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G vom 10. Dezember 1912 über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Zivilprozessordnung) (ZPO)

Liechtenstein · 271.0 · statute

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Contents: 639 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10
  11. § 11
  12. § 12
  13. § 13
  14. § 14
  15. § 15
  16. § 16
  17. § 17
  18. § 18
  19. § 19
  20. § 20
  21. § 21
  22. § 22
  23. § 23
  24. § 24
  25. § 25
  26. § 26
  27. § 27
  28. § 28
  29. § 29
  30. § 30
  31. § 31
  32. § 32
  33. § 33
  34. § 34
  35. § 35
  36. § 36
  37. § 37
  38. § 38
  39. § 39
  40. § 40
  41. § 41
  42. § 42
  43. § 43
  44. § 44
  45. § 45
  46. § 46
  47. § 47
  48. § 48
  49. § 49
  50. § 50
  51. § 51
  52. § 52
  53. § 53
  54. § 54
  55. § 54a
  56. § 55
  57. § 56
  58. § 57
  59. § 57a
  60. § 58
  61. § 59
  62. § 60
  63. § 61
  64. § 62
  65. § 63
  66. § 64
  67. § 65
  68. § 66
  69. § 66bis
  70. § 67
  71. § 68
  72. § 69
  73. § 70
  74. § 70a
  75. § 70b
  76. § 71
  77. § 72
  78. § 73
  79. § 73a
  80. § 74
  81. § 75
  82. § 75a
  83. § 76
  84. § 77
  85. § 78
  86. § 79
  87. § 80
  88. § 81
  89. § 82
  90. § 83
  91. § 84
  92. § 85
  93. § 86
  94. § 87
  95. §§ 88 bis 90
  96. § 91
  97. § 92
  98. § 93
  99. § 94
  100. § 95
  101. §§ 96 bis 105
  102. § 106
  103. §§ 107 bis 111
  104. § 112
  105. § 113
  106. § 114
  107. § 115
  108. § 116
  109. § 117
  110. § 118
  111. §§ 119 bis 122
  112. § 123
  113. § 124
  114. § 125
  115. § 126
  116. § 127
  117. § 128
  118. § 129
  119. § 130
  120. § 131
  121. § 132
  122. § 133
  123. § 134
  124. § 135
  125. § 136
  126. § 137
  127. § 138
  128. § 139
  129. § 140
  130. § 141
  131. § 142
  132. § 143
  133. § 144
  134. § 145
  135. § 146
  136. § 147
  137. § 148
  138. § 149
  139. § 150
  140. § 151
  141. § 152
  142. § 153
  143. § 154
  144. § 155
  145. § 156
  146. § 157
  147. § 158
  148. § 159
  149. § 160
  150. § 161
  151. § 162
  152. § 163
  153. § 164
  154. § 165
  155. § 166
  156. § 167
  157. § 168
  158. § 169
  159. § 170
  160. § 170a
  161. § 171
  162. § 172
  163. § 173
  164. § 174
  165. § 175
  166. § 176
  167. § 177
  168. § 178
  169. § 179
  170. § 180
  171. § 181
  172. § 182
  173. § 182a
  174. § 183
  175. § 184
  176. § 185
  177. § 186
  178. § 187
  179. § 188
  180. § 189
  181. § 190
  182. § 191
  183. § 192
  184. § 193
  185. § 194
  186. § 195
  187. § 196
  188. § 197
  189. § 198
  190. § 199
  191. § 200
  192. § 201
  193. § 202
  194. § 203
  195. § 204
  196. § 205
  197. § 206
  198. § 207
  199. § 208
  200. § 209
  201. § 210
  202. § 211
  203. § 212
  204. § 213
  205. § 214
  206. § 215
  207. § 216
  208. § 217
  209. § 218
  210. § 219
  211. § 220
  212. § 221
  213. § 222
  214. § 223
  215. § 224
  216. § 225
  217. § 226
  218. § 227
  219. § 228
  220. § 229
  221. § 230
  222. § 231
  223. § 232
  224. § 233
  225. § 234
  226. § 235
  227. § 236
  228. § 237
  229. § 238
  230. § 239
  231. § 240
  232. § 241
  233. § 242
  234. § 243
  235. § 244
  236. § 245
  237. § 246
  238. § 247
  239. § 248
  240. § 249
  241. § 250
  242. § 251
  243. § 252
  244. § 253
  245. § 254
  246. § 255
  247. § 256
  248. § 257
  249. § 258
  250. § 259
  251. § 260
  252. § 261
  253. § 262
  254. § 263
  255. § 264
  256. § 265
  257. § 266
  258. § 267
  259. § 268
  260. § 269
  261. § 270
  262. § 271
  263. § 272
  264. § 273
  265. § 274
  266. § 275
  267. § 276
  268. § 277
  269. § 278
  270. § 279
  271. § 280
  272. § 281
  273. § 281a
  274. § 282
  275. § 283
  276. § 284
  277. § 285
  278. § 286
  279. § 287
  280. § 288
  281. § 289
  282. § 289a Abgesonderte Vernehmung
  283. § 289b Vernehmung minderjähriger Personen
  284. § 290
  285. § 291
  286. § 292
  287. § 293
  288. § 294
  289. § 295
  290. § 296
  291. § 297
  292. § 298
  293. § 299
  294. § 300
  295. § 301
  296. § 302
  297. § 303
  298. § 304
  299. § 305
  300. § 306
  301. § 307
  302. § 308
  303. § 309
  304. § 310
  305. § 311
  306. § 312
  307. § 313
  308. § 314
  309. § 315
  310. § 316
  311. § 317
  312. § 318
  313. § 319
  314. § 320
  315. § 321
  316. § 322
  317. § 323
  318. § 324
  319. § 325
  320. § 326
  321. § 327
  322. § 328
  323. § 329
  324. § 330
  325. § 331
  326. § 332
  327. § 333
  328. § 333a
  329. § 334
  330. § 335
  331. § 336
  332. § 337
  333. § 338
  334. § 339
  335. § 340
  336. § 341
  337. § 342
  338. § 343
  339. § 344
  340. § 345
  341. § 346
  342. § 347
  343. § 348
  344. § 349
  345. § 350
  346. § 351
  347. § 352
  348. § 353
  349. § 354
  350. § 355
  351. § 356
  352. § 357
  353. § 358
  354. § 359
  355. § 360
  356. § 361
  357. § 362
  358. § 363
  359. § 364
  360. § 365
  361. § 366
  362. § 367
  363. § 368
  364. § 369
  365. § 370
  366. § 371
  367. § 372
  368. § 373
  369. § 374
  370. § 375
  371. § 376
  372. § 377
  373. § 378
  374. § 379
  375. § 380
  376. § 381
  377. § 382
  378. § 383
  379. § 384
  380. § 385
  381. § 386
  382. § 387
  383. § 388
  384. § 389
  385. § 390
  386. § 391
  387. § 392
  388. § 393
  389. § 394
  390. § 395
  391. § 396
  392. § 397
  393. § 398
  394. § 399
  395. § 400
  396. § 401
  397. § 402
  398. § 403
  399. § 404
  400. § 405
  401. § 406
  402. § 407
  403. § 408
  404. § 409
  405. § 410
  406. § 411
  407. § 412
  408. § 413
  409. § 414
  410. § 415
  411. § 416
  412. § 416a
  413. § 417
  414. § 418
  415. § 419
  416. § 420
  417. § 421
  418. § 422
  419. § 423
  420. § 424
  421. § 425
  422. § 426
  423. § 427
  424. § 428
  425. § 429
  426. § 430
  427. § 430a
  428. § 431
  429. § 432
  430. § 433
  431. § 434
  432. § 435
  433. § 436
  434. § 437
  435. § 438
  436. § 439
  437. § 440
  438. § 441
  439. § 442
  440. § 443
  441. § 444
  442. § 445
  443. § 446
  444. § 447
  445. § 448
  446. § 449
  447. § 450
  448. § 451
  449. § 452
  450. § 453
  451. § 454
  452. § 455
  453. § 456
  454. § 457
  455. § 458
  456. § 459
  457. § 460
  458. § 461
  459. § 462
  460. § 463
  461. § 464
  462. § 465
  463. § 466
  464. § 467
  465. § 468
  466. § 469
  467. § 469a
  468. § 470
  469. § 471
  470. § 472
  471. § 473
  472. § 474
  473. § 475
  474. § 476
  475. § 477
  476. § 478
  477. § 479
  478. § 480
  479. § 481
  480. § 482
  481. § 483
  482. § 484
  483. § 485
  484. § 486
  485. § 487
  486. § 488
  487. § 489
  488. § 489a
  489. § 490
  490. § 491
  491. § 492
  492. § 493
  493. § 494
  494. § 495
  495. § 496
  496. § 497
  497. § 498
  498. § 499
  499. § 500
  500. § 501
  501. § 502
  502. § 503
  503. § 504
  504. § 505
  505. § 506
  506. § 507
  507. § 508
  508. § 509
  509. § 510
  510. § 511
  511. § 512
  512. § 513
  513. § 514
  514. § 515
  515. § 516
  516. § 516a
  517. § 517
  518. § 518 bis 519a
  519. § 520
  520. § 521
  521. § 522
  522. § 523
  523. § 524
  524. § 525
  525. § 526
  526. § 527
  527. § 528
  528. § 529
  529. § 530
  530. § 531
  531. § 532
  532. § 532a Voraussetzungen für Scheidungsklagen von Ausländern
  533. § 533
  534. § 534
  535. § 535
  536. § 536
  537. § 537
  538. § 538
  539. § 539
  540. § 540
  541. § 541
  542. § 542
  543. § 543
  544. § 544
  545. § 545
  546. § 546
  547. § 547
  548. § 548
  549. § 549
  550. § 550
  551. § 551
  552. § 552
  553. § 553
  554. § 554
  555. § 555
  556. § 556
  557. § 557
  558. § 558
  559. § 559
  560. § 560
  561. § 561
  562. § 562
  563. § 563
  564. § 564
  565. § 565
  566. § 566
  567. § 567
  568. § 568
  569. § 569
  570. § 570
  571. § 571
  572. § 572
  573. § 573
  574. § 574
  575. §§ 575 und 576
  576. § 577
  577. § 578
  578. § 579
  579. § 580
  580. § 581
  581. § 582
  582. § 583
  583. § 584
  584. § 585
  585. § 586
  586. § 587
  587. § 588
  588. § 589
  589. § 590
  590. § 591
  591. § 592
  592. § 593
  593. § 593a
  594. § 593b
  595. § 593c
  596. § 593d
  597. § 593e
  598. § 594 Anwendungsbereich
  599. § 595 Gerichtliche Tätigkeit
  600. § 596 Rügepflicht
  601. § 597 Empfang schriftlicher Mitteilungen
  602. § 598 Begriff
  603. § 599 Schiedsfähigkeit
  604. § 600 Form der Schiedsvereinbarung
  605. § 601 Schiedsvereinbarung und Klage vor Gericht
  606. § 602 Schiedsvereinbarung und einstweilige gerichtliche Massnahmen
  607. § 603 Zusammensetzung des Schiedsgerichts
  608. § 604 Bestellung der Schiedsrichter
  609. § 605 Ablehnungs- und Ausschlussgründe
  610. § 606 Ablehnungsverfahren
  611. § 607 Vorzeitige Beendigung des Schiedsrichteramts
  612. § 608 Bestellung eines Ersatzschiedsrichters
  613. § 609 Befugnis des Schiedsgerichts zur Entscheidung über die eigene Zuständigkeit
  614. § 610 Anordnung vorläufiger oder sichernder Massnahmen
  615. § 611 Allgemeines
  616. § 612 Sitz des Schiedsgerichts
  617. § 613 Verfahrenssprache
  618. § 614 Klage und Klagebeantwortung
  619. § 615 Mündliche Verhandlung und schriftliches Verfahren
  620. § 616 Verfahren und Beweisaufnahme
  621. § 617 Versäumung einer Verfahrenshandlung
  622. § 618 Vom Schiedsgericht bestellter Sachverständiger
  623. § 619 Gerichtliche Rechtshilfe
  624. § 620 Anzuwendendes Recht
  625. § 621 Entscheidung durch ein Schiedsrichterkollegium
  626. § 622 Vergleich
  627. § 623 Schiedsspruch
  628. § 624 Wirkung des Schiedsspruchs
  629. § 625 Beendigung des Schiedsverfahrens
  630. § 626 Entscheidung über die Kosten
  631. § 627 Berichtigung, Erläuterung und Ergänzung des Schiedsspruchs
  632. § 628 Antrag auf Aufhebung eines Schiedsspruchs
  633. § 629 Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Schiedsspruchs
  634. § 630 Wahrnehmung von Aufhebungsgründen in einem anderen Verfahren
  635. § 631
  636. § 632 Zuständigkeit
  637. § 633 Verfahren
  638. § 634 Schiedsvereinbarung zwischen Unternehmern und natürlichen Personen
  639. § 635 Arbeitsrechtssachen

