sie als zur Bestimmung einer Tagsatzung für die mündliche Verhandlung ungeeignet durch Beschluss zurückzuweisen.
2) Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Kläger auf Verlangen des Gerichtes glaubhaft zu machen.
§ 507
1) Wenn die Wiederaufnahme wegen einer der im § 498 Ziff. 1 bis 4 angeführten strafbaren Handlungen begehrt wird, ohne dass ihrer wegen bereits eine rechtskräftige Verurteilung stattgefunden hätte, hat das Prozessgericht ohne vorgängige mündliche Verhandlung die Einleitung des strafgerichtlichen Verfahrens behufs Ermittlung und Feststellung der behaupteten strafbaren Handlung zu veranlassen. Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht zulässig; vor der Beschlussfassung kann das Gericht die Parteien oder eine derselben vernehmen und die ihm sonst wichtig scheinenden Erhebungen einleiten.
2) Die Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung über die Wiederaufnahmsklage ist erst nach rechtskräftigem Abschlusse des strafgerichtlichen Verfahrens, und zwar nur dann anzuberaumen, wenn dieses Verfahren entweder zu einer rechtskräftigen Verurteilung wegen der zur Begründung der Wiederaufnahmsklage geltend gemachten strafbaren Handlung geführt hat, oder wenn das strafgerichtliche Verfahren aus anderen Gründen als wegen mangelnden Tatbestandes oder wegen Mangels an Beweisen zu einer Verurteilung nicht geführt hat. Andernfalls ist die Klage nach Bekanntgabe der Ergebnisse des strafgerichtlichen Verfahrens als unzulässig zurückzuweisen. Diese Zurückweisung geschieht gleichfalls ohne vorgängige mündliche Verhandlung und beim Gerichtshofe durch einen in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschluss. Das Strafgericht oder die staatsanwaltschaftliche Behörde hat bei Bekanntgabe der wegen Nichteinleitung oder Einstellung des Strafverfahrens gefassten Beschlüsse den Grund der unterlassenen Einleitung oder der Einstellung des Verfahrens stets ausdrücklich zu bezeichnen.
§ 508
1) Ist in den Fällen des § 498 der Wiederaufnahmsgrund durch der Klage in Urschrift oder beglaubigter Abschrift beigelegte Urkunden dargetan oder wird die Wiederaufnahme im Sinne des § 499 beantragt, so ist die Verhandlung und Entscheidung über den Grund und die Zulässigkeit der Wiederaufnahme, vorbehaltlich der dem Gerichte im § 189 eingeräumten Befugnis, mit der Verhandlung der Hauptsache zu verbinden.
2) Die Hauptsache wird dabei soweit von neuem verhandelt, als sie vom Anfechtungsgrunde betroffen ist.
3) Ist jedoch das zur Entscheidung über die Bewilligung der Wiederaufnahme zuständige Gericht höherer Instanz nach den für das Verfahren vor demselben geltenden Bestimmungen nicht in der Lage, die Hauptsache spruchreif zu machen, so hat es sich auf die Entscheidung über die Zulässigkeit der Wiederaufnahme zu beschränken und nach Rechtskraft des die Wiederaufnahme bewilligenden Urteiles den Rechtsstreit zur Verhandlung der Hauptsache an das Landgericht zurückzuverweisen. Von diesem ist sodann die Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung der Hauptsache von Amts wegen anzuberaumen und nach den für das Verfahren vor diesem Gerichte geltenden Vorschriften durchzuführen.
§ 509
1) In allen übrigen Fällen ist nur über Grund und Zulässigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens oder über die Nichtigerklärung desselben zu verhandeln und durch Urteil zu entscheiden.
2) Wird die Wiederaufnahme bewilligt, so ist das Verfahren in der Hauptsache, soweit es vom Anfechtungsgrunde betroffen wird, bei dem Gerichte, bei welchem die Wiederaufnahmsklage eingebracht wurde, oder wenn dieses nach den für das Verfahren geltenden Bestimmungen nicht in der Lage ist, die Hauptsache spruchreif zu machen, bei dem Landgerichte abzuführen.
3) In bezug auf die Verweisung, die Anberaumung der Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung und die Durchführung der Verhandlung gelten die Bestimmungen des § 508 Abs. 3.
§ 510
1) Ist die Verhandlung zur Hauptsache bei dem zur Entscheidung über die Zulässigkeit der Wiederaufnahme zuständigen Gerichte abzuführen, so kann das Gericht nach Verkündigung der dem Wiederaufnahmebegehren stattgebenden Entscheidung durch Beschluss anordnen, dass vor Ausfertigung dieser Entscheidung in der Hauptsache verhandelt werde. Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
2) Die Entscheidung über die Zulässigkeit der Wiederaufnahme ist in diesem Falle in die Entscheidung über die Hauptsache aufzunehmen.
§ 511
Ergibt sich erst bei der mündlichen Verhandlung, dass die Wiederaufnahms- oder Nichtigkeitsklage auf einen gesetzlich unzulässigen Anfechtungsgrund gestützt wird oder verspätet überreicht ist, so ist die Klage durch Beschluss zurückzuweisen.
§ 512
1) Über eine Wiederaufnahmsklage, welche gleichzeitig mit der Erhebung der Berufung oder Revision gegen dasselbe Urteil oder während des anhängigen Berufungs- oder Revisionsverfahrens eingebracht wird, ist von Amts wegen oder auf Antrag unverzüglich die Unterbrechung des Berufungs- oder Revisionsverfahrens anzuordnen, wenn einer der im § 498 Ziff. 1 bis 5 angeführten Wiederaufnahmsgründe geltend gemacht und das ergangene rechtskräftige strafgerichtliche Urteil der Klage in Urschrift oder beglaubigter Abschrift beigelegt wird.