639 provisions

§ 597 Empfang schriftlicher Mitteilungen

1) Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so gilt eine schriftliche Mitteilung an dem Tag als empfangen, an dem sie dem Empfänger oder einer zum Empfang berechtigten Person persönlich ausgehändigt wurde oder, wenn dies nicht möglich war, an dem sie am Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Empfängers sonst übergeben wurde. 2) Hat der Empfänger Kenntnis vom Schiedsverfahren und ist er oder eine zum Empfang berechtigte Person trotz angemessener Nachforschungen unbekannten Aufenthalts, so gilt eine schriftliche Mitteilung an dem Tag als empfangen, an dem eine ordnungsgemässe Übermittlung nachweislich an einem Ort versucht wurde, der bei Abschluss der Schiedsvereinbarung oder in der Folge vom Empfänger der anderen Partei oder dem Schiedsgericht gegenüber als Adresse bekannt gegeben worden ist und bisher nicht unter Angabe einer neuen Adresse widerrufen wurde. 3) Abs. 1 und 2 gelten nicht für Mitteilungen in gerichtlichen Verfahren. 2. Titel

§ 598 Begriff

1) Die Schiedsvereinbarung ist eine Vereinbarung der Parteien, alle oder einzelne Streitigkeiten, die zwischen ihnen in Bezug auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis vertraglicher oder nichtvertraglicher Art entstanden sind oder künftig entstehen, der Entscheidung durch ein Schiedsgericht zu unterwerfen. Die Schiedsvereinbarung kann in Form einer selbständigen Vereinbarung oder in Form einer Klausel in einem Vertrag geschlossen werden. 2) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind auch auf Schiedsgerichte sinngemäss anzuwenden, die in gesetzlich zulässiger Weise durch letztwillige Verfügung oder andere nicht auf Vereinbarung der Parteien beruhende Rechtsgeschäfte oder durch Statuten angeordnet werden.

§ 599 Schiedsfähigkeit

1) Jeder vermögensrechtliche Anspruch, über den von den ordentlichen Gerichten zu entscheiden ist, kann Gegenstand einer Schiedsvereinbarung sein. Eine Schiedsvereinbarung über nicht vermögensrechtliche Ansprüche hat insofern rechtliche Wirkung, als die Parteien über den Gegenstand des Streits einen Vergleich abzuschliessen fähig sind. 2) Familienrechtliche Ansprüche sowie Ansprüche aus Lehrverträgen nach dem Berufsbildungsgesetz können nicht Gegenstand einer Schiedsvereinbarung sein. Gesetzliche Vorschriften ausserhalb dieses Abschnitts, nach denen Streitigkeiten einem Schiedsverfahren nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen unterworfen werden dürfen, bleiben unberührt. 3) Die Zuständigkeit des Landgerichts für Verfahren, die von Amts wegen aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften oder auf Antrag bzw. Mitteilung der Stiftungs- und Trustaufsichtsbehörde oder der Staatsanwaltschaft eingeleitet werden, kann durch eine Schiedsklausel in Statuten oder gleichwertigen Dokumenten einer Verbandsperson oder Treuhänderschaft nicht abbedungen werden.

§ 600 Form der Schiedsvereinbarung

1) Die Schiedsvereinbarung muss entweder in einem von den Parteien unterzeichneten Schriftstück oder in zwischen ihnen gewechselten Schreiben, Telefaxen, e-mails oder anderen Formen der Nachrichtenübermittlung enthalten sein, die einen Nachweis der Vereinbarung sicherstellen. 2) Nimmt ein den Formerfordernissen des Abs. 1 entsprechender Vertrag auf ein Schriftstück Bezug, das eine Schiedsvereinbarung enthält, so begründet dies eine Schiedsvereinbarung, wenn die Bezugnahme dergestalt ist, dass sie diese Schiedsvereinbarung zu einem Bestandteil des Vertrages macht. 3) Ein Formmangel der Schiedsvereinbarung wird im Schiedsverfahren durch Einlassung in die Sache geheilt, wenn er nicht spätestens zugleich mit der Einlassung gerügt wird.

§ 601 Schiedsvereinbarung und Klage vor Gericht

1) Wird vor einem Gericht Klage in einer Angelegenheit erhoben, die Gegenstand einer Schiedsvereinbarung ist, so hat das Gericht die Klage zurückzuweisen, sofern der Beklagte nicht zur Sache vorbringt oder mündlich verhandelt, ohne dies zu rügen. Dies gilt nicht, wenn das Gericht feststellt, dass die Schiedsvereinbarung nicht vorhanden oder undurchführbar ist. Ist ein solches Verfahren noch vor einem Gericht anhängig, so kann ein Schiedsverfahren dennoch eingeleitet oder fortgesetzt werden und ein Schiedsspruch ergehen. 2) Hat ein Schiedsgericht seine Zuständigkeit für den Gegenstand des Streits verneint, weil hierüber keine Schiedsvereinbarung vorhanden ist oder die Schiedsvereinbarung undurchführbar ist, so darf das Gericht eine Klage darüber nicht mit der Begründung zurückweisen, dass für die Angelegenheit ein Schiedsgericht zuständig ist. Mit der Erhebung der Klage bei Gericht erlischt das Recht des Klägers, nach § 628 eine Klage auf Aufhebung der Entscheidung zu erheben, mit welcher das Schiedsgericht seine Zuständigkeit verneint hat. 3) Ist ein Schiedsverfahren anhängig, so darf über den geltend gemachten Anspruch kein weiterer Rechtsstreit vor einem Gericht oder einem Schiedsgericht durchgeführt werden; eine wegen desselben Anspruches angebrachte Klage ist zurückzuweisen. Dies gilt nicht, wenn die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts vor diesem spätestens mit der Einlassung in die Sache gerügt wurde und eine Entscheidung des Schiedsgerichts hierüber in angemessener Dauer nicht zu erlangen ist. 4) Wird eine Klage von einem Gericht wegen Zuständigkeit eines Schiedsgerichts oder von einem Schiedsgericht wegen Zuständigkeit eines Gerichts oder eines anderen Schiedsgerichts zurückgewiesen oder wird in einem Aufhebungsverfahren ein Schiedsspruch wegen Unzuständigkeit des Schiedsgerichts aufgehoben, so gilt das Verfahren als gehörig fortgesetzt, wenn unverzüglich Klage vor dem Gericht oder Schiedsgericht erhoben wird. 5) Eine Partei, die sich zu einem früheren Zeitpunkt in einem Verfahren auf das Vorhandensein einer Schiedsvereinbarung berufen hat, kann später nicht mehr geltend machen, dass diese nicht vorliegt, es sei denn, die massgebenden Umstände haben sich seither geändert.

§ 602 Schiedsvereinbarung und einstweilige gerichtliche Massnahmen

Eine Schiedsvereinbarung schliesst nicht aus, dass eine Partei vor oder während des Schiedsverfahrens bei einem Gericht eine vorläufige oder sichernde Massnahme beantragt und dass das Gericht eine solche Massnahme anordnet. 3. Titel

§ 603 Zusammensetzung des Schiedsgerichts

1) Die Parteien können die Anzahl der Schiedsrichter frei vereinbaren. Haben die Parteien jedoch eine gerade Zahl von Schiedsrichtern vereinbart, so haben diese eine weitere Person als Vorsitzenden zu bestellen. 2) Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so sind drei Schiedsrichter zu bestellen.