2) Das Gericht, bei welchem die Wiederaufnahmsklage angebracht wurde, hat im Falle einer solchen Beschlussfassung das Gericht, bei welchem über das eingelegte Rechtsmittel zur Zeit verhandelt wird, von der angeordneten Unterbrechung des Rechtsmittelverfahrens sofort zu verständigen.
§ 513
1) Ob in den übrigen Fällen wegen Einbringung einer Wiederaufnahmsklage das in bezug auf dasselbe Urteil eingeleitete oder anhängige Berufungs- oder Revisionsverfahren unterbrochen werden soll, darüber hat das zur Verhandlung über die Klage berufene Gericht von Amts wegen oder auf Antrag mit Rücksicht auf die besonderen Verhältnisse des Falles und die für das Vorhandensein des Wiederaufnahmsgrundes vorgebrachten Beweise zu entscheiden.
2) Eine solche Unterbrechung kann auch noch während der mündlichen Verhandlung über die Wiederaufnahmsklage beschlossen werden. Bei Anordnung der Unterbrechung kommen die Bestimmungen des § 512 Abs. 2 zur Anwendung.
§ 514
1) Gegen den Beschluss, durch welchen über einen gemäss §§ 512 und 513 gestellten Antrag entschieden wird, ist ein Rechtsmittel nicht statthaft.
2) Ist die Wiederaufnahmsklage rechtskräftig abgewiesen, so ist das unterbrochene Rechtsmittelverfahren von Amts wegen oder auf Antrag wieder aufzunehmen. Der Antrag ist bei dem Gerichte zu stellen, vor welchem das Berufungs- oder Revisionsverfahren zur Zeit der angeordneten Unterbrechung anhängig war. Dieses Gericht hat die rechtzeitige Wiedervorlage der zur Fortsetzung der Verhandlung erforderlichen Akten von Amts wegen zu veranlassen.
§ 515
1) Sofern nicht nach den vorstehenden Bestimmungen infolge Einbringung der Wiederaufnahmsklage eine Unterbrechung eines anhängigen Rechtsmittelverfahrens angeordnet wird, hat die Erhebung einer Wiederaufnahmsklage in bezug auf den Eintritt der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteiles keine hemmende Wirkung.
2) Auf die Vollstreckbarkeit eines angefochtenen rechtskräftigen Urteiles ist die Einbringung einer Nichtigkeitsklage oder einer Wiederaufnahmsklage ohne Einfluss.
5. Teil
§ 516
1) Unmündige Ehegatten und Ehegatten, für die ein Sachwalter bestellt ist, können für sich selbst in die Scheidung oder Trennung einwilligen. Sie bedürfen in allen Verfahren gemäss dem Ehegesetz, wenn sie urteilsfähig sind (Art. 15 PGR), nicht der Mitwirkung ihres gesetzlichen Vertreters. Dies gilt sinngemäss für die Brautleute im Verfahren über die Klage des Einsprechers (§ 517).
2) Das Gericht hat im Eheverfahren auch den gesetzlichen Vertreter zu laden. Er ist berechtigt, Prozesshandlungen vorzunehmen. Sie sind insoweit rechtswirksam, als sie nicht mit den Prozesshandlungen des unmündigen oder unter Sachwalterschaft stehenden Ehegatten im Widerspruch stehen.
§ 516a
Die Bestimmungen über das Verfahren in Ehesachen gelten sinngemäss für die eingetragene Partnerschaft.
§ 517
Die Klage des Einsprechers auf Untersagung des Eheabschlusses ist gegen beide Brautleute zu richten. Sie ist auf den Mangel der Ehefähigkeit eines der Brautleute oder auf ein gesetzliches Ehehindernis zu gründen (Art. 18 des Ehegesetzes) und kann nach Eintritt der Streitanhängigkeit auch mit Einwilligung der Beklagten nicht geändert werden (§ 243).
§ 518 bis 519a
Aufgehoben
§ 520
1) Die Scheidung nach Getrenntleben und die Scheidung wegen Unzumutbarkeit sind mit Klage geltend zu machen.
2) Die Klage auf Scheidung ist mit Schriftsatz oder zu Protokoll beim Landgericht anzubringen. Sie hat Angaben zu enthalten über:
a) den Ort und die Zeit der Eheschliessung;
b) die Stelle, bei der die Ehe beurkundet ist, und nach Möglichkeit die Nummer des Registers;
c) den letzten gemeinsamen und den derzeitigen gewöhnlichen Aufenthalt;
d) die Staatsangehörigkeit;
e) die Beschäftigung;
f) die Geburtsdaten;
g) die Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft;
h) die Namen und die Geburtsdaten der Kinder;
i) die früheren Ehen der Ehegatten;
k) die Errichtung von Ehepakten.
§ 521
1) Das Gericht hat zu Beginn des Verfahrens den im Falle einer Scheidung wegen Unzumutbarkeit in Art. 57 des Ehegesetzes vorgeschriebenen Versöhnungsversuch zu unternehmen, der einmal zu wiederholen ist, wenn Aussicht auf Versöhnung besteht. Die Ehegatten haben zu den Versöhnungsversuchen persönlich und ohne Vertreter zu erscheinen. Mit Einverständnis der Parteien kann das Gericht hierzu Sachverständige von Ehe- und Familienberatungsstellen beiziehen.
2) Das Gericht kann das Verfahren für einen angemessenen Zeitraum unterbrechen, wenn es nach Abschluss des Versöhnungsverfahrens im Zuge des Scheidungsverfahrens zur Ansicht gelangt, dass eine Möglichkeit zur Aussöhnung besteht.