§ 604 Bestellung der Schiedsrichter

1) Die Parteien können das Verfahren zur Bestellung des Schiedsrichters oder der Schiedsrichter frei vereinbaren. 2) Fehlt eine Vereinbarung über das Verfahren zur Bestellung, so gilt Folgendes: 1. In Schiedsverfahren mit einem Einzelschiedsrichter wird der Schiedsrichter, wenn sich die Parteien über seine Bestellung nicht binnen vier Wochen nach Empfang einer entsprechenden schriftlichen Aufforderung einer Partei durch die andere Partei einigen können, auf Antrag einer Partei durch das Gericht bestellt. 2. In Schiedsverfahren mit drei Schiedsrichtern bestellt jede Partei einen Schiedsrichter. Diese beiden Schiedsrichter bestellen den dritten Schiedsrichter, der als Vorsitzender des Schiedsgerichts tätig wird. 3. Wenn mehr als drei Schiedsrichter vorgesehen sind, hat jede Partei die gleiche Zahl an Schiedsrichtern zu bestellen. Diese bestellen einen weiteren Schiedsrichter, der als Vorsitzender des Schiedsgerichts tätig wird. 4. Hat eine Partei einen Schiedsrichter nicht binnen vier Wochen nach Empfang einer entsprechenden schriftlichen Aufforderung durch die andere Partei bestellt oder empfangen die Parteien nicht binnen vier Wochen nach der Bestellung der Schiedsrichter von diesen die Mitteilung über den von ihnen zu bestellenden Schiedsrichter, so ist der Schiedsrichter auf Antrag einer Partei durch das Gericht zu bestellen. 5. Eine Partei ist an die durch sie erfolgte Bestellung eines Schiedsrichters gebunden, sobald die andere Partei die schriftliche Mitteilung über die Bestellung empfangen hat. 3) Haben die Parteien ein Verfahren für die Bestellung vereinbart und 1. handelt eine der Parteien nicht entsprechend diesem Verfahren oder 2. können die Parteien oder die Schiedsrichter eine Einigung entsprechend diesem Verfahren nicht erzielen oder 3. erfüllt ein Dritter eine ihm nach diesem Verfahren übertragene Aufgabe innerhalb von drei Monaten nach Empfang einer entsprechenden schriftlichen Mitteilung nicht, so kann jede Partei bei Gericht die entsprechende Bestellung von Schiedsrichtern beantragen, sofern das vereinbarte Bestellungsverfahren zur Sicherung der Bestellung nichts anderes vorsieht. 4) Die schriftliche Aufforderung zur Bestellung eines Schiedsrichters hat auch Angaben darüber zu enthalten, welcher Anspruch geltend gemacht wird und auf welche Schiedsvereinbarung sich die Partei beruft. 5) Können sich mehrere Parteien, die gemeinsam einen oder mehrere Schiedsrichter zu bestellen haben, darüber nicht innerhalb von vier Wochen nach Empfang einer entsprechenden schriftlichen Mitteilung einigen, so ist der Schiedsrichter oder sind die Schiedsrichter auf Antrag einer Partei vom Gericht zu bestellen, sofern das vereinbarte Bestellungsverfahren zur Sicherung der Bestellung nichts anderes vorsieht. 6) Der Schiedsrichter oder die Schiedsrichter sind auf Antrag einer Partei vom Gericht auch zu bestellen, wenn seine oder ihre Bestellung aus anderen in den vorhergehenden Absätzen nicht geregelten Gründen nicht innerhalb von vier Wochen nach Empfang einer entsprechenden schriftlichen Mitteilung der einen an die andere Partei erfolgen kann oder auch das Bestellungsverfahren zur Sicherung der Bestellung nicht binnen angemessener Zeit zur Bestellung führt. 7) Wenn noch vor Entscheidung erster Instanz die Bestellung erfolgt und eine Partei dies nachweist, ist der Antrag abzuweisen. 8) Das Gericht hat bei der Bestellung eines Schiedsrichters alle nach der Parteivereinbarung für den Schiedsrichter vorgesehenen Voraussetzungen angemessen zu berücksichtigen und allen Gesichtspunkten Rechnung zu tragen, welche die Bestellung eines unabhängigen und unparteiischen Schiedsrichters sicherstellen. 9) Gegen eine Entscheidung, mit der ein Schiedsrichter bestellt wird, ist kein Rechtsmittel zulässig.

§ 605 Ablehnungs- und Ausschlussgründe

1) Will eine Person ein Schiedsrichteramt übernehmen, so hat sie alle Umstände offen zu legen, die Zweifel an ihrer Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit wecken können oder der Parteienvereinbarung widersprechen. Ein Schiedsrichter hat vom Zeitpunkt seiner Bestellung an und während des Schiedsverfahrens den Parteien unverzüglich solche Umstände offen zu legen, wenn er sie ihnen nicht schon vorher mitgeteilt hat. 2) Ein Schiedsrichter kann nur abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit wecken, oder wenn er die zwischen den Parteien vereinbarten Voraussetzungen nicht erfüllt. Eine Partei kann einen Schiedsrichter, den sie bestellt hat oder an dessen Bestellung sie mitgewirkt hat, nur aus Gründen ablehnen, die ihr erst nach der Bestellung oder Mitwirkung daran bekannt geworden sind. 3) Vollamtliche Richter der ordentlichen Gerichte dürfen während ihres Dienstverhältnisses eine Bestellung als Schiedsrichter nicht annehmen.

§ 606 Ablehnungsverfahren

1) Die Parteien können vorbehaltlich des Abs. 3 ein Verfahren für die Ablehnung eines Schiedsrichters frei vereinbaren. 2) Fehlt eine solche Vereinbarung, so hat die Partei, die einen Schiedsrichter ablehnt, binnen vier Wochen, nachdem ihr die Zusammensetzung des Schiedsgerichts oder ein Umstand im Sinne von § 605 Abs. 2 bekannt geworden ist, dem Schiedsgericht schriftlich die Ablehnungsgründe darzulegen. Tritt der abgelehnte Schiedsrichter von seinem Amt nicht zurück oder stimmt die andere Partei der Ablehnung nicht zu, so entscheidet das Schiedsgericht einschliesslich des abgelehnten Schiedsrichters über die Ablehnung. 3) Bleibt eine Ablehnung nach dem von den Parteien vereinbarten Verfahren oder nach dem in Abs. 2 vorgesehenen Verfahren erfolglos, so kann die ablehnende Partei binnen vier Wochen, nachdem ihr die Entscheidung, mit der die Ablehnung verweigert wurde, zugegangen ist, bei Gericht eine Entscheidung über die Ablehnung beantragen. Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig. Während ein solcher Antrag anhängig ist, kann das Schiedsgericht einschliesslich des abgelehnten Schiedsrichters das Schiedsverfahren fortsetzen und einen Schiedsspruch erlassen.

§ 607 Vorzeitige Beendigung des Schiedsrichteramts

1) Das Amt eines Schiedsrichters endet, wenn die Parteien dies vereinbaren oder wenn der Schiedsrichter zurücktritt. Vorbehaltlich des Abs. 2 können die Parteien auch ein Verfahren für die Beendigung des Schiedsrichteramts vereinbaren. 2) Jede Partei kann bei Gericht eine Entscheidung über die Beendigung des Amtes beantragen, wenn der Schiedsrichter entweder ausser Stande ist, seine Aufgaben zu erfüllen, oder er diesen in angemessener Frist nicht nachkommt und 1. der Schiedsrichter von seinem Amt nicht zurücktritt, 2. sich die Parteien über dessen Beendigung nicht einigen können oder 3. das von den Parteien vereinbarte Verfahren nicht zur Beendigung des Schiedsrichteramtes führt. Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig. 3) Tritt ein Schiedsrichter nach Abs. 1 oder nach § 606 Abs. 2 zurück oder stimmt eine Partei der Beendigung des Amtes eines Schiedsrichters zu, so bedeutet das nicht die Anerkennung der in Abs. 2 oder § 605 Abs. 2 genannten Gründe.

§ 608 Bestellung eines Ersatzschiedsrichters

1) Endet das Amt eines Schiedsrichters vorzeitig, so ist ein Ersatzschiedsrichter zu bestellen. Die Bestellung erfolgt nach den Regeln, die auf die Bestellung des zu ersetzenden Schiedsrichters anzuwenden waren. 2) Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so kann das Schiedsgericht die Verhandlung unter Verwendung der bisherigen Verfahrensergebnisse, insbesondere des aufgenommenen Verhandlungsprotokolls und aller sonstigen Akten, fortsetzen. 4. Titel

§ 609 Befugnis des Schiedsgerichts zur Entscheidung über die eigene Zuständigkeit

1) Das Schiedsgericht entscheidet selbst über seine Zuständigkeit. Die Entscheidung kann mit der Entscheidung in der Sache getroffen werden, aber auch gesondert in einem eigenen Schiedsspruch. 2) Die Einrede der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts ist spätestens mit dem ersten Vorbringen zur Sache zu erheben. Von der Erhebung dieser Einrede ist eine Partei nicht dadurch ausgeschlossen, dass sie einen Schiedsrichter bestellt oder an der Bestellung eines Schiedsrichters mitgewirkt hat. Die Einrede, eine Angelegenheit überschreite die Befugnisse des Schiedsgerichts, ist zu erheben, sobald diese zum Gegenstand eines Sachantrags erhoben wird. In beiden Fällen ist eine spätere Erhebung der Einrede ausgeschlossen; wird die Versäumung jedoch nach Überzeugung des Schiedsgerichts genügend entschuldigt, so kann die Einrede nachgeholt werden. 3) Auch wenn eine Klage auf Aufhebung eines Schiedsspruches, mit welchem das Schiedsgericht seine Zuständigkeit bejaht hat, noch bei Gericht anhängig ist, kann das Schiedsgericht vorerst das Schiedsverfahren fortsetzen und auch einen Schiedsspruch fällen.

§ 610 Anordnung vorläufiger oder sichernder Massnahmen

1) Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so kann das Schiedsgericht auf Antrag einer Partei vorläufige oder sichernde Massnahmen gegen eine andere Partei nach deren Anhörung anordnen, die es in Bezug auf den Streitgegenstand für erforderlich hält, weil sonst die Durchsetzung des Anspruchs vereitelt oder erheblich erschwert werden würde oder ein unwiederbringlicher Schaden droht. Das Schiedsgericht kann von jeder Partei im Zusammenhang mit einer solchen Massnahme angemessene Sicherheit fordern. 2) Massnahmen nach Abs. 1 sind schriftlich anzuordnen; jeder Partei ist ein unterfertigtes Exemplar der Anordnung zuzustellen. In Schiedsverfahren mit mehr als einem Schiedsrichter genügt die Unterschrift des Vorsitzenden oder im Falle seiner Verhinderung eines anderen Schiedsrichters, sofern der Vorsitzende oder der andere Schiedsrichter auf der Anordnung vermerkt, welches Hindernis der Unterfertigung entgegensteht. § 623 Abs. 2, 3, 5 und 6 gelten entsprechend. 3) Auf Antrag einer Partei hat das Gericht eine solche Massnahme zu vollziehen. Sieht die Massnahme ein dem inländischen Recht unbekanntes Sicherungsmittel vor, so kann das Gericht auf Antrag nach Anhörung des Antragsgegners jenes Sicherungsmittel des inländischen Rechts vollziehen, welches der Massnahme des Schiedsgerichts am nächsten kommt. Dabei kann es die Massnahme des Schiedsgerichts auf Antrag auch abweichend fassen, um die Verwirklichung ihres Zwecks zu gewährleisten. 4) Das Gericht hat die Vollziehung einer Massnahme nach Abs. 1 abzulehnen, wenn 1. der Sitz des Schiedsgerichts im Inland liegt und die Massnahme an einem Mangel leidet, der bei einem inländischen Schiedsspruch einen Aufhebungsgrund nach § 628 Abs. 2, § 634 Abs. 3 und 4 oder § 635 darstellen würde; 2. der Sitz des Schiedsgerichts nicht im Inland liegt und die Massnahme an einem Mangel leidet, der bei einem ausländischen Schiedsspruch einen Grund für die Versagung der Anerkennung oder Vollstreckbarerklärung darstellen würde; 3. die Vollziehung der Massnahme mit einer früher beantragten oder erlassenen inländischen oder früher erlassenen und anzuerkennenden ausländischen gerichtlichen Massnahme unvereinbar ist; 4. die Massnahme ein dem inländischen Recht unbekanntes Sicherungsmittel vorsieht und kein geeignetes Sicherungsmittel des inländischen Rechts beantragt wurde. 5) Das Gericht kann den Antragsgegner vor Entscheidung über die Vollziehung der Massnahme nach Abs. 1 hören. Wenn der Antragsgegner vor der Beschlussfassung nicht gehört wurde, kann er gegen die Bewilligung der Vollziehung Einspruch im Sinne von Art. 290 der Exekutionsordnung einlegen. In beiden Fällen kann der Antragsgegner nur geltend machen, dass ein Grund zur Versagung der Vollziehung nach Abs. 4 vorliegt. In diesem Verfahren ist das Gericht nicht befugt, gemäss Art. 287 der Exekutionsordnung über Schadenersatzansprüche zu entscheiden. 6) Das Gericht hat die Vollziehung auf Antrag aufzuheben, wenn 1. die vom Schiedsgericht bestimmte Geltungsdauer der Massnahme abgelaufen ist; 2. das Schiedsgericht die Massnahme eingeschränkt oder aufgehoben hat; 3. ein Fall von Art. 291 Abs. 1 Bst. a bis e der Exekutionsordnung vorliegt, sofern ein solcher Umstand nicht bereits vor dem Schiedsgericht erfolglos geltend gemacht wurde und der diesbezüglichen Entscheidung des Schiedsgerichts keine Anerkennungshindernisse (Abs. 4) entgegenstehen; 4. eine Sicherheit nach Abs. 1 geleistet wurde, welche die Vollziehung der Massnahme entbehrlich macht. 5. Titel

§ 611 Allgemeines

1) Vorbehaltlich der zwingenden Vorschriften dieses Abschnitts können die Parteien die Verfahrensgestaltung frei vereinbaren. Dabei können sie auch auf Verfahrensordnungen Bezug nehmen. Fehlt eine solche Vereinbarung, so hat das Schiedsgericht nach den Bestimmungen dieses Titels, darüber hinaus nach freiem Ermessen vorzugehen. 2) Die Parteien sind fair zu behandeln. Jeder Partei ist rechtliches Gehör zu gewähren. 3) Die Parteien können sich durch Personen ihrer Wahl vertreten oder beraten lassen. Dieses Recht kann nicht ausgeschlossen oder eingeschränkt werden. 4) Ein Schiedsrichter, welcher die durch Annahme der Bestellung übernommene Verpflichtung gar nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt, haftet den Parteien für allen durch seine schuldhafte Weigerung oder Verzögerung verursachten Schaden.

§ 612 Sitz des Schiedsgerichts

1) Die Parteien können den Sitz des Schiedsgerichts frei vereinbaren. Sie können die Bestimmung des Sitzes auch einer Schiedsinstitution überlassen. Fehlt eine solche Vereinbarung, so wird der Sitz des Schiedsgerichts vom Schiedsgericht bestimmt; dabei sind die Umstände des Falles einschliesslich der Eignung des Ortes für die Parteien zu berücksichtigen. 2) Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so kann das Schiedsgericht ungeachtet des Abs. 1 an jedem ihm geeignet erscheinenden Ort Verfahrenshandlungen setzen, insbesondere zur Beratung, Beschlussfassung, mündlichen Verhandlung und zur Beweisaufnahme zusammentreten.

§ 613 Verfahrenssprache

Die Parteien können die Sprache oder die Sprachen, die im Schiedsverfahren zu verwenden sind, vereinbaren. Fehlt eine solche Vereinbarung, so bestimmt hierüber das Schiedsgericht.

§ 614 Klage und Klagebeantwortung

1) Innerhalb der von den Parteien vereinbarten oder vom Schiedsgericht bestimmten Frist hat der Kläger sein Begehren zu stellen und die Tatsachen, auf welche sich der Anspruch stützt, darzulegen sowie der Beklagte hiezu Stellung zu nehmen. Die Parteien können dabei alle ihnen erheblich erscheinenden Beweismittel vorlegen oder weitere Beweismittel bezeichnen, derer sie sich bedienen wollen. 2) Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so können beide Parteien im Laufe des Verfahrens ihre Klage oder ihr Vorbringen ändern oder ergänzen, es sei denn, das Schiedsgericht lässt dies wegen Verspätung nicht zu.

§ 615 Mündliche Verhandlung und schriftliches Verfahren

Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so entscheidet das Schiedsgericht, ob mündlich verhandelt oder ob das Verfahren schriftlich durchgeführt werden soll. Haben die Parteien eine mündliche Verhandlung nicht ausgeschlossen, so hat das Schiedsgericht auf Antrag einer Partei eine solche in einem geeigneten Abschnitt des Verfahrens durchzuführen.

§ 616 Verfahren und Beweisaufnahme

1) Das Schiedsgericht ist berechtigt, über die Zulässigkeit einer Beweisaufnahme zu entscheiden, diese durchzuführen und ihr Ergebnis frei zu würdigen. 2) Die Parteien sind von jeder Verhandlung und von jedem Zusammentreffen des Schiedsgerichts zu Zwecken der Beweisaufnahme rechtzeitig in Kenntnis zu setzen. 3) Alle Schriftsätze, Schriftstücke und sonstigen Mitteilungen, die dem Schiedsgericht von einer Partei vorgelegt werden, sind der anderen Partei zur Kenntnis zu bringen. Gutachten und andere Beweismittel, auf die sich das Schiedsgericht bei seiner Entscheidung stützen kann, sind beiden Parteien zur Kenntnis zu bringen.

§ 617 Versäumung einer Verfahrenshandlung

1) Versäumt es der Kläger, die Klage nach § 614 Abs. 1 einzubringen, so beendet das Schiedsgericht das Verfahren. 2) Versäumt es der Beklagte nach § 614 Abs. 1 binnen der vereinbarten oder aufgetragenen Frist Stellung zu nehmen, so setzt das Schiedsgericht, wenn die Parteien nichts anderes vereinbart haben, das Verfahren fort, ohne dass allein wegen der Versäumung das Vorbringen des Klägers für wahr zu halten ist. Gleiches gilt, wenn eine Partei eine andere Verfahrenshandlung versäumt. Das Schiedsgericht kann das Verfahren fortsetzen und eine Entscheidung auf Grund der aufgenommenen Beweise fällen. Wird die Versäumung nach Überzeugung des Schiedsgerichts genügend entschuldigt, so kann die versäumte Verfahrenshandlung nachgeholt werden.

§ 618 Vom Schiedsgericht bestellter Sachverständiger

1) Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so kann das Schiedsgericht 1. einen oder mehrere Sachverständige zur Erstattung eines Gutachtens über bestimmte vom Schiedsgericht festzulegende Fragen bestellen; 2. die Parteien auffordern, dem Sachverständigen jede sachdienliche Auskunft zu erteilen oder alle für das Verfahren erheblichen Schriftstücke oder Sachen zur Aufnahme eines Befunds vorzulegen oder zugänglich zu machen. 2) Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so hat der Sachverständige, wenn eine Partei dies beantragt oder das Schiedsgericht es für erforderlich hält, nach Erstattung seines Gutachtens an einer mündlichen Verhandlung teilzunehmen. Bei der Verhandlung können die Parteien Fragen an den Sachverständigen stellen und eigene Sachverständige zu den streitigen Fragen aussagen lassen. 3) Auf den vom Schiedsgericht bestellten Sachverständigen sind §§ 605 und 606 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden. 4) Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so hat jede Partei das Recht, Gutachten eigener Sachverständiger vorzulegen. Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 619 Gerichtliche Rechtshilfe

Das Schiedsgericht, vom Schiedsgericht hiezu beauftragte Schiedsrichter oder eine der Parteien mit Zustimmung des Schiedsgerichts können bei Gericht die Vornahme richterlicher Handlungen beantragen, zu deren Vornahme das Schiedsgericht nicht befugt ist. Die Rechtshilfe kann auch darin bestehen, dass das Gericht ein ausländisches Gericht oder eine Behörde um die Vornahme solcher Handlungen ersucht. §§ 27, 28 und 29 der Jurisdiktionsnorm gelten entsprechend mit der Massgabe, dass die Rechtsmittelbefugnis gemäss § 29 der Jurisdiktionsnorm dem Schiedsgericht und den Parteien des Schiedsverfahrens zusteht. Das Schiedsgericht oder ein vom Schiedsgericht beauftragter Schiedsrichter und die Parteien sind berechtigt, an einer gerichtlichen Beweisaufnahme teilzunehmen und Fragen zu stellen. § 289 ist sinngemäss anzuwenden. 6. Titel

§ 620 Anzuwendendes Recht

1) Das Schiedsgericht hat die Streitigkeit in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften oder Rechtsregeln zu entscheiden, die von den Parteien vereinbart worden sind. Die Vereinbarung des Rechts oder der Rechtsordnung eines bestimmten Staates ist, sofern die Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben, als unmittelbare Verweisung auf das materielle Recht dieses Staates und nicht auf sein Kollisionsrecht zu verstehen. 2) Haben die Parteien die anzuwendenden Rechtsvorschriften oder Rechtsregeln nicht bestimmt, so hat das Schiedsgericht jene Rechtsvorschriften anzuwenden, die es für angemessen erachtet. 3) Das Schiedsgericht hat nur dann nach Billigkeit zu entscheiden, wenn die Parteien es ausdrücklich dazu ermächtigt haben.

§ 621 Entscheidung durch ein Schiedsrichterkollegium

Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so gilt Folgendes: 1. In Schiedsverfahren mit mehr als einem Schiedsrichter ist jede Entscheidung des Schiedsgerichts mit Stimmenmehrheit aller Mitglieder zu treffen. In Verfahrensfragen kann der Vorsitzende allein entscheiden, wenn die Parteien oder alle Mitglieder des Schiedsgerichts ihn dazu ermächtigt haben. 2. Nehmen ein oder mehrere Schiedsrichter an einer Abstimmung ohne rechtfertigenden Grund nicht teil, so können die anderen Schiedsrichter ohne sie entscheiden. Auch in diesem Fall ist die erforderliche Stimmenmehrheit von der Gesamtzahl aller teilnehmenden und nicht teilnehmenden Schiedsrichter zu berechnen. Bei einer Abstimmung über einen Schiedsspruch ist die Absicht, so vorzugehen, den Parteien vorher mitzuteilen. Bei anderen Entscheidungen sind die Parteien von der Nichtteilnahme an der Abstimmung nachträglich in Kenntnis zu setzen.

§ 622 Vergleich

Vergleichen sich die Parteien während des Schiedsverfahrens über die Streitigkeit und sind die Parteien fähig, über den Gegenstand des Streits einen Vergleich abzuschliessen, so können sie beantragen, dass 1. das Schiedsgericht den Vergleich protokolliert, sofern der Inhalt des Vergleichs nicht gegen Grundwertungen der liechtensteinischen Rechtsordnung (ordre public) verstösst; es reicht aus, wenn das Protokoll von den Parteien und dem Vorsitzenden unterschrieben wird; 2. das Schiedsgericht den Vergleich in Form eines Schiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut festhält, sofern der Inhalt des Vergleichs nicht gegen Grundwertungen der liechtensteinischen Rechtsordnung (ordre public) verstösst. Ein solcher Schiedsspruch ist gemäss § 623 zu erlassen. Er hat dieselbe Wirkung wie jeder Schiedsspruch in der Sache.

§ 623 Schiedsspruch

1) Der Schiedsspruch ist schriftlich zu erlassen und durch den Schiedsrichter oder die Schiedsrichter zu unterschreiben. Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so genügen in Schiedsverfahren mit mehr als einem Schiedsrichter die Unterschriften der Mehrheit aller Mitglieder des Schiedsgerichts, sofern der Vorsitzende oder ein anderer Schiedsrichter am Schiedsspruch vermerkt, welches Hindernis fehlenden Unterschriften entgegensteht. 2) Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so ist der Schiedsspruch zu begründen. 3) Im Schiedsspruch sind der Tag, an dem er erlassen wurde, und der nach § 612 Abs. 1 bestimmte Sitz des Schiedsgerichts anzugeben. Der Schiedsspruch gilt als an diesem Tag und an diesem Ort erlassen. 4) Jeder Partei ist ein von den Schiedsrichtern nach Abs. 1 unterschriebenes Exemplar des Schiedsspruchs zu übersenden. 5) Der Schiedsspruch und die Urkunden über dessen Zustellung sind gemeinschaftliche Urkunden der Parteien und der Schiedsrichter. Das Schiedsgericht hat mit den Parteien eine allfällige Verwahrung des Schiedsspruchs sowie der Urkunden über dessen Zustellung zu erörtern. 6) Der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung ein anderer Schiedsrichter, hat auf Verlangen einer Partei die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des Schiedsspruchs auf einem Exemplar des Schiedsspruchs zu bestätigen. 7) Durch Erlassung eines Schiedsspruchs tritt die zugrunde liegende Schiedsvereinbarung nicht ausser Kraft.

§ 624 Wirkung des Schiedsspruchs

Der Schiedsspruch hat zwischen den Parteien die Wirkung eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils.

§ 625 Beendigung des Schiedsverfahrens

1) Das Schiedsverfahren wird mit dem Schiedsspruch in der Sache, einem Schiedsvergleich oder mit einem Beschluss des Schiedsgerichts nach Abs. 2 beendet. 2) Das Schiedsgericht hat das Schiedsverfahren zu beenden, wenn 1. es der Kläger versäumt, die Klage nach § 614 Abs. 1 einzubringen; 2. der Kläger seine Klage zurücknimmt, es sei denn, dass der Beklagte dem widerspricht und das Schiedsgericht ein berechtigtes Interesse des Beklagten an der endgültigen Beilegung der Streitigkeit anerkennt; 3. die Parteien die Beendigung des Verfahrens vereinbaren und dies dem Schiedsgericht mitteilen; 4. ihm die Fortsetzung des Verfahrens unmöglich geworden ist, insbesondere weil die bisher im Verfahren tätigen Parteien trotz schriftlicher Aufforderung des Schiedsgerichts, mit welcher dieses auf die Möglichkeit einer Beendigung des Schiedsverfahrens hinweist, das Schiedsverfahren nicht weiter betreiben. 3) Vorbehaltlich der §§ 623 Abs. 4 bis 6, 626 Abs. 5 und 627 sowie der Verpflichtung zur Aufhebung einer angeordneten vorläufigen oder sichernden Massnahme endet das Amt des Schiedsgerichts mit der Beendigung des Schiedsverfahrens.

§ 626 Entscheidung über die Kosten

1) Wird das Schiedsverfahren beendet, so hat das Schiedsgericht über die Verpflichtung zum Kostenersatz zu entscheiden, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben. Das Schiedsgericht hat dabei nach seinem Ermessen die Umstände des Einzelfalls, insbesondere den Ausgang des Verfahrens, zu berücksichtigen. Die Ersatzpflicht kann alle zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung angemessenen Kosten umfassen. Im Fall von § 625 Abs. 2 Ziff. 3 hat eine solche Entscheidung nur zu ergehen, wenn eine Partei gleichzeitig mit der Mitteilung der Vereinbarung über die Beendigung des Verfahrens eine solche Entscheidung beantragt. 2) Das Schiedsgericht kann auf Antrag des Beklagten auch über eine Verpflichtung des Klägers zum Kostenersatz entscheiden, wenn es sich für unzuständig erklärt hat, weil keine Schiedsvereinbarung vorhanden ist. 3) Gleichzeitig mit der Entscheidung über die Verpflichtung zum Kostenersatz hat das Schiedsgericht, sofern dies bereits möglich ist und die Kosten nicht gegeneinander aufgehoben werden, den Betrag der zu ersetzenden Kosten festzusetzen. 4) In jedem Fall haben die Entscheidung über die Verpflichtung zum Kostenersatz und die Festsetzung des zu ersetzenden Betrags in Form eines Schiedsspruchs nach § 623 zu erfolgen. 5) Ist die Entscheidung über die Verpflichtung zum Kostenersatz oder die Festsetzung des zu ersetzenden Betrags unterblieben oder erst nach Beendigung des Schiedsverfahrens möglich, so wird darüber in einem gesonderten Schiedsspruch entschieden.

§ 627 Berichtigung, Erläuterung und Ergänzung des Schiedsspruchs

1) Sofern die Parteien keine andere Frist vereinbart haben, kann jede Partei innerhalb von vier Wochen nach Empfang des Schiedsspruchs beim Schiedsgericht beantragen, 1. Rechen-, Schreib- und Druckfehler oder Fehler ähnlicher Art im Schiedsspruch zu berichtigen; 2. bestimmte Teile des Schiedsspruchs zu erläutern, sofern die Parteien dies vereinbart haben; 3. einen ergänzenden Schiedsspruch über Ansprüche zu erlassen, die im Schiedsverfahren zwar geltend gemacht, im Schiedsspruch aber nicht erledigt worden sind. 2) Der Antrag nach Abs. 1 ist der anderen Partei zu übersenden. Vor der Entscheidung über einen solchen Antrag ist die andere Partei zu hören. 3) Das Schiedsgericht soll über die Berichtigung oder Erläuterung des Schiedsspruchs innerhalb von vier Wochen und über die Ergänzung des Schiedsspruchs innerhalb von acht Wochen entscheiden. 4) Eine Berichtigung des Schiedsspruchs nach Abs. 1 Ziff. 1 kann das Schiedsgericht binnen vier Wochen ab dem Datum des Schiedsspruchs auch ohne Antrag vornehmen. 5) § 623 ist auf die Berichtigung, Erläuterung oder Ergänzung des Schiedsspruchs anzuwenden. Die Erläuterung oder Berichtigung ist Bestandteil des Schiedsspruchs. 7. Titel

§ 628 Antrag auf Aufhebung eines Schiedsspruchs

1) Gegen einen Schiedsspruch kann nur eine Klage auf gerichtliche Aufhebung gestellt werden. Dies gilt auch für Schiedssprüche, mit welchen das Schiedsgericht über seine Zuständigkeit abgesprochen hat. 2) Ein Schiedsspruch ist aufzuheben, wenn 1. eine gültige Schiedsvereinbarung nicht vorhanden ist, oder wenn das Schiedsgericht seine Zuständigkeit verneint hat, eine gültige Schiedsvereinbarung aber doch vorhanden ist, oder wenn eine Partei nach dem Recht, das für sie persönlich massgebend ist, zum Abschluss einer gültigen Schiedsvereinbarung nicht fähig war; 2. eine Partei von der Bestellung eines Schiedsrichters oder vom Schiedsverfahren nicht gehörig in Kenntnis gesetzt wurde oder sie aus einem anderen Grund ihre Angriffs- oder Verteidigungsmittel nicht geltend machen konnte; 3. der Schiedsspruch eine Streitigkeit betrifft, für welche die Schiedsvereinbarung nicht gilt, oder er Entscheidungen enthält, welche die Grenzen der Schiedsvereinbarung oder das Rechtsschutzbegehren der Parteien überschreiten; betrifft der Mangel nur einen trennbaren Teil des Schiedsspruchs, so ist dieser Teil aufzuheben; 4. die Bildung oder Zusammensetzung des Schiedsgerichts einer Bestimmung dieses Abschnitts oder einer zulässigen Vereinbarung der Parteien widerspricht; 5. das Schiedsverfahren in einer Weise durchgeführt wurde, die Grundwertungen der liechtensteinischen Rechtsordnung (ordre public) widerspricht; 6. die Voraussetzungen vorhanden sind, unter denen nach § 498 Abs. 1 Ziff. 1 bis 5 ein gerichtliches Urteil mittels Wiederaufnahmsklage angefochten werden kann; 7. der Gegenstand des Streits nach inländischem Recht nicht schiedsfähig ist; 8. der Schiedsspruch Grundwertungen der liechtensteinischen Rechtsordnung (ordre public) widerspricht. 3) Die Aufhebungsgründe des Abs. 2 Ziff. 7 und 8 sind auch von Amts wegen wahrzunehmen. 4) Die Klage auf Aufhebung ist innerhalb von vier Wochen zu erheben. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der Kläger den Schiedsspruch oder den ergänzenden Schiedsspruch empfangen hat. Ein Antrag nach § 627 Abs. 1 Ziff. 1 oder 2 verlängert diese Frist nicht. Im Fall des Abs. 2 Ziff. 6 ist die Frist für die Aufhebungsklage nach den Bestimmungen über die Wiederaufnahmsklage zu beurteilen. 5) Die Aufhebung eines Schiedsspruchs berührt nicht die Wirksamkeit der zugrunde liegenden Schiedsvereinbarung. Wurde bereits zweimal ein Schiedsspruch über denselben Gegenstand rechtskräftig aufgehoben und ist ein weiterer hierüber ergehender Schiedsspruch aufzuheben, so hat das Gericht auf Antrag einer der Parteien gleichzeitig die Schiedsvereinbarung hinsichtlich dieses Gegenstandes für unwirksam zu erklären.

§ 629 Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Schiedsspruchs

Die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Schiedsspruchs kann begehrt werden, wenn der Antragsteller ein rechtliches Interesse daran hat.

§ 630 Wahrnehmung von Aufhebungsgründen in einem anderen Verfahren

Stellt ein Gericht oder eine Behörde in einem anderen Verfahren, etwa in einem Exekutionsverfahren, fest, dass ein Aufhebungsgrund nach § 628 Abs. 2 Ziff. 7 und 8 besteht, so ist der Schiedsspruch in diesem Verfahren nicht zu beachten. 8. Titel

§ 631

1) Die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ausländischer Schiedssprüche richten sich nach den Bestimmungen der Exekutionsordnung, soweit nicht durch Staatsverträge oder Gegenrechtserklärungen anderes bestimmt ist. Das Formerfordernis für die Schiedsvereinbarung gilt auch dann als erfüllt, wenn die Schiedsvereinbarung sowohl den Formvorschriften des § 600 als auch den Formvorschriften des auf die Schiedsvereinbarung anwendbaren Rechts entspricht. 2) Die Vorlage der Urschrift oder einer beglaubigten Abschrift der Schiedsvereinbarung nach Art. IV Abs. 1 Bst. b des New Yorker UN-Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche ist nur nach Aufforderung durch das Gericht erforderlich. 9. Titel

§ 632 Zuständigkeit

Für die Klage auf Aufhebung des Schiedsspruchs und die Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Schiedsspruchs ist das Obergericht als einzige und letzte Instanz zuständig. Für Verfahren in Angelegenheiten nach dem dritten Titel ist das Landgericht zuständig.

§ 633 Verfahren

1) Das Verfahren über die Klage auf Aufhebung des Schiedsspruchs und die Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Schiedsspruchs richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes, das Verfahren in Angelegenheiten nach dem dritten Titel nach den Bestimmungen des Gesetzes betreffend das Ausserstreitverfahren. 2) Auf Antrag einer Partei kann die Öffentlichkeit auch ausgeschlossen werden, wenn ein berechtigtes Interesse daran dargetan wird. 3) Mit Zustimmung aller Prozessbeteiligten können auch Dritte von den Prozessakten Einsicht nehmen und Abschriften erheben. 4) Die von einer Partei dem Gerichte übergebenen Dokumente sind dieser Partei wieder auszufolgen, wenn der Zweck der Aufbewahrung entfallen ist. 10. Titel

§ 634 Schiedsvereinbarung zwischen Unternehmern und natürlichen Personen

1) Eine Schiedsvereinbarung zwischen einem Unternehmer und einer natürlichen Person kann wirksam nur für bereits entstandene Streitigkeiten abgeschlossen werden, ausser 1. die natürliche Person ist selbst Unternehmer oder 2. es liegt eine Schiedsvereinbarung vor, a) die in einem eigenständigen Dokument enthalten ist, b) in der nur Bestimmungen enthalten sind, die sich auf das Schiedsverfahren beziehen und c) bei der die natürliche Person von einem Rechtsanwalt beraten oder bei Abschluss der Schiedsvereinbarung vertreten wurde; die Beratung ist vom Rechtsanwalt schriftlich zu bestätigen. 2) Schiedsklauseln in Statuten, Gesellschaftsverträgen, Stiftungsurkunden oder Treuhandurkunden oder in entsprechenden Zusatzurkunden sind unabhängig von Abs. 1 verbindlich. 3) Ein Schiedsspruch ist auch dann aufzuheben, wenn in einem Schiedsverfahren, an dem eine natürliche Person, die nicht selbst Unternehmer ist, beteiligt ist, 1. gegen zwingende Rechtsvorschriften verstossen wurde, deren Anwendung auch bei einem Sachverhalt mit Auslandsberührung durch Rechtswahl der Parteien nicht abbedungen werden könnte, oder 2. die Voraussetzungen vorhanden sind, unter denen nach § 498 Abs. 1 Ziff. 6 und 7 ein gerichtliches Urteil mittels Wiederaufnahmsklage angefochten werden kann; diesfalls ist die Frist für die Aufhebungsklage nach den Bestimmungen über die Wiederaufnahmsklage zu beurteilen. 4) Hat das Schiedsverfahren zwischen einem Unternehmer und einer natürlichen Person, die nicht selbst Unternehmer ist, stattgefunden, so ist der Schiedsspruch auch aufzuheben, wenn die Beratung, die Bestätigung dieser Beratung oder die Vertretung nach Abs. 1 Ziff. 2 Bst. c nicht stattgefunden hat.

§ 635 Arbeitsrechtssachen

Für Schiedsverfahren betreffend Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag gilt § 634 sinngemäss. Dies gilt nicht für Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder einer Verbandsperson. Wien, am 10. Dezember 1912 Johann m.p. Karl v. In der Maur m.p. Fürstlicher Kabinettsrat Übergangsbestimmungen

